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Document 32023R2202

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2202 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

    C/2023/6782

    ABl. L, 2023/2202, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2202/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2202/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2202

    17.10.2023

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2202 DER KOMMISSION

    vom 16. Oktober 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

    (1)

    Im Mai 2013 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben — mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) und Thailand (im Folgenden „überprüfte Ware“) eingeführt. Der Antidumpingzoll lag zwischen 14,9 und 57,8 %. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

    (2)

    Am 12. Juni 2013 reichte der chinesische ausführende Hersteller Jinan Meide Castings Co., Ltd beim Gericht der Europäischen Union Klage ein und beantragte die Nichtigerklärung der ursprünglichen Verordnung, soweit diese Jinan Meide betraf. In seinem Urteil vom 30. Juni 2016 stellte das Gericht fest, dass die Verteidigungsrechte von Jinan Meide verletzt wurden, und erklärte die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit durch sie Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die von Jinan Meide hergestellt wurden, mit einem Antidumpingzoll belegt wurden.

    (3)

    Nach dem Urteil des Gerichts nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Bekanntmachung (3) vom 28. Oktober 2016 die Antidumpinguntersuchung betreffend die von Jinan Meide hergestellten gegossenen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, wieder auf.

    (4)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission (4) wurde auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd, erneut ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 39,2 % eingeführt.

    (5)

    Am 25. November 2015 leitete die Kommission auf Antrag von Metpro Limited eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend bestimmte Arten von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in China und Thailand ein, um festzustellen, ob die betreffenden Rohrstücke unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen. Diese teilweise Interimsüberprüfung stellte die Kommission am 18. Juli 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1176 (5) ein, nachdem der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hatte.

    (6)

    Am 23. Mai 2017 leitete die Kommission auf Antrag von Hebei Yulong Casting Co., Ltd eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend bestimmte Arten von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in China und Thailand ein, um festzustellen, ob die betreffenden Rohrstücke unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen. Diese teilweise Interimsüberprüfung stellte die Kommission am 11. Januar 2018 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/52 (6) ein, nachdem der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hatte.

    (7)

    Am 12. Juli 2018 entschied (7) der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Rohrstücke, die aus Gusseisen mit Kugelgrafit (auch als „duktiles Gusseisen“ bezeichnet) hergestellt wurden, nicht von dem Begriff „verformbares Gusseisen“ im Sinne der Definition der KN-Unterposition 7307 19 10 erfasst werden. Der Gerichtshof befand, dass Rohrstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN (als andere Waren aus anderem Eisen) einzureihen sind. Am 14. Februar 2019 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 der Kommission (8) veröffentlicht, mit der die Bezugnahmen auf die TARIC-Codes geändert und entsprechend den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs angepasst wurden. Da Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage einer Warendefinition — unabhängig von der zolltariflichen Einreihung — eingeführt werden, hatte die Änderung keine Auswirkungen auf den warenbezogenen Geltungsbereich der bestehenden Maßnahmen.

    (8)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 der Kommission (9) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wurde beschlossen, die endgültigen Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre aufrechtzuerhalten.

    (9)

    Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 24,6 % und 57,8 % auf Einfuhren aus China und zwischen 14,9 % und 15,5 % auf Einfuhren aus Thailand.

    2.   VERFAHREN

    (10)

    Auf Antrag des Einführers KW Tools b.v. (im Folgenden „Antragsteller“) leitete die Kommission am 18. November 2022 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Präzisierung der Warendefinition im Hinblick auf das Vorbringen, dass bestimmte Warentypen (nämlich i) T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gummidichtung zur Verwendung an gefalzten Stahlrohrsträngen mit Auslassöffnung; ii) gefalzte Endstopfen aus Gusseisen mit Kugelgrafit zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren mit Gewindeöffnung; iii) gefalzte Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren und iv) gefalzte T-Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren) ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in China und Thailand ausgeklammert werden sollten.

    (11)

    Die Kommission unterrichtete alle Parteien, die bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, sowie die chinesischen und thailändischen Behörden über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit einer Überprüfung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen Stellung zu nehmen.

