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Document 32023R2175

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2175 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderungen an Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter in Bezug auf den Risikoselbstbehalt

C/2023/1563

ABl. L, 2023/2175, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2175/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/10/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2175/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2175

18.10.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2175 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderungen an Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter in Bezug auf den Risikoselbstbehalt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um zu gewährleisten, dass Anleger und Aufseher nachvollziehen können, inwieweit eine synthetische oder Eventual-Halteform einer der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 dargelegten Halteoptionen entspricht, sollten die Nutzung einer solchen Halteform und die einschlägigen Einzelheiten in der endgültigen Angebotsunterlage, dem Prospekt, der Zusammenfassung der Transaktion oder dem Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung offengelegt werden.

(2)

In Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/2402 werden mehrere Modalitäten zur Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt dargelegt. Um die Anwendung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt zu harmonisieren und ein entsprechendes Halten eines materiellen Nettoanteils an einer Verbriefung zu erreichen, müssen diese Modalitäten näher präzisiert werden, einschließlich hinsichtlich der Erfüllung anhand einer synthetischen oder einer Eventual-Halteform. Im Rahmen eines ABCP-Programms ist eine Liquiditätsfazilität, die 100 % des Kreditrisikos der einzelnen verbrieften Risikopositionen deckt oder die bei der Verbriefung eine Erstverlust-Position darstellt, dem Halten eines Nettoanteils an der Verbriefung gleichgestellt. Daher sollte die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2017/2402 bei solchen ABCP-Programmen als erfüllt gelten.

(3)

Der synthetische Zinsüberschuss ist in Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 als ein vom Originator zur Deckung von Verlusten vertraglich bestimmter Betrag definiert. Folglich begründet der synthetische Zinsüberschuss einen Risikopositionswert, der bei der Messung des materiellen Nettoanteils bei der Originierung berücksichtigt werden sollte. Daher sollte der synthetische Zinsüberschuss als eine mögliche Form der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt durch den Originator einer synthetischen Verbriefung anerkannt werden, wenn dieser synthetische Zinsüberschuss die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und einer Eigenmittelanforderung gemäß den geltenden Aufsichtsvorschriften unterliegt.

(4)

Synthetische Zinsüberschüsse können auf zweierlei Weise bestimmt werden. Eine Möglichkeit besteht darin, eine Bonitätsverbesserung für die Senior- oder die Mezzanine-Tranche vorzusehen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Bonitätsverbesserung für alle Tranchen, einschließlich der Erstverlust-Tranche, vorzusehen. Wenn der synthetische Zinsüberschuss eine Bonitätsverbesserung nur für die Senior- oder die Mezzanine-Tranche darstellt, kann er nicht als Erstverlust-Tranche behandelt werden. Der Träger sollte daher in allen Tranchen zumindest einen Mindestbetrag halten, um Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 nachzukommen. Wenn der synthetische Zinsüberschuss eine Bonitätsverbesserung für alle Tranchen darstellt, sollte er einer Erstverlust-Tranche der synthetischen Verbriefung gleichgestellt und somit als mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 vereinbar angesehen werden.

(5)

Es bedarf der Spezifizierung des Anteils, der gehalten werden muss, wenn die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen gezogene oder nicht gezogene Beträge von Kreditfazilitäten umfassen. Da das Kreditrisiko auf der Grundlage der gezogenen Beträge bestimmt wird, sollte der Nettoanteil unter Berücksichtigung nur dieser Beträge gemessen werden.

(6)

Um die laufende Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt zu gewährleisten, wenn der Nettoanteil von der konsolidierten Gruppe gehalten wird und der dieser Gruppe angehörende Träger nicht mehr in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, muss festgelegt werden, dass eines oder mehrere der übrigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Risikoposition der Verbriefung übernehmen sollte bzw. sollten.

(7)

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 verbietet die Veräußerung oder Absicherung des gehaltenen Anteils, weil der Träger hierdurch des Kreditrisikos der gehaltenen Verbriefungspositionen oder Risikopositionen enthoben würde. Daher sollte die Absicherung nur zulässig sein, wenn sie dazu dient, den Träger gegen andere Risiken als das Kreditrisiko der gehaltenen Verbriefungspositionen oder Risikopositionen abzusichern. Die Absicherung sollte allerdings auch dann zulässig sein, wenn sie als legitimes und umsichtiges Element der Kreditvergabe oder des Risikomanagements vor der Verbriefung vorgenommen wird und nicht zu einer Differenzierung zugunsten des Trägers zwischen dem Kreditrisiko der gehaltenen Verbriefungspositionen oder Risikopositionen und dem Kreditrisiko der an Anleger übertragenen Verbriefungspositionen oder Risikopositionen führt. Im Falle von Verbriefungen, bei denen sich der Träger verpflichtet, mehr als den materiellen Mindestnettoanteil von 5 % zu halten, sollte ferner die Absicherung des über diesen Prozentsatz hinausgehenden gehaltenen Anteils nicht verboten sein, sofern dieser Umstand in der endgültigen Angebotsunterlage, dem Prospekt, der Zusammenfassung der Transaktion oder dem Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung offengelegt wird.

