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Document 32023R2822

Verordnung (EU) 2023/2822 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 1

C/2023/8823

ABl. L, 2023/2822, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2822/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2822/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2822

20.12.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2822 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 23. Januar 2020 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (im Folgenden „IASB“) Änderungen am International Accounting Standard 1 — Darstellung des Abschlusses (im Folgenden „IAS 1“). Mit diesen Änderungen wird präzisiert, wie ein Unternehmen Verbindlichkeiten und sonstige Schulden, bei denen der Erfüllungszeitpunkt ungewiss ist, in seiner Bilanz anzusetzen hat. Demnach sind solche Verbindlichkeiten oder sonstigen Schulden entweder als kurzfristig (wenn diese innerhalb eines Jahres zu erfüllen oder voraussichtlich zu erfüllen sind) oder als langfristig einzustufen.

(3)

Am 15. Juli 2020 veröffentlichte der IASB wegen der COVID-19-Pandemie eine Änderung, die ausschließlich darin bestand, den Geltungsbeginn der am 23. Januar 2020 veröffentlichten Änderungen an IAS 1 um ein Jahr zu verschieben.

(4)

Im Zuge der Umsetzung dieser Änderungen an IAS 1 baten einige Interessensträger den IASB um Klarstellung, wie die Einstufung als kurz- oder langfristig bei einer Verbindlichkeit aus einer Kreditvereinbarung mit Nebenbedingungen vorzunehmen sei. Als Reaktion darauf veröffentlichte der IASB am 31. Oktober 2022 weitere Änderungen an IAS 1. Mit diesen Änderungen werden auch die Angaben verbessert, die ein Unternehmen machen sollte, wenn sein Recht auf Verschiebung der Erfüllung einer Schuld um mindestens zwölf Monate Nebenbedingungen unterliegt.

(5)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6)

Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird der International Accounting Standard 1 — Darstellung des Abschlusses gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2023, S. 1).


ANHANG

Einstufung von Schulden als kurz- oder langfristig und Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen

Änderungen an IAS 1

Änderungen an IAS 1 — Darstellung des Abschlusses

Die Paragraphen 60, 69, 71, 73, 74 und 76 werden geändert. Die Paragraphen 72A, 72B, 75A, 76A, 76B, 139U und 139W werden eingefügt. Der Paragraph 76ZA wird unmittelbar nach Paragraph 76 eingefügt. Paragraph 139D wird gestrichen. Vor den Paragraphen 70, 71, 72A und 76A werden Überschriften eingefügt. Die Paragraphen 70, 72 und 75 werden nicht geändert, sondern nur der Übersichtlichkeit halber angeführt.

STRUKTUR UND INHALT

...

Bilanz

...

Unterscheidung kurzfristig/langfristig

60.

Ein Unternehmen hat kurz- und langfristige Vermögenswerte und kurz- und langfristige Schulden in seiner Bilanz gesondert gemäß den Paragraphen 66-76B auszuweisen, es sei denn, ein liquiditätsbasierter Ausweis liefert verlässliche und relevantere Informationen. Ist Letzteres der Fall, hat das Unternehmen alle Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Liquidität auszuweisen.

...

Kurzfristige Schulden

69.

Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

a)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des gewöhnlichen Geschäftszyklus erwartet,

b)

die Schuld wird primär zu Handelszwecken gehalten,

c)

die Schuld ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen oder

d)

das Unternehmen hat am Abschlussstichtag nicht das Recht, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.

Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

Gewöhnlicher Geschäftszyklus (Paragraph 69 Buchstabe a)

70.

Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen für personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen bilden einen Teil des kurzfristigen Betriebskapitals, das im gewöhnlichen Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird. Solche betrieblichen Posten werden selbst dann als kurzfristige Schulden eingestuft, wenn sie später als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag fällig werden. Zur Unterteilung der Vermögenswerte und der Schulden des Unternehmens wird derselbe Geschäftszyklus herangezogen. Ist der gewöhnliche Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen.

Primär zu Handelszwecken gehalten (Paragraph 69 Buchstabe b) oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen (Paragraph 69 Buchstabe c)

71.