    (12)

    Die Kommission prüfte alle Informationen, die sie zur Beurteilung der Frage, ob die Warendefinition im Rahmen der geltenden Antidumpingmaßnahmen geklärt bzw. geändert werden muss, für notwendig erachtete.

    (13)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die jetzigen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung wurde den Parteien nach der Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Auf die Stellungnahmen der Parteien wird in Abschnitt 4.4 eingegangen.

    3.   ÜBERPRÜFTE WARE

    (14)

    Bei der überprüften Ware handelt es sich um die betroffene Ware wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, d. h. um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht werden, mit Ursprung in China und Thailand.

    4.   ÜBERPRÜFUNG

    4.1.   Einführung und Methodik

    (15)

    Nach Angaben des Antragstellers hätten die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren andere technische und materielle Eigenschaften sowie Endverwendungen als die überprüfte Ware. Diese Waren seien zur Verwendung an geschweißten Rohren ohne Gewinde bestimmt, während es sich bei der überprüften Ware um Schraubkupplungen handle, die mithilfe eines Schraubmechanismus an geschweißten Rohren mit Gewinde angebracht werden. Daher brachte der Antragsteller vor, dass diese Waren aus dem Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgeklammert werden sollten.

    (16)

    Während der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren nicht herstellt. Diese Feststellung wurde auch durch von den an dieser Untersuchung mitarbeitenden interessierten Parteien vorgelegte Informationen sowie durch die Kataloge der Unionshersteller untermauert.

    (17)

    Die Kommission prüfte insbesondere, ob sich die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren von anderen Arten von verformbaren Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken unterschieden, für die aufgrund ihrer materiellen und technischen Eigenschaften und ihrer typischen Endverwendungen und ihrer Austauschbarkeit derzeit Maßnahmen gelten.

    4.2.   Grundlegende materielle und technische Eigenschaften

    (18)

    Bei der überprüften Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit.

    (19)

    T-Rohrverbundstücke mit Gewinde (Ware i) wie in Erwägungsgrund 10 beschrieben) werden an Rohren angebracht, in die ein Loch gebohrt wurde, um sie mit einem Sprinkler oder einer Abzweigleitung zu verbinden. Gefalzte Endstopfen (Ware ii) wie in Erwägungsgrund 10 beschrieben) müssen mithilfe einer genuteten Kupplung angebracht werden, deren Gewinde, das sich am Auslass befindet, nicht zur Anbringung verwendet wird. Für die Anbringung von Reduzierstücken mit Gewindeöffnung (Ware iii) wie in Erwägungsgrund 10 beschrieben) ist eine zusätzliche Kupplung notwendig, deren Gewinde, das sich am Auslass befindet, nicht zur Anbringung verwendet wird. Für die Anbringung von gefalzten T-Reduzierstücken (Ware iv) wie in Erwägungsgrund 10 beschrieben) ist eine zusätzliche Kupplung notwendig, deren Gewinde, das sich am Auslass befindet, nicht zur Anbringung verwendet wird.

    (20)

    Anders als die überprüfte Ware, die am Gewindeende der Rohre angebracht wird, handelt es sich bei den in Erwägungsgrund 10 genannten Waren um Formstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die nur in Verbindung mit einer genuteten Kupplung verwendet oder über ein Rohr geklemmt werden können. Dementsprechend haben die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren andere grundlegende technische und materielle Eigenschaften als die überprüfte Ware.

    4.3.   Endverwendung und Austauschbarkeit

    (21)

    Wie in Erwägungsgrund 19 festgelegt, sind die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren nicht auf Rohrleitungssysteme mit Gewinde zu verwenden.

    (22)

    Zudem stellte die Kommission fest, dass die überprüfte Ware und die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren nicht austauschbar sind. Die überprüfte Ware kann ausschließlich in Rohrleitungssystemen mit Gewinde verwendet werden, während die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren ausschließlich in Rohrleitungssystemen ohne Gewinde, beispielsweise in gefalzten Stahlrohren oder PVC-/PE-Rohren, verwendet werden können. Die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren und die überprüfte Ware sind daher nicht austauschbar.