(8)

Um das kontinuierliche Halten des materiellen Nettoanteils zu gewährleisten, sollten die Träger sicherstellen, dass die Verbriefungsstruktur keinen integrierten Mechanismus aufweist, durch den der bei der Originierung gemessene gehaltene materielle Nettoanteil rascher abnimmt als der übertragene Anteil. Aus demselben Grund sollte dem gehaltenen materiellen Nettoanteil keine Priorität in Bezug auf Zahlungsströme eingeräumt werden, um bevorrechtigt von einer Rückzahlung oder Amortisierung dahin gehend zu profitieren, dass dieser gehaltene materielle Nettoanteil unter 5 % des laufenden Nominalwerts der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen oder der verbrieften Risikopositionen bzw., im Falle von notleidenden Risikopositionen von traditionellen NPE-Verbriefungen, unter den Nettowert von 5 % sinkt. Darüber hinaus sollte die dem Anleger infolge des eingegangenen Risikos einer Verbriefungsposition zur Verfügung gestellte Bonitätsverbesserung nicht unverhältnismäßig gegenüber der Rückzahlungsquote der zugrunde liegenden Risikopositionen abnehmen. Diese Anforderung sollte nicht verhindern, dass der Träger vorrangig für Dienstleistungen vergütet wird, die er für die Verbriefungszweckgesellschaft erbracht hat, sofern die Höhe der Vergütung fremdvergleichskonform festgelegt wird und die Struktur dieser Vergütung die Pflicht zum Selbstbehalt nicht unterläuft.

(9)

Wenn eine vollständige Gleichlage der Interessen des Hauptschuldners und des Anlegers vorliegt, Fälle eingeschlossen, in denen die Verbriefung ausschließlich gedeckte Schuldverschreibungen in Eigenemission oder andere Schuldtitel in Eigenemission umfasst, sollte das Unternehmen, das diese Titel verbrieft, nicht verpflichtet sein, weitere Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt zu ergreifen.

(10)

Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält Vorschriften für bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Wiederverbriefung. Da die Pflicht zum Selbstbehalt für die zwei Ebenen der in eine Wiederverbriefung involvierten Transaktionen gelten, muss spezifiziert werden, inwieweit diese Transaktionen mit dieser Pflicht im Einklang stehen müssen. Als allgemeine Regel sollten die erstmalige Verbriefung von Risikopositionen und die zweite neuerliche Verbriefung für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt separat behandelt werden. Es sollte daher eine Verpflichtung bestehen, auf jeder dieser Ebenen einen materiellen Nettoanteil zu halten. Gleiches sollte für Transaktionen mit mehr als einer zugrunde liegenden Verbriefung gelten, wie etwa andere als die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten ABCP-Programme. Es ist jedoch möglich, dass der als Träger handelnde Originator der Verbriefung Positionen verbrieft, die er über die Anforderung in Bezug auf den Mindestselbstbehalt hinaus auf der ersten Ebene einer Verbriefung gehalten hat. In diesem Fall sollte dieser Originator nicht verpflichtet sein, einen zusätzlichen Anteil auf der Ebene der Wiederverbriefung zu halten, sofern dem der Wiederverbriefung zugrunde liegenden Pool keine weiteren Risikopositionen oder Positionen hinzugefügt werden. In diesen Fällen sollte die Wiederverbriefung lediglich als der zweite Teil derselben Transaktion angesehen werden, der die wirtschaftliche Grundlage der Verbriefung nicht wesentlich verändern würde. Der ursprüngliche Selbstbehalt auf Ebene der Verbriefung sollte daher ausreichen, um den Zweck der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt zu erfüllen. Schließlich sollte die bloße Neutranchierung in benachbarte Tranchen einer Verbriefungsposition durch den Originator der Verbriefung nicht als Wiederverbriefung für die Zwecke der Pflicht zum Selbstbehalt betrachtet werden.

