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Document 32023R2486

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

C/2023/3851

ABl. L, 2023/2486, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/11/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2486

21.11.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a jener Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die technischen Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bzw. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und um technische Bewertungskriterien für jedes in Artikel 9 der Verordnung genannte relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer dieser Umweltziele vermeidet.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (3) wurde die Festlegung technischer Bewertungskriterien für Umweltziele angekündigt, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen. Diese technischen Bewertungskriterien sollten zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (4) festgelegten technischen Bewertungskriterien angenommen werden.

(4)

Die technischen Bewertungskriterien für Umweltziele, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen, sollten sich — wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten technischen Bewertungskriterien — so weit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben haben lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Wirtschaftstätigkeit in ihrer Beschreibung haben.

(5)

Durch die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sollte sichergestellt werden, dass sich die betreffende Wirtschaftstätigkeit positiv auf eines dieser Ziele auswirkt. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sich deswegen auf Schwellenwerte oder Leistungsniveaus beziehen, die die Wirtschaftstätigkeit erreichen sollte, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser Ziele leistet. Durch die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte sichergestellt werden, dass von der Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich klimabedingter Auswirkungen, ausgehen. Infolgedessen sollte in diesen technischen Bewertungskriterien spezifiziert werden, welche Mindestanforderungen die Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft werden zu können.

(6)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Verwirklichung eines der Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 beiträgt und ob sie erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, sollten gegebenenfalls auf geltenden Rechtsvorschriften, bewährten Verfahren, Normen und Methoden der Union sowie auf anerkannten, von international renommierten öffentlichen Gremien entwickelten Normen, Verfahren und Methoden aufbauen. Sofern solche Normen, Verfahren und Methoden in einem bestimmten Politikbereich nicht bestehen, sollten die technischen Bewertungskriterien auf anerkannten, von international renommierten privaten Gremien entwickelten Standards aufbauen.

(7)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/852 sollten die technischen Bewertungskriterien Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit und des entsprechenden Sektors berücksichtigen sowie die Frage, ob es sich bei der Wirtschaftstätigkeit um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 jener Verordnung handelt. Damit die technischen Bewertungskriterien die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2020/852 wirksam und ausgewogen erfüllen, sollten sie als quantitativer Schwellenwert oder als Mindestanforderung, als relative Verbesserung, als eine Reihe qualitativer Leistungsanforderungen, als verfahrens- oder praxisbezogene Anforderungen oder als präzise Beschreibung der Art der Wirtschaftstätigkeit als solcher festgelegt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Art wesentlich zu den Umweltzielen beitragen kann.

(8)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen guten Zustand aller Wasserkörper und einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen und die Verschlechterung von Wasserkörpern, die sich bereits in einem guten Zustand befinden, oder von Meeresgewässern, die sich bereits in einem guten Umweltzustand befinden, zu verhindern. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen.

(9)

Mit dem Unionsrahmen für den Gewässerschutz (6) wird ein integriertes Konzept für die Wasserbewirtschaftung gewährleistet, bei dem die Integrität der gesamten Ökosysteme geachtet wird. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von kommunalem und industriellem Abwasser anzugehen, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu schützen, die Wasserbewirtschaftung und die Effizienz der Wassernutzung zu verbessern, die nachhaltige Nutzung der Dienstleistungen von marinen Ökosystemen zu gewährleisten, einen Beitrag zum guten Umweltzustand der Meeresgewässer und zur allgemeinen Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials von Wasserkörpern, einschließlich Oberflächen- und Grundwasserkörpern, zu leisten. Die technischen Bewertungskriterien für die Behandlung von kommunalem Abwasser als Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leistet, sollten überprüft und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (7), überarbeitet werden.

(10)

In Bezug auf von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten und zum Resilienzaufbau beitragen, sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, Hochwasser oder Dürren vorzubeugen und vor ihnen zu schützen und gleichzeitig die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität zu verbessern.

(11)

Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist ein Wegbereiter für ökologische Nachhaltigkeit, der erhebliche Vorteile für die nachhaltige Wasserbewirtschaftung, den Schutz und die Erhaltung der Biodiversität, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Klimaschutz mit sich bringt. In der Kreislaufwirtschaft spiegelt sich die Notwendigkeit für Wirtschaftstätigkeiten wider, die effiziente Nutzung von Ressourcen durch eine angemessene Wiederverwendung und ein angemessenes Recycling von Ressourcen zu fördern. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sicherstellen, dass der Betreiber in der Entwicklungs- und Herstellungsphase die langfristige Werterhaltung und Abfallminderung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt. Das Produkt sollte während der Nutzungsphase gewartet werden, um seine Lebensdauer zu verlängern und gleichzeitig die Abfallmenge zu verringern. Nach seiner Verwendung sollte das Produkt zerlegt oder behandelt werden, um sicherzustellen, dass es für die Herstellung eines anderen Produkts wiederverwendet oder recycelt werden kann. Dieser Ansatz kann die Abhängigkeit der Wirtschaft der Union von aus Drittländern eingeführten Materialien begrenzen, was in Bezug auf kritische Rohstoffe besonders wichtig ist. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen.

(12)

Bei der Berücksichtigung der Kreislauffähigkeit eines Produkts sind die Entwicklungs- und die Herstellungsphase von entscheidender Bedeutung, um die Haltbarkeit und potenzielle Wiederverwendung des Produkts sowie dessen Recyclingfähigkeit zu gewährleisten. Diese Phasen sind auch unerlässlich, um den Gehalt an gefährlichen Stoffen zu verringern und besonders bedenkliche Stoffe während ihres gesamten Lebenszyklus in Materialien und Produkten zu ersetzen. Daher sollten mit den technischen Bewertungskriterien für Fertigungstätigkeiten, die wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, Gestaltungsanforderungen an die Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendung von Produkten sowie Anforderungen an die Verwendung von Materialien, Stoffen und Verfahren festgelegt werden, die ein hochwertiges Recycling des Produkts ermöglichen. Die Verwendung gefährlicher Stoffe sollte so gering wie möglich gehalten werden. Soweit möglich, sollten die Kriterien auch die Verwendung recycelter Materialien für die Herstellung des Produkts selbst vorschreiben.

(13)

Im Anschluss an die Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (8), vom 11. März 2020 über einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (9), vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe (10) und vom 30. November 2022 über einen EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe (11) sollten die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, wobei die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und ihrer künftigen Überarbeitungen, zu berücksichtigen sind.

(14)

Da es keine rechtlich vereinbarten Nachhaltigkeitskriterien für die Rolle von Biomasse in Kunststoffverpackungen gibt, konzentrieren sich die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen, die einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, auf die Verwendung von Bioabfall als Rohstoff. Unter Berücksichtigung künftiger technologischer und politischer Entwicklungen, einschließlich der Überprüfung der Richtlinie 2018/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), sowie eines möglichen Beitrags zu anderen Umweltzielen müssen diese Kriterien möglicherweise überprüft werden.

(15)

Gute Abfallbewirtschaftung ist ein Baustein der Kreislaufwirtschaft, um negative Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Die Rechtsvorschriften der Union über Abfälle (14) verbessern die Abfallbewirtschaftung durch Festlegung einer „Abfallhierarchie“, in der Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling die bevorzugten Optionen sind, gefolgt von anderweitiger Verwertung, einschließlich der energetischen Verwertung, und nur als letztes Mittel der Beseitigung wie Verbrennung ohne energetische Verwertung oder Deponierung. Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sollten daher darauf abzielen, das Abfallaufkommen zu vermeiden oder zu verringern, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen zu verbessern und ein Downcycling und die Entsorgung von Abfällen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Materialien, die zur Wiedereinführung in die Kreislaufwirtschaft geeignet sind, wie Metalle und anorganische Salze, aus Verbrennungsprodukten, insbesondere aus der Rostasche aus der Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, recycelt werden können, sollte für diese Recyclingtätigkeit die Festlegung technischer Bewertungskriterien erwogen werden.

(16)

37 % der Abfälle in der Union gehen auf den Bau- und Abbruchsektor zurück (15). Sicherzustellen, dass die Materialien, die für den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden und anderen Hoch- und Tiefbauwerken verwendet werden, hauptsächlich aus wiederverwendeten oder rezyklierten (Sekundärrohstoffen) Materialien stammen und zur Wiederverwendung oder zum Recycling vorbereitet werden, wenn das errichtete Objekt abgebrochen wird, kann daher beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eine wichtige Rolle spielen. Folglich sollten technische Bewertungskriterien für den Bau neuer Gebäude, die Renovierung bestehender Gebäude, den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken, die Wartung von Straßen und Autobahnen und für die Verwendung von Beton in Hoch- und Tiefbauprojekten festgelegt werden. Überlegungen zur Kreislauffähigkeit der Materialien und des errichteten Objekts müssen von der Entwurfs- bis zur Abbruchphase berücksichtigt werden. Daher sollten sich die technischen Bewertungskriterien an den Grundsätzen der kreislauforientierten Gestaltung und Herstellung des errichteten Objekts sowie an der kreislauforientierten Verwendung von Materialien zur Errichtung des Objekts orientieren.

(17)

Eine ganze neue Palette von nachhaltigen Dienstleistungen, Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und digitalen Lösungen wird zu mehr Lebensqualität, innovativen Arbeitsplätzen und verbesserten Kenntnissen und Kompetenzen führen. Im Einklang mit der Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ bietet die Kreislaufwirtschaft hochwertige, funktionelle und sichere Produkte, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen innovative nachhaltige Dienstleistungen einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leisten, für Tätigkeiten festgelegt werden, die zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.

(18)

Digitale Lösungen, einschließlich der Verwendung digitaler Produktpässe, können Echtzeitdaten über den Standort, den Zustand und die Verfügbarkeit eines Gegenstands liefern und die Rückverfolgbarkeit von Materialien sowie auf diese Weise bei jeder Konzeptions-, Herstellungs- und Verbraucherentscheidung die Werterhaltung verbessern. Dies wiederum ermöglicht es den Wirtschaftsakteuren, zu kreislauforientierten Geschäftsmodellen überzugehen, einschließlich des Geschäftsmodells „Produkt als Dienstleistung“, wodurch Wirtschaftstätigkeiten letztlich von der Nutzung natürlicher Ressourcen entkoppelt und die Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit verbessert werden. Daher sollten technische Bewertungskriterien für neue digitale Lösungen festgelegt werden, die die Transparenz und Effizienz bei der Umweltüberwachung und der Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Entscheidungsfindung im Rahmen der integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen, verbessern können.

(19)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, lebenden Organismen und Lebensmittelressourcen zu beseitigen. Umweltverschmutzung kann Krankheiten verursachen und folglich zu vorzeitigen Todesfällen führen. Die schädlichsten Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die menschliche Gesundheit haben meist die schwächsten Gruppen zu tragen (16). Umweltverschmutzung bedroht auch die Biodiversität und trägt zu massivem Artensterben bei. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021„Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (17) dargelegt ist, sind die wirtschaftlichen Vorteile der Bekämpfung der Verschmutzung beträchtlich, und der Nutzen für die Gesellschaft überwiegt die erforderlichen Kosten bei Weitem.

(20)

Im Einklang mit dem Ziel der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (18) ist es im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung von Verschmutzungen besonders wichtig, die Verwendung der schädlichsten Stoffe in Produkten, die für den Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung bestimmt sind, schrittweise auslaufen zu lassen, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen, und die Herstellung und Verwendung bedenklicher Stoffe so weit wie möglich zu ersetzen oder zu minimieren.

(21)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (19) dargelegt, kann die durch einige Arzneimittel verursachte Umweltverschmutzung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und für die Herstellung von Arzneimitteln darauf abzielen, die Herstellung und Verwendung von Inhaltsstoffen zu fördern, die natürlich vorkommende Substanzen oder als leicht biologisch abbaubar eingestuft sind.

(22)

Die Vermeidung und Verringerung der Emission von Schadstoffen am Ende der Lebensdauer von Produkten und die Beseitigung bestehender Verschmutzungen bieten ein erhebliches Potenzial für den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und für die Verbesserung des Zustands der Umwelt. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Sammlung, Beförderung und Behandlung gefährlicher Abfälle, die ein größeres Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen als nicht gefährliche Abfälle, sowie für die Sanierung nichtkonformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden und schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete festgelegt werden.

(23)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen, um einen guten Zustand von Ökosystemen oder den Schutz von Ökosystemen zu erreichen, die sich bereits in gutem Zustand befinden. Der Verlust an Biodiversität und der Zusammenbruch von Ökosystemen gehören zu den größten Bedrohungen der Menschheit im nächsten Jahrzehnt (20).

(24)

Die Erhaltung der Biodiversität hat für viele Wirtschaftszweige direkte wirtschaftliche Vorteile. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, den Zustand und die Trends von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern.

(25)

Der Wert der Biodiversität und der damit verbundenen Dienstleistungen gesunder Ökosysteme ist für den Tourismus von Bedeutung, da diese erheblich zur Attraktivität und Qualität von Reisezielen und damit zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für Tätigkeiten zur Beherbergung von Touristen so festgelegt werden, dass gewährleistet ist, dass diese Tätigkeiten angemessenen Grundsätzen und Mindestanforderungen Rechnung tragen, um die Biodiversität und die Ökosysteme zu schützen und zu erhalten und zu ihrer Erhaltung beizutragen.

(26)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden, sollten darauf abzielen zu gewährleisten, dass der Beitrag zu einem der Umweltziele nicht zulasten anderer Umweltziele geht. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen spielen daher bei der Gewährleistung der Umweltintegrität der Einstufung von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten eine zentrale Rolle. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf ein bestimmtes Umweltziel sollten für die Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie dieses Ziel erheblich beeinträchtigen. Diese Kriterien sollten den einschlägigen Anforderungen des geltenden Unionsrechts Rechnung tragen und darauf aufbauen.

(27)

Die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Tätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtigen, sollten gewährleisten, dass Wirtschaftstätigkeiten, die das Potenzial haben, einen wesentlichen Beitrag zu anderen Umweltzielen als dem Klimaschutz zu leisten, nicht zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen.

(28)

Der Klimawandel wird voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren treffen. Folglich sollten die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, für alle diese Wirtschaftstätigkeiten gelten. Diese Kriterien sollten dafür sorgen, dass bestehende und künftige Risiken, die für die Wirtschaftstätigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind, ermittelt werden und dass Anpassungslösungen umgesetzt werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen.

(29)

Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die eine solche nachhaltige Nutzung und einen solchen Schutz behindern könnten. Diese Kriterien sollten darauf ausgerichtet sein zu vermeiden, dass Wirtschaftstätigkeiten den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässern und Grundwasser, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen, indem sie verlangen, dass die Risiken einer Umweltschädigung im Einklang mit einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz oder den Meeresstrategien der Mitgliedstaaten ermittelt und angegangen werden.

(30)

Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollten auf die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten zugeschnitten werden, damit gewährleistet ist, dass diese Wirtschaftstätigkeiten keine ineffiziente Ressourcennutzung oder Bindung an lineare Produktionsmodelle bewirken, dass Abfälle vermieden und verringert werden und dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, im Einklang mit der Abfallhierarchie bewirtschaftet werden. Diese Kriterien sollten außerdem sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten nicht das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft untergraben.

(31)

Die im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sektorspezifische Besonderheiten widerspiegeln, damit die relevanten Quellen und Arten von Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzung gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) angegangen werden können.

(32)

Die im Bereich des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die den Status von oder die Bedingungen für Lebensräume, Arten oder Ökosysteme gefährden können, und sollten vorsehen, dass gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen oder sonstige geeignete Prüfungen durchzuführen und die Schlussfolgerungen solcher Prüfungen umzusetzen sind. Ferner sollten diese Kriterien sicherstellen, dass selbst wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder sonstige geeignete Prüfung vorgeschrieben ist, Tätigkeiten nicht bewirken, dass rechtlich geschützte Arten gestört, gefangen oder getötet oder rechtlich geschützte Lebensräume geschädigt werden.

(33)

Da der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft, müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Daher sind künftig technische Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel für alle Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die unter die in dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme fallen.

(34)

Durch die Einbeziehung neuer Wirtschaftstätigkeiten, die zu Umweltzielen beitragen, gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 wird der Geltungsbereich der Offenlegung gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erweitert. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (22), die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassen wurde, geändert werden, um diesem erweiterten Anwendungsbereich Rechnung zu tragen. Zur Beseitigung bestimmter technischer und rechtlicher Unstimmigkeiten, die seit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 festgestellt wurden, sollten auch an der genannten Verordnung gezielte Änderungen vorgenommen werden.

(35)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 sollte daher entsprechend geändert werden.

(36)

Die vier in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 und in den Artikeln 12, 13, 14 und 15 jener Verordnung genannten Umweltziele sind hinsichtlich der Mittel, mit denen ein Ziel erreicht wird, und des Nutzens, den die Erreichung eines dieser Ziele für andere Ziele haben kann, eng miteinander verknüpft. Folglich sind die Bestimmungen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, eng miteinander verbunden und stehen in engem Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Offenlegungspflichten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 auszuweiten. Damit diese Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, kohärent sind und Interessenträger einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen erhalten und die Verordnung (EU) 2020/852 leichter anwenden können, müssen diese Bestimmungen in eine einzige Verordnung aufgenommen werden.

(37)

Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 wissenschaftlichen, technologischen, marktbezogenen und politischen Entwicklungen folgt, sollte diese Verordnung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sowie im Hinblick auf die entsprechenden technischen Bewertungskriterien geändert werden.

(38)

Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) festgelegten Ziel der Klimaneutralität im Einklang und sorgt gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung für kontinuierliche Fortschritte bei der Anpassung. Die Kommission hat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 bewertet, ob die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, mit dem Ziel und den Vorgaben der genannten Verordnung vereinbar sind.

(39)

Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen benötigen ausreichend Zeit, um die Übereinstimmung ihrer Wirtschaftstätigkeiten mit den technischen Bewertungskriterien der vorliegenden Verordnung zu prüfen und auf dieser Grundlage gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 Bericht zu erstatten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher verschoben werden, wobei mit den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sichergestellt werden sollte, dass Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen ausreichend Zeit haben, um ihren Berichtspflichten gemäß der genannten Verordnung nachzukommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 2

Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 3

Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 4

Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 5

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8 wird Absatz 5 gestrichen.

2.

In Artikel 10 werden die folgenden Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„(6)   Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 legen Nicht-Finanzunternehmen nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und der Abschnitte 3.18 bis 3.21, der Abschnitte 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Abschnitte 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihrem Gesamtumsatz sowie ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und machen nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 des Anhangs I genannten qualitativen Angaben.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.

(7)   Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:

a)

den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihren erfassten Vermögenswerten;

b)

die qualitativen Angaben gemäß Anhang XI in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.“

3.

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (COM(2021) 390 final).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Insbesondere Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG des Rates sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19), Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435, 23.12.2020, S. 1), Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19), Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37) und Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(7)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018) 28 final).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ (COM(2022) 682 final).

(12)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(13)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(14)  Siehe insbesondere Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(15)  Eurostat-Datenbank „Statistics Explained“ mit Daten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik erfasst wurden (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

(16)  Europäische Umweltagentur, Bericht Nr. 22/2018: Unequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe (Ungleiche Belastung und ungleiche Auswirkungen: Soziale Anfälligkeit für Luftverschmutzung, Lärm und extreme Temperaturen in Europa).

(17)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).

(18)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020) 667 final).

(19)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (COM(2019) 128 final).

(20)  Weltwirtschaftsforum (2020), The Global Risks Report 2020 (Bericht über weltweite Risiken 2020).

(21)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(22)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(23)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).


ANHANG I

Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

Inhaltsverzeichnis

1.

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 11

1.1.

Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen 11

2.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 12

2.1.

Wasserversorgung 12

2.2.

Behandlung von kommunalem Abwasser 15

2.3.

Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme 16

3.

Katastrophenvorsorge 18

3.1.

Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor 18

4.

Information und Kommunikation 21

4.1.

Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung 21

1.    Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

1.1.   Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen

Beschreibung der Tätigkeit

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Technologien zur Leckagekontrolle hergestellt oder installiert oder damit verbundene Dienstleistungen bereitgestellt, um Leckagen in Wasserversorgungssystemen zu verringern und zu vermeiden.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36 und F42.99, zugeordnet werden.

Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

1.

Im Rahmen der Tätigkeit werden Technologien zur Leckagekontrolle in neuen oder bestehenden Wasserversorgungssystemen hergestellt oder installiert oder entsprechende Wartungs-, Reparatur- und professionelle Dienstleistungen erbracht, um den Druck in den Messzonen (District Metered Areas, DMAs) des Wasserversorgungssystems auf einen Mindestdruck zu begrenzen. Zu den Technologien zur Leckagekontrolle gehören insbesondere Druckregelventile, Druckgeber, Durchflussmesser und Kommunikationsgeräte sowie spezielle Bauarbeiten, einschließlich Schächte zur Wartung der Druckregelventile.

2.

Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummern 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (1) und im Einklang mit einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt und umfasst diese Prüfung eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)

Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

b)

Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

c)

Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

d)

Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2.1.   Wasserversorgung

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung für den menschlichen Gebrauch, die auf der Entnahme natürlicher Wasserressourcen aus Oberflächen- oder Grundwasserquellen beruhen.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Wasserentnahme aus der Wasserressource, die erforderliche Aufbereitung des Wassers, um die Wasserqualität mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, sowie die Verteilung des Wassers an die Bevölkerung und Lebensmittelunternehmer über Rohrleitungssysteme.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst weder die Bewässerung noch die Wasserentnahme aus Wasserressourcen für die Entsalzung von Meeres- oder Brackwasser.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36.00 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

1.

Für den Betrieb eines bestehenden Wasserversorgungssystems, über das Verbraucher mit Wasser in ausreichender Menge und gesunder Qualität versorgt werden und das zur Effizienz der Wasserressourcen beiträgt, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

a)

Das Wasserversorgungssystem steht mit der Richtlinie (EU) 2020/2184, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission (3) und den im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Einklang.

b)

Die Wasserverlustrate des Systems wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) (4) berechnet und der Schwellenwert beträgt 2,0 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt. Diese Berechnung ist auf einen bestimmten Teil des Wasserversorgungs- bzw. Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) oder der Druckzone(n) (Pressure Managed Areas, PMAs).

c)

Die Wasserversorgungssysteme umfassen die Messung auf Ebene des Verbrauchers, wo das Wasser an eine vertraglich festgelegte Lieferstelle des eigenen Trinkwasserversorgungssystems des Verbrauchers geliefert wird.

2.

Für den Bau und den Betrieb eines neuen Wasserversorgungssystems oder die Erweiterung eines bestehenden Wasserversorgungssystems, über das neue Gebiete mit Wasser versorgt werden oder die Wasserversorgung in bestehenden Gebieten verbessert wird, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

a)

Das Wasserversorgungssystem steht mit der Richtlinie (EU) 2020/2184, einschließlich der Anforderungen in Artikel 13 Absatz 8 der genannten Richtlinie, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 und den im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang.

b)

Die Wasserverlustrate des neuen oder erweiterten Systems wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechnet und der Schwellenwert beträgt 1,5 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt. Diese Berechnung ist auf den gesamten betreffenden und festgelegten Bereich des Wasserversorgungssystems bzw. des Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) oder der Druckzone(n).

c)

Das Wasserversorgungssystem umfasst die Messung auf Ebene der Verbraucher, wo das Wasser an eine vertraglich festgelegte Lieferstelle des eigenen Trinkwasserversorgungssystems des Verbrauchers geliefert wird.

3.

Für die Erneuerung bestehender Wasserversorgungssysteme erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

a)

Die Tätigkeit verringert die Lücke zwischen entweder der über drei Jahre gemittelten, nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und einem ILI von 1,5 oder zwischen der über drei Jahre gemittelten, nach einer anderen geeigneten Methode berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und dem gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Schwellenwert um mindestens 20 %. Die über drei Jahre gemittelte, derzeitige Wasserverlustrate wird für den gesamten Bereich des betreffenden oder festgelegten Teils des Wasserversorgungssystems bzw. Wasserverteilungsnetzes berechnet, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. für das erneuerte Wasserversorgungssystem bzw. Wasserverteilungsnetz auf Ebene der Messzone(n) oder der Druckzone(n).

b)

Der Wasserversorger erstellt einen Plan mit Zielen und Zeitvorgaben für die Umsetzung der Verbrauchsmessung auf Ebene der Verbraucher, der von den zuständigen Behörden genehmigt wird.

4.

Die Wasserentnahme über das Wasserversorgungssystem wurde entsprechend genehmigt. Diese Entnahmen werden gemäß der Richtlinie 2000/60/EG in das Register der Wasserentnahmen aufgenommen. Es wurde eine Bewertung des tatsächlichen Entnahmepotenzials durchgeführt, um sicherzustellen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird oder dass das Oberflächengewässer, aus dem Wasser entnommen wird, nicht daran gehindert wird, einen guten ökologischen Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen, und dass die Entnahmen den Zustand oder das Potenzial dieser Wasserkörper nicht verschlechtern.

Der Betrieb des Wasserversorgungssystems führt weder zu einer Verschlechterung des Zustands der betreffenden Wasserkörper noch wird durch ihn verhindert, dass der Wasserkörper einen guten Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (5) erreicht.

Die Informationen über die Entnahmen, das Register der Wasserentnahmen, den Zustand der Wasserkörper und die Belastungen und Auswirkungen auf diese sind in einem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet oder, bei Tätigkeiten in Drittländern, in einem gleichwertigen Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz enthalten.

Bei der Tätigkeit werden keine neuen Versorgungssysteme gebaut oder bestehende Versorgungssysteme erweitert, wenn diese möglicherweise einen oder mehrere Wasserkörper betreffen, die sich aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen nicht in einem guten Zustand befinden oder kein entsprechendes Potenzial aufweisen.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Keine Angabe

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Keine Angabe

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.2.   Behandlung von kommunalem Abwasser

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Erweiterung, Modernisierung, Betrieb und Erneuerung der kommunalen Abwasserinfrastruktur, einschließlich Abwasserbehandlungsanlagen, Kanalisationsnetze, Regenwasserbewirtschaftungsanlagen, Anschlüsse an die Abwasserinfrastruktur, dezentrale Abwasseraufbereitungsanlagen, einschließlich individueller und anderer geeigneter Systeme, sowie Einleitungsstrukturen für behandeltes Abwasser. Die Tätigkeit kann innovative und fortschrittliche Behandlungen umfassen, einschließlich der Entfernung von Mikroverunreinigungen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

1.

Das Abwasserbehandlungssystem führt zu keiner Verschlechterung des guten Zustands und des guten ökologischen Potenzials eines der betreffenden Wasserkörper und trägt im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (6) erheblich zur Erreichung eines guten Zustands und Potenzials der betreffenden Wasserkörper bei.

Die Informationen zum Zustand der Wasserkörper, zu den Tätigkeiten, die sich möglicherweise auf den Zustand auswirken, und zu den Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verminderung dieser Auswirkungen ergriffen werden, sind in einem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet oder — bei Tätigkeiten in Drittländern — in einem gleichwertigen Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz enthalten. Das Abwasserbehandlungssystem erfüllt die von den zuständigen lokalen Behörden festgelegten Einleitungsbedingungen. Das Abwasserbehandlungssystem trägt ferner dazu bei, den guten Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten, wo immer dies möglich ist.

2.

Das Abwasserbehandlungssystem besteht aus einem Sammelsystem und der Bereitstellung einer Zweitbehandlung. Das Abwasserbehandlungssystem erfüllt die einschlägigen größenspezifischen Anforderungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die in der Richtlinie 91/271/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 bis 8 und Artikel 13 sowie in Anhang I der Richtlinie, festgelegt sind.

3.

Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 000 Einwohnerwerten (EW) (7) oder einem täglichen Zufluss mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 6 000  kg wird eine Klärschlammbehandlung wie die anaerobe Vergärung oder eine Technologie mit demselben oder einem geringeren Nettoenergiebedarf (unter Berücksichtigung von Energieerzeugung und -verbrauch) eingesetzt, um den Klärschlamm zu stabilisieren.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Es wurde eine Bewertung der direkten Treibhausgasemissionen des zentralisierten Abwassersystems, einschließlich der Abwassersammlung (Kanalnetz) und der Abwasserbehandlung, vorgenommen. Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt (8).

Für die anaerobe Vergärung von Klärschlamm existiert ein Überwachungsplan für Methanleckagen in der Anlage.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Keine Angabe

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Einleitung von Abwasser in Gewässer entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder nationalen Bestimmungen zu maximal zulässigen Schadstoffgehalten für die Einleitung von Abwasser in Gewässer.

Es wurden Maßnahmen ergriffen, um schädliche Regenwasserüberläufe aus dem Abwassersammelsystem zu vermeiden und einzudämmen, wozu auch naturbasierte Lösungen, getrennte Regenwassersammelsysteme, Rückhaltebecken und die Behandlung des ersten Abflusses gehören können.

Die Verwendung von Klärschlamm erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (9) oder nationalen Rechtsvorschriften über das Ausbringen von Schlämmen auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung von Schlämmen auf und in dem Boden.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.3.   Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Siedlungsentwässerungsanlagen, die die Verschmutzung und die Hochwassergefahr durch die Einleitung unbehandelter Siedlungsabflüsse verringern und die Qualität und Quantität des städtischen Wassers verbessern, indem natürliche Prozesse wie Versickerung und Rückhaltung zum Einsatz kommen.

Die Tätigkeit umfasst nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme, die die Versickerung, Verdunstung und andere Regenwasserbehandlungen fördern (einschließlich Wassertonnen, Geländegestaltung und -bewirtschaftung, durchlässige Beläge, Filterdrainagen, Mulden, Filterstreifen, Teiche, Feuchtgebiete, Sickergräben, Versickerungsgräben und -becken, Gründächer, Bioretentionsflächen und Regenwasservorbehandlungsanlagen, einschließlich Sandfilter oder Schlammbeseitigungsanlagen (10)), sowie andere innovative Systeme.

Die Tätigkeit umfasst keine naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor (siehe Abschnitt 3.1 dieses Anhangs).

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00, E.37.00 und F.42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit führt zu einer Rückhaltung von Regenwasser in einem bestimmten Gebiet oder zur Verbesserung der Wasserqualität, indem sie die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Der Bau und der Betrieb des nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystems ist in das städtische Entwässerungs- und Abwasserbehandlungssystem integriert; dies wird durch einen Hochwasserrisikomanagementplan oder andere einschlägige Stadtplanungsinstrumente nachgewiesen. Die Tätigkeit trägt wesentlich zur Erreichung des guten Zustands und eines guten ökologischen Potenzials von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder zur Vermeidung der Verschlechterung von Gewässern, wenn sie sich bereits in gutem Zustand befinden und ein gutes Potenzial aufweisen, bei und wird durchgeführt, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG (11) und der Richtlinie 2008/56/EG sicherzustellen.

b)

Es werden Informationen über den prozentualen Anteil eines bestimmten Gebiets, z. B. eines Wohn- oder Gewerbegebiets, bereitgestellt, bei dem das Regenwasser nicht direkt versickert, sondern innerhalb des Geländes zurückgehalten wird.

c)

Durch die Gestaltung des nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystems wird mindestens eine der folgenden Auswirkungen erzielt:

i)

ein festgelegter Prozentsatz des Regenwassers im Einzugsgebiet des Entwässerungssystems wird zurückgehalten und zeitversetzt in die aufnehmenden Wasserkörper eingeleitet;

ii)

ein festgelegter Prozentsatz der Schadstoffe, darunter Öl, Schwermetalle, gefährliche Chemikalien und Mikroplastik, wird aus den Siedlungsabflüssen entfernt, bevor sie in die Wasserkörper eingeleitet werden;

iii)

der maximale Abfluss mit einem Wiederkehrintervall, das den Anforderungen von Hochwasserrisikomanagementplänen oder anderen lokalen Bestimmungen entspricht, wird um einen bestimmten Prozentsatz verringert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Keine Angabe

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Je nach Herkunft des aufgenommenen Wassers und der unterschiedlichen Schadstoffbelastung, z. B. Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabfluss von Dächern oder Straßen oder Ablaufwasser, wird dieses Wasser in nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystemen behandelt, bevor es in andere Umweltmedien eingeleitet wird oder versickert.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert.

3.    Katastrophenvorsorge

3.1.   Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor

Beschreibung der Tätigkeit

Planung, Bau, Erweiterung und Betrieb groß angelegter Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement sowie zur Wiederherstellung von Küsten-, Übergangs- oder Binnengewässerökosystemen, die zur Vermeidung von Hochwasser und Dürren und zum Schutz davor beitragen und die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität verbessern.

Diese groß angelegten Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement werden in stadtnahen, ländlichen und küstennahen Gebieten angewandt und auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete, Regionen oder Kommunen koordiniert.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst

a)

Maßnahmen im Zusammenhang mit Flüssen oder Seen, einschließlich

i)

Entwicklung von Ufer- oder Auenvegetation oder die Wiederherstellung von Auen, einschließlich der erneuten Verbindung eines Flusses oder Sees mit seinem Überschwemmungsgebiet oder der Verbesserung von Vernetzungen außerhalb des Flusses/der Aue, um die Rückhaltekapazität der Aue und die Funktion des Ökosystems wiederherzustellen,

ii)

Wiederherstellung mäandrierender Flussläufe durch die Schaffung eines neuen mäandrierenden Verlaufs oder die erneute Verbindung abgeschnittener Mäander oder die erneute Verbindung eines Sees oder einer Gruppe von Seen mit einem Fluss,

iii)

Wiederherstellung der longitudinalen und lateralen Vernetzung von Flüssen (einschließlich Altwässer) durch die Beseitigung veralteter Barrieren, einschließlich Dämmen und Wehren oder kleiner Barrieren über den Fluss oder daran entlang,

iv)

Ersatz künstlicher Uferbefestigungen durch naturbasierte Lösungen zur Stabilisierung von Fluss- bzw. Seeufern und -sohlen als Fluss- bzw. Seesanierungsmaßnahmen,

v)

Maßnahmen zur Verbesserung der Diversifizierung der Tiefe und Breite eines Flusses oder Sees, um die Lebensraumvielfalt zu steigern;

b)

Maßnahmen für Feuchtgebiete, darunter

i)

Anlegen von Gräben zur Wiederbefeuchtung, Entfernen von Entwässerungsanlagen, Ersetzen durch Anlagen zur Kontrolle der Ableitung oder Zurücksetzen von Deichen, um Überflutungen zu ermöglichen,

ii)

Bau technischer Feuchtgebiete zur Wasserrückhaltung und -behandlung, sowohl an Land als auch an Wasserkörpern ohne Pflanzenwachstum, in ländlichen und städtischen Gebieten,

iii)

Auffang- und Rückhaltebecken;

c)

küstenbezogene Maßnahmen, darunter

i)

Erhaltung oder Wiederherstellung von Küstenfeuchtgebieten wie Mangrovenwäldern oder Seegraswiesen, die als natürliche Barriere wirken,

ii)

Maßnahmen, die aus morphologischen Veränderungen und der Beseitigung von Barrieren bestehen, um den Bedarf an künstlicher Aufschüttung der Strände auf ein Mindestmaß zu verringern und die Bedingungen für die Küstenökosysteme zu verbessern, die auf der Grundlage einer Studie des Geschiebehaushalts begründet werden,

iii)

Verstärkung und Wiederherstellung der Dünen, einschließlich der Anpflanzung von Dünenvegetation,

iv)

Schutz oder Wiederherstellung von Küstenriffen,

v)

Aufsandung im Küstengebiet;

d)

flusseinzugsgebietsweite Bewirtschaftungsmaßnahmen, darunter

i)

Maßnahmen zur Bodenbewirtschaftung, einschließlich der Aufforstung von Einzugsgebieten von Stauseen, Quell- oder Brunnenschutzgebieten und allgemein von Oberläufen von Flusseinzugsgebieten,

ii)

Wiederherstellung der natürlichen Versickerung zur Grundwasseranreicherung durch Verbesserung oder Erhöhung der Rückhaltekapazität und Versickerung im Boden,

iii)

gesteuerte Grundwasserauffüllung (Managed Aquifer Recharge, MAR) (13).

Die Tätigkeit umfasst keine klein angelegten naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren, einschließlich grüner und blauer Lösungen, die in einem städtischen Umfeld angewandt werden, wie begrünte Dächer, Mulden, durchlässige Oberflächen und Versickerungsbecken für die städtische Regenwasserbewirtschaftung oder nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme (siehe Abschnitt 2.3 dieses Anhangs).

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.91 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

1.

Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine quantifizierbare und zeitlich begrenzte Maßnahme zur Erreichung der Ziele zur Verringerung des Hochwasserrisikos in Übereinstimmung mit einem auf Ebene der Einzugsgebiete koordinierten Hochwasserrisikomanagementplan gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14). Im Hinblick auf die Verringerung des Dürrerisikos ist die Tätigkeit eine quantifizierbare und zeitlich begrenzte Maßnahme, mit der die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG in Übereinstimmung mit einem Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete oder einem Dürremanagementplan, der Teil eines Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete ist, erreicht werden sollen.

Bei Tätigkeiten in Drittländern wird die Tätigkeit als Maßnahme zur Verringerung des Hochwasserrisikos oder des Dürrerisikos entweder in einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz auf Ebene der Flusseinzugsgebiete oder in einem Plan für das integrierte Küstenzonenmanagement entlang einer Küste ausgewiesen. Mit diesen Plänen werden die Ziele für die Bewältigung von Hochwasser- und Dürrerisiken verfolgt, um schädliche Auswirkungen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und Wirtschaftstätigkeiten zu verringern.

2.

Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit und einer Verschlechterung des Zustands der betreffenden Wasserkörper werden ermittelt und angegangen, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zu erzielen.

Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Meeresumwelt werden ermittelt und angegangen, um einen guten Umweltzustand gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten.

3.

Die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung oder zum Schutz der Natur, die spezifische positive Nebeneffekte für das Ökosystem aufweisen und zur Erreichung des guten Zustands oder Potenzials der Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, des guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG und der in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 über die „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“ (15) genannten Ziele zur Wiederherstellung und zum Schutz der Natur beitragen. Die Tätigkeit umfasst klare und verbindliche Ziele für die Wiederherstellung oder den Schutz der Natur in einem klar definierten Zeitrahmen, einschließlich Beschreibungen der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Lokale Interessenträger werden von Beginn an in die Planungs- und Gestaltungsphase einbezogen. Die Tätigkeit beruht auf den Grundsätzen des globalen Standards für naturbasierte Lösungen der Weltnaturschutzunion (IUCN).

Bei Tätigkeiten in Drittländern werden die nationalen Strategien und Aktionspläne zum Schutz der Biodiversität bei der Festlegung der Ziele für den Schutz und die Wiederherstellung der Natur sowie bei der Beschreibung der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele berücksichtigt.

4.

Es existiert ein Überwachungsprogramm, mit dem die Wirksamkeit eines naturbasierten Lösungskonzepts bei der Verbesserung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers, der Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele und der Anpassung an die sich ändernden Klimabedingungen bewertet wird. Das Programm wird in Übereinstimmung mit dem Ansatz der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (gegebenenfalls einschließlich Dürremanagementplänen) und der Hochwasserrisikomanagementpläne regelmäßig überprüft.

Bei Tätigkeiten in Drittländern wird das Programm mindestens einmal pro Programmplanungszeitraum und in jedem Fall alle zehn Jahre überprüft. Das Programm steht im Einklang mit den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und die rechtlichen Zuständigkeiten und Haftungen sind klar definiert. Die lokalen Gemeinden und andere betroffene Interessenträger werden aktiv in das Programm einbezogen.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand an Land und auf See geschädigt (16).

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Betreiber begrenzen das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen und berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken. Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen (17) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Die Betreiber wenden selektive Abbruchverfahren an, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Es werden möglichst wenig Pestizide eingesetzt, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen. Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:

a)

in der EU in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (19);

b)

in der EU in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;

c)

in der EU wird die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten verhindert oder ihrer Ausbreitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 begegnet;

d)

außerhalb der EU werden Tätigkeiten im Einklang mit den für die Erhaltung von Lebensräumen, Arten und das Management invasiver gebietsfremder Arten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.

4.    Information und Kommunikation

4.1.   Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung

Beschreibung der Tätigkeit

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Herstellung, Entwicklung, Installation, Bereitstellung, Wartung, Reparatur oder Erbringung professioneller Dienstleistungen, einschließlich technischer Beratung in Bezug auf Konzeption oder Überwachung sowie datengesteuerte Lösungen (21) der Informationstechnologie (IT) oder Betriebstechnologie (Operational Technology, OT), um Leckagen in Wasserversorgungssystemen zu kontrollieren, zu bewältigen, zu verringern und einzudämmen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36, F42.99 und J62, zugeordnet werden.

Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

1.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Herstellung, Entwicklung, Installation, Bereitstellung, Wartung, Reparatur oder Erbringung professioneller Dienstleistungen, einschließlich technischer Beratung für die Gestaltung oder Überwachung, für eine oder mehrere der folgenden datengesteuerten IT-/OT-Lösungen, um Leckagen in neuen oder bestehenden Wasserversorgungssystemen zu kontrollieren, zu bewältigen, zu verringern und einzudämmen.

a)

Überwachungssysteme, einschließlich ganzheitlicher IT-/OT-Suiten bzw. -Tools oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, mit denen sich Wasserverluste identifizieren, verfolgen und aufspüren lassen;

b)

IT-/OT-Lösungen oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, mit denen sich Wasserverluste kontrollieren, bewältigen und eindämmen lassen;

c)

IT-/OT-Lösungen oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, die die Interoperabilität der Systeme in Messzonen sicherstellen, wenn neue Überwachungssysteme und IT-/OT-Lösungen installiert werden.

2.

Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummern 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (22) und im Einklang mit einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder die ordnungsgemäße Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, werden gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durchgeführt.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die verwendeten Geräte entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) an Server und Datenspeicherprodukte.

Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe


(1)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

(2)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission vom 19. Januar 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 124 vom 27.4.2022, S. 41).

(4)  Der Infrastruktur-Leckageindex (ILI) wird berechnet als reale jährliche Verluste (Current Annual Real Losses, CARL) bezogen auf die unvermeidbaren jährlichen Verluste (Unavoidable Annual Real Losses, UARL). Als reale jährliche Verluste werden die Mengen an Wasser bezeichnet, die jährlich im Verteilungsnetz verloren gehen (d. h., die nicht zu den Endverbrauchern gelangen). Die Berücksichtigung der unvermeidbaren jährlichen Verluste trägt der Tatsache Rechnung, dass in einem Wasserverteilungsnetz immer gewisse Verluste vorkommen. Die UARL werden aufgrund von Faktoren wie etwa der Länge des Verteilungsnetzes, der Anzahl der Hausanschlüsse und des Betriebsdrucks im Netz ermittelt.

(5)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

(6)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

(7)  Der Begriff „Einwohnerwert“ (EW) bezeichnet die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag.

(8)  Beispielsweise im Einklang mit den Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare betreffend die Abwasserbehandlung (Version vom 27.6.2023, abrufbar unter: https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/pdf/5_Volume5/19R_V5_6_Ch06_Wastewater.pdf).

(9)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(10)  Wie im Archiv der Veröffentlichungen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) Best Environmental Management Practice for the Public Administration Sector (Bewährte Umweltmanagementpraktiken für die öffentliche Verwaltung) (europa.eu) festgelegt.

(11)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(13)  Die gesteuerte Grundwasserauffüllung ist der Prozess, bei dem ein Grundwasserleiter gezielt zur späteren Wiedergewinnung oder zugunsten der Umwelt mit Wasser von einem anderen Ort aufgefüllt wird.

(14)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(15)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).

(16)   „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(17)  EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, September 2016: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/?locale=de.

(18)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(19)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(20)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(21)   „Datengesteuerte IT- oder OT-Lösungen“ schließen verbindungsfähige Produkte, Sensoren, Analytik und andere Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Übertragung, Speicherung und Anzeige von Daten und Systemverwaltung ein.

(22)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

(23)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(24)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(25)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).


Anlage A

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

I.   Kriterien

Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:

a)

Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus der Liste in Abschnitt II dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;

b)

bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;

c)

Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

a)

bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;

b)

bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien (1) durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates (2), von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- (3) oder Bezahlmodellen Rechnung.

Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen“) um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt.

Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; und der Einsatz von naturbasierten Lösungen (4) wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur (5).

II.   Klassifikation von Klimagefahren (6)

 

Temperatur

Wind

Wasser

Feststoffe

Chronisch

Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)

Änderung der Windverhältnisse

Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Küstenerosion

Hitzestress

 

Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie

Bodendegradierung

Temperaturvariabilität

 

Versauerung der Ozeane

Bodenerosion

Abtauen von Permafrost

 

Salzwasserintrusion

Solifluktion

 

 

Anstieg des Meeresspiegels

 

 

 

Wasserknappheit

 

Akut

Hitzewelle

Zyklon, Hurrikan, Taifun

Dürre

Lawine

Kältewelle/Frost

Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)

Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Erdrutsch

Wald- und Flächenbrände

Tornado

Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser)

Bodenabsenkung

 

 

Überlaufen von Gletscherseen

 


(1)  Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.

(2)  Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.

(3)  Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

(4)  Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der Biodiversität und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).

(5)  Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

(6)  Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.


Anlage C

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von

a)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

b)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

c)

in Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen;

d)

in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie wird vollständig eingehalten;

e)

in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

f)

Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (5).

Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (6).


(1)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(2)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter Buchstabe f genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

(6)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Vorliegens im Enderzeugnis bzw. Output oder des Inverkehrbringens der in diesem Absatz genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.


Anlage D

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung (1) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (2) durchgeführt.

In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung (3) durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen (4) ergriffen.


(1)  Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

(2)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

(3)  Im Einklang mit der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist; 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

(4)  Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Projekt, der Plan oder die Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets hat.


ANHANG II

Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

Inhaltsverzeichnis

1.

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 28

1.1.

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen 28

1.2.

Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten 32

2.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 39

2.1.

Phosphorrückgewinnung aus Abwasser 39

2.2.

Erzeugung alternativer Wasserressourcen für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch 40

2.3.

Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle 42

2.4.

Behandlung gefährlicher Abfälle 44

2.5.

Verwertung von Bioabfällen durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung 46

2.6.

Beseitigung von Schadstoffen und Zerlegung von Altprodukten 47

2.7.

Sortierung und stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle 49

3.

Baugewerbe und Immobilien 51

3.1.

Neubau 51

3.2.

Renovierung bestehender Gebäude 55

3.3.

Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken 59

3.4.

Wartung von Straßen und Autobahnen 61

3.5.

Verwendung von Beton im Tiefbau 63

4.

Information und Kommunikation 67

4.1.

Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen 67

5.

Dienstleistungen 71

5.1.

Reparatur, Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung 71

5.2.

Verkauf von Ersatzteilen 73

5.3.

Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altprodukten und Produktkomponenten 74

5.4.

Verkauf von Gebrauchtwaren 76

5.5.

Produkt als Dienstleistung und andere kreislauf- und ergebnisorientierte Dienstleistungsmodelle 79

5.6.

Markt für den Handel mit zur Wiederverwendung bestimmten Gebrauchtwaren 81

1.    Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

1.1.   Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.22.22 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

a)

Verwendung kreislauforientierter Rohstoffe: Bis 2028 bestehen bei nicht kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 35 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) aus recyceltem Abfall nach Gebrauch und bei kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 10 % (1). Ab 2028 bestehen bei nicht kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 65 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) aus recyceltem Abfall nach Gebrauch und bei kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 50 %;

b)

wiederverwendungsgerechte Konzeption: Die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist (2) und erfüllt die Anforderungen für die Verwendung kreislauforientierter Rohstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe a, wobei ab 2028 Zielvorgaben von 35 % und 10 % und ab 2032 Zielvorgaben von 65 % und 50 % für recycelte Rohstoffe gelten. Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem gewährleistet ist, das

i)

eine festgelegte Governance-Struktur aufweist und Aufzeichnungen über die Anzahl der Befüllungen und Wiederverwendungen sowie über Ausschuss, Sammelquoten, die Menge der wiederverwendbaren Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und über Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten führt;

ii)

Vorschriften über die Produktabdeckung und Verpackungsformate sowie über die Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich Anreizen für die Verbraucher, umfasst;

iii)

einen offenen und gleichberechtigten Zugang und entsprechende Bedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet, die Teil des Systems werden möchten, einschließlich einer proportionalen Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer (3);

c)

Verwendung von Bioabfall-Rohstoffen: Mindestens 65 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) bestehen aus nachhaltigen Bioabfall-Rohstoffen (4). Die für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendeten landwirtschaftlichen Bioabfälle erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendeten forstwirtschaftlichen Bioabfälle erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.

2.

Die Verpackung ist in der Praxis und im großen Maßstab recycelbar. Die hergestellte Verpackung weist in der Praxis und im großen Maßstab Recyclingfähigkeit auf, indem sie alle nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt (5).

2.1.

Die Verpackungseinheit (6) ist so konzipiert, dass sie recycelbar ist, sodass sie am Ende ihrer Lebensdauer sortiert und recycelt werden kann und das daraus gewonnene recycelte Material so beschaffen ist, dass es wieder in Verpackungsanwendungen verwendet werden kann. Farben, Zusatzstoffe oder Gestaltungselemente der Verpackung, die den Recyclingstrom verunreinigen, wenn Verpackungen zu Abfall werden, und die die Qualität der entstehenden Rezyklate erheblich verringern, werden nicht verwendet. Die Verpackungseinheit wird bestenfalls aus demselben Material (Monomaterial-Lösung) hergestellt, oder die in der Verpackung enthaltenen Materialien sind zumindest mit den bestehenden Recyclingströmen und Sortierungsverfahren kompatibel. Sind alle Verpackungskomponenten nicht mit den bestehenden Recyclingströmen und -verfahren kompatibel, so muss es möglich sein, dass die nicht recycelbaren Komponenten der Verpackung entweder manuell von den Verbrauchern oder im Rahmen der bestehenden Sortierungs- und Recyclingverfahren getrennt werden können.

2.2.

Darüber hinaus wird die Verpackung als im großen Maßstab recycelbar bewertet, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sammlung, Sortierung und Recycling haben sich in der Praxis und im großen Maßstab bewährt: Das Kunststoffverpackungsmaterial der Verpackungseinheit erreicht die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Zielvorgabe für die Mindestrecyclingquote (7) für Verpackungsabfälle aus Kunststoff, und zwar entweder in dem Hoheitsgebiet, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird, unabhängig von der Größe des Hoheitsgebiets, oder in Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens 100 Mio. Einwohner haben;

b)

Sammlung, Sortierung und Recycling sind nachweislich so ausgelegt, dass sie in der Praxis und im größeren Maßstab funktionieren: Sortierungs- und Recyclingverfahren sind mit dem Technologie-Reifegrad Stufe 9 gemäß ISO 16290:2013 verfügbar. (8)

3.

Bei der Herstellung des Verpackungsmaterials werden die folgenden Stoffe, die die nachstehend aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen, dem Rohstoff nicht zugesetzt:

a)

Stoffe, die die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermittelt wurden;

b)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als karzinogen der Kategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfüllen;

c)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als mutagen der Kategorien 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

d)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

e)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 1 oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

f)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

g)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

h)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistent, mobil und toxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

i)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als sehr persistent und sehr mobil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

j)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als Inhalationsallergen der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

k)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als Hautallergen der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

l)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1, 2, 3 oder 4 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

m)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als die Ozonschicht schädigend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

n)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung einer spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition der Kategorie 1oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

o)

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung einer spezifischen Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition der Kategorie 1oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen.

4.

Kompostierbare Kunststoffmaterialien in Verpackungsanwendungen werden nur für sehr leichte Kunststofftragetaschen, Tee-, Kaffee- oder andere Getränkebeutel, Tee-, Kaffee- oder andere Getränkepads und Aufkleber an Obst und Gemüse verwendet.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Für Kunststoff, der vollständig aus chemisch recycelten Rohstoffen hergestellt wird, sind die Lebenszyklus-THG-Emissionen des hergestellten Kunststoffs ohne die rechnerischen Guthaben durch die Erzeugung von Brennstoffen niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Primärkunststoffs. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission (10) oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (11) oder ISO 14064-1:2018 (12) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen von Kunststoff, der aus erneuerbaren Bioabfall-Rohstoffen hergestellt wurde, sind niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Primärkunststoffs. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (13) oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Für Produkte, die aus Kunststoffmaterialien in Primärform hergestellt wurden, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

a)

in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (14), für Einleitungen ins Wasser, sofern entsprechende Schwellenwerte gelten;

b)

in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (15) für Emissionen neuer Anlagen in die Luft (oder für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen), sofern einschlägige Bedingungen gelten;

c)

im BVT-Merkblatt für die Herstellung von Polymeren (16) für die Produktionsprozesse unter Bedingungen, die nicht unter die oben genannten BVT-Schlussfolgerungen fallen;

d)

im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Feststoffe und andere“ (17);

e)

im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (18);

f)

im BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien (19);

g)

im BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC) (20).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

1.2.   Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten für Industrie, Gewerbe und Verbraucher.

Diese Tätigkeit umfasst die Herstellung von wiederaufladbaren und nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien (21). Die Tätigkeit umfasst nicht die Herstellung anderer Batteriekategorien.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.26 und C.27, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Wenn im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit Elektro- und Elektronikgeräte hergestellt werden, die alle auf diese spezifische Produktkategorie anwendbaren Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) erfüllen, legt der Betreiber der Tätigkeit den Nachweis der Erfüllung aller aufgeführten Anforderungen gemäß den Prüfkriterien vor, die von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen vorgesehen sind.

2.

Bestehen keine produktspezifischen Kriterien für das EU-Umweltzeichen oder hat der Betreiber der Tätigkeit sie nicht angewandt, so erfüllt die Wirtschaftstätigkeit zur Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten alle der folgenden Kriterien, die für das jeweilige Produkt zutreffen:

2.1.

Konzeption für lange Lebensdauer

2.1.1.

Enthält das Produkt Software, die aktualisiert werden muss, werden den Nutzern für die Lebensdauer eines Gegenstands im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG und der gemäß jener Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte alle Versionen von Softwarekomponenten, Softwareunterstützung und Software/Firmware, einschließlich Aktualisierungen, zur Verfügung gestellt. Ist die Verfügbarkeit von Software-Aktualisierungen nicht geregelt, so beträgt die Verfügbarkeit mindestens acht Jahre. Funktionalität und Lebensdauer des Produkts werden nicht durch Software-Aktualisierungen oder fehlende Software-Aktualisierungen eingeschränkt.

2.1.2.

Bei Produkten, die Gerätebatterien enthalten, ist sichergestellt, dass diese Batterien vom Endnutzer während der Lebensdauer des Produkts jederzeit leicht entfernt und ausgetauscht werden können, ohne dass Spezialwerkzeuge (sofern diese nicht kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt werden), proprietäre Werkzeuge, thermische Energie oder Lösungsmittel zur Zerlegung benötigt werden, es sei denn, die Batterien sind in den folgenden Fällen so konzipiert, dass sie nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können:

a)

bei Geräten, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, die regelmäßig Spritzwasser, Strahlwasser oder Wasserimmersion ausgesetzt ist, und die dazu bestimmt sind, waschbar bzw. spülbar zu sein, und bei denen die Sicherheit des Nutzers und des Geräts gewährleistet werden muss;

b)

bei professionellen Geräten für die medizinische Bildgebung und Radiotherapie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

c)

wenn die Kontinuität der Stromversorgung erforderlich ist und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Produkt und der jeweiligen Gerätebatterie erforderlich ist, um die Sicherheit des Nutzers und des Geräts zu gewährleisten, oder — bei Produkten, die als Hauptfunktion Daten sammeln und liefern — aus Gründen der Datenintegrität.

2.1.3.

Es wird keine Software verwendet, die sich negativ auf die Kreislauffähigkeit des Produkts auswirkt, einschließlich des Austauschs einer Gerätebatterie, und ein ordnungsgemäßer Batterieaustausch beeinträchtigt nicht die Funktionsweise des Produkts.

2.2.

Konzeption für Reparatur und Garantie

2.2.1.

Wird ein produktspezifisches System für die Bewertung der Reparierbarkeit im Einklang mit dem Unionsrecht eingerichtet, so stellt der Betreiber der Tätigkeit sicher, dass die Produkte die höchste Reparierbarkeitsklasse (25), in der Produkte verfügbar sind, aufweisen.

2.2.2.

Der Betreiber der Tätigkeit gewährt fachlich kompetenten Reparateuren (26) während der gesamten Lebensdauer des Produkts Zugang zu Informationen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls die folgenden Angaben:

a)

die eindeutige Gerätekennung,

b)

einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

c)

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

d)

technische Einzelheiten der Komponenten und Diagnoseinformationen, z. B. untere und obere theoretische Grenzwerte für Messungen,

e)

Verdrahtungs- und Anschlusspläne,

f)

Diagnosefehler- und Fehlercodes, einschließlich herstellerspezifischer Codes,

g)

Aufzeichnungen über gemeldete Störungen, die im Produkt gespeichert sind,

h)

technisches Handbuch für die Reparatur des Produkts, einschließlich einfacher elektronischer Schaltpläne, in dem die einzelnen Schritte aufgeführt sind;

i)

Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software,

j)

Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort).

2.2.3.

Wichtige neue oder gebrauchte Ersatzteile (27) wie Motoren, Batterien, Leiterplatten und alle Teile oder Komponenten, die für das einwandfreie Funktionieren des Produkts wesentlich sind, stehen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells im Vergleich zu den Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG und den gemäß der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten für ein weiteres Jahr zur Verfügung. Ist die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die betreffenden Produkte nicht geregelt, stehen wichtige Ersatzteile für mindestens acht Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells zur Verfügung.

2.2.4.

Sind mit der Produktreparatur keine erheblichen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken verbunden, so stellt der Betreiber der Tätigkeit eine klare Anleitung für die Zerlegung und Reparatur zur Verfügung, auch in papiergestützter oder elektronischer Form oder in Form eines Videos, und machen diese während der Lebensdauer des Produkts öffentlich zugänglich, um eine zerstörungsfreie Zerlegung von Produkten für den Austausch wichtiger Komponenten oder Teile zu Nachrüstungs- oder Reparaturzwecken zu ermöglichen. Bestehen erhebliche Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Reparatur des Produkts, so gewährleistet der Betreiber den Zugang zu unabhängigen zertifizierten fachlich kompetenten Reparateuren. Auf der Website des Betreibers ist angegeben, wie sich fachlich kompetente Reparateure für den Zugang zu relevanten Informationen registrieren oder die Informationen auf einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website weitergeben können.

2.2.5.

Für Elektro- und Elektronikgeräte, die zur Verwendung durch Verbraucher konzipiert sind, bietet der Betreiber der Tätigkeit im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eine gewerbliche Garantie für mindestens drei Jahre ohne zusätzliche Kosten.

2.3.

Wiederverwendungs- und wiederaufbereitungsgerechte Konzeption

2.3.1.

Wenn die Produkte in der Lage sind, Daten zu speichern, und die Daten verschlüsselt sind, ist eine Softwarefunktion erforderlich, die das Gerät auf seine Werkseinstellungen zurücksetzt und den Verschlüsselungsschlüssel standardmäßig löscht.

2.3.2.

Wenn Produkte gespeicherte Daten übertragen können, können die gespeicherten Daten leicht und vollständig auf ein anderes Produkt übertragen werden, das den Datenschutz und die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet.

2.4.

Zerlegungsfreundliche Konzeption

2.4.1.

Informationen über das End-of-Life-Management des Produkts, einschließlich aller gemäß der Richtlinie 2012/19/EU erforderlichen Informationen, sind für die gesamte Lebensdauer des Produkts öffentlich zugänglich. Für jeden Typ neuer Produkte, die erstmals in der Union in Verkehr gebracht werden, teilt der Betreiber der Tätigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU über die Plattform „Information for Recyclers“ (29) oder über einen anderen relevanten Kanal einschlägige Informationen kostenlos mit Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs- und Recyclinganlagen. Zu den Informationen für die Zerlegung gehören die Abfolge der Zerlegungsschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugriff auf die betreffenden Komponenten erforderlich sind.

2.4.2.

Bei Elektro- und Elektronikgeräten, die Leiterplatten, Festplattenlaufwerke (HDD), Elektromotoren, Dauermagnete, Batterien, fluoreszierendes Pulver oder andere Komponenten enthalten, die nach den Rechtsvorschriften der Union ein hohes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe aufweisen, umfassen die unter Nummer 2.4.1 genannten Informationen über das End-of-Life-Management des Produkts eine Angabe der in den Komponenten in der Regel enthaltenen kritischen Rohstoffe (30), Informationen über die Platzierung dieser Komponenten und die für deren getrennte Entfernung erforderlichen Schritte.

2.4.3.

Die Tätigkeit liefert Informationen zur Nachverfolgung von Stoffen, die als besonders besorgniserregend (SVHC) ermittelt wurden, und von Stoffen, die die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe erfüllen, indem mindestens einer der beiden nachstehend aufgeführten Offenlegungsrahmen eingehalten wird:

a)

Produktinformationen über Stoffe sind öffentlich zugänglich, und zwar in der SCIP-Datenbank (31) für Produkte, die > 0,1 % Massenanteil eines bestimmten besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten, oder in einem vom Unternehmen bereitgestellten speziellen öffentlichen Instrument;

b)

Produktinformationen über Stoffe sind nach IEC62474 (32) (für Elektro- und Elektronikgeräte) und der künftigen Norm IEC82474-1 (33) (Projekt der dualen Logos) öffentlich zugänglich.

2.5.

Recyclingfreundliche Konzeption

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Produkte hergestellt, die nachweislich über eine höhere Recyclingfähigkeit verfügen. Die Bewertung der Recyclingfähigkeit stützt sich auf die Norm EN 45555:2019 (34) oder auf eine produktspezifische EN-Norm auf der Grundlage der Norm EN 45555:2019. Die Wirtschaftstätigkeit entspricht den folgenden Anforderungen:

a)

es werden einzelne Polymere oderrecycelbare Polymergemische verwendet,

b)

Kunststoffummantelungen dürfen keine eingeformten oder angeklebten Metallkörper enthalten,

c)

Materialien, die nicht zusammen recycelt werden können, sind leicht zugänglich und können getrennt werden,

d)

die Verbesserung der Recyclingfähigkeit beeinträchtigt nicht die Haltbarkeit des Systems selbst,

e)

Teile des Produkts, die Stoffe, Gemische und Komponenten enthalten, die während der Schadstoffbeseitigung entfernt werden sollen, sind leicht zu identifizieren, z. B. durch eine vom Hersteller für die Sortierung bereitgestellte Kennzeichnung, und auf dem Produkt sichtbar,

f)

Leiterplatten, Festplattenlaufwerke (HDD), Elektromotoren, Dauermagnete, Batterien, fluoreszierendes Pulver oder andere Komponenten, die nach den Rechtsvorschriften der Union ein hohes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe aufweisen, sind leicht zugänglich und aus dem Produkt zu entfernen;

g)

Teile, die die Recyclingfähigkeit gemäß dem Referenzszenario für die Behandlung am Ende des Lebenszyklus von Produkten verringern, wie Kunststoffe mit bestimmten Füllstoffen oder bestimmten Flammschutzmitteln, sind leicht zugänglich und zu entfernen,

h)

Verbindungs-, Befestigungs- oder Abdichtungstechniken verhindern nicht, dass die in der Richtlinie 2012/19/EU oder in der Verordnung 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (35) genannten Komponenten, soweit vorhanden, sicher und ohne Weiteres entfernt werden können.

2.6.

Proaktive Substitution gefährlicher Stoffe

2.6.1.

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Produkte hergestellt, die eine proaktive Substitution gefährlicher Stoffe belegen.

2.6.2.

Das Produkt enthält keine besonders besorgniserregenden Stoffe, die in Anhang XIV der Verordnung 1907/2006/EG aufgeführt sind.

2.6.3.

Ausnahmen von Beschränkungen für gefährliche Stoffe sind auf folgende Fälle beschränkt:

a)

Blei in hochschmelzenden Loten, die unter den Ausnahmeeintrag 7a in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU fallen,

b)

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen, für die die Ausnahmeeinträge unter Nummer 7c in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gelten.

2.6.4.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten gefährlichen Stoffe werden den genannten Baugruppen und Komponenten nicht in einer Konzentration zugefügt oder darin gebildet, die den festgelegten Konzentrationsgrenzwert erreicht oder übersteigt.

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Konzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend)

i)

Polymer-Stabilisatoren, Farbstoffe und Kontaminanten

Die folgenden zinnorganischen Verbindungen sind nicht als Stabilisatoren in externen Kabeln enthalten:

 

Dibutylzinnoxid

 

Dibutylzinndiacetat

 

Dibutylzinndilaurat

 

Dibutylzinnmaleat

 

Dioctylzinnoxid

 

Dioctylzinndilaurat

 

Außengehäuse enthalten folgende Farbstoffe nicht: Azofarbstoffe, die eines der in Anlage 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten karzinogenen Acrylamine freisetzen können, oder Farbstoffverbindungen, die in der Liste deklarationspflichtiger Stoffe in IEC 62474 aufgeführt sind.

Keine Angabe

ii)

Polymer-Stabilisatoren, Farbstoffe und Kontaminanten

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind in externen Kunststoff- oder Synthetikkautschukoberflächen nicht in einer Konzentration enthalten, die den Einzel- oder Gesamtgrenzwert erreicht oder überschreitet.

Das Vorliegen und die Konzentrationen der folgenden PAK werden überprüft:

PAK, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegen:

 

Benzo[a]pyren Benzo[e]pyren

 

Benzo(a)anthracen

 

Chrysen

 

Benzo(b)fluoranthen

 

Benzo[j]fluoranthen

 

Benzo(k)fluoranthen

 

Dibenzo(a, h)anthracen

 

Weitere beschränkte PAK:

 

Acenaphthen

 

Acenaphthylen

 

Anthracen

 

Benzo[ghi]perylen

 

Fluoranthen

 

Fluoren

 

Indeno[1,2,3-cd]pyren

 

Naphthalin

 

Phenanthren

 

Pyren

Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegenden PAK betragen 1 mg/kg.

Der Grenzwert für die Gesamtkonzentration der 18 PAK in der Liste liegt unter 10 mg/kg.

iii)

Biozidprodukte

Biozidprodukte mit antibakterieller Wirkung

Ausnahme für Materialien, die in Krankenhäusern verkauft werden, und für Anwendungen im Gesundheitswesen

Keine Angabe

v)

Läutermittel für die Glasherstellung

Arsen und seine Verbindungen werden bei der Herstellung von LCD-Anzeigegeräten und -Glasabdeckungen nicht verwendet.

Massenanteil 0,0050 %

vi)

Chlorbasierte Kunststoffe

Kunststoffteile > 25 g dürfen keine chlorierten Polymere enthalten.

Anmerkung: Für diese spezifische Teilanforderung gilt die Kunststoffummantelung des Kabels nicht als „Kunststoffteil“.

Keine Angabe

2.6.5.

Die Produkte enthalten Halogene nicht über den Grenzwerten, die gemäß den in den geltenden Normen festgelegten Messungen für alle Komponenten nachgewiesen werden können: Kabel (EN IEC 60754-3), Kunststoffteile (EN50642), elektronische Komponenten (EN IEC 61249-2-21 oder JS709C), Verbrauchsmaterialien (EN IEC 61249-2-21 und IPC J-STD-004B).

2.6.6.

Die Produkte enthalten kein Fluorgas.

2.6.7.

Die Verwendung von Tetrabrombisphenol-A (TBBPA) ist nur als reaktive Komponente für gedruckte Schaltungen zulässig.

2.7.

Kundeninformation:

2.7.1.

Der Betreiber der Tätigkeit informiert die Kunden über Optionen zur Nutzung des Produkts unter Berücksichtigung des Nutzens für die Umwelt, insbesondere über die Verlängerung der Lebensdauer der Produkte, die mit den verschiedenen Modi des Produkts in Verbindung stehen.

2.7.2.

Der Betreiber der Tätigkeit stellt den Kunden Informationen über Rückkauf-, Verkaufs- und Rücknahmeoptionen für das Produkt, Informationen über getrennte Sammlung und Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) sowie Informationen über Wiederverwendungsoptionen zur Verfügung. Für Gerätebatterien werden Informationen über getrennte Sammlung und Sammelstellen für Altbatterien bereitgestellt.

2.7.3.

Bei Elektro- und Elektronikgeräten ist das Produkt vom Betreiber der Tätigkeit entsprechend mit dem Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Anhang IX der Richtlinie 2012/19/EU gekennzeichnet. Der Betreiber der Tätigkeit stellt dem Verbraucher sachdienliche Informationen über die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung des Produkts gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Richtlinie zur Verfügung.

2.8.

Herstellerverantwortung:

2.8.1.

Der Betreiber der Tätigkeit benennt beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten in den Mitgliedstaaten ein individuelles System der erweiterten Herstellerverantwortung oder beteiligt sich an kollektiven Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, und zwar im Einklang mit der Richtlinie 2012/19/EU. Die finanziellen Beiträge zu den kollektiven Systemen basieren auf Öko-Modulation und decken die Kosten der getrennten Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ab.

2.8.2.

Für Gerätebatterien richtet der Hersteller in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, Rücknahme- und Sammelsysteme, einschließlich Sammelstellen, ein.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Enthält das hergestellte Produkt Kältemittel, so erfüllt es den in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) festgelegten GWP-Wert. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden keine Produkte hergestellt, die SF6 Schwefel-Hexafluorid enthalten.

Soweit zutreffend weist das hergestellte Produkt keinen niedrigeren Wert auf als die dritte Energieeffizienzklasse (37), in denen eine wesentliche Zahl von Produkten verfügbar ist, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) sowie den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Im Hinblick auf die Herstellung von Gerätebatterien entsprechen Batterien den geltenden Nachhaltigkeitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien in der Union, einschließlich Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien, darunter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39).

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2.1.   Phosphorrückgewinnung aus Abwasser

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung, Betrieb und Erneuerung von Anlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen (wässrige Phase und Schlamm) und aus Materialien (d. h. Asche) nach thermischer Oxidation (d. h. Verbrennung) von Klärschlamm.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nur die Anlagen und Verfahren, die die Phosphorrückgewinnung ermöglichen, nicht aber die vorangegangenen Schritte wie Anlagen zur Abwasserbehandlung oder Verbrennung.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00, E38.32 und F42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Bei dem in die Abwasserbehandlungsanlage integrierten Prozess, der in der Regel Phosphorsalze wie Struvit (Ammoniummagnesiumphosphat) (NH4MgPO4•6H2O) abdeckt, werden bei der Phosphorrückgewinnung mindestens 15 % der eingehenden Phosphorbelastung zurückgewonnen. Bei der Berechnung dieses Schwellenwerts wird nur das gewonnene Material wie Struvit berücksichtigt.

2.

Für die nachgelagerte Rückgewinnung nach thermischer Oxidation des Klärschlamms mit chemischer Phosphorrückgewinnung oder nach thermischer Oxidation des Klärschlamms mit thermochemischer Phosphorrückgewinnung werden mindestens 80 % der Phosphorbelastung aus dem jeweiligen Eingangsmaterial wie Klärschlammasche zurückgewonnen.

3.

Der aus dem System extrahierte Phosphor wird entweder als Komponentenmaterial in einem Düngeprodukt, das der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) oder den nationalen Düngemittelvorschriften, sofern diese strenger sind, entspricht, oder in einem anderen Anwendungsbereich verwendet, in dem der zurückgewonnene Phosphor im Einklang mit den jeweiligen Verordnungen bestimmte Funktionen erfüllt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die wichtigsten Leistungsparameter, einschließlich einer Massenbilanz für Phosphorpentoxid (P2O5) und der wichtigsten Umweltparameter in Bezug auf die Identität und Menge der erzeugten Emissionen und Abfallströme, werden überwacht.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.2.   Erzeugung alternativer Wasserressourcen für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Anlagen zur Gewinnung von aufbereitetem Wasser (41), von Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung sowie von Anlagen zur Sammlung und Aufbereitung von Grauwasser (42).

Diese alternativen Wasserressourcen dienen zur Ersetzung von Wasser aus Entnahmen oder Trinkwasserversorgungssystemen und können für die Grundwasserauffüllung, Bewässerung, industrielle Wiederverwendung, Freizeitaktivitäten und jede andere kommunale Nutzung eingesetzt werden.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nur die Anlagen und Verfahren, die die Wiederverwendung des Wassers ermöglichen, etwa Anlagen zum Auffüllen der Grundwasserleiter oder Oberflächenwasserspeicher, und nicht die vorangegangenen Schritte, wie die primären und sekundären Stufen der Abwasserbehandlungsanlage oder die nachfolgenden Schritte, die für die endgültige Wiederverwendung dieser alternativen Wasserressourcen erforderlich sind, wie Bewässerungssysteme.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Entsalzung (siehe Anhang II Abschnitt 5.13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139).

Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (siehe Anhang I Abschnitt 2.1).

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Für die Herstellung von aufbereitetem Wasser erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

a)

Das aufbereitete Wasser ist für die Wiederverwendung geeignet. Für die Verwendung in der Landwirtschaft erfüllt das aufbereitete Wasser die EU-Anforderungen, wie sie in der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) und in nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Die endgültige Qualität des aufbereiteten Wassers ist für andere Verwendungszwecke als die landwirtschaftliche Bewässerung zweckmäßig und entspricht den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Normen.

b)

Das Projekt für die Wasserwiederverwendung wurde von der zuständigen Behörde im Rahmen der integrierten Wasserbewirtschaftung genehmigt, wobei vorrangig eine tragfähige Steuerung der Wassernachfrage und Effizienzmaßnahmen in Abstimmung mit den für die Wasserwirtschaft zuständigen Behörden berücksichtigt wurden. Dies kann durch die Aufnahme in einen Wasserbewirtschaftungs- oder einen Dürremanagementplan nachgewiesen werden. Zur Wiederverwendung in der Landwirtschaft werden die Bewertungen der Umweltrisiken, auch im Zusammenhang mit dem quantitativen Zustand von Gewässern, in den gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 vorgeschriebenen Risikomanagementplänen in vollem Umfang berücksichtigt.

2.

Bei Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien:

a)

Die Ressource (Regen- oder Abflusswasser) wird an der Quelle getrennt und umfasst keine Abwässer.

b)

Das Wasser ist für die Verwendung nach ordnungsgemäßer Behandlung in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und der späteren Verwendung geeignet.

c)

Die Anlage ist Teil eines Instruments der Stadtplanung oder Genehmigung, z. B. Masterplan oder Stadtplanung.

3.

Bei Anlagen zur Gewinnung und Behandlung von Grauwasser erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien:

a)

Die Ressource (Grauwasser) wird an der Quelle getrennt.

b)

Das Wasser ist für die Wiederverwendung nach ordnungsgemäßer Behandlung in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und der späteren Wiederverwendung geeignet.

c)

Die Leistung wird durch eine Gebäudezertifizierung bescheinigt oder ist in der technischen Entwurfsdokumentation enthalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Für die Erzeugung von aufbereitetem Wasser wurde eine Bewertung der direkten THG-Emissionen aus der Wiederverwendungsbehandlung durchgeführt (44). Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Für die in der EU-Verordnung (EU) 2020/741 vorgeschriebenen Verwendungen steht die Tätigkeit im Einklang mit der genannten Verordnung oder mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind. Die Grundwasserauffüllung und Versickerung von Oberflächenablaufwasser entspricht der Richtlinie 2006/118/EG bzw. den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.3.   Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle

Beschreibung der Tätigkeit

Getrennte Sammlung und Beförderung nicht gefährlicher und gefährlicher (45) Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung (46) oder zum Recycling (47), einschließlich Bau, Betrieb und Modernisierung von Anlagen, z. B. Wertstoffhöfen und Abfallumschlagstationen, die für eine stoffliche Verwertung in die Sammlung und Beförderung solcher Abfälle eingebunden sind.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.11, E38.12 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Alle getrennt gesammelten und transportierten Abfälle, die an der Anfallstelle getrennt werden, sind zur Vorbereitung auf die Wiederverwendung oder das Recycling bestimmt.

2.

An der Anfallstelle getrennter Abfall, bestehend aus i) Papier und Pappe, ii) Textilien (48), iii) Bioabfall, iv) Holz, v) Glas, vi) Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder vii) gefährlichen Abfällen beliebiger Art, wird getrennt (d. h. in einzelnen Fraktionen) gesammelt und nicht mit anderen Abfallströmen vermischt.

Für an der Anfallstelle getrennte nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme der oben genannten Fraktionen erfolgt die Sammlung in gemischten Fraktionen nur, wenn sie eine der Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (49) erfüllen.

Verschiedene Arten gefährlicher Abfälle können in einem Behälter für gefährliche Abfälle, einem Schrank oder einer ähnlichen Lösung unter der Bedingung zusammengelegt werden, dass jede Abfallart ordnungsgemäß verpackt ist, um die Abfälle in dem Behälter oder Schrank getrennt zu halten, und dass gefährliche Abfälle nach der Sammlung bei Haushalten nach Abfallarten sortiert werden.

3.

Bei Siedlungsabfallströmen erfüllt die Tätigkeit eines der folgenden Kriterien:

a)

Die Tätigkeit umfasst die Sammlung fester Siedlungsabfälle hauptsächlich über Haus-zu-Haus-Sammlungssysteme oder überwachte Sammelstellen, um ein hohes Maß an getrennter Sammlung und geringe Kontaminationsraten zu gewährleisten.

b)

Bei der Tätigkeit wird die getrennte Abfallsammlung im Rahmen öffentlich organisierter Abfallbewirtschaftungssysteme durchgeführt, bei denen Abfallerzeuger zumindest für die Restabfälle auf der Grundlage eines verursacherbezogenen Mechanismus („Pay-As-You-Throw“, PAYT) Gebühren zahlen, oder es bestehen andere Arten wirtschaftlicher Instrumente, die Anreize für die Trennung von Abfällen an der Anfallstelle bieten (50).

c)

Die Tätigkeit umfasst die getrennte Abfallsammlung außerhalb öffentlich organisierter Abfallbewirtschaftungssysteme mit Pfand- und Erstattungssystemen oder anderen Arten wirtschaftlicher Instrumente, die direkt Anreize für die Abfalltrennung an der Anfallstelle bieten.

4.

Im Rahmen der Tätigkeit wird die Menge und Qualität der gesammelten Abfälle auf der Grundlage vorab festgelegter zentraler Leistungsindikatoren (KPI) kontinuierlich überwacht und bewertet, um alle folgenden Kriterien zu erfüllen:

a)

Einhaltung der Berichtspflichten gegenüber einschlägigen Interessenträgern wie Behörden, Programmen für die erweiterte Herstellerverantwortung;

b)

regelmäßige Übermittlung einschlägiger Informationen an die Abfallerzeuger und die Öffentlichkeit im Allgemeinen in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie Behörden und Programmen der erweiterten Herstellerverantwortung;

c)

Ermittlung des Bedarfs an Abhilfemaßnahmen und Durchführung von Abhilfemaßnahmen, wenn die KPI von geltenden Zielen oder Benchmarks abweichen, und zwar in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie Behörden, Programmen der erweiterten Herstellerverantwortung und Partnern in der Wertschöpfungskette.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

1.

Bei der Tätigkeit werden Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt, die mindestens den Euro-V-Normen entsprechen (51).

2.

Gefährliche Abfälle werden getrennt von nicht gefährlichen Abfällen gesammelt, um Kreuzkontamination zu vermeiden. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle während der getrennten Sammlung und des getrennten Transports weder mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden. Die Vermischung schließt die Verdünnung gefährlicher Stoffe ein.

3.

Durch die ordnungsgemäße Sammlung und Handhabung wird verhindert, dass gefährliche Abfälle während der Sammlung, des Transports, der Lagerung und Verbringung in die Behandlungsanlage, die zur Behandlung gefährlicher Abfälle zugelassen ist, austreten.

4.

Gefährliche Abfälle werden gemäß den für die Sammlung, den Transport und die zeitweilige Lagerung geltenden internationalen Normen und Unionsnormen verpackt und gekennzeichnet.

5.

Betreiber, die gefährliche Abfälle sammeln, erfüllen die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten festgelegten Aufzeichnungspflichten, unter anderem in Bezug auf Menge, Art, Ursprung, Bestimmungsort, Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die Behandlungsmethode.

6.

Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt:

a)

Die wichtigsten Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die in Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU aufgeführt sind, werden getrennt gesammelt;

b)

Sammlung und Transport erhalten die Integrität von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und verhindern, dass gefährliche Stoffe wie ozonabbauende Stoffe, fluorierte Treibhausgase oder Quecksilber, die in Leuchtstofflampen enthalten sind, austreten.