    4.4.   Stellungnahmen interessierter Parteien

    (23)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden die Parteien aufgefordert, zur Angemessenheit einer Überprüfung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen und insbesondere zur Präzisierung, dass die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren ausgeklammert werden sollten, wie vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag angegeben, Stellung zu nehmen. Es gingen schriftliche Stellungnahmen von drei Unternehmen ein, nämlich von einem Unionshersteller der überprüften Ware, einem Unionseinführer der in Erwägungsgrund 10 genannten Waren, und einem dritten Unternehmen, das sowohl ein Unionshersteller der überprüften Ware als auch ein Einführer der in Erwägungsgrund 10 genannten Waren ist. Die Kommission hielt Online-Sitzungen mit jeder Partei ab, um deren Stellungnahmen und Positionen zu präzisieren.

    (24)

    Der Unionshersteller der überprüften Ware sprach sich gegen die Ausklammerung der Ware aus und brachte vor, dass die überprüfte Ware durch die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren ersetzt werden könne, insbesondere in Feuerlöschanlagen, in denen manche Rohrleitungssysteme ein Gewinde und andere Systeme kein Gewinde enthalten bzw. gefalzt seien. Wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, stellte die Kommission jedoch fest, dass die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren ausschließlich in Rohrleitungssystemen ohne Gewinde verwendet werden können und daher mit der überprüften Ware nicht kompatibel sind, da diese ausschließlich in Rohrleitungssystemen mit Gewinde verwendet werden kann. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (25)

    Die beiden Einführer der in Erwägungsgrund 10 genannten Waren unterstützten den Antrag des Antragstellers und baten um eine weitere Präzisierung der Beschreibung dieser Waren. Sie gaben an, dass sie T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die zum Verbinden oder Abdichten von gefalzten Rohren oder Wasserleitungen verwendet werden, und Anbohrarmaturen aus Gusseisen mit Kugelgrafit für PVC-/PE-Rohre einführten. Diese Waren entsprächen der Beschreibung der T-Rohrverbundstücke in Erwägungsgrund 19, da sie dazu bestimmt seien, mit einer Gummidichtung auf ein Rohr geklemmt zu werden, um die Verbindung mit einer Auslassöffnung zu ermöglichen. Der Antragsteller bestätigte schriftlich, dass es sich bei diesen Waren um dieselben handelt, die im Überprüfungsantrag genannt wurden, und erläuterte, dass T-Rohrverbundstücke auch auf anderen Rohren als gefalzten Stahlrohrsträngen verwendet werden können, sodass die Endverwendung für die Definition der Eigenschaften der Ware nicht wesentlich ist. Daher beschloss die Kommission, die besondere Verwendung des Antragstellers aus der Definition dieses in Erwägungsgrund 10 genannten Warentyps zu streichen.

    (26)

    Nach der Unterrichtung bat ein Einführer um Klarstellung, ob die in Erwägungsgrund 10 genannten „T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen“ und die in Erwägungsgrund 25 genannten „Anbohrarmaturen aus Gusseisen mit Kugelgrafit“ gleichwertig sind. Die Kommission bestätigte, dass diese Waren gleichwertig sind.

    (27)

    Ein Einführer beantragte zudem die Ausklammerung von Rohrschellen (blanking saddles), d. h. Verbindern aus Gusseisen mit Kugelgrafit ohne Gewindeöffnungen zur Abdichtung von Löchern in Rohren. Da jedoch der obere Teil der Schellen mit dem unteren Teil durch Gewindeschrauben verbunden ist, verfügen sie ausschließlich für diese Verschraubung über ein Gewindeelement. Da Rohrschellen über keine Gewindeöffnung verfügen, handelt es sich bei dieser Ware nach Ansicht der Kommission nicht um ein Formstück und fällt daher nicht unter die Definition der überprüften Ware. Dementsprechend gelten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware nicht für Rohrschellen aus Gusseisen mit Kugelgrafit.