(11)

Die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Auswahl der Vermögenswerte sind fester Bestandteil des Rahmens für den Risikoselbstbehalt. Wenn Originatoren zur Verbriefung von Portfolios mit schlechterer Kreditqualität nur die für sie günstigsten Vermögenswerte auswählen könnten, und dies insbesondere, ohne die Anleger oder potenziellen Anleger darüber in Kenntnis zu setzen, würden der Zweck und die Wirksamkeit des Risikoselbstbehalts im Hinblick auf die Abstimmung der Interessen der Originatoren und der Anleger ernsthaft untergraben. In diesem Szenario würde der Originator auf der einen Seite die Verbriefung nutzen, um riskante Vermögenswerte abzustoßen, doch würden die Anleger auf der anderen Seite irrtümlich dazu verleitet, darauf zu vertrauen, dass die Tatsache, dass der Originator einen Teil der Risiken hält, ein Beleg für die angemessene Abstimmung der Interessen ist. Um ein solches Szenario zu vermeiden und für Rechtssicherheit zu sorgen, müssen Kriterien festgelegt werden, auf die sich Originatoren stützen können, um die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen. Darüber hinaus sollten Kriterien für die Bestimmung „vergleichbarer Vermögenswerte“ vorgesehen werden. Bei Verbriefungen, bei denen der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Vergleich nicht möglich ist, weil alle vergleichbaren Vermögenswerte auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wurden, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen, sofern die Tatsache, dass ein solcher Vergleich nicht möglich ist, in der endgültigen Angebotsunterlage, dem Prospekt, der Zusammenfassung der Transaktion oder dem Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung offengelegt wird.

(12)

Wenn gegen den Träger ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Träger aus Gründen, die sich seiner Kontrolle oder der Kontrolle seiner Anteilseigner entziehen, nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit in dieser Eigenschaft fortzusetzen, sollte es möglich sein, dass der verbleibende zu haltende materielle Nettoanteil von einer anderen juristischen Person gehalten wird, die Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachkommt, sodass weiterhin eine Gleichlage der Interessen gegeben ist.

(13)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 dürfen bei traditionellen NPE-Verbriefungen nur Forderungsverwalter als Träger handeln, die nachweisen können, dass sie über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln. Es ist daher angebracht, die Kriterien festzulegen, die Forderungsverwalter erfüllen sollten, um nachweisen zu können, dass sie über die erforderliche Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.

(14)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission (2) ergänzt die in Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Bestimmungen zum Risikoselbstbehalt für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dahin gehend geändert, dass Teil 5 und somit Artikel 405 dieser Verordnung gestrichen wurden. Die ehemals in Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt sind nun in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegt. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 unbeschadet des Artikels 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgehoben werden.

(15)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ausgearbeitet und der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurden.

(16)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„synthetische Halteform“ das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz von Derivaten;

b)

„Eventual-Halteform“ das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz einer Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleistet, auch durch Garantieren, Akkreditive oder ähnliche Formen der Kreditunterstützung.

Artikel 2

Träger eines materiellen Nettoanteils

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegte Anforderung, dass der gehaltene materielle Nettoanteil nicht auf Träger unterschiedlicher Art aufgeteilt werden darf, ist von einer der folgenden Parteien zu erfüllen:

a)

dem Originator oder den Originatoren;

b)

dem Sponsor oder den Sponsoren;

c)

dem ursprünglichen Kreditgeber oder den ursprünglichen Kreditgebern;

d)

dem Forderungsverwalter oder den Forderungsverwaltern bei traditionellen NPE-Verbriefungen, vorausgesetzt sie erfüllen die Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung gemäß Artikel 19 dieser Verordnung.

(2)   Wenn die Pflicht zum Selbstbehalt von mehr als einem Originator erfüllt werden kann, erfüllt jeder Originator diese Pflicht anteilig auf der Grundlage der verbrieften Risikopositionen, für die er der Originator ist.

(3)   Wenn die Pflicht zum Selbstbehalt von mehr als einem ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden kann, erfüllt jeder ursprüngliche Kreditgeber diese Pflicht anteilig auf der Grundlage der verbrieften Risikopositionen, für die er der ursprüngliche Kreditgeber ist.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann die Pflicht zum Selbstbehalt vollumfänglich von einem Originator oder einem ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP) oder eine andere Verbriefung eingerichtet und verwaltet es bzw. sie;

b)

der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das ABCP-Programm oder eine andere Verbriefung eingerichtet und mehr als 50 % der insgesamt verbrieften Risikopositionen, berechnet nach dem Nominalwert bei der Originierung, beigesteuert.

