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Document 32023R2120

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2120 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren elektrolytischer Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2023/6725

ABl. L, 2023/2120, 13.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2120/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2120/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2120

13.10.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2120 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2023

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren elektrolytischer Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 16. Februar 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (im Folgenden „EMD“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Januar 2023 von Autlan EMD SL (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Autlan“) eingereicht worden war. Der Antrag wurde von Tosoh Hellas Single Member S.A. unterstützt. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für EMD im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe C oder d dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Eine dieser Anforderungen besteht — wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt — darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, gingen die Einfuhren von EMD mit Ursprung in der VR China in den sechs Monaten nach der Einleitung des Verfahrens im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum um 66 % zurück. Um etwaigen saisonalen Schwankungen der Einfuhren Rechnung zu tragen, verglich die Kommission außerdem die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge in den sechs Monaten nach der Einleitung des Verfahrens mit denselben sechs Monaten im Untersuchungszeitraum. Diese Analyse ergab einen Rückgang der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmenge um 68 %.

Tabelle 1

Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum und nach der Einleitung des Verfahrens (in kg)

 

Monatlicher Durchschnitt im UZ

Monatsdurchschnitt März-August 2022

Monatsdurchschnitt März-August 2023

Einfuhren aus China in die EU

1 048 558

1 082 617

351 404

Quelle:

Eurostat, Surveillance-Datenbank.

(4)

Da die im Dossier enthaltenen Beweise zeigten, dass die Anforderung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d nicht erfüllt war, veranlasste die Kommission keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung.

1.3.   Verzerrungen des Rohstoffangebots

(5)

Am 7. September 2023 beantragte der Antragsteller nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, die Untersuchung mutmaßlicher Verzerrungen des Rohstoffangebots im betroffenen Land in Bezug auf die untersuchte Ware aufzunehmen, um zu beurteilen, ob gegebenenfalls ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung zu beseitigen. Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass es in dem betroffenen Land keine Mehrwertsteuererstattungen bei der Ausfuhr von Manganerz gibt. Die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung ist in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung als eine der relevanten Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt. Aus den Akten geht ferner hervor, dass Manganerz deutlich über der Schwelle von 17 % der Herstellkosten der untersuchten Ware in dem betroffenen Land liegt, die nach Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 5 der Grundverordnung vorgeschrieben ist. Beim Vergleich des Preises von Manganerz in der VR China mit dem von Fast Markets (3) veröffentlichten unverzerrten Preis von Manganerz, das auf repräsentativen internationalen Märkten verkauft wird, zeigt sich, dass die chinesischen Preise erheblich unter dem Preisniveau auf repräsentativen internationalen Märkten (4) nach Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung liegen. Um die Verzerrungen des Rohstoffangebots zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung zu beseitigen, änderte die Kommission die Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023 auf der Grundlage des Artikels 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung. Die geänderte Einleitungsbekanntmachung wurde am 13. September 2023 veröffentlicht (5) (im Folgenden „geänderte Einleitungsbekanntmachung“). Ergänzend zu dieser Änderung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, Informationen über Kapazitätsreserven im betroffenen Land, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten von Unternehmen in der Union in einem freien Format oder durch Ausfüllen der entsprechenden Teile der Fragebogen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots bereitzustellen. Außerdem übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne von Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung. Die Feststellung der Verzerrungen des Rohstoffangebots wird im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung erfolgen. Daher greifen die vorläufigen Feststellungen in dieser Verordnung den Schlussfolgerungen der Untersuchung zu den Verzerrungen des Rohstoffangebots nicht vor, die sich in der endgültigen Sachaufklärung des Verfahrens widerspiegeln werden.

1.4.   Interessierte Parteien

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und Behörden der Volksrepublik China, ihr bekannte Einführer, Händler und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es fanden Anhörungen mit zwei Verwendern und einem Unionshersteller statt.

1.5.   Stichprobe

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(9)

Da es in der Union nur wenige Hersteller von elektrolytischen Mangandioxiden gibt, kündigte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sie den beiden einzigen bekannten Unionsherstellern Fragebögen zusenden werde. Diese beiden Unionshersteller beantworteten den Fragebogen, weitere Unionshersteller meldeten sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung nicht. Die Kommission brauchte daher nicht mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(10)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(11)

Kein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(12)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(13)

Sieben ausführende Hersteller im betroffenen Land, die im Untersuchungszeitraum EMD in die Union ausführten, übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer Stichprobe konsultiert.

(14)

Auf die Stellungnahme des Antragstellers hin, dass die Stichprobe für Deutschland, Belgien und Polen, wo die untersuchte Ware überwiegend verkauft wurde, nicht ausreichend repräsentativ sei, änderte die Kommission die vorgeschlagene Stichprobe und nahm einen dritten ausführenden Hersteller auf. Zu der geänderten Stichprobe gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

(15)

Die Stichprobe der ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller umfasste folgende Unternehmen:

Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd, Xiangtan, China (im Folgenden „Xiangtan“), einschließlich:

Jingxi Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd;

Guangxi Guiliu New Material Co., Ltd, Luorong Town, Liuzhou, China (im Folgenden „Guiliu“), einschließlich:

Guangxi Xiatian Manganese Mine Co. Ltd;

Guangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd, Xialei Town, Chongzuo, China (im Folgenden „Daxin“).

1.6.   Individuelle Ermittlung

(16)

Ein ausführender Hersteller in China beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. In der gegenwärtigen Phase der Untersuchung hat die Kommission bezüglich des Antrags auf individuelle Ermittlung noch keine Entscheidung getroffen. Sie wird in der endgültigen Phase der Untersuchung entscheiden, ob sie eine individuelle Ermittlung durchführt oder nicht.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(18)

Wie in der geänderten Einleitungsbekanntmachung angekündigt, deckte die Untersuchung auch Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf China anzuwenden sind. Aus diesem Grund forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, Informationen über Kapazitätsreserven im betroffenen Land, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten von Unternehmen in der Union in einem freien Format oder durch Ausfüllen der entsprechenden Teile der Fragebogen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots bereitzustellen. Außerdem übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne von Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung.

(19)

Die Kommission übermittelte den Unionsherstellern, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China, Händlern und Verwendern Fragebögen. Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung (6) auch online bereitgestellt.

(20)

Die Kommission erhielt von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und einem unabhängigen Händler in China Antworten sowie von zwei weiteren unabhängigen Händlern in China teilweise Antworten. Außerdem gingen Antworten von zwei Unionsherstellern und zwei Verwendern ein.

(21)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Tosoh Hellas Single Member S.A. (im Folgenden „Tosoh“), Sindos, Griechenland;

Autlan EMD, S.L. (im Folgenden „Autlan“), Oñati (Guipuzcoa), Spanien.

 

Verwender

VARTA Consumer Batteries GmbH & Co. KGaA, Ellwangen (Jagst), Deutschland;

Duracell International Operations Sàrl (im Folgenden: Duracell), Aarschot, Belgien.

 

Ausführende Hersteller in China

Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd, Xiangtan, China;

Jingxi Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd, Jingxi City, Guangxi, China;

Guangxi Guiliu New Material Co., Ltd, Luorong Town, Liuzhou, China;

Guangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd, Xialei Town, Chongzuo, China.

 

Unabhängige Händler in China

Forea Industries Co., Ltd (im Folgenden „Forea“).

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(22)

Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Untersuchte Ware

(23)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um elektrolytische Mangandioxide, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt und nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Wärmebehandlung unterzogen werden (im Folgenden „untersuchte Ware“, „EMD“).

(24)

Die untersuchte Ware umfasst im Wesentlichen zwei Typen von Mangandioxid: Zink-Kohle-EMD und Alkali-EMD. Beide Typen werden mittels eines elektrolytischen Verfahrens hergestellt, wobei bestimmte Parameter in dem Verfahren verändert werden, um entweder Zink-Kohle-EMD oder Alkali-EMD zu erhalten. Beide Typen enthalten gewöhnlich Mangan von hohem Reinheitsgrad und werden im Allgemeinen als Zwischenprodukte für die Herstellung von Trockenbatterien für Kleingeräte eingesetzt. Die untersuchte Ware kann in begrenzen Mengen auch in anderen Wirtschaftszweigen wie der chemischen, pharmazeutischen oder keramischen Industrie verwendet werden (7).

(25)

Die Untersuchung ergab, dass beide Typen der untersuchten Ware ungeachtet gewisser Unterschiede bei bestimmten materiellen und chemischen Eigenschaften, beispielsweise Dichte, mittlere Partikelgröße, BET-Oberfläche (Brunauer-Emmet-Teller) und alkalisches Potenzial, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen.

2.2.   Betroffene Ware

(26)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.3.   Gleichartige Ware

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in der Volksrepublik China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der Volksrepublik China verkaufte untersuchte Ware und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.

(28)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.4.   Vorbringen zur Warendefinition

(29)

Ein Ausführer, Guizhou Manganese Mineral Group (im Folgenden „GMMG“), brachte vor, dass die von dieser Untersuchung betroffenen Typen von EMD-Erzeugnissen ein sehr breites Spektrum an Verwendungen in zahlreichen Wirtschaftszweigen hätten, das sich nicht auf die Herstellung von Trockenzell-Verbraucherbatterien beschränke. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen für nicht wärmebehandeltes Mangandioxid hätte voraussichtlich weitreichende Auswirkungen auf zahlreiche Wirtschaftszweige, da sie die vielfältige, hochwertige Nachfrage nach EMD der Einwegbatterien und neuartige Energiespeicherbatterien herstellenden Wirtschaftszweige der Union sowie anderer Wirtschaftszweige wie der chemischen, pharmazeutischen und keramischen Industrie blockieren würde. GMMG trug vor, dass die Unionshersteller möglicherweise nicht in der Lage seien, die Anforderungen anderer Wirtschaftszweige (wie der chemischen, pharmazeutischen und keramischen Industrie) in Bezug auf Quantität und Qualität zu erfüllen.

(30)

Diese anderen Verwender von EMD (8) meldeten sich nicht und brachten im Rahmen dieser Untersuchung keine Bedenken dieser Art zum Ausdruck. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller auch diese anderen Kategorien von Verwendern beliefern. Das Vorbringen von GMMG wurde daher zurückgewiesen.

(31)

GMMG führte ferner an, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, EMD für eine Reihe besonderer Batterietechnologien (z. B. Batterien für Elektrofahrzeuge), in denen EMD verwendet wird, zu liefern (9). Diese Technologien werden jedoch derzeit nicht in großem Maßstab eingesetzt und im entsprechenden Wirtschaftszweig der Union bei der Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge nicht verwendet. Daher gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Unionshersteller diese Wirtschaftszweige nicht mit diesen Technologien beliefern würden, falls eine Nachfrage besteht. Der Einwand der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(32)

GMMG brachte ferner vor, dass das von den Herstellern von Knopfbatterien benötigte spezielle elektrolytische Mangandioxid nach besonderen, eine physikalische und chemische Behandlung beinhaltenden Verfahren verarbeitet werden müsse und dass der Unionshersteller in Spanien ein solches Produkt mit der derzeitigen Produktionstechnologie nicht herstellen könne.

(33)

Die Untersuchung ergab, dass Autlan (der Unionshersteller in Spanien) bisher noch keine Anfrage bezüglich der Lieferung von EMD für die Herstellung von Knopfbatterien erhalten hat. Ohne genaue technische Spezifikationen lässt sich daher nicht absehen, ob er EMD für ein solches Enderzeugnis liefern kann. Andererseits belieferte der Unionshersteller in Griechenland im Bezugszeitraum Hersteller von Knopfbatterien. Der Einwand der Partei wurde daher zurückgewiesen.

2.5.   Antrag auf Erweiterung der Warendefinition der Untersuchung

(34)

Fünf Monate nach der Einleitung der Untersuchung beantragte Autlan, die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber EMD mit Ursprung in China gegebenenfalls auf EMD chinesischen Ursprungs anzuwenden, das in aus China in die Union eingeführten Mangandioxid-Alkalibatterien und nichtalkalischen Trockenzellbatterien enthalten ist. Diese Trockenzellbatterien fallen unter die KN-Codes 8506 10 11, 8506 10 18, 8506 10 91 und 8506 10 98. Autlan stellte Zahlen zur Entwicklung der Einfuhren von in alkalischen Mangandioxid-Trockenzellbatterien (10) enthaltenem EMD zu Verfügung und belegte, dass die Einfuhren solcher Batterien ebenso wie deren EMD-Gehalt seit 2019 stark zugenommen haben. Die Partei brachte vor, dass in alkalischen und nichtalkalischen Trockenzellbatterien enthaltenes EMD ein Bestandteil der untersuchten Ware sei, auf die in dem in Erwägungsgrund 2 genannten Antrag Bezug genommen wird.

(35)

Die Kommission wies diesen Antrag zurück. Laut Antrag handelt es sich bei der angeblich gedumpten Ware um „elektrolytische Mangandioxide (d. h. in einem elektrolytischen Verfahren hergestellte Mangandioxide), die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Wärmebehandlung unterzogen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in der Regel im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur unter dem KN-Code ex 2820 10 00 zur Einfuhr in die Europäische Union angemeldet wird“. Alkalische und nichtalkalische Mangandioxid-Trockenzellbatterien sind die nachgelagerten Produkte der untersuchten Ware. Obwohl die Einfuhren von Trockenzellbatterien im Antrag genannt wurden, wurden sie in der Warendefinition weder erwähnt noch wurde gefordert, das in Batterien enthaltene EMD zu erfassen. Tatsächlich beziehen sich alle im Antrag angeführten Beweise nur auf EMD und nie auf in Batterien enthaltenes EMD (11). Darüber hinaus werden im Antrag eindeutig die Hersteller von Trockenzellbatterien als Verwenderindustrie genannt. Im Antrag wurden folglich keine Beweise dafür angeführt, dass das EMD, das in unter die KN-Codes 8506 10 11, 8506 10 18, 8506 10 91 und 8506 10 98 fallenden alkalischen und nichtalkalischen Mangandioxid-Trockenzellbatterien enthalten ist, gedumpt war oder den Wirtschaftszweig der Union schädigte.