    (28)

    Nach der Unterrichtung bat ein Einführer um Klarstellung, ob „duktile Sperrklemmen“ (ductile obstruction clamps) und die in Erwägungsgrund 27 genannten „Rohrschellen“ gleichwertig sind. Die Kommission bestätigte, dass ausschließlich duktile Sperrklemmen, die nur über ein Gewinde zur Verbindung des oberen mit dem unteren Teil der Ware verfügen, d. h. die kein Innengewinde haben und nicht für ein Rohrleitungssystem mit Gewinde verwendet werden sollen, ausgeklammert sind.

    4.5.   Schlussfolgerung zur Warendefinition

    (29)

    Im Rahmen der Überprüfung wurde festgestellt, dass die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren aufgrund ihrer unterschiedlichen materiellen und technischen Eigenschaften, unterschiedlichen Endverwendungen und mangelnden Austauschbarkeit nicht unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen. Die Kommission stellte außerdem klar, dass es sich bei Rohrschellen aus Gusseisen mit Kugelgrafit nicht um Formstücke handelt und diese daher nicht unter die Definition der überprüften Ware fallen.

    (30)

    Daher wird es als angemessen betrachtet zu präzisieren, dass diese Waren nicht unter die Definition der Waren fallen, gegen die Antidumpingmaßnahmen eingeleitet wurden.

    (31)

    Aus vorstehenden Gründen wird es als angemessen erachtet, die ursprüngliche Verordnung im Hinblick auf eine Präzisierung der Warendefinition zu ändern.

    (32)

    Die interessierten Parteien wurden von den Schlussfolgerungen der Überprüfung in Kenntnis gesetzt.

    4.6.   Rückwirkende Anwendung

    (33)

    Während der Untersuchung beantragten der Antragsteller und ein Einführer, dass die Ausklammerung der Ware rückwirkend seit der ursprünglichen Einführung des Antidumpingzolls gelten solle.

    (34)

    Die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren waren weder Gegenstand der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2012 noch einer der folgenden Untersuchungen, da diese Untersuchungen Formstücke aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit abdeckten, die zum Verbinden geschweißter Rohre mit Gewinde bestimmt sind.

    (35)

    Da die vorliegende Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt war und die in Erwägungsgrund 10 genannten Waren nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und der daraus folgenden Antidumpingmaßnahmen waren, wird es als angemessen erachtet, dass die Feststellungen dieser Überprüfung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung gelten. Die Kommission fand keine zwingenden Gründe, die gegen die rückwirkende Geltung sprächen.

    (36)

    Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1259 in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung fallen, wird der nach Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung entrichtete oder buchmäßig erfasste endgültige Antidumpingzoll wie auch die vorläufigen, nach Artikel 2 jener Verordnung endgültig vereinnahmten Antidumpingzölle erstattet oder erlassen.

    (37)

    Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EU) 2019/1259 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird.

    (38)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1259 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand eingeführt.

    Die folgenden Waren sind ausgenommen: Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde, runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gummidichtung und Auslassöffnung, gefalzte Endstopfen aus Gusseisen mit Kugelgrafit zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren mit Gewindeöffnung, gefalzte Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, gefalzte T-Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, Rohrschellen aus Gusseisen mit Kugelgrafit ohne Gewindeöffnungen zur Abdichtung von Löchern in Rohren“.

    Artikel 2

    Die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1259 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, werden einschließlich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

    Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 15. Mai 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Oktober 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).

    (3)   ABl. C 398 vom 28.10.2016, S. 57.

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 23).

    (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1176 der Kommission vom 18. Juli 2016 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 115).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/52 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 39).

    (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018, Profit Europe NV/Belgische Staat, C-397/17 und C-398/17, ECLI:EU:C:2018:564.

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 6).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 25.7.2019, S. 2).

    (10)   ABl. C 438 vom 18.11.2022, S. 7.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2202/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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