(5)   Wenn die Pflicht zum Selbstbehalt von mehr als einem Sponsor erfüllt werden kann, obliegt sie entweder

a)

dem Sponsor, dessen wirtschaftliches Interesse am meisten dem des Anlegers entspricht, was von allen beteiligten Sponsoren auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich aller nachstehend aufgeführten Kriterien, einvernehmlich festgestellt wird:

i)

Gebührenstruktur der Transaktion;

ii)

Beteiligung des Sponsors an der Einrichtung und Verwaltung des ABCP-Programms oder anderer Verbriefungen; und

iii)

aus der Verbriefung resultierendes Kreditrisiko; oder

b)

jedem Sponsor im Verhältnis zur Gesamtzahl der Sponsoren.

(6)   Wenn die Pflicht zum Selbstbehalt von mehr als einem Forderungsverwalter erfüllt werden kann, obliegt sie entweder

a)

dem Forderungsverwalter mit dem überwiegenden wirtschaftlichen Interesse an der erfolgreichen Restrukturierung der Risikopositionen der traditionellen NPE-Verbriefung, was von allen beteiligten Forderungsverwaltern auf der Grundlage objektiver Kriterien, wie unter anderem der Gebührenstruktur der Transaktion sowie der dem Forderungsverwalter zur Verfügung stehenden Ressourcen und seiner Erfahrung mit der Verwaltung der Restrukturierung der Risikopositionen, einvernehmlich festgestellt wird; oder

b)

jedem Forderungsverwalter anteilig auf der Grundlage der von ihm verwalteten verbrieften Risikopositionen, berechnet als die Summe des Nettowerts der verbrieften Risikopositionen, die als notleidende Risikopositionen gelten, und des Nominalwerts der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen.

(7)   Ein Unternehmen wird nicht als zu dem alleinigen Zweck der Verbriefung von Risikopositionen gegründet oder ausschließlich zu diesem Zweck tätig im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 betrachtet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

das Unternehmen verfügt über eine Strategie und die Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, die mit einem umfassenderen Geschäftsmodell im Einklang stehen, das eine materielle Unterstützung durch Kapital, Vermögenswerte, Gebühren oder andere Einnahmequellen beinhaltet, dank der das Unternehmen weder auf die zu verbriefenden Risikopositionen noch auf gehaltene oder zum Halten vorgeschlagene Anteile gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 noch auf entsprechende Erträge aus solchen Risikopositionen und Anteilen als einzige oder überwiegende Einnahmequelle angewiesen ist;

b)

die Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über die erforderliche Erfahrung, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, die festgelegte Geschäftsstrategie zu verfolgen, sowie über angemessene Corporate-Governance-Regelungen.

Artikel 3

Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform

(1)   Zur Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt anhand einer der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 erläuterten Optionen durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform müssen alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

der gehaltene Anteil entspricht mindestens dem Anteil, der gemäß der Option erforderlich ist, der die synthetische oder die Eventual-Halteform entspricht;

b)

der Träger hat in der endgültigen Angebotsunterlage, dem Prospekt, der Zusammenfassung der Transaktion oder dem Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung ausdrücklich erklärt, dass er durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform auf laufender Basis einen materiellen Nettoanteil an der Verbriefung halten wird.

Für die Zwecke von Buchstabe b legt der Träger in der endgültigen Angebotsunterlage, dem Prospekt, der Zusammenfassung der Transaktion oder dem Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung alle Einzelheiten über die zutreffende synthetische oder Eventual-Halteform offen, einschließlich der zur Ermittlung des zu haltenden materiellen Nettoanteils angewandten Methode und einer Erläuterung dazu, welcher der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/2402 dargelegten Optionen der Selbstbehalt entspricht.

(2)   Wenn ein Unternehmen, das weder ein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 bzw. 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist, einen Anteil über eine synthetische oder Eventual-Halteform hält, ist dieser Selbstbehalt vollständig bar zu besichern und unter Vorkehrungen gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu halten.

Artikel 4

Halten eines Anteils, der mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen entspricht

Das Halten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 (vertikaler Anteil) kann durch eine der folgenden Methoden verwirklicht werden:

a)

direktes Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen

b)

Halten einer Risikoposition, die ihren Halter dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche eines Verbriefungsgeschäfts auf einer anteiligen Basis von mindestens 5 % des Gesamtnominalwerts jeder der emittierten Tranchen aussetzt;

c)

Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition, vorausgesetzt, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf ebendiese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko im Rang gleich- oder nachgestellt ist;

d)

Bereitstellen einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Liquiditätsfazilität deckt 100 % des Anteils des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen des Verbriefungsgeschäfts ab, das durch das ABCP-Programm finanziert wird;

ii)

die Liquiditätsfazilität deckt das Kreditrisiko so lange ab, wie der Träger den materiellen Nettoanteil halten muss;

iii)

die Liquiditätsfazilität wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber in dem Verbriefungsgeschäft bereitgestellt;

iv)

die Anleger haben im Rahmen der erstmaligen Offenlegung Zugang zu Informationen, die sie in die Lage versetzen, die Einhaltung der Ziffern i, ii und iii zu überprüfen.