(36)

Dementsprechend handelt es sich laut Einleitungsbekanntmachung „bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware … um elektrolytische Mangandioxide (in einem elektrolytischen Verfahren hergestellte Mangandioxide), das nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Wärmebehandlung unterzogen wird“ und dass es sich „bei der angeblich gedumpten Ware um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China handelt, die derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung. Der Gegenstand dieser Untersuchung unterliegt der Definition der zu untersuchenden Ware“. Daraus folgt, dass das Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung sowie die Bewertung des Unionsinteresses die Erhebung und Analyse der Informationen über das in alkalischen und nichtalkalischen Mangandioxid-Trockenzellbatterien enthaltene EMD nicht umfassten.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(37)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(38)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von EMD verwendeten Inputs vorzulegen. Sieben ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(39)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(40)

In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im vorliegenden Fall Kolumbien als geeignetes repräsentatives Drittland in Betracht kommt, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(41)

Am 12. Juni 2023 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren wie Rohmaterialien, Arbeit, Energie und Wasser, die bei der Herstellung EMD eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Wahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte Kolumbien als mögliches geeignetes repräsentatives Land, da es sich bei Kolumbien um das einzige Land handelt, in dem EMD hergestellt wird und das einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China hat. Die Kommission ermittelte ferner öffentlich zugängliche Finanzdaten des einzigen Herstellers von EMD im Land, Quimica International Quintal S.A. (im Folgenden „Quintal“), und eines anderen Unternehmens, das ähnliche Herstellungsverfahren anwendet (Unternehmen, die in ihrem Herstellungsverfahren elektrolytische Verfahren anwenden), Quimpac de Colombia S.A. (im Folgenden „Quimpac“). Die Kommission erhielt von allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, Autlan, VARTA und der chinesischen Handelskammer der Einführer und Ausführer von Metallen, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters, im Folgenden „CCCMC“) sowie vom Verband der Manganindustrie Guanxi (Guanxi Manganese Industry Association, im Folgenden „GMIA“) Stellungnahmen zum ersten Vermerk.

(42)

Am 4. Juli gab die Kommission nach Prüfung aller zum ersten Vermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen einen zweiten Vermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk“) zu den einschlägigen Quellen heraus, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte. Im zweiten Vermerk aktualisierte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren und die einschlägigen Quellen und teilte den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtigt, Kolumbien als repräsentatives Land heranzuziehen.

(43)

Da Quintal im Jahr 2022 niedrige Gewinne und hohe Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) meldete, erachtete die Kommission deren Finanzdaten als nicht angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a. Die Kommission teilte den interessierten Parteien daher mit, dass sie die VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der für Quimpac für 2022 verfügbaren Finanzdaten ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Auf alle eingegangenen Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2 ausführlich eingegangen.

3.2.   Normalwert

(44)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(45)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung wird allerdings festgelegt: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(46)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.1.1.   Einführung

(47)

Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung eines Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(48)

Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegenden Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(49)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe C der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig“.

(50)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (12) erstellt, der Belege dafür enthält, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) bestehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Untersuchungsdossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(51)

Der Antrag enthielt Informationen über den Wirtschaftszweig, der die betroffene Ware herstellt, und einen Verweis auf den Bericht über die strukturellen Verzerrungen auf dem chinesischen Markt. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten. Im Antrag wurde festgestellt, dass die betroffene Ware in Kapitel 28 der KN eingereiht wird, das chemische Erzeugnisse umfasst, also eine Branche, die in der VR China durch erhebliche staatliche Eingriffe gekennzeichnet ist, was zu einer Verzerrung führt, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegensteht.

(52)

Darüber hinaus wurde in dem Antrag erläutert, dass der Wirtschaftszweig, der die betroffene Ware herstellt, kapital- und ressourcenintensiv ist und dass unter normalen Umständen Energieerzeugnisse einen erheblichen Teil der Produktionskosten ausmachen. Daher sind die im Bericht aufgeführten spezifischen Verzerrungen in Bezug auf wichtige Produktionsfaktoren (wie Energie und Arbeit) für die Untersuchung von großer Bedeutung.

(53)

Wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Nachweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Nachweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Nachweise vor.

(54)

Diesbezüglich gingen Stellungnahmen von der CCCMC gemeinsam mit dem GMIA ein. Ferner gingen Stellungnahmen der kooperierenden ausführenden Hersteller Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd (Xiangtan) und Guangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd (Daxin) ein.

(55)

Als Erstes brachten CCCMC/GMIA vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar sei; insbesondere trugen sie vor, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „Übereinkommen“) nicht vorkomme.

(56)

Als Zweites brachten CCCMC/GMIA vor, dass in der chinesischen EMD-Branche keine nennenswerten Verzerrungen bestünden und es keine ausreichenden Beweise dafür gebe, dass in der EMD-Branche in China nennenswerte Verzerrungen vorlägen. Sie behaupteten, dass die wichtigsten vom Antragsteller vorgelegten Beweise aus dem im Dezember 2017 veröffentlichten Bericht der Kommission über die VR China stammten. CCCMC/GMIA vertraten die Auffassung, dass der Bericht veraltet sei und dass sowohl die europäische als auch die chinesische Wirtschaft in der Zwischenzeit wichtige politische und strukturelle Veränderungen durchlaufen hätten.

(57)

Ein weiteres von CCCMC/GMIA angesprochenes Problem betrifft die Zugrundelegung von Daten aus Drittländern bei der Ermittlung des Normalwerts. Beabsichtigt die untersuchende Behörde eines Landes, Daten aus einem Drittland zu verwenden, so muss sie nach dem Antidumping-Übereinkommen der WTO erläutern und nachweisen, auf welche Weise diese Daten angepasst wurden, damit sie die Preise oder das Kostenniveau im Ursprungsland genau widerspiegeln. CCCMC/GMIA ist der Auffassung, dass das Fehlen einer solchen Erläuterung Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Verwendung zusammenhangloser Daten bei der Bewertung fairer Marktbedingungen in der chinesischen EMD-Branche gebe.

(58)

Daxin übermittelte eine ähnliche Stellungnahme wie die von CCCMC/GMIA. Im Einzelnen brachte Daxin ebenfalls vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit WTO-Recht vereinbar sei. Zur Stützung seines Vorbringens brachte der ausführende Hersteller dieselben Einwände vor wie CCCMC/GMIA, insbesondere, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO nicht vorkomme. und dass es im Antidumping-Übereinkommen keine Bestimmung gebe, die es erlaube, Daten aus einem Drittland, die nicht geeignet sind, die Preise oder das Kostenniveau des Ausfuhrlandes widerzuspiegeln, zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen.

(59)

Daxin bestritt auch das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen EMD-Branche und merkte an, dass es keine ausreichenden Beweise für diese Verzerrungen gebe, da der wichtigste vom Antragsteller vorgelegte Nachweis der veraltete China-Bericht der Kommission sei.

(60)

Der andere kooperierende ausführende Hersteller, Xiangtan, erläuterte in seiner Stellungnahme, dass der Antragsteller nicht von seiner Beweislast befreit würde, wenn er nachweise, dass die Kosten der chinesischen EMD-Industrie im Allgemeinen und von Xiangtan im Besonderen verzerrt seien. Xiangtan brachte vor, dass der Bericht der Kommission keine spezifische oder ausführliche Erörterung der EMD-Branche enthalte. Xiangtan vertrat die Auffassung, dass sich der Antragsteller bei der Beurteilung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, auf Beweise stütze, die entweder irrelevant oder sachlich falsch seien. Darüber hinaus erläuterte Xiangtan, dass der Antragsteller behaupte, dass der chinesische Strompreis verzerrt sei; da jedoch ein großer Teil des von Xiangtan verbrauchten Stroms vom Unternehmen selbst erzeugt werde, könne er folglich von dem angeblich „verzerrten“ Strommarkt in China nicht wesentlich beeinflusst sein.

(61)

Erstens vertrat die Kommission hinsichtlich der Behauptungen, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit den WTO-Verpflichtungen der Union und der Verwendung von Daten aus Drittländern bei der Ermittlung des Normalwerts vereinbar seien, die Auffassung, dass die Bestimmungen der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen im Einklang stehen. Wie vom WTO-Rechtsmittelgremium im Verfahren „DS473“ ausdrücklich klargestellt wurde, erlauben die WTO-Regeln die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Des Weiteren wies die Kommission darauf hin, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird, sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist.

(62)

Darüber hinaus prüfte die Kommission, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen, für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien und schloss auch nach der Veröffentlichung des Berichts eingetretene Entwicklungen ein. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(63)

Die Kommission stellte im Hinblick auf die Behauptung, die Beweise in dem Bericht seien veraltet, fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von den chinesischen Behörden veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, wissenschaftliche Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Da er bereits seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich ist, hatte jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu beziehen, und keine Partei hat Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im Bericht enthaltenen Quellen widerlegen. Die Kommission konnte hinsichtlich der mutmaßlichen Ähnlichkeiten zwischen der aktuellen Industriepolitik der EU und der Politik Chinas die Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht erkennen. Diese Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

(64)

In Bezug auf das Vorbringen, dass der Antragsteller, wie in Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, keine ausreichenden Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen zu nennenswerten Verzerrungen in der VR China vorgelegt habe, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antrag im Einklang mit den Vorschriften in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung ausreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen enthielt, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. Weitere Beweisanforderungen entsprechend den Behauptungen dieser Partei sind in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vorgesehen. Die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt zwar erst zum Zeitpunkt der Unterrichtung, Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung verpflichtet jedoch dazu, die für die Anwendung dieser Methode notwendigen Daten einzuholen, wenn die Untersuchung auf dieser Grundlage eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall hielt die Kommission die im Antrag vorgelegten Beweise für ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. Daher leitete die Kommission die erforderlichen Schritte ein, um die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwenden zu können, falls sich während der Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigen sollte. Darüber hinaus ergänzte die Kommission diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen, für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück.

(65)

Hinsichtlich des Vorbringens von Xiangtan, dass der Bericht keine spezifische oder ausführliche Erörterung der EMD-Branche enthalte und dass der größte Teil des von Xiangtan verbrauchten Stroms selbst erzeugt werde und daher durch den angeblich verzerrten Strommarkt nicht wesentlich beeinflusst werden könne, wies die Kommission darauf hin, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, auf die Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden ist, landesweit festgestellt wurde. Wird festgestellt, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für alle ausführenden Hersteller in der VR China und betreffen sämtliche Kosten, die mit ihren Produktionsfaktoren zusammenhängen. Die gleiche Bestimmung der Grundverordnung ermöglicht hingegen auch das Heranziehen von Inlandskosten, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind. Es wurden jedoch keine zutreffenden und geeigneten Beweise für unverzerrte Inlandskosten erbracht. Insbesondere legten die ausführenden Hersteller keine zutreffenden und geeigneten Beweise für unverzerrte Preise und Kosten vor. Ob ein Erzeuger in der Lage ist, Strom zu erzeugen, ohne diesen Strom aus anderen Quellen zu beziehen, ist kein sicherer Beleg dafür, dass dieser Produktionsfaktor nicht von den Verzerrungen im gesamten Land beeinflusst wird. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

3.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen

(66)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (13). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (14).

(67)

Darüber hinaus erfolgt gemäß dem chinesischen Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz: „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas ist das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung“ (15). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem chinesischen System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(68)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (16). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.

(69)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten noch konkrete Produktionsziele; in den vorangegangenen Planungszyklen war dies die Regel. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.5) (17).

(70)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Diese anderen Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (18).

(71)

Drittens werden staatliche Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds in mehreren Formen vorgenommen. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (19). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitionsscreening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (20).

(72)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (21).

3.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(73)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(74)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Führungskräften zwischen Behörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.1.4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen (22). Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst (23). Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen in der EMD-Branche hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.1.4 genauer eingegangen.

(75)

Insbesondere in der EMD-Branche ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China erheblich. Darüber hinaus zeigt eine Analyse der wichtigsten chinesischen EMD-Hersteller, die EMD in die Union ausführen, ein erhebliches Maß an staatlichen Eingriffen.

(76)

Bei Xiangtan Electrochemical Technology Co., Ltd. handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, die der State-owned Assets Supervision and Administration Commission of Xiangtan City (Aufsichts- und Verwaltungskommission von Xiangtan City für staatseigene Vermögenswerte) untersteht (24). Die beiden größten Gesellschafter sind staatseigene Unternehmen, auf die 40 % der staatseigenen Anteile entfallen. Der Vorstandsvorsitzende ist Mitglied der Kommunistischen Partei und Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens (25). Der stellvertretende Geschäftsleiter und Vorstandssekretär ist Mitglied der Kommunistischen Partei und Mitglied des Parteikomitees des Unternehmens (26).

(77)

Guangxi Guiliu Chemical Co., Ltd. ist eine Personengesellschaft, die im Eigentum natürlicher Personen steht. Der Vorstandsvorsitzende und Geschäftsleiter ist jedoch ebenfalls Mitglied der Kommunistischen Partei und Sekretär des Parteikomitees (27). Ein weiteres Mitglied des Unternehmensvorstands ist auch Mitglied der Kommunistischen Partei und stellvertretender Sekretär des Komitees der Kommunistischen Partei.

(78)

Die South Manganese Group Ltd steht zu 100 % im Eigentum der South Manganese investment Group (28). Der frühere Name der Gruppe lautete CITIC Dameng Holdings (29). Was die Anteilseigner der South Manganese investment Group betrifft, so befinden sich 22 % der Anteile im Eigentum der City of Nanning und 4,9 % werden von der CITIC Group (30), einem staatseigenen Finanzkonglomerat, gehalten. Der Vorstandsvorsitzende der South Manganese investment Group ist Sekretär des Parteikomitees (31).

(79)

94 % der Anteile an der Guizhou Red Star Development Dalong Manganese Industry Co., Ltd. stehen im Eigentum von Guizhou Red Star Development. Tatsächlich kontrolliert wird Guizhou Red Star Development von Qingdao SASAC; es handelt sich also um ein staatseigenes Unternehmen (32). Kontrollierender Anteilseigner des Unternehmens ist Qingdao Hongxing Chemical Group Co. Ltd., wobei die eigentliche Kontrolle von der staatlichen Aufsichts- und Verwaltungskommission der Kommunalen Volksregierung von Qingdao ausgeübt wird. Der Vorstandsvorsitzende der Gruppe ist zugleich Sekretär des Parteikomitees (33).

(80)

Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen (34) zur Norm geworden ist und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in der VR China stark zusammengewachsen sind.

(81)

Dies zeigt sich auch auf der Ebene des Branchenverbands, des Verbands der chinesischen petrochemischen und chemischen Industrie China Petrochemical and Chemical Industry Federation (CPCIF). Nach Artikel 3 der Satzung des CPCIF akzeptiert die Organisation „die berufliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen“ (35).

(82)

Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der untersuchten Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen in diesem Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie auch in Abschnitt 3.2.1.5 dargelegt.

3.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(83)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (36); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (37)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (38). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben (39). Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von EMD und die Anbieter ihrer Inputs.

(84)

Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (40) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ In den Leitlinien wird also die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen Einrichtungen des Privatsektors hervorgehoben und ihre Stärkung angestrebt (41).

(85)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (42). Die staatliche Präsenz in Betrieben — u. a. in staatseigenen Betrieben — in der Chemie- und anderen Branchen (wie die Finanzbranche und die Inputs erzeugenden Wirtschaftszweige) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(86)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (43).

(87)

Die EMD-Industrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen. Dies wird im „14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie“ (44) bestätigt, denn dort wird in Abschnitt V.3 elektrolytisches Mangan ausdrücklich erwähnt: „Verbesserung der umfassenden Nutzung der Ressourcen, Förderung einer hochgradig effizienten Ressourcennutzung, fortlaufende Verbesserung des Managements von Schlüsseltechniken und -verfahren, Erhöhung der Effizienz in der Nutzung primärer Ressourcen und Senkung des Ressourcen- und Energieverbrauchs in gesamten Prozess. Umfassende Förderung der Nutzung von Rohstoffen und festen Industrieabfällen mit Schwerpunkt auf … Schlacke von elektrolytischem Mangan … Förderung der Umsetzung im gesamten Land“.