7.

Der Betreiber der Sammlung und Logistik richtet ein Managementsystem ein, um Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu steuern.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe

2.4.   Behandlung gefährlicher Abfälle

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle als Mittel zur stofflichen Verwertung.

Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst sowohl die stoffliche In-situ- als auch die Ex-situ-Verwertung von Abfällen, die gemäß dem mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (52) aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis und gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG als gefährliche Abfälle eingestuft sind. Dazu gehören folgende Abfallströme:

a)

Rückgewinnung bzw. Regenerierung von Lösungsmitteln;

b)

Regenerierung von Säuren und Basen;

c)

Verwertung bzw. Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

d)

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;

e)

Wiedergewinnung von Katalysatorenkomponenten;

f)

erneute Raffination von Schmierölen und anderen industriellen Altölen (ausgenommen zur Verwendung als Brennstoff oder zur Verbrennung).

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Wiederverwendung von Stoffen, die nicht als Abfall gelten, wie Nebenprodukten oder Rückständen aus Produktionstätigkeiten, gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Rückgewinnung von Stoffen aus Batterien, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Altfahrzeugen, anorganischen Stoffen aus Verbrennungsprozessen wie Aschen, Schlacken oder Staub. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Behandlung und Verwertung von Nuklearabfällen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.22, E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Die Tätigkeiten bestehen in der Rückgewinnung von Sekundärrohstoffen (einschließlich chemischer Stoffe und kritischer Rohstoffe) aus an der Anfallstelle getrennten gefährlichen Abfällen.

2.

Die zurückgewonnenen Materialien ersetzen Primärrohstoffe, einschließlich kritischer Rohstoffe, oder Chemikalien in Produktionsprozessen (53).

3.

Die rückgewonnenen Materialien entsprechen den geltenden Branchenspezifikationen, harmonisierten Normen oder Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sowie den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Die Tätigkeit führt auf der Grundlage des Lebenszyklus zu keiner Erhöhung der THG-Emissionen im Vergleich zur Produktion auf der Grundlage des/der äquivalenten Primärrohstoffe(s).

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (54) oder ISO 14064-1:2018 (55) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Es werden einschlägige Techniken zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (56) dargelegt.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Alle zurückgewonnenen Stoffe und Gemische entsprechen den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) 2019/1021, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Richtlinie 2008/98/EG.

Im Rahmen der Tätigkeit werden einschlägige Techniken für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung dargelegt (57). Die Tätigkeit hält die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte ein.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.5.   Verwertung von Bioabfällen durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Behandlung getrennt gesammelter Bioabfälle durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung mit der daraus resultierenden Erzeugung und Verwendung von Biogas, Biomethan, Gärrückständen, Kompost oder Chemikalien.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.21 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Der Bioabfall, der für die anaerobe Vergärung oder Kompostierung verwendet wird, wird an der Anfallstelle getrennt und getrennt gesammelt. Werden Bioabfälle in biologisch abbaubaren Beuteln gesammelt, besitzen die Beutel die entsprechende Zertifizierungsnorm für Kompostierung EN 13432:2000 (58).

2.

In diesen Anlagen zur anaeroben Vergärung machen getrennte Bioabfälle aus der getrennten Sammlung im Jahresdurchschnitt gemessen am Gewicht mindestens 70 % des Einsatzmaterials aus. Die Co-Vergärung kann bis zu 30 % des Einsatzmaterials der in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten fortschrittlichen Bioenergie-Rohstoffe abdecken, wobei schadstoffbelastete Rohstoffe, die aus dem Biomasse-Anteil gemischter Siedlungs- und Industrieabfälle stammen, nicht enthalten sein dürfen. Das Einsatzmaterial enthält keine Rohstoffe, die gemäß Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 ausgeschlossen sind, für die Komponentenmaterialkategorie (CMC) 3 (Kompost) gemäß Buchstabe c dieser Kategorie und für die Komponentenmaterialkategorie (CMC) 5 (andere Gärrückstände als frische Gärrückstände) gemäß Buchstabe c dieser Kategorie.

3.

Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte erzeugt:

a)

Kompost oder Gärrückstände, die der Verordnung (EU) 2019/1009, insbesondere den Anforderungen des Anhangs II über die Komponentenmaterialkategorien (CMC), insbesondere in Bezug auf CMC 3 (Kompost) und CMC 5 (andere Gärrückstände als frische Gärrückstände), oder nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel entsprechen, wobei gleiche oder strengere Anforderungen gelten als in der Verordnung (EU) 2019/1009;

b)

Chemikalien durch Umwandlung organischer Abfälle in Carboxylate, Carbonsäuren oder Polymere durch Fermentation mit Mischkulturen.

4.

Die Qualitätssicherung des Produktionsprozesses erfolgt anhand von Modul D1 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

5.

Kompost und Gärrückstände, die der Verordnung (EU) 2019/1009 oder gleichwertigen nationalen Vorschriften entsprechen, werden nicht auf Deponien abgelagert.

Der Gärrückstand wird vorzugsweise nach anaerober Vergärung kompostiert, um den Nutzen für den Boden zu maximieren, auf den er anschließend ausgebracht wird, und hält bestimmte potenzielle agrarökologische Probleme wie die Freisetzung von Ammoniak und Nitraten so gering wie möglich.

6.

Wenn eine anaerobe Vergärung durchgeführt wird, wird das erzeugte Biogas direkt für die Erzeugung von Strom oder Wärme verwendet oder zu Biomethan für die Verwendung als Brennstoff umgewandelt, direkt in das Gasnetz eingespeist und als Ersatz für Erdgas für Energiezwecke weiterverwendet, als industrieller Rohstoff zur Herstellung anderer Chemikalien genutzt oder in Wasserstoff für die Verwendung als Brennstoff umgewandelt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Es existiert ein Überwachungs- und Notfallplan zur Minimierung von Methanleckagen in der Anlage.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, und bei Kompostieranlagen, in denen mehr als 75 Tonnen pro Tag behandelt werden, entspricht die Tätigkeit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (59) oder gleichwertigen oder strengeren nationalen Vorschriften, um die Emissionen in die Luft zu verringern und die Umweltleistung insgesamt zu verbessern, den Abfallinput auszuwählen und die wichtigsten Abfall- und Prozessparameter zu überwachen oder zu kontrollieren.

Die Emissionen in Luft und Wasser liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe bzw. aerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung, festgelegt sind (60).

Bei der anaeroben Vergärung wird der Stickstoffgehalt der Gärrückstände, die als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, dem Käufer oder der für die Entnahme des Gärrückstands zuständigen Stelle entweder im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder mit einer Toleranz von ± 25 % mitgeteilt.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.6.   Beseitigung von Schadstoffen und Zerlegung von Altprodukten

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Betrieb und Modernisierung von Anlagen für die Zerlegung und Schadstoffbefreiung komplexer Altprodukte, beweglicher Güter und ihrer Bestandteile zwecks Materialrückgewinnung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Komponenten.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Zerlegung von Altprodukten und beweglichen Gütern und deren Komponenten jeglicher Art, wie Kraftfahrzeugen und Schiffen sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur stofflichen Verwertung.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Behandlung von Batterien, die aus der getrennten Sammlung stammen oder bei Vorgängen für die Zerlegung und Schadstoffbefreiung entfernt wurden, sowie den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken (siehe Abschnitt 3.3 dieses Anhangs).

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.31, E38.32 und E42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Mit der Wirtschaftstätigkeit werden getrennt gesammelte Abfälle aus komplexen Altprodukten wie Kraftfahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten oder Schiffen in modernsten Anlagen zerlegt und von Schadstoffen befreit, um

a)

Teile und Komponenten, die für die Wiederverwendung geeignet sind, auszubauen;

b)

nicht gefährliche und gefährliche Abfallfraktionen, die für die stoffliche Verwertung geeignet sind, einschließlich der Rückgewinnung kritischer Rohstoffe, zu trennen;

c)

gefährliche Stoffe, Gemische und Komponenten zu entfernen, sodass diese im Behandlungsprozess in einem unterscheidbaren (61) Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden, und sie in Anlagen zu verbringen, die für die ordnungsgemäße Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle zugelassen sind;

d)

Unterlagen den Materialien beizufügen, die zur weiteren Behandlung oder Wiederverwendung verbracht werden.

2.

Die Wirtschaftstätigkeit zur Zerlegung und Schadstoffbeseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entspricht den Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2012/19/EU und der Anhänge VII und VIII der genannten Richtlinie. Die Wirtschaftstätigkeit zur Zerlegung und Schadstoffbeseitigung von Altfahrzeugen entspricht den Anforderungen der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/53/EG und des Anhangs I der genannten Richtlinie.

3.

Was die Demontage und Schadstoffbeseitigung von Schiffen angeht, so ist die Anlage in der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission (62) aufgeführt. Für den Bau einer neuen Anlage oder die Modernisierung einer bestehenden Anlage, die noch nicht in der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen aufgeführt ist, erfüllt die Anlage alle Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (63) und hat die Aufnahme in die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen beantragt.

4.

Bei der Zerlegung und Schadstoffbefreiung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeugen stammen die Abfälle von Sammelstellen, die die geltenden Anforderungen des Unionsrechts (64) und der nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

1.

Die Anlage ist so konzipiert, dass gefährliche Stoffe, Gemische und Komponenten, die während der Schadstoffbeseitigung entfernt wurden, sicher und umweltverträglich gehandhabt und gelagert werden können.

2.

Bei Altfahrzeugen erfüllt die Anlage die Anforderungen an Standorte für die Lagerung, Behandlung, Schadstoffbeseitigung und Behandlungstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/53/EG.

3.

Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfüllt die Anlage die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Behandlung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere die Anforderungen an die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU und an Lagerung und Behandlungstätigkeiten gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2012/19/EU.

Die Anlage erfüllt die normativen Anforderungen, die für ihre Tätigkeiten zur Schadstoffbeseitigung in den Normen EN 50625-1:2014 (65), EN 50625-2-1:2014 (66), EN 50625-2-2:2015 (67), EN 50625-2-3:2017 (68) und EN 50625-2-4:2017 (69) festgelegt sind.

Die Umsetzung solcher Maßnahmen kann auch durch die Einhaltung regulatorischer Anforderungen nachgewiesen werden, die denen der oben genannten EN-Normen gleichwertig sind.

Bei der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die flüchtige Fluorkohlenwasserstoffe und flüchtige Kohlenwasserstoffe enthalten, und von quecksilberhaltigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung festgelegt sind (70).

4.

Beim Schiffsrecycling erfüllt die Anlage die Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und ist in der gemäß der genannten Verordnung erstellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen aufgeführt. Die Anlage erfüllt die Anforderungen des Artikels 7 der genannten Verordnung in Bezug auf die Aufstellung eines Schiffrecyclingplans für das jeweilige Schiff.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.7.   Sortierung und stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen zur Sortierung oder stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfallströme zu hochwertigen Sekundärrohstoffen durch mechanische Umwandlung.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Sortierung und stoffliche Verwertung brennbarer Fraktionen aus gemischten Restabfällen für die Herstellung von Brennstoff aus Abfällen, z. B. in Anlagen zur mechanischen und biologischen Behandlung.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.   Herkunft des Rohstoffmaterials

Die nicht gefährlichen Rohstoffabfälle stammen aus einer oder mehreren der folgenden Quellen:

a)

getrennt gesammelten und transportierten Abfällen, auch in vermischten Fraktionen (71);

b)

nicht gefährlichen Abfallfraktionen, die aus der Zerlegung und der Schadstoffbeseitigung von Altprodukten stammen;

c)

Bau- und Abbruchabfällen aus selektivem Rückbau oder anderweitig an der Anfallstelle getrennt;

d)

nicht gefährlichen Abfallfraktionen, die aus der Sortierung gemischter Abfälle stammen, die für das Recycling bestimmt sind, wenn die Anlage bestimmte Leistungsqualitätskriterien erfüllt und die Abfälle aus Gebieten kommen, die den Verpflichtungen zur getrennten Sammlung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG entsprechen.

2.   Stoffliche Verwertung

Die Tätigkeit erreicht oder übertrifft bestehende anlagenspezifische Verwertungsquoten zuständiger Behörden, die in den geltenden Abfallbewirtschaftungsplänen, -genehmigungen oder -verträgen oder im Rahmen von Programmen der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt sind. Die Anlage setzt intern festgelegte zentrale Leistungsindikatoren (KPI) um, um die Leistung oder das Erreichen der anwendbaren Verwertungsquoten zu verfolgen.

Bei Stoffen, die einer Verpflichtung zur getrennten Sammlung unterliegen, werden im Rahmen der Tätigkeit mindestens 50 % des Gewichts der verwerteten, getrennt gesammelten nicht gefährlichen Abfälle in Sekundärrohstoffe umgewandelt, die sich dafür eignen, Primärrohstoffe in Produktionsprozessen zu ersetzen.

3.   Ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung

Die Anlage zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle hat die besten verfügbaren Techniken (BVT) auf der Grundlage von BVT2 zur Verbesserung der Gesamtumweltleistung der Anlage eingeführt, die in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (72) dargelegt sind, darunter:

a)

ein Verfahren für Abfallcharakterisierung und ein strenges Abfallannahmeverfahren in Bezug auf die Qualität der eingehenden Abfälle;

b)

ein Nachverfolgungssystem und Kataster, um Standort und Menge der Abfälle in der Anlage zu verfolgen;

c)

ein Output-Qualitätsmanagementsystem, mit dem sichergestellt wird, dass der Output der Abfallbehandlung den geltenden Qualitätsanforderungen oder Normen entspricht, z. B. unter Verwendung bestehender EN- oder ISO-Normen;

d)

die einschlägigen Abfalltrennungsmaßnahmen oder -verfahren, um sicherzustellen, dass Abfälle nach der Trennung entsprechend ihren Eigenschaften getrennt gehalten werden, um eine einfachere und umweltverträglichere Lagerung und Behandlung zu ermöglichen;

e)

die einschlägigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verträglichkeit von Abfällen vor dem Mischen oder Vermengen;

f)

die Anlage hat die Technologien und Verfahren für die Sortierung und stoffliche Verwertung installiert, um die einschlägigen technischen Spezifikationen, Qualitätsnormen oder Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft zu erfüllen. Bei der Tätigkeit werden modernste Technologien eingesetzt, die für die verarbeiteten Abfallfraktionen geeignet sind, einschließlich optischer Trennung durch Nah-Infrarot-Spektroskopie oder Röntgensysteme, Dichtetrennung, magnetische Trennung oder Größentrennung.

4.   Qualität der Sekundärrohstoffe

Durch die Tätigkeit wird Abfall in Sekundärrohstoffe — einschließlich kritischer Rohstoffe, die sich für die Substitution von Primärrohstoffen in Produktionsprozessen eignen — umgewandelt oder diese Umwandlung ermöglicht.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (73) fallen, werden mit der Tätigkeit die einschlägigen Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung umgesetzt und die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte eingehalten.

Kunststoffrecyclinganlagen haben vor dem Einleiten des Waschwassers ein Filtersystem installiert, das mindestens 75 % von Mikroplastik > 5 μm entfernen kann.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.    Baugewerbe und Immobilien

3.1.   Neubau

Beschreibung der Tätigkeit

Entwicklung von Bauprojekten für Wohn- und Nichtwohngebäude durch Zusammenführung finanzieller, technischer und materieller Mittel zur Realisierung der Bauprojekte für den Verkauf bei Übergabe oder später sowie Bau vollständiger Wohn- oder Nichtwohngebäude auf eigene Rechnung zum Weiterverkauf oder auf Honorar- oder Vertragsbasis.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F41.1, F41.2 und F43, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen behandelt, insbesondere durch die Festlegung von Sortierungssystemen und vorgeschalteten Prüfungen (74). Mindestens 90 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung (75) oder das Recycling (76) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (77). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 90 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 (78) unter Verwendung des Berichtsformats L2 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet.

2.

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) des errichteten Gebäudes wurde für jede Phase im Lebenszyklus berechnet und wird gegenüber Investoren und Kunden auf Nachfrage offengelegt (79).

3.

Bauentwürfe und -techniken unterstützen die Kreislauffähigkeit durch die Integration von Entwurfskonzepten für die Anpassungsfähigkeit und den Rückbau gemäß den Level(s)-Indikatoren 2.3 bzw. 2.4. Die Einhaltung dieser Anforderung wird durch die Berichterstattung über die Level(s)-Indikatoren 2.3 (80) und 2.4 (81) auf Ebene 2 nachgewiesen.

4.

Die Verwendung von Primärrohstoffen beim Bau des Gebäudes wird durch den Einsatz von Sekundärrohstoffen (82) minimiert. Der Betreiber der Tätigkeit stellt sicher, dass die drei schwersten Materialkategorien, die für den Bau des Gebäudes verwendet werden, gemessen als Masse in Kilogramm, folgende Höchstmengen des verwendeten Primärrohstoffs einhalten:

a)

bei der Summe aus Beton (83), Naturwerkstein oder Agglomeratstein dürfen höchstens 70 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

b)

bei der Summe aus Ziegeln, Fliesen und Keramik dürfen höchstens 70 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

c)

bei biobasiertem Kunststoff (84) dürfen höchstens 80 % des gesamten Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

d)

bei der Summe aus Glas und Dämmstoffen aus Mineralwolle dürfen höchstens 70 % des gesamten Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

e)

bei nicht biobasiertem Kunststoff dürfen höchstens 50 % des gesamten Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

f)

bei Metallen dürfen höchstens 30 % des gesamten Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

g)

bei Gips dürfen höchstens 65 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen.

Die Höchstmengen werden berechnet, indem der Sekundärrohstoff von der Gesamtmenge jeder für das Werk verwendeten Materialkategorie, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird durch eine Berichterstattung gemäß dem Level(s)-Indikator 2.1 (85) nachgewiesen.

5.

Der Betreiber der Tätigkeit verwendet elektronische Werkzeuge zur Beschreibung der Merkmale des Gebäudes in seiner erbauten Form, einschließlich der verwendeten Werkstoffe und Komponenten, für die Zwecke der künftigen Wartung, Rückgewinnung und Wiederverwendung, z. B. unter Verwendung der Norm EN ISO 22057:2022 für die Bereitstellung von Umweltproduktdeklarationen (86). Die Informationen werden in digitaler Form gespeichert und Investoren und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sorgt der Betreiber für die langfristige Aufbewahrung dieser Informationen über die Nutzungsdauer des Gebäudes hinaus, indem er die Informationsverwaltungssysteme nutzt, die von nationalen Instrumenten wie Katastern oder öffentlichen Registern bereitgestellt werden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

Der Primärenergiebedarf (PEB) (87), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, liegt unter dem Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (88) festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate, EPC) zertifiziert.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Sofern installiert, außer bei Installationen in Wohngebäudeeinheiten, wird der angegebene Wasserverbrauch für die folgenden sanitärtechnischen Geräte durch Produktdatenblätter, ein Bauzertifikat oder eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage E zum Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 bescheinigt:

a)

Wasserhähne an Handwaschbecken und Spülenarmaturen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 6 Litern/min;

b)

Duschen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 8 Litern/min;

c)

Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, haben ein volles Spülvolumen von höchstens 6 Litern und ein durchschnittliches Spülvolumen von höchstens 3,5 Litern;

d)

Urinale verwenden höchstens 2 Liter/Becken/Stunde. Das volle Spülvolumen von Spülurinalen beträgt höchstens 1 Liter.

Um Wechselwirkungen mit der Baustelle zu vermeiden, erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (89), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 (90) oder ISO 16000-3:2011 (91) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden (92).

Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400 (93).

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Der Neubau wurde nicht errichtet auf:

a)

Acker- und Kulturflächen mit mittlerer bis hoher Bodenfruchtbarkeit und unterirdischer biologischer Vielfalt gemäß der in der EU durchgeführten LUCAS-Erhebung (94);

b)

unbebautem Land mit anerkanntem hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und Flächen, die als Lebensräume gefährdeter Arten (Flora und Fauna) dienen, die auf der Europäischen Roten Liste (95) oder der Roten Liste der IUCN (96) aufgeführt sind;

c)

Flächen, die der im nationalen Treibhausgasinventar verwendeten Definition für „Wald“ nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald“ (97) entsprechen.

3.2.   Renovierung bestehender Gebäude

Beschreibung der Tätigkeit

Hoch- und Tiefbauarbeiten oder deren Vorbereitung.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.41 und F.43, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen behandelt, insbesondere durch die Festlegung von Sortierungssystemen und vorgeschalteten Prüfungen (98). Mindestens 70 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung (99) oder das Recycling (100) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (101). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 70 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 (102) unter Verwendung des Berichtsformats L2 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet.

2.

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) (103) der Renovierungsarbeiten des Gebäudes wurde für jede Phase im Lebenszyklus ab Beginn der Renovierung berechnet und wird gegenüber Investoren und Kunden auf Nachfrage offengelegt.

3.

Bauentwürfe und -techniken unterstützen die Kreislauffähigkeit durch die Integration von Entwurfskonzepten für die Anpassungsfähigkeit und den Rückbau gemäß den Level(s)-Indikatoren 2.3 bzw. 2.4. Der Betreiber weist die Einhaltung dieser Anforderung durch die Berichterstattung über die Level(s)-Indikatoren 2.3 (104) und 2.4 (105) auf Ebene 2 nach.

4.

Mindestens 50 % des ursprünglichen Gebäudes bleiben erhalten. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der vom ursprünglichen Gebäude erhaltenen Bruttofläche nach der anwendbaren nationalen oder regionalen Messmethode, alternativ unter Verwendung der Definition von „IPMS 1“ gemäß den International Property Measurement Standards (106) (internationale Flächenermittlungsstandards).

5.

Die Verwendung von Primärrohstoffen bei der Renovierung des Gebäudes wird durch den Einsatz von Sekundärrohstoffen (107) minimiert. Der Betreiber der Tätigkeit stellt sicher, dass bei den drei schwersten Materialkategorien, die bei der Renovierung des Gebäudes neu hinzugefügt wurden, gemessen als Masse in Kilogramm, folgende Höchstmengen des verwendeten Primärrohstoffs eingehalten werden:

a)

bei der Summe aus Beton (108), Naturwerkstein oder Agglomeratstein dürfen höchstens 85 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

b)

bei der Summe aus Ziegeln, Fliesen und Keramik dürfen höchstens 85 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

c)

bei biobasiertem Kunststoff (109) dürfen höchstens 90 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

d)

bei der Summe aus Glas und Dämmstoffen aus Mineralwolle dürfen höchstens 85 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

e)

bei nicht biobasiertem Kunststoff dürfen höchstens 75 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

f)

bei Metall dürfen höchstens 65 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

g)

bei Gips dürfen höchstens 83 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen.

Die Höchstmengen werden berechnet, indem der Sekundärrohstoff von der Gesamtmenge jeder für das Werk verwendeten Materialkategorie, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird durch eine Berichterstattung gemäß dem Level(s)-Indikator 2.1 (110) nachgewiesen.

6.

Der Betreiber der Tätigkeit verwendet elektronische Werkzeuge zur Beschreibung der Merkmale des Gebäudes in seiner erbauten Form, einschließlich der verwendeten Werkstoffe und Komponenten, für die Zwecke der künftigen Wartung, Rückgewinnung und Wiederverwendung, z. B. unter Verwendung der Norm EN ISO22057:2022 für die Bereitstellung von Umweltproduktdeklarationen (111). Die Informationen werden in digitaler Form gespeichert und Investoren und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sorgt der Betreiber der Tätigkeit für die langfristige Aufbewahrung dieser Informationen über die Nutzungsdauer des Gebäudes hinaus, indem er die Informationsverwaltungssysteme nutzt, die von nationalen Instrumenten wie Kataster oder öffentlichen Registern bereitgestellt werden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Bei Installation im Rahmen der Renovierungsarbeiten, außer Renovierungsarbeiten in Wohngebäudeeinheiten, wird der angegebene Wasserverbrauch für die folgenden sanitärtechnischen Geräte durch Produktdatenblätter, ein Bauzertifikat oder eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage E zum Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 bescheinigt:

a)

Wasserhähne an Handwaschbecken und Spülenarmaturen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 6 Litern/min;

b)

Duschen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 8 Litern/min;

c)

Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, haben ein volles Spülvolumen von höchstens 6 Litern und ein durchschnittliches Spülvolumen von höchstens 3,5 Litern;

d)

Urinale verwenden höchstens 2 Liter/Becken/Stunde. Das volle Spülvolumen von Spülurinalen beträgt höchstens 1 Liter.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (112), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß EN 16516 oder ISO 16000-3:2011 (113) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden.

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe

3.3.   Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken

Beschreibung der Tätigkeit

Abriss von Gebäuden, Straßen und Start- und Landebahnen, Eisenbahnen, Brücken, Tunneln, Abwasserbehandlungsanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen, Rohrleitungen, Brunnen und Bohrlöchern, Kraftwerken, Chemieanlagen, Stauwerken und Speicherbecken, Bergwerken und Steinbrüchen, Offshore-Konstruktionen, küstennahen Strukturen, Häfen, Arbeiten an Wasserstraßen oder Landbildung und Rekultivierung (114).

Für Projekte im Zusammenhang mit den Tätigkeiten „Bau neuer Gebäude“ oder „Renovierung bestehender Gebäude“ (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2 dieses Anhangs), bei denen die Abbruch- und die Bau- oder Renovierungsarbeiten im Rahmen desselben Auftrags vergeben werden, gelten die technischen Bewertungskriterien für Bau- oder Renovierungstätigkeiten.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Abriss von Gebäuden und anderen Bauwerken im Rahmen der Tätigkeit „Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete“ (siehe Anhang III Abschnitt 2.4).

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F43.1 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Vor Beginn der Abbruchtätigkeit werden mindestens die folgenden Aspekte aus der Checkliste für das Entwurfskonzept L1 der Level(s)-Indikator 2.2 (115)-Checkliste erörtert und mit dem Kunden abgestimmt:

a)

Festlegung der wesentlichen Leistungsindikatoren und der Zielvorgaben;

b)

Ermittlung projektspezifischer Sachzwänge, die die Zielvorgaben beeinträchtigen können (z. B. Zeit, Arbeit und Raum), und Möglichkeiten zur Minimierung dieser Sachzwänge;

c)

Einzelheiten des Prüfverfahrens vor dem Abbruch;

d)

Rahmen-Abfallbewirtschaftungsplan, in dem der selektive Rückbau, die Dekontamination und die Quellentrennung von Abfallströmen Vorrang haben. Werden diese Maßnahmen nicht priorisiert, wird erläutert, warum der selektive Rückbau, die Dekontamination oder die Quellentrennung von Abfallströmen im Rahmen des Projekts technisch nicht machbar sind. Kosten oder finanzielle Erwägungen sind kein akzeptabler Grund für die Nichterfüllung dieser Anforderung.

2.

Der Betreiber der Tätigkeit führt im Einklang mit dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen ein vorgeschaltetes Audit vor dem Abbruch durch (116).

3.

Alle bei der Abbruchtätigkeit anfallenden Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen (117) behandelt.

4.

Mindestens 90 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung (118) oder das Recycling (119) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (120). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 90 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 (121) unter Verwendung des Berichtsformats L3 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet. Alternativ werden mindestens 95 % der mineralischen (122) Fraktion und 70 % der nicht mineralischen Fraktion für nicht gefährliche Abbruchabfälle getrennt gesammelt und zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Der Gebäudeeigentümer oder der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Renovierungs-, Umbau- oder Abrissarbeiten, die mit der Entfernung von in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen verbauten Schaumstoffplatten oder laminierten Platten verbunden sind, die Schaumstoffe mit fluorierten Treibhausgasen, gesättigten und ungesättigten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und ozonabbauenden Stoffen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1005/2009 enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem die darin enthaltenen Schaumstoffe oder Gase mit Blick auf die Wiederverwendung oder Zerstörung der Schaumstoffplatten oder der in den Schaumstoffen enthaltenen Gase gehandhabt werden. Die Rückgewinnung der in den Schaumstoffen enthaltenen Gase erfolgt durch entsprechend geschultes Personal.

Ist die Rückgewinnung der Schaumstoffe technisch nicht möglich, so weist der Betreiber anhand einer Dokumentation nach, dass die Rückgewinnung im konkreten Fall nicht durchführbar ist. Diese Dokumentation wird fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Abbrucharbeiten zu verringern.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.4.   Wartung von Straßen und Autobahnen

Beschreibung der Tätigkeit

Wartung von Wegen, Straßen und Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Bodenarbeiten auf Wegen, Straßen, Autobahnen, Brücken oder in Tunneln sowie Bau von Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, definiert als alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit (123) und des Leistungsniveaus von Straßen (124) ergriffen werden. Bei Brücken und Tunneln umfasst die Wirtschaftstätigkeit nur die Wartung der Straße, die auf der Brücke oder durch den Tunnel verläuft. Sie umfasst nicht die Wartung der Brücke oder des Tunnels selbst.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst routinemäßige Wartungsarbeiten, die regelmäßig geplant werden können. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst auch die vorbeugende Wartung und Sanierung, die als Arbeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und zur Verlängerung der Lebensdauer (125) einer bestehenden Straße definiert ist. Die Wartungsarbeiten dienen hauptsächlich dem Management für die Straßenerhaltung und betreffen nur die folgenden Hauptkomponenten der Straße: Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht und Betonplatten. Die Straßen im Rahmen dieser Wirtschaftstätigkeit bestehen aus Asphalt, Beton oder einer Kombination von beidem.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.11 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Bei Abriss oder Entfernen der wichtigsten Straßenelemente (Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht oder Betonplatten) werden 100 % (gemessen als Masse in Kilogramm) des vor Ort anfallenden nicht gefährlichen Abfalls für die Wiederverwendung (126) oder das Recycling (127) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (128). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses.

2.

Werden die Straßenelemente (Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht und Betonplatten) nach dem Abriss oder der Entfernung neu angelegt, einschließlich Straßen, die vorübergehend für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gebaut werden, so sind mindestens 50 % (Massenanteil in Kilogramm) der verwendeten strukturellen Straßenelemente wiederverwendete oder recycelte Materialien oder nicht gefährliche industrielle Nebenprodukte.

3.

Die wiederverwendeten oder recycelten Materialien werden nicht über Entfernungen befördert, die mehr als das 2,5-Fache der Entfernung zwischen der Baustelle und der nächstgelegenen Produktionsstätte für gleichwertige Primärrohstoffe betragen, um zu vermeiden, dass die Verwendung wiederverwendeter oder recycelter Materialien zu höheren CO2-Emissionen führt als die Verwendung von Primärrohstoffen.

4.

Ist die Binderschicht neu installiert, sollte ihre Lebensdauer nicht kürzer sein als 20 Jahre (129).

5.

Die Verwendung von Primärrohstoffen für Straßenmobiliar wird durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen (130) minimiert. Der Betreiber der Tätigkeit stellt sicher, dass bei Metallen wie Stahl-Rückhaltesystemen höchstens 30 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen. Die Höchstmenge wird berechnet, indem der Sekundärstoff von der Gesamtmenge jeder für das Werk verwendeten Materialkategorie, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Es wird ein Plan zur Begrenzung der Verkehrsüberlastung vorgelegt, der während der Wartungsarbeiten umzusetzen ist.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern. Bei der Wahl der Straßenbeläge werden gemäß dem umfassenden Kriterium B7 „Mindestanforderungen in Bezug auf die Planung von lärmarmen Fahrbahnbefestigungen“ der EU-Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung auf die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen (131) lärmarme Straßenbeläge bevorzugt, und lärmarme Straßenbeläge werden für alle Straßen im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/49/EG als Priorität betrachtet.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.5.   Verwendung von Beton im Tiefbau

Beschreibung der Tätigkeit

Verwendung von Beton für den Neubau, den Wiederaufbau oder die Wartung (132) von Ingenieurbauwerken, mit Ausnahme von Betonbelägen auf den folgenden Elementen: Straßen, Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Brücken, Tunneln und Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, die unter die Wirtschaftstätigkeit „Wartung von Straßen und Autobahnen“ fallen (siehe Abschnitt 3.4 dieses Anhangs).

Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie kann gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F42.12, F42.13, F42.2 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen behandelt, insbesondere durch die Festlegung von Sortierungssystemen (133). Mindestens 90 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung (134) oder das Recycling (135) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (136). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 90 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 unter Verwendung des Berichtsformats L2 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet.

2.

Bauentwürfe und -techniken unterstützen die Kreislauffähigkeit durch die Integration von Entwurfskonzepten für die Anpassungsfähigkeit und den Rückbau gemäß den Level(s)-Indikatoren 2.3 bzw. 2.4. Die Einhaltung dieser Anforderung wird durch die Berichterstattung über die Level(s)-Indikatoren 2.3 (137) und 2.4 (138) auf Ebene 2 nachgewiesen.

3.

Die Verwendung von Primärrohstoffen wird durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen (139) minimiert. Bei Beton dürfen höchstens 70 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen. Dieses Kriterium gilt für vor Ort gegossenen Beton, Vorgusserzeugnisse und alle Bestandteile, einschließlich Bewehrungen. Die Höchstmenge wird berechnet, indem der Sekundärstoff von der Gesamtmenge des verwendeten Materials, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten.

4.

Die Sekundärrohstoffe werden nicht über Entfernungen befördert, die mehr als das 2,5-Fache der Entfernung zwischen der Baustelle und der nächstgelegenen Produktionsstätte für gleichwertige Primärrohstoffe betragen, um zu vermeiden, dass die Verwendung wiederverwendeter oder recycelter Materialien zu höheren CO2-Emissionen führt als die Verwendung von Primärrohstoffen.

5.

Der Betreiber der Tätigkeit verwendet elektronische Werkzeuge zur Beschreibung der Merkmale des Gebäudes in seiner erbauten Form, einschließlich der verwendeten Werkstoffe und Komponenten, für die Zwecke der künftigen Wartung, Rückgewinnung und Wiederverwendung, z. B. unter Verwendung der Norm EN ISO 22057:2022 für die Bereitstellung von Umweltproduktdeklarationen (140). Die Informationen werden in digitaler Form gespeichert und Investoren und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sorgt der Betreiber für die langfristige Aufbewahrung dieser Informationen über die Nutzungsdauer des Gebäudes hinaus, indem er die Informationsverwaltungssysteme nutzt, die von nationalen Instrumenten wie Katastern oder öffentlichen Registern bereitgestellt werden.

6.

Brücken, Tunnel, Deiche und Schleusen werden regelmäßig von einem national zugelassenen Inspektor kontrolliert, und die Daten werden zur Vorhersage des Instandhaltungsbedarfs verwendet.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Die errichtete Anlage ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

Für den bei dieser Tätigkeit verwendeten Beton entsprechen die Treibhausgasemissionen (141) aus den Produktionsprozessen folgenden Werten:

a)

bei Grauzementklinker weniger als 0,816 (142) t CO2-Äq/Tonne Grauzementklinker;

b)

bei Zement aus Grauklinker oder alternativen hydraulischen Bindemitteln weniger als 0,530 (143) t CO2-Äq je hergestellte Tonne Zement bzw. alternatives Bindemittel.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Komponenten und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Komponenten und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (144), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 (145) oder ISO 16000-3:2011 (146) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden (147).

Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400.

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

In Anbetracht der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Tierwelt, werden Lärm und Vibrationen durch den Bau, die Nutzung und die Wartung von Infrastrukturen gegebenenfalls durch akustische Planung mit offenen Gräben, Schallschutzwänden oder durch andere angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (148) gemindert.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:

a)

in der EU in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG;

b)

in der EU in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;

c)

außerhalb der EU werden Tätigkeiten im Einklang mit den für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.

4.    Information und Kommunikation

4.1.   Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen

Beschreibung der Tätigkeit

Im Rahmen der Tätigkeit werden freiberufliche Dienstleistungen hergestellt, entwickelt, installiert, eingesetzt, gewartet, repariert oder erbracht, einschließlich technischer Beratung für die Konzeption oder Überwachung von

a)

Systemen für Software (149) und Informationstechnologie (IT) oder operative Technologie (OT) (150), einschließlich Lösungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz (KI), z. B. für automatisiertes maschinelles Lernen, die zum Zwecke der Fernüberwachung und der prädiktiven Instandhaltung konzipiert wurden, darunter auch Systeme für

i)

Fernerfassung, -verarbeitung, -übertragung und -speicherung von Daten von Geräten, Produkten oder Infrastrukturen während ihrer Nutzung oder ihres Betriebs;

ii)

Auswertung der Daten und Gewinnung von Erkenntnissen über die operative Leistung und den Zustand der Geräte, des Produkts oder der Infrastruktur;

iii)

Gewährung von Fernwartung und Empfehlungen zu Maßnahmen, die erforderlich sind, um Funktionsausfälle zu vermeiden und die Geräte, das Produkt oder die Infrastruktur in einem optimalen Betriebszustand zu halten, ihre Nutzungsdauer zu verlängern und den Ressourcenverbrauch und den Abfall zu verringern;

b)

Software zur Verfolgung und Ortung sowie IT- oder OT-Systeme, die zum Zweck der Identifizierung, Verfolgung und Ortung von Materialien, Produkten und Vermögenswerten über ihre jeweiligen Wertschöpfungsketten (einschließlich digitaler Material- und Produktpässe) mit dem vorrangigen Ziel entwickelt wurden, die Kreislauffähigkeit von Materialströmen und Produkten oder andere in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegte Ziele zu unterstützen;

c)

Software zur Lebenszyklusbewertung zur Unterstützung der Lebenszyklusbewertung und der damit verbundenen Berichterstattung für Produkte, Geräte oder Infrastrukturen;

d)

Design- und Engineering-Software zur Unterstützung des Ökodesigns von Produkten, Geräten und Infrastrukturen, einschließlich Abfallbewirtschaftung und Ressourceneffizienz;

e)

Software für Lieferantenverwaltung zur Unterstützung der umweltgerechten Beschaffung von Materialien, Produkten und Dienstleistungen mit geringen Umweltauswirkungen, jedoch unter Ausschluss des Betriebs von Märkten, die den Handel mit solchen Waren unterstützen;

f)

Software für Lebenszyklusleistungsmanagement zur Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Kreislaufleistung von Produkten, Geräten oder Infrastrukturen während ihres Lebenszyklus.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondereC.26, C.27, J.58.29, J.61, J.62 und J.63.1, zugeordnet werden.

Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Im Rahmen der Tätigkeit werden freiberufliche Dienstleistungen für eine oder mehrere der folgenden datengesteuerten IT-/OT-Lösungen mit den nachfolgend aufgeführten Eigenschaften hergestellt, entwickelt, installiert, eingesetzt, gewartet, repariert oder erbracht, einschließlich technischer Beratung für die Konzeption oder Überwachung. Solche datengesteuerten IT-/OT-Lösungen umfassen Sensoren (z. B. für Leistung, Temperatur, Vibrationen, Video, Ton, Viskosität), Datenerfassungs- und -übermittlungsausrüstung, Datenregister (Edge oder Cloud) und Software. Wenn diese Kompetenzen Teil einer umfassenderen Software oder eines IT-/OT-Angebots sind, fallen nur spezifische Software-Add-ons zur Umsetzung dieser Kompetenzen unter diese Tätigkeit.

2.

Bei Systemen für die Fernüberwachung und prädiktive Instandhaltung sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

a)

Unterrichtung der Nutzer über anormale Sensorwerte und Bewertung des Zustands des Produkts, der Geräte oder der Infrastruktur, Ermittlung von Verschleiß oder Problemen mit der Elektrik und Gewinnung von Erkenntnissen über die genaue Art anormaler Betriebsbedingungen mittels erweiterter Analysemethoden;

b)

Vorhersage der voraussichtlichen Restlebensdauer eines Produkts, von Geräten oder einer Infrastruktur und Empfehlung von Maßnahmen zur Verlängerung der verbleibenden Lebensdauer;

c)

Vorhersage eines drohenden Ausfalls von Produkten, Geräten oder Infrastrukturen und Empfehlung von Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Ausfalls;

d)

Empfehlungen zum nächsten Nutzungskreislauf mit dem höchsten Wert, z. B. Wiederverwendung, Rückgewinnung von Komponenten durch Ausbau von Teilen für Wiederaufarbeitung oder Recycling, unter Berücksichtigung einer Kombination von Faktoren in Bezug auf den Zustand des Produkts.

IT-/OT-Systeme mit dem Zweck, i) den Austausch von Verbrauchsmaterialien (151)wie Druckerfarbe zu überwachen, ii) Kraftwerke, die treibhausgasintensiver sind als 100 g CO2Äq/kWh, zu fernüberwachen und zu -warten, oder iii) alle Arten von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Motoren zu überwachen und fernzusteuern, fallen nicht unter die Tätigkeit.