Artikel 5

Halten des Originator-Anteils an einer revolvierenden Verbriefung oder Verbriefung revolvierender Risikopositionen

Das Halten des Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur dann als verwirklicht, wenn das zurückbehaltene Kreditrisiko dieser Risikopositionen in Bezug auf ebendiese Risikopositionen dem verbrieften Kreditrisiko im Rang gleich- oder nachgestellt ist.

Artikel 6

Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht

(1)   Der Pool von mindestens 100 potenziell verbrieften Risikopositionen, aus denen gehaltene nicht verbriefte und verbriefte Risikopositionen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, muss diversifiziert genug sein, um eine übermäßige Konzentration des Selbstbehalts zu vermeiden.

(2)   Bei der Auswahl der Risikopositionen gemäß Absatz 1 berücksichtigt der Träger der Art der verbrieften Risikopositionen angemessene quantitative und qualitative Faktoren, um sicherzustellen, dass die Unterscheidung zwischen gehaltenen nicht verbrieften und verbrieften Risikopositionen nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Träger bei der Auswahl der Risikopositionen gegebenenfalls die folgenden Faktoren:

a)

Zeitpunkt der Ausreichung des Kredits (Jahrgang);

b)

Art der verbrieften Risikoposition;

c)

geografischer Standort;

d)

Originierungsdatum;

e)

Fälligkeitsdatum;

f)

Beleihungsquote;

g)

Art der Sicherheit;

h)

Branche;

i)

ausstehender Kreditsaldo;

j)

jeden sonstigen Faktor, den der Träger als bedeutsam ansieht.

(3)   Die Träger dürfen nicht zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche einzelne Risikopositionen auswählen, es sei denn, dies ist zur Einhaltung der Pflicht zum Selbstbehalt hinsichtlich einer Verbriefung mit im Zeitverlauf schwankenden Risikopositionen erforderlich, weil entweder der Verbriefung neue Risikopositionen hinzugefügt werden oder sich die Höhe der einzelnen verbrieften Risikopositionen ändert.

(4)   Ist der Forderungsverwalter der Träger, darf die gemäß diesem Artikel getroffene Auswahl nicht zu einer Verschlechterung der vom Träger auf die übertragenen Risikopositionen angewandten Forderungsverwaltungsstandards gegenüber den gehaltenen Risikopositionen führen.

Artikel 7

Halten der Erstverlust-Tranche

(1)   Das Halten der Erstverlust-Tranche gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 kann durch eine der folgenden Methoden verwirklicht werden:

a)

Halten von Positionen in und außerhalb der Bilanz;

b)

Halten einer Risikoposition durch Bereitstellung einer Eventual-Halteform oder einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

i)

die Risikoposition deckt mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ab;

ii)

die Risikoposition stellt in Bezug auf die Verbriefung eine Erstverlust-Position dar;

iii)

die Risikoposition deckt das Kreditrisiko für die gesamte Dauer der Pflicht zum Selbstbehalt ab;

iv)

die Bereitstellung der Risikoposition erfolgt durch den Träger;

v)

die Anleger haben im Rahmen der erstmaligen Offenlegung Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ziffern i bis iv zu überprüfen;

c)

Übersicherung im Sinne von Artikel 242 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn diese Übersicherung der Erstverlust-Position von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht.

(2)   Übersteigt die Erstverlust-Tranche 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen, steht es dem Träger frei, nur einen verhältnismäßigen Anteil dieser Erstverlust-Tranche zu halten, sofern dieser Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht.

Artikel 8

Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition

(1)   Das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur dann als verwirklicht, wenn das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf ebendiese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko im Rang nachgestellt ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 auch durch den ermäßigten Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber verwirklicht werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Abschlag beträgt mindestens 5 % des Nominalwerts jeder Risikoposition;

b)

der ermäßigte Verkaufspreis kann dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nur erstattet werden, wenn er nicht durch kreditrisikobedingte Verluste in Verbindung mit den verbrieften Risikopositionen absorbiert wird.

Artikel 9

Anwendung der Halteoptionen auf traditionelle NPE-Verbriefungen

(1)   Im Falle von NPE-Verbriefungen gemäß Artikel 6 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten für den Zweck der Anwendung von Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung auf den Anteil notleidender Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung alle Bezugnahmen auf den Nennwert der verbrieften Risikopositionen als Bezugnahmen auf den Nettowert der notleidenden Risikopositionen.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 6 der Verordnung wird der Nettowert der gehaltenen notleidenden Risikopositionen unter Verwendung desselben Betrags des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags berechnet, der angewendet worden wäre, wenn die gehaltenen notleidenden Risikopositionen verbrieft worden wären.

