Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R2457

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2457 der Kommission vom 30. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

    C/2023/7478

    ABl. L, 2023/2457, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2457/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2457/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2457

    31.10.2023

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2457 DER KOMMISSION

    vom 30. Oktober 2023

    zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

    (2)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen.

    (3)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

    (4)

    Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

    (5)

    Kanada hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Alberta gemeldet, die zwischen dem 10. Oktober 2023 und dem 11. Oktober 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

    (6)

    Das Vereinigte Königreich hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in Schottland, in der Council Area Aberdeenshire und auf der Isle of Lewis, gemeldet, die am 23. Oktober 2023 bzw. am 27. September 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

    (7)

    Die Vereinigten Staaten haben der Kommission vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Minnesota (3) und South Dakota (1) gemeldet, die am 18. Oktober 2023 bzw. am 19. Oktober 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

    (8)

    Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

    (9)

    Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt.

    (10)

    Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

    (11)

    Außerdem haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten in Bezug auf die HPAI vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.

    (12)

    Kanada hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Provinz Alberta vorgelegt, der am 11. September 2023 bestätigt wurde.

    (13)

    Das Vereinigte Königreich hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in England, in der Grafschaft Cheshire, vorgelegt, der am 9. September 2023 bestätigt wurde.

    (14)

    Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Bundesstaat New Jersey vorgelegt, der am 15. September 2023 bestätigt wurde.

    (15)

    Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden. Insbesondere haben sie nach dem Ausbruch der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.

    (16)

    Die Kommission hat die von Kanada, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den betreffenden Zonen Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.

    (17)

    Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

    (18)

    Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

    (19)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Oktober 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    a)

    In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

    i)

    im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.191 folgende Fassung:

    CA

    Kanada

    CA-2.191

    BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

    N, P1

     

    11.9.2023

    20.10.2023“;

    ii)

    im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.194 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.195 und CA-2.196 angefügt:

    CA

    Kanada

    CA-2.195

    BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

    N, P1

     

    10.10.2023

     

    CA-2.196

    N, P1

     

    11.10.2023“;

     

    iii)

    im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.319 folgende Fassung:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.319

    BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

    N, P1

     

    8.9.2023

    17.10.2023“;

    iv)

    im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.320 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.321 und GB-2.322 angefügt:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.321

    BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

    N, P1

     

    27.9.2023

     

    GB-2.322

    N, P1

     

    23.10.2023“;

     

    v)

    im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.459 folgende Fassung:

    US

    Vereinigte Staaten

    US-2.459

    BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

    N, P1

     

    15.9.2023

    18.10.2023“;

    vi)

    im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.468 die Zeilen für die Zonen US-2.469 bis US-2.472 angefügt:

    US

    Vereinigte Staaten

    US-2.469

    BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

    N, P1

     

    18.10.2023

     

    US-2.470

    N, P1

     

    18.10.2023

     

    US-2.471

    N, P1

     

    19.10.2023

     

    US-2.472

    N, P1

     

    19.10.2023“;

     

    b)

    Teil 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Beschreibung der Zone GB-2.320 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.321 und GB-2.322 angefügt:

    „Vereinigtes Königreich

    GB-2.321

    in Sheshader, Isle of Lewis, Scotland, GB

    The area contained within a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N58.23 and Long: W6.17

    GB-2.322

    near Strichen, Aberdeenshire, Scotland, GB

    The area contained within a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N57.61 and Long: W2.11“;

    ii)

    Im Eintrag für Kanada werden nach der Beschreibung der Zone CA-2.194 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.195 und CA-2.196 angefügt:

    „Kanada

    CA-2.195

    Alberta – Latitude 55.15, Longitude -118.03

    The municipalities involved are:

    3 km PZ: Cooked Creek

    10 km SZ: Cooked Creek and DeBolt

    CA-2.196

    Alberta – Latitude 53.52, Longitude -114.97

    The municipalities involved are:

     

    3 km PZ: Entwistle and Evansburg

     

    10 km SZ: Entwistle, Evansburg, Gainford, Moon Lake, Tomahawk, and Seba Beach“;

    iii)

    im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.468 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.469 bis US-2.472 angefügt:

    „Vereinigte Staaten

    US-2.469

    State of Minnesota

    Blue Earth 03

    Blue Earth County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 93.8555959°W 44.0420843°N)

    US-2.470

    State of Minnesota

    Redwood 02

    Redwood County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 95.3658445°W 44.6198078°N)

    US-2.471

    State of Minnesota

    Becker 05

    Becker County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 95.5090881°W 46.8659432°N)

    US-2.472

    State of South Dakota

    Spink 09

    Spink County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 98.2900442°W 44.8883074°N)“.

    2.

    In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

    a)

    im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.191 folgende Fassung:

    CA

    Kanada

    CA-2.191

    POU, RAT

    N, P1

     

    11.9.2023

    20.10.2023

    GBM

    P1

     

    11.9.2023

    20.10.2023“;

    b)

    im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.194 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.195 und CA-2.196 angefügt:

    CA

    Kanada

    CA-2.195

    POU, RAT

    N, P1

     

    10.10.2023

     

    GBM

    P1

     

    10.10.2023.

     

    CA-2.196

    POU, RAT

    N, P1

     

    11.10.2023

     

    GBM

    P1

     

    11.10.2023“;

     

    c)

    im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.319 folgende Fassung:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.319

    POU, RAT

    N, P1

     

    8.9.2023

    17.10.2023

    GBM

    P1

     

    8.9.2023

    17.10.2023“;

    d)

    im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.320 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.321 und GB-2.322 angefügt:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.321

    POU, RAT

    N, P1

     

    27.9.2023

     

    GBM

    P1

     

    27.9.2023

     

    GB-2.322

    POU, RAT

    N, P1

     

    23.10.2023

     

    GBM

    P1

     

    23.10.2023“;

     

    e)

    im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.459 folgende Fassung:

    US

    Vereinigte Staaten

    US-2.459

    POU, RAT

    N, P1

     

    15.9.2023

    18.10.2023

    GBM

    P1

     

    15.9.2023

    18.10.2023“;

    f)

    im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.468 die Zeilen für die Zonen US-2.469 bis US-2.472 angefügt:

    US

    Vereinigte Staaten

    US-2.469

    POU, RAT

    N, P1

     

    18.10.2023

     

    GBM

    P1

     

    18.10.2023

     

    US-2.470

    POU, RAT

    N, P1

     

    18.10.2023

     

    GBM

    P1

     

    18.10.2023

     

    US-2.471

    POU, RAT

    N, P1

     

    19.10.2023

     

    GBM

    P1

     

    19.10.2023

     

    US-2.472

    POU, RAT

    N, P1

     

    19.10.2023

     

    GBM

    P1

     

    19.10.2023“.

     


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2457/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top