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Document 32024D0392

Beschluss (EU) 2024/392 des Rates vom 15. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union in Bezug auf die Annahme der Protokolle I und II sowie deren Annex 47 zu vertretenden Standpunkt

ST/13719/2023/INIT

ABl. L, 2024/392, 24.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/392/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/392/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/392

24.1.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/392 DES RATES

vom 15. November 2023

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union in Bezug auf die Annahme der Protokolle I und II sowie deren Annex 47 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absätze 1 und 4, Artikel 183, Artikel 188 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 710 Absatz 2 und Artikel 731 Absatz 3 des Abkommens nimmt der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe s des Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union (im Folgenden „Sonderausschuss“) das Protokoll I über Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, und das Protokoll II über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt (im Folgenden „Protokolle I und II“), an.

(3)

Gemäß Artikel 714 Absatz 11 des Abkommens kann Anhang 47 „Umsetzung der finanziellen Bedingungen“ (im Folgenden „Anhang 47“) durch den Sonderausschuss geändert werden.

(4)

Die Protokolle I und II sowie Anhang 47 sind Bestandteil des Abkommens.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Sonderausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme der Protokolle I und II und die Änderung von Anhang 47 festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


BESCHLUSS NR. 1/2023 DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE S DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION

vom …

zur Annahme der Protokolle I und II und zur Änderung von Anhang 47 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 710 Absatz 2, Artikel 714 Absatz 11 und Artikel 731 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 710 Absatz 2 und Artikel 731 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens ist der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe s des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzte Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union befugt, das Protokoll I „Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt“ (im Folgenden „Protokoll I“), und das Protokoll II „Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt“ (im Folgenden „Protokoll II“), anzunehmen.

(2)

Die Protokolle I und II gelten ab dem vierten Jahr des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union 2021-2027. Rechtsträger des Vereinigten Königreichs nahmen nicht von Anfang an an den darin genannten Programmen und Tätigkeiten teil. Aufgrund dieser Umstände sollte das Protokoll I spezifische Modalitäten in Form eines zusätzlichen Mechanismus enthalten, um der Situation Rechnung zu tragen, in der die Beträge der ursprünglichen rechtlichen Verpflichtungen (wettbewerbliche Finanzhilfen), die mit dem Vereinigten Königreich oder Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs für ein bestimmtes Haushaltsjahr eingegangen wurden, erheblich niedriger wären als der entsprechende operative Beitrag, den das Vereinigte Königreich für dasselbe Jahr im Einklang mit den geltenden Bedingungen des Handels- und Kooperationsabkommens an das Programm „Horizont Europa“ gezahlt hat. Übersteigt diese Differenz in absoluten Zahlen 16 % des entsprechenden operativen Beitrags für das betreffende Haushaltsjahr, sollte nach dem Mechanismus der vom Vereinigten Königreich für das zweite auf dieses Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr zu zahlende operative Beitrag um die Differenz zwischen dem absoluten Betrag, der nach der in Artikel 716 Absatz 2 genannten Methode für dieses Haushaltsjahr berechnet wird, und dem Betrag, der 16 % des entsprechenden operativen Beitrags für dasselbe Jahr entspricht, gekürzt werden. Der Mechanismus sollte die Leistungsüberprüfung nach Artikel 721 des Handels- und Kooperationsabkommens unberührt lassen. Um eine doppelte Anpassung zu vermeiden, ist der Betrag der im Rahmen des Zusatzmechanismus vorgenommenen Anpassungen bei der Anwendung von Artikel 721 Absatz 3 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens zu berücksichtigen.

(3)

Gemäß Artikel 714 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens ist der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe s des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzte Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union befugt, Anhang 47 des Handels- und Kooperationsabkommens zu ändern.

(4)

Die Basisrechtsakte der Unionsprogramme, auf die in der im Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates (2) genannten gemeinsamen Erklärung über die Teilnahme an Unionsprogrammen und den Zugang zu Diensten im Rahmen solcher Programme verwiesen wird und die im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (3) genehmigt wurden, sind nun angenommen worden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Protokolle I und II werden hiermit angenommen.

Artikel 2

Anhang 47 des Handels- und Kooperationsabkommens wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 4, 6 und 7 werden gestrichen.

b)

Absatz 5wird wird durch Folgendes ersetzt:

„(4)   Der Mittelabruf für ein bestimmtes Jahr wird ermittelt, indem der in Anwendung von Artikel 714 dieses Abkommens berechnete jährliche Betrag, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 714 Absatz 8, Artikel 716 oder Artikel 717 dieses Abkommens, durch die Anzahl der Mittelabrufe nach Absatz 2 dieses Anhangs im betreffenden Jahr geteilt wird.“

c)

Die Absätze 8 und 9 werden als Absätze 5 und 6 neunummeriert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2024.