(3)   Für die Zwecke der Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 und Artikel 8 dieser Verordnung wird der Nettowert des gehaltenen Teils der notleidenden Risikopositionen unter Verwendung desselben Prozentsatzes des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags berechnet, der für den nicht gehaltenen Teil gilt.

(4)   Wenn der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf der Ebene des Pools der zugrunde liegenden notleidenden Risikopositionen oder auf der Ebene eines Teilpools vereinbart wurde, wird der Nettowert der einzelnen verbrieften notleidenden Risikopositionen, die in dem Pool oder gegebenenfalls dem Teilpool enthalten sind, durch Anwendung eines entsprechenden Anteils des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags auf jede der verbrieften notleidenden Risikopositionen im Verhältnis zu ihrem Nennwert oder gegebenenfalls ihrem ausstehenden Wert zum Zeitpunkt der Originierung berechnet.

(5)   Wenn der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag die Differenz zwischen dem Nominalbetrag einer oder mehrerer vom Originator für einen späteren Verkauf übernommener Tranchen einer NPE-Verbriefung und dem Preis, zu dem diese Tranche oder Tranchen erstmals unbeteiligten Dritten verkauft wird bzw. werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 umfasst, dann wird diese Differenz bei der Berechnung des Nettowerts einzelner verbriefter notleidender Risikopositionen berücksichtigt, indem ein entsprechender Anteil der Differenz auf jede der verbrieften notleidenden Risikopositionen im Verhältnis zu ihrem Nennwert angewendet wird.

Artikel 10

Messung der Höhe des Selbstbehalts

(1)   Für die Messung der Höhe des zu haltenden Nettoanteils gelten die nachstehenden Kriterien:

a)

als Originierung gilt einer der nachstehenden Zeitpunkte der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen:

i)

das Datum der Emission der Verbriefungen;

ii)

das Datum der Unterzeichnung der Besicherungsvereinbarung;

iii)

das Datum der Vereinbarung eines erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags;

b)

wobei die Berechnung der Höhe des Selbstbehalts auf Nominalwerten basiert und der Anschaffungspreis von Aktiva für die Zwecke dieser Berechnung nicht berücksichtigt wird;

c)

die Zins- sowie anderen Provisionseinnahmen, die in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen in einer traditionellen Verbriefung abzüglich der Kosten und sonstigen Ausgaben (traditioneller Zinsüberschuss) vereinnahmt werden, werden bei der Messung des Nettoanteils des Trägers nicht berücksichtigt;

d)

wenn der Originator als der Träger der Verbriefung handelt und die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Halteoption anwendet, und wenn der Risikopositionswert des synthetischen Zinsüberschusses, der eine Bonitätsverbesserung für alle Tranchen der synthetischen Verbriefung darstellt und als Erstverlustabsicherung dient, Eigenmittelanforderungen gemäß den für den Originator geltenden Aufsichtsvorschriften unterliegt, dann kann der Originator den Risikopositionswert des synthetischen Zinsüberschusses bei der Berechnung des materiellen Nettoanteils gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berücksichtigen, indem er den Risikopositionswert des synthetischen Zinsüberschusses als Selbstbehalt der Erstverlust-Tranche zusätzlich zu einem etwaigen tatsächlichen Selbstbehalt der Erstverlust-Tranche behandelt;

e)

die Halteoption und die Methodik, die zur Berechnung des Nettoanteils zugrunde gelegt werden, dürfen während der Laufzeit einer Verbriefung nicht geändert werden, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Änderung und diese Änderung dient nicht als Mittel zur Verringerung des Selbstbehalts.

(2)   Der Träger ist nicht verpflichtet, seinen Selbstbehalt laufend auf mindestens 5 % wiederaufzufüllen oder anzupassen, wenn Verluste bei den von ihm gehaltenen Risikopositionen realisiert oder den von ihm gehaltenen Positionen zugewiesen werden.

Artikel 11

Messung des für Risikopositionen in Form gezogener oder nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils

Die Berechnung des für Kreditfazilitäten, einschließlich Kreditkarten, zu haltenden Nettoanteils beruht nur auf bereits gezogenen, realisierten oder empfangenen Beträgen und wird bei Änderungen dieser Beträge angepasst.