(88)

Auch in der Ausgabe von 2019 des „Leitfadens für Strukturanpassungen der Industrie“ (45) wird EMD ausdrücklich genannt. Der Leitfaden umfasst drei Kategorien von Wirtschaftszweigen, nämlich solche die „zu fördern“, solche, die „einzuschränken“ und solche, die „einzustellen“ sind. EMD wird in der Kategorie „einzuschränken“ genannt. Zugleich wird in demselben Leitfaden in der Kategorie „einzustellen“ eine spezielle Anlage für die Herstellung von EMD, der für die Reduktion von Mangandioxid eingesetzte „Flammofen“, genannt.

(89)

Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen. Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: In Abschnitt VIII.1 „Maßnahmen zur Durchführung des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie“ wurde Folgendes festgelegt: „Alle Standorte müssen sich enger an diesen Plan halten und die wichtigsten Inhalte und Projekte des Plans in die lokalen Aufgaben integrieren. Die petrochemische und die chemische sowie die Stahlindustrie und andere Schlüsselbranchen formulieren spezifische Stellungnahmen zur Umsetzung unter besonderer Bezugnahme auf die Zielsetzungen und Aufgaben dieses Plans sowie unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Bedingungen in den genannten Branchen.“

(90)

In der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans (46) werden weitere Parameter für die geplante Entwicklung des Sektors genannt: „Bis 2025 werden die petrochemische und die chemische Industrie ein hochwertiges Entwicklungsmodell bilden, mit starken eigenen Innovationskapazitäten, einem angemessenen strukturellen Aufbau und einer grünen, sicheren und kohlenstoffarmen Entwicklung. Sie werden außerdem ihre Kapazitäten erheblich ausbauen, um hochwertige Produkte sicherstellen zu können, ihre Wettbewerbsfähigkeit deutlich steigern und entschlossene Schritte zu einer hochgradigen Eigenständigkeit und Selbstoptimierung unternehmen“ (47) sowie mehrere Ziele für den Chemiesektor: „das Konzentrationsniveau der Produktion von Massenchemikalien wird weiter erhöht, die Kapazitätsauslastung wird auf über 80 % steigen … es werden etwa 70 Chemieindustrieparks mit Wettbewerbsvorteilen errichtet“ (48). Des Weiteren wird die Notwendigkeit betont, „die Steuer-, Finanz-, Regional-, Investitions-, Einfuhr- und Ausfuhr-, Energie-, Umwelt- und Preispolitik sowie andere Politikbereiche enger auf die Industriepolitik abzustimmen sowie „die Rolle der nationalen gemeinsamen Plattform für die Kooperation von Industrie und Finanzen voll auszuschöpfen und die Beziehungen zwischen Banken und Unternehmen und die Kooperation zwischen Industrie und Finanzwelt zu fördern“ (49).

(91)

Darüber hinaus gibt es auf Provinzebene Maßnahmen zur Unterstützung der Manganindustrie. Guizhou, Guangxi, Hunan und andere Orte sind die wichtigsten Produktionsstätten für elektrolytisches Mangandioxid in China, wobei fast 80 % der gesamten Produktion des Landes auf Guangxi entfallen (50).

(92)

Die Provinz Guangxi veröffentlichte 2017 den „Guangxi Metallurgical Industry Second Entrepreneurship Implementation Plan (2017-2025)“ (Zweiter Plan zur Umsetzung durch die Unternehmen in der metallurgischen Industrie Guangxis) (51). In Abschnitt I des Plans heißt es: „Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität für Ferrolegierungen auf etwa 6 Mio. Tonnen gehalten; die Produktionskapazität für elektrolytisches Manganmetall wird auf etwa 600 000 Tonnen gehalten; die Produktionskapazität für elektrolytisches Mangandioxid wird 270 000 Tonnen betragen; die Produktionskapazität für Mangansulfat wird etwa 100 000 Tonnen betragen; 400 Mio. Amperestunden mit Lithium-Ionen-Basis auf Manganbasis“. In Abschnitt II.4.2. heißt es, eines der Ziele bestehe darin, „die Zusammenarbeit mit der Eisen-, Stahl-, Edelstahl- und Gießereibranche zu stärken und darauf hinzuarbeiten, die vor Ort bestehende Fähigkeit zur Verarbeitung von elektrolytischem Manganmetall, elektrolytischem Mangandioxid und Mangansulfat sowie anderen Erzeugnissen zu verbessern.“

(93)

Darüber hinaus veröffentlichte Guangxi 2018 einen „Entwicklungsplan für Mangan-Industriecluster und -Wertschöpfungsketten“ (52), der als Orientierungsplan für die künftige Entwicklung der Manganindustrie in der Region erstellt und herausgegeben wurde. Im gleichen Jahr wurde eine „Politische Auslegung des Entwicklungsplans für Mangan-Industriecluster und -Wertschöpfungsketten in Guangxi“ veröffentlicht (53).

(94)

Die Entwicklungsziele des Plans lauten: „Optimierung der Struktur und Gestaltung der Manganindustrie, Verwirklichung einer abgestimmten Entwicklung von Bergbau, Aufbereitung, Verhüttung und tiefer Verarbeitung. Bildung von Industrie-Clustern für den Abbau und die Verarbeitung von Manganerz, Erhöhung des Umweltschutzes, Beachtung einer sicheren Produktion und eines sicheren Ressourcen-Recycling sowie die nachdrückliche Förderung von Energieeinsparungen und Emissionssenkungen. Verfolgung des Ziels, die Produktionskapazität für elektrolytisches Manganmetall in unserer Provinz bis 2020 bei etwa 600 000 Tonnen, die Produktionskapazität für elektrolytisches Mangandioxid bei 270 000 Tonnen und die Produktionskapazität für Mangansulfat bei etwa 100 000 Tonnen zu halten.“

(95)

In den Umsetzungsmaßnahmen des Plans werden sechs Aspekte in den Vordergrund gestellt, unter anderem die „Stärkung von Organisation und Koordination, die Einrichtung und Verbesserung des Normensystems der Manganindustrie, die Förderung von Forschung und Entwicklung, die Förderung der praktischen Anwendung von Manganerzeugnissen und der Technologie für die Verarbeitung solcher Erzeugnisse, die Stärkung des Aufbaus rentabler Unternehmen und von Talent-Teams, die Stärkung der fiskalischen, finanziellen und steuerlichen Förderung und die energische Mobilisierung von Investitionen.“

(96)

Darüber hinaus wird in Abschnitt III.4 des genannten Plans die Wichtigkeit betont, „Unternehmen aktiv anzuwerben und Allianzen starker Unternehmen aufzubauen, Unternehmen mit zentraler Bedeutung zu fördern und wichtige Unternehmen in der Region zu Integration und Umstrukturierung zu ermutigen. Mit führenden Unternehmen wie CITIC Dameng Mining Co., Ltd., Guangxi Ferroalloy Co., Ltd., und Baise Mining Group Co., Ltd., dem Manganese Qinzhou Industriepark für einen ökologischen Kreislauf zur Gewinnung von 1,5 Mio. Tonnen neuer Materialien pro Jahr, der Basis der Baikuang Group in Jingxi zur Aufbereitung und Verhüttung von Manganerz, tiefer Verarbeitung sowie umfassender Nutzung von Manganschlacke sowie anderen Großprojekten werden die Integration vorteilhafter Ressourcen und die umfassende Kombination der Vorteile staatseigenen und privaten Kapitals gefördert, um die betriebliche Effizienz führender Unternehmen zu verbessern, die Industrie- und Produktstruktur zu optimieren, die Konkurrenz in ein- und demselben Wirtschaftszweig zu reduzieren und führende Unternehmen zu international anerkannten, hochwertigen Unternehmen mit starker Wettbewerbsfähigkeit im Markt aufzubauen.“

(97)

In Abschnitt IV über Umsetzungsmaßnahmen wird im Plan ferner auf die „Stärkung der fiskalischen, finanziellen und steuerlichen Förderung, die Stärkung der Kommunikation zwischen Regierung, Banken und Unternehmen, die wirksame Übernahme der Anreiz- und Lenkungsfunktion von Finanzierungsfonds, die aktive Einwerbung von Kapital und die Unterstützung der Entwicklung der Manganindustrie, die umfassende Berücksichtigung der leitenden Rolle industrieller Kapitalbeteiligungsfonds sowie die Koordinierung und Unterstützung der Entwicklung der Manganindustrie hingewiesen. Alle Verwaltungsabteilungen verwenden die verfügbaren Mittel, um einen Rahmen für die Entwicklung von Innovationszentren für die Manganherstellung, von Plattformen zur Demonstration von Anwendungen, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und von Projekten zur Demonstration von Anwendungen zu schaffen. Eine Reihe politischer Strategien, mit denen in den letzten Jahren die Innovation und Entwicklung von Unternehmen unterstützt wurden und die den Unternehmen tatsächlich zugutekamen, sollen weiter umgesetzt werden.“

(98)

Das Eingreifen der Behörden in die Entwicklung der EMD-Industrie in der Provinz Guangxi wird darüber hinaus in den „Empfehlungen, veröffentlicht vom Sekretär der Parteiführungsgruppe und Direktor des Büros für Industrie und Informationstechnologie in Baise“ veranschaulicht (54). In den Empfehlungen wird darauf hingewiesen, dass das Land Manganerz in die Liste strategischer mineralischer Ressourcen aufgenommen hat. In den Empfehlungen wurde ferner dargelegt, dass „das Parteikomitee und die Regierung der autonomen Region in den letzten Jahren der Optimierung und Modernisierung der Wertschöpfungskette große Bedeutung beigemessen und das zweite Vorhaben der metallurgischen Industrie mit großer Energie umgesetzt haben; zudem ist die Produktionskapazität für Manganerz weiter gewachsen. 2020 wird die Produktion von elektrolytischem Mangandioxid 260 500 Tonnen betragen, was etwa 75 % der nationalen Produktionsmenge entspricht; die Produktion von elektrolytischem Manganmetall wird 270 100 Tonnen erreichen und sich somit auf etwa 18 % der nationalen Produktion belaufen; damit nimmt sie eine Spitzenposition im Land ein.“

(99)

Die Provinz Guangxi ist nicht die einzige Provinz, die die Manganindustrie aktiv fördert. Auch die Provinz Guizou führte Maßnahmen zur Entwicklung der Mangan- und der Manganverarbeitungsindustrie ein. Zu den Zielen des 14. Fünfjahresplan der Provinz Guizhou zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung (55) zählt u. a. die Zusammenarbeit mit anderen Provinzen bei der Förderung der Manganindustrie: „Stärkung des Austausches und der Zusammenarbeit mit Hunan, Hubei, Jiangxi und anderen Provinzen am Mittellauf des Jangtse auf den Gebieten der Energie, des Tourismus, der Gerätefertigung, neuer Werkstoffe, der Bildung usw., und beim gemeinsamen Aufbau von Industriebasen wie der tiefen Verarbeitung von Neumangan“.

(100)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, zu denen auch die Produktion von EMD gehört. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

3.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(101)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (56).

(102)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (57). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (58). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne (59).

(103)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die EMD-Hersteller den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Diese Erwägungen scheinen auch in vollem Umfang auf die EMD-Branche zuzutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.

(104)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im EMD-Sektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird, auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(105)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (60). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (61). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung (62). Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(106)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die EMD-Branche nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es in der EMD-Branche mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. der wichtigsten Rohstoffe für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des Arbeitsrechtssystems der VR China gelten).

3.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(107)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(108)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (63), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (64); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (65). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (66).

(109)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(110)

Die chinesische Regierung hat beispielsweise kürzlich klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei Chinas beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit nationalen politischen Strategien stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements in Unternehmen (67). Auch in den Kriterien für die Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun berücksichtigt werden, auf welche Weise Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“, insbesondere, auf welche Weise sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (68).

(111)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (69).

(112)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (70). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(113)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem keiner normalen unternehmerischen Logik folgen.

(114)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel (71). Amtliche Medien in der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert habe, „den Zinssatz am Kreditmarkt nach unten zu lenken“ (72). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(115)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps (Schulden-Swaps)) gelöst, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(116)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(117)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die EMD-Branche von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(118)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.8 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.1.6 bis 3.2.1.8 sowie in Teil B des Berichts.

(119)

Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von EMD einer breiten Palette von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von EMD diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(120)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für EMD-Drähte und -Litzen zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Zusammenhang mit der Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.1.10.   Schlussfolgerung

(121)

Die in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in die EMD-Branche im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Ausgangsmaterial-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(122)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.2.   Repräsentatives Land

3.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(123)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (73);

Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land;

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land;

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(124)

Im vorstehend erörterten ersten und zweiten Vermerk wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien auch über ihre Absicht, Kolumbien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

3.2.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China und Herstellung der untersuchten Ware

(125)

Im ersten Vermerk erläuterte die Kommission, dass Kolumbien das einzige Land mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China ist (d. h. ein Land, das von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft wird), in dem bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet.

(126)

Im Anschluss an den ersten Vermerk brachte Guiliu vor, dass Mexiko als repräsentatives Land herangezogen werden sollte, da es Manganerz (den wichtigsten Rohstoff für die EMD-Produktion) gewinne und — abgesehen von den Daten über die Einfuhr von Manganerz — über ausreichende Einfuhrmengen anderer Rohstoffe verfüge. Guiliu schlug vor, Kolumbien für die Einfuhrpreise für Manganerze und Autlan EMD für VVG-Kosten und Gewinne heranzuziehen.

(127)

Die Herstellung der untersuchten Ware ist eines der Kriterien, die die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zugrunde legt. Im Gegensatz zu Kolumbien, das die untersuchte Ware herstellt, besteht in Mexiko keine Produktion, sodass es nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(128)

Varta hielt die Auswahl Kolumbiens als repräsentatives Land aufgrund des angeblich falschen Vergleichs mit den Stromkosten in China für fragwürdig und schlug vor, die Art der Stromerzeugung und die Kosten der Stromverteilung zu berücksichtigen.

(129)

Varta legte nicht dar, inwieweit der Referenzpreis für Strom in Kolumbien nicht repräsentativ für den unverzerrten Preis in China wäre, und schlug auch keine konkreten Alternativen vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(130)

Nach Kenntnis der Kommission gibt es keine anderen Länder, die einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China haben und in denen EMD hergestellt wird, und keine der interessierten Parteien legte neue Informationen zu dieser Angelegenheit vor; deshalb wurde Kolumbien im zweiten Vermerk als geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bestätigt.

3.2.2.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(131)

Im ersten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass für das Land, das als Land, in dem die untersuchte Ware hergestellt wird, identifiziert wurde, nämlich Kolumbien, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden musste, insbesondere im Hinblick auf die öffentlichen Finanzdaten von Herstellern der untersuchten Ware während des Untersuchungszeitraums oder in einem ähnlichen Produktionssegment.