Geschehen zu …

Für den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union

Die Ko-Vorsitzenden


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).

(3)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


ANHANG

Protokoll I Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt

Artikel 1

Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs

(1)   Das Vereinigte Königreich nimmt ab dem 1. Januar 2024 an den mittels der folgenden Basisrechtsakte eingerichteten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil und trägt zu diesen bei:

a)

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (1) in Bezug auf Regeln, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannte Komponente („Copernicus“) betreffen;

b)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (2) in Bezug auf Regeln, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannte Komponenten betreffen, und

c)

Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (3).

(2)   Dieses Protokoll gilt nicht für Vergabeverfahren zur Ausführung von Mittelbindungen für 2021, 2022 und 2023.

Artikel 2

Dauer der Teilnahme des Vereinigten Königreichs

(1)   Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon beginnt am 1. Januar 2024 und währt für die restliche Dauer ihrer Laufzeit oder bis zum Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

(2)   Das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind während des Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, in deren Rahmen Haushaltsmittel für in Artikel 1 dieses Protokolls genannte Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon ausgeführt werden, nach Maßgabe des Artikels 711 teilnahmeberechtigt. Das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs kommen nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für 2021, 2022 und 2023 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsregeln für Rechtsträger aus nicht assoziierten Ländern, die im Basisrechtsakt festgelegt sind, oder anderer Vorschriften für die Durchführung des Programms oder der Tätigkeit der Union.

Artikel 3

Besondere Bedingungen für die Teilnahme an Copernicus

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens und insbesondere des Artikels 711 nimmt das Vereinigte Königreich an Copernicus teil und nimmt die Copernicus-Dienste und -Produkte in gleicher Weise in Anspruch wie andere Teilnehmerstaaten.

(2)   Das Vereinigte Königreich verfügt über uneingeschränkten Zugang zum Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementdienst und notifiziert der Europäischen Kommission die nationale Kontaktstelle, die als Befugter Nutzer des Copernicus-Managementdienstes fungieren wird.

(3)   Soweit die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien für die betreffenden Politikbereiche vereinbart wird, hat das Vereinigte Königreich als befugter Nutzer Zugang zu den Komponenten des Copernicus-Sicherheitsdienstes. Die Modalitäten der Aktivierung und Nutzung sind Gegenstand besonderer Vereinbarungen. Detaillierte Regeln für den Zugang zu diesen Diensten, unter anderem in Bezug auf die Durchführung von Artikel 718 Absatz 4, Artikel 719 Absatz 4 und Artikel 720 Absatz 5, werden in den jeweiligen Vereinbarungen festgelegt.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 beginnen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union nach der Festlegung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Copernicus in diesem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen über den Zugang zu diesen Diensten so bald wie möglich. Sollte sich eine solche Vereinbarung erheblich verzögern oder als unmöglich erweisen, prüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, wie die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Copernicus und seine Finanzierung in Anbetracht dieser Situation angepasst werden können.

(5)   Für die Teilnahme der Vertreter des Vereinigten Königreichs an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gelten die Regeln und Verfahren für die Teilnahme an diesem Gremium unter Berücksichtigung des Drittlandstatus des Vereinigten Königreichs.

Artikel 4

Besondere Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 6 nimmt das Vereinigte Königreich als assoziiertes Land an allen Teilen des Programms Horizont Europa gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 teil, das mittels des mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichteten Spezifischen Programms sowie eines Finanzbeitrags an das mit der Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (4) errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut durchgeführt wird.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens und insbesondere des Artikels 711 können Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, im Folgenden „JRC“) und an indirekten Maßnahmen zu Bedingungen teilnehmen, die den für Rechtsträger der Union geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

(3)   Ergreift die Union Maßnahmen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, können sich das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen nach Maßgabe der zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedeten Unionsrechtsakte beteiligen.

(4)   Die Verordnung (EU) 2021/819 oder der sie ersetzende Rechtsakt der Union und der Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (5) gelten für die Teilnahme von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an Wissens- und Innovationsgemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 711.

(5)   Beteiligen sich Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an den Tätigkeiten der JRC, so sind Vertreter des Vereinigten Königreichs berechtigt, als Beobachter ohne Stimmrecht am Verwaltungsrat der JRC teilzunehmen. Vorbehaltlich dieser Bedingung gelten für diese Teilnahme dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, was bei Punkten, die das Vereinigte Königreich betreffen, auch das Rederecht und den Erhalt von Informationen und Unterlagen einschließt.