Artikel 12

Verbot der Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts

(1)   Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum kontinuierlichen Halten eines materiellen Nettoanteils an der Verbriefung gilt nur dann als erfüllt, wenn — unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz des Geschäfts — die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der gehaltene materielle Nettoanteil wird nicht zum Gegenstand von Kreditrisikominderungen oder Absicherungen der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen gemacht,

b)

die aus dem gehaltenen Nettoanteil erwachsenden Rechte, Vorteile oder Verpflichtungen werden vom Träger weder ganz noch teilweise veräußert, übertragen oder anderweitig abgetreten.

Abweichend von Buchstabe a darf der Träger den Nettoanteil absichern, wenn es sich nicht um eine Absicherung gegen das Kreditrisiko der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen handelt.

(2)   Der Träger darf gehaltene Risikopositionen oder Verbriefungspositionen als Sicherheit für Zwecke der besicherten Finanzierung verwenden, einschließlich gegebenenfalls Finanzierungsvereinbarungen, die die Veräußerung, Übertragung oder anderweitige Abtretung eines Teils oder aller aus dem gehaltenen Nettoanteil erwachsenden Rechte, Vorteile oder Verpflichtungen beinhalten, sofern durch diese Verwendung als Sicherheit nicht das Kreditrisiko dieser gehaltenen Risikopositionen oder Verbriefungspositionen an einen Dritten übergeht.

(3)   Absatz 1 Buchstabe b findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)

im Falle der Insolvenz des Trägers;

b)

wenn der Träger aus Gründen, die sich seiner Kontrolle und der Kontrolle seiner Anteilseigner entziehen, nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit als Träger fortzusetzen;

c)

im Falle eines Selbstbehalts auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 14.

Artikel 13

Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht gilt

Die Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht gilt, umfassen Verbriefungspositionen im Korrelationshandelsportfolio, die entweder Referenztitel gemäß Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind oder für eine Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio infrage kommen.

Artikel 14

Selbstbehalt auf konsolidierter Basis

Gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Mutterinstitute oder Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in der Union haben und die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage gemäß Absatz 4 des genannten Artikels erfüllen, stellen für den Fall, dass der Träger nicht mehr in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, sicher, dass eines oder mehrere der übrigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Anforderung in Bezug auf den Selbstbehalt erfüllt bzw. erfüllen.

Artikel 15

Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Zahlungsströmen und Verlusten zum Selbstbehalt und in Bezug auf die an den Träger zu entrichtenden Gebühren

(1)   Die Träger dürfen sich keiner Vereinbarungen oder integrierten Mechanismen in der Verbriefung bedienen, durch die der Selbstbehalt bei der Originierung rascher abnähme als der übertragene Anteil. Bei der Zuweisung von Zahlungsströmen darf dem Selbstbehalt keine Priorität eingeräumt werden, um gegenüber dem übertragenen Anteil bevorrechtigt von einer Rückzahlung oder Amortisierung zu profitieren.

Die Amortisierung des übertragenen Anteils durch die Zuweisung von Zahlungsströmen gemäß Unterabsatz 1 oder durch die Zuweisung von Verlusten, die die Höhe des Selbstbehalts im Laufe der Zeit faktisch verringern, ist zulässig.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vereinbarungen über feste oder von dem Volumen oder der Wertentwicklung der verbrieften Risikopositionen oder der Entwicklung maßgeblicher Marktbenchmarks abhängige Gebühren, die vorrangig an den Träger zur Vergütung der von ihm im Zusammenhang mit der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen entrichtet werden müssen, nur dann als mit den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Selbstbehalt vereinbar, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Höhe der Vergütung wird fremdvergleichskonform unter Berücksichtigung vergleichbarer Transaktionen im Markt festgelegt;

b)

die Gebühren sind als Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung strukturiert und schaffen keinen bevorrechtigten Anspruch in Bezug auf die Zahlungsströme der Verbriefung, der den Selbstbehalt faktisch schneller als den übertragenen Anteil verringert.

Für die Zwecke von Buchstabe a entspricht die Höhe der Gebühren in Ermangelung vergleichbarer Transaktionen im relevanten Markt der Anforderung in Bezug auf die fremdvergleichskonforme Festlegung der Gebühren, wenn diese Gebühren unter Bezugnahme auf Gebühren, die in anderen Märkten bei ähnlichen Transaktionen zu entrichten sind, oder unter Verwendung von Bewertungsparametern festgelegt werden, die der Art der Verbriefung und der erbrachten Dienstleistung angemessen Rechnung tragen.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht als erfüllt, wenn die Gebühren garantiert oder in irgendeiner Form ganz oder teilweise im Voraus für die nach dem Abschluss erbrachte Dienstleistung zu entrichten sind und der tatsächliche materielle Nettoanteil nach Abzug der Gebühren geringer als der gemäß der aus den Optionen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgewählten Halteoption erforderliche Mindestnettoanteil ist.