(132)

Guiliu brachte in seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk vor, dass die Einfuhrmengen für bestimmte Produktionsfaktoren nach Kolumbien unzureichend seien und dass die Preise dieser Produktionsfaktoren stattdessen auf den weltweiten Einfuhren beruhen sollten.

(133)

Die Kommission bewertete die Gesamteinfuhren nach Kolumbien der folgenden Produktionsfaktoren, die nach Angaben der ausführenden Hersteller in ihren Produktionsprozessen verwendet wurden: Schwefelsäure, Lignit, bituminöse Kohle und Anthrazitkohle sowie Pyrit. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhrmengen für jeden dieser Produktionsfaktoren in der Tat sehr niedrig waren (weniger als 0,02 % in alle Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China) und dass die entsprechenden Einfuhrpreise im Vergleich zu den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren in dieselbe Gruppe von Ländern ungewöhnlich waren (der Unterschied zu derselben Gruppe von Ländern betrug für vier der vorstehend genannten Waren 102 %, 1 115 %, 1 233 % und 2 608 %). Bei der fünften Ware, bituminöser Kohle, war der Preisunterschied kleiner (29 %), aber die Einfuhrmengen waren im Untersuchungszeitraum mit 3 800 Tonnen extrem niedrig und machten weniger als 0,00006 % der Einfuhrmengen in alle Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China aus.

(134)

Der Umstand, dass die Einfuhrmengen der fünf vorgenannten Inputs gering und die sich daraus ergebenden Preise unangemessen waren, deutet darauf hin, dass die Einfuhrdaten durch Einfuhren spezialisierter oder unkonventioneller Warentypen beeinflusst wurden, die unter dem einschlägigen Zollkodex angemeldet wurden und in der Herstellung von EMD nicht verwendet werden.

(135)

Von den interessierten Parteien gingen keine Stellungnahmen zu diesem Ansatz ein.

(136)

Die Kommission suchte für diese Inputs in der Aufstellung der Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China ein alternatives Land, in dem die Einfuhren für alle genannten fünf Produktionsfaktoren repräsentativ waren. Sie stellte fest, dass die Türkei bei allen fünf Produktionsfaktoren im Vergleich zu den anderen Ländern, in denen diese Produktionsfaktoren eingeführt wurden, den höchsten Gesamtumfang bezüglich der repräsentativen Mengen und Preise aufwies. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei eine geeignete alternative Quelle für Einfuhrpreise für die oben genannten fünf Produktionsfaktoren war.

(137)

Im zweiten Vermerk wies die Kommission auch darauf hin, dass ihr keine Daten zur Verfügung stehen, aus denen für den kolumbianischen EMD-Hersteller Quintal für den Untersuchungszeitraum angemessene Gewinne und VVG-Kosten im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung hervorgehen. Dies stellte für die Suche nach einer Quelle für unverzerrte, angemessene Daten über VVG-Kosten und Gewinne eine Herausforderung dar. Die EMD-Industrie mit ihrer stark begrenzten Zahl von Herstellern und Verwendern außerhalb Chinas oder der Union ist von Besonderheiten geprägt. Weder die Kommission noch irgendeine interessierte Partei konnten einen anderen EMD-Hersteller in den Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China ermitteln. Darüber hinaus wird EMD in erster Linie bei der Herstellung von Trockenzellbatterien eingesetzt, sodass die Bemühungen, einen Hersteller von Waren derselben allgemeinen Warenkategorie zu finden, der bezüglich der VVG-Koste geeignete Zahlen zur Verfügung stellen konnte, keine tragfähigen Ergebnisse hervorbrachten.

(138)

In dieser besonderen Situation war die Kommission gezwungen, eine tragfähige Alternative zu finden, und da der Produktionsprozess ein entscheidender Faktor für die allgemeine Finanz- und Ertragslage ist, fiel ihre Wahl auf das Unternehmen Quimpac de Colombia S.A., das in seinen Herstellungsverfahren denselben Elektrolyseprozess anwendet. Die zugrunde liegende Überlegung war, dass die Kostenstruktur einer Elektrolyseanlage mit ihren speziellen Wirtschaftsgütern und einem vergleichsweise hohen Stromverbrauch eine angemessene Quelle für die erforderlichen Daten darstellt. Darüber hinaus spiegelt der Kundenstamm von Quimpac, bei dem es sich ebenfalls um industrielle Großabnehmer handelt, in angemessener Weise die VVG-Kosten des EMD-Herstellers wider, da beide Unternehmen große Mengen an eine begrenzte Zahl von Abnehmern verkaufen.

(139)

Da der vollständige, umfassende Jahresbericht von Quimpac de Colombia für 2022 öffentlich zugänglich war, griff die Kommission auf die darin enthaltenen Informationen zurück.

(140)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land und Quimpac de Colombia S.A. gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(141)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Kolumbiens als repräsentatives Land und von Quimpac de Colombia als Hersteller in einem ähnlichen Produktionssegment im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

3.2.2.4.   Stellungnahmen der Parteien

(142)

Im Anschluss an den zweiten Vermerk brachte Autlan vor, dass die Türkei bezüglich der in Erwägungsgrund 133 genannten fünf Produktionsfaktoren keine zuverlässige alternative Bezugsquelle für Einfuhrpreise sei, weil die Preise für Einfuhren von Kohleerzeugnissen in die Türkei während des Untersuchungszeitraums im Vergleich zu den Durchschnittspreisen anderer Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand ungewöhnlich gewesen seien. AUTLAN zufolge zeigten die von der Kommission im zweiten Vermerk offengelegten GTA-Daten, dass Russland der größte Ausführer der beiden wichtigsten bei der Herstellung von EMD verwendeten Kohlearten in die Türkei war und dass seine Preise deutlich unter den durchschnittlichen Einfuhrpreisen der entsprechenden Waren aus anderen Drittländern lagen.

(143)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen eingehend und verglich die Preise der Einfuhren von Kohle aus Russland in die Türkei mit den Preisen der Einfuhren aus anderen Ländern und stellte fest, dass die Preise der Einfuhren aus Russland im Vergleich zu den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus anderen Ländern ungewöhnlich waren. Da die Einfuhren aus Russland den größten Teil aller Einfuhren von Anthrazitkohle und bituminöser Kohle in die Türkei ausmachten und sich auf die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern auswirken könnten, beschloss die Kommission, für die Ermittlung der unverzerrten Kosten von bituminöser Kohle und Anthrazitkohle Brasilien einzusetzen, das die zweithöchsten aggregierten Einfuhrmengen repräsentativer Mengen und Preise ohne russische Einfuhren verzeichnet.

(144)

Xiangtan brachte vor, dass die Kommission andere mögliche Länder fälschlicherweise außer Acht gelassen habe, und zwar hauptsächlich mit dem Argument, dass es in den anderen vorgeschlagenen Ländern keine EMD-Produktion gäbe. Seiner Auffassung nach sei in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht als Voraussetzung vorgesehen, dass die untersuchte Ware im repräsentativen Land hergestellt werden müsse.

(145)

Außerdem sei die Methode, die die Kommission bei der Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes angewandt habe, offensichtlich widersprüchlich. Sie habe andere mögliche Länder verworfen, weil es in diesen Ländern keine EMD-Produktion gab, habe aber, nachdem sie festgestellt habe, dass die Finanzdaten des in dem Land ermittelten einzigen EMD-Herstellers ungeeignet sind, beschlossen, stattdessen die Daten eines andern kolumbianischen Unternehmens in einem völlig anderen Wirtschaftszweig ohne jegliche Verbindung zu EMD zu verwenden und als alternative Quelle für die Einfuhrpreise einiger Produktionsfaktoren ein anderes Drittland und einen internationalen Vergleichswert heranzuziehen.

(146)

Darüber hinaus brachte Xiangtan vor, dass die VVG-Kosten und Gewinne von Quimpac für einen EMD-Hersteller nicht repräsentativ seien, und schlug vor, die Daten eines japanischen EMD-Herstellers, der Tosoh Corporation Japan, zu verwenden.

(147)

In Bezug auf Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung stellt die Kommission fest, dass die Herstellung der betroffenen Ware im repräsentativen Land eine wesentliche Voraussetzung für die Auswahl eines repräsentativen Landes ist. Wenn eine solche Produktion besteht, gewährleistet dies, dass die Herstell- und Verkaufskosten in einem repräsentativen Land den unverzerrten Herstell- und Verkaufskosten der betroffenen Ware im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich entsprechen.

(148)

In Bezug auf Quimpac stellte die Kommission fest, dass sie dann, wenn Finanzinformationen speziell und ausschließlich in Bezug auf die von der Untersuchung betroffene Ware (in diesem Fall EMD) nicht ohne Weiteres verfügbar sind, bestrebt ist, den unmittelbar verfügbaren Näherungswert zu ermitteln. Dieses Verfahren wird in Erwägungsgrund 138 ausführlich beschrieben.

(149)

In Bezug auf den Vorschlag, die Daten von Tosoh Corporation Japan mit angemessenen Berichtigungen zu verwenden, betonte die Kommission, dass die Wahl des repräsentativen Landes auf der Grundlage der drei Kriterien erfolgen sollte, von denen das erste der wirtschaftliche Entwicklungsstand ist. Tosoh Corporation Japan befindet sich in einem Land mit einem höheren wirtschaftlichen Entwicklungsstand und konnte daher nicht als repräsentativ angesehen werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(150)

CCCMC & GMIA und Daxin brachten vor, dass der Energiepreis in Kolumbien und die Arbeitskosten von mehreren Faktoren beeinflusst würden und sich sogar zwischen verschiedenen Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China erheblich unterschieden. CCCMC & GMIA und Daxin brachten vor, dass die Kommission als Alternative die eigenen Daten der chinesischen Ausführer zu Arbeitskosten und Energie heranziehen solle.

(151)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission stellte fest, dass die Wahl des repräsentativen Landes auf den drei Kriterien beruhte: Stand der wirtschaftlichen Entwicklung, Herstellung der betroffenen Ware und Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten. All diese Kriterien wurden von der Kommission als hinreichend repräsentativ für die Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten in China angesehen und weder CCCMC & GMIA noch Daxin legten Beweise dafür vor, dass die ausgewählten Vergleichswerte für Arbeit und Energie verzerrt wären oder nicht übereinstimmten.

(152)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es ihr, sobald das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bei der untersuchten Ware im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung festgestellt wurde, nicht mehr möglich ist, die tatsächlichen Kosten einzelner ausführender Hersteller heranzuziehen, es sei denn, es wurde auf der Grundlage genauer und geeigneter Nachweise schlüssig festgestellt, dass diese nicht verzerrt sind. Dies war nicht der Fall und demzufolge wurde festgestellt, dass die einschlägigen Kosten verzerrt sind.

3.2.2.5.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(153)

Nachdem Kolumbien angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.2.6.   Schlussfolgerung

(154)

Die vorstehende Analyse ergab, dass Kolumbien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

3.2.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(155)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie, Wasser und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(156)

Anschließend erklärte die Kommission im zweiten Vermerk, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Folgendes heranziehen wird:

a)

öffentlich zugängliche Daten zu den Manganerzpreisen für 2022, die von Fastmarkets, einer der wichtigsten internationalen Meldestellen für Rohstoffpreise, bereitgestellt wurden, um die unverzerrten Kosten des wichtigsten Produktionsfaktors von EMD zu ermitteln;

b)

den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der anderen Rohstoffe.

(157)

Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die IAO-Statistiken für die Arbeitskosten in Kolumbien (74), den vom Unternehmen ENEL S.A. für Energie berechneten Industriestrompreis (75) und den für Wasser in Rechnung gestellten Wassertarif von Acueducto de Bogota (76) verwenden wird.

(158)

In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Angaben gemacht hatten, einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die nur ein unbedeutender Anteil von weniger als 5 % der in die Stichprobe einbezogenen, von den ausführenden Herstellern gemeldeten Gesamtherstellkosten entfiel, als „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.

3.2.4.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

(159)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten, bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 2

Produktionsfaktoren

Produktionsfaktor

Warennummer

Unverzerrter Wert

Datenquelle

Rohstoffe

Manganerz (77)

2602 00

36,63 RMB/DMTU

(dry metric tonne unit, Tonne Trockengewicht, ausgedrückt als Wert pro % des Mangangehalts)

Fastmarkets.com

Pyrit

2601 11

802 RMB/Tonne

GTA, Einfuhren in die Türkei

Anthrazitkohle

2701 11

1 923 RMB/Tonne

GTA, Einfuhren nach Brasilien

Bituminöse Kohle

2701 12

2 225 RMB/Tonne

GTA, Einfuhren nach Brasilien

Lignit

Braunkohle

2702 10

1 005 RMB/Tonne

GTA, Einfuhren in die Türkei

Schwefelsäure (78)

2807 00 00 00 19

812 RMB/Tonne

GTA, Einfuhren in die Türkei

Verbrauchsmaterialien

Arbeit

Arbeitslöhne im verarbeitenden Gewerbe

Nicht zutreffend

29,51 RMB/Std.

Statistisches Amt Kolumbiens/IAO

Energie

Elektrischer Strom

Nicht zutreffend

0,92 RMB/KWh

EMPRESAS MUNICIPALES DE CALI EICE E.S.P

Wasser

Nicht zutreffend

6,05 RMB/Tonne

Acueducto de Bogota

3.2.4.1.   Manganerz

(160)

Im Anschluss an den ersten Vermerk brachte Xiangtan vor, dass die Preise der Einfuhren von Manganerz nach Kolumbien nicht als repräsentativer Preis für die Inputs der chinesischen ausführenden Hersteller herangezogen werden sollten. Die in China verwendeten Manganerze hätten eine viel geringere Mangankonzentration (zwischen 11 % und 20 %) und könnten nicht durch ein aus Brasilien nach Kolumbien eingeführtes Erz mit einem viel höheren Mangangehalt (durchschnittlich 37 %) ersetzt werden.

(161)

Die Kommission prüfte dieses Argument gebührend und suchte nach einem alternativen internationalen Vergleichswert, der die Güteklasse und Qualität des Manganerzes, das bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet wird, genauer widerspiegeln würde. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung eines alternativen repräsentativen Landes sowie eines internationalen Vergleichswerts für Manganerz mit einer niedrigeren Mangankonzentration vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von Fastmarkets.com bereitgestellten Daten aus dem Jahr 2022 für Manganerz mit einem Mangangehalt von 37 % den am besten geeigneten internationalen Vergleichswert darstellen. Um dem Unterschied beim Mangangehalt Rechnung zu tragen, wurde der Preis für die von den chinesischen ausführenden Herstellern verwendeten Erze in der Weise berechnet, dass der Referenzpreis mit der Konzentration des von den chinesischen Herstellern verwendeten Manganerzes multipliziert wurde. Dies wurde für beide Mangandioxide und für Mangancarbonat angewendet.

(162)

Daher verwendete die Kommission für Manganerz die öffentlich zugänglichen Daten für 2022, die Fastmarkets.com für den Index MB-MNO-0004, Anlieferung an den Hafen von Tianjin, bereitstellte.

