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Document 32023R2506

Verordnung (EU) 2023/2506 des Rates vom 9. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

ST/13642/2023/INIT

ABl. L, 2023/2506, 10.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2506/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2506/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2506

10.11.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2506 DES RATES

vom 9. November 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/2487 des Rates vom 9. November 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik angenommen, um bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umzusetzen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. Juli 2023 die Resolution 2693 (2023) (im Folgenden „Resolution 2693 (2023) des VN-Sicherheitsrats“) verabschiedet. In dieser Resolution ist festgelegt, dass die Maßnahmen des Rüstungsembargos und die damit verbundenen Meldepflichten nicht mehr für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie für die Bereitstellung von Hilfe, Beratung und Ausbildung für die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden, gelten.

(3)

Am 9. November 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2487 erlassen, mit dem der Beschluss 2013/798/GASP entsprechend der Resolution 2693 (2023) des VN-Sicherheitsrats geändert wird.

(4)

Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält folgende Fassung:

„e)

die Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden, betreffen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)   ABl. L, 2023/2487, 10.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2487/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2506/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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