Artikel 16

Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt bei Verbriefungen von Schuldtiteln in Eigenemission

Wenn ein Unternehmen seine Schuldtitel in Eigenemission, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), verbrieft und die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen ausschließlich diese Schuldtitel in Eigenemission umfassen, gilt die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 als erfüllt.

Artikel 17

Pflicht zum Selbstbehalt bei Wiederverbriefungen

(1)   Bei den gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 zulässigen Wiederverbriefungen muss der Träger den materiellen Nettoanteil in Bezug auf jede der entsprechenden Transaktionsebenen halten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist der Originator einer Wiederverbriefung nicht verpflichtet, einen materiellen Nettoanteil auf der Transaktionsebene der Wiederverbriefung zu halten, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Originator der Wiederverbriefung ist auch der Originator und Träger der zugrunde liegenden Verbriefung;

b)

die Wiederverbriefung wird durch einen Pool von Risikopositionen unterlegt, der ausschließlich Risikopositionen oder Positionen umfasst, die von dem Originator in der zugrunde liegenden Verbriefung über den erforderlichen Mindestnettoanteil hinaus vor dem Datum der Originierung der Wiederverbriefung gehalten wurden;

c)

es bestehen keine Laufzeitinkongruenzen zwischen den zugrunde liegenden Verbriefungspositionen oder Risikopositionen und der Wiederverbriefung.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 stellt die Neutranchierung einer emittierten Tranche in benachbarte Tranchen keine Wiederverbriefung dar.

Artikel 18

Auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte

(1)   Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden und laut den Verbriefungsunterlagen die Anerkennungskriterien erfüllen, als vergleichbar mit den an die Verbriefungszweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerten angesehen, wenn zum Zeitpunkt der Auswahl der Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die erwartete Wertentwicklung sowohl der weiterhin in der Bilanz auszuweisenden Vermögenswerte als auch der zu übertragenden Vermögenswerte wird anhand gleichartiger Faktoren ermittelt;

b)

auf der Grundlage von Anhaltspunkten, einschließlich der früheren Wertentwicklung und anwendbarer Modelle, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung der weiterhin in der Bilanz auszuweisenden Vermögenswerte während des in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Zeitraums nicht wesentlich besser sein wird als die Wertentwicklung der zu übertragenden Vermögenswerte.

(2)   Bei der Bewertung, ob der Originator Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachgekommen ist, wird berücksichtigt, ob der Originator alle Maßnahmen ergriffen hat, um diesem Artikel nachzukommen, und insbesondere, ob er interne Maßnahmen, Verfahren und Kontrollen vorgesehen hat, um die systematische oder absichtliche Auswahl von Vermögenswerten zu Verbriefungszwecken zu verhindern, die eine schlechtere durchschnittliche Kreditqualität aufweisen als vergleichbare Vermögenswerte, die in seiner Bilanz ausgewiesen werden.

(3)   Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachgekommen ist, wenn nach der Verbriefung außer den Risikopositionen, zu deren Verbriefung der Originator bereits vertraglich verpflichtet ist, keine Risikopositionen in der Bilanz des Originators verblieben sind, die mit den verbrieften Risikopositionen vergleichbar sind, und wenn diese Tatsache den Anlegern klar und deutlich mitgeteilt wurde.

Artikel 19

Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung des Forderungsverwalters von traditionellen NPE-Verbriefungen

(1)   Im Falle traditioneller NPE-Verbriefungen wird davon ausgegangen, dass ein Forderungsverwalter im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen verfügt, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Mitglieder des Leitungsorgans des Forderungsverwalters und die leitenden Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans, die für die Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, zuständig sind, verfügen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verwaltung derartiger Risikopositionen;

b)

die Geschäftstätigkeit des Forderungsverwalters oder der konsolidierten Gruppe, der er zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, umfasste für die Dauer von mindestens fünf Jahren vor dem Datum der Verbriefung die Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;

c)

alle nachstehenden Punkte sind erfüllt:

i)

mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans des Forderungsverwalters verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;

ii)

leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Leitung der Verwaltung von notleidenden Risikopositionen durch den Forderungsverwalter verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung derartiger Risikopositionen;

iii)

die Verwaltungsfunktion des Forderungsverwalters wird durch einen Ersatz-Forderungsverwalter sichergestellt, der die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt.

(2)   Die Forderungsverwalter müssen ihre Berufserfahrung belegen und im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen hinreichend detailliert offenlegen, um institutionelle Anleger in die Lage zu versetzen, ihren Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachzukommen.

Artikel 20

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 wird unbeschadet des Artikels 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgehoben.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 16).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2175/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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