(6)   Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäß Artikel 714 Absatz 5 werden die im endgültig erlassenen Unionshaushalt des betreffenden Jahres zur Finanzierung von Horizont Europa ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen, einschließlich der Unterstützungsausgaben für das Programm, um einen Betrag erhöht, der den externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (6) entspricht.

(7)   In Bezug auf die Vertretung des Vereinigten Königreichs im Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation und in seinen Untergruppen sowie auf seine Teilnahme daran gelten dieselben Rechte wie für assoziierte Länder.

(8)   Eine etwaige Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einem Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (European Research Infrastructure Consortium, im Folgenden „ERIC“) erfolgt im Einklang mit den Rechtsakten zur Gründung dieses ERIC, wobei sowohl seine Teilnahme an Horizont 2020 gemäß den Bedingungen, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Teilnahme galten, als auch seine Teilnahme an Horizont Europa gemäß diesem Protokoll berücksichtigt werden.

Artikel 5

Modalitäten für die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus auf das Programm Horizont Europa gemäß Artikel 716

(1)   Artikel 716 findet auf das Programm Horizont Europa Anwendung.

(2)   Dabei gelten folgende Modalitäten:

a)

Für die Zwecke der Berechnung der automatischen Korrektur bezeichnet der Ausdruck „wettbewerbliche Finanzhilfen“ im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können, mit Ausnahme der finanziellen Unterstützung Dritter im Sinne des Artikels 204 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (7).

b)

Wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Koordinator eines Konsortiums unterzeichnet, so entsprechen die Beträge, die zur Bestimmung der in Artikel 716 Absatz 1 genannten ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung verwendet werden, den kumulierten ursprünglichen Beträgen, die Mitgliedern eines Konsortiums, bei denen es sich um Rechtsträger des Vereinigten Königreichs handelt, im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung zugewiesen werden.

c)

Alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen werden über die elektronische Datenbank „eCorda“ der Europäischen Kommission bestimmt.

d)

Der Ausdruck „interventionsunabhängige Kosten“ bezeichnet Kosten für die Durchführung eines Programms, bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschließlich Unterstützungsausgaben, Ausgaben für die Programmverwaltung und sonstiger Maßnahmen (8), und

e)

Beträge, die internationalen Organisationen als juristischen Personen zugewiesen werden, gelten – sofern diese Organisationen die Endbegünstigten sind (9) – als interventionsunabhängige Kosten.

(3)   Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:

a)

Die automatischen Korrekturen für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N werden im Jahr N+2 auf der Grundlage der in Absatz 2 Buchstabe c genannten eCorda-Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 angewandt, nachdem etwaige Anpassungen gemäß Artikel 714 Absatz 8 am Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Horizont Europa vorgenommen wurden. Berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, für die diese Daten verfügbar sind.

b)

Der Betrag der automatischen Korrektur ergibt sich aus der Differenz zwischen

i)

dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N zugewiesen wurden, und

ii)

dem Betrag des angepassten Beitrags des Vereinigten Königreichs für das Jahr N, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen

A)

dem Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen zulasten der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N für dieses Programm und

B)

dem Gesamtbetrag aller rechtlichen Verpflichtungen zulasten der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N, einschließlich Unterstützungsausgaben.

Werden in Fällen, in denen Rechtsträger des Vereinigten Königreichs ausgeschlossen sind, Anpassungen gemäß Artikel 714 Absatz 8 vorgenommen, so werden die entsprechenden Beträge wettbewerblicher Finanzhilfen nicht in die Berechnung einbezogen.

(4)   Ist der nach der Methode nach Artikel 716 Absatz 2 berechnete Betrag der Differenz in Bezug auf den operativen Beitrag des Vereinigten Königreichs für das Jahr N negativ und übersteigt er in absoluten Zahlen 16 % des entsprechenden operativen Beitrags für das Jahr N, so wird der künftige operative Beitrag des Vereinigten Königreichs für das Jahr N+ 2 um die Differenz zwischen dem nach der Methode nach Artikel 716 Absatz 2 berechneten absoluten Betrag für das Jahr N und dem Betrag, der 16 % des entsprechenden operativen Beitrags für das Jahr N entspricht, gekürzt.

Nach Ablauf des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Zeitraums werden etwaige Kürzungen der künftigen operativen Beiträge gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes auf die operativen Beiträge des Vereinigten Königreichs zu einem Nachfolgeprogramm angewandt, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt.

Wird der operative Beitrag des Vereinigten Königreichs im Jahr N+ 2 gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 angepasst, wird diese Anpassung bei der Berechnung des jährlichen Betrags für das Jahr N+ 2 gemäß Anhang 47 Absatz 4 berücksichtigt.

Artikel 6

Ausschluss vom Fonds des Europäischen Innovationsrats

(1)   Das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs nehmen nicht an dem im Rahmen von Horizont Europa eingerichteten Fonds des Europäischen Innovationsrats (EIC) teil. Der EIC-Fonds ist ein Finanzierungsinstrument im Rahmen des EIC-„Accelerators“ unter Horizont Europa, über das Beteiligungsinvestitionen und andere Formen rückzahlbarer Finanzierungen bereitgestellt werden (10).

(2)   Von 2024 bis 2027 wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Horizont Europa jährlich um einen Betrag korrigiert, der sich aus der Multiplikation der veranschlagten Beträge, die den Begünstigten des im Rahmen des Programms eingerichteten EIC-Fonds zugewiesen werden, abzüglich der aus Erstattungen und Rückflüssen stammenden Beträge, mit dem in Artikel 714 Absatz 6 definierten Beitragsschlüssel ergibt.

(3)   Wird in einem Jahr N eine Anpassung gemäß Absatz 2 vorgenommen, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs in den Folgejahren um den Betrag nach oben oder unten korrigiert, der sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem veranschlagten Betrag, der Begünstigten des EIC-Fonds zugewiesen wird, gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls und dem Betrag, der Begünstigten des EIC-Fonds im Jahr N zugewiesen wurde, mit dem in Artikel 714 Absatz 6 definierten Beitragsschlüssel ergibt.

Artikel 7

Gegenseitigkeit

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Rechtsträger der Union“ jede Art von Rechtsträger, der in der Union wohnhaft oder niedergelassen ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt.

In Betracht kommende Rechtsträger der Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an Programmen des Vereinigten Königreichs teilnehmen, die den in Artikel 1 Buchstaben b und c dieses Protokolls aufgeführten Programmen gleichwertig sind.

Artikel 8

Geistiges Eigentum

In Bezug auf die in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten Programme und Tätigkeiten haben Rechtsträger des Vereinigten Königreichs, die an den unter dieses Protokoll fallenden Programmen teilnehmen, – vorbehaltlich der Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens und insbesondere des Artikels 711 – im Hinblick auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Teilnahme ergeben/ergibt, Rechte und Pflichten, die jenen der an den betreffenden Programmen und Tätigkeiten teilnehmenden Rechtsträgern der Union gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor dem Anwendungsbeginn dieses Protokolls angelaufen sind.

Protokoll II über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt

Artikel 1

Umfang des Zugangs

Das Vereinigte Königreich hat nach Maßgabe der Bedingungen des Handels- und Kooperationsabkommens, der Basisrechtsakte und sonstiger Regeln für die Durchführung der einschlägigen Programme und Tätigkeiten der Union Zugang zu folgenden Diensten:

a)

Diensten im Zusammenhang mit der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking, im Folgenden „SST“) im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/696.

Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für Drittländer geltenden Bedingungen im Hinblick auf die drei öffentlich zugänglichen SST-Dienste werden die in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU genannten SST-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses (bzw. allen Rechtsvorschriften, die diesen in unveränderter oder abgeänderter Form ersetzen) für das Vereinigte Königreich sowie für öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber erbracht, die im Vereinigten Königreich oder vom Vereinigten Königreich aus tätig sind.

Artikel 2

Dauer des Zugangs

Das Vereinigte Königreich hat zu den in Artikel 1 genannten Diensten während der restlichen Dauer oder bis zum Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 Zugang, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Artikel 3

Besondere Bedingungen für den Zugang zu SST-Diensten

Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/696 genannten öffentlich zugänglichen SST-Diensten wird auf Antrag und zu den für Drittländer geltenden Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gewährt.

Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/696 unterliegt, sofern verfügbar, den für Drittländer geltenden Bedingungen.


(1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(2)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 1).

(4)   ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61.

(5)   ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91.

(6)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)   „Sonstige Maßnahmen“ können Preise, Finanzierungsinstrumente, technische/wissenschaftliche Dienstleistungen durch die JRC, Mitgliedschaften (OECD, Eureka, IPEEC, IEA usw.), Übertragungsvereinbarungen sowie Sachverständige (Gutachter, Projektbegleitung) umfassen.

(9)  Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).

(10)  Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2021/764 und dessen Anhang I Säule III Abschnitt 1 verwaltet der EIC-Fonds nur die „Investitions“-Komponenten der Unterstützung im Rahmen des EIC-„Accelerators“. Rechtsträger des Vereinigten Königreichs dürfen daher nur an Finanzhilfen oder anderen nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung im Rahmen des EIC-“Accelerators“ teilhaben.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/392/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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