3.2.4.2.   Sonstige Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien

(163)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises für Schwefelsäure, Lignit und Pyrit bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für Einfuhren in die Türkei gemäß Angabe im GTA zugrunde, während sie für bituminöse Kohle und Anthrazitkohle den gewogenen durchschnittlichen Preis für Einfuhren nach Brasilien gemäß Angabe im GTA zugrunde legte. Zu diesen Preisen wurden, wie in Erwägungsgrund 174 erläutert, Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China nach Brasilien und in die Türkei auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 122 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass sich dieselben Verzerrungen nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 143 erläutert, wurden darüber hinaus Einfuhren von bituminöser Kohle und Anthrazitkohle aus Russland ausgeschlossen.

(164)

Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie in Erwägungsgrund 158 erläutert in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen, und fügte sie zu den unverzerrten Herstellkosten hinzu.

(165)

Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

(166)

CCCMC & GMIA brachten in ihrer Antwort auf den zweiten Vermerk vor, dass die Kommission die in Erwägungsgrund 133 genannten Kriterien für die Ermittlung der wichtigsten Produktionsfaktoren und der als Verbrauchsmaterialien behandelten Produktionsfaktoren nicht präzisiert habe und dass verschiedene chinesische ausführende Hersteller unterschiedliche Materialien verwendeten, weshalb diese Produktionsfaktoren für jeden chinesischen Ausführer einzeln bestimmt werden sollten.

(167)

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Kommission ermittelte die in Erwägungsgrund 133 genannten wichtigsten Produktionsfaktoren und die als Verbrauchsmaterialien zu behandelnden Produktionsfaktoren auf der Grundlage der von jedem einzelnen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gemeldeten Verbrauchsmengen.

(168)

CCCMC & GMIA und Daxin wendeten ein, dass der von der Kommission gewählte Vergleichswert für Manganerz nach wie vor eine deutlich höhere Konzentration an Mangan aufweise als das von den chinesischen ausführenden Herstellern lokal beschaffte Manganerz. Ihrer Auffassung nach führe diese unterschiedliche Konzentration zu einem anderen Stückpreis, sodass der von der Kommission gewählte Vergleichswert nicht als Ersatz für den Preis des chinesischen Manganerzes herangezogen werden könne.

(169)

Xiangtan brachte ferner vor, dass die Kommission die Korrelation zwischen dem im Preisindex für Manganerz widergespiegelten Preis und der Mangankonzentration im Erz, die im Preisindex dargestellt werde, außer Acht gelassen habe. Nach Ansicht Xiangtans verändert sich der Preisindex je nach der Mangankonzentration im Erz. Daher wäre es falsch, den Referenzpreis für Manganerz mit einem anderen Mangangehalt als 37 % in der Weise zu ermitteln, dass der Referenzindex, wie in Erwägungsgrund 161 erläutert, unmittelbar mit der Mangankonzentration multipliziert wird.

(170)

Xiangtan schlug ferner zwei alternative Methoden zur Festlegung des Referenzwerts für Manganerz vor, die ihrer Auffassung nach die unterschiedlichen Mangangehalte besser berücksichtigen würden. Bei der ersten Methode wird nach dem Vorschlag Xiangtans der von der Kommission ermittelte Referenzindex durch einen Umrechnungsfaktor dividiert, dem die Konzentration des Manganerzes des Unternehmens und der Mangangehalt des Erzes aus dem Vergleichswert (37 %) zugrunde liegt. Bei der zweiten Methode schlug Xiangtan vor, einen Koeffizienten anzuwenden, um den genauen Marktwert des entsprechenden Mangangehalts der von den chinesischen Herstellern verwendeten Erze widerzuspiegeln. Dieser Koeffizient drückt für die verschiedenen Arten von Manganerz (basierend auf der Mangankonzentration) den Wert pro Einheit Mangan aus, den der Industrienachrichtendienst Asian Metal veröffentlicht. Der Vergleichswert ist dann mittels Multiplikation des mittleren Koeffizienten mit dem tatsächlichen Gehalt des vom Unternehmen verwendeten Manganerzes zu ermitteln.

(171)

Die Kommission prüfte den Einwand bezüglich des Mangangehalts im Erz und entwickelte die in Erwägungsgrund 161 erläuterte Methode, um den Referenzpreis an den tatsächlichen Mangangehalt des Erzes anzupassen, das von jedem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verwendet wurde. In Anbetracht dessen, dass keine anderen internationalen unverzerrten Preise oder Vergleichswerte für Manganerz mit einer Konzentration unter 37 % verfügbar waren, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vorgeschlagene Methode die unverzerrten Kosten für die abweichende Konzentration von Manganerz angemessen widerspiegelt. Diese Methode steht auch im Einklang mit der ersten von Xiangtan vorgeschlagenen Methode. Die Kommission hat die zweite von Xiangtan vorgeschlagene Methode nicht eingehend geprüft, da Xiangtan nicht erläuterte, warum die zweite Methode angemessener wäre als die erste Methode, die den interessierten Parteien ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

(172)

Daher wurden die Vorbringen zur Wahl des geeigneten Vergleichswerts für Manganerz zurückgewiesen.

(173)

CCCMC & GMIA und Daxin brachten vor, dass für die ermittelten Produktionsfaktoren, wie in Erwägungsgrund 136 erläutert, der Einfuhrpreis aus dem GTA auf CIF-Niveau liege. Daher enthalte er Seefrachtkosten und Versicherungsprämien, während chinesische Hersteller Rohstoffe und andere Inputs auf dem lokalen Markt zu Preisen einkauften, die weder Seefrachtkosten noch Versicherungsprämien umfassten. Daher sollten ihrer Meinung nach Seefrachtkosten und Versicherungsprämien von den GTA-Preisen für die Türkei abgezogen werden, um einen fairen Vergleich zu ermöglichen.

(174)

Bei ihren Untersuchungen bemüht sich die Kommission, einen Einkaufspreis für die auf dem Inlandsmarkt des repräsentativen Landes verfügbaren Inputs zu ermitteln. Infolgedessen verwendet die Kommission konsequent den in der Handelsstatistik verfügbaren CIF-Preis. Wie in Erwägungsgrund 163 erläutert wird, addiert die Kommission die geltenden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzu, um sicherzustellen, dass sie als Vergleichswert den Preis bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land verwendet. Dieser Preis steht in unmittelbarem Wettbewerb mit den Inlandspreisen im repräsentativen Land und kann daher für die Zwecke der Untersuchungen als Vergleichswert herangezogen werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.2.5.   Arbeit

(175)

Die Kommission wies im zweiten Vermerk darauf hin, dass sie zur Berechnung der Löhne in Kolumbien die IAO-Statistiken (80) zu den durchschnittlichen Monatslöhnen und den durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden, die 2022 im verarbeitenden Gewerbe geleistet wurden, heranziehen werde. Sie wies auf ihre Absicht hin, dreizehn Monatsgehälter zu berücksichtigen und dann die Beiträge zu den Sozialversicherungs- und Altersversorgungssystemen hinzuzufügen. Anschließend werde sie die im Jahr tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnen, indem sie die tatsächlich geleisteten Wochenstunden mit der Zahl der Wochen in einem Jahr multipliziert und dann die Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, abzieht.

(176)

Im Anschluss an den zweiten Vermerk gingen bei der Kommission folgende Stellungnahmen ein:

a)

Xiangtan wandte ein, dass das 13. Monatsgehalt und einige Kategorien von Beiträgen zu Sozialversicherungs- und Altersversorgungssystemen nicht für die gesamte Erwerbsbevölkerung gälten. Zudem seien von den Zahlen zu den geleisteten Arbeitsstunden, die die IAO bereitgestellt habe, bereits die jährlichen gesetzlichen Feiertage und arbeitsfreien Tage abgezogen worden.

b)

AUTLAN EMD brachte vor, dass die Kommission zwischen „Personal, das in der Herstellung der untersuchten Ware beschäftigt ist“ und „mit Verkauf und Verwaltung beschäftigtem Personal“ unterscheiden und für jede Kategorie von Beschäftigten einen eigenen Vergleichswert für die Arbeitskosten berechnen sollte.

(177)

Die Kommission recherchierte eine alternative Bezugsquelle, die genauere Daten zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten in Kolumbien liefern könnte. Das Statistisches Amt Kolumbiens (DANE) (81) hat eine Erhebung über das verarbeitende Gewerbe veröffentlicht, die für das Jahr 2021 ausführliche Angaben zu den Gesamtjahreslöhnen und den damit verbundenen Abgaben sowie zur Zahl der Beschäftigten enthält. Die Kommission betrachtete diese Quelle als die am besten geeignete Quelle für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitskosten für Beschäftigte, da es sich um eine primäre Datenquelle des nationalen statistischen Amtes Kolumbiens handelte. Die Werte wurden anhand des Indexes für Reallöhne im verarbeitenden Gewerbe auf 2022 indexiert (82).

(178)

Da in der Erhebung keine Informationen über die geleisteten Arbeitsstunden verfügbar waren, verwendete die Kommission die von der IAO bereitgestellten Daten zu den geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden. Im Anschluss an die Stellungnahme von Xiangtan überprüfte die Kommission die von der IAO übermittelte Definition für geleistete Arbeitsstunden und gelangte zu dem Schluss, dass gesetzliche Feiertage und arbeitsfreie Tage bereits jeweils jährlich abgezogen worden waren; daher war kein weiterer Abzug von arbeitsfreien Tagen erforderlich.

(179)

In Bezug auf den Einwand von AUTLAN stellte die Kommission klar, dass die Arbeitskosten für das in Verkauf und Verwaltung beschäftigte Personal in den unverzerrten VVG-Kosten enthalten sind, die wie in Abschnitt 3.2.5 erläutert berechnet wurden. Daher hätte die vorgeschlagene Unterscheidung keine greifbaren Auswirkungen auf den Vergleichswert. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.2.6.   Elektrischer Strom

(180)

Im ersten und zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie beabsichtige, die Daten über die in Kolumbien geltenden Industriestrompreise zu verwenden, die von einem der größten Stromversorger in Kolumbien, dem Unternehmen ENEL S.A., berechnet wurden. Die interessierten Parteien äußerten sich wie folgt:

a)

Das Unternehmen ENEL S.A. versorge nicht das Gebiet von Cali, wo das Unternehmen „Quimpac“ seinen Sitz habe; der Versorger EMPRESAS Municipales DE CALI EICE E.S.P. (EMCALI) wurde als besser geeignete Quelle vorgeschlagen.

b)

Die Kommission verwendete bei der Festlegung des Richtwerts für Strom den einfachen Tarif anstatt zeitvariabler Tarife, bei denen zwischen Tarifen für Spitzen- und Schwachlastzeiten unterschieden wird. Es wäre angemessener, den zuletzt genannten Tarif zu verwenden, da dieser normalerweise von Unternehmen genutzt werde, die in Branchen mit hohem Energieverbrauch wie EMD tätig sind.

c)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass der Referenzpreis für Strom ohne Mehrwertsteuer berechnet wird.

(181)

Nachdem sie die Stellungnahmen geprüft hatte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Daten zu den in der Stadt Cali, dem Sitz Quimpacs, geltenden und von EMCALI (83) veröffentlichten Industriestrompreisen verwenden wird. EMCALI bietet mehrere Energietarife an: einen Einheitstarif, einen Spitzen-/Schwachlasttarif und einen dreifachen Tarif. Die Unterschiede zwischen den Tarifen sind sehr gering (etwa 1 % Preisunterschied sowohl zwischen den Spitzen-/Schwachlasttarifen als auch zwischen dem Durchschnitt des Spitzen-/Schwachlasttarifs und dem Einheitstarif). Die Kommission entschied sich daher für einen konservativen Ansatz und wählte den Einheitstarif für den Strom, d. h. den niedrigsten Tarif. Die Kommission vergewisserte sich auch, dass der Stromtarif nach Artikel 476 Absatz 4 des kolumbianischen Steuergesetzes (84) von der Mehrwertsteuer befreit war.

(182)

Varta machte in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Art der Stromerzeugung in dem jeweiligen Land sowie die Kosten der Stromverteilung berücksichtigt werden sollten, um angemessene Schlussfolgerungen ziehen zu können.

(183)

Die Kommission stellt fest, dass die Verteilungskosten im Strompreis enthalten sind und daher berücksichtigt werden. Ihr Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

3.2.7.   Wasser

(184)

Die Kommission gab im zweiten – Vermerk an, dass sie die von der für die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und die Wasseraufbereitung in der Hauptstadt zuständigen „Acueducto de Bogota“ veröffentlichten Industriewassertarife verwenden werde, da für die Stadt Cali keine öffentlich zugänglichen Daten zur Verfügung stehen. Die Wasserversorgung ist ebenso wie elektrischer Strom nach Artikel 476 Absatz 4 des kolumbianischen Steuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

3.2.8.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(185)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(186)

Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(187)

Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinn stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten des Jahres 2022 für Quimpac, die sie aus der amtlichen, öffentlich zugänglichen Datenbank der Regierung Kolumbiens „Sistema Integrado de Informacion Societaria („SIIS“)“ (85) entnahm.

3.2.9.   Berechnung des Normalwerts

(188)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(189)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Diese von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegebenen Verbrauchsmengen wurden bei den Kontrollbesuchen überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land.

(190)

Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten wandte die Kommission die Herstellgemeinkosten an (siehe Erwägungsgrund 186).

(191)

Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission wie in Erwägungsgrund 187 erläutert die VVG-Kosten in Höhe von 20,33 % und den Gewinn in Höhe von 24,72 % der Quimpac de Colombia S.A. an, wobei beide Werte als Prozentanteil der Umsatzkosten ausgedrückt wurden.

(192)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.3.   Ausfuhrpreis

(193)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelte seine Verkäufe über verbundene Einführer in der Union ab.

(194)

Folglich war der Ausfuhrpreis für alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.4.   Vergleich

(195)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(196)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Zoll-, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.

3.5.   Dumpingspannen

(197)

Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(198)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Xiangtan

46,1  %

Guiliu

54,2  %

Daxin

18,3  %

(199)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

(200)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 44,5 %.

(201)

Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden in die Union ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage der Eurostat-Statistiken ermittelt wurden.

(202)

Der Grad der Mitarbeit ist in diesem Fall als niedrig einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller etwa 65 % der im Untersuchungszeitraum getätigten gesamten Ausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage erachtete es die Kommission als angemessen, die Dumpingspanne für alle übrigen Unternehmen auf die Höhe der zehn Geschäftsvorgänge mit der höchsten Spanne festzusetzen, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigt wurden, denn diese machten rund 14 % der von dem betreffenden Unternehmen in die Union ausgeführten Gesamtmenge aus, was als hinreichend repräsentativ angesehen wurde. Deshalb wurde die landesweite Dumpingspanne für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf 101,7 % festgesetzt.