3.

Bei Software zur Verfolgung und Ortung sowie IT- oder OT-Systemen sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

a)

Identifizierung, Verfolgung und Ortung von Materialien, Produkten und Vermögenswerten über Wertschöpfungsketten, um strukturierte Daten (wie Materialgehalt, Stoffe, Umweltinformationen) bereitzustellen, die für Lebenszyklusbewertungen oder Materialdeklarationen nach einschlägigen Normen wie der Empfehlung (EU) 2021/2279, ISO 14067:2018 (152) oder ISO 14040:2006 (153)erforderlich sind, sowie der Austausch dieser Daten mit Partnern in der Wertschöpfungskette, Verbrauchern und anderen Wirtschaftsakteuren im Einklang mit den einschlägigen Normen für Datenmodellierung, Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit;

b)

Bereitstellung und gemeinsame Nutzung von Dokumenten und Daten, die die Reparatur und Wartung von Produkten und Geräten unmittelbar unterstützen, z. B. Reparaturanweisung, Prüfausrüstung, Verdrahtungs- und Anschlusspläne, Diagnosefehler und Fehlercodes, Zerlegungsanleitungen;

c)

Unterstützung der Rückführungslogistik, einschließlich der Rücknahme von Produkten für Wiederaufbereitung, Wiederaufarbeitung oder Recycling, durch die Verwaltung von Phasen und Transaktionen im Rücknahmeprozess, wie die Platzierung von Abholaufträgen, die Überwachung von Daten von Verkaufstransaktionen, die Aufspaltung von Produkten in Materialien, die wieder in Materialkreisläufe eingebracht werden sollen, und durch die Optimierung von Entscheidungen zur Verhinderung von Downcycling und zur Maximierung der Wiedergewinnung. Digitale Produktpässe, die die Mindestanforderungen des Unionsrechts erfüllen, gelten nicht als taxonomiekonform;

d)

Unterstützung der Optimierung und Intensivierung der Nutzung von Produkten durch kreislauforientierte Geschäftsmodelle wie die Bereitstellung von Produkten als Dienstleistung oder Peer-to-Peer-Austausch.

4.

Bei Software zur Lebenszyklusbewertung sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

a)

Unterstützung der Lebenszyklusbewertung von Produkten, Geräten oder Infrastrukturen durch softwareimplementierte Methoden und Algorithmen gemäß einschlägigen Normen wie der Empfehlung (EU) 2021/2279, ISO 14067:2018 (154) oder ISO 14040:2006 (155);

b)

Bereitstellung von Daten, die für die Lebenszyklusbewertung erforderlich sind, z. B. Standard-CO2-Emissionswerte und andere Umweltauswirkungen für häufig verwendete Produkte und Materialien oder Produktionsschritte;

c)

Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Konzeption eines Produkts, eines Geräts oder einer Infrastruktur, um deren Material- und CO2-Fußabdruck möglichst gering zu halten.

5.

Bei Design- und Engineering-Software sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

a)

Unterstützung der Nutzer bei Formulierung, Dokumentation und Verwaltung der produktspezifischen Kreislauffähigkeit und anderer umweltbezogener Konzeptionsziele und -anforderungen, z. B. Konzeption für Wiederaufbereitbarkeit, Konzeption für Gebrauchstauglichkeit, minimale Umweltauswirkungen durch die Verwendung oder den Betrieb des Produkts, minimale Abfälle während der Herstellung oder des Baus und maßgeschneiderte Herstellung, um Überspezifikationen zu vermeiden und Materialinputs zu verringern;

b)

Unterstützung der Nutzer bei der Auslotung von Produktkonzeption zum Zwecke der Bewertung und Optimierung von Produktauslegungen im Hinblick auf bestimmte kreislauforientierte oder andere umweltbezogene Ziele oder Ermittlung des besten Kompromisses bei widersprüchlichen Konzeptionszielen, z. B. Robustheit gegenüber Materialnutzung, umweltfreundlicheres Material gegenüber Kosten- oder Installationszeitplan oder Kosten nachgelagerter Wiederverwendungs- und Recyclingsysteme;

c)

Validierung einer Konzeption durch Analyse und Simulation anhand einer festgelegten Kreislauffähigkeit und anderer umweltbezogener Konzeptionsziele und -anforderungen;

d)

Unterstützung des computergestützten Produktdesignprozesses — einschließlich der mechanischen, elektrischen, elektronischen oder rezepturspezifischen Konzeption — mit Daten und Informationen über die Auswirkungen von Konzeptions- und Bauentscheidungen auf die Kreislauffähigkeit und die Umweltleistung;

e)

Unterstützung der Auswahl von Materialien und Komponenten mit geringen Umweltauswirkungen durch Bereitstellung von Daten über marktverfügbare Materialien und Bauteile und deren Kosten.

6.

Bei Software für Lieferantenverwaltung sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

a)

Bereitstellung von Informationen für den Nutzer über Lieferanten und Lieferungen von kreislauforientierten Produkten, unmittelbaren Produkten, Komponenten und Werkstoffen, die für geschlossene Kreislaufsysteme, Wiederverwendung, Wiederaufbereitung oder Umnutzung ausgelegt sind. Die bereitgestellten Informationen gehen über die Mindestanforderungen des geltenden Unionsrechts hinaus (156);

b)

Unterstützung des Managements und Überwachung der Einhaltung von Normen und Zertifizierungen durch die Lieferanten im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Materialien, Produkte und Komponenten;

c)

Unterstützung des Austauschs von Daten, die zur Überprüfung der Umweltleistung von gelieferten Materialien, Produkten und Komponenten erforderlich sind, mit Lieferanten;

d)

Unterstützung des Handels mit und der Vermittlung von kreislauforientierten, umweltverträglichen oder anderweitig umweltfreundlichen Produkten, Materialien und Komponenten zwischen Lieferanten und Käufern;

e)

Unterstützung der Rückführungslogistik.

7.

Bei Software für Lebenszyklusleistungsmanagement sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

a)

Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Kreislaufleistung (157) eines Produkts, eines Geräts oder einer Infrastruktur während ihres Lebenszyklus im Laufe der Zeit;

b)

Vergleich der Kreislaufleistung mit den ursprünglichen Konzeptionszielen in Bezug auf die Kreislauforientierung, Untersuchung von Abweichungen und deren Ursachen;

c)

Unterstützung der Planung und Dokumentation von Maßnahmen, die zur Verlängerung der Nutzungsdauer des Produkts, der Geräte oder der Infrastruktur erforderlich sind, wie Wartung, Nachrüstung oder andere Dienstleistungen;

d)

Unterstützung der Folgenabschätzung solcher Maßnahmen in Bezug auf die Kreislaufleistung;

e)

Bereitstellung von Daten für den Nutzer, die benötigt werden, um Entscheidungen über die künftige Nutzung des Produkts, der Geräte oder der Infrastruktur treffen zu können, z. B. Nachrüstung, Nutzungsänderung, Stilllegung und Recycling.

8.

Alle datengesteuerten IT-/OT-Lösungen sollten folgende Kriterien erfüllen:

a)

Es werden Techniken eingeführt, die die Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten fördern, und die Lösungen werden für eine hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Zerlegung, Anpassungsfähigkeit und Nachrüstbarkeit konzipiert.

b)

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

c)

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder die ordnungsgemäße Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, wird gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU durchgeführt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die zur Nutzung der Software verwendeten Geräte entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG an Server und Datenspeicherprodukte.

Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe

5.    Dienstleistungen

5.1.   Reparatur, Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung

Beschreibung der Tätigkeit

Reparatur (158), Wiederaufarbeitung (159) und Wiederaufbereitung (160) von Waren, die zuvor von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurden.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Austausch von Verbrauchsmaterialien (161) wie Druckertinte, Tonerkartuschen, Schmierstoffen für bewegliche Teile oder Batterien.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Die Wirtschaftstätigkeit besteht in der Verlängerung der Lebensdauer von Produkten durch Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung von Produkten, die bereits von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurden.

2.

Die Wirtschaftstätigkeit entspricht den folgenden Kriterien:

a)

Die ersetzten Teile, die wiederaufgearbeiteten Produkte oder die wiederaufbereiteten Produkte sind gegebenenfalls Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers (162) (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen, die Reparatur oder den Ersatz der Waren und die gewerblichen Garantien.

b)

Mit der Wirtschaftstätigkeit wird ein Abfallbewirtschaftungsplan umgesetzt, mit dem sichergestellt wird, dass die Materialien des Produkts, insbesondere kritische Rohstoffe, und Komponenten, die nicht in demselben Produkt wiederverwendet wurden, anderweitig wiederverwendet oder, wenn eine Wiederverwendung nicht möglich ist (wegen Beschädigung, Verschlechterung oder gefährlicher Stoffe), recycelt oder — nur wenn Wiederverwendung und Recycling nicht rentabel sind — im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entsorgt werden. Für die Wiederaufbereitung ist der Abfallbewirtschaftungsplan der Öffentlichkeit zugänglich.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Durch Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung eingebaute Ersatzteile entsprechen allen einschlägigen Unionsvorschriften für die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe allgemeiner Art oder mit besonderer Bedeutung für diese Produktkategorie, wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2011/65/EU und der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (163).

Für Reparatur- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten gelten diese Anforderungen nicht für die Originalbauteile, die im Produkt verbleiben.

Bei Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass keine erheblichen medienübergreifenden Effekte entstehen.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe

5.2.   Verkauf von Ersatzteilen

Beschreibung der Tätigkeit

Verkauf von Ersatzteilen (164).

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Austausch von Verbrauchsmaterialien wie Druckertinte, Tonerkartuschen, Schmierstoffen für bewegliche Teile oder Batterien und Wartung.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Ersatzteile in Produkten, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb und C31 Herstellung von Möbeln.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere G46 und G47, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Die Wirtschaftstätigkeit besteht im Verkauf von Ersatzteilen, die über rechtliche Verpflichtungen hinausgehen.

2.

Die Wirtschaftstätigkeit entspricht den folgenden Kriterien:

a)

Jedes verkaufte Ersatzteil ist Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers (165) (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen, die Reparatur oder den Ersatz der Waren und die gewerblichen Garantien.

b)

Jedes verkaufte Ersatzteil eines Produkts ersetzt ein bestehendes Teil oder beabsichtigt, es in Zukunft zu ersetzen, um die Funktionstüchtigkeit des Produkts wiederherzustellen oder zu verbessern, insbesondere wenn das bestehende Teil beschädigt ist.

3.

Wenn die Wirtschaftstätigkeit die Lieferung verpackter Produkte an Kunden (natürliche oder juristische Person) umfasst, auch wenn die Tätigkeit als elektronischer Handel (166) betrieben wird, erfüllt die Verkaufs- und Umverpackung des Produkts eines der folgenden Kriterien:

a)

Die Verpackung besteht zu mindestens 65 % aus recyceltem Material. Besteht die Verpackung aus Papier oder Pappe, ist der verbleibende Primärrohstoff vom Forest Stewardship Council (FSC), vom Zertifizierungssystem für nachhaltige Waldbewirtschaftung (Programm for the Endorsement of Forest Certification Schemes, PEFC International) oder gleichwertigen anerkannten Programmen zertifiziert. Beschichtungen mit Kunststoff oder Metall werden nicht verwendet. Bei Kunststoffverpackungen werden nur Einzelwerkstoffe ohne Beschichtung und keine halogenhaltigen Polymere verwendet. Es wird eine Konformitätserklärung vorgelegt, in der die Materialzusammensetzung der Verpackung und der Anteil des recycelten Rohstoffs und des Primärrohstoffs angegeben sind;

b)

die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist (167). Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem gewährleistet ist.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

Im Rahmen der Tätigkeit wird eine Strategie entwickelt, um die THG-Emissionen durch den Transport über die Wertschöpfungskette hinweg, einschließlich Versand und Rücksendung, im Rahmen der Rückverfolgbarkeit zu erfassen und zu verringern.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Ersatzteile entsprechen allen einschlägigen Unionsvorschriften für die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe allgemeiner Art oder mit besonderer Bedeutung für diese Produktkategorie, wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2011/65/EU und der Richtlinie (EU) 2017/2102.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe

5.3.   Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altprodukten und Produktkomponenten

Beschreibung der Tätigkeit

Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Komponenten am Ende der Lebensdauer (168).

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst keine Reparaturtätigkeiten, die während der Nutzungsphase des Produkts durchgeführt werden.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte und ihre Komponenten, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, C.30.1 Schiffs- und Bootsbau, C.30.2 Schienenfahrzeugbau, C.30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau, C.30.9 Herstellung von Fahrzeugen a.n.g., C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Mit der Tätigkeit werden Produkte oder Komponenten von Produkten, die zu Abfall geworden sind, zur Wiederverwendung vorbereitet, sodass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

2.

Die Rohstoffabfälle der Tätigkeit stammen aus getrennt gesammelten und transportierten Abfällen in an der Anfallstelle getrennten oder gemischten Fraktionen (169).

3.

Im Rahmen der Tätigkeit wurden Abnahme-, Sicherheits- und Inspektionsverfahren durchgeführt, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Es kann mit einem Verfahren überprüft werden, ob die Eignung für die Vorbereitung zum Recycling besteht und im Rahmen der Tätigkeit ein öffentlich zugänglicher Abfallbewirtschaftungsplan umgesetzt wird, mit dem sichergestellt wird, dass entsorgte Altprodukte, die nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind (aufgrund von Beschädigung, Verschlechterung oder gefährlichen Stoffen), dem Recycling zugeführt oder — nur wenn Wiederverwendung und Recycling nicht rentabel sind — entsorgt werden;

b)

das Verfahren, das auf einer visuellen oder manuellen externen Kontrolle anhand vorab festgelegter Kriterien beruhen kann, ist für die Kategorie der entsorgten Altprodukte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, geeignet;

c)

es werden angemessene Schulungen angeboten, mit denen sichergestellt wird, dass die Einrichtungen für die Wiederverwendung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung der betreffenden entsorgten Altprodukte qualifiziert sind.

4.

Bei der Tätigkeit werden die Werkzeuge und Geräte verwendet, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung entsorgter Altprodukte geeignet sind.

5.

Im Rahmen der Tätigkeit besteht ein System zur Meldung der Verwertungsquote und gegebenenfalls der Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, die in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

6.

Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Kriterien:

a)

Der Output der Tätigkeit beinhaltet Produkte oder Produktkomponenten, die ohne weitere Verarbeitung für die Wiederverwendung geeignet sind.

b)

Verkaufte Waren sind Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers (170) (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen, die Reparatur oder den Ersatz der Waren und die gewerblichen Garantien.

7.

Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erlaubt die Wirtschaftstätigkeit die Behandlung von Abfällen und wendet ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001:2015 (171), das EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (172) oder ein gleichwertiges System sowie ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001:2015 (173) an.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Im Rahmen der Tätigkeit werden Sicherheitsverfahren umgesetzt, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführen, erforderlich sind.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe

5.4.   Verkauf von Gebrauchtwaren

Beschreibung der Tätigkeit

Verkauf von Gebrauchtwaren, die zuvor von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurden, gegebenenfalls nach Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere G46 und G47, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Die Wirtschaftstätigkeit besteht im Verkauf eines gebrauchten Produkts, das von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurde, möglicherweise nach dessen vorheriger Reinigung, Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung.

2.

Das verkaufte Produkt ist Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers (174) (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen, die Reparatur oder den Ersatz der Waren und die gewerblichen Garantien.

3.

Wurde das Produkt vor dem Wiederverkauf repariert, wiederaufgearbeitet oder wiederaufbereitet, wird im Rahmen der Tätigkeit ein Abfallbewirtschaftungsplan umgesetzt, mit dem sichergestellt wird, dass die Materialien und Bestandteile des Produkts, die nicht in demselben Produkt wiederverwendet wurden, anderweitig wiederverwendet oder, wenn eine Wiederverwendung nicht möglich ist (z. B. aufgrund von Beschädigung, Verschlechterung oder gefährlichen Stoffen), recycelt oder — nur wenn Wiederverwendung und Recycling nicht rentabel sind — entsorgt werden. Für die Wiederaufbereitung ist der Abfallbewirtschaftungsplan der Öffentlichkeit zugänglich.

4.

Wenn die Wirtschaftstätigkeit die Lieferung verpackter Produkte an Kunden (natürliche oder juristische Person) umfasst, auch wenn die Tätigkeit als elektronischer Handel (175) betrieben wird, erfüllt die Verkaufs- und Umverpackung des Produkts eines der folgenden Kriterien:

a)

Die Verpackung besteht zu mindestens 65 % aus recyceltem Material. Besteht die Verpackung aus Papier oder Pappe, ist der verbleibende Primärrohstoff vom Forest Stewardship Council (FSC), vom Zertifizierungssystem für nachhaltige Waldbewirtschaftung (Programm for the Endorsement of Forest Certification Schemes, PEFC International) oder gleichwertigen anerkannten Programmen zertifiziert. Beschichtungen mit Kunststoff oder Metall werden nicht verwendet. Bei Kunststoffverpackungen werden nur Einzelwerkstoffe ohne Beschichtung und keine halogenhaltigen Polymere verwendet. Es wird eine Konformitätserklärung vorgelegt, in der die Materialzusammensetzung der Verpackung und der Anteil des recycelten Rohstoffs und des Primärrohstoffs angegeben sind;

b)

die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist (176). Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem gewährleistet ist.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

Im Rahmen der Tätigkeit wird eine Strategie entwickelt, um die THG-Emissionen durch den Transport über die Wertschöpfungskette hinweg, einschließlich Versand und Rücksendung, im Rahmen der Rückverfolgbarkeit zu erfassen und zu verringern.

Wird das verkaufte Produkt zunächst durch Tätigkeiten unter dem NACE-Code C.29 hergestellt und handelt es sich um ein Fahrzeug, eine Mobilitätskomponente, ein System, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder ein Ersatzteil im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 und wird es nach 2025 und vor 2030 auf dem Sekundärmarkt verkauft, gelten folgende Kriterien:

a)

Als leichte Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 halten die Grenzwerte für spezifische CO2-Emissionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (177) von weniger als 50 g CO2/km (emissionsarme und emissionsfreie Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) ein;

b)

Fahrzeuge der Klasse L (178) mit CO2-Abgasemissionen von 0 g CO2-Äq/km entsprechend der Emissionsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (179);

c)

als schwere Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und N1, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind, mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, bei denen es sich um „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 handelt;

d)

Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt und mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 7,5 Tonnen, bei denen es sich um „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 oder um „emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung handelt.

Wenn das Produkt, das ursprünglich im Rahmen der Tätigkeiten unter dem NACE-Code C.29 hergestellt wurde und bei dem es sich um ein Fahrzeug, eine Mobilitätskomponente, ein System, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder ein Ersatzteil im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 handelt, nach 2030 auf dem Sekundärmarkt verkauft wird, betragen die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 null.

Wird das verkaufte Produkt zunächst im Rahmen von Tätigkeiten hergestellt, die unter die NACE-Codes C.26 oder C.27 fallen, so entspricht das Produkt der Richtlinie 2009/125/EG und den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsverordnungen.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Wird das verkaufte Produkt zunächst im Rahmen von Tätigkeiten unter dem NACE-Code C.29 hergestellt und handelt es sich um ein Fahrzeug, eine Mobilitätskomponente, ein System, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder ein Ersatzteil im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, so entspricht es den Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe der Typgenehmigung bezüglich der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI) nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder den Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe hinsichtlich der Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen (Euro VI) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder ihren Nachfolgeverordnungen. Bei Straßenfahrzeugen der Klassen M und N sollten die Reifen (es sei denn, sie sind runderneuert) gegebenenfalls die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die höchste Produkte enthaltende Klasse und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten (der Einfluss auf die Energieeffizienz des Fahrzeugs hat) für die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen, die in der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) überprüft werden können, erfüllen. Reifen entsprechen den Nachfolgeverordnungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe

5.5.   Produkt als Dienstleistung und andere kreislauf- und ergebnisorientierte Dienstleistungsmodelle

Beschreibung der Tätigkeit

Bereitstellung des Produktzugangs von Kunden (natürliche oder juristische Personen) durch Dienstleistungsmodelle, bei denen es sich entweder um nutzungsorientierte Dienstleistungen handelt, bei denen das Produkt nach wie vor zentral ist, aber im Eigentum des Anbieters verbleibt und das Produkt geleast, geteilt, gemietet oder gebündelt wird, oder um ergebnisorientierte Dienstleistungen, bei denen die Zahlung im Voraus festgelegt und das vereinbarte Ergebnis (d. h. Bezahlung pro Dienstleistungseinheit) erbracht wird.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere G.46, G.47 und N.77, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Mit der Tätigkeit wird Kunden (natürlichen oder juristischen Personen) der Zugang zu und die Nutzung von Produkten ermöglicht, wobei sichergestellt wird, dass das Eigentum in dem Unternehmen verbleibt, das die Dienstleistung erbringt, z. B. einem Hersteller, einem Fachmann oder einem Einzelhändler. Mit den Vertragsbedingungen ist sichergestellt, dass alle folgenden Unterkriterien erfüllt sind:

a)

Der Anbieter ist verpflichtet, das gebrauchte Produkt bei Ablauf der vertraglichen Vereinbarung zurückzunehmen.

b)

Der Kunde ist verpflichtet, das gebrauchte Produkt bei Ablauf der vertraglichen Vereinbarung zurückzugeben.

c)

Der Erbringer der Dienstleistung bleibt Eigentümer des Produkts.

d)

Der Kunde zahlt für den Zugang zu dem Produkt und dessen Nutzung oder für das Ergebnis des Zugangs zu diesem Produkt und seiner Nutzung.

2.

Die Tätigkeit führt in der Praxis zu einer längeren Lebensdauer oder einer erhöhten Nutzungsintensität des Produkts.

3.

Wenn die Wirtschaftstätigkeit die Lieferung verpackter Produkte an Kunden (natürliche oder juristische Person) umfasst, auch wenn die Tätigkeit als elektronischer Handel (180) betrieben wird, erfüllt die Verkaufs- und Umverpackung des Produkts eines der folgenden Kriterien:

a)

Die Verpackung besteht zu mindestens 65 % aus recyceltem Material. Besteht die Verpackung aus Papier oder Pappe, ist der verbleibende Primärrohstoff vom Forest Stewardship Council (FSC), vom Zertifizierungssystem für nachhaltige Waldbewirtschaftung (Programm for the Endorsement of Forest Certification Schemes, PEFC International) oder gleichwertigen anerkannten Programmen zertifiziert. Beschichtungen mit Kunststoff oder Metall werden nicht verwendet. Bei Kunststoffverpackungen werden nur Einzelwerkstoffe ohne Beschichtung und keine halogenhaltigen Polymere verwendet. Es wird eine Konformitätserklärung vorgelegt, in der die Materialzusammensetzung der Verpackung und der Anteil des recycelten Rohstoffs und des Primärrohstoffs angegeben sind;

b)

die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist. (181) Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem gewährleistet ist.

4.

In Bezug auf das Tragen von Bekleidung entspricht die Tätigkeit einem Typ-I-Umweltzeichen nach ISO oder einem gleichwertigen Zeichen, sofern die Wirtschaftstätigkeit das Waschen und die chemische Reinigung gebrauchter Bekleidung umfasst.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

Im Rahmen der Tätigkeit wird eine Strategie zur Berücksichtigung und Verringerung der THG-Emissionen entwickelt, die sich aus den der Wertschöpfungskette vor- und nachgelagerten Dienstleistungen ergeben, darunter:

a)

Zwischenerzeugnisse und Rohstoffe;

b)

Transport entlang der Wertschöpfungskette, einschließlich Versand und Rücksendung;

c)

Wartung und Betrieb, einschließlich Wäsche und Reinigung;

d)

End-of-Life-Management, einschließlich Abfallbewirtschaftung.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe

5.6.   Markt für den Handel mit zur Wiederverwendung bestimmten Gebrauchtwaren

Beschreibung der Tätigkeit

Entwicklung und Betrieb von Marktplätzen (182) und Anzeigenplattformen (183) für den Handel (Verkauf oder Tausch) mit gebrauchten Produkten, Materialien oder Komponenten zur Wiederverwendung, wobei die Marktplätze und Anzeigenplattformen als Vermittler fungieren, um Käufer, die eine Dienstleistung oder ein Produkt suchen, mit Verkäufern oder Anbietern dieser Produkte oder Dienstleistungen zusammenzubringen.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Marktplätze und Anzeigenplattformen, die B2B- und B2C-Käufe und Verkäufe zwischen Kunden (C2C) fördern. Die Tätigkeit umfasst Dienstleistungen wie das Zusammenbringen von Käufer und Verkäufer sowie Zahlungs- oder Zustelldienste.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Groß- und Einzelhandel mit Gebrauchtwaren.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, C.11 Getränkeherstellung, C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, C.18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.24 Metallerzeugung und -bearbeitung, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere J58.29, J61, J62 und J63.1, zugeordnet werden.

Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe L der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

1.

Die Wirtschaftstätigkeit besteht in der Entwicklung und dem Betrieb von Marktplätzen oder Anzeigenplattformen zur Förderung des Verkaufs oder der Wiederverwendung gebrauchter Produkte, Komponenten oder Materialien.

Die Tätigkeit ermöglicht den Handel (Verkauf oder Tausch) zur Wiederverwendung gebrauchter Güter gemäß der Beschreibung der Tätigkeit, die bereits zuvor von einem Verbraucher oder einer Organisation bestimmungsgemäß verwendet wurden, und zwar mit oder ohne Reparatur.

2.

Wenn Server und Datenspeicherprodukte verwendet werden,

a)

entsprechen die verwendeten Geräte den Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG;

b)

enthalten die verwendeten Geräte keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten;

c)

besteht ein Abfallbewirtschaftungsplan, um die Wiederverwendung als Priorität und das Recycling am Ende der Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu fördern, wie vertragliche Vereinbarungen mit Recycling-Partnern;

d)

werden Geräte am Ende ihrer Lebensdauer einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder einer ordnungsgemäßen Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU, unterzogen.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Wenn Rechenzentren verwendet und betrieben werden, wurde sich im Rahmen der Tätigkeit nach besten Kräften bemüht, alle einschlägigen Verfahren umzusetzen, die in der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren oder im CEN-Cenelec-Dokument CLC TR50600-99-1 „Data centre facilities and infrastructures — Part 99-1: Recommended practices for energy management“ (Rechenzentren und Infrastrukturen — Teil 99-1: Empfohlene Verfahren für Energiemanagement) (184) als „erwartete Verfahren“ (expected practices) aufgeführt sind; ferner wurden alle erwarteten Verfahren umgesetzt, denen gemäß der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren der Höchstwert von 5 zugewiesen wurde.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Keine Angabe


(1)   „Kontaktempfindliche Verpackungen“ bezeichnen Verpackungen, die zur Verwendung in Verpackungsanwendungen bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich folgender Rechtsakte fallen: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29), Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1), Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176), Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1), Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43), Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) oder Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(2)  Die Begriffe „wiederverwendbar“ und „Wiederverwendungssystem“ werden im Einklang mit den Anforderungen für Verpackungswiederverwendungssystemen nach den Rechtsvorschriften der Union für Verpackungen und Verpackungsabfälle, einschließlich aller Normen in Bezug auf die Anzahl der Rotationen in einem Wiederverwendungssystem, definiert und umgesetzt.

(3)  Die Kommission wird diese Bedingungen überprüfen, sobald die Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) angenommen wurde.

(4)  Nachhaltige Bioabfall-Rohstoffe beziehen sich auf industrielle Bioabfälle und biologische Siedlungsabfälle, wobei primäre Biomasse mangels rechtlich vereinbarter Nachhaltigkeitskriterien ausgeschlossen ist.

(5)  Die Kommission wird diese Bedingungen überprüfen, sobald die Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) angenommen wurde.

(6)   „Verpackungseinheit“ bezeichnet eine vollständige Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die zusammen eine Verpackungsfunktion erfüllen, d. h. beispielsweise als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden.

(7)  Die „Recyclingquote“ ist der Anteil des anfallenden Abfalls, der recycelt wird.

(8)  ISO 16290:2013, Raumfahrtsysteme — Definition des Technologie-Reifegrades (TRL) und der Beurteilungskriterien (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/obp/ui/#iso:std:iso:16290:ed-1:v1:en).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(10)  Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1).

(11)  ISO-Norm 14067:2018, Treibhausgase — Carbon Footprint von Produkten — Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/71206.html).

(12)  ISO-Norm 14064-1:2018, Treibhausgase — Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/66453.html).

(13)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(14)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23).

(15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 157).

(16)  BVT-Merkblatt für die Herstellung von Polymeren (Version vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/pol_bref_0807.pdf)

(17)  BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Feststoffe und andere“ (Version vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic-s_bref_0907.pdf).

(18)  im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (Version vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic_aaf.pdf).

(19)  BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien (Version vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/ofc_bref_0806.pdf).

(20)  BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC) (Version vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/production-speciality-inorganic-chemicals).

(21)   „Gerätebatterie“ bezeichnet eine Batterie, die versiegelt ist, höchstens 5 kg wiegt und nicht für industrielle Zwecke konzipiert ist. Eine Gerätebatterie ist weder eine Traktionsbatterie noch eine Starterbatterie.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(23)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

(25)   „Reparierbarkeitsklasse“ bezeichnet eine Klasse, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer nach Unionsrecht festgelegten Methode zum Ausdruck bringt [Platzhalter: Artikel XX des Rechtsakts über die Energieverbrauchskennzeichnung].

(26)   „Fachlich kompetenter Reparateur“ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Produkte im Rahmen dieser Tätigkeit erbringt.

(27)  Wichtige Ersatzteile sind Ersatzteile, die zur Reparatur oder Wiederaufarbeitung eines defekten Produkts verwendet werden. Bei Produkten, die unter die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG und den gemäß jener Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten fallen, gelten die wichtigsten Ersatzteile als diejenigen, die im Anhang des neuesten Durchführungsrechtsakts für jede Produktgruppe aufgeführt sind.

(28)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

(29)  I4R Platform (Version vom 27.6.2023: https://i4r-platform.eu/about/).

(30)  Kritische Rohstoffe sind definiert als die Elemente, die in der Liste kritischer Rohstoffe der EU (festgelegt in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken (COM(2020) 474 final)) oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union aufgeführt sind.

(31)  Version vom 16. Juni 2023: https://echa.europa.eu/scip-database.

(32)  IEC 62474 — Materialdeklaration für Produkte der elektrotechnischen Industrie und für die elektrotechnische Industrie.

(33)  IEC 82474 — Materialdeklaration — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

(34)  EN 45555:2019 — Allgemeines Verfahren zur Bewertung der Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte.

(35)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).

(36)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(37)  Die Anforderung zielt auf die drei höchsten Energieeffizienzklassen ab, in denen Produkte verfügbar sind, d. h., in denen zumindest einige Produkte auf dem Markt erhältlich sind. Die höchsten Energieeffizienzklassen, in denen zumindest einige Produkte auf dem Markt sind, können anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung ermittelt werden, die (auf der Grundlage amtlicher Daten) einen Überblick über die auf dem Markt verfügbaren Produkte bietet.

(38)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(39)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

(40)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(41)   „Aufbereitetes Wasser“ bezeichnet kommunales Abwasser, das gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG behandelt und in einer Aufbereitungsanlage weiterbehandelt wurde.

(42)   „Grauwasser“ bezeichnet unbehandeltes Abwasser, das nicht durch Toilettenentleerung mit Schadstoffen belastet wurde. Grauwasser umfasst Abwässer aus Badewannen, Duschen, Badezimmerwaschbecken, Waschmaschinen und Waschbecken in Waschküchen.

(43)  Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

(44)  Beispielsweise im Einklang mit den Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare betreffend die Abwasserbehandlung (Fassung vom 27.6.2023: https://www.ipccnggip.iges.or.jp/public/2019rf/pdf/5_Volume5/19R_V5_6_Ch06_Wastewater.pdf)

(45)   „Gefährliche Abfälle“ sind Abfälle, die eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Hierzu gehören Abfallströme wie gefährliche Abfallfraktionen aus Haushalten, Altöl, Batterien, nicht schadstoffentfrachtete Elektro- und Elektronik-Altgeräte, nicht schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge, medizinische Abfälle usw. Eine umfassende Einstufung gefährlicher Abfälle ist im Europäischen Abfallverzeichnis zu finden (Entscheidung 2000/532/EG).

(46)   „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Komponenten von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

(47)   „Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(48)  Dazu gehören Textilien, Kleidung/Bekleidung, Schuhe und Zubehör wie Gürtel oder Hüte.

(49)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(50)  Siehe den Leitfaden der Europäischen Kommission Guidance for separate collection of municipal waste (Leitfaden für die getrennte Sammlung von Siedlungsabfällen), Abschnitt 3.1 (Economic incentives), abrufbar unter: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/bb444830-94bf-11ea-aac4-01aa75ed71a1.

(51)  Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(52)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(53)  Produktionsprozesse beziehen sich auf jede Art von Wirtschaftstätigkeit, durch die ein Material, ein Produkt oder ein Vermögenswert erzeugt wird; rückgewonnene Materialien beziehen sich auf das Ergebnis des Rückgewinnungsverfahrens.

(54)  ISO-Norm 14067:2018, Treibhausgase — Carbon Footprint von Produkten — Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/obp/ui#iso:std:iso:14067:ed-1:v1:en).

(55)  ISO 14064-1:2018(en), Treibhausgase — Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/obp/ui/#iso:std:iso:14064:-1:en).

(56)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 38).

(57)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(58)  EN 13432:2000 Verpackung — Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau — Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen.

(59)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(60)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(61)  Stoffe, Gemische oder Komponenten gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung zu überprüfen.

(62)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).

(63)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).

(64)  Auf Unionsebene sind die geltenden Anforderungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in der Richtlinie 2012/19/EU und für Altfahrzeuge in der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) festgelegt.

(65)  EN 50625-1:2014 Anforderungen an Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten — Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung.

(66)  EN 50625-2-1:2014 Anforderungen an Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten — Teil 2-1: Anforderungen an die Behandlung von Lampen.

(67)  EN 50625-2-2:2015 Anforderungen an Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten — Teil 2-2: Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Röhrenbildschirme und Flachbildschirmmodule enthalten.

(68)  EN 50625-2-3:2017 Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) — Teil 2-3: Anforderungen an die Behandlung von Wärmeüberträgern und anderen Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die VFC und/oder VHC enthalten.

(69)  EN 50625-2-4:2017 Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) — Teil 2-4: Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaik-Modulen.

(70)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(71)  Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) sowie mit den nationalen Rechtsvorschriften und Abfallbewirtschaftungsplänen.

(72)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(73)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(74)  EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, Anlage F (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/).

(75)   „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Komponenten von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.

(76)   „Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(77)   „Verfüllung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.

(78)  Siehe Level(s)-Indikator 2.2: Bau- und Abbruchabfälle und -materialien, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.2.ENV-2020-00027-01-01-DE-TRA-00.pdf. Für die Berichterstattung ist die Excel-Tabelle auf der Website der Kommission zu verwenden: Construction and Demolition Waste (CDW) and materials excel template: for estimating (Level 2) and recording (Level 3) amounts and types of CDW and their final destinations (version 1.1) (Excel-Vorlage für Bau- und Abbruchabfälle (CDW) und Materialien: zur Schätzung (Ebene 2) und Erfassung (Ebene 3) von Mengen und Arten von Bau- und Abbruchabfällen und deren Endbestimmung (Version 1.1)), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents.

(79)  Das GWP wird als numerischer Indikator für jede Lebenszyklusphase angegeben, ausgedrückt in Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter (innere Nutzfläche), gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Szenariodefinition und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978 (BS EN 15978:2011). Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung entspricht der Definition für den Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU. Gemäß dem Berichtsformat für den Level(s)-Indikator 1.2 wird der Indikator als GWP fossil, GWP biogen, GWP Landnutzung und Landnutzungsänderung sowie als Summe dieser Werte (GWP insgesamt) übermittelt. Sofern ein nationales Berechnungsinstrument vorliegt oder für die Offenlegung oder die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, kann das entsprechende Instrument genutzt werden, um die erforderliche Offenlegung zu ermöglichen. Andere Berechnungsinstrumente können verwendet werden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU festgelegten Mindestkriterien erfüllen, siehe Level(s)-Indikator 1.2: Erderwärmungspotenzial (GWP) entlang des Lebenszyklus, Benutzerhandbuch: Einleitende Informationen, Anleitungen und Leitlinien (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2021-11/1.2.ENV-2020-00029-02-01-DE-TRA-00.pdf.

(80)  Siehe Level(s)-Indikator 2.3: Entwurf für Anpassungsfähigkeit und Umbau, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.3.ENV-2020-00027-01-02-DE-TRA-00.pdf.

(81)  Siehe Level(s)-Indikator 2.4: Entwurf für den Rückbau — Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.4.ENV-2020-00027-01-03-DE-TRA-00_v1.1_clean.pdf.

(82)  Für die Zwecke des delegierten Rechtsakts bezeichnet der Ausdruck „Sekundärrohstoffe“ Materialien, die gemäß Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden und gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(83)  Dies betrifft das Material Beton, einschließlich seiner Bestandteile (z. B. Gesteinskörnung). Eine etwaige Stahlarmierung ist ausgenommen, da es sich um einen anderen Werkstoff handelt, der unter Metalle verbucht werden kann.

(84)  Biobasierte Materialien werden unter Verwendung biologischer Ressourcen (Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen und daraus gewonnene Biomasse, einschließlich organischer Abfälle) gemäß COM(2018) 673 hergestellt. Dazu gehören herkömmliche biobasierte Materialien, die traditionell aus Biomasse hergestellt werden (wie Holz, Kork, Naturkautschuk, Papier, Textilien, Holzbaumaterialien) und in jüngerer Zeit entwickelte Materialien wie biobasierte Chemikalien oder biobasierte Kunststoffe.

(85)  Siehe Level(s)-Indikator 2.1: Leistungsverzeichnisse, Materialien und Lebensdauern, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.1.ENV-2020-00027-01-00-DE-TRA-00.pdf. Für die Berichterstattung ist die Excel-Tabelle auf der Website der Kommission zu verwenden: Bill of Quantities, materials and lifespans excel template: for estimating (Level 2) and recording (Level 3) purchases of material quantities and costs (version 1.2), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents.

(86)  ISO-Norm 22057:2022, Nachhaltigkeit von Gebäuden und Ingenieurbauwerken — Datenvorlagen für die Verwendung von Umweltproduktdeklarationen (EPDs) für Bauprodukte in der Bauwerksinformationsmodellierung (BIM) (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/72463.html).

(87)  Die berechnete Energiemenge, die zur Deckung des Energiebedarfs im Zusammenhang mit der typischen Nutzung eines Gebäudes benötigt wird, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den gesamten Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr, auf der Grundlage der einschlägigen nationalen Berechnungsmethode und gemäß dem EPC.

(88)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(89)  Anwendbar auf Farben und Lacke, Deckenfliesen, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Klebstoffe und Dichtungsmassen, Innenisolierung und Oberflächenbehandlung im Innenbereich, z. B. zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel.

(90)  CEN/TS 16516: 2013, Bauprodukte — Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen — Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft.

(91)  ISO 16000-3:2011, Innenraumluftverunreinigungen — Teil 3: Messen von Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen in der Innenraumluft und Prüfkammern — Probenahme mit einer Pumpe.

(92)  Die Emissionsgrenzwerte für krebserregende flüchtige organische Verbindungen beziehen sich auf einen Prüfzeitraum von 28 Tagen.

(93)  ISO 18400-Normenreihe: Bodenbeschaffenheit — Probenahme.

(94)  JRC ESDCA, LUCAS: Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung und -bedeckung (Version vom 27.6.2023: https://esdac.jrc.ec.europa.eu/projects/lucas).

(95)  IUCN, European Red List of Threatened Species (Version vom 27.6.2023: https://www.iucn.org/regions/europe/our-work/biodiversity-conservation/european-red-list-threatened-species).

(96)  IUCN, Red List of Threatened Species (Version vom 27.6.2023: https://www.iucnredlist.org).

(97)  Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff, FAO Global Forest Resources Assessment 2020. Terms and definitions (Begriffsbestimmungen): (Version vom 27.6.2023: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(98)  EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, Anlage F (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/).

(99)   „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Komponenten von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.

(100)   „Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(101)   „Verfüllung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.