Andere kurzfristige Schulden werden zwar nicht als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus erfüllt, sie sind aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen oder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu gehören beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 erfüllen, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Verbindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im gewöhnlichen Geschäftszyklus verwendeten Betriebskapital gehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind, gelten vorbehaltlich der Paragraphen 72A-75 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten.

72.

Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig einzustufen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind; dies gilt selbst dann, wenn

a)

die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst und

b)

eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw. Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung geschlossen wird.

Recht auf Verschiebung der Erfüllung um mindestens zwölf Monate (Paragraph 69 Buchstabe d)

72A

Das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, muss Substanz haben und zum Abschlussstichtag bestehen (siehe Paragraphen 72B-75).

72B

Das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Schuld aus einer Kreditvereinbarung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, kann an die Voraussetzung geknüpft sein, dass das Unternehmen in dieser Kreditvereinbarung festgelegte Bedingungen (im Folgenden „Nebenbedingungen“) erfüllt. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 69 Buchstabe d

a)

haben solche Nebenbedingungen einen Einfluss darauf, ob dieses Recht — wie in den Paragraphen 74-75 dargestellt — am Abschlussstichtag besteht, wenn das Unternehmen die Nebenbedingung am oder vor dem Abschlussstichtag erfüllen muss. Eine solche Nebenbedingung hat selbst dann einen Einfluss darauf, ob das Recht am Abschlussstichtag besteht, wenn die Einhaltung der Nebenbedingung erst nach dem Abschlussstichtag beurteilt wird (z. B. eine Nebenbedingung, die die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens am Abschlussstichtag betrifft, deren Einhaltung aber erst nach dem Abschlussstichtag beurteilt wird);

b)

haben solche Nebenbedingungen keinen Einfluss darauf, ob dieses Recht am Abschlussstichtag besteht, wenn das Unternehmen die Nebenbedingung erst nach dem Abschlussstichtag erfüllen muss (z. B. eine Nebenbedingung, die die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens sechs Monate nach dem Abschlussstichtag betrifft).

73.

Hat ein Unternehmen am Abschlussstichtag das Recht, eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verlängern, so stuft es die Verpflichtung selbst dann als langfristig ein, wenn sie ansonsten innerhalb eines kürzeren Zeitraums fällig wäre. Verfügt das Unternehmen nicht über ein solches Recht, so berücksichtigt es die Möglichkeit einer Refinanzierung nicht und stuft die betreffende Verpflichtung als kurzfristig ein.

74.

Wird eine Nebenbedingung einer langfristigen Kreditvereinbarung von einem Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag verletzt, sodass die Schuld jederzeit auf Nachfrage fällig werden kann, so hat es die Schuld selbst dann als kurzfristig einzustufen, wenn der Kreditgeber nach dem Abschlussstichtag und vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung nicht mehr auf Zahlung aufgrund der Verletzung besteht. Die Schuld wird deshalb als kurzfristig eingestuft, weil das Unternehmen am Abschlussstichtag nicht das Recht hat, ihre Erfüllung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.

75.

Ein Unternehmen stuft die Schuld hingegen als langfristig ein, wenn der Kreditgeber bis zum Abschlussstichtag eine Nachfrist von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag bewilligt hat, in der das Unternehmen die Verletzung abstellen und der Kreditgeber keine sofortige Rückzahlung verlangen kann.

75A

Keinen Einfluss auf die Einstufung einer Schuld hat die Wahrscheinlichkeit, mit der das Unternehmen von seinem Recht Gebrauch machen wird, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Erfüllt eine Schuld die in Paragraph 69 für eine Einstufung als langfristig genannten Kriterien, ist sie selbst dann als langfristig einzustufen, wenn das Management die Absicht hat oder erwartet, dass das Unternehmen die Schuld innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfüllt, oder wenn das Unternehmen die Schuld zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erfüllt. Allerdings muss das Unternehmen in den zuvor genannten Fällen unter Umständen Informationen zum Erfüllungszeitpunkt angeben, damit die Abschlussadressaten die Auswirkungen der Schuld auf die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens nachvollziehen können (siehe Paragraphen 17 Buchstabe c und 76 Buchstabe d).

76.

Wenn zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung die folgenden Ereignisse eintreten, sind diese als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzugeben:

a)

Langfristige Refinanzierung einer als kurzfristig eingestuften Schuld (siehe Paragraph 72),

b)

Abstellung einer Verletzung einer als kurzfristig eingestuften langfristigen Kreditvereinbarung (siehe Paragraph 74),

c)

Gewährung einer Nachfrist durch den Kreditgeber zur Abstellung der Verletzung einer als kurzfristig eingestuften langfristigen Kreditvereinbarung (siehe Paragraph 75) und

d)

Erfüllung einer als langfristig eingestuften Schuld (siehe Paragraph 75A).

76ZA

Bei der Anwendung der Paragraphen 69-75 könnte ein Unternehmen Schulden aus Kreditvereinbarungen als langfristig einstufen, wenn das Recht des Unternehmens, die Erfüllung dieser Schulden zu verschieben, an die Voraussetzung geknüpft ist, dass es innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag Nebenbedingungen erfüllt (siehe Paragraph 72B Buchstabe b). In solchen Fällen hat ein Unternehmen Angaben im Anhang zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, das Risiko zu verstehen, dass die Schulden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag rückzahlbar werden könnten, und u. a. Folgendes umfassen:

a)

Angaben zu den Nebenbedingungen (einschließlich ihrer Art und des Zeitpunkts, zu dem sie vom Unternehmen erfüllt werden müssen) und den Buchwert der zugehörigen Schulden,

b)

gegebenenfalls Tatsachen und Umstände, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen Schwierigkeiten mit der Erfüllung der Nebenbedingungen haben könnte – z. B. dass das Unternehmen während oder nach dem Berichtszeitraum Maßnahmen getroffen hat, um eine potenzielle Verletzung zu vermeiden oder abzumildern. Zu solchen Tatsachen und Umständen könnte auch gehören, dass das Unternehmen die Nebenbedingungen nicht erfüllt hätte, wenn deren Einhaltung anhand der Umstände des Unternehmens am Abschlussstichtag beurteilt würde.

Erfüllung (Paragraph 69 Buchstaben a, c und d)

76A

Für die Zwecke der Einstufung einer Schuld als kurz- oder langfristig bezeichnet „Erfüllung“ eine Übertragung an die Gegenpartei, die die Tilgung der Schuld zur Folge hat. Eine solche Übertragung könnte bestehen aus:

a)

Zahlungsmitteln oder anderen wirtschaftlichen Ressourcen wie Gütern oder Dienstleistungen, oder

b)

Eigenkapitalanteilen des Unternehmens, sofern nicht Paragraph 76B gilt.

76B

Kann eine Schuld nach Wahl der Gegenpartei durch die Übertragung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden, bleibt die Einstufung der Schuld als kurz- oder langfristig hiervon unberührt, wenn das Unternehmen die Option in Anwendung von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung als Eigenkapitalinstrument einstuft und sie getrennt von der Schuld als Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments erfasst.

...

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

139D

[gestrichen]

...

139U

Durch Einstufung von Schulden als kurz- oder langfristig, veröffentlicht im Januar 2020, wurden die Paragraphen 69, 73, 74 und 76 geändert und die Paragraphen 72A, 75A, 76A und 76B eingefügt. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 erstmals in der Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode nach Veröffentlichung von Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (siehe Paragraph 139W) an, so hat es auf diese Periode auch Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen anzuwenden. Wendet ein Unternehmen Einstufung von Schulden als kurz- oder langfristig auf eine frühere Periode an, so hat es dies anzugeben.

139W

Durch Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen, veröffentlicht im Oktober 2022, wurden die Paragraphen 60, 71, 72A, 74 und 139U geändert und die Paragraphen 72B und 76ZA eingefügt. Ein Unternehmen hat

a)

die Änderung an Paragraph 139U unmittelbar bei Veröffentlichung von Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen anzuwenden;

b)

alle anderen Änderungen rückwirkend gemäß IAS 8 auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch Einstufung von Schulden als kurz- oder langfristig anzuwenden. Wendet ein Unternehmen Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2822/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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