(203)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Xiangtan

46,1  %

Guiliu

54,2  %

Daxin

18,3  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

44,5  %

Alle übrigen Unternehmen

102,2  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(204)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(205)

Angesichts der begrenzten Zahl der auf dem Unionsmarkt tätigen Parteien konnte die Kommission die Daten zu den beiden Unionsherstellern und den Marktanteilen nicht offenlegen, da sie nach Artikel 19 der Grundverordnung marktsensibel und vertraulich sind. Die Offenlegung dieser Informationen könnte es den Parteien ermöglichen, unternehmensspezifische vertrauliche Daten auf rechnerischem Wege nachzuvollziehen. Daher übermittelte die Kommission diese Informationen in Spannen und Indizes, die allen interessierten Parteien ausreichend aussagekräftige Informationen lieferten, um die Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission verstehen und dazu Stellung nehmen zu können. Die Daten wurden außerdem in Form aussagekräftiger Trends vorgelegt, damit alle interessierten Parteien ihre Interessen verteidigen konnten. Die Methode zur Festlegung der Spannen kann die Kommission nicht offenlegen, da dies den Parteien ermöglichen würde, von den Spannen auf die genauen Zahlen zu schließen.

(206)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug rund [25,0-27,0] Mio. Kilogramm. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der überprüften Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 204 dargelegt, entfielen auf die beiden Unionshersteller 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Unionsverbrauch

(207)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt; diese wurde anhand der überprüften Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller und der Einfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken ermittelt.

(208)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Unionsverbrauch (in kg)

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

[38 000 000 - 40 000 000 ]

[37 000 000 - 39 000 000 ]

[39 000 000 - 41 000 000 ]

[36 000 000 - 38 000 000 ]

Index

100

96

102

94

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller, Eurostat.

(209)

Legt man dies zugrunde, so schwankte der Unionsverbrauch und ging 2020 zurück (-4 % gegenüber 2019), stieg dann 2021 an (+ 2 % gegenüber 2019), um dann schließlich im Untersuchungszeitraum wieder zu fallen (– 6 % gegenüber 2019). Der Anstieg im Jahr 2021 war hauptsächlich auf die COVID-19-Pandemie und den verstärkten Verbrauch von Trockenzellbatterien zurückzuführen.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(210)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken ermittelt. Da der KN-Code (86) jedoch eine breitere Palette an Waren als EMD umfasste, musste die Kommission die auf EMD entfallenden Einfuhrmengen schätzen. Dies geschah in der Weise, dass nur die Einfuhren aus Ländern, in denen EMD hergestellt wurde, einbezogen wurden, da EMD in der Vergangenheit überwiegend aus den folgenden Ländern eingeführt wurde (87):

Einfuhren unter dem vollständigen KN-Code aus China, Japan und Kolumbien wurden einbezogen, da diese Einfuhren historischen Strömen entsprachen, die unter dem 10- stelligen TARIC-Code gemeldet worden waren;

Einfuhren unter dem KN-Code für die USA und Indien wurden auf der Grundlage des Verhältnisses der historischen Einfuhrströme, die im Zeitraum 2015-2018 (88) unter dem TARIC-Code im KN-Code gemeldet wurden, nach unten berichtigt.

(211)

Die geschätzten Einfuhrmengen wurden, soweit möglich, mit den von mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Verkäufen, den von mitarbeitenden Verwendern, gemeldeten Käufen, Daten von Unionsherstellern sowie anderen, vom Antragsteller vorgelegten Ausfuhrstatistiken abgeglichen und entsprachen einander.

(212)

Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge und des gesamten Unionsverbrauchs ermittelt.

(213)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge (in kg) und Marktanteil

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (kg)

6 640 500

5 437 300

10 260 000

12 582 700

Index

100

82

155

189

Marktanteil

[12 -19 ] %

[10 -17 ] %

[20 -30 ] %

[30 -40 ] %

Index

100

85

152

201

Quelle:

Eurostat.

(214)

Die Einfuhrmengen von EMD aus China gingen aufgrund der wegen COVID-19 eingeführten Beschränkungen zwischen 2019 und 2020 um 18 % zurück, begannen aber 2021 (+ 55 % gegenüber 2019) und im Untersuchungszeitraum (+ 89 % gegenüber 2019) erheblich anzusteigen. In absoluten Zahlen erreichten die EMD-Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum eine erhebliche Höhe (12,6 Mio. kg). Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China wuchs im Bezugszeitraum um insgesamt [15-19] Prozentpunkte und stieg von [12-19] % im Jahr 2019 auf [30-40] % im Untersuchungszeitraum.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung

(215)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten, wobei sie den Gesamtwert der Einfuhren aus der VR China durch die Gesamtmenge dieser Einfuhren teilte. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China ermittelt.

(216)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Volksrepublik China

1,61

1,54

1,53

2,37

Index

100

96

95

147

Quelle:

Eurostat.

(217)

Im Verlauf des Bezugszeitraums stiegen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China um 47 %, was vor allem auf den Anstieg der Frachtkosten zurückzuführen war.

(218)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der beiden Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(219)

Der Preisvergleich wurde getrennt nach Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den beiden Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Bei zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde keine Preisunterbietung festgestellt, wobei ihre Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, während für den dritten ausführenden Hersteller eine Unterbietung festgestellt wurde, die jedoch unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag.

(220)

Obgleich bei zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Grundlage einzelner Geschäftsvorgänge keine Preisunterbietung festgestellt wurde, lag der Durchschnittspreis der gesamten Einfuhren aus der VR China während des gesamten Bezugszeitraums um rund [5 %-9 %] unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Die Differenz belief sich 2019 auf etwa [8 %-12 %] und 2021 dann auf [2 %-6 %], bevor sie im zweiten Teil dieses Zeitraums (2021 und der Untersuchungszeitraum) mit etwa [5 %-7 %] stärker ausgeprägt war, wobei dies zeitlich mit dem massiven Anstieg der Einfuhrmengen aus der VR China (Zunahme um mehr als 50 %) und ihrem Zugewinn an Marktanteilen in der Union ([15-19] Prozentpunkte im Untersuchungszeitraum) zusammenfiel.

(221)

Zudem stellte die Kommission fest, dass es zur Verhinderung von Preiserhöhungen kam. Der durchschnittliche Einfuhrpreis der gesamten Einfuhren aus der VR China war im gesamten Bezugszeitraum ebenfalls niedriger als die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Der Preisdruck auf die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union fiel im zweiten Teil des Bezugszeitraums, in dem die Preise der Einfuhren aus der VR China etwa [10 %-15 %] unter den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, ebenfalls am stärksten aus. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, verkaufte der Wirtschaftszweig der Union im zweiten Teil des Bezugszeitraums unter den Herstellkosten. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren wurde der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert, seine Verkaufspreise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, was zur Folge hatte, dass im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum die Gewinne sehr niedrig waren; dies ging 2021 und im Untersuchungszeitraum mit einem drastischen Rückgang des Cashflows einher, der im Untersuchungszeitraum dann ins Minus drehte. Dies spiegelt sich in der Zielpreisunterbietung wider, die für zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie für alle anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde (siehe die Erwägungsgründe 296 und 297).

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(222)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(223)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren anhand der in den überprüften Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller enthaltenen Daten. Der Datensatz wurde als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(224)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(225)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(226)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in kg)

[29 000 000 - 31 000 000 ]

[29 000 000 - 31 000 000 ]

[30 000 000 - 32 000 000 ]

[25 000 000 - 27 000 000 ]

Index

100

101

103

87

Produktionskapazität (in kg)

[34 000 000 - 36 000 000 ]

[34 000 000 - 36 000 000 ]

[34 000 000 - 36 000 000 ]

[34 000 000 - 36 000 000 ]

Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

[85 -90 ] %

[86 -91 ] %

[90 -95 ] %

[75 -80 ] %

Index

100

101

103

87

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

(227)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union nahm 2020 zu und stieg 2021 sprunghaft an. Allerdings ging sie im Untersuchungszeitraum aufgrund der Umsatzeinbußen (die 2021 einsetzten) um rund [3-6] Mio. kg in einem Jahr zurück. Insgesamt ging die Produktivität im Bezugszeitraum um 13 % zurück.

(228)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum stabil, sodass die Kapazitätsauslastung im Untersuchungszeitraum auf [75-80] % zurückging, was im Einklang mit einem Produktionsrückgang stand.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(229)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in kg)

[29 000 000 - 31 000 000 ]

[29 000 000 - 31 000 000 ]

[27 000 000 - 29 000 000 ]

[22 000 000 - 24 000 000 ]

Index

100

100

91

73

Marktanteil

[75 -82 ] %

[77 -85 ] %

[65 -75 ] %

[55 -65 ] %

Index

100

104

89

78

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

(230)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union blieb von 2019 bis 2020 stabil. Im Jahr 2021 begann sie jedoch trotz des Spitzenverbrauchs in diesem Jahr zurückzugehen (– 9 % von 2020 bis 2021). Der Rückgang setzte sich im Untersuchungszeitraum fort. Insgesamt gingen die Verkäufe im Bezugszeitraum um 27 % zurück.

(231)

Der Rückgang bei den Verkäufen schlug sich im Verlust von Marktanteilen nieder, d. h. einem Rückgang von [75-82] % im Jahr 2019 auf [55-65] % im Untersuchungszeitraum. Insgesamt ging der Marktanteil zugunsten der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um [15-19] Prozentpunkte zurück.

4.4.2.3.   Wachstum

(232)

Trotz des im Jahr 2021 verzeichneten Anstiegs des Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen in der Union, sondern auch seinen Marktanteil.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(233)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

[120 -135 ]

[120 -135 ]

[130 -140 ]

[130 -142 ]

Index

100

100

104

108

Produktivität (in kg je Beschäftigten)

[225 000 - 250 000 ]

[225 000 - 250 000 ]

[225 000 - 250 000 ]

[175 000 - 200 000 ]

Index

100

101

99

80

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

(234)

Die Beschäftigung stieg im Bezugszeitraum um + 8 %. Der Anstieg war auf befristete Einstellungen aufgrund von Fehlzeiten, Neueinstellungen zur Unterstützung von Instandhaltungs- und FuE-Aufgaben sowie Umweltschutzvorhaben zurückzuführen.

(235)

Die Produktivität entwickelte sich parallel zu den Veränderungen in Produktion und Beschäftigung, d. h., sie ging im Verlauf des Bezugszeitraums um 20 % zurück.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(236)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(237)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(238)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die beiden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem Gesamtmarkt der Union (in EUR/kg)

[1,70 -1,90 ]

[1,50 -1,70 ]

[1,50 -1,70 ]

[2,40 -2,60 ]

Index

100

90

92

142

Herstellstückkosten (in EUR/kg)

[1,50 -1,70 ]

[1,40 -1,60 ]

[1,70 -1,80 ]

[2,50 -2,70 ]

Index

100

96

109

164

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

(239)

Der Durchschnittspreis der Unionshersteller sank 2020 (auf [1,50-1,70] EUR/kg) und stabilisierte 2021 auf einem Niveau von [1,50-1,70] EUR/kg. Anschließend stieg er nach dem Anstieg der Herstellkosten im Untersuchungszeitraum auf [2,40-2,60] EUR/kg. Insgesamt stieg der Durchschnittsreis im Bezugszeitraum um + 42 %.

(240)

Die durchschnittlichen Herstellkosten begannen 2021 (um + 9 % gegenüber 2019) zu steigen und erreichten im Untersuchungszeitraum aufgrund des starken Anstiegs der Preise für Energie (89) und bestimmte Rohstoffe (90) ihren Höchststand. Insgesamt erhöhten sich die durchschnittlichen Herstellkosten im Bezugszeitraum um + 64 %.

(241)

Der Anstieg des Durchschnittspreises war im Bezugszeitraum weniger ausgeprägt als der Anstieg der Herstellkosten. Dass es den Unionsherstellern nicht möglich war, ihre Preise den steigenden Kosten entsprechend zu erhöhen, ist darauf zurückzuführen, dass die chinesischen Ausführer Preiserhöhungen verhinderten, wobei diese Situation in den letzten beiden Jahren dieses Zeitraums ihren Höhepunkt erreichte. Wie in Erwägungsgrund 220 dargelegt, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union anders als in den Jahren 2019 und 2020, als der durch gedumpte Einfuhren ausgeübte Preisdruck weniger intensiv war, ab dem Jahr 2021 nicht mehr, die Preise im Gleichklang mit den steigenden Herstellkosten zu erhöhen; zurückzuführen war dies auf die zunehmenden Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt. Folglich verkaufte der Wirtschaftszweig der Union ab 2021 infolge der Verhinderung einer Preiserhöhung unter den Herstellkosten. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren wurde der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert, seine Verkaufspreise so zu erhöhen, dass er seine Zielgewinnspanne erreichen konnte; dies wiederum führte zu sinkender Rentabilität. Diese Situation hatte erhebliche Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Teil 4.4.3.4 noch analysiert werden wird.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(242)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der beiden Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

[45 000 -50 000 ]

[45 000 -50 000 ]

[45 000 -50 000 ]

[50 000 -55 000 ]

Index

100

101

98

107

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

(243)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um + 7 %.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(244)

Die Lagerbestände der beiden Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Schlussbestand (in kg)

[7 000 000 - 7 500 000 ]

[6 500 000 - 7 000 000 ]

[6 000 000 - 6 500 000 ]

[8 500 000 - 9 000 000 ]

Index

100

93

82

119

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

[25 -30 ] %

[20 -25 ] %

[15 -20 ] %

[30 -35 ] %

Index

100

92

79

137

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

(245)

Die Lagerbestände sanken infolge des steigenden Verbrauchs auf dem Unionsmarkt auf [6,5-7,0] Mio. kg im Jahr 2020 und auf [6,0-6,5] Mio. kg im Jahr 2021, wiesen aber nach den Verkaufseinbußen im Untersuchungszeitrum einen sprunghaften Anstieg auf [8,5-9,0] Mio. kg auf und stellten rund [30-35] % der Produktionsmenge in diesem Zeitraum dar.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(246)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der beiden Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

[7 -8 ] %

[6 -7 ] %

[1 -2 ] %

[2 -3 ] %

Index

100

84

18

34

Cashflow (in EUR)

[–2 000 000 -(–2 500 000 )]

[5 000 000 - 5 500 000 ]

[1 500 000 - 2 000 000 ]

[-6 000 000 -(–6 500 000 )]

Index

– 100

223

82

– 278

Investitionen (in EUR)

[4 000 000 - 4 500 000 ]

[2 000 000 - 2 500 000 ]

[1 500 000 - 2 000 000 ]

[2 000 000 - 2 500 000 ]

Index

100

58

44

55

Kapitalrendite

[6 -7 ] %

[7 -8 ] %

[0 -1 ] %

[3 -4 ] %

Index

100

118

1

47

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

(247)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der beiden Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Das Ungleichgewicht zwischen den steigenden Kosten und den Preisen, die nicht im erforderlichen Umfang angehoben werden konnten, führte zu einem Rückgang der Rentabilität im Bezugszeitraum von [7-8] % im Jahr 2019 auf [1-2] % im Jahr 2021 und [2-3] % im Untersuchungszeitraum, d. h. unter die Zielgewinnspanne von [7-10] %.

