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Document 32023R2168

Verordnung (EU) 2023/2168 der Kommission vom 9. Oktober 2023 über eine Schließung der Fischerei auf Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 9 für Schiffe unter der Flagge Portugals

C/2023/6752

ABl. L, 2023/2168, 16.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2168/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2168/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2168

16.10.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2168 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2023

über eine Schließung der Fischerei auf Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 9 für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgesetzt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 9 durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Portugal für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Perlrochen in Unionsgewässern des Gebiets 9 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

11/TQ194

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

RJU/9-C.

Art

Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer des Gebiets 9

Datum der Schließung

23. September 2023


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2168/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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