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Document 32023R2502

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2502 der Kommission vom 7. September 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anpassung der Massewerte für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge

C/2023/5957

ABl. L, 2023/2502, 13.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2502/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2502/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2502

13.11.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2502 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anpassung der Massewerte für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 ist die für die gesamte Flotte der Union geltende durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand, die zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen von Kohlendioxid (CO2) für jeden Hersteller neuer leichter Nutzfahrzeuge (Wert M0) verwendet wird, bis 2024 regelmäßig anzupassen, um Änderungen der durchschnittlichen Masse der in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen.

(2)

Auf der Grundlage der Daten in den Anhängen I bis IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/973 der Kommission (2), den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087 der Kommission (3) und den Anhängen I bis III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1623 der Kommission (4) belief sich die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand von neuen in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 zugelassenen Personenkraftwagen, nach der Anzahl der Neuzulassungen in jedem dieser Jahre gewichtet, auf 1 875,07 kg. Der in Anhang I Teil B Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 genannte Wert M0 für das Kalenderjahr 2024 sollte daher diesem Wert entsprechen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 ist ab 2025 die durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge (die TM0-Werte) für die Berechnung der Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen für jeden Hersteller neuer Personenkraftwagen und jeden Hersteller leichter Nutzfahrzeuge zu verwenden. Die für die Berechnung zu verwendenden TM0-Werte sind regelmäßig an die jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge anzupassen.

(4)

Die indikativen TM0-Werte für das Jahr 2025 sollten als jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im Jahr 2021 registriert wurden, berechnet werden. Auf der Grundlage der Daten im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 belief sich die durchschnittliche Prüfmasse aller im Kalenderjahr 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagen auf 1 609,6 kg und die durchschnittliche Prüfmasse aller im Kalenderjahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge auf 2 163,0 kg. Die in Anhang I Teil A Nummer 6.2.1 und Teil B Nummer 6.2.1 der Verordnung (EU) 2019/631 genannten indikativen TM0-Werte für das Kalenderjahr 2025 sollten daher diesen Werten entsprechen.

(5)

Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A Nummer 6.2.1 erhält der Eintrag TM0 folgende Fassung:

„TM0 1 609,6 kg für das Jahr 2025 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d im Kilogramm (kg) bestimmte Wert für alle anderen Kalenderjahre.“

2.

In Teil B Nummer 4 erhält der Eintrag M0 folgende Fassung:

„M0 1 766,4 für das Jahr 2020, 1 825,23 für die Jahre 2021, 2022 und 2023 sowie 1 875,07 für das Jahr 2024;“

3.

In Teil B Nummer 6.2.1 erhält der Eintrag TM0 folgende Fassung:

„TM0 2 163,0 kg für das Jahr 2025 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d im Kilogramm (kg) bestimmte Wert für alle anderen Kalenderjahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2019 und für den Hersteller von Personenkraftwagen Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sowie die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft für die Kalenderjahre 2014 bis 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 215 vom 17.6.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission vom 26. September 2022 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 und zur Information der Hersteller über die Werte für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.10.2022, S. 49).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2021 sowie der Werte, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 zu verwenden sind, und zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087 (ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 5).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2502/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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