(248)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief wie folgt: er erholte sich von einem negativen Trend auf rund [5,0-5,5] Mio. EUR im Jahr 2020, fiel dann aber auf rund [1,5-2,0] Mio. EUR im Jahr 2021 und kehrte sich im Untersuchungszeitraum wieder ins Negative, was hauptsächlich auf den Verfall der Gewinne zurückzuführen war.

(249)

Aufgrund der schlechten Lage beim Nettocashflow reduzierte der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen im gleichen Zeitraum um beinahe die Hälfte, mit dem Ergebnis eines Rückgangs um 45 %.

(250)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union fiel von [6-7] % im Jahr 2019 auf [3-4] % im Untersuchungszeitraum.

(251)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch die Einbußen bei Rentabilität und Cashflow im Bezugszeitraum stark beeinträchtigt.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(252)

Die Einfuhren aus China stiegen sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil erheblich an. Tatsächlich nahmen die Einfuhren im fraglichen Zeitraum in absoluten Zahlen um 89 % zu, verdoppelten sich im Verhältnis zum Unionsverbrauch und erreichten im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von [30-40] %.

(253)

Darüber hinaus wurde eine angemessene Anhebung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum durch die Preise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware verhindert. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren wurde der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert, seine Verkaufspreise zu erhöhen, um seine Zielgewinnspanne erreichen zu können, was in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums zu einer sinkenden Rentabilität führte.

(254)

Während der Unionsverbrauch im Verlauf des Bezugszeitraums im Jahr 2021 seinen Höchststand erreichte, konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht von der steigenden Nachfrage profitieren: Die Menge der Verkäufe ging um 8 % zurück, und der Marktanteil schrumpfte in dem betreffenden Jahr im Vergleich zu 2019 um 11 %. Noch dramatisch fiel die Verschlechterung dieser Indikatoren im Untersuchungszeitraum aus (27 % Rückgang bei der Menge der Verkäufe und 22 % Rückgang bei den Marktanteilen). Diese Entwicklung war die Folge der massiven Zunahme der Einfuhren aus der VR China zu noch stärker gedrückten Preisen als in der ersten Hälfte des Bezugszeitraums (siehe Erwägungsgrund 241). Darüber hinaus besaß der Wirtschaftszweig der Union sogar noch weniger Möglichkeiten, seine Verkaufsmengen zu noch stärker unter Druck geratenen Preisen aufrechtzuerhalten, da er zu der Zeit einen erheblichen Anstieg seiner Herstellkosten verzeichnete (diese stiegen 2021 um 9 % und im Untersuchungszeitraum ab 2019 um 64 %).

(255)

Infolgedessen führten bereits rückläufige Verkaufsmengen zu den gedrückten Preisen zum Rückgang der Rentabilität, der Kapitalrendite und des Cashflows. Die verschlechterten finanziellen Leistungsindikatoren ließen neben einer gesunkenen Produktion, gestiegenen Schlussbeständen (auf rund [30-40] % der Unionsproduktion) und schleppenden Investitionen zum Erhalt dieser Produktion den Wirtschaftszweig der Union unrentabel werden.

(256)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(257)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung der Unionshersteller sowie andere Faktoren wie die Produktivität, die COVID-19-Pandemie und der Krieg Russlands gegen die Ukraine.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(258)

Wie in Erwägungsgrund 214 festgestellt wird, stiegen die Einfuhren in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums hinsichtlich der Menge stark an und nahmen um 89 % zu; zugleich verdoppelten sie ihren Marktanteil. Der Stückpreis der Einfuhren aus der VR China lag im Bezugszeitraum um rund [5 %-9 %] unter dem Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union.

(259)

Eindringlich verdeutlicht werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren durch die Entscheidung einiger großer Verwender, auf die [67 %-73 %] des gesamten Unionsverbrauchs entfallen, ihre Einkäufe vom Wirtschaftszweig der Union auf das Produkt aus China zu verlagern. Der Anteil des von den Unionsherstellern bezogenen EMD sank in der Zeit von 2021 bis zum Untersuchungszeitrum zugunsten von EMD aus der VR China von rund [65-75] % auf rund [55-65] %.

(260)

Infolge des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus China und des durch die chinesischen Einfuhren in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums ausgeübten Drucks auf die Preise war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Verkaufspreise so weit zu erhöhen, dass die stark gestiegenen Produktionskosten vollständig gedeckt werden konnten. Daher führten die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China dazu, dass Preiserhöhungen in der zu erwartenden Höhe verhindert wurden.

(261)

Infolgedessen verschlechterten sich die Indikatoren für die Finanz- und Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Union. Der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union, der in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums Verkaufsmenge und Marktanteil einbüßte.

(262)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Druck durch die gedumpten Einfuhren, deren Menge und Marktanteil in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums dramatisch stiegen, (wobei diese Einfuhren zu gedumpten Preisen erfolgten und konstant unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen), entscheidend zum Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, zum Anstieg der Lagerbestände und damit zu einer Verschlechterung seiner Rentabilität, seines Cashflows und seiner Kapitalrendite beitrug.

(263)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht wurde. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(264)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Kolumbien

Menge (kg)

1 901 200

1 625 000

1 750 000

1 550 000

 

Index

100

85

92

82

 

Marktanteil

[3 -7 ] %

[3 -6 ] %

[3 -6 ] %

[3 -5 ] %

 

Durchschnittspreis

2,00

1,89

1,83

2,26

 

Index

100

94

91

113

Andere Drittländer (USA, Japan und Indien)

Menge (kg)

34 993

33 320

39 310

416 768

 

Index

100

95

113

1 193

 

Marktanteil

[0 -0,5 ] %

[0 -0,5 ] %

[0 -0,5 ] %

[1 -1,5 ] %

 

Durchschnittspreis

2,41

2,42

2,26

2,57

 

Index

100

100

94

106

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (kg)

1 936 133

1 658 320

1 789 310

1 966 768

 

Index

100

86

93

102

 

Marktanteil

[4 -8 ] %

[4 -8 ] %

[4 -8 ] %

[4 -8 ] %

 

Durchschnittspreis

2,01

1,90

1,84

2,33

 

Index

100

94

91

116

Quelle:

Eurostat.

(265)

Im Untersuchungszeitraum stabilisierten sich die EMD-Einfuhrmengen aus anderen Drittländern (Kolumbien, USA, Japan und Indien) mit [1,5-2,5] Mio. kg auf demselben Niveau wie zu Beginn des Bezugszeitraums, was [4-8] % des Marktanteils der Union entspricht.

(266)

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass unter den vier genannten Ländern Kolumbien das einzige andere wichtige Einfuhrland war (91). Kolumbien verringerte seine Einfuhrmengen und seinen Marktanteil im Untersuchungszeitraum um [0,3-0,9] Prozentpunkte. Selbst wenn Kolumbien zu einem niedrigeren Preisniveau als dem Preisniveau des chinesischen Wirtschaftszweigs und des Wirtschaftszweigs der Union einführte, würden sich die sinkenden Einfuhrmengen und der geringe Marktanteil daher auf die Preise der verbleibenden Akteure auf dem Unionsmarkt auswirken und zu ihrem Rückgang führen. Somit kam der Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union eindeutig nur den chinesischen ausführenden Herstellern zugute.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(267)

Die Ausfuhrmenge der beiden Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in kg)

0

[500 000 - 1 000 000 ]

[4 000 000 - 4 500 000 ]

[1 000 000 - 1 500 000 ]

Index

100

720

192

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

[1,70 -1,90 ]

[1,50 -1,70 ]

[2,20 -2,40 ]

Index

100

89

123

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

(268)

Der Wirtschaftszweig der Union versuchte, einen Teil der auf dem Unionsmarkt eingebüßten Verkaufsmengen durch höhere Ausfuhren zu neutralisieren. Im Jahr 2021 stiegen die Ausfuhrverkäufe sprunghaft auf [4,0-4,5] Mio. kg an (was [10-15] % der Unionsproduktion entspricht) und gingen dann im Untersuchungszeitraum auf [1,0-1,5] Mio. kg zurück (was [2,5-7,5] % der Unionsproduktion entspricht). Dennoch waren die Preise der Ausfuhrverkäufe im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum niedriger als die Preise in der Union.

(269)

Interessierte Parteien brachten vor, dass der niedrigere Preis der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union die angebliche Schädigung teilweise verursacht habe. Allerdings wurde nur die Rentabilität der Verkäufe in der Union als Schadensindikator betrachtet, nicht die Rentabilität der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus machten die Ausfuhrverkäufe nur einen kleinen Teil der Unionsproduktion ([2,5-7,5] % im Untersuchungszeitraum) aus. Somit konnte die Ausfuhrleistung der Unionshersteller die bedeutende Schädigung nicht verursacht haben.

5.2.3.   Andere Faktoren

(270)

Die Verschlechterung der Produktivität der Unionshersteller fiel zudem mit dem abrupten Anstieg der chinesischen Einfuhren im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum zusammen, während die Unionshersteller mit dem Produktivitätsniveau von 2019 bis 2020 zufriedenstellende Gewinne erzielen konnten.

(271)

Interessierte Parteien brachten vor, dass andere Faktoren als die Einfuhren chinesischer EMD schädigende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union gehabt hätten, beispielsweise die wegen COVID-19 eingeführten Beschränkungen (2020 bis Mitte 2022), die sich auf die Rohstofflieferketten und Produktionsmengen auswirkten, sowie die enormen Energiepreissteigerungen infolge der unionsweiten Energiekrise (2021 bis 2022), die sich in den Produktionskosten niederschlugen. Sie brachten ferner vor, dass die Unionshersteller die gestiegene Nachfrage aufgrund fehlender Kapazitäten und/oder unzureichender Warenqualität nicht hätten decken können. Folglich hätte die EMD-Nachfrage aus externen Quellen gedeckt werden müssen.

(272)

Stabile Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 zeigen, dass die genannten Faktoren die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Verkäufe aufrechtzuerhalten und seinen Marktanteil zu steigern, nicht beeinträchtigten (während die Behauptungen zur Produktqualität in Teil 7.3, in dem es um das Unionsinteresse geht, erörtert werden). Darüber hinaus gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum trotz des Endes der COVID-19-Beschränkungen aufgrund der gestiegenen Einfuhrmengen zu schädigenden Preisen aus China stark zurück. Was die Kosten betrifft, so konnten die Unionshersteller 2019 vor dem massiven Anstieg der Einfuhren aus China zu gewinnbringenden Preisen verkaufen. Wie in den Erwägungsgründen 241 und 247 bis 251 festgestellt, konnte der Wirtschaftszweig der Union jedoch aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus China in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums seine Preise nicht mehr in ausreichendem Maße anheben, um den gestiegenen Herstellkosten Rechnung tragen zu können. Die kapitalintensive EMD-Industrie mit ihren hohen Fixkosten konnte in den Jahren 2021 und 2022, als sie zugunsten von Einfuhren aus der VR China massive Verluste bei den Verkäufen erlitt, ihre Wirtschaftlichkeit nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorbringen der Parteien wurden daher zurückgewiesen.

(273)

Was die angeblich fehlenden Kapazitäten betrifft, so verfügte der Wirtschaftszweig der Union, wie aus Tabelle 5 hervorgeht, im Jahr 2021 noch über [5-10] % Kapazitätsreserven und sogar über [20-25] % Reserven im Jahr 2022, wobei er in beiden Jahren Verkaufsmengen verlor (siehe Tabelle 6), während die Einfuhren aus China in der gleichen Zeit Marktanteile gewinnen konnten (siehe Tabelle 3). Die Kommission wies dieses Vorbringen daher als unbegründet zurück.

(274)

Die Parteien brachten ferner vor, dass der Rückgang der Verkäufe des Unionsherstellers in Spanien auf die Übernahme eines Verwenders in der Union zurückzuführen sei, in deren Rahmen der neue Eigentümer nicht bereit gewesen sei, mit den ursprünglichen Lieferanten zu arbeiten, sondern es vorzog, seine Ware aus China zu beziehen. Im Rahmen der Untersuchung wurde jedoch bestätigt, dass der genannte Verwender während des gesamten Bezugszeitraums Kunde des Unionsherstellers in Spanien blieb. Mit der Übernahme des Verwenders durch den neuen Eigentümer wurden die Beziehungen zu dessen ursprünglichen Lieferanten nicht abgebrochen. Das Vorbringen der Parteien wurde daher zurückgewiesen.

(275)

Ein Verwender brachte vor, dass der Untersuchungszeitraum, der sich auf das gesamte Jahr 2022 erstreckte, also das Jahr, in dem die Nachfrage nach Alkali-Trockenzellbatterien aufgrund der COVID-19-Pandemie und des russischen Krieges gegen die Ukraine dramatisch anstieg, kein normales Jahr gewesen sei. Folglich hätte die EMD-Nachfrage aus externen Quellen gedeckt werden müssen. Die Nachfrage werde 2023 voraussichtlich wieder auf ihr normales Niveau zurückkehren und der Anteil der Lieferungen des Wirtschaftszweigs der Union werde sich dann erholen.

(276)

Wie in Erwägungsgrund 209 erläutert, kam es 2021 zu einem Anstieg der Nachfrage und im Untersuchungszeitraum zu einem Nachfragerückgang. Trotz des Nachfragehochs im Jahr 2021 begannen jedoch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ab dem Jahr 2020, als der Wirtschaftszweig der Union innerhalb eines Jahres mengenmäßige Verluste von [2,5-3,5] Mio. kg hinnehmen musste, erheblich zurückzugehen, während die Einfuhren aus der VR China im gleichen Zeitraum um 4,8 Mio. kg zunahmen. Die Verwender hätten ihren Anteil an den Lieferungen des Wirtschaftszweigs der Union aufrechterhalten können, da das Produktionsniveau im selben Zeitraum stieg. Die Verwender stellten jedoch aufgrund des niedrigeren Preises, der im selben Zeitraum zurückging, auf die Einfuhren aus der VR China um. Die Einfuhren aus der VR China konnten ihren Marktanteil im Bezugszeitraum um [15-19] Prozentpunkte erhöhen und damit diesen Anteil vom Wirtschaftszweig der Union übernehmen. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Frage der Schadensursache

(277)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass es bei der Menge und dem Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in China in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums zu einem dramatischen Anstieg kam. Was die Preise anbelangt, so drückten die Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt kontinuierlich und hinderten den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Preise auf ein tragfähiges, für die Erzielung angemessener Gewinnspannen erforderliches Niveau anzuheben.

(278)

Mögliche andere Faktoren wurden ebenfalls geprüft, aber keiner von ihnen konnte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen. Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(279)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung zeigt sich insbesondere in der Entwicklung der Produktion, der Kapazitätsauslastung, der Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, des Marktanteils, der Lagerbestände, der Produktivität, der Rentabilität, des Cashflows, der Investitionen und der Kapitalrendite.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

(280)

Wie in Erwägungsgrund 5 erwähnt, änderte die Kommission die Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023, um die angeblichen Verzerrungen des Rohstoffangebots zu prüfen. Die Kommission wird ihre Analyse der Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung dieses Verfahrens abschließen.