(102)  Siehe Level(s)-Indikator 2.2: Bau- und Abbruchabfälle und -materialien, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.2.ENV-2020-00027-01-01-DE-TRA-00.pdf. Für die Berichterstattung ist die Excel-Tabelle auf der Website der Kommission zu verwenden: Construction and Demolition Waste (CDW) and materials excel template: for estimating (Level 2) and recording (Level 3) amounts and types of CDW and their final destinations (version 1.1) (Excel-Vorlage für Bau- und Abbruchabfälle (CDW) und Materialien: zur Schätzung (Ebene 2) und Erfassung (Ebene 3) von Mengen und Arten von Bau- und Abbruchabfällen und deren Endbestimmung (Version 1.1)), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents.

(103)  Das GWP wird als numerischer Indikator für jede Lebenszyklusphase angegeben, ausgedrückt in Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter (innere Nutzfläche), gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Szenariodefinition und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978 (BS EN 15978:2011. Nachhaltigkeit von Bauwerken. Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden. Berechnungsmethode). Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung entspricht der Definition für den Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU. Sofern ein nationales Berechnungsinstrument vorliegt oder für die Offenlegung oder die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, kann das entsprechende Instrument genutzt werden, um die erforderliche Offenlegung zu ermöglichen. Andere Berechnungsinstrumente können verwendet werden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU festgelegten Mindestkriterien erfüllen, siehe Level(s)-Indikator 1.2: Erderwärmungspotenzial (GWP) entlang des Lebenszyklus, Benutzerhandbuch: Einleitende Informationen, Anleitungen und Leitlinien (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2021-11/1.2.ENV-2020-00029-02-01-DE-TRA-00.pdf.

(104)  Siehe Level(s)-Indikator 2.3: Entwurf für Anpassungsfähigkeit und Umbau, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.3.ENV-2020-00027-01-02-DE-TRA-00.pdf.

(105)  Siehe Level(s)-Indikator 2.4: Entwurf für den Rückbau — Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.4.ENV-2020-00027-01-03-DE-TRA-00_v1.1_clean.pdf.

(106)   International Property Measurement Standards: All Buildings (Internationale Flächenermittlungsstandards: Alle Gebäude). Veröffentlicht von der International Property Measurement Standards Coalition (IPMSC), https://ipmsc.org/.

(107)  Für die Zwecke des delegierten Rechtsakts bezeichnet der Ausdruck „Sekundärrohstoffe“ Materialien, die gemäß Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden und gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(108)  Dies betrifft das Material Beton, einschließlich seiner Bestandteile (z. B. Gesteinskörnung). Eine etwaige Stahlarmierung ist ausgenommen, da es sich um einen anderen Werkstoff handelt, der unter Metalle verbucht werden kann.

(109)  Biobasierte Materialien werden unter Verwendung biologischer Ressourcen (Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen und daraus gewonnene Biomasse, einschließlich organischer Abfälle) gemäß COM(2018) 673 hergestellt. Dazu gehören herkömmliche biobasierte Materialien, die traditionell aus Biomasse hergestellt werden (wie Holz, Kork, Naturkautschuk, Papier, Textilien, Holzbaumaterialien) und in jüngerer Zeit entwickelte Materialien wie biobasierte Chemikalien oder biobasierte Kunststoffe.

(110)  Siehe Level(s)-Indikator 2.1: Leistungsverzeichnisse, Materialien und Lebensdauern, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.1.ENV-2020-00027-01-00-DE-TRA-00.pdf. Für die Berichterstattung ist die Excel-Tabelle auf der Website der Kommission zu verwenden: Bill of Quantities, materials and lifespans excel template: for estimating (Level 2) and recording (Level 3) purchases of material quantities and costs (version 1.2), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents.

(111)  ISO-Norm 22057:2022, Nachhaltigkeit von Gebäuden und Ingenieurbauwerken — Datenvorlagen für die Verwendung von Umweltproduktdeklarationen (EPDs) für Bauprodukte in der Bauwerksinformationsmodellierung (BIM) (Version von April 2022), https://www.iso.org/standard/72463.html.

(112)  Anwendbar auf Farben und Lacke, Deckenfliesen, Bodenbeläge (einschließlich zugehöriger Klebstoffe und Dichtungsmassen), Innenisolierung und Oberflächenbehandlung im Innenbereich (z. B. zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel).

(113)  ISO 16000-3:2011, Innenraumluftverunreinigungen — Teil 3: Messen von Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen in der Innenraumluft und Prüfkammern — Probenahme mit einer Pumpe (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/51812.html).

(114)  Siehe die Tätigkeiten, die im International Cost Management Standard im ICMS aufgeführt sind: Global Consistency in Presenting Construction Life Cycle Costs and Carbon Emissions, 3. Auflage, Tabelle 1: ICMS Projects with their corresponding codes, https://icmscblog.files.wordpress.com/2021/11/icms_3rd_edition_final.pdf

(115)  Siehe Level(s)-Indikator 2.2: Bau- und Abbruchabfälle und -materialien, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.2.ENV-2020-00027-01-01-DE-TRA-00.pdf.

(116)  Leitlinien für Abbruch- und Umbauarbeiten an Gebäuden vorgeschaltete Abfallaudits. Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen in der EU, Mai 2018: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/31521/attachments/1/translations/de/renditions/native. Für die Meldung der Schätzungen für L2-Abbruchabfälle ist die Excel-Tabelle auf der Website der Kommission zu verwenden: Construction and Demolition Waste (CDW) and materials excel template: for estimating (Level 2) and recording (Level 3) amounts and types of CDW and their final destinations (version 1.1) (Excel-Vorlage für Bau- und Abbruchabfälle (CDW) und Materialien: zur Schätzung (Ebene 2) und Erfassung (Ebene 3) von Mengen und Arten von Bau- und Abbruchabfällen und deren Endbestimmung (Version 1.1)), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents.

(117)  Leitlinien für Abbruch- und Umbauarbeiten an Gebäuden vorgeschaltete Abfallaudits. Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen in der EU, Mai 2018: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/31521/attachments/1/translations/de/renditions/native. Für die Meldung der Schätzungen für Bau- und Abbruchabfälle von Ebene 3 ist die Excel-Tabelle auf der Website der Kommission zu verwenden: Construction and Demolition Waste (CDW) and materials excel template: for estimating (Level 2) and recording (Level 3) amounts and types of CDW and their final destinations (version 1.1) (Excel-Vorlage für Bau- und Abbruchabfälle (CDW) und Materialien: zur Schätzung (Ebene 2) und Erfassung (Ebene 3) von Mengen und Arten von Bau- und Abbruchabfällen und deren Endbestimmung (Version 1.1)), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents. Zu diesem Zweck wird jede Art von Abbruchabfällen mit dem entsprechenden sechsstelligen Code des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses gekennzeichnet. Bei der Aufnahme der Art der Abfallbehandlung in die Excel-Tabelle (d. h. Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling, stoffliche Verwertung, energetische Verwertung oder Beseitigung) wird nachgewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die die Abfälle erhalten, über die technische Fähigkeit zur Durchführung dieser Behandlung verfügen. Ein solcher Nachweis kann in einem Link zu den Webseiten des Unternehmens, auf denen dies dokumentiert ist, oder in einer unterzeichneten Erklärung eines Vertreters des Unternehmens bestehen. Findet die Behandlung am Abbruchort statt, z. B. durch Wiederverwendung oder Recycling vor Ort, kann ein annehmbarer Nachweis in einer unterzeichneten Erklärung eines Vertreters des Unternehmens bestehen.

(118)   „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Komponenten von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.

(119)   „Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(120)   „Verfüllung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.

(121)  Siehe Level(s)-Indikator 2.2: Bau- und Abbruchabfälle und -materialien, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.2.ENV-2020-00027-01-01-DE-TRA-00.pdf.

(122)  Siehe Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 849/2010 der Kommission für eine Kategorisierung nicht gefährlicher mineralischer Bau- und Abbruchabfälle, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R0849&from=EN.

(123)   „Gebrauchstauglichkeit“ bezieht sich auf die Bedingungen, unter denen die Nutzung einer gebauten Anlage noch als sicher zu betrachten ist.

(124)   „Leistungsniveau“ bezieht sich auf eine qualitative oder quantitative Maßnahme zur Bewertung der Fähigkeit der Infrastruktur, dem damit verbundenen Verkehrsbedarf gerecht zu werden.

(125)   „Lebensdauer“ bezieht sich auf die Nutzungsdauer, d. h. vom Bau bis zum Zeitpunkt des Wiederaufbaus oder Abrisses.

(126)   „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Komponenten von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.

(127)   „Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(128)   „Verfüllung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.

(129)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen. EU-Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung auf die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen (SWD(2016) 203), 2016, S. 17, Spalte „Umfassende Kriterien“ (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/toolkit/roads/DE.pdf).

(130)  Für die Zwecke des delegierten Rechtsakts bezeichnet der Ausdruck „Sekundärrohstoffe“ Materialien, die gemäß Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden und gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(131)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen. EU-Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung auf die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen (SWD(2016) 203), 2016, S. 15, Spalte „Umfassende Kriterien“ (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/toolkit/roads/DE.pdf).

(132)   „Wartung von Ingenieurbauwerken“ bezeichnet alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und des Leistungsniveaus von Straßen durchgeführt werden.

(133)  EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, Anlage F (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/).

(134)   „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Komponenten von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.

(135)   „Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(136)   „Verfüllung“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.

(137)  Siehe Level(s)-Indikator 2.3: Entwurf für Anpassungsfähigkeit und Umbau, Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.3.ENV-2020-00027-01-02-DE-TRA-00.pdf.

(138)  Siehe Level(s)-Indikator 2.4: Entwurf für den Rückbau — Benutzerhandbuch: Einführende Informationen, Anweisungen und Anleitungen (Veröffentlichungsversion 1.1), https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/2023-02/2.4.ENV-2020-00027-01-03-DE-TRA-00_v1.1_clean.pdf.

(139)  Für die Zwecke des delegierten Rechtsakts bezeichnet der Ausdruck „Sekundärrohstoffe“ Materialien, die gemäß Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden und gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(140)  ISO-Norm 22057:2022, Nachhaltigkeit von Gebäuden und Ingenieurbauwerken — Datenvorlagen für die Verwendung von Umweltproduktdeklarationen (EPDs) für Bauprodukte in der Bauwerksinformationsmodellierung (BIM) (Version von April 2022), https://www.iso.org/standard/72463.html.

(141)  Berechnet gemäß der Verordnung (EU) 2019/331.

(142)  Entspricht dem für die Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 geltenden Medianwert (t CO2-Äquivalente/t) der Daten, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission erhoben wurden, festgelegt auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG übermittelten geprüften Angaben zur Treibhausgaseffizienz von Anlagen.

(143)  Entspricht dem für die Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 geltenden Medianwert (t CO2-Äquivalente/t) der Daten, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission für Grauzementklinker erhoben wurden, multipliziert mit dem Klinker-Zement-Verhältnis (0,65), festgelegt auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG übermittelten geprüften Angaben zur Treibhausgaseffizienz von Anlagen.

(144)  Anwendbar auf Farben und Lacke, Deckenfliesen, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Klebstoffe und Dichtungsmassen, Innenisolierung und Oberflächenbehandlung im Innenbereich, z. B. zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel.

(145)  CEN/TS 16516: 2013, Bauprodukte — Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen — Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft.

(146)  ISO 16000-3:2011, Innenraumluftverunreinigungen — Teil 3: Messen von Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen in der Innenraumluft und Prüfkammern — Probenahme mit einer Pumpe.

(147)  Die Emissionsgrenzwerte für krebserregende flüchtige organische Verbindungen beziehen sich auf einen Prüfzeitraum von 28 Tagen.

(148)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm — Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(149)   „Software“ schließt vor Ort verfügbare und cloud-basierte Software ein.

(150)   „IT- oder OT-Systeme“ schließen verbindungsfähige Produkte, Sensoren, Analytik und andere Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Übertragung, Speicherung und Anzeige von Daten und Systemverwaltung ein.

(151)   „Verbrauchsgüter“ sind nicht langlebige Waren, die dazu bestimmt sind, verwendet, aufgebraucht oder ersetzt zu werden. Sie können für das Funktionieren eines Konsumguts erforderlich sein oder bei der Herstellung verwendet werden, ohne in das Enderzeugnis eingebaut zu werden.

(152)  ISO-Norm 14067:2018, Treibhausgase — Carbon Footprint von Produkten — Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/71206.html).

(153)  ISO-Norm 14040:2006, Umweltmanagement — Ökobilanz — Grundsätze und Rahmenbedingungen (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/37456.html).

(154)  ISO-Norm 14067:2018, Treibhausgase — Carbon Footprint von Produkten — Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/71206.html).

(155)  ISO-Norm 14040:2006, Umweltmanagement — Ökobilanz — Grundsätze und Rahmenbedingungen (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/37456.html).

(156)  Zu den Mindestinformationen gehören die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung gemäß der Verordnung über den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung der Union, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallenden Informationen, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solchen oder in komplexen Gegenständen (Produkten) gemäß der Richtlinie 2008/98/EG oder Informationen über Sicherheit oder Garantien.

(157)  Die „Kreislaufleistung“ ist anhand folgender Parameter zu bewerten: i) Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, Leichtigkeit der Wartung und Wiederaufarbeitung in Bezug auf das Produkt; ii) Vorhandensein von Stoffen, die die Kreislauffähigkeit von Produkten und Materialien behindern; iii) Energieverbrauch oder -effizienz von Produkten; iv) Ressourcennutzung oder -effizienz von Produkten; v) Rezyklatanteil in Produkten; vi) leichte Zerlegung, Wiederaufbereitung und Recycling von Produkten und Materialien; vii) Umweltauswirkungen von Produkten über den gesamten Lebenszyklus, einschließlich ihres CO2-Fußabdrucks und ihres ökologischen Fußabdrucks; viii) Vermeidung und Verringerung von Abfällen, einschließlich Verpackungsabfällen.

(158)   „Reparatur“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein fehlerhaftes Produkt in einem Zustand wiederhergestellt wird, in dem es den vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen kann, entweder als Dienstleistung oder im Hinblick auf den anschließenden Weiterverkauf des reparierten Produkts.

(159)   „Wiederaufarbeitung“ bezeichnet die Prüfung und erforderlichenfalls die Reparatur, Reinigung oder Änderung eines gebrauchten Produkts zur Steigerung oder Wiederherstellung seiner Leistung oder Funktionalität oder zur Erfüllung geltender technischer Normen oder rechtlicher Anforderungen mit dem Ergebnis, dass ein voll funktionsfähiges Produkt für einen Zweck verwendet werden soll, der mindestens dem ursprünglich vorgesehenen Zweck entspricht, und um seine Übereinstimmung mit den geltenden technischen Normen oder rechtlichen Anforderungen, die ursprünglich in der Konzeptionsphase festgelegt wurden, aufrechtzuerhalten.

(160)   „Wiederaufbereitung“ bezeichnet ein standardisiertes industrielles Verfahren, das in industriellen oder fabrikspezifischen Umfeldern erfolgt und bei dem Produkte mit ihrem ursprünglichen Neuzustand und ihrer ursprünglichen Leistung oder besser wiederhergestellt und in der Regel mit einer gewerblichen Garantie in Verkehr gebracht werden.

(161)  Waren, Komponenten oder Materialien, die regelmäßig ausgetauscht werden müssen, weil sie entweder verschleißen oder aufgebraucht werden.

(162)  Die Konformität des Produkts und der Haftungszeitraum des Verkäufers werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegt.

(163)  Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8).

(164)   „Ersatzteil“ bezeichnet ein Einzelteil eines Produkts, das einen Bestandteil eines Produkts mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann. Das Produkt kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit eines Produkts wird wiederhergestellt oder verbessert, wenn der Bestandteil durch ein Ersatzteil gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ersetzt wird. Ersatzteile können gebrauchte Teile sein.

(165)  Die Konformität des Produkts und der Haftungszeitraum des Verkäufers werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegt.

(166)  Der Begriff „elektronischer Handel“ kann allgemein definiert werden als der Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen, Haushalten, Einzelpersonen oder privaten Organisationen über elektronische Transaktionen über das Internet oder andere computergestützte (Online-Kommunikations-)Netze, siehe Eurostat-Glossar „Statistics Explained“, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Category:Glossary.

(167)  Die Begriffe „wiederverwendbar“ und „Wiederverwendungssystem“ werden im Einklang mit den Anforderungen für Verpackungswiederverwendungssystemen nach den Rechtsvorschriften der Union für Verpackungen und Verpackungsabfälle, einschließlich aller Normen in Bezug auf die Anzahl der Rotationen in einem Wiederverwendungssystem, definiert und umgesetzt.

(168)   „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet ein Verfahren oder eine Reihe von Verfahren, bei dem/denen Erzeugnisse oder Komponenten von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dies ist die höchste Abfallbehandlungslösung in der Abfallhierarchie (nach Abfallvermeidung).

(169)  In der Union steht die Tätigkeit mit Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) oder sektoralen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Abfälle sowie mit den nationalen Rechtsvorschriften und Abfallbewirtschaftungsplänen.

(170)  Die Konformität des Produkts und der Haftungszeitraum des Verkäufers werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegt.

(171)  ISO 14001:2015 Umweltmanagementsysteme — Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/60857.html).

(172)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(173)  ISO 9001:2015 Qualitätsmanagementsysteme — Anforderungen (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/62085.html).

(174)  Die Konformität des Produkts und der Haftungszeitraum des Verkäufers werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegt.

(175)  Der Begriff „elektronischer Handel“ kann allgemein definiert werden als der Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen, Haushalten, Einzelpersonen oder privaten Organisationen über elektronische Transaktionen über das Internet oder andere computergestützte (Online-Kommunikations-)Netze, siehe Eurostat-Glossar „Statistics Explained“, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Category:Glossary.

(176)  Die Begriffe „wiederverwendbar“ und „Wiederverwendungssystem“ werden im Einklang mit den Anforderungen für Verpackungswiederverwendungssystemen nach den Rechtsvorschriften der Union für Verpackungen und Verpackungsabfälle, einschließlich aller Normen in Bezug auf die Anzahl der Rotationen in einem Wiederverwendungssystem, definiert und umgesetzt.

(177)  Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(178)  Im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(179)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(180)  Der Begriff „elektronischer Handel“ kann allgemein definiert werden als der Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen, Haushalten, Einzelpersonen oder privaten Organisationen über elektronische Transaktionen über das Internet oder andere computergestützte (Online-Kommunikations-)Netze, siehe Eurostat-Glossar „Statistics Explained“, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Category:Glossary.

(181)  Die Begriffe „wiederverwendbar“ und „Wiederverwendungssystem“ werden im Einklang mit den Anforderungen für Verpackungswiederverwendungssystemen nach den Rechtsvorschriften der Union für Verpackungen und Verpackungsabfälle, einschließlich aller Normen in Bezug auf die Anzahl der Rotationen in einem Wiederverwendungssystem, definiert und umgesetzt.

(182)   „Marktplätze“ sind Plattformen, die Käufer und Verkäufer zusammenbringen und Transaktionen über technologische Funktionen oder Dienste, wie Zahlungs-Gateway oder Logistikdienste, ermöglichen.

(183)   „Anzeigenplattformen“ sind Plattformen, die Käufer und Verkäufer zusammenbringen.

(184)  Herausgegeben am 1. Juli 2019 vom Europäischen Komitee für Normung (European Committee for Standardization, CEN) und vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (European Committee for Electrotechnical Standardization, Cenelec), (Version vom 27.6.2023: https://www.cenelec.eu/dyn/www/f?p=104:110:508227404055501::::FSP_ORG_ID,FSP_PROJECT,FSP_LANG_ID:1258297,65095,25).


Anlage A

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

I.   Kriterien

Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:

a)

Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus der Liste in Abschnitt II dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;

b)

bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;

c)

Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

a)

bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;

b)

bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien (1) durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates (2), von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- (3) oder Bezahlmodellen Rechnung.

Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen“) um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt.

Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; und der Einsatz von naturbasierten Lösungen (4) wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur (5).

II.   Klassifikation von Klimagefahren (6)

 

Temperatur

Wind

Wasser

Feststoffe

Chronisch

Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)

Änderung der Windverhältnisse

Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Küstenerosion

Hitzestress

 

Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie

Bodendegradierung

Temperaturvariabilität

 

Versauerung der Ozeane

Bodenerosion

Abtauen von Permafrost

 

Salzwasserintrusion

Solifluktion

 

 

Anstieg des Meeresspiegels

 

 

 

Wasserknappheit

 

Akut

Hitzewelle

Zyklon, Hurrikan, Taifun

Dürre

Lawine

Kältewelle/Frost

Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)

Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Erdrutsch

Wald- und Flächenbrände

Tornado

Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser)

Bodenabsenkung

 

 

Überlaufen von Gletscherseen

 


(1)  Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.

(2)  Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.

(3)  Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

(4)  Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).

(5)  Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

(6)  Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.


Anlage B

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (1) und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG umfasst, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG (2) noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.


(1)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird oder, wenn dies nicht möglich ist, dies 3) durch das Fehlen umweltverträglicherer Alternativen begründet ist, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht durchführbar sind, wobei sämtliche praktikablen Vorkehrungen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.

(2)  Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG sieht insbesondere vor, dass der gute Umweltzustand anhand der in Anhang I der genannten Richtlinie genannten qualitativen Deskriptoren festzulegen ist.


Anlage C

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:

a)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

b)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852;

c)

in Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen;

d)

in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie wird vollständig eingehalten;

e)

in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

f)

Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (1);

Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (2).


(1)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter Buchstabe f genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

(2)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Vorliegens im Enderzeugnis bzw. Output oder des Inverkehrbringens der in diesem Absatz genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.


Anlage D

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bewertung (1) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (2) durchgeführt.

In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung (3) durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen (4) ergriffen.


(1)  Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

(2)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

(3)  Im Einklang mit den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG. Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist; 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

(4)  Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Projekt, der Plan oder die Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets hat.


ANHANG III

Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

Inhaltsverzeichnis

1.

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 89

1.1.

Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen 89

1.2.

Herstellung von Arzneimitteln 94

2.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 99

2.1.

Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle 99

2.2.

Behandlung gefährlicher Abfälle 101

2.3.

Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden 104

2.4.

Sanierung verunreinigter Standorte und Gebiete 108

1.    Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

1.1.   Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C21.1 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

1.

Die Tätigkeit erfüllt alle der nachstehend aufgeführten Anforderungen in Bezug auf die Produktsubstitution.

1.1.

Der pharmazeutische Wirkstoff erfüllt eine der folgenden Anforderungen:

a)

Der pharmazeutische Wirkstoff ist ein natürlich vorkommender Stoff, wie Vitamine, Elektrolyte, Aminosäuren, Peptide, Proteine, Nukleotide, Kohlenhydrate und Lipide, und gilt gemäß der Leitlinie der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zur Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln (EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung) (1) im Allgemeinen als in der Umwelt abbaubar (2).

b)

Erfüllt der pharmazeutische Wirkstoff nicht die unter Buchstabe a genannten Anforderungen, erfüllen der pharmazeutische Wirkstoff, seine Hauptmetaboliten und seine wichtigsten Umwandlungsprodukte in der Umwelt eine der folgenden Bedingungen:

i)

Sie werden als leicht abbaubarer Stoff eingestuft, basierend auf mindestens einer der Prüfungsmethoden der OECD Guidelines for the Testing of Chemicals (OECD-Prüfrichtlinien für Chemikalienprüfungen), Prüfung 301 (A-F), leichte biologische Abbaubarkeit (3), in Übereinstimmung mit dem Grenzwert für die leichte biologische Abbaubarkeit, wie in dieser Richtlinie festgelegt.

ii)

Sie können als mineralisiert eingestuft werden, und zwar auf der Grundlage einer spezifischen Prüfung Nr. 308: Aerobic and Anaerobic Transformation in Aquatic Sediment Systems (aerobe und anaerobe Transformation in Wassersedimentsystemen; OECD 308) (4) der OECD Guidelines for the Testing of Chemicals  (5) im Vergleich zu den Persistenzkriterien, wie sie in der EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung festgelegt sind.

1.2.

Der pharmazeutische Wirkstoff ist ein geeigneter Ersatz für einen anderen pharmazeutischen Wirkstoff innerhalb desselben therapeutischen Bereichs oder derselben Stoffklasse, der auf dem Markt erhältlich ist oder während der letzten fünf Jahre auf dem Markt erhältlich war und der die in Nummer 1.1 beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt.

Der Nachweis für die Einhaltung dieser Anforderung wird durch eine öffentlich zugängliche Analyse erbracht, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

1.3.

Bei der Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs werden keine Stoffe als solche oder in Gemischen verwendet, die die Kriterien von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, es sei denn, der Betreiber hat festgestellt und dokumentiert, dass keine anderen geeigneten alternativen Stoffe oder Technologien auf dem Markt verfügbar sind, und sie werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (6).

2.

Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Anforderungen hinsichtlich der Emission von Schadstoffen:

2.1.

Sofern die Tätigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt, liegen die Emissionswerte unter dem mittleren Wert der Spannen der BVT-assoziierten Emissionswerte (7), die festgelegt sind:

a)

in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche für Emissionen neuer Anlagen in die Luft (oder für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen), sofern einschlägige Bedingungen gelten (8);

b)

im BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien (9) für die Herstellungstätigkeit unter Bedingungen, die nicht unter die oben genannten BVT-Schlussfolgerungen fallen;

c)

in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (10);

d)

im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Feststoffe und andere“ (11);

e)

im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (12);

f)

im BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC) (13); für die Herstellungstätigkeit unter Bedingungen, die nicht unter das vorstehend genannte BVT-Merkblatt fallen.

Anlagen innerhalb des Bereichs/der Bereiche der BVT-assoziierten Emissionswerte, die sich auf das Ziel des mittleren Werts zubewegen, lösen keine nennenswerten medienübergreifenden Auswirkungen aus. Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verfahren gewährt wurde, gelten für den Zeitraum der Ausnahmeregelung nicht als Anlagen, die die technischen Bewertungskriterien erfüllen.

2.2.

Wenn für einen bestimmten Schadstoff eine Methode für kontinuierliche Messungen verfügbar ist, wendet der Betreiber Systeme der kontinuierlichen Emissionsüberwachung (Continuous Emission Monitoring Systems, CEMS), Systeme zur kontinuierlichen Überwachung der Abwasserqualität (Continuous Effluent Quality Monitoring Systems, CEQMS) und andere Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, dass sich der Umweltzustand nicht verschlechtert.

2.3.

Der Betreiber wendet die Trennung von Lösungsmittelabfällen zur Rückgewinnung von Lösungsmitteln aus konzentrierten Abfallströmen an, sofern dies technisch machbar ist.

Lösungsmittel, die in Tabelle 1 der ICH-Leitlinie Q3C (R8) der EMA über Verunreinigungen — Leitlinie für Lösungsmittelreste (14) enthalten sind, werden vermieden.

Der maximale Verlust von Lösungsmitteln aus dem Gesamteinsatz übersteigt nicht den Wert von 3 %. Die Rückgewinnungseffizienz für flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compound, VOC) liegt bei mindestens 99 %.

Der Betreiber prüft, dass keine diffusen VOC-Emissionen über die unten angegebenen Kriterien für die Schwellenwerte von Teilen pro Million Volumenbasis (ppmV) hinausgehen, indem er mindestens alle drei Jahre Arbeiten zur Leckageortung und -reparatur durchführt. Es werden Investitionen für den Einsatz von hochwirksam abgedichteten Ausrüstungen empfohlen, sofern diese in bestehenden Anlagen für die unter BVT 23 Buchstabe b der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche genannten Fälle installiert werden, während die Druckschwelle auf 200 bar angehoben wird. Der Zeitplan für die Mindestüberprüfung kann in den Fällen verkürzt werden, in denen die quantifizierten gesamten VOC-Emissionen aus der Anlage regelmäßig mit Tracer Correlation (TC) oder mit optischen absorptionsbasierten Techniken wie Differential Absorption Light Detection and Ranging (DIAL) oder Solar Occultation Flux (SOF) oder anderen ähnlich leistungsfähigen Messungen genauer bestimmt werden.

Diffuse Emissionen von Stoffen oder Gemischen, die als CMR (Cancerogen Mutagen Reprotoxic) 1A oder 1B eingestuft sind, aus undichten Geräten überschreiten nicht eine Konzentration von 100 ppmV (15).

Die Arbeiten zur Leckageortung und -reparatur weisen die in der BVT 19 der BVT-Schlussfolgerungen für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche beschriebenen Merkmale auf, zu denen die Ortung von Leckagen, die Reparatur und die Wartung innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung und ein Leckage-Schwellenwert von höchstens 5 000 ppmV für andere als die als CMR 1A oder 1B eingestuften Stoffe oder Gemische gehören, die zur kontinuierlichen Verbesserung der Anlage überprüft und aktualisiert werden. Verluste von Lösungsmitteln und die Rückgewinnungseffizienz für VOC werden auf der Grundlage einer Lösungsmittelbilanz überwacht, die eine Massenbilanz zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU umfasst.

2.4.

Abwasser, Unrat und andere Abfälle (einschließlich Feststoffen, Flüssigkeiten oder gasförmiger Nebenprodukte aus der Herstellung) werden sicher, rechtzeitig und auf hygienische Weise entsorgt. Behälter oder Rohre für Abfallstoffe sind eindeutig gekennzeichnet. Analytische Daten, die als Nachweis für die Umwandlung dieser Stoffe und ihrer Rückstände in nicht gefährliche Abfallstoffe gelten, sind in der Anlage verfügbar und werden auf dem neuesten Stand gehalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

Das Treibhauspotenzial für den Kältemittelschwellenwert beträgt bei der Kühlung des Stoffes nicht mehr als 150.

Werden pharmazeutische Wirkstoffe aus Stoffen hergestellt, die in den Abschnitten 3.10 bis 3.16 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 aufgeführt sind, überschreiten die THG-Emissionen nicht die Grenzwerte, die in den jeweiligen auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes ausgerichteten Kriterien festgelegt sind.

Die Substitution führt nicht zu einem Anstieg der Lebenszyklus-THG-Emissionen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (16) oder ISO 14064-1:2018 (17) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

1.   Abwasserbehandlung:

Die von der oder im Auftrag der Herstellungsanlage durchgeführten Abwasserbehandlungsverfahren führen nicht zu einer Verschlechterung der Wasserkörper und Meeresressourcen.

Fallen Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich, erfüllen sie die Anforderungen der Richtlinien 91/271/EWG, 2008/105/EG, 2006/118/EG, 2010/75/EU, 2000/60/EG, (EU) 2020/2184, 76/160/EWG, 2008/56/EG und 2011/92/EU.

Mit der Tätigkeit werden die bewährten Umweltmanagementpraktiken in der öffentlichen Verwaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) (18) umgesetzt.

Wird die Abwasseraufbereitung von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage im Auftrag des Herstellungsbetriebs durchgeführt, so ist Folgendes sichergestellt:

a)

Die vom Herstellungsbetrieb freigesetzte Schadstoffbelastung wirkt sich nicht negativ auf die Abwasserbehandlung in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aus.

b)

Die Belastung durch und die Eigenschaften der Schadstoffe gefährden nicht die Gesundheit der in den Abwasserbehandlungsanlagen tätigen Beschäftigten.

c)

Die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet.

d)

Die Gesamtbelastung durch die in den Wasserkörper eingeleiteten Schadstoffe ist im Vergleich zu der Situation, in der die Emissionen der betreffenden Anlage die festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreitet, nicht höher.

e)

Die Nutzbarkeit des Klärschlamms für das Recycling von Nährstoffen bzw. den Nährstoffkreislauf wird nicht beeinträchtigt.

Für Anlagen, für die in der Umweltgenehmigung zusätzliche Schadstoffgrenzwerte oder strengere Auflagen im Vergleich zu den Anforderungen der oben genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden, gelten diese strengeren Auflagen.

2.   Boden- und Grundwasserschutz:

Es bestehen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Bodenverschmutzung und es wird eine regelmäßige Überwachung durchgeführt, damit ein unbeabsichtigtes Austreten oder Auslaufen sowie Störfälle oder Unfälle während der Nutzung der Betriebseinrichtung und während der Lagerung vermieden werden.

3.   Wasserverbrauch:

Die Betreiber bewerten den Wasser-Fußabdruck der chemischen Herstellungsprozesse gemäß ISO 14046:2014 (19) und stellen sicher, dass sie nicht zur Wasserknappheit beitragen. Anhand dieser Bewertung geben die Betreiber eine Erklärung ab, dass sie nicht zur Wasserknappheit beitragen, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

4.   Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)

Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

b)

Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

c)

Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

d)

Informationen über die Inhaltsstoffe der Produkte entlang der Lieferkette.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

1.2.   Herstellung von Arzneimitteln

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Arzneimitteln.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C21.2 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

1.

Die Tätigkeit erfüllt eine der folgenden, in Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Produktsubstitution. In jedem Fall erfüllt die Tätigkeit die Anforderungen in Nummer 1.3.

1.1.

Das Arzneimittel erfüllt die folgenden, in den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 genannten Anforderungen:

1.1.1.

Das Arzneimittel erfüllt eine der folgenden Anforderungen:

a)

Die Inhaltsstoffe, aus denen die Formulierung des Arzneimittels besteht, sind natürlich vorkommende Stoffe wie Vitamine, Elektrolyte, Aminosäuren, Peptide, Proteine, Nukleotide, Kohlenhydrate und Lipide und gelten gemäß der Leitlinie der EMA zur Umweltrisikobewertung von Humanarzneimittel (20) im Allgemeinen als in der Umwelt abbaubar (21).

b)

Erfüllen die Inhaltsstoffe, aus denen die Formulierung des Arzneimittels besteht, nicht die unter Buchstabe a genannten Anforderungen, so erfüllen diese Inhaltsstoffe, ihre Hauptmetaboliten und ihre wichtigsten Umwandlungsprodukte in der Umwelt eine der folgenden Bedingungen:

i)

Sie werden als leicht abbaubarer Stoff eingestuft, basierend auf mindestens einer der Prüfungsmethoden der OECD Guidelines for the Testing of Chemicals (OECD-Prüfrichtlinien für Chemikalienprüfungen), Prüfung 301 (A–F), leichte biologische Abbaubarkeit (22), in Übereinstimmung mit dem Grenzwert für die leichte biologische Abbaubarkeit, wie in dieser Richtlinie festgelegt.

ii)

Sie können als mineralisiert eingestuft werden, und zwar auf der Grundlage einer spezifischen Prüfung Nr. 308: Aerobic and Anaerobic Transformation in Aquatic Sediment Systems (aerobe und anaerobe Transformation in Wassersedimentsystemen; OECD 308) (23) OECD Guidelines for the Testing of Chemicals  (24) im Vergleich zu den Persistenzkriterien, wie sie in der EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung festgelegt sind.

1.1.2.

Das Arzneimittel ist ein geeigneter Ersatz für ein anderes auf dem Markt erhältliches Arzneimittel innerhalb desselben therapeutischen Bereichs oder derselben Stoffklasse, die auf dem Markt erhältlich ist oder während der letzten fünf Jahre auf dem Markt erhältlich war und die die in Nummer 1.1.1 beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt.

Der Nachweis für die Einhaltung dieser Anforderung wird durch eine öffentlich zugängliche Analyse erbracht, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

1.2.

Der Hersteller weist nach, dass es keine Inhaltsstoffe gibt, aus denen ein alternatives Arzneimittel hergestellt werden kann, das als Ersatz innerhalb desselben therapeutischen Bereichs oder derselben Stoffklasse in Frage kommt und die die in Nummer 1.1.1 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Die Tätigkeit erfüllt alle in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.6 genannten Anforderungen.

1.2.1.

Der Hersteller führt eine Analyse durch, aus der hervorgeht, dass es keinen geeigneten Ersatz für das hergestellte Arzneimittel gibt, veröffentlicht die wichtigsten Ergebnisse dieser Analyse und weist nach, dass er Initiativen zur Entwicklung dieser Alternative eingeleitet hat.

1.2.2.

Das im Rahmen der Umweltrisikobewertung ermittelte PEC/PNEC-Verhältnis für das Arzneimittel liegt im Einklang mit den EMA-Leitlinien zur Umweltrisikobewertung unter 1.

1.2.3.

Verpackungs- und Vertriebssysteme ermöglichen die Anpassung der verkauften Menge an die von der/den Behandlung(en) benötigte Menge unter Berücksichtigung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

1.2.4.

Öffentliche Informationen über Dosierung und Dosierungsmethoden, wie Beipackzettel oder Websites, die nach dem neuesten Stand der Technik aktualisiert werden, werden bereitgestellt, um eine Überdosierung des pharmazeutischen Wirkstoffs zu vermeiden.

1.2.5.

Die Verpackungs- und Vertriebssysteme ermöglichen den Einsatz des effizientesten Dosierungssystems, das nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Art der Verabreichung, z. B. durch medizinisches Fachpersonal oder zu Hause, verfügbar ist. Der Hersteller veröffentlicht die wichtigsten Ergebnisse dieser Analyse.

1.2.6.

Der Hersteller trägt dazu bei, die Umweltauswirkungen einer unsachgemäßen Entsorgung nicht verwendeter Arzneimittel zu verringern, indem er u. a. den nachgeschalteten Anwendern einschlägige Informationen über die angemessene Entsorgung nicht verwendeter Arzneimittel zur Verfügung stellt.

1.3.

Bei der Herstellung werden keine Stoffe als solche oder in Gemischen verwendet, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen, es sei denn, der Betreiber hat festgestellt und dokumentiert, dass keine anderen geeigneten alternative Stoffe oder Technologien auf dem Markt verfügbar sind und dass sie unter kontrollierten Bedingungen verwendet werden (25).

2.

Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Anforderungen hinsichtlich der Emission von Schadstoffen:

2.1.

Sofern die Tätigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt, liegen die Emissionswerte unter dem mittleren Wert der Spannen der BVT-assoziierten Emissionswerte (26), die festgelegt sind:

a)

in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (27) für Emissionen neuer Anlagen in die Luft (oder für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen), sofern einschlägige Bedingungen gelten;

b)

im BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien (28) für die Herstellungstätigkeit unter Bedingungen, die nicht unter das vorstehend genannte BVT-Merkblatt fallen;

c)

in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (29);

d)

im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Feststoffe und andere“ (30);

e)

im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (31);

f)

im BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC) für die Herstellungstätigkeit unter Bedingungen, die nicht unter das vorstehend genannte BVT-Merkblatt (32) fallen.

Anlagen innerhalb des Bereichs/der Bereiche der BVT-assoziierten Emissionswerte, die sich auf das Ziel des mittleren Werts zubewegen, lösen keine nennenswerten medienübergreifenden Auswirkungen aus.

Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verfahren gewährt wurde, gelten für den Zeitraum der Ausnahmeregelung nicht als Anlagen, die die technischen Bewertungskriterien erfüllen.

2.2.

Wenn für einen bestimmten Schadstoff eine Methode für kontinuierliche Messungen verfügbar ist, wendet der Betreiber Systeme der kontinuierlichen Emissionsüberwachung (Continuous Emission Monitoring Systems, CEMS), Systeme zur kontinuierlichen Überwachung der Abwasserqualität (Continuous Effluent Quality Monitoring Systems, CEQMS) und andere Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, dass sich der Umweltzustand nicht verschlechtert.

2.3.

Der Betreiber wendet die Trennung von Lösungsmittelabfällen zur Rückgewinnung von Lösungsmitteln aus konzentrierten Abfallströmen an, sofern dies technisch machbar ist.

Lösungsmittel, die in Tabelle 1 der ICH-Leitlinie Q3C (R8) der EMA über Verunreinigungen enthalten sind, wie in der Leitlinie für Lösungsmittelreste (33) dargelegt, werden in Arzneimitteln vermieden.

Der maximale Verlust von Lösungsmitteln aus dem Gesamteinsatz übersteigt nicht den Wert von 3 %. Die Rückgewinnungseffizienz für flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compound, VOC) liegt bei mindestens 99 %.

Der Betreiber prüft, dass keine diffusen VOC-Emissionen über die unten angegebenen Kriterien für die Schwellenwerte von Teilen pro Million Volumenbasis (ppmV) hinausgehen, indem er mindestens alle drei Jahre Arbeiten zur Leckageortung und -reparatur durchführt. Es werden Investitionen für den Einsatz von hochwirksam abgedichteten Ausrüstungen empfohlen, sofern diese in bestehenden Anlagen für die unter BVT 23 Buchstabe b der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche genannten Fälle installiert werden, während die Druckschwelle auf 200 bar angehoben wird. Der Zeitplan für die Mindestüberprüfung kann in den Fällen verkürzt werden, in denen die quantifizierten gesamten VOC-Emissionen aus der Anlage regelmäßig mit Tracer Correlation (TC) oder mit optischen absorptionsbasierten Techniken wie Differential Absorption Light Detection and Ranging (DIAL) oder Solar Occultation Flux (SOF) oder anderen ähnlich leistungsfähigen Messungen genauer bestimmt werden.

