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Document 32023R2919

Verordnung (EU) 2023/2919 des Rates vom 21. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

ST/16267/2023/INIT

ABl. L, 2023/2919, 29.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2919/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2919/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2919

29.12.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2919 DES RATES

vom 21. Dezember 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates (1) wurde angesichts der Gasversorgungskrise, die durch Russlands unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs gegen die Ukraine verursacht wurde, sowie der Notwendigkeit erlassen, dass die Union darauf mit befristeten Maßnahmen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten reagiert. Mit der Verordnung sollen die Auswirkungen auf den Gaspreis abgemildert werden, indem auf Gasangebot und Gasnachfrage eingegangen, die Versorgungssicherheit in der gesamten Union gewährleistet und die Solidarität gestärkt wird.

(2)

Die Verordnung (EU) 2022/2576 bildet einen befristeten Rechtsrahmen für eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, Maßnahmen zur Verhinderung überhöhter Gaspreise und übermäßiger Tagesvolatilität auf den Märkten für Energiederivate sowie Maßnahmen im Falle eines Gasnotstands.

(3)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2576 war ursprünglich auf den 30. Dezember 2023 begrenzt.

(4)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2576 hat die Kommission eine Überprüfung der genannten Verordnung vorgenommen und am 28. September 2023 einen Bericht, in dem die wichtigsten Ergebnisse (im Folgenden „Bericht“) zusammengefasst sind. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die Verordnung (EU) 2022/2576 einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Lage auf dem Gasmarkt und zur Gewährleistung einer ausreichenden Gasversorgung der Union geleistet hat und dass sie ein wichtiger Bestandteil des Instrumentariums der Union für die Gasversorgungssicherheit ist.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2022/2576 werden die beschleunigte Einrichtung eines Dienstes für die Nachfragebündelung und gemeinsame Gasbeschaffung fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen als eines der möglichen Mittel zur Erreichung der Befüllungsziele, die in der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführt sind, an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren zur Nachfragebündelung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten und Erdgasunternehmen sowie gasverbrauchende Unternehmen haben wirksam an dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2576 eingerichteten Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung (im Folgenden „AggregateEU“) teilgenommen und bis Oktober 2023 zu einer Nachfragebündelung im Umfang von insgesamt 44,04 Mrd. Kubikmetern Gas beigetragen, was mehr als dem Dreifachen der für die Nachfragebündelung vorgeschriebenen Mengen entspricht. Das zeigt, dass „AggregateEU“ bei den Marktteilnehmern auf reges Interesse gestoßen ist.

(6)

Der Bericht kam zu dem Schluss, dass „AggregateEU“ europäischen Abnehmern zusätzliche Möglichkeiten bot, Gas von zuverlässigen Lieferanten zu wettbewerbsfähigen Bedingungen zu beziehen, für mehr Markttransparenz bei Angebot und Nachfrage sorgte und dadurch dazu beitrug, die Volatilität der Märkte zu verringern.

(7)

In Bezug auf die Marktaufsichtsvorschriften schreibt die Verordnung (EU) 2022/2576 vor, dass Handelsplätze, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, für jedes an ihnen gehandelte energiebezogene Warenderivat einen auf einer oberen und unteren Preisgrenze basierenden Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität einrichten müssen, mit dem die Preise bestimmt werden, oberhalb und unterhalb derer keine Aufträge ausgeführt werden dürfen (im Folgenden „Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität“). Im Bericht wurde festgestellt, dass die Gasmärkte nach wie vor ausgesprochen volatil sind und dass der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität dazu beitragen kann, übermäßige Preisspitzen zu verhindern und den Markt zu stabilisieren.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2576 hat die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) tägliche Preisbewertungen für Flüssigerdgas (LNG) zu erstellen und einen täglichen LNG-Referenzwert auf der Grundlage von LNG-Marktdaten über Transaktionen zu veröffentlichen, die die ACER systematisch zu erheben und zu verarbeiten hat. Die LNG-Preisbewertungen und der LNG-Referenzwert haben für mehr Transparenz auf dem Markt gesorgt und somit die Fähigkeit der Marktteilnehmer verbessert, sich LNG-Lieferungen zu wettbewerbsfähigen Preisen zu sichern. Dem Bericht zufolge haben sich die LNG-Preisbewertung und der LNG-Referenzwert als nützlich für die Stabilisierung des Marktes erwiesen.

(9)

Die Verordnung (EU) 2022/2576 enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Versorgungssicherheit und zur Solidarität im Falle eines Gasnotstands, um die Organisation von Energiesolidaritätsmaßnahmen bei Notlagen besser zu koordinieren. Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2576 ergänzte vorübergehend die Verordnung (EU) 2017/1938, insbesondere durch standardmäßige Anwendung des Solidaritätsmechanismus bei Fehlen bilateraler Vereinbarungen und durch Ausweitung des Solidaritätsmechanismus auf LNG und für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen. Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) 2022/2576 vorübergehende Maßnahmen zur Verringerung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden sowie Schutzmaßnahmen für grenzüberschreitende Gasflüsse vor. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass sich die befristeten Bestimmungen zu Versorgungssicherheit und Solidarität als nützlich erwiesen haben, um eine Gaskrise zu verhindern und zu entschärfen und die Bemühungen um eine Senkung der Gasnachfrage zu erleichtern.

(10)

Die Schlussfolgerung des Berichts, nämlich dass weiterhin gravierende Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit der Union bestehen, trifft noch immer zu. Die globale Lage auf dem Gasmarkt ist nach wie vor sehr angespannt. Die Gaspreise sind immer noch deutlich höher als vor der Krise, was unvermeidliche Folgen für die Kaufkraft der Unionsbürgerinnen und -bürger und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union hat. Die Gasmarktvolatilität ist ein weiterer Aspekt der derzeitigen Lage. Jüngste Phasen erheblicher Volatilität im Sommer und Herbst 2023, die durch Ereignisse wie den Streik in australischen LNG-Anlagen oder den Ausfall der Balticconnector-Pipeline verursacht wurden, zeigen, dass die Märkte nach wie vor fragil und selbst für relativ kleine Angebots- und Nachfrageschocks anfällig sind. Die anhaltende Krise im Nahen Osten stellt zusätzlich ein erhebliches geopolitisches Risiko mit potenziellen Auswirkungen auf die Preise und die Gasversorgung dar. Unter diesen Umständen kann die Angst vor Knappheit zu heftigen Reaktionen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Preise führen.

(11)

Aufgrund des erheblichen Rückgangs der russischen Pipeline-Gaseinfuhren im vergangenen Jahr hat sich die Verfügbarkeit von Gaslieferungen in die Union im Vergleich zur Zeit vor der Krise erheblich verringert. Beim derzeitigen Volumen der Gaseinfuhren über Pipelines dürfte die Union etwa 20 Mrd. Kubikmeter Gas über russische Pipelines einführen, sofern diese unzuverlässigen Einfuhren nicht komplett eingestellt werden. Dies wären etwa 110 Mrd. Kubikmeter weniger als 2021. Diese Verringerung birgt das Risiko, dass es in der Union zu Gasengpässen kommt.

(12)

Die globalen Gasmärkte sind derzeit sehr angespannt und dürften dies auch für eine gewisse Zeit bleiben. Das weltweite LNG-Angebot hat sich in den letzten zwei Jahren nur geringfügig erhöht, was auf die begrenzte Zunahme der Verflüssigungskapazitäten, Ausfälle bei großen Ausfuhranlagen und sinkende Beschickungsgasmengen in LNG-Anlagen zurückzuführen ist. Erst im Laufe des Jahres 2025 werden erhebliche neue LNG-Verflüssigungskapazitäten in Betrieb gehen. Daher dürfte das Marktgleichgewicht in naher Zukunft prekär bleiben. Diese Situation hat negative Auswirkungen auf die Gaspreise, die zwar unter dem Höchststand vom Sommer 2022 liegen, aber nach wie vor mehr als doppelt so hoch sind wie vor der Krise.

(13)

Angesichts der derzeitigen angespannten Marktbedingungen könnten die Preise aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse und plötzlicher Schocks wieder anziehen, beispielsweise einer Erholung der Nachfrage nach Flüssigerdgas in Asien, die die Verfügbarkeit von Gas auf dem globalen Gasmarkt verringeren könnte, einem kalten Winter, der zu einem Anstieg der Nachfrage nach Gas um bis zu 30 Mrd. Kubikmeter führen könnte, extremen Wetterbedingungen, die aufgrund niedriger Wasserstände die Wasserkraftspeicherung und die Kernenergieerzeugung beeinträchtigen könnten, was zu einem Anstieg der Nachfrage nach Stromerzeugung aus Gas führen würde, weiteren Ausfällen kritischer Infrastrukturen, wie den Sabotageakten gegen die Nord-Stream-Pipelines im September 2022 oder dem Ausfall der Balticconnector-Pipeline im Oktober 2023 oder einer Verschlechterung des geopolitischen Umfelds und der Bedrohungslage in Versorgungsregionen, etwa im Zusammenhang mit der Krise im Nahen Osten.

(14)

Angesichts des derzeit angespannten Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage könnte selbst eine moderate oder auch nur drohende Störung der Gasversorgung dramatische Auswirkungen auf den Gasmarkt haben und der Wirtschaft und den Bürgerinnen und Bürgern der Union schwerwiegenden und dauerhaften Schaden zufügen.

(15)

Aufgrund der derzeitigen Krise besteht für die gesamte Union das Risiko von Energieknappheit und hohen Energiepreisen. Die anhaltenden gravierenden Schwierigkeiten, die noch immer die Gasversorgungssicherheit der Union beeinträchtigen, sowie etwaige neue, zusätzliche Schwierigkeiten und die Höhe der Gaspreise können sich negativ auf die wirtschaftliche Lage, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger auswirken.

(16)

Da es sich bei der Union um einen Binnenmarkt handelt, hätte eine Gasknappheit in einem Mitgliedstaat durch physische Engpässe bei der Gasversorgung, Preisschwankungen oder Unterbrechungen der industriellen Wertschöpfungsketten aufgrund möglicher Lastbeschränkungen für bestimmte Industriezweige in einem Mitgliedstaat gravierende Folgen in allen anderen Mitgliedstaaten. Des Weiteren können alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität dazu beitragen, das Risiko von Energieknappheit weiterhin zu verringern, und so dabei helfen, die Schwankungen der Gaspreise einzudämmen.

(17)

Bei der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2576 handelt es sich um eine außerordentliche und befristete Maßnahme als Reaktion auf anhaltende und neue gravierende Schwierigkeiten bei der Energieversorgung, die das Risiko einer unmittelbar bevorstehenden Krise bergen. Die Verlängerung wird die Volatilität der Märkte deutlich verringern und die Solidarität stärken.

(18)

Es besteht dringender Handlungsbedarf. Würde die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2576, die am 30. Dezember 2023 endet, nicht verlängert, bestünde das Risiko, dass sich die stabilisierte, aber fragile Lage, die die Union bisher erreicht hat, verändert, und würde sich die Resilienz gegenüber zu erwartenden künftigen Entwicklungen, etwa einer vollständigen Einstellung der russischen Gaseinfuhren, verschlechtern. Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2576 steht auch im Einklang mit dem von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Mai 2022 angekündigten REPowerEU-Plan, mit dem die Bürgerinnen und Bürger der Union und die Wirtschaft vor überhöhten Preisen und Energieversorgungsengpässen geschützt werden sollten.

(19)

Die anhaltenden Spannungen bei der Energieversorgung rechtfertigen eine Verlängerung der Geltungsdauer der in der Verordnung (EU) 2022/2576 enthaltenen Bestimmungen zu Nachfragebündelung und gemeinsamer Beschaffung, da sie dazu beitragen, dass Unternehmen in allen Mitgliedstaaten einen gerechteren Zugang zu neuen oder zusätzlichen Gasquellen erhalten. Diese Bestimmungen tragen auch dazu bei, für Unternehmen, die das Gas über den Dienstleister beschaffen, bessere Bedingungen zu gewährleisten, als dies möglicherweise ansonsten der Fall gewesen wäre, und wirken sich somit positiv auf die Versorgungssicherheit aus.