(281)

Zur Festsetzung der Höhe der vorläufigen Maßnahmen prüfte die Kommission in dieser Phase, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Diese Prüfung und die vorläufigen Schlussfolgerungen greifen der Bewertung und den Feststellungen zum Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe der Maßnahmen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung nicht vor.

6.1.   Schadensspanne

(282)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine angestrebte Gewinnspanne im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen.

(283)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(284)

In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Die Kommission zog die von den beiden Unionsherstellern vor dem Anstieg der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum erzielten Gewinne heran, nämlich den tatsächlichen Gewinn im Jahr 2020, als die gedumpten Einfuhren die geringsten Auswirkungen hatten. Im Jahr 2020 machten die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum den geringsten Marktanteil aus ([10-20] %), während die anderen Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union in jenem Jahr die besten Werte aufwiesen (höchster Cashflow und höchste erzielte Kapitalrendite). Diese Gewinnspanne wurde auf [6-8] % festgesetzt.

(285)

Einer der Unionshersteller nannte einen Gewinn von 15 %, der ohne gedumpte Einfuhren erzielbar wäre. Dieser Schätzung lagen die im Zeitraum 1997-2001 (vor der Einführung von Antidumpingzöllen auf EDM-Einfuhren aus Südafrika (92)) erzielte Rentabilität des Unternehmens und die durchschnittliche Rentabilität der chemischen Industrie im Zeitraum 2017-2022 nach von CSI Market bereitgestellten Daten (93) zugrunde.

(286)

Die Kommission war der Auffassung, dass die durchschnittliche Rentabilität der chemischen Industrie nicht angemessen ist, da die Daten von CSI Market Zahlen der Industrie auf aggregierter Ebene enthalten, also einen Wirtschaftszweig betreffen, der weit über die untersuchte Ware hinausgeht, während nur eine begrenzte Zahl von Chemikalienherstellern in der Welt an der Herstellung von EMD beteiligt ist. Auch betrachtete sie die Gewinne, die der EMD-Hersteller in der Union in der Zeit von 1997 bis 2001 erzielte, als nicht angemessen, da das Unternehmen nicht nachgewiesen hat, dass diese Gewinne mehr als 20 Jahre später für den Wirtschaftszweig repräsentativ sind. In jedem Fall stellten die fraglichen Gewinne keinen durchschnittlichen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt dar.

(287)

Der andere Unionshersteller übermittelte seinen im Zeitraum 2016-2018 — vor dem Bezugszeitraum — erzielten Gewinn; nimmt man die Gewinne der beiden Unionshersteller jedoch zusammen, so lagen die im Zeitraum 2016-2018 erzielten Werte unter den im Bezugszeitraum erzielten Gewinnen.

(288)

Die Kommission hielt daher an ihrer ursprünglichen Schätzung eines Grundgewinns von [6-8] % fest.

(289)

Jeder der beiden Unionshersteller legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission prüfte diese Informationen auf der Grundlage von Investitionsplänen, abgelehnten und verschobenen Projekten sowie Bestellungen, die letztlich nicht ausgeführt wurden, und wies nach, dass diese Investitionen tatsächlich geplant waren. Tatsächlich wurde festgestellt, dass die Vorbringen der beiden Unionshersteller gerechtfertigt waren. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten (im Folgenden „IRI-Kosten“) unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der tatsächlichen IRI-Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, betrug [1-2] %.

(290)

Dieser Prozentsatz wurde zu dem unter Erwägungsgrund 284 genannten Grundgewinn von [6-8] % hinzugerechnet, was zu einer Zielgewinnspanne von [7-10] % führte.

(291)

Hiervon ausgehend wurde festgestellt, dass der nicht schädigende Preis [2,60-2,80] EUR/kg beträgt, wobei sich dies aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von [7-10] % auf die Herstellkosten der beiden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ergibt.

(292)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in Höhe von [0,02-0,09] EUR/kg. Diese Kosten wurden zu dem unter Erwägungsgrund 291 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet.

(293)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis von [2,70-2,90] EUR/kg für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie auf die den beiden Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die vorgenannte Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 290) anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.

(294)

Anschließend ermittelte die Kommission die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs zwischen folgenden Faktoren:

a)

des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf CIF-Basis (Kosten, Versicherung, Fracht) nach angemessener Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten und

b)

des gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preises der gleichartigen Ware, die von den beiden Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde.

(295)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne, die sich zwischen 0 % und 15,8 % bewegte.

(296)

Die Menge der Einfuhren ohne Zielpreisunterbietung aus der Guiliu Group belief sich auf rund [10-15] % der Einfuhren aus China, rund [17-25] % der in die Stichprobe einbezogenen Einfuhren und rund [3-7] % des Marktanteils der Union im Untersuchungszeitraum. Um zu ermitteln, ob die Feststellungen in Bezug auf diese Unternehmensgruppe auf alle nicht in die Stichprobe einbezogenen Einfuhren übertragen werden konnten, verglich die Kommission die Preise der Guiliu Group mit den Preisen der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, den Preisen der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller und dem anhand von Eurostat-Daten ermittelten Durchschnittspreis aller Einfuhren aus China (ohne die Einfuhren der Guiliu Group). Der durchschnittliche Ausfuhrpreis der Guiliu Group lag [19-25] % über dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis der anderen chinesischen Ausführer, die Antworten zum Stichprobenverfahren übermittelte hatten. Die gesamte Ausfuhrmenge dieser Unternehmen machte 51 % aller Einfuhren aus China in die Union aus. Der CIF-Ausfuhrpreis der Gruppe lag um [11-17] % über dem durchschnittlichen CIF-Preis aller Einfuhren aus China und um [6-10] % über den Preisen der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Feststellungen, wonach in Bezug auf die Guiliu Group keine Zielpreisunterbietung vorlag, nicht auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übertragen werden konnten.

(297)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen.

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Volksrepublik China

Xiangtan

46,1  %

8,8  %

Guiliu

54,2  %

0  %

Daxin

18,3  %

15,8  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

44,5  %

10,0  %

Alle übrigen Unternehmen

102,2  %

34,6  %

6.2.   Schlussfolgerung zur Höhe der vorläufigen Maßnahmen

(298)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Volksrepublik China

Xiangtan

8,8  %

Guiliu

0  %

Daxin

15,8  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

10,0  %

Alle übrigen Unternehmen

34,6  %

7.   UNIONSINTERESSE

(299)

Da die Kommission beschlossen hatte, in dieser Phase Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von vorläufigen Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(300)

Wie in Erwägungsgrund 5 erläutert und in der geänderten Einleitungsbekanntmachung angekündigt, wird bei der Untersuchung auch das Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung geprüft. Daher lassen die vorläufigen Feststellungen in dieser Verordnung, einschließlich der Feststellungen zum Unionsinteresse, die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu Verzerrungen des Rohstoffangebots und zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung unberührt, die sich in der endgültigen Sachaufklärung des Verfahrens widerspiegeln werden.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(301)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union aus zwei EMD-Herstellern besteht, deren Verkäufe und Rentabilität sich in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums erheblich verschlechterten, was negative Auswirkungen auf ihren Marktanteil, ihre Lagerbestände, Investitionen, Kapitalrendite und ihren Cashflow zur Folge hatte.

(302)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen dürften aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks die geringe Rentabilität und andere Finanzindikatoren den Wirtschaftszweig der Union dazu zwingen, seine EMD-Produktion einzustellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Verkaufsmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt steigen werden, wodurch sich die Rentabilität und andere Finanzindikatoren dieses Wirtschaftszweigs verbessern werden und eine Stilllegung verhindert wird.

(303)

Deshalb liegen Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(304)

Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, stellte kein unabhängiger Einführer die angeforderten Informationen zur Verfügung. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Einführer von den Maßnahmen betroffen sein könnten.

(305)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Union haben dürfte.

7.3.   Interesse der Verwender

(306)

EMD wird hauptsächlich in der Herstellung von Kohle-/Zink- und Alkali-Trockenzellbatterien verwendet; dies entspricht mehr als 90 % seiner Verwendung und verteilt sich auf die drei größten (aber nicht einzigen) Batteriehersteller in der Union. Wie bereits dargelegt, wurden allen bekannten Verwendern in der Union Fragebögen zugesandt. Antworten gingen von den beiden Herstellern alkalischer Trockenzellbatterien Varta und Duracell ein, auf die [67-73] % des Unionsverbrauchs von EMD entfallen. Die beiden Antworten wurden in den Betrieben der Verwender überprüft.

(307)

Beide mitarbeitenden Verwender brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus China zu einer Erhöhung ihrer Kosten führen würde, die möglicherweise nicht an ihre Abnehmer weitergegeben werden könnten, da der Wettbewerb bei alkalischen Trockenzellbatterien stark vom Preis bestimmt sei. Selbst wenn ihre Markenprodukte mit einem hohen Wiedererkennungswert verbunden seien, brächten gestiegene Preise für ihre Produkte häufig das Risiko mit sich, dass Abnehmer auf billigere Produkte zurückgreifen. Sie fügten hinzu, dass die Verwender in der Union bereits einem verstärkten Wettbewerb auf dem Unionsmarkt ausgesetzt seien, der auf die steigenden Einfuhren fertiger Batterieprodukte vergleichbarer Qualität von Wettbewerbern außerhalb der Union (hauptsächlich China) und die steigenden Rohstoff- und Energiekosten zurückzuführen sei. Somit würden die Maßnahmen zu einem weiteren Rückgang der bereits abnehmenden Rentabilität der Verwender in der Union führen.

(308)

Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus China würden außerdem den Wettbewerb um EMD auf dem Unionsmarkt (sowie auf den Ausfuhrmärkten von Drittländern) verringern, da sich die Verfügbarkeit von EMD auf die beiden Unionshersteller beschränken werde (die Maßnahmen würden das Duopol festigen und daraus ergäbe sich das Risiko von Preiserhöhungen), während die Unionshersteller von EMD die Nachfrage dieser Verwender, insbesondere nach hochwertigem (94) EMD, nicht in ausreichenden Mengen decken könnten. Darüber hinaus habe der Wirtschaftszweig der Union in den letzten Jahren keine ausreichenden Investitionen zur Erhöhung seiner Kapazität getätigt. Sie fügten hinzu, dass EMD-Lieferungen aus anderen Drittländern nur in begrenztem Umfang verfügbar seien, da diese Länder ihre eigenen oder nahe gelegenen Märkte bedienten und den potenziellen Verlust oder die Verringerung der Lieferungen aus China nicht ersetzen könnten.

(309)

Die Untersuchung ergab, dass beide Verwender im Untersuchungszeitraum Gewinne erzielten, dass sie ihre Gesamtverkaufsmenge an Trockenzell-Verbraucherbatterien zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum auf dem gleichen Niveau gehalten und in der Union sogar um [1-4] % gesteigert hatten, was möglicherweise dem starken Image ihrer Marken in der Öffentlichkeit zu verdanken war. Der Anteil von bei Unionsherstellern bezogenem EMD ging jedoch zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum zugunsten von aus China beschafftem EMD von rund [65-75] % auf [55-65] % zurück.

(310)

Geht man von den erhaltenen Auskünften aus, so beliefen sich die EMD-Kosten bei der Herstellung von Trockenzell-Verbraucherbatterien im Untersuchungszeitraum auf rund [15-19] % der Herstellkosten. Die EMD-Kosten für diese Verwender stiegen zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum um [45-55] %, wobei ein Teil dieses Anstiegs an die Verbraucher weitergereicht werden konnte, denn die Verkaufspreise von Batterien stiegen zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum innerhalb Union um mehr als 3 % und außerhalb der Union um mehr als 10 %.

(311)

Schätzungen zufolge würde die Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu einer Steigerung der Herstellkosten von Batterien um höchstens 1 % führen. Angesichts des Anstiegs der Herstellkosten in den Vorjahren und der Möglichkeit, einen Teil dieses Kostenanstiegs an die Verbraucher weiterzureichen, wären die Auswirkungen des vorgeschlagenen Antidumpingzolls für diese Verwender begrenzt, da sie auch unter Berücksichtigung der vorläufigen Antidumpingzölle weiterhin rentabel wären.

(312)

Was das Angebot hochwertigen EMDs seitens der Unionshersteller anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass die Qualitätsanforderungen an EMD für die Herstellung von Trockenbatterien von den Batterieherstellern festgelegt werden. Insgesamt verfügen beide mitarbeitenden Verwender nur über eine begrenzte Anzahl von EMD-Lieferanten (in der Union und in China), die ihren Qualitätsanforderungen für alle EMD-Qualitäten entsprechen. Die Untersuchung bestätigte, dass das hochwertige EMD von einem der Unionshersteller an einen der mitarbeitenden Verwender geliefert wurde und dass die Qualitätsprüfung mit dem zweiten mitarbeitenden Verwender seit 2022 läuft. Der zweite Unionshersteller leitete das Qualitätsprüfungsverfahren mit beiden mitarbeitenden Verwendern in den Jahren 2022 und 2023 erneut ein. Auf der Grundlage dieser Tatsachen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union bereit und in der Lage ist, je nach Nachfrage und Anforderungen der Verwender hochwertiges EMD für den Unionsmarkt zu liefern.

(313)

Darüber hinaus ist angesichts der begrenzten Zahl der EMD-Lieferanten insgesamt darauf hinzuweisen, dass das Verschwinden des EMD produzierenden Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf die Lage der beiden mitarbeitenden Verwender und den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt hätte, da die Verwender in der Union dann vollständig von Herstellern aus Drittländern abhängig wären, wohingegen der Anteil des von den Unionsherstellern bezogenen EMD nach wie vor einen erheblichen Anteil ausmachte, der sich im Untersuchungszeitraum auf rund [55-65] % belief (einschließlich des hochwertigen EMD mit einem Anteil von rund [25-35] %).

(314)

Darüber hinaus steht die Wiederherstellung gleicher Rahmenbedingungen für die EMD-Industrie auf dem Unionsmarkt im Einklang mit den Zielen der Initiative der Union zu kritischen Rohstoffen (95), mit der eine sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen gewährleistet werden soll. Mangan zählt zu diesen kritischen Werkstoffen, während die Hersteller von EMD und Trockenzellbatterien ihren Anteil an der nachgelagerten Wertschöpfungskette für Mangan haben.

(315)

An der Untersuchung arbeiteten keine anderen Verwender mittels Äußerung ihrer Bedenken mit. Die Guizhou Manganese Mineral Group brachte jedoch ebenfalls vor, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, für die neuen Batterietechnologien (z. B. Batterien für Elektrofahrzeuge), in denen EMD verwendet wird, EMD zu liefern (96). Allerdings sind diese Technologien noch nicht so weit entwickelt, dass EMD in industrieller Größenordnung eingesetzt würde. Auch in der Batterieindustrie der Union zur Versorgung von Elektrofahrzeugen wird es noch nicht verwendet. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(316)

Darüber hinaus brachte die Guizhou Mangan Mineral Group vor, dass die beiden Unionshersteller hauptsächlich Zink-Kohle-EMD oder Alkali-EMD liefern und dass es für sie schwierig sei, bei der Erfüllung unterschiedlicher Qualitäts- und Quantitätsanforderungen des Verwenders in anderen Wirtschaftszweