Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R2406

    Verordnung (EU) 2023/2406 des Rates vom 23. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger

    ST/12558/2023/INIT

    ABl. L, 2023/2406, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2406/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/09/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2406/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2406

    24.10.2023

    VERORDNUNG (EU) 2023/2406 DES RATES

    vom 23. Oktober 2023

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/2287 des Rates vom 23. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 23. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2287 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger geschaffen wird. Der Beschluss umfasst das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen verantwortlich sind, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Nigers bedrohen, die verfassungsmäßige Ordnung, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit Nigers untergraben — insbesondere diejenigen, die für die willkürliche Inhaftierung von demokratisch gewählten Staatsorganen Nigers verantwortlich sind — oder schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Verstöße gegen das geltende humanitäre Völkerrecht in Niger darstellen, sowie für mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2287 aufgeführt.

    (2)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (3)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

    (4)

    Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und die übrigen einschlägigen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (2) und (EU) 2018/1725 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und über ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung unterrichten.

    (6)

    Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und sicherstellen, das diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere

    i)

    Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    ii)

    Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder einer Gegengarantie in jeglicher Form,

    iii)

    Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    iv)

    Gegenansprüche,

    v)

    Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

    b)

    „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    c)

    „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

    d)

    „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    e)

    „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

    f)

    „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;

    g)

    „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    i)

    Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    ii)

    Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    iii)

    öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

    iv)

    Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    v)

    Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

    vi)

    Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

    vii)

    Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    h)

    „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

    Artikel 2

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.

    (2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    (3)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    a)

    die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Nigers bedrohen, verantwortlich sind, oder die unmittelbar oder mittelbar an solchen Handlungen oder Strategien beteiligt sind, diese unterstützen oder davon profitieren,

    b)

    die die verfassungsmäßige Ordnung in Niger untergraben,

    c)

    deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Niger untergraben — einschließlich diejenigen, die für die willkürliche Inhaftierung von demokratisch gewählten Staatsorganen Nigers verantwortlich sind —,

    d)

    die in Niger an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen beteiligt sind, die — je nach Fall — schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen,

    e)

    die mit den unter den Buchstaben a bis d benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind.

    Artikel 3

    (1)   Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 oder 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

    b)

    ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,

    c)

    ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

    d)

    zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

    e)

    auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 4

    (1)   Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a)

    den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

    b)

    internationalen Organisationen,

    c)

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

    d)

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,

    e)

    Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

    f)

    spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

    g)

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten.

    (3)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 5

    (1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

    b)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,

    c)

    die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

    d)

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 6

    (1)   Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

    a)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen und

    b)

    die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 7

    (1)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die zuständigen Behörden unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

    (2)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene

    a)

    Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, sofern diese Zinsen oder sonstigen Erträge nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden,

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, sofern diese Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden, oder

    c)

    Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

    Artikel 8

    (1)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,

    a)

    Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 Absatz 1 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

    b)

    mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer geltender Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, den Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.

    (3)   Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

    (4)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    (5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5), der Richtlinie (EU) 2015/849 (6) und der Richtlinie 2014/65/EU (7) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die entgegennehmende Behörde im Einklang mit dieser Verordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.

    Artikel 9

    (1)   Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    (2)   Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,

    a)

    innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die sich in ihrem Besitz, in ihrem Eigentum, in ihrer Verfügungsgewalt oder unter ihrer Kontrolle befinden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden, und

    b)

    mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

    (3)   Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Beteiligung im Sinne von Absatz 1 an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.

    (4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Eingang der nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen.

    (5)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    (6)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

    Artikel 10

    (1)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

    (2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

    Artikel 11

    (1)   Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

    a)

    den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    b)

    natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

    (2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

    (3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    Artikel 12

    (1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

    a)

    gemäß Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,

    b)

    Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

    Artikel 13

    (1)   Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.

    (2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

    (4)   Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.

    (5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

    Artikel 14

    (1)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.

    (2)   Anhang I enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

    Artikel 15

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

    Artikel 16

    (1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

    a)

    im Fall des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen von Anhang I,

    b)

    im Fall des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen von Anhang I,

    c)

    im Fall der Kommission

    i)

    die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind,

    ii)

    die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

    (2)   Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung von Anhang I erforderlich ist.

    (3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission, und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der genannten Verordnung ausüben können.

    Artikel 17

    (1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II.

    (2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

    (3)   Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

    Artikel 18

    Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    Artikel 19

    Diese Verordnung gilt

    a)

    im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b)

    an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

    c)

    für alle natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d)

    für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    e)

    für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

    Artikel 20

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)   ABl. L, 2023/2287, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2287/oj.

    (2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (6)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

    (7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


    ANHANG I

    Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2

    (…)


    ANHANG II

    Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

    BULGARIEN

    https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

    TSCHECHIEN

    https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

    ESTLAND

    https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid

    IRLAND

    https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

    ITALIEN

    https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

    ZYPERN

    https://mfa.gov.cy/themes/

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

    UNGARN

    https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

    ΜΑLTA

    https://smb.gov.mt/

    NIEDERLANDE

    https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

    ÖSTERREICH

    https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

    POLEN

    https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

    https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

    PORTUGAL

    https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

    SLOWAKEI

    https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    https://um.fi/pakotteet

    SCHWEDEN

    https://www.regeringen.se/sanktioner

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

    Rue Joseph II/Jozef II-straat 54

    1049 Brüssel, Belgien

    E-Mail-Adresse: relex-sanctions@ec.europa.eu


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2406/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top