(20)

Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen zu Nachfragebündelung und gemeinsamer Beschaffung würde die Solidarität der Union bei der Beschaffung und Verteilung von Gas stärken. Im Geiste der Solidarität werden durch die verlängerte Verfügbarkeit der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung insbesondere die Unternehmen, die zuvor ausschließlich oder hauptsächlich Gas von russischen Lieferanten bezogen haben, unterstützt, indem es ihnen ermöglicht wird, Lieferungen von alternativen Erdgaslieferanten oder -anbietern zu günstigen Bedingungen zu erhalten.

(21)

Um die Marktteilnehmer diesen Winter und die nächste Gaseinspeichersaison hindurch zu unterstützen, sollte der kontinuierliche Betrieb des „AggregateEU“ sichergestellt werden. Dies schließt die Möglichkeit ein, den derzeitigen Vertrag mit dem Dienstleister im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlament und des Rates (3) zu verlängern.

(22)

Im Hinblick auf die Vorteile für die Verbraucher, die Preisstabilität und die Energieversorgungssicherheit ist eine Verlängerung der Geltungsdauer auch in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2576 zur Einführung eines Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität, von LNG-Preisbewertungen sowie eines LNG-Referenzwerts gerechtfertigt.

(23)

Angesichts der oben dargelegten, nach wie vor bestehenden Risiken in Bezug auf stabile Gaslieferungen ist es im Einklang mit den Feststellungen des Berichts über die positiven Auswirkungen der Bestimmgen für den Fall eines Gasnotstands außerdem angemessen, die Geltungsdauer dieser Bestimmungen um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Werte für kritische Gasmengen in Anhang I bleiben während der verlängerten Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2576 bis Ende 2024 gültig.

(24)

Die verlängerte Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2576 sollte befristet sein und am 31. Dezember 2023 in Kraft treten, um eine kontinuierliche Geltung der einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten, und ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2024, andauern. Die Verlängerung um ein Jahr ist aufgrund der anhaltenden gravierenden Schwierigkeiten bei den Energielieferungen und der daraus resultierenden Risiken für die Preise und die Versorgungssicherheit, die mindestens noch während des gesamten Jahres 2024 weiterbestehen dürften, erforderlich und verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die durch den Mechanismus für die Nachfragebündelung gebündelten Gasvolumen bereits bis Oktober 2023 das Dreifache der benötigten Mengen betrugen, sollte die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2576 nicht die verpflichtende Beteiligung an der Nachfragebündelung umfassen.

(25)

Die Verordnung (EU) 2022/2576 sollte daher bis zum 31. Dezember 2024 gelten.

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern viemehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27)

Die Verordnung (EU) 2022/2576 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2022/2576

Die Verordnung (EU) 2022/2576 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   „Die Kommission kann den Dienstleister auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für die Erfüllung der in Artikel 7 genannten Aufgaben erforderlich sind.“

2.

Artikel 10 wird gestrichen.

3.

Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2024.“

4.

Anhang I erhält folgende Fassung:

a)

In Teil a erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

„Die Zahlen in Anhang I Teile a und b beruhen auf Daten der Abschätzung der Angemessenheit für den Winter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941, die vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) vorgenommen wurde, mit Ausnahme von Malta, wo die Stromerzeugung ausschließlich auf LNG-Lieferungen ohne nennenswerte Speicherkapazitäten beruht. Angesichts der Besonderheit des niederkalorischen Gases sollten die in dieser Tabelle angegebenen Werte für die Niederlande mit einem Umrechnungsfaktor von 37,89 multipliziert und durch 35,17 geteilt werden. Anhang I Teil a enthält die einzelnen von ENTSO-E berechneten Mengen für die Monate Dezember 2022 bis März 2023; bei den Zahlen in Anhang I Teil b für die Monate April 2023 bis Dezember 2024 handelt es sich jeweils um den Durchschnitt der Werte des Zeitraums Dezember 2022 bis März 2023.“

b)

In Teil b erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Maximale für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen gemäß Artikel 23 für den Zeitraum April 2023 bis Dezember 2024 (Werte in Mio. Kubikmeter):“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2576/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1938/oj).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2919/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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