Diffuse Emissionen von Stoffen oder Gemischen, die als CMR (Cancerogen Mutagen Reprotoxic) 1A oder 1B eingestuft sind, aus undichten Geräten überschreiten nicht eine Konzentration von 100 ppmV (34).

Die Arbeiten zur Leckageortung und -reparatur weisen die in der BVT 19 der BVT-Schlussfolgerungen für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche beschriebenen Merkmale auf, zu denen die Ortung von Leckagen, die Reparatur und die Wartung innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung und ein Leckage-Schwellenwert von höchstens 5 000 ppmV für andere als die als CMR 1A oder 1B eingestuften Stoffe oder Gemische gehören, die zur kontinuierlichen Verbesserung der Anlage überprüft und aktualisiert werden. Verluste von Lösungsmitteln und die Rückgewinnungseffizienz für VOC werden auf der Grundlage einer Lösungsmittelbilanz überwacht, die eine Massenbilanz zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU umfasst.

2.4.

Abwasser, Unrat und andere Abfälle (einschließlich Feststoffen, Flüssigkeiten oder gasförmiger Nebenprodukte aus der Herstellung) werden sicher, rechtzeitig und auf hygienische Weise entsorgt. Behälter oder Rohre für Abfallstoffe sind eindeutig gekennzeichnet. Analytische Daten, die als Nachweis für die Umwandlung dieser Stoffe und ihrer Rückstände in nicht gefährliche Abfallstoffe gelten, sind in der Anlage verfügbar und werden auf dem neuesten Stand gehalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

Das Treibhauspotenzial für den Kältemittelschwellenwert beträgt bei der Kühlung des Stoffes nicht mehr als 150.

Werden Arzneimittel aus Stoffen hergestellt, die den Abschnitten 3.10 bis 3.16 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 aufgeführt sind, überschreiten die THG-Emissionen nicht die Grenzwerte, die in den jeweiligen technischen Bewertungskriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes festgelegt sind.

Die Substitution führt nicht zu einem Anstieg der Lebenszyklus-THG-Emissionen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (35) oder ISO 14064-1:2018 (36) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

1.   Abwasserbehandlung

Die von der oder im Auftrag der Herstellungsanlage durchgeführten Abwasserbehandlungsverfahren führen nicht zu einer Verschlechterung der Wasserkörper und Meeresressourcen.

Fallen Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich, erfüllen sie die Anforderungen der Richtlinien 91/271/EWG, 2008/105/EG, 2006/118/EG, 2010/75/EU, 2000/60/EG, (EU) 2020/2184, 76/160/EWG, 2008/56/EG und 2011/92/EU.

Mit der Tätigkeit werden die bewährten Umweltmanagementpraktiken in der öffentlichen Verwaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) (37) umgesetzt.

Wird die Abwasseraufbereitung von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage im Auftrag des Herstellungsbetriebs durchgeführt, so ist Folgendes sichergestellt:

a)

Die vom Herstellungsbetrieb freigesetzte Schadstoffbelastung wirkt sich nicht negativ auf die Abwasserbehandlung in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aus.

b)

Die Belastung durch und die Eigenschaften der Schadstoffe gefährden nicht die Gesundheit der in den Abwasserbehandlungsanlagen tätigen Beschäftigten.

c)

Die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet.

d)

Die Gesamtbelastung durch die in den Wasserkörper eingeleiteten Schadstoffe ist im Vergleich zu der Situation, in der die Emissionen der betreffenden Anlage die festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreitet, nicht höher.

e)

Die Nutzbarkeit des Klärschlamms für das Recycling von Nährstoffen bzw. den Nährstoffkreislauf wird nicht beeinträchtigt.

Für Anlagen, für die in der Umweltgenehmigung zusätzliche Schadstoffgrenzwerte oder strengere Auflagen im Vergleich zu den Anforderungen der oben genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden, gelten diese strengeren Auflagen.

2.   Boden- und Grundwasserschutz

Es bestehen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Bodenverschmutzung und es wird eine regelmäßige Überwachung durchgeführt, damit ein unbeabsichtigtes Austreten oder Auslaufen sowie Störfälle oder Unfälle während der Nutzung der Betriebseinrichtung und während der Lagerung vermieden werden.

3.   Wasserverbrauch

Die Betreiber bewerten den Wasser-Fußabdruck der chemischen Herstellungsprozesse gemäß ISO 14046:2014 (38) und stellen sicher, dass sie nicht zur Wasserknappheit beitragen. Anhand dieser Bewertung geben die Betreiber eine Erklärung ab, dass sie nicht zur Wasserknappheit beitragen, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

4.   Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)

Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

b)

Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

c)

Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

d)

Informationen über die Inhaltsstoffe der Produkte entlang der Lieferkette.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2.1.   Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle

Beschreibung der Tätigkeit

Getrennte Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle (39) vor der Behandlung, der stofflichen Verwertung oder der Beseitigung, einschließlich Bau, Betrieb und Modernisierung von Anlagen, z. B. Umschlagstationen für gefährliche Abfälle, die für eine geeignete Behandlung in die Sammlung und Beförderung solcher Abfälle eingebunden sind.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.12 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

1.

Gefährliche Abfälle werden getrennt von ungefährlichen Abfällen gesammelt, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle während der getrennten Sammlung und der getrennten Beförderung weder mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt oder verdünnt werden.

2.

Durch die ordnungsgemäße Sammlung und Handhabung wird verhindert, dass gefährliche Abfälle während der Sammlung, der Beförderung, der Lagerung und Verbringung in die Behandlungsanlage, die gemäß der nationalen Gesetzgebung zur Behandlung gefährlicher Abfälle zugelassen ist, austreten.

3.

Sind bestimmte als gefährlich eingestufte Abfälle auch als Gefahrgut im Sinne des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road, ADR) (40) eingestuft, entspricht die Beförderung den einschlägigen Anforderungen des ADR.

4.

Bei der Tätigkeit werden Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt, die mindestens den Euro-V-Normen entsprechen (41).

5.

Während der Sammlung und Beförderung werden gefährliche Abfälle gemäß den geltenden internationalen Normen und Unionsnormen verpackt und gekennzeichnet.

6.

Betreiber, die gefährliche Abfälle sammeln, erfüllen die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten festgelegten Aufzeichnungspflichten, unter anderem in Bezug auf Menge, Art, Ursprung, Bestimmungsort, Häufigkeit der Sammlung, Beförderungsart und Behandlungsmethode.

7.

Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt:

a)

Die wichtigsten Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die in Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU aufgeführt sind, werden getrennt gesammelt.

b)

Sammlung und Beförderung erhalten die Integrität von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und verhindern, dass gefährliche Stoffe wie ozonabbauende Stoffe, fluorierte Treibhausgase oder Quecksilber, die in Leuchtstofflampen enthalten sind, austreten.

c)

Der Betreiber der Sammlung und Logistik richtet ein Managementsystem ein, um Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu steuern.

Die Einhaltung der normativen Voraussetzungen an die Sammlung und Logistik gemäß CLC/EN 50625-1:2014 (42) und CLC/TS 50625-4:2017 (43) oder der regulatorischen Anforderungen, die denen von CLC/EN 50625-1 und CLC/TS 50625-4 gleichwertig ist, stellt einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderung, dass die Sammlung und die Beförderung die Integrität von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Batterien erhalten und das Auslaufen gefährlicher Stoffe verhindern, dar.

8.

Bei der Lagerung der Abfälle erfüllt die Tätigkeit die Anforderungen, die in der BVT 4 der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (44) festgelegt sind.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Getrennt gesammelte Abfälle werden in Abfalllagern und Umschlaganlagen nicht mit anderen Abfällen oder Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.

Recyclingfähige Abfälle (45) werden nicht deponiert, verbrannt oder mitverbrannt.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.2.   Behandlung gefährlicher Abfälle

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Umnutzung, Modernisierung und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle, einschließlich der Verbrennung nicht recyclingfähiger gefährlicher Abfälle (46) (Verfahren D10), der biologischen Behandlung gefährlicher Abfälle (Verfahren D8) und der chemisch-physikalischen Behandlung (Verfahren D9) (47).

Die Tätigkeit umfasst weder

a)

Beseitigungsverfahren (gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG) für gefährliche Abfälle wie die Deponierung oder dauerhafte Lagerung,

b)

noch die Verbrennung recyclingfähiger gefährlicher Abfälle und die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle,

c)

noch die Behandlung und Entsorgung toxischer lebender oder toter Tiere und anderer verunreinigter Abfälle,

d)

noch die Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

1.

Für alle Abfallbehandlungsverfahren erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

1.1.

Je nach Art der Tätigkeit erfüllt die Tätigkeit die Anforderungen, die entweder in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (48) oder in den Schlussfolgerungen zu den BVT für die Abfallverbrennung (49) festgelegt sind.

Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verfahren gewährt wurde, gelten nicht als konform mit den technischen Bewertungskriterien.

1.2.

Während der Verfahren zur Vorabkontrolle werden mindestens die folgenden Informationen gesammelt:

a)

vorgesehenes Datum der Ankunft in der Abfallbehandlungsanlage,

b)

Kontaktdaten des Abfallerzeugers, Sektor, aus dem der Abfall stammt, und Art des Verfahrens, durch das der Abfall erzeugt wird, einschließlich der Variabilität des Verfahrens,

c)

geschätzte Menge, die pro Lieferung und Jahr an den Betreiber geliefert werden soll,

d)

Beschreibung des Abfalls, einschließlich Zusammensetzung der gefährlichen Eigenschaften des Abfalls, des Abfallcodes und des geeigneten Behandlungswegs.

1.3.

Während der Annahmeverfahren sind die folgenden Elemente vorhanden:

a)

eine Aufnahmeeinrichtung, die mit einem Labor zur Analyse von Proben vor Ort ausgestattet ist und über dokumentierte analytische Standardarbeitsverfahren verfügt, wobei die Möglichkeit besteht, akkreditierte externe Vertragslabore mit Analysen zu beauftragen;

b)

ein dokumentiertes Probenahmeverfahren in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, z. B. EN 14899:2005 (50),

c)

eine dokumentierte Analyse der einschlägigen physikalisch-chemischen Parameter für die Behandlung,

d)

ein spezifischer Lagerbereich für Quarantäneabfälle sowie schriftliche Verfahren für den Umgang mit nicht angenommenen Abfällen.

Das Personal, das mit der Vorabnahme und Annahme von Abfällen befasst ist, ist aufgrund seines Berufs oder seiner Erfahrung in der Lage, alle erforderlichen Fragen zur Behandlung der Abfälle in der Abfallbehandlungsanlage zu beantworten. Die Verfahren sind nur dann für die Vorabnahme und Annahme von Abfällen in der Abfallbehandlungsanlage vorgesehen, wenn ein geeigneter Behandlungsweg zur Verfügung steht und der Entsorgungs- oder Verwertungsweg für das Ergebnis der Behandlung festgelegt ist.

Bei der „Vermengung oder Vermischung“ (gemäß Anhang I Abschnitt 5.1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU) setzt der Betreiber die Verdünnung nicht ein, um die Konzentration eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe in den Abfällen zu senken, mit dem Ziel, dass das resultierende Abfallgemisch als „nicht gefährliche Abfälle“ eingestuft wird und somit in Anlagen behandelt werden kann, die nicht für die Behandlung gefährlicher Abfälle vorgesehen sind. Die Verdünnung wird nicht als „Ersatz“ für eine angemessene Abfallbehandlung verwendet.

2.

Für die physikalisch-chemische Behandlung fester oder pastöser Abfälle gilt, dass jede Behandlung zum Zweck der Abfallbehandlung vor der endgültigen Beseitigung, z. B. auf Deponien für gefährliche Abfälle, so konzipiert ist, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Begrenzung der maximalen Konzentration des gesamten organischen Kohlenstoffs (Total Organic Carbon, TOC) in den einzelnen Abfällen, die auf die Deponie gelangen, auf 6 %,

b)

Begrenzung des Gehalts an gelöstem organisch gebundenem Kohlenstoff (Dissolved Organic Carbon, DOC) in der Trockenmasse auf 1 000  mg/kg nach einem Auslaugungstest mit L/S = 10 l/kg auf der Grundlage der EU-Norm EN 12457-2:2002 (51).

3.

Bei der physikalisch-chemischen Behandlung von heizwertreichen Abfällen werden Maßnahmen ergriffen, um eine Verdünnung und Verbreitung gefährlicher Stoffe zu vermeiden und um zu verhindern, dass durch eine unsachgemäße abschließende Behandlung von heizwertreichen Abfällen hohe Mengen an Schadstoffen in die Luft gelangen. Jede Behandlungsanlage, die der abschließenden thermischen Behandlung (Verbrennung oder Mitverbrennung) vorausgeht, ist so zu konzipieren, dass der Gehalt an Gefahrstoffen (und anderen damit zusammenhängende Kriterien) für jeden einzelnen in der Anlage für die chemisch-physikalische Behandlung behandelten Abfall begrenzt wird, sodass das Akzeptanzniveau beim Eintritt in die Anlage für die abschließende thermische Behandlung eingehalten wird.

4.

Bei der Behandlung von wässrigem Flüssigabfall wird die biologische Behandlungsfähigkeit des Abwassers, das bei der Behandlung des wässrigen Flüssigabfalls in einer biologischen Kläranlage entsteht, anhand des folgenden Kriteriums beurteilt:

Elimination des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) von > 70 % in sieben Tagen (> 80 %, wenn ein adaptiertes Inokulum verwendet wird) gemäß EN ISO 9888 (52) (Zahn Wellens) oder anderen allgemein anerkannten, gleichwertigen Industrienormen und Methoden, die zur Bewertung der biologischen Elimination und der damit verbundenen Leistungen verwendet werden.

5.

Alle Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants, POP) enthalten, die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführt sind, werden bei ihrer Behandlung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG als gefährliche Abfälle überwacht und nachverfolgt. Es gelten die besonderen Anforderungen der Artikel 7 Absatz 4, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2008/98/EG. Im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gelten die Anforderungen von Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (53).

Das in den Anlagen vorhandene Nachverfolgungssystem, das auf den oben genannten bewährten Praktiken beruht, ermöglicht die Überwachung

a)

der wirksamen Trennung jedes Teils eines Produkts oder Abfalls, z. B. Altgeräte, die POP über den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Schwellenwerten enthalten oder damit verunreinigt sind,

b)

der tatsächlichen Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung der POP-Abfälle gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 und Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1021.

6.

In allen Anlagen, in denen voraussichtlich Abfälle behandelt werden, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 11 des Minamata-Übereinkommens) bestehen, diese enthalten oder damit verunreinigt sind (54), muss das Rückverfolgbarkeitssystem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/852 oder ein ähnliches Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt werden. Auf der Grundlage dieses Rückverfolgbarkeitssystems wird in den Anlagen, in denen quecksilberhaltige Abfälle behandelt werden, der tatsächlich sichere Verbleib von Quecksilber und Quecksilberverbindungen am jeweiligen Endbestimmungsort überwacht.

7.

Für die Behandlung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen (ohne Verbrennung) werden in der Anlage die bewährten Verfahren angewendet, die im WHO-Handbuch über die sichere Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen (55) beschrieben sind.

Für eine Abfallbehandlungsanlage für Abfälle aus dem Gesundheitswesen ohne Verbrennung gilt ein spezielles Annahmeverfahren und es wird überwacht und kann nachgewiesen werden, dass die folgenden Arten von Abfällen aus dem Gesundheitswesen nicht zur Behandlung angenommen werden:

a)

zytotoxische Abfälle,

b)

Pharmaabfälle,

c)

chemische Abfälle,

d)

radioaktive Abfälle.

Die verwendeten Technologien sind von einer unabhängigen Zertifizierungsorganisation zertifiziert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Keine Angabe

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Es werden einschlägige Techniken zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (56) dargelegt.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Keine Angabe

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.3.   Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden

Beschreibung der Tätigkeit

Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien (57) und stillgelegter oder illegaler Müllhalden (58), die geschlossen wurden und keine weiteren Abfälle annehmen, außer möglicherweise inerte oder biostabilisierte Abfälle, die als Deckmaterial für die Deponie verwendet werden (soweit dies gemäß der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt zulässig ist).

Die Tätigkeit kann eine der folgenden Sanierungsstrategien und Untertätigkeiten umfassen, die typischerweise im Rahmen von Projekten zur Beseitigung, Kontrolle, Eindämmung oder Verringerung von Schadstoffemissionen (59) aus nicht konformen Deponien und stillgelegten oder illegalen Müllhalden durchgeführt werden:

a)

Sanierung durch ökologische Isolierung von nicht konformen oder illegalen Deponien am derzeitigen Standort, einschließlich:

i)

physischer Isolierung, Konzentration, struktureller Stabilisierung und Schutz der nicht konformen oder illegalen Deponie oder des Deponiegeländes, einschließlich der Anwendung von hydraulischen Barrieren, Abdichtungen, Drainagen und Abdeckschichten,

ii)

Installation, Betrieb und Wartung von Drainage- und separaten Sammlungs- und Behandlungsanlagen für Sicker- und Abflusswasser vor der Einleitung,

iii)

Installation, Betrieb und Wartung von Systemen zur Sammlung, Reduzierung und Kontrolle von Deponiegasen, einschließlich Brunnen, Rohrleitungen und Abfackelanlagen,

iv)

Aufbringung von Oberboden und Vegetationsdecke zum Zwecke der Renaturierung;

b)

Sanierung durch Aushub und Beseitigung von nicht konformen oder illegalen Deponien mit anschließender Behandlung, Verwertung oder Entsorgung der ausgehobenen Abfälle, einschließlich:

i)

selektivem Aushub der auf dem Gelände abgelagerten Abfälle, Verladung und Beförderung zu bestehenden genehmigten Behandlungs-, Verwertungs- oder Entsorgungsanlagen mit getrennter Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen,

ii)

Aussortierung und Verwertung von Materialien und Brennstoffen aus dem Aushub nicht gefährlicher Abfälle, einschließlich der Installation, des Betriebs und der Wartung spezieller Anlagen und Geräte für die Dauer des Sanierungsprojekts;

c)

Sanierung durch die Dekontaminierung von Boden, Oberflächen- und Grundwasser am Ort der Verschmutzung, einschließlich der folgenden Maßnahmen:

i)

selektiver Aushub, Verladung, Beförderung, Zwischenlagerung, Verfüllung des Bodens, mit getrennter Bewirtschaftung nicht verunreinigten und verunreinigten Bodens,

ii)

On-site- oder Off-site-Behandlung von verunreinigtem Boden oder Wasser, insbesondere mit physikalischen, chemischen oder biologischen Methoden, einschließlich der Installation, des Betriebs und der Wartung spezieller Anlagen für die Dauer des Sanierungsprojekts,

iii)

Anwendung von hydraulischen, aktiven und passiven Barrieren zur Begrenzung/Verhinderung des Austritts von Schadstoffen.

Die Tätigkeit umfasst auch alle nachfolgenden Untertätigkeiten, die zur Vorbereitung, Planung, Überwachung und Nachbereitung der zuvor genannten Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind:

a)

vorbereitende Untersuchungen, einschließlich Datenerfassung und Vermessung (insbesondere geologischer oder hydrologischer Art), technische Machbarkeits- und Umweltverträglichkeitsstudien, die zur Bestimmung des Sanierungsprojekts erforderlich sind;

b)

Vorbereitung des Standorts, einschließlich Erdbewegungs- und Nivellierungsarbeiten, Bau oder Verstärkung von Umfassungsmauern oder Zäunen, Hauptzufahrten und internen Straßen, Abriss von Gebäuden oder anderen Bauten auf dem Deponiegelände;

c)

Überwachung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen, einschließlich:

i)

Probenahme von Boden, Wasser, Sediment, Biota oder anderen Materialien,

ii)

Laboranalyse von Proben, um die Art der Schadstoffe und deren Konzentration zu ermitteln,

iii)

Installation, Betrieb und Wartung von Überwachungseinrichtungen und -geräten, z. B. zur Überwachung verwendete Grundwassermessstellen innerhalb und außerhalb des Deponiegeländes;

d)

Durchführung sonstiger Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltverschmutzung, um die in der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt auferlegten Bedingungen zu erfüllen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des Betriebs vor Ort und der Gesundheit der Beschäftigten, z. B. Brandschutz, Hochwasserschutz und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

Die Tätigkeit umfasst weder

a)

die endgültige Schließung, Sanierung und Nachsorge bestehender oder neuer Deponien im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (60) oder — für Tätigkeiten in Drittländern — im Sinne gleichwertiger nationaler Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften, die auf andere Weise an anerkannte internationale Industrienormen angeglichen sind (61),

b)

noch die Umwandlung von Deponiegas zur Nutzung als Energieträger oder Industrierohstoff,

c)

noch die Neugestaltung des sanierten Geländes für eine andere wirtschaftliche Nutzung, z. B. als Erholungs-, Wohn- oder Gewerbegebiet oder für die Installation von Photovoltaikanlagen (PV),

d)

noch Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Deponie verursachte Umweltverschmutzung, wie die Entwicklung und der Betrieb alternativer Wasserversorgungssysteme für die betroffene Bevölkerung in der Umgebung.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E39, E38.2, E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

1.

Die Tätigkeit entspricht allen der folgenden Kriterien:

a)

Die Sanierungstätigkeit wird nicht vom Betreiber (62), der die Verschmutzung verursacht hat, oder einem Abfallerzeuger oder einer Person, die im Namen dieses Betreibers oder Erzeugers handelt, durchgeführt, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (63) oder — bei Tätigkeiten in Drittländern — gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen zu genügen, nach denen das Verursacherprinzip auf die Sanierung der durch wirtschaftliche Tätigkeiten verursachten Umweltverschmutzung angewendet wird.

b)

Einschlägige Schadstoffe werden mit physikalischen, chemischen, biologischen oder anderen Methoden entfernt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert, um dafür Sorge zu tragen, dass die Deponie und das verunreinigte Gebiet (Land, Wasserkörper usw.) unter Berücksichtigung der Nutzung zum Zeitpunkt des Schadens oder der genehmigten künftigen Nutzung des Gebiets kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt mehr darstellen, wie in nationalen Regulierungsstandards oder, falls solche Standards nicht verfügbar sind, in einer internen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Merkmale und der Ausdehnung des betroffenen Gebiets (Land, Wasserkörper usw.), der Art, der Eigenschaften (Persistenz, Mobilität und Toxizität) und der Konzentration der Stoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, möglicher Austrittsmöglichkeiten und der Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung festgelegt (64).

2.

Die Tätigkeit wird im Einklang mit bewährten Verfahren der Industrie vorbereitet und durchgeführt und umfasst alle folgenden Elemente:

a)

Die zu sanierende nicht konforme oder illegale Deponie wurde geschlossen und nimmt keine weiteren Abfälle an, außer möglicherweise inerte oder biostabilisierte Abfälle, die als Deckmaterial für die Deponie verwendet werden (soweit dies in der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt zulässig ist).

b)

Vorbereitende Untersuchungen, einschließlich standortspezifischer Erhebungen und der Sammlung physikalischer, chemischer oder mikrobiologischer Daten, werden in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren der Industrie und den besten verfügbaren Techniken durchgeführt, um Folgendes zu ermitteln:

i)

Standort, Merkmale und Ausdehnung der Deponie und des verunreinigten Gebiets,

ii)

zugrunde liegende geologische und hydrologische Bedingungen,

iii)

wahrscheinliche Menge, Zusammensetzung und Herkunft der deponierten Abfälle,

iv)

davon ausgehende Boden- und Wasserverschmutzung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

c)

Die Ergebnisse solcher Sanierungsuntersuchungen dienen als Grundlage für eine Machbarkeitsstudie, in der die Ziele und der Umfang der Sanierung definiert und alternative Sanierungsoptionen bewertet werden.

d)

Die Sanierungsoptionen werden gemäß den Anforderungen in Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und in den Anhängen I und III der Richtlinie 1999/31/EG bzw. bei Tätigkeiten in Drittländern gemäß gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannten internationalen Normen (65) analysiert und in einer für das Deponiesanierungsprojekt erstellten Machbarkeitsstudie beschrieben, in der überzeugend dargelegt wird, wie die gewählte Sanierungsoption die insgesamt beste Lösung zur Erreichung der festgelegten Sanierungsziele darstellt.

e)

Das Deponiesanierungsprojekt, einschließlich des dazugehörigen Überwachungs- und Kontrollplans, wird von der zuständigen Behörde genehmigt und mit den Interessenträgern vor Ort gemäß den nationalen rechtlichen Anforderungen abgestimmt.

f)

Sämtliche Materialien und Brennstoffe, die aus deponierten Abfällen zurückgewonnen werden, entsprechen den einschlägigen Qualitätsstandards oder Nutzerspezifikationen für die vorgesehenen Verwertungsverfahren und stellen keine Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit dar.

g)

Gefährliche Abfälle, die im Rahmen der Sanierungstätigkeit erzeugt werden oder anderweitig anfallen, werden von einem zugelassenen Betreiber in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften gesammelt, befördert, behandelt, verwertet oder beseitigt.

h)

Boden- und Grundwassersanierungsmethoden, die ausschließlich auf der Verringerung der Schadstoffkonzentration durch Verdünnung oder Verwässerung beruhen, werden nicht angewandt.

i)

Es wird ein Kontroll- und Überwachungsplan umgesetzt, der Maßnahmen zur Kontrolle der Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen und zur Überprüfung der Verwirklichung der Sanierungsziele enthält, die im Falle des Aushubs und der Beseitigung der Deponie oder der Müllhalde mindestens 10 Jahre und im Falle der ökologischen Isolierung der Deponie oder der Müllhalde mindestens 30 Jahre gelten, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Regulierungsbehörde wird für das spezifische Sanierungsprojekt eine andere Dauer festgelegt, durch die eine langfristige Risikokontrolle gewährleistet wird.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Enthält der Deponiekörper erhebliche Mengen biologisch abbaubarer Abfälle, besteht ein System zur Abscheidung und Beseitigung von Deponiegas sowie ein Plan zur Überwachung von Deponiegasleckagen gemäß den betrieblichen und technischen Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG bzw. für Tätigkeiten in Drittländern gemäß gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannten internationalen Industrienormen (66).

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Die Abhilfemaßnahmen schützen die Wasser- und Meeresressourcen, wobei bewährte Industrieverfahren und Technologien (67) eingesetzt werden, um

a)

die Entstehung von Sickerwasser aus der Deponie einzudämmen und den Abfluss oder die Infiltration von Sickerwasser in den umliegenden Boden sowie eine mögliche Gefährdung von Grund- und Oberflächenwasser zu vermeiden,

b)

das abfließende Wasser und das Sickerwasser vor der Einleitung getrennt zu sammeln und angemessen zu behandeln,

c)

in der Nachsorgephase durch geeignete Kontroll- und Überwachungssysteme und -verfahren die Menge des entstehenden Sickerwassers sowie die Konzentration und Zusammensetzung des Sickerwassers zu erfassen und zu analysieren,

d)

den verunreinigten Boden in und um die Deponie getrennt zu sammeln und angemessen zu behandeln, damit der Weg von der Deponie hin zu Wasserkörpern durch stark durchnässten Boden blockiert wird.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Ist im Rahmen des Sanierungsprojekts der Aushub und die Beseitigung der bestehenden Deponie oder Müllhalde vorgesehen, werden die ausgehobenen Abfälle nach dem Grundsatz der Abfallhierarchie behandelt, wobei der Wiederverwertung Vorrang vor anderen Arten der stofflichen Verwertung, der Verbrennung und der Beseitigung eingeräumt wird, soweit dies technisch machbar ist und die Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nicht erhöht werden.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Gegebenenfalls wird die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verhindert bzw. ihre Ausbreitung wird gesteuert.

2.4.   Sanierung verunreinigter Standorte und Gebiete

Beschreibung der Tätigkeit

Die Tätigkeit umfasst Folgendes:

a)

Dekontaminierung oder Sanierung von Böden und Grundwasser in dem verunreinigten Gebiet, entweder On-site oder Off-site, insbesondere durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren;

b)

Dekontaminierung oder Sanierung von verunreinigten Industrieanlagen oder -standorten;

c)

Dekontaminierung oder Sanierung von Oberflächengewässern und ihren Ufern nach einer unfallbedingten Verunreinigung, z. B. durch Auffangen von Schadstoffen oder durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren;

d)

Beseitigung von Ölaustritten und anderen Verschmutzungen:

i)

auf oder in Oberflächengewässern wie Flüssen, Seen, Küstengewässern oder Übergangsgewässern,

ii)

im Grundwasser im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG,

iii)

auf oder in Meeresgewässern im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG,

iv)

auf oder in Sedimenten (für alle Arten von Oberflächengewässern),

v)

in aquatischen Ökosystemen,

vi)

auf oder in Gebäuden,

vii)

auf dem oder im Boden,

viii)

in Landökosystemen;

e)

Beseitigung von gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Produkten, wie Asbest oder bleihaltiger Farbe;

f)

sonstige spezialisierte Tätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung;

g)

Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Erdbeben;

h)

Sanierung stillgelegter Bergbaustandorte oder Altlasten, die nicht mit Einnahmen aus der Rohstoffförderung im Zusammenhang stehen;

i)

Einschließungsmaßnahmen, hydraulische Barrieren, aktive und passive Barrieren zur Begrenzung oder Verhinderung des Austritts von Schadstoffen.

Die Tätigkeit umfasst ferner alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, Planung, Überwachung und Nachbereitung der Dekontaminierungs- oder Sanierungstätigkeiten selbst erforderlich sind, z. B.:

a)

vorbereitende Untersuchungen, einschließlich Datenerfassung und Vermessung (insbesondere geologischer oder hydrologischer Art), technische Machbarkeits- und Umweltverträglichkeitsstudien, die zur Bestimmung des Sanierungsprojekts erforderlich sind;

b)

Überwachung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen, einschließlich:

i)

Probenahme von Boden, Wasser, Sediment, Biota oder anderen Materialien,

ii)

Laboranalyse von Proben, um die Art der Schadstoffe und deren Konzentration zu ermitteln,

iii)

Installation, Betrieb und Wartung von Überwachungseinrichtungen und -geräten, z. B. zur Überwachung verwendete Grundwassermessstellen innerhalb und außerhalb des sanierten Standorts;

c)

Abriss von verunreinigten Gebäuden oder anderen Bauwerken, Demontage von großen Maschinen und Anlagen (d. h. Stilllegung) und Entfernung von Oberflächenversiegelung und Betonierung;

d)

Erdbewegungen oder Baggerarbeiten, einschließlich Aushub, Aufschüttung, Nivellierung, Bau oder Verstärkung von Begrenzungsmauern oder Zäunen, Hauptzugangs- und internen Straßen sowie alle anderen für die Sanierung erforderlichen Tätigkeiten;

e)

Durchführung sonstiger Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltverschmutzung, um die in der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt auferlegten Bedingungen zu erfüllen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des Betriebs vor Ort und der Gesundheit der Beschäftigten (z. B. Brandschutz, Hochwasserschutz und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle), Schutz der Beschäftigten, Zugangskontrollen zum Gelände, Management invasiver Arten vor oder während der Dekontaminierung oder Sanierung, Verstärkungsmaßnahmen, die vor oder während der Dekontaminierung durchgeführt werden.

Diese Tätigkeit umfasst nicht:

a)

die Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft,

b)

die Reinigung von Wasser für die Wasserversorgung,

c)

die Dekontaminierung oder Sanierung von kerntechnischen Anlagen und Standorten,

d)

die Behandlung und Beseitigung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle, die mit der Verunreinigung des Standorts nicht zusammenhängen,

e)

die morphologische Sanierung,

f)

die Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden, die mit dem verunreinigten Standort nicht zusammenhängen (siehe Abschnitt 2.3 dieses Anhangs),

g)

die Notdienste (siehe Anhang II Abschnitt 14.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139),

h)

das Kehren und Bewässern von Straßen im Freien.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere 39, 33.20, 43.11, 43.12, 71.12, 71.20, 74.90 und 81.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

1.

Sanierungsmaßnahmen werden weder von dem Betreiber (68), der die Verunreinigung verursacht hat, noch von einer Person, die im Namen dieses Betreibers handelt, durchgeführt, um den Anforderungen der Richtlinie 2004/35/EG oder — bei Tätigkeiten in Drittländern — den Vorschriften zur Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips nach nationalem Recht zu entsprechen.

2.

Die betreffenden Schadstoffe werden mit mechanischen, chemischen, biologischen oder anderen Methoden beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert, sodass von dem verunreinigten Gebiet (Land, Wasserkörper usw.) unter Berücksichtigung der Nutzung zum Zeitpunkt des Schadens oder der zugelassenen künftigen Nutzung des Gebiets kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt mehr ausgeht, (69) wie in nachfolgenden Elementen dargelegt:

a)

den nationalen Regulierungsstandards,

b)

soweit diese Standards nicht verfügbar sind, der internen standortspezifischen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Ausdehnung des betroffenen Gebiets (Land, Wasserkörper usw.), der Art, der Eigenschaften (Persistenz, Mobilität und Toxizität) und der Konzentration der Stoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, möglicher Migrationswege und der Wahrscheinlichkeit der Verbreitung (70).

3.

Die Sanierungstätigkeiten werden im Einklang mit bewährten Verfahren der Industrie durchgeführt und umfassen alle folgenden Elemente:

a)

Vor der Durchführung einer Bewertung oder einer Sanierungstätigkeit wird sichergestellt, dass die ursprüngliche betriebliche Tätigkeit oder die fehlerhafte Anlage oder Hilfsausrüstung, die zu der Verunreinigung geführt hat, eingestellt bzw. beseitigt wurde, sodass sie keine potenzielle Quelle für eine weitere Verunreinigung darstellt (ausgenommen weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung oder andere nicht identifizierbare diffuse Quellen).

b)

Im Rahmen von vorbereitenden Untersuchungen, einschließlich standortspezifischer Erhebungen und der Sammlung physikalischer, chemischer oder mikrobiologischer Daten, werden in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren der Industrie und den besten verfügbaren Techniken die folgenden Elemente ermittelt, um die Umweltziele für die Sanierung festzulegen und die Sanierungsoptionen zu bewerten:

i)

Standort, Beschaffenheit und Ausdehnung des verunreinigten Standorts,

ii)

zugrunde liegende geologische und hydrologische Bedingungen,

iii)

wahrscheinliche Menge, Zusammensetzung und Herkunft der Verunreinigung,

iv)

davon ausgehende Boden- und Wasserverschmutzung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

c)

Die Sanierungsoptionen werden gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG (71) analysiert, woraufhin die geeignetsten Sanierungsmaßnahmen in einem speziellen Sanierungsplan, einschließlich Überwachungsanforderungen und -plan, festgelegt werden.

d)

Gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle oder verunreinigte Böden, die im Rahmen der Sanierungstätigkeit erzeugt werden oder anderweitig anfallen, werden von einem zugelassenen Betreiber in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen gesammelt, befördert, behandelt, verwertet oder beseitigt, und es wird dafür Sorge getragen, dass ausgehobene verunreinigte Böden und nicht verunreinigte Böden nicht vermischt werden.

e)

Die Sanierungsmethoden umfassen keine Verringerung der Schadstoffkonzentration durch Verdünnung oder Verwässerung, es sei denn, im Sanierungsplan ist eine umfassende Begründung enthalten, die nicht auf Kostenerwägungen beruht.

f)

In der Nachsorgephase werden für eine Dauer von mindestens 10 Jahren Kontroll-, Überwachungs- oder Wartungsmaßnahmen durchgeführt, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften oder im Sanierungs- und Überwachungsplan ist eine andere Dauer festgelegt, durch die eine langfristige Risikokontrolle gewährleistet wird (siehe Nummer 4).

4.

Der spezifische Sanierungs- und Überwachungsplan wird von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und nach Konsultation der Interessenträger vor Ort genehmigt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (72) geschädigt.

Im Sanierungsplan sind Maßnahmen zur Verringerung der Scope-1- und Scope-2-THG-Emissionen (73) im Rahmen des vollständigen Abscheidungs- und Behandlungsverfahrens enthalten.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Ein Massenanteil von mindestens 70 % der am Standort der Sanierungsmaßnahmen anfallenden nicht gefährlichen Bau-, Abbruch- oder sonstigen Abfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen (74) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet, es sei denn, der genehmigte Sanierungsplan enthält eine eindeutige Begründung, die auf technischen oder ökologischen Gründen und nicht auf Kostenerwägungen beruht.

6)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Folgendes ist sicherzustellen:

a)

in der Union in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG;

b)

in der Union in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;

c)

die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird verhindert oder ihrer Ausbreitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 begegnet.


(1)  Europäische Arzneimittel-Agentur, Guidelines on the environmental risk assessment of medicinal products for human use (Leitlinien zur Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln), Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/environmental-risk-assessment-medicinal-products-human-use-scientific-guideline.

(2)  Hauptmetaboliten sind menschliche Stoffwechselprodukte, die wahrscheinlich in die Umwelt ausgeschieden werden. Diese Metaboliten werden in (nicht-)klinischen Studien zum Metabolismus von Arzneimitteln, die in den Zulassungsanträgen enthalten sind, identifiziert. Sie werden gemäß dem Dokument EMA/CPMP/ICH/286/1995, Seite 8, identifiziert. Wichtige Umwandlungsprodukte dieser menschlichen Hauptmetaboliten der Ausgangsverbindung (pharmazeutischer Wirkstoff) sind diejenigen, die mehr als 10 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder des gesamten organischen Kohlenstoffs der Ausgangsverbindung ausmachen.

(3)   OECD, Guidelines for the Testing of Chemicals (Prüfrichtlinien für Chemikalienprüfungen), Prüfung 301 (A-F), leichte biologische Abbaubarkeit, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter https://www.oecd.org/chemicalsafety/risk-assessment/1948209.pdf. Die OECD-Prüfung 301 (A-F) wird verwendet, um Stoffe zu identifizieren, von denen angenommen wird, dass sie schnell und vollkommen biologisch abgebaut werden, d. h. unter aeroben Umweltbedingungen mineralisiert werden.

(4)  Höherstufige Prüfungen (OECD 308) ergeben sogenannte Halbwertszeiten, die die Zeit angeben, nach der 50 % des Stoffes biologisch abgebaut wurden. Es gelten Halbwertszeiten, die hinnehmbar sind, um eine ausreichend schnelle biologische Abbaubarkeit, d. h. Nichtpersistenz, gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, auf den auch in der EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung verwiesen wird, nachzuweisen.

(5)   OECD Guidelines for the Testing of Chemicals (OECD-Prüfrichtlinie für Chemikalienprüfungen), Prüfung Nr. 308: Aerobic and Anaerobic Transformation in Aquatic Sediment Systems (aerobe und anaerobe Transformation in Wassersedimentsystemen), Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/environment/test-no-308-aerobic-and-anaerobic-transformation-in-aquatic-sediment-systems_9789264070523-en.

(6)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter den Buchstaben f und g genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

(7)  Die Anforderungen unter dieser Nummer gelten für die Schadstoffe, die in den wichtigsten Umweltaspekten der einzelnen Referenzdokumente für die besten verfügbaren Technologien (BVT-Merkblätter) oder in den BVT-assoziierten Emissionswerten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen und Durchführungsbeschlüsse der Kommission genannt werden. In den Fällen, in denen bei den BVT-assoziierten Emissionswerten zwischen „bestehenden“ und „neuen Anlagen“ unterschieden wird, weisen die Betreiber die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionswerte für neue Anlagen nach. Wenn es keinen Bereich für BVT-assoziierte Emissionswerte, sondern nur einen einzigen Wert gibt, liegen die Emissionswerte unter diesem Wert. Wird der Bereich für BVT-assoziierte Emissionswerte ausgedrückt als „<x-y Einheit“ (d. h., das untere Ende des Bereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte wird als „niedriger als“ ausgedrückt), wird der mittlere Wert anhand von x und y berechnet. Die Mittelungszeiträume sind dieselben wie für die BVT-assoziierten Emissionswerte der oben genannten BVT-Merkblätter.

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 157).

(9)   The Best Available Techniques Reference Document (BREF) for Manufacture of Organic Fine Chemicals (BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien), abrufbar unter https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/ofc_bref_0806.pdf.

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23).

(11)   Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals — Solids and Others industry (BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Feststoffe und andere“) (Fassung vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic-s_bref_0907.pdf).

(12)   Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals — Ammonia, Acids and Fertilisers (BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel“) (Fassung vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic_aaf.pdf).

(13)   The Best Available Techniques Reference Document (BREF) for the production of speciality inorganic chemicals (SIC) (BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC)) (Fassung vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/production-speciality-inorganic-chemicals).

(14)  Europäischen Arzneimittel-Agentur, ICH Guideline Q3C (R8) on Impurities: Guideline for Residual Solvents (ICH-Leitlinie Q3C (R8) über Verunreinigungen — Leitlinie für Lösungsmittelreste), Schritt 5, 2022, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-guideline/international-conference-harmonisation-technical-requirements-registration-pharmaceuticals-human-use_en-33.pdf.

(15)  Sofern die Ausnahme gemäß Kriterium 1.3 gilt.

(16)  Norm ISO 14067:2018 (en), Treibhausgas — Carbon Footprint von Produkten — Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/71206.html.

(17)  Norm ISO 14064-1:2018, Treibhausgase — Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/66453.html.

(18)  Gemeinsame Forschungsstelle, Best Environmental Management Practice for the Public Administration Sector (bewährte Umweltmanagementpraktiken in der öffentlichen Verwaltung), 2019, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/6063f857-7789-11e9-9f05-01aa75ed71a1/language-en.

(19)  ISO 14046:2014 Umweltmanagement — Wasser-Fußabdruck — Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/43263.html.

(20)  Europäische Arzneimittel-Agentur, Guidelines on the environmental risk assessment of medicinal products for human use (Leitlinien zur Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln), Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/environmental-risk-assessment-medicinal-products-human-use-scientific-guideline.

(21)  Hauptmetaboliten sind menschliche Stoffwechselprodukte, die wahrscheinlich in die Umwelt ausgeschieden werden. Diese Metaboliten werden in (nicht-)klinischen Studien zum Metabolismus von Arzneimitteln, die in den Zulassungsanträgen enthalten sind, identifiziert. Sie werden gemäß dem Dokument EMA/CPMP/ICH/286/1995, Seite 8, identifiziert. Wichtige Umwandlungsprodukte dieser menschlichen Hauptmetaboliten der Ausgangsverbindung (pharmazeutischer Wirkstoff) sind diejenigen, die mehr als 10 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder des gesamten organischen Kohlenstoffs der Ausgangsverbindung ausmachen.

(22)   OECD, Guidelines for the Testing of Chemicals (Prüfrichtlinien für Chemikalienprüfungen), Prüfung 301 (A-F), leichte biologische Abbaubarkeit, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter https://www.oecd.org/chemicalsafety/risk-assessment/1948209.pdf. Die OECD-Prüfung 301 (A-F) wird verwendet, um Stoffe zu identifizieren, von denen angenommen wird, dass sie schnell und vollkommen biologisch abgebaut werden, d. h. unter aeroben Umweltbedingungen mineralisiert werden.

(23)  Höherstufige Prüfungen (OECD 308) ergeben sogenannte Halbwertszeiten, die die Zeit angeben, nach der 50 % des Stoffes biologisch abgebaut wurden. Es gelten Halbwertszeiten, die hinnehmbar sind, um eine ausreichend schnelle biologische Abbaubarkeit, d. h. Nichtpersistenz, gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, auf den auch in der EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung verwiesen wird, nachzuweisen.

(24)   OECD Guidelines for the Testing of Chemicals (OECD-Prüfrichtlinie für Chemikalienprüfungen), Prüfung Nr. 308: Aerobic and Anaerobic Transformation in Aquatic Sediment Systems (aerobe und anaerobe Transformation in Wassersedimentsystemen), Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/environment/test-no-308-aerobic-and-anaerobic-transformation-in-aquatic-sediment-systems_9789264070523-en.

(25)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter den Buchstaben f und g genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

(26)  Die Anforderungen unter dieser Nummer gelten für die Schadstoffe, die in den wichtigsten Umweltaspekten der einzelnen Referenzdokumente für die besten verfügbaren Technologien (BVT-Merkblätter) oder in den BVT-assoziierten Emissionswerten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen und Durchführungsbeschlüsse der Kommission genannt werden. In den Fällen, in denen bei den BVT-assoziierten Emissionswerten zwischen „bestehenden“ und „neuen Anlagen“ unterschieden wird, weisen die Betreiber die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionswerte für neue Anlagen nach. Wenn es keinen Bereich für BVT-assoziierte Emissionswerte, sondern nur einen einzigen Wert gibt, liegen die Emissionswerte unter diesem Wert. Wird der Bereich für BVT-assoziierte Emissionswerte ausgedrückt als „<x-y Einheit“ (d. h., das untere Ende des Bereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte wird als „niedriger als“ ausgedrückt), wird der mittlere Wert anhand von x und y berechnet. Die Mittelungszeiträume sind dieselben wie für die BVT-assoziierten Emissionswerte der oben genannten BVT-Merkblätter.

(27)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427.

(28)   The Best Available Techniques Reference Document (BREF) for Manufacture of Organic Fine Chemicals (BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien) (Fassung vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/ofc_bref_0806.pdf).

(29)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

(30)   Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals — Solids and Others industry (BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Feststoffe und andere“) (Fassung vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic-s_bref_0907.pdf).

(31)   Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals — Ammonia, Acids and Fertilisers (BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel“) (Fassung vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic_aaf.pdf).

(32)   The Best Available Techniques Reference Document (BREF) for the production of speciality inorganic chemicals (SIC) (BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC)) (Fassung vom 27.6.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/production-speciality-inorganic-chemicals).

(33)  Europäischen Arzneimittel-Agentur, ICH Guideline Q3C (R8) on Impurities: Guideline for Residual Solvents (ICH-Leitlinie Q3C (R8) über Verunreinigungen — Leitlinie für Lösungsmittelreste), Schritt 5, 2022 (Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-guideline/international-conference-harmonisation-technical-requirements-registration-pharmaceuticals-human-use_en-33.pdf).

(34)  Sofern die Ausnahme gemäß Kriterium 1.3 gilt.

(35)  Norm ISO 14067:2018 (en), Treibhausgas — Carbon Footprint von Produkten — Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/71206.html.

(36)  Norm ISO 14064-1:2018, Treibhausgase — Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/66453.html.

(37)  Gemeinsame Forschungsstelle, Best Environmental Management Practice for the Public Administration Sector (bewährte Umweltmanagementpraktiken in der öffentlichen Verwaltung), 2019, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/6063f857-7789-11e9-9f05-01aa75ed71a1/language-en.

(38)  ISO 14046:2014 Umweltmanagement — Wasser-Fußabdruck — Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien, Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/43263.html.

(39)  Gefährlicher Abfall ist Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist. Hierzu gehören Abfallströme wie gefährliche Abfallfraktionen aus Haushalten, Altöl, Batterien, nicht schadstoffentfrachtete Elektro- und Elektronik-Altgeräte, nicht schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge, bestimmte Abfälle aus dem Gesundheitswesen, z. B. infektiöse und zytotoxische Abfälle usw. Eine umfassende Einstufung gefährlicher Abfälle ist im Europäischen Abfallverzeichnis zu finden (festgelegt in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission).

(40)  Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter https://unece.org/transport/standards/transport/dangerous-goods/adr-2023-agreement-concerning-international-carriage.

(41)  Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.

(42)  CLC/EN 50625-1:2014 Anforderungen an Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten — Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung.

(43)  Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Waste of Electrical and Electronic Equipment, WEEE) — Teil 4: Spezifikationen für die Sammlung und Logistik von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

(44)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(45)   „Recyclingfähige Abfälle“ sind Abfälle, die gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG recycelt werden können.

(46)   „Nicht recyclingfähige Abfälle“ sind Abfälle, die nicht gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG recycelt werden können.

(47)  Gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG.

(48)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(49)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 55).

(50)  EN 14899:2005 Charakterisierung von Abfällen — Probenahme von Abfällen — Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans.

(51)  EN 12457-2:2002 Charakterisierung von Abfällen — Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen — Teil 2: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg und einer Korngröße unter 4 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)

(52)  EN ISO 9888:1999 Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit organischer Substanzen im wässrigen Medium — Statischer Test (Zahn-Wellens-Test) (Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/28121.html).

(53)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(54)  Quecksilberhaltige Abfälle sind Abfälle, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind.

(55)  WHO, Safe management of wastes from health-care activities (Sichere Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen), 2. Ausgabe, 2014 (Fassung vom 27.6.2023 abrufbar unter: https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0012/268779/Safe-management-of-wastes-from-health-care-activities-Eng.pdf).

(56)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(57)  Der Begriff „Deponie“ wird in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1) definiert als „eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage)“, einschließlich nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle.

Eine „rechtlich nicht konforme“ Deponie ist eine Deponie, die nicht den betrieblichen und technischen Anforderungen entspricht, die in den einschlägigen EU- oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(58)  Eine „Müllhalde“ ist ein Ort, der für die Entsorgung von Abfällen genutzt wird und nicht mit Systemen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung ausgestattet ist.

(59)   „Emission“ bezeichnet die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten (wie in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56) festgelegt).

(60)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(61)  Auf internationaler Ebene sind dies beispielsweise die von der International Solid Waste Association (ISWA) veröffentlichten Richtlinien für den Betrieb von Deponien.

(62)  Im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2004/35/EG.

(63)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(64)  Siehe Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2004/35/EG. Für Sanierungsmaßnahmen außerhalb der EU wird auf die Leitlinien des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) für den Umgang mit verunreinigten Standorten verwiesen, es sei denn, in der nationalen Gesetzgebung sind gleichwertige oder strengere Normen vorgeschrieben.

(65)  Siehe Anhang II Nummer 1.3.1 der Richtlinie 2004/35/EG. Für Sanierungsmaßnahmen außerhalb der EU wird auf die UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten und die von der International Solid Waste Association veröffentlichten Normen und Leitfäden für das Deponiemanagement verwiesen, darunter die International Guidelines für Landfill Evaluation (2011), die Roadmap for Closing Waste Dumpsites (2016) und die Landfill Operational Guidelines (2014, 2019).

(66)  Für Sanierungsmaßnahmen außerhalb der EU wird auf die UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten und die von der International Solid Waste Association veröffentlichten Normen und Leitfäden für das Deponiemanagement verwiesen, darunter die International Guidelines for Landfill Evaluation (2011), die Roadmap for Closing Waste Dumpsites (2016) und die Landfill Operational Guidelines (2014, 2019).

(67)  Für Sanierungsmaßnahmen außerhalb der EU wird auf die UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten und die von der International Solid Waste Association veröffentlichten Normen und Leitfäden für das Deponiemanagement verwiesen, darunter die International Guidelines for Landfill Evaluation (2011), die Roadmap for Closing Waste Dumpsites (2016) und die Landfill Operational Guidelines (2014, 2019).

(68)  Im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2004/35/EG.

(69)  Siehe Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2004/35/EG.

(70)  Siehe Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2004/35/EG. Bei Tätigkeiten in Drittländern werden die UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten (UNEP/MC/COP.3/8/Rev.1 (Guidance_Contaminated_Sites_EN.pdf); mercuryconvention.org) angewandt, es sei denn, in der nationalen Gesetzgebung sind strengere Normen vorgeschrieben.

(71)  Siehe Anhang II Nummer 1.3.1 der Richtlinie 2004/35/EG.

Bei Tätigkeiten in Drittländern sind im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen (z. B. den UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten (UNEP/MC/COP.3/8/Rev.1 (Guidance_Contaminated_Sites_EN.pdf); mercuryconvention.org)) Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage eines alternativen, transparent beschriebenen Verfahrens- und Bewertungsansatzes durchzuführen, um eine geeignete Strategie festzulegen, die primäre Sanierungsmaßnahmen (einschließlich Überwachungsanforderungen) sowie ergänzende und ausgleichende Sanierungsmaßnahmen in einem speziellen Sanierungsplan umfasst.

(72)   „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete, Grünland, Mangroven und Seegraswiesen im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(73)   „Scope-1-THG-Emissionen“ sind die direkten Treibhausgasemissionen aus Quellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Betreibers befinden. „Scope-2-THG-Emissionen“ sind die indirekten Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung des vom Betreiber verbrauchten Stroms.

(74)  EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, September 2016: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/.


Anlage A

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

I.   Kriterien

Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:

a)

Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus der Liste in Abschnitt II dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;

b)

bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;

c)

Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

a)

bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;

b)

bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien (1) durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates (2), von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source-Modellen (3) oder Bezahlmodellen Rechnung.

Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen“) um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt.

Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; der Einsatz von naturbasierten Lösungen (4) wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur (5).

II.   Klassifikation von Klimagefahren (6)

 

Temperatur

Wind

Wasser

Feststoffe

Chronisch

Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)

Änderung der Windverhältnisse

Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Küstenerosion

Hitzestress

 

Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie

Bodendegradierung

Temperaturvariabilität

 

Versauerung der Ozeane

Bodenerosion

Abtauen von Permafrost

 

Salzwasserintrusion

Solifluktion

 

 

Anstieg des Meeresspiegels

 

 

 

Wasserknappheit

 

Akut

Hitzewelle

Zyklon, Hurrikan, Taifun

Dürre

Lawine

Kältewelle/Frost

Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)

Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Erdrutsch

Wald- und Flächenbrände

Tornado

Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser)

Bodenabsenkung

 

 

Überlaufen von Gletscherseen

 


(1)  Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.

(2)  Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.

(3)  Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

(4)  Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der Biodiversität und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Fassung vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).

(5)  Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

(6)  Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.


Anlage B

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (1) und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG umfasst, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG (2) noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.


(1)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird oder, wenn dies nicht möglich ist, dies 3) durch das Fehlen umweltverträglicherer Alternativen begründet ist, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht durchführbar sind, wobei sämtliche praktikablen Vorkehrungen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.

(2)  Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG sieht insbesondere vor, dass der gute Umweltzustand anhand der in Anhang I der genannten Richtlinie genannten qualitativen Deskriptoren festzulegen ist.


Anlage D

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung (1) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (2) durchgeführt.

In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung (3) durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen (4) ergriffen.


(1)  Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

(2)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

(3)  Im Einklang mit den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG. Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist; 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

(4)  Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Projekt, der Plan oder die Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets hat.


ANHANG IV

Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

Inhaltsverzeichnis

1.

Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung 116

1.1.

Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen, Ökosystemen und Arten 116

2.

Tätigkeiten im Bereich Beherbergung 120

2.1.

Hotels, Ferienunterkünfte, Campingplätze und ähnliche Beherbergungsbetriebe 120

1.    Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung

1.1.   Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen (1) , Ökosystemen (2) und Arten

Beschreibung der Tätigkeit

Einleitung, Entwicklung und Durchführung, auf eigene Rechnung oder auf Honorar- oder Vertragsbasis, von Erhaltungstätigkeiten, einschließlich Wiederherstellungstätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand und die Entwicklungen von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst

a)

Tätigkeiten im Bereich In-situ-Erhaltung; im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (3) ist „In-situ-Erhaltung“ definiert als Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;

b)

Tätigkeiten im Bereich Wiederherstellung, d. h. Tätigkeiten zur aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung i) eines Ökosystems in Richtung oder zur Erreichung eines guten Zustands (4), ii) eines Lebensraumtyps bis zum besten erreichbaren Zustand gegenüber seinem einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiet oder seiner natürlichen Ausdehnung, iii) eines Lebensraums einer Art (5) in ausreichender Qualität und Quantität oder iv) von Artenpopulationen auf einem zufriedenstellenden Niveau.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Ex-situ-Erhaltung von Bestandteilen der Biodiversität, u. a. in botanischen Gärten, Zoos, Aquarien oder Saatgutbanken.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code zugeordnet, sondern fallen teilweise unter den NACE-Code R.91.04 gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Sie beziehen sich auf Klasse 6 der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

1.   Allgemeine Bedingungen

1.1.

Die Tätigkeit trägt zu mindestens einem der folgenden Punkte bei:

a)

Erhaltung eines guten Zustands von Ökosystemen, Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten;

b)

Wiederherstellung von Ökosystemen, Lebensräumen oder Habitaten von Arten in Richtung oder zur Erreichung eines guten Zustands, u. a. durch Erweiterung ihres Gebiets bzw. Verbreitungsgebiets.

1.2.

Die Tätigkeit kann unabhängig vom Haupttätigkeitsbereich von jeder Art von Betreibern durchgeführt werden.

2.   Ausgangsbeschreibung des von der Erhaltungsmaßnahme erfassten Gebiets

2.1.

Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das eine detaillierte Beschreibung der dort herrschenden ökologischen Ausgangsbedingungen vorliegt, die die folgenden Elemente enthält:

a)

Kartierung der derzeitigen Lebensräume und ihres Zustands;

b)

gegebenenfalls Schutzstatus des Gebiets;

c)

Beschreibung der Situation der wichtigsten im Gebiet vorkommenden Arten im Hinblick auf ihre Erhaltungsrelevanz (einschließlich Liste der Arten, ungefähre Größe der Population, ungefähre Größe des Lebensraums der Art und dessen Qualität sowie Zeitraum, in dem das Gebiet von der Art genutzt wird);

d)

Bedeutung des Gebiets für die Erreichung eines guten Zustands von Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten auf regionaler, nationaler bzw. internationaler Ebene;

e)

gegebenenfalls Potenzial zur Verbesserung des Zustands von Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten, die in dem Gebiet vorkommen, oder zur Wiederherstellung von Lebensräumen oder Habitaten von Arten in dem Gebiet oder zur Verbesserung der Vernetzung von Lebensräumen.

3.   Bewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument

3.1.

Für das Gebiet gilt ein Bewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument, z. B. ein Wiederherstellungsplan (7), der regelmäßig, in jedem Fall mindestens alle zehn Jahre, aktualisiert wird und Folgendes enthält:

a)

eine Beschreibung des erwarteten Beitrags des Gebiets zu den Naturschutzzielen, die von der zuständigen Natur- oder Umweltbehörde unter Berücksichtigung des regionalen, nationalen, unionsrechtlichen und internationalen rechtlichen und politischen Kontextes festgelegt wurden;

b)

die Liste der Arten, Lebensräume und Habitate der Arten, die von den Erhaltungsmaßnahmen profitieren (im Folgenden „zu schützende Lebensräume und Arten“);

c)

die Laufzeit des Plans und eine klare Beschreibung der Erhaltungsziele für jeden zu schützenden Lebensraum und jede zu schützende Art sowie der entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen, mit denen den festgestellten Belastungen und Bedrohungen begegnet wird, einschließlich der voraussichtlichen Frist für die Erreichung der Erhaltungsziele. Falls die Fristen die Laufzeit des Bewirtschaftungsplans überschreiten, werden die erwarteten Fortschritte (Meilensteine) zur Erreichung festgelegt;

d)

eine Beschreibung der Bedrohungen und Belastungen, die dem Erreichen der Erhaltungsziele im Wege stehen könnten, einschließlich der voraussichtlichen Veränderungen von Lebensräumen aufgrund des Klimawandels;

e)

die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass alle auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien für diese Tätigkeit erfüllt werden;

f)

Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);

g)

gegebenenfalls eine Beschreibung der verbesserten Ökosystemleistungen wie Kohlenstoffspeicherung, Wasserreinigung, Hochwasserschutz, Erosionsschutz, Bestäubung und Freizeitmöglichkeiten und des umfassenderen sozioökonomischen Nutzens;

h)

ein Überwachungssystem mit spezifischen und relevanten Indikatoren, das es ermöglicht, die Fortschritte bei der Erreichung der Erhaltungsziele zu messen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ermitteln;

i)

die Personen und Organisationen, die an der Bewirtschaftung oder Wiederherstellung des Gebiets beteiligt sind, und gegebenenfalls die zur Erreichung der Erhaltungsziele erforderlichen Kooperationen oder Partnerschaften;

j)

die Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die Erhaltungsziele, die Erhaltungsmaßnahmen sowie die Überwachung und deren Ergebnisse;

k)

die für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen, die Überwachung des Gebiets und dessen Prüfung erforderlichen Mittel.

3.2.

Enthält der Bewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument nicht alle in Nummer 3.1 genannten Elemente, so werden die Informationen vom Betreiber der Tätigkeit bereitgestellt.

4.   Prüfung

4.1.

Die Ausgangsbeschreibung des Schutzgebiets und der Bewirtschaftungsplan bzw. das gleichwertige Instrument gemäß den Nummern 2 und 3 werden zu Beginn der Erhaltungstätigkeit von einem unabhängigen Drittzertifizierer überprüft.

4.2.

Am Ende der Laufzeit des Bewirtschaftungsplans bzw. des gleichwertigen Instruments und mindestens alle zehn Jahre werden die Erreichung der zu Beginn des Bewirtschaftungsplans festgelegten Ziele und die Einhaltung der auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien überprüft.

Die Überprüfung umfasst eine aktualisierte detaillierte Beschreibung der in dem Gebiet herrschenden ökologischen Gegebenheiten gemäß Nummer 2, eine Bewertung der Wirksamkeit der Erhaltungsmaßnahmen und der Erreichung der Erhaltungsziele, eine Bewertung der aktualisierten Fassung des Bewirtschaftungsplans bzw. des gleichwertigen Instruments sowie Empfehlungen für den nächsten Bewirtschaftungsplan oder das nächste gleichwertige Instrument.

4.3.

Die Überprüfung gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 wird von einer der folgenden Stellen vorgenommen:

a)

den zuständigen nationalen Behörden;

b)

einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.

Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, einer Landnutzungszertifizierung, einer Biodiversitätszertifizierung, einer Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

Als Ergebnis der Überprüfung erstellt der Zertifizierer einen Prüfbericht.

5.   Gewährleistung der Dauerhaftigkeit

5.1.

Nach nationalem Recht fällt das Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unter eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Das Gebiet ist als Schutzgebiet gemäß dem System der Schutzgebietskategorien der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) (8), als Natura-2000-Gebiet gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder als andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahme (9) nach nationalem Recht oder im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, das das Land unterzeichnet hat, eingestuft und wird wirksam bewirtschaftet, um eine Verschlechterung zu verhindern und die Erholung von Arten und Lebensräumen oder Habitaten von Arten zu ermöglichen.

b)

Das Gebiet ist in einem von den zuständigen Behörden genehmigten gesetzlichen Land-, Süßwasser- oder Meeresnutzungsplan für die Wiederherstellung oder die Erhaltung vorgesehen.

c)

Das Gebiet ist Gegenstand einer öffentlichen oder privaten vertraglichen Vereinbarung, mit der sichergestellt werden kann, dass die Erhaltungsziele erreicht und aufrechterhalten werden können.

5.2.

Der Betreiber des Gebiets, in dem die Erhaltungstätigkeit stattfindet, verpflichtet sich, vor Ablauf des vorherigen Plans einen neuen Bewirtschaftungsplan bzw. ein neues gleichwertiges Instrument im Einklang mit den Erhaltungszielen zu erstellen.

6.   Zusätzliche Mindestanforderungen

6.1.

Der Ausgleich der Auswirkungen einer anderen Wirtschaftstätigkeit ist bei dieser Tätigkeit ausgeschlossen (10). Nur Nettobiodiversitätsgewinne, die sich aus der Erhaltung/Wiederherstellung ergeben, können als wesentlicher Beitrag im Rahmen dieser Tätigkeit verbucht werden (11).

6.2.

Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Bei der Tätigkeit werden weder Landflächen mit hohem Kohlenstoffbestand (12) noch Meeresflächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Keine Angabe

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Der Einsatz von Pestiziden wird minimiert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

Die Tätigkeit minimiert den Einsatz von Düngemitteln, einschließlich Dung, um sicherzustellen, dass er nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele des Gebiets erforderlich ist, und den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und den Nitrataktionsplänen in nitratgefährdeten Gebieten gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (13) entspricht. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (14), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren (15) fallen, verwendet werden.

Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

2.    Tätigkeiten im Bereich Beherbergung

2.1.   Hotels, Ferienunterkünfte, Campingplätze und ähnliche Beherbergungsbetriebe

Beschreibung der Tätigkeit

Die Bereitstellung von Unterkunft im Rahmen von Kurzzeittourismus (16) mit oder ohne zugehörige Dienstleistungen, einschließlich Reinigung, Bereitstellung von Speisen und Getränken, Parkplätzen, Textilreinigung, Schwimmbädern, Trainings- und Erholungseinrichtungen, Versammlungs- und Konferenzräumen.

In diese Kategorie fallen:

a)

Hotels und Motels jeglicher Art;

b)

Ferienlager;

c)

Gästewohnungen und -bungalows, Ferienhäuser und Hütten;

d)

Jugendherbergen und Berghütten;

e)

Campingplätze und Wohnwagenplätze;

f)

Stellplätze und Einrichtungen für Wohnmobile;

g)

Freizeitcamps sowie Camps für Fischer und Jäger;

h)

Schutzhütten oder einfache Biwakeinrichtungen für das Aufstellen von Zelten oder das Ausbreiten von Schlafsäcken.

Nicht in diese Kategorie fallen:

a)

die Bereitstellung von Häusern und möblierten oder unmöblierten Wohnungen oder Apartments zur längerfristigen Nutzung, in der Regel auf monatlicher oder jährlicher Basis;

b)

Kreuzfahrtschiffe.

Erhaltungs- oder Wiederherstellungskompensationen für Auswirkungen, die in der Phase der förmlichen Genehmigung der touristischen Tätigkeit festgelegt wurden, werden nicht als Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen betrachtet.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere I55.10, I55.20 und I55.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

1.   Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen

1.1.

Die Tätigkeit trägt zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen bei, die die technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit „Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen, Ökosystemen und Arten“ gemäß Abschnitt 1.1 dieses Anhangs in klar abgegrenzten Gebieten innerhalb oder in der Nähe desselben Tourismusziels (17) wie die Beherbergung erfüllen. Bei dem Gebiet kann es sich um jede Art von Gebiet mit hohem Naturschutzwert handeln, für das ein Bewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument wie ein Wiederherstellungsplan gilt (im Folgenden „Schutzgebiet“).

1.2.

Die Tätigkeiten, die zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 beitragen, werden in einer spezifischen vertraglichen Vereinbarung oder einem spezifischen gleichwertigen Instrument zwischen dem Betreiber der Tätigkeit und der für die Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebiets zuständigen Organisation festgelegt. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und wird regelmäßig, in jedem Fall mindestens alle fünf Jahre, überprüft. In ihr werden klare zeitgebundene Ziele für den Beitrag zum Erhaltungs- oder Wiederherstellungsgebiet festgelegt. Der Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 kann finanzieller Art sein oder als Sachleistungen erfolgen und eine der folgenden Formen annehmen:

a)

Angebot oder Organisation von Besuchen des betreffenden Schutzgebiets, für die Eintritts-, Genehmigungs- oder Nutzungsgebühren erhoben werden;

b)

Verwendung von Konzessionen und Verpachtungen für Dienstleistungen mit direktem Bezug zu dem betreffenden Schutzgebiet (ausgestellt von der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);

c)

Betrieb von Beherbergungsbetrieben in dem betreffenden Schutzgebiet, die keiner Konzession unterliegen (im Einvernehmen mit der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);

d)

Freiwilligenangebote oder Betreuung von Freiwilligen für Tätigkeiten mit direktem Bezug zu Erhaltung (im Einklang mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets);

e)

Angebot oder Verwaltung von Bildungsmöglichkeiten mit direktem Bezug zu Erhaltung und angemessenem Verhalten (im Einklang mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets);

f)

Erwerb von Produkten jeglicher Art, einschließlich Lebensmitteln, Getränken, Handwerkserzeugnissen, zum Weiterverkauf oder zur unmittelbaren Verwendung, aus nachhaltigen Verfahren im betreffenden Schutzgebiet (im Einvernehmen mit der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);

g)

Erwerb von Waren aus dem betreffenden Schutzgebiet zum Weiterverkauf (oder andere kommerzielle Vereinbarungen, mit denen garantiert wird, dass die Einnahmen aus dem Verkauf der Waren dem Schutzgebiet zufließen);

h)

Zahlung von Urheberrechtsgebühren, u. a. für Bilder oder Namen, direkt an die für die Bewirtschaftung des betreffenden Schutzgebiets zuständige Organisation;

i)

Sammlung freiwilliger Spenden von Touristen, die regelmäßig an einen speziellen Fonds oder auf ein Konto der für die Bewirtschaftung des Schutzgebiets zuständigen Organisation überwiesen werden.

1.3.

Der in der vertraglichen Vereinbarung festgelegte prozentuale (%) Beitrag entspricht mindestens

a)

1 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn die vertragliche Vereinbarung nur einen einzigen Betrieb umfasst;

b)

0,7 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn es sich um eine kollektive vertragliche oder gleichwertige Vereinbarung handelt, die eine Gruppe von zwei bis zehn Betrieben umfasst;

c)

0,5 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn es sich um eine kollektive vertragliche oder gleichwertige Vereinbarung handelt, die eine Gruppe von mehr als zehn Betrieben umfasst.

Obligatorische finanzielle Beiträge, die im nationalen oder lokalen Rechtsrahmen für die Tätigkeit geleistet werden, einschließlich Ökosteuern oder -tarife, werden nicht als Beitrag zur Erhaltungs- oder Wiederherstellungstätigkeit betrachtet.

2.   Aktionsplan als Beitrag zum Naturschutz

2.1.

Im Rahmen der Tätigkeit wurde ein Aktionsplan speziell für die touristische Dienstleistung oder das touristische Angebot aufgestellt und umgesetzt, in dem festgelegt ist, wie die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit dem Bewirtschaftungsplan bzw. dem gleichwertigen Instrument für das Schutzgebiet, zu dem die Tätigkeit beitragen soll, vereinbar ist und zu dessen Umsetzung beiträgt. Der Plan umfasst alle folgenden Maßnahmen, die für die Erhaltungs- oder Wiederherstellungsziele in Bezug auf das Gebiet relevant sind:

a)

klare Ziele und Tätigkeiten, die darauf abzielen, direkte negative Auswirkungen auf die Biodiversität zu vermeiden oder zu minimieren, darunter eine Analyse der Tragfähigkeit oder der Grenze der annehmbaren Veränderungen (18) des Gebiets, die von der für die Erhaltung oder die Wiederherstellung des Gebiets verantwortlichen Organisation oder vom Betreiber der Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der genannten Organisation (19) erstellt wird, einschließlich folgender Elemente (20):

i)

für Besuche von Naturgebieten: Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Ökosystemen oder Lebensräumen durch Steuerung der Touristenströme und -bewegungen;

ii)

für die Interaktion mit wild lebenden Tieren und Pflanzen:

Vermeidung direkter Beeinträchtigungen und Störungen durch schädliche Handlungen wie Fütterung von Tieren, Zerstörung oder Beschädigung von Eiern und Nestern, Zerstörung oder Entfernung von Pflanzen oder Korallen;

Vermeidung indirekter Beeinträchtigungen und Störungen von Arten durch lokale Bewegungen von Touristen wie Vermüllung oder Verschmutzung durch Lärm, Kunststoffe, Chemikalien oder Licht;

Prävention und Vermeidung der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten (21);

iii)

für die Entnahme aus der Wildnis von und den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen (22): Geschützte wild lebende Tier- und Pflanzenarten werden nicht aus der Wildnis entnommen, konsumiert oder verkauft;

b)

gegebenenfalls eine Beschreibung von Partnerschaftsvereinbarungen mit Naturschutzbehörden, lokalen Nichtregierungsorganisationen oder Gemeinschaften, um zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebiets beizutragen, zu dem der Plan einen Beitrag leisten soll;

c)

einen Informations- und Sensibilisierungsplan für Biodiversität in Bezug auf die spezifischen Auswirkungen touristischer Tätigkeiten (23);

d)

einen klaren Rahmen für die kontinuierliche Überwachung und Messung der Wirksamkeit des Beitrags, einschließlich eines adaptiven Ansatzes, der erforderlichenfalls die Ermittlung von Korrekturmaßnahmen ermöglicht.

3.   Nachhaltiges Lieferketten- und Umweltmanagementsystem

3.1.

Der Betrieb verfügt über einen angemessenen Anteil an Produkten, die den bewährten Verfahren des Marktes entsprechen (z. B. Lebensmittel und Getränke, Holz, einschließlich Möbel, Papier, Karton und Kunststoffprodukte), die nach Umweltnormen (24) zertifiziert sind. Der Betrieb verpflichtet sich zu einer kontinuierlichen Verbesserung des Anteils der von einem unabhängigen Dritten zertifizierten Produkte.

3.2.

Bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten erfüllt die Tätigkeit eines der folgenden Kriterien:

a)

Der Betrieb verfügt über ein Umweltmanagementsystem, das eine Zertifizierung durch einen Dritten erfordert, z. B. das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (25) (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS), ISO 14001:2015 (26) oder eine gleichwertige Norm, die sich an bewährten Praktiken und Leistungsmaßstäben im Umweltmanagement orientiert, z. B. das EMAS-Referenzdokument für die Tourismusbranche (27) oder eine gleichwertige nationale oder internationale Norm.

b)

Der Betrieb wurde mit dem EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe oder einem gleichwertigen Umweltzeichen nach EN ISO 14024:2018 (28) Typ I oder einem gleichwertigen freiwilligen Zeichen ausgezeichnet, das gleichwertige Anforderungen erfüllt (29).

4.   Mindestanforderungen

4.1.

Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung (30) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (31) durchgeführt. In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Die Tätigkeit hat keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf Schutzgebiete (Unesco-Welterbestätten, Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete als Natura-2000-Gebiete) und geschützte Arten auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Kenntnisse (32). Die Tätigkeit wirkt sich nicht nachteilig auf die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Arten und der Lebensraumtypen aus, die nach nationalem Recht geschützt sind.

Basierend auf einer angemessenen Bewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG hat die Tätigkeit in der Union keine erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf deren Erhaltungsziele.

In der Union beeinträchtigt die Tätigkeit in keinem Gebiet die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten. Die Tätigkeit wirkt sich auch nicht nachteilig auf die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Lebensraumtypen aus.

4.2.

Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert.

4.3.

Freizeitjagd und -fischerei sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich Teil des von der Bewirtschaftungsstelle für das Schutzgebiet aufgestellten Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsplans sind und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht durchgeführt werden.

5.   Prüfung

Zu Beginn der Tätigkeit und danach mindestens alle fünf Jahre wird die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien von den jeweils zuständigen nationalen Behörden oder — auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit — von einem unabhängigen Drittzertifizierer, z. B. im Rahmen eines speziellen Zertifizierungs- oder Akkreditierungssystem, überprüft.

Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt, insbesondere mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber, befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

1)

Klimaschutz

Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, besitzen mindestens einen EPC der Klasse C. Alternativ gehört das Gebäude zu den oberen 30 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch den Primärenergiebedarf im Betrieb und belegt anhand geeigneter Nachweise, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird.

Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, übersteigt der Primärenergiebedarf (33), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, nicht den Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zertifiziert.

Bei der Tätigkeit werden weder Landflächen mit hohem Kohlenstoffbestand (34) noch Meeresflächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt.

2)

Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

3)

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Der Beherbergungsbetrieb

a)

verwendet keine der in Teil B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) aufgeführten Artikel und bietet sie seinen Gästen nicht an;

b)

trennt Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Bioabfall an der Quelle, wenn in dem Gebiet eine getrennte Sammlung für diese Materialien möglich ist (36);

c)

verfügt über einen Plan zur Lebensmittelabfallvermeidung, der ein spezifisches zeitgebundenes quantitatives Ziel für die Verringerung von Lebensmittelabfall (37) enthält.

5)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates (38).

Verschmutzung durch Lärm, Kunststoffe, Licht und Chemikalien wird minimiert.


(1)  Gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG bezeichnet der Ausdruck „Lebensraum“ ein durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnetes völlig natürliches oder naturnahes terrestrisches oder aquatisches Gebiet.

(2)  Der Ausdruck „Ökosystem“ bezeichnet ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst auch Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen.

(3)  Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Version vom 27.6.2023, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/articles/?a=cbd-02).

(4)   „Guter Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die wesentlichen Merkmale eines Ökosystems, nämlich der physikalische, chemische, die Zusammensetzung betreffende, strukturelle und funktionelle Zustand, sowie die Merkmale der Land- und Seegebiete ein hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um die langfristige Erhaltung eines Ökosystems zu gewährleisten; dies gilt unbeschadet spezifischerer Begriffsbestimmungen des Ausdrucks „guter Zustand“ in verschiedenen Rechtsrahmen.

(5)   „Lebensraum einer Art“ bezeichnet einen durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmten Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).

(7)  Der Wiederherstellungsplan kann Teil eines Bewirtschaftungsplans sein. Gilt für das Gebiet ein Bewirtschaftungsplan, so ist kein zusätzlicher Wiederherstellungsplan erforderlich.

(8)  Siehe https://www.iucn.org/theme/protected-areas/about/protected-area-categories (Version vom 27.6.2023).

(9)  Die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahme“ sowie Leitlinien für seine Anwendung sind im von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt angenommenen Beschluss 14/8 (Version vom 27.6.2023) festgelegt (abrufbar unter https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-14/cop-14-dec-08-en.pdf).

(10)  Ausgleiche für Biodiversitätsschäden sind messbare Erhaltungsergebnisse, die sich aus Maßnahmen ergeben, mit denen die verbleibenden, unvermeidbaren, nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ausgeglichen werden sollen, die sich aus einer Tätigkeit oder einem Projekt ergeben, nachdem geeignete Präventions- und Minderungsmaßnahmen ergriffen wurden. Das Ziel der Ausgleiche für Biodiversitätsschäden besteht darin, die Biodiversitätswerte (Lebensräume, Arten oder Ökosysteme) auf demselben Niveau zu erhalten, auf das sich die Tätigkeit oder das Projekt negativ auswirken.

(11)  Dies kann zusätzliche Erhaltungs-/Wiederaufbauergebnisse umfassen, die über Ausgleichsmaßnahmen hinausgehen.

(12)   „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(13)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(14)  Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3) umgesetzt wird.

(15)  WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard (Version 2019) (Version vom 27.6.2023: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/332193/9789240005662-eng.pdf?ua=1).

(16)   „Tourismus“ ist die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten, siehe Eurostat-Glossar „Statistics Explained“ (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Tourism).

(17)  Der Ausdruck „Tourismusziel“ bezeichnet in diesem Zusammenhang ein besuchtes geografisches Gebiet, das eine Reihe von Ressourcen und Attraktionen umfasst und von einer Destinationsmanagement-Organisation oder einer lokalen, regionalen oder nationalen Tourismusorganisation gefördert wird.

(18)  Unter „Tragfähigkeit“ ist in diesem Zusammenhang die maximale Anzahl von Menschen zu verstehen, die ein Tourismusziel gleichzeitig besuchen können, ohne dass es zu einer Zerstörung der physischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Umwelt und zu einer unannehmbaren Verringerung der Zufriedenheit der Besucher kommt (UNEP/MAP/PAP, 1997).

(19)  Die Tragfähigkeit kann auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der Bewertung gemäß Nummer 4.1 entwickelt werden.

(20)  Im Einklang mit den vom Globalen Rat für nachhaltigen Tourismus aufgestellten Kriterien für Hotels (Version vom 27.6.2023: https://www.gstcouncil.org/gstc-criteria/gstc-industry-criteria-for-hotels/).

(21)  Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert. Außerhalb der EU wird auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Supplementary Voluntary Guidance for Avoiding Unintentional Introductions of Invasive Alien Species Associated with Trade in Live Organisms (Freiwillige Leitlinien zur Vermeidung der unbeabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit dem Handel mit lebenden Organismen, Version vom 27.6.2023) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, abrufbar unter „14/11. Invasive alien species “ (Invasive gebietsfremde Arten) (cbd.int), verwiesen.

(22)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), mit denen das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Union umgesetzt wird. Für Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen.

(23)  Gemäß dem Kriterium 26a für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe: Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die Biodiversität, die Landschaft und die Naturschutzmaßnahmen vor Ort informieren.

(24)  Wie das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe gemäß dem Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung von Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 9), die EU-Zertifizierung für ökologische/biologische Erzeugnisse für Lebensmittel und Getränke gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1), das FSC-Siegel für Holz- und Papiererzeugnisse (Version vom 27.6.2023: https://fsc.org/en) oder die Rainforest Alliance für bestimmte Waren (Version vom 27.6.2023: https://www.rainforest-alliance.org/for-business/2020-certification-program/).

(25)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(26)  ISO 14001:2015 Umweltmanagementsysteme — Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung.

(27)  Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 27).

(28)  ISO 14024:2018 Umweltzeichen und -deklarationen — Umweltkennzeichnung Typ I — Grundsätze und Verfahren.

(29)  Zu den Anforderungen gehört insbesondere Folgendes: Verfolgung eines Mehrkriterienansatzes; die Kriterien werden in einem unabhängigen, wissenschaftlich fundierten Verfahren entwickelt, sind öffentlich zugänglich und gehen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus; das Zeichen beruht auf einem unparteiischen Kontrollverfahren im Wege der Überprüfung durch einen Dritten.

(30)  Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

(31)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

(32)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist, 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

(33)  Die berechnete Energiemenge, die zur Deckung des Energiebedarfs im Zusammenhang mit der typischen Nutzung eines Gebäudes benötigt wird, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den gesamten Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr, auf der Grundlage der einschlägigen nationalen Berechnungsmethode und gemäß dem EPC.

(34)   „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(35)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(36)  Nur die Materialien, für die es eine getrennte Sammlung gibt, müssen vom Betrieb an der Quelle getrennt werden.

(37)   „Lebensmittelabfall“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 4a der Richtlinie 2008/98/EG.

(38)  Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).


Anlage A

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

I.   Kriterien

Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:

a)

Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus der Liste in Abschnitt II dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;

b)

bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;

c)

Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

a)

bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;

b)

bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien (1) durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates (2), von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- (3) oder Bezahlmodellen Rechnung.

Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen“) um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt.

Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; und der Einsatz von naturbasierten Lösungen (4) wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur (5).

II.   Klassifikation von Klimagefahren (6)

 

Temperatur

Wind

Wasser

Feststoffe

Chronisch

Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)

Änderung der Windverhältnisse

Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Küstenerosion

Hitzestress

 

Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie

Bodendegradierung

Temperaturvariabilität

 

Versauerung der Ozeane

Bodenerosion

Abtauen von Permafrost

 

Salzwasserintrusion

Solifluktion

 

 

Anstieg des Meeresspiegels

 

 

 

Wasserknappheit

 

Akut

Hitzewelle

Zyklon, Hurrikan, Taifun

Dürre

Lawine

Kältewelle/Frost

Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)

Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Erdrutsch

Wald- und Flächenbrände

Tornado

Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser)

Bodenabsenkung

 

 

Überlaufen von Gletscherseen

 


(1)  Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.

(2)  Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.

(3)  Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

(4)  Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der Biodiversität und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).

(5)  Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

(6)  Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.


Anlage B

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (1) und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG umfasst, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG (2) noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.


(1)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird oder, wenn dies nicht möglich ist, dies 3) durch das Fehlen umweltverträglicherer Alternativen begründet ist, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht durchführbar sind, wobei sämtliche praktikablen Vorkehrungen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.

(2)  Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG sieht insbesondere vor, dass der gute Umweltzustand anhand der in Anhang I der genannten Richtlinie genannten qualitativen Deskriptoren festzulegen ist.


Anlage C

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von

a)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

b)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852;

c)

in Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen;

d)

in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie wird vollständig eingehalten;

e)

in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

f)

Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (1);

Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (2).


(1)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter Buchstabe f genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

(2)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Vorliegens im Enderzeugnis bzw. Output oder des Inverkehrbringens der in diesem Absatz genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.


ANHANG V

Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

1.   

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 1.1.2.2 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„Der Zähler muss den in Absatz 1 genannten Teil der CapEx enthalten, der wesentlich zu einem der Umweltziele beiträgt. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der CapEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zu dem einzelnen Umweltziel vorgesehen ist.“

b)

In Abschnitt 1.1.3.2 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„Der Zähler muss den in Absatz 1 genannten Teil der OpEx enthalten, der wesentlich zu einem der Umweltziele beiträgt. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der OpEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zu dem einzelnen Umweltziel vorgesehen ist.“

c)

In Abschnitt 1.2.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„In Bezug auf Umsatz und Investitionsausgaben müssen die Nicht-Finanzunternehmen Verweise auf die entsprechenden Posten in den finanziellen Erklärungen einfügen.“

d)

In Abschnitt 2 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

Nicht-Finanzunternehmen haben die nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln und den Anteil dieser Wirtschaftstätigkeiten im Nenner der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben;“.

2.   

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN

Meldebogen: Anteil des Umsatzes aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr N

Geschäftsjahr N

Jahr

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien (‚Keine erhebliche Beeinträchtigung‘)  (8)

 

 

 

 

Wirtschaftstätigkeiten (1)

Code  (1) (2)

Umsatz (3)

Umsatzanteil, Jahr N (4)

Klimaschutz (5)

Anpassung an den Klimawandel (6)

Wasser (7)

Umweltverschmutzung (8)

Kreislaufwirtschaft (9)

Biologische Vielfalt (10)

Klimaschutz (11)

Anpassung an den Klimawandel (12)

Wasser (13)

Umweltverschmutzung (14)

Kreislaufwirtschaft (15)

Biologische Vielfalt (16)

Mindestschutz (17)

Anteil taxonomiekonformer (A.1.) oder taxonomiefähiger (A.2.) Umsatz, Jahr N-1 (18)

Kategorie ermöglichende Tätigkeit (19)

Kategorie Übergangs-tätigkeit (20)

Text

 

Währung

%

J; N; N/EL  (2)  (3)

J; N; N/EL  (2)  (3)

J; N; N/EL  (2)  (3)

J; N; N/EL  (2)  (3)

J; N; N/EL  (2)  (3)

J; N; N/EL  (2)  (3)

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

%

E

T

A.

TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

A.1.

Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

Tätigkeit 1

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

 

Tätigkeit 1  (4)

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

E

 

Tätigkeit 2

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

T

Umsatz ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

 

 

Davon ermöglichende Tätigkeiten

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

E

 

Davon Übergangstätigkeiten

 

%

%

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

T

A.2.

Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)  (7)

 

EL; N/EL  (6)

EL; N/EL  (6)

EL; N/EL  (6)

EL; N/EL  (6)

EL; N/EL  (6)

EL; N/EL  (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1  (5)

 

 

%

EL

EL

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

Umsatz taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

%

 

A.

Umsatz taxonomiefähiger Tätigkeiten (A.1+A.2)

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umsatz nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMT

 

100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen: CapEx-Anteil aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr N

Geschäftsjahr N

Jahr

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien (‚Keine erhebliche Beeinträchtigung‘)  (16)

 

 

 

 

Wirtschaftstätigkeiten (1)

Code  (9) (2)

CapEx (3)

CapEx-Anteil, Jahr N (4)

Klimaschutz (5)

Anpassung an den Klimawandel (6)

Wasser (7)

Umweltverschmutzung (8)

Kreislaufwirtschaft (9)

Biologische Vielfalt (10)

Klimaschutz (11)

Anpassung an den Klimawandel (12)

Wasser (13)

Umweltverschmutzung (14)

Kreislaufwirtschaft (15)

Biologische Vielfalt (16)

Mindestschutz (17)

Anteil taxonomiekonformer (A.1.) oder taxonomiefähiger (A.2.) CapEx, Jahr N-1 (18)

Kategorie ermöglichende Tätigkeit (19)

Kategorie Übergangs- tätigkeit (20)

Text

 

Währung

%

J; N; N/EL  (10)  (11)

J; N; N/EL  (10)  (11)

J; N; N/EL  (10)  (11)

J; N; N/EL  (10)  (11)

J; N; N/EL  (10)  (11)

J; N; N/EL  (10)  (11)

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

%

E

T

A.

TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

A.1.

Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

Tätigkeit 1

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

 

Tätigkeit 1 (12)

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

E

 

Tätigkeit 2

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

T

CapEx ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

 

 

Davon ermöglichende Tätigkeiten

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

E

 

Davon Übergangstätigkeiten

 

%

%

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

T

A.2.

Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)  (15)

 

EL; N/EL  (14)

EL; N/EL  (14)

EL; N/EL  (14)

EL; N/EL  (14)

EL; N/EL  (14)

EL; N/EL  (14)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1  (13)

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

CapEx taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

%

 

A.

CapEx taxonomiefähiger Tätigkeiten (A.1+A.2)

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CapEx nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMT

 

100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen: OpEx-Anteil von Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr N

Geschäftsjahr N

Jahr

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien (‚Keine erhebliche Beeinträchtigung‘)  (22)

 

 

 

 

Wirtschaftstätigkeiten (1)

Code  (17) (2)

OpEx (3)

OpEx-Anteil, Jahr N (4)

Klimaschutz (5)

Anpassung an den Klimawandel (6)

Wasser (7)

Umweltverschmutzung (8)

Kreislaufwirtschaft (9)

Biologische Vielfalt (10)

Klimaschutz (11)

Anpassung an den Klimawandel (12)

Wasser (13)

Umweltverschmutzung (14)

Kreislaufwirtschaft (15)

Biologische Vielfalt (16)

Mindestschutz (17)

Anteil taxonomiekonformer (A.1.) oder taxonomiefähiger (A.2.) OpEx, Jahr N-1 (18)

Kategorie ermöglichende Tätigkeit (19)

Kategorie Übergangs-tätigkeit (20)

Text

 

Währung

%

J; N; N/EL  (18)  (19)

J; N; N/EL  (18)  (19)

J; N; N/EL  (18)  (19)

J; N; N/EL  (18)  (19)

J; N; N/EL  (18)  (19)

J; N; N/EL  (18)  (19)

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

%

E

T

A.

TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

A.1.

Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

Tätigkeit 1

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

 

Tätigkeit 1  (*1)

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

E

 

Tätigkeit 2

 

 

%

 

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

T

OpEx ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

 

 

Davon ermöglichende Tätigkeiten

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

E

 

Davon Übergangstätigkeiten

 

%

%

 

 

 

 

 

J

J

J

J

J

J

J

%

 

T

A.2.

Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)  (22)

 

EL; N/EL  (21)

EL; N/EL  (21)

EL; N/EL  (21)

EL; N/EL  (21)

EL; N/EL  (21)

EL; N/EL  (21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1  (20)

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

OpEx taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

%

 

A.

OpEx taxonomiefähiger Tätigkeiten (A.1+A.2)

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

OpEx nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMT

 

100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   

In Anhang III Abschnitt 1.1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz dieses Abschnitts werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.“

4.   

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt „Aufschlüsselung des Zählers des KPI nach Umweltziel“ werden aus den Nummern 2 bis 6 die Worte „Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)“ gestrichen.

b)

Zeile 8 erhält folgende Fassung:

„Der Anteil der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva:

[Geldbetrag]“

c)

Zeile 13 erhält folgende Fassung:

„Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]“

5.   

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 1.1.2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Die folgenden Vermögenswerte werden im Zähler der GAR nicht berücksichtigt:

a)

zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte;

b)

kurzfristige Interbankenkredite;

c)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;

d)

Derivate;

e)

Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte,

f)

andere Kategorien von Vermögenswerten (wie Geschäfts- oder Firmenwert, Rohstoffe usw.).“

b)

In Abschnitt 1.2.1 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„Zusätzlich zur GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Gesamtaktiva an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs nicht im Zähler der GAR berücksichtigt werden.“

c)

In Abschnitt 1.2.1.1 Absatz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:

Umweltziele

Stufe eins

Stufe zwei

Green Asset Ratio (GAR)

Klimaschutz

(CCM)

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Krediten an/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Klimaschutz finanziert werden

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Davon: Übergangstätigkeiten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Davon: Übergangstätigkeiten

Bestand und Zuflüsse

 

 

 

Anpassung an den Klimawandel

(CCA)

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Bestand und Zuflüsse

 

 

 

Wasser- und Meeresressourcen

(WTR)

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Bestand und Zuflüsse

 

 

 

Kreislaufwirtschaft

(CE)

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Bestand und Zuflüsse

 

 

 

Umweltverschmutzung

(PPC)

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Bestand und Zuflüsse

 

 

 

Biologische Vielfalt und Ökosysteme

(BIO)

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Bestand und Zuflüsse“

d)

In Abschnitt 1.2.1.1 erhält die Überschrift von Ziffer i folgende Fassung:

„i)

GAR für Kreditvergaben an Nicht-Finanzunternehmen (Darlehen und Kredite — GAR L&A)“;

e)

In Abschnitt 1.2.1.1 Ziffer i erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Der Betrag für die Zwecke von 1) c) wird nach folgender Formel berechnet: 1 c) = 1) c) 1) + 1) c) 2), wobei:

 

1) c) 1) für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

1) c) 2) für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist (allgemeine Kredite).“

f)

In Abschnitt 1.2.1.1 Ziffer i erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Nummer 1) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Risikopositionen, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungsrisikopositionen, gegenüber dem Nicht-Finanzunternehmen als Anteil und in dem Umfang, wie durch sie eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der Gegenpartei vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.“

g)

In Abschnitt 1.2.1.1 erhält Ziffer i Absatz 6 folgende Fassung:

GAR L&A (für jedes Umweltziel) = 1) c)/1) a). Die Kreditinstitute legen die GAR auf der Grundlage des CapEx- und Umsatz-KPIs und gegebenenfalls separat den Teil des KPIs offen, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht.“

h)

In Abschnitt 1.2.1.1 Ziffer ii erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Nummer 2) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute Folgendes:

 

2) c) 1) a) den Gesamtbruttobuchwert der Risikopositionen an ökologisch nachhaltigen Anleihen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ausgegeben wurden. Laufende Anleiheemissionen, die die Emittenten als grüne Anleihen qualifizieren und deren Erlöse in taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten investiert werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Grad der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 oder der finanzierten Projekte auf der Grundlage der vom Emittenten für eine Emission bereitgestellten spezifischen Informationen zu bewerten. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe grüne Anleihe für zwei Umweltziele relevant, so ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

 

2) c) 1) b) den Bruttobuchwert von Schuldverschreibungen, die in Risikopositionen investiert sind, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungsrisikopositionen, sofern es sich bei den finanzierten Tätigkeiten um taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten handelt. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage spezifischer Informationen, die der Emittent für diese Emission zur Verfügung stellt. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Kann dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant sein, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen.“

i)

In Abschnitt 1.2.1.2 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„Diese GAR enthält Angaben zu allen Umweltzielen, wobei eine Aufschlüsselung nach ermöglichenden Tätigkeiten erfolgt. In Bezug auf den Klimaschutz muss die GAR auch Angaben zu Übergangstätigkeiten enthalten. Kreditinstitute legen auch Bestand und Zuflüsse offen.

Für Risikopositionen, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, berücksichtigen die Kreditinstitute für den Zähler der GAR für Finanzunternehmen den Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite sowie Schuldverschreibungen der relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen in dem Umfang und dem Verhältnis, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der Gegenpartei vorgelegten Informationen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Risikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

Für Risikopositionen, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist, wird der Zähler der GAR für Finanzunternehmen auf der Grundlage der KPI berechnet, die gemäß dieser Verordnung für die Gegenparteien berechnet wurden. Der im Zähler der Quote zu berücksichtigende Betrag der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen ist die Summe ihres Bruttobuchwerts, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, mit Aufschlüsselung nach allen Umweltzielen und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei. In Bezug auf das Klimaschutzziel muss die Aufschlüsselung auch Übergangstätigkeiten für jede Gegenpartei enthalten.

Handelt es sich bei der Gegenpartei um ein anderes Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und — nur für diese Zwecke — eine multilaterale Entwicklungsbank gemäß Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 117 Absatz 2 der genannten Verordnung, sind die verwendeten umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Eigenkapitalinstrumente an relevanten Rechnungslegungsportfolios, gewichtet mit der ‚Gesamt-GAR der Gegenpartei‘, d. h. dem Bruttobuchwert multipliziert mit der ‚Gesamt-GAR‘ der Gegenpartei.“

j)

In Abschnitt 1.2.1.3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft mit Wohnimmobilien- oder Gebäuderenovierungskrediten wird berechnet als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder die für Gebäuderenovierungen gewährt werden, die gemäß den relevanten technischen Bewertungskriterien für Gebäude taxonomiekonform sind, insbesondere Renovierung und Erwerb bzw. Eigentum gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX, an der Gesamtsumme der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder für Gebäuderenovierungen gewährt werden. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten sowie zu Bestand und Zuflüssen.“

k)

In Abschnitt 1.2.1.3 Ziffer i erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Die Offenlegungspflicht der KPI der Kreditinstitute gilt für das Privatkundenkreditportfolio, insbesondere für das Hypothekarkreditportfolio. Dieser KPI wird offengelegt, indem die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für Gebäude gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX berücksichtigt wird.

Die Kreditinstitute legen den KPI für ihr Wohnimmobilien-Kreditgeschäft-Portfolio als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind und zu den relevanten Umweltzielen gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX beitragen, im Vergleich zu den gesamten durch Wohnimmobilien besicherten Krediten an private Haushalte offen.“

l)

In Abschnitt 1.2.1.3 Ziffer i erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„Im Zähler der Quote berücksichtigen die Kreditinstitute auch diejenigen Kredite, die für die Renovierung eines Gebäudes oder einer Wohnung gemäß den relevanten technischen Bewertungskriterien für Gebäude insbesondere im Einklang mit den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.6 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX gewährt wurden.“

m)

In Abschnitt 1.2.1.4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Wenn Geschäftsmodelle von Kreditinstituten zu einem großen Teil auf der Finanzierung von öffentlichem Wohnungsbau beruhen, legen sie einen KPI offen, der sich auf den Anteil der Risikopositionen an Finanzierungstätigkeiten von Behörden bezieht, die den relevanten technischen Bewertungskriterien entsprechen, insbesondere denen gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX. Diese GAR wird vom Kreditinstitut als Anteil der Risikopositionen an Darlehen oder Schuldverschreibungen an Kommunen geschätzt und offengelegt, durch die öffentlicher Wohnungsbau finanziert wird, der den relevanten technischen Bewertungskriterien entspricht, insbesondere denen gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX, im Vergleich zu den Gesamtdarlehen an Kommunen, durch die öffentlicher Wohnungsbau finanziert wird. Das Kreditinstitut legt auch Bestand und Zuflüsse offen.“

n)

In Abschnitt 1.2.1.4 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„In Bezug auf die Finanzierung anderer Tätigkeiten und Vermögenswerte als des öffentlichen Wohnungsbaus, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert dieser Risikopositionen, einschließlich Spezialfinanzierungsrisikopositionen, gegenüber öffentlichen Stellen als Anteil und in dem Umfang, wie durch die Finanzierung eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der betreffenden öffentlichen Stelle vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.“

o)

Abschnitt 1.2.1.6 erhält folgende Fassung:

1.2.1.6.   Gesamt-GAR

Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. Diese spiegelt den kumulativen Wert der auf Risikopositionen basierten KPI wider. Dafür werden im Nenner die gesamten bilanzwirksamen Vermögenswerte addiert ohne die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Risikopositionen und im Gesamtzähler die Zähler der ökologisch nachhaltigen Risikopositionen der auf Risikopositionen basierten KPI:

a)

Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Finanzunternehmen, für alle Umweltziele;

b)

Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, für alle Umweltziele;

c)

GAR für Wohnimmobilienkredite, einschließlich Gebäuderenovierungskredite, für die Klimaschutzziele, die Anpassung an den Klimawandel und die Kreislaufwirtschaft;

d)

GAR für Kfz-Kredite an Privatkunden mit dem Ziel des Klimaschutzes;

e)

GAR für die Verwendung von Erlösen zur Finanzierung lokaler Gebietskörperschaften, für alle Umweltziele;

f)

GAR für zur Veräußerung gehaltene, wieder in Besitz genommene gewerbliche und private Immobiliensicherheiten mit dem Ziel des Klimaschutzes;

Zusammen mit der Gesamt-GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Vermögenswerte an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs im Zähler der GAR nicht berücksichtigt werden.“

p)

In Abschnitt 1.2.2.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die grüne Quote für Finanzgarantien an Unternehmen ist definiert als Anteil der Finanzgarantien, die Darlehen und Kredite sowie Schuldverschreibungen zur Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stützen, im Vergleich zu allen Finanzgarantien, die Darlehen und Kredite sowie Schuldverschreibungen von Unternehmen stützen. Dies umfasst die Offenlegung von Bestand und Zuflüssen für alle Umweltziele. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der übrigen Umweltziele muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden Tätigkeiten umfassen.“

q)

In Abschnitt 1.2.2.2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte ist der Anteil der verwalteten Vermögenswerte (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente sowie Immobilien) von Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten verwalteten Vermögenswerten (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente sowie andere Vermögenswerte). Dies umfasst die Offenlegung von Bestand und Zuflüssen für alle Umweltziele. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der übrigen Umweltziele muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden Tätigkeiten umfassen.“

r)

In Abschnitt 1.2.3 Absätze 2 und 3 werden die Worte „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Worte „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

s)

In Anhang V wird das Wort „Beteiligungen“ durch das Wort „Eigenkapitalinstrumente“ ersetzt.

6.   

In Anhang VII Abschnitt 2.4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz eingefügt:

„Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.“

7.   

In Anhang IX Nummer 1 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.“

8.   

In Anhang IX wird am Ende des Abschnitts 1 folgender Absatz angefügt:

„Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.“

9.   

In Anhang IX Abschnitt 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Lebensversicherungsunternehmen sind, berechnen den KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten und legen die Einnahmen aus ‚den gebuchten Bruttobeiträgen‘ aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Einnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft vor, die den taxonomiekonformen Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1 und 10.2 des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie entsprechen. Der KPI wird als Prozentsatz im Verhältnis zu einer der folgenden Größen dargestellt, sofern zutreffend:

a)

gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien;

b)

gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien;

c)

Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft;

d)

Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft.“

10.   

In Anhang X erhält der erste Meldebogen folgende Fassung:

„ANHANG X

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Meldebogen: Der versicherungstechnische KPI für Nichtlebens- und Rückversicherungsunternehmen

 

Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel

Keine erhebliche Beeinträchtigung (DNSH)

 

Wirtschaftstätigkeiten (1)

Absolute Prämien, Jahr T (2)

Anteil der Prämien, Jahr T (3)

Anteil der Prämien, Jahr T-1 (4)

Klimaschutz (5)

Wasser- und Meeresressourcen (6)

Kreislaufwirtschaft (7)

Umweltverschmutzung (8)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (9)

Mindestschutz (10)

 

Währung

%

%

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

A.1.

Taxonomiekonformes Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (ökologisch nachhaltig)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.1.1.

Davon rückversichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.1.2.

Davon aus der Rückversicherungstätigkeit stammend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.1.2.1.

Davon rückversichert (Retrozession)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.2.

Taxonomiefähiges, aber nicht ökologisch nachhaltiges Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Nicht taxonomiefähiges Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft

 

 

 

 

 

Insgesamt (A.1 + A.2 + B)

 

100 %

100 %

 

 

 

 

 

 

‚Prämien‘ in den Spalten 2 und 3 sind als gebuchte Bruttobeiträge oder gegebenenfalls als Umsatz in Bezug auf Nichtlebens- oder Rückversicherungstätigkeiten zu melden.

Die Angaben in Spalte 4 sind mit den Offenlegungen im Jahr 2024 und danach zu melden.

Nichtlebens- und Rückversicherungen können nur als Tätigkeit, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglicht, mit der Verordnung (EU) 2020/852 konform sein.

11.   

In Anhang X zweiter Meldebogen Abschnitt „Aufschlüsselung des Zählers des KPIs nach Umweltziel“ werden aus den Nummern 2 bis 6 die Worte „Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)“ gestrichen.

12.   

In Anhang X zweiter Meldebogen erhält Zeile 8 folgende Fassung:

„Der Anteil der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva:

[Geldbetrag]“

13.   

In Anhang X zweiter Meldebogen erhält Zeile 15 folgende Fassung:

„Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]“


(1)  Der Code stellt die Abkürzung des jeweiligen Ziels dar, zu dem die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag leisten kann, sowie die Nummer des Abschnitts der Tätigkeit im entsprechenden Anhang, der das Ziel abdeckt, d. h.

Klimaschutz: CCM (Climate Change Mitigation)

Anpassung an den Klimawandel: CCA (Climate Change Adaptation)

Wasser- und Meeresressourcen: WTR (Water)

Kreislaufwirtschaft: CE (Circular Economy)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: PPC (Pollution Prevention and Control)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme: BIO (Biodiversity and ecosystems)

Die Tätigkeit ‚Aufforstung‘ würde zum Beispiel den folgenden Code haben: CCM 1.1.

Bei Maßnahmen, die einen wesentlichen Beitrag zu mehr als einem Ziel leisten können, sind die Codes für alle Ziele anzugeben.

Wenn beispielsweise der Betreiber meldet, dass die Tätigkeit ‚Neubau‘ einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Kreislaufwirtschaft leistet, wäre der Code: CCM 7.1./CE 3.1.

In den Abschnitten A.1 und A.2 dieses Meldebogens sollten dieselben Codes verwendet werden.

(2)  J — Ja, taxonomiefähige und mit dem relevanten Umweltziel taxonomiekonforme Tätigkeit

 

N — Nein, taxonomiefähige, aber mit dem relevanten Umweltziel nicht taxonomiekonforme Tätigkeit

 

N/EL — ‚not eligible‘, für das jeweilige Umweltziel nicht taxonomiefähige Tätigkeit

(3)  Trägt eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu mehreren Umweltzielen bei, so geben Nicht-Finanzunternehmen in Fettdruck das relevanteste Umweltziel für die Berechnung der KPI von Finanzunternehmen an, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind. Wenn die Verwendung der Erlöse aus der Finanzierung nicht bekannt ist, berechnen die Finanzunternehmen in ihren jeweiligen KPI die Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehreren Umweltzielen beitragen, nach dem relevantesten Umweltziel, das von Nicht-Finanzunternehmen in diesem Meldebogen in Fettdruck angegeben ist. Ein Umweltziel kann in einer Zeile nur einmal in Fettdruck angegeben werden, um eine Doppelzählung von Wirtschaftstätigkeiten in den KPI von Finanzunternehmen zu vermeiden. Dies gilt nicht für die Berechnung der Taxonomiekonformität von Wirtschaftstätigkeiten für Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/2088. Nicht-Finanzunternehmen melden auch den Umfang der Taxonomiefähigkeit und -konformität je Umweltziel, wozu auch die Konformität mit jedem der Umweltziele für Tätigkeiten gehört, die wesentlich zu mehreren Zielen beitragen, unter Verwendung des nachstehenden Musters:

Image 1

(4)  Ein und dieselbe Tätigkeit kann nur mit einem oder mehreren Umweltzielen konform sein, für das bzw. die sie taxonomiefähig ist.

(5)  Dieselbe Tätigkeit kann taxonomiefähig und nicht mit den relevanten Umweltzielen konform sein.

(6)  EL — Für das jeweilige Ziel taxonomiefähige Tätigkeit.

N/EL — Für das jeweilige Ziel nicht taxonomiefähige Tätigkeit.

(7)  Tätigkeiten sind nur dann in Abschnitt A.2 dieses Meldebogens anzugeben, wenn sie nicht mit einem Umweltziel konform sind, für das sie taxonomiefähig sind. Tätigkeiten, die mit mindestens einem Umweltziel konform sind, sind in Abschnitt A.1 dieses Meldebogens anzugeben.

(8)  Für die Meldung einer Tätigkeit in Abschnitt A.1 müssen alle DNSH-Kriterien und Mindestschutzanforderungen erfüllt sein. Für die unter A.2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nicht-Finanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden. Nicht-Finanzunternehmen können den wesentlichen Beitrag und die DNSH-Kriterien, die sie erfüllen oder nicht erfüllen, in Abschnitt A.2 mit folgenden Codes angeben: a) für den wesentlichen Beitrag: J/N und N/EL anstelle von EL und N/EL sowie b) für DNSH: J/N.

(9)  Der Code stellt die Abkürzung des jeweiligen Ziels dar, zu dem die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag leisten kann, sowie die Nummer des Abschnitts der Tätigkeit im entsprechenden Anhang, der das Ziel abdeckt, d. h.

Klimaschutz: CCM

Anpassung an den Klimawandel: CCA

Wasser- und Meeresressourcen: WTR

Kreislaufwirtschaft: CE

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: PPC

Biologische Vielfalt und Ökosysteme: BIO

Die Tätigkeit ‚Aufforstung‘ würde zum Beispiel den folgenden Code haben: CCM 1.1.

Bei Maßnahmen, die einen wesentlichen Beitrag zu mehr als einem Ziel leisten können, sind die Codes für alle Ziele anzugeben.

Wenn beispielsweise der Betreiber meldet, dass die Tätigkeit ‚Neubau‘ einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Kreislaufwirtschaft leistet, wäre der Code: CCM 7.1./CE 3.1.

In den Abschnitten A.1 und A.2 dieses Meldebogens sollten dieselben Codes verwendet werden.

(10)  J — Ja, taxonomiefähige und mit dem relevanten Umweltziel taxonomiekonforme Tätigkeit

N — Nein, taxonomiefähige, aber mit dem relevanten Umweltziel nicht taxonomiekonforme Tätigkeit

N/EL — ‚not eligible‘, für das jeweilige Umweltziel nicht taxonomiefähige Tätigkeit

(11)  Trägt eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu mehreren Umweltzielen bei, so geben Nicht-Finanzunternehmen in Fettdruck das relevanteste Umweltziel für die Berechnung der KPI von Finanzunternehmen an, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind. Wenn die Verwendung der Erlöse aus der Finanzierung nicht bekannt ist, berechnen die Finanzunternehmen in ihren jeweiligen KPI die Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehreren Umweltzielen beitragen, nach dem relevantesten Umweltziel, das von Nicht-Finanzunternehmen in diesem Meldebogen in Fettdruck angegeben ist. Ein Umweltziel kann in einer Zeile nur einmal in Fettdruck angegeben werden, um eine Doppelzählung von Wirtschaftstätigkeiten in den KPI von Finanzunternehmen zu vermeiden. Dies gilt nicht für die Berechnung der Taxonomiekonformität von Wirtschaftstätigkeiten für Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/2088. Nicht-Finanzunternehmen melden auch den Umfang der Taxonomiefähigkeit und -konformität nach Umweltziel, wozu auch die Konformität mit jedem der Umweltziele für Tätigkeiten gehört, die wesentlich zu mehreren Zielen beitragen, unter Verwendung des nachstehenden Musters:

Image 2

(12)  Ein und dieselbe Tätigkeit kann nur mit einem oder mehreren Umweltzielen konform sein, für die sie taxonomiefähig ist.

(13)  Dieselbe Tätigkeit kann taxonomiefähig und nicht mit den relevanten Umweltzielen konform sein.

(14)  EL — Für das jeweilige Ziel taxonomiefähige Tätigkeit.

N/EL — Für das jeweilige Ziel nicht taxonomiefähige Tätigkeit.

(15)  Tätigkeiten sind nur dann in Abschnitt A.2 dieses Meldebogens anzugeben, wenn sie nicht mit einem Umweltziel konform sind, für das sie taxonomiefähig sind. Tätigkeiten, die mit mindestens einem Umweltziel konform sind, sind in Abschnitt A.1 dieses Meldebogens anzugeben.

(16)  Für die Meldung einer Tätigkeit in Abschnitt A.1 müssen alle DNSH-Kriterien und Mindestschutzanforderungen erfüllt sein. Für die unter A.2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden. Nicht-Finanzunternehmen können den wesentlichen Beitrag und die DNSH-Kriterien, die sie erfüllen oder nicht erfüllen, in Abschnitt A.2 mit folgenden Codes angeben: a) für den wesentlichen Beitrag: J/N und N/EL anstelle von EL und N/EL sowie b) für DNSH: J/N.

(17)  Der Code stellt die Abkürzung des jeweiligen Ziels dar, zu dem die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag leisten kann, sowie die Nummer des Abschnitts der Tätigkeit im entsprechenden Anhang, der das Ziel abdeckt, d. h.

Klimaschutz: CCM

Anpassung an den Klimawandel: CCA

Wasser- und Meeresressourcen: WTR

Kreislaufwirtschaft: CE

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: PPC

Biologische Vielfalt und Ökosysteme: BIO

Die Tätigkeit ‚Aufforstung‘ würde zum Beispiel den folgenden Code haben: CCM 1.1.

Bei Maßnahmen, die einen wesentlichen Beitrag zu mehr als einem Ziel leisten können, sind die Codes für alle Ziele anzugeben.

Wenn beispielsweise der Betreiber meldet, dass die Tätigkeit ‚Neubau‘ einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Kreislaufwirtschaft leistet, wäre der Code: CCM 7.1./CE 3.1.

In den Abschnitten A.1 und A2 dieses Meldebogens sollten dieselben Codes verwendet werden.

(18)  J — Ja, taxonomiefähige und mit dem relevanten Umweltziel taxonomiekonforme Tätigkeit

N — Nein, taxonomiefähige, aber mit dem relevanten Umweltziel nicht taxonomiekonforme Tätigkeit

N/EL — ‚not eligible‘, für das jeweilige Umweltziel nicht taxonomiefähige Tätigkeit

(19)  Trägt eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu mehreren Umweltzielen bei, so geben Nicht-Finanzunternehmen in Fettdruck das relevanteste Umweltziel für die Berechnung der KPI von Finanzunternehmen an, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind. Wenn die Verwendung der Erlöse aus der Finanzierung nicht bekannt ist, berechnen die Finanzunternehmen in ihren jeweiligen KPI die Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehreren Umweltzielen beitragen, nach dem relevantesten Umweltziel, das von Nicht-Finanzunternehmen in diesem Meldebogen in Fettdruck angegeben ist. Ein Umweltziel kann in einer Zeile nur einmal in Fettdruck angegeben werden, um eine Doppelzählung von Wirtschaftstätigkeiten in den KPI von Finanzunternehmen zu vermeiden. Dies gilt nicht für die Berechnung der Taxonomiekonformität von Wirtschaftstätigkeiten für Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/2088. Nicht-Finanzunternehmen melden auch den Umfang der Taxonomiefähigkeit und -konformität nach Umweltziel, wozu auch die Konformität mit jedem der Umweltziele für Tätigkeiten gehört, die wesentlich zu mehreren Zielen beitragen, unter Verwendung des nachstehenden Musters:

Image 3

(*1)  Ein und dieselbe Tätigkeit kann nur mit einem oder mehreren Umweltzielen konform sein, für die sie taxonomiefähig ist.

(20)  Dieselbe Tätigkeit kann taxonomiefähig und nicht mit den relevanten Umweltzielen konform sein.

(21)  EL — Für das jeweilige Ziel taxonomiefähige Tätigkeit.

N/EL — Für das jeweilige Ziel nicht taxonomiefähige Tätigkeit.

(22)  Tätigkeiten sind nur dann in Abschnitt A.2 dieses Meldebogens anzugeben, wenn sie nicht mit einem Umweltziel konform sind, für das sie taxonomiefähig sind. Tätigkeiten, die mit mindestens einem Umweltziel konform sind, sind in Abschnitt A.1 dieses Meldebogens anzugeben.

(23)  Für die Meldung einer Tätigkeit in Abschnitt A.1 müssen alle DNSH-Kriterien und Mindestschutzanforderungen erfüllt sein. Für die unter A.2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden. Nicht-Finanzunternehmen können den wesentlichen Beitrag und die DNSH-Kriterien, die sie erfüllen oder nicht erfüllen, in Abschnitt A.2 mit folgenden Codes angeben: a) für den wesentlichen Beitrag: J/N und N/EL anstelle von EL und N/EL sowie b) für DNSH: J/N.


Anhang VI

„ANHANG VI

Meldebogen für die KPI von Kreditinstituten

Melde-bogen-Nummer

Bezeichnung

0

Überblick über die KPI

1

Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

2

GAR-Sektorinformationen

3

GAR KPI-Bestand

4

GAR KPI-Zuflüsse

5

KPI außerbilanzielle Risikopositionen

6

KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung

7

KPI Handelsbuchbestand

0.   Überblick über die von Kreditinstituten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

 

Gesamte ökologisch nachhaltige Vermögenswerte

KPI  (*4)

KPI  (*5)

% Erfassung (an den Gesamtaktiva)  (*3)

% der Vermögenswerte, die nicht in den Zähler der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Anhang V Abschnitt 1.1.2)

% der Vermögenswerte, die nicht in den Nenner der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absatz 1 und Anhang V Abschnitt 1.2.4)

Haupt-KPI

Bestand Grüne Aktiva-Quote (GAR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamte ökologisch nachhaltige Tätigkeiten

KPI

KPI

% Erfassung (an den Gesamtaktiva)

% der Vermögenswerte, die nicht in den Zähler der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Anhang V Abschnitt 1.1.2)

% der Vermögenswerte, die nicht in den Nenner der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absatz 1 und Anhang V Abschnitt 1.2.4)

Zusätzliche KPI

GAR (Zuflüsse)

 

 

 

 

 

 

 

Handelsbuch  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltete Vermögenswerte (Assets under management)

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge  (*2)

 

 

 

 

 

 

Anmerkung 1:

Für alle Meldebögen gilt: Schwarze Felder müssen nicht ausgefüllt werden.

Anmerkung 2:

Die KPI ‚Gebühren- und Provisionserträge‘ (Bogen 6) und ‚Handelsbuchbestand‘ (Bogen 7) gelten erst ab 2026. KMU werden erst nach positivem Ergebnis einer entsprechenden Folgenabschätzung in diese KPI einbezogen.

1.   Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

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2.   GAR-Sektorinformationen

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3.   GAR KPI-Bestand

1.

Das Institut legt in dem vorliegenden Meldebogen die GAR-KPI zum Kreditbestand offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten und unter Anwendung der in diesem Meldebogen angegebenen Formeln berechnet werden.

2.

Informationen über die GAR (Green Asset Ratio der ‚anrechenbaren‘ Aktivitäten) sind mit Informationen über den Anteil der Gesamtaktiva, die von der GAR erfasst werden, zu versehen.

3.

Kreditinstitute können zusätzlich zu den in dem vorliegenden Meldebogen enthaltenen Informationen den Anteil der Vermögenswerte aufführen, durch den taxonomierelevante Sektoren finanziert werden, die ökologisch nachhaltig sind (taxonomiekonform). Diese Information würde die Angaben zum KPI bezogen auf ökologisch nachhaltige Vermögenswerte im Vergleich zu den gesamten erfassten Vermögenswerten unterfüttern.

4.

Die Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für einnahmen- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

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4.   GAR KPI-Zuflüsse

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5.   KPI außerbilanzielle Risikopositionen

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6.   KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung

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7.   KPI Handelsbuchbestand

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(*1)  Für Kreditinstitute, die die Bedingungen von Artikel 94 Absatz 1 oder Artikel 325a Absatz 1 der Kapitaladäquanzverordnung nicht erfüllen

(*2)  Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und AuM

Die Institute legen für diese KPI zukunftsgerichtete Informationen offen, einschließlich Informationen in Form von Zielen, zusammen mit relevanten Erläuterungen zur angewandten Methodik.

(*3)  % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva der Banken

(*4)  basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei

(*5)  basiert auf dem CapEx-KPI der Gegenpartei, außer für das Kreditgeschäft; für das allgemeine Kreditgeschäft wird der Umsatz-KPI verwendet


ANHANG VII

„ANHANG VIII

Meldebogen für die KPI von Wertpapierfirmen

Meldebogennummer

Bezeichnung

0

Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

1

KPI IF – Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen

2

KPI IF – Sonstige Dienstleistungen

0.   Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

 

Gesamte ökologisch nachhaltige Vermögenswerte

KPI  (*3)

KPI  (*4)

% Erfassung (an den Gesamtaktiva)  (*2)

Haupt-KPI (für den Handel für eigene Rechnung)

Green Asset Ratio

 

 

 

 

 

Gesamteinnahmen aus ökologisch nachhaltigen Dienstleistungen und Tätigkeiten

KPI

KPI

% Erfassung (an den Gesamteinnahmen)

Haupt-KPI (für Dienstleistungen und Tätigkeiten außer dem Handel für eigene Rechnung)

Einnahmen-KPI  (*1)

 

 

 

 

1.   KPI IF – Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen

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2.   KPI IF – Sonstige Dienstleistungen

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(*1)  Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen

(*2)  % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva

(*3)  auf Grundlage des Umsatz-KPIs der Gegenpartei

(*4)  auf Grundlage des CapEx-KPIs der Gegenpartei


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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