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Document 32023R2599

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 der Kommission vom 22. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden

C/2023/7831

ABl. L, 2023/2599, 23.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2599/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2599/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2599

23.11.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2599 DER KOMMISSION

vom 22. November 2023

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3gf Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung bezieht Emissionen aus dem Seeverkehr in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) ein.

(2)

Um den Verwaltungsaufwand für die Schifffahrtsunternehmen zu verringern, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Mitgliedstaat zuständig ist. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG wird der Mitgliedstaat, der für die Verwaltung eines Schifffahrtsunternehmens zuständig ist, als „für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde“ bezeichnet.

(3)

Der Begriff „Schifffahrtsunternehmen“ bezieht sich im allgemeinen Seerecht auf die mit der Verwaltung eines Schiffes betraute Rechtsperson und kann nicht durch ein bilaterales Abkommen zwischen den Parteien geändert werden. Dieses allgemeine Konzept ist jedoch im Zusammenhang mit dem EU-EHS, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsakts ist, nicht sehr geeignet. Im spezifischen Kontext des EU-EHS müssen die Verpflichtungen einer Rechtsperson übertragen werden, die besser in der Lage ist, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Anders als im allgemeinen Seerecht kann diese Rechtsperson eine andere sein als diejenige, die mit der eigentlichen Verwaltung des Schiffes betraut ist. Daher muss für die Zwecke des EU-EHS von der Bedeutung des Begriffs „Schifffahrtsunternehmen“ im allgemeinen Seerecht abgewichen werden, damit die Parteien miteinander vertraglich vereinbaren können, welcher Rechtsperson die Verpflichtungen aus dem EU-EHS übertragen werden sollen.

(4)

Um die Gleichbehandlung der Schifffahrtsunternehmen sicherzustellen, sollten für die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften für die Verwaltung der Schifffahrtsunternehmen gelten, die unter ihre Zuständigkeit fallen. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung des EU-EHS zu gewährleisten und den Unterschieden zwischen dem EU-EHS und dem allgemeinen Seerecht Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in den Fällen, in denen die Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthaltenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben, außerdem die Verantwortung für die EU-EHS-Verpflichtungen übernommen hat, diese Organisation oder Person vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, einschließlich der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 der genannten Richtlinie. Soweit diese Vorgabe in Bezug auf die Definition des Begriffs „Schifffahrtsunternehmen“ von der Praxis im allgemeinen Seerecht abweicht, beschränkt sie sich auf die Übernahme der Verantwortung im Rahmen des EU-EHS.

(5)

Um die Durchsetzung des EU-EHS zu erleichtern, sollte die Organisation oder Person, die die Verantwortung für die EU-EHS-Verpflichtungen übernommen hat, ihrer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde Informationen über die Schiffe zur Verfügung stellen, die unter ihrer Verantwortung stehen.

(6)

Die Rechtspersonen, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG verantwortlich sind, müssen jederzeit eindeutig bestimmt sein. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung einer kohärenten Verwaltung und Durchsetzung ist in der Verordnung (EU) 2015/757 vorgesehen, dass dieselbe Rechtsperson für beides zuständig sein muss.

(7)

Artikel 3gf Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG enthält die Bestimmungen über die Zuordnung der einzelnen Schifffahrtsunternehmen zu den für sie zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Gleichbehandlung der Schifffahrtsunternehmen zu gewährleisten, müssen harmonisierte detaillierte Vorschriften für die Zuordnung der Schifffahrtsunternehmen zu den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schifffahrtsunternehmens zu einem Mitgliedstaat ist das Land der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, wobei die Angaben zugrunde gelegt werden sollten, die in Thetis MRV erfasst sind, dem von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eigens entwickelten und betriebenen Informationssystem der Union, mit dem die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757 unterstützt wird. Die Zuordnung von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, sollte anhand der Daten zu Hafenaufenthalten erfolgen, die in dem mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) gespeichert sind. Die Daten zu Hafenaufenthalten können gegebenenfalls durch Angaben aus anderen Informationssystemen ergänzt werden.

(8)

Darüber hinaus müssen detaillierte Zuordnungsregeln für nicht in einem Mitgliedstaat registrierte Schifffahrtsunternehmen festgelegt werden, die in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren keine in den Anwendungsbereich von Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG fallende Fahrt durchgeführt haben und deren erste in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallende Fahrt eine Fahrt zwischen Häfen im Hoheitsgebiet von zwei Mitgliedstaaten ist, sowie für nicht in einem Mitgliedstaat registrierte Schifffahrtsunternehmen, deren größte Anzahl von Hafenaufenthalten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die gleiche war. Um eine reibungslose Umsetzung des EU-EHS zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten im Falle des Wechsels der für ein bestimmtes Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde Informationen austauschen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Hat die Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 enthaltenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben, außerdem die Verantwortung für die Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 jener Richtlinie (im Folgenden „EHS-Verpflichtungen“) übernommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Organisation oder Person vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, den EHS-Verpflichtungen nachzukommen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legt die Organisation oder Person ihrer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ein Dokument vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, den EHS-Verpflichtungen nachzukommen.

Das Dokument muss sowohl vom Schiffseigner als auch von der betreffenden Organisation oder Person unterzeichnet sein.

Ist das Dokument in einer anderen Sprache als einer Amtssprache des Mitgliedstaats oder als Englisch abgefasst, so ist eine englische Übersetzung vorzulegen.

Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer anderen Person mit ähnlicher Funktion, die von der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde bezeichnet wurde, als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Dokument muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der vom Schiffseigner beauftragten Organisation oder Person und deren bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geführte eindeutige Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner;

b)

das im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasste Land der Registrierung der vom Schiffseigner beauftragten Organisation oder Person;

c)

den Namen des Schiffseigners und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner;

d)

folgende Angaben zur Kontaktperson des Schiffseigners:

i)

Vorname,

ii)

Nachname,

iii)

Stellenbezeichnung,

iv)

Geschäftsanschrift,

v)

geschäftliche Telefonnummer,

vi)

geschäftliche E-Mail-Adresse;

e)

das Datum des Wirksamwerdens der Beauftragung der betreffenden Organisation oder Person durch den Schiffseigner;

f)

die IMO-Schiffskennnummer jedes Schiffes, für das die Beauftragung gilt.

(4)   Kann die in Absatz 1 genannte Organisation oder Person ihrer Verwaltungsbehörde das in Absatz 2 genannte Dokument nicht vorlegen, so gilt der Schiffseigner als die für die Einhaltung der EHS-Verpflichtungen verantwortliche Rechtsperson.

Artikel 2

(1)   Handelt es sich bei der Rechtsperson, die die Verantwortung für die EHS-Verpflichtungen übernommen hat, um den Schiffseigner, so stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass der Schiffseigner ihr ein Dokument mit der Liste der Schiffe, bei denen der Schiffseigner die Verantwortung für die EHS-Verpflichtungen übernommen hat und deren Emissionen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, sowie die IMO-Schiffskennnummern dieser Schiffe übermittelt.

(2)   Im Falle einer Änderung der in Absatz 1 genannten Liste unterrichtet der Schiffseigner unverzüglich seine für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde und übermittelt ihr für jedes Schiff, für das der Schiffseigner nicht mehr verantwortlich ist, ein aktualisiertes Dokument sowie den Namen des neuen Schifffahrtsunternehmens und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke der Zuordnung eines Schifffahrtsunternehmens zu einer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG ist das Land der Registrierung eines Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 3gf jener Richtlinie das Land, das in Thetis MRV, dem speziellen Informationssystem der Union zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757, erfasst ist.

(2)   Für die Zwecke der Zuordnung eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, zu einer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 3gf Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG basieren die Daten zu Hafenaufenthalten auf Daten, die in dem mit der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) gespeichert sind.

Reichen die in SafeSeaNet gespeicherten Daten nicht aus, um ein Schifffahrtsunternehmen, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, einer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen, so kann die Kommission ergänzende Daten, die in anderen Informationssystemen gespeichert sind, wie Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems, verwenden.

Artikel 4

Handelt es sich bei der ersten Fahrt eines Schiffes eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, gemäß Artikel 3gf Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG um eine Fahrt, die in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begonnen und in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beendet wurde, so ist die für dieses Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaat, in dem die Fahrt begonnen wurde.

Artikel 5

Ist die größte Anzahl der Hafenaufenthalte eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die gleiche, so ist die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaat, in dem das Schifffahrtsunternehmen bei denjenigen Fahrten, die in den Mitgliedstaaten mit der gleichen Anzahl von Hafenaufenthalten begonnen oder beendet wurden und in den relevanten Berichtszeiträumen stattgefunden haben, seinen ersten Hafenaufenthalt hatte.

Das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt oder Ankunft werden auf der Grundlage der mittleren Greenwich-Zeit (GMT/UTC) berechnet.

Artikel 6

(1)   Im Falle eines Wechsels der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde erhält die neue für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde Zugang zu allen relevanten Informationen über das betreffende Schifffahrtsunternehmen. Dazu gehört der Zugang zum Monitoringkonzept für jedes Schiff unter der Verantwortung des Schifffahrtsunternehmens, zu den vorangegangenen Emissionsberichten auf Schiffsebene, zu den Berichten auf Schiffsebene, die bei einem Unternehmenswechsel für jedes Schiff unter der Verantwortung des Schifffahrtsunternehmens vorzulegen sind, und zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene aus früheren Überwachungszeiträumen.

(2)   Die vor dem in Absatz 1 genannten Wechsel für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde geht mit der gebotenen Sorgfalt vor, um der neuen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde auf deren Ersuchen alle anderen relevanten Unterlagen oder Informationen über das betreffende Schifffahrtsunternehmen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die vor dem in Absatz 1 genannten Wechsel für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde erhält gegebenenfalls Zugang zu Informationen über den Zeitraum, in dem sie für das Schifffahrtsunternehmen zuständig war, insbesondere zwecks Durchführung von Sanktionsverfahren bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erlassen wurden, und im Zusammenhang mit Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

(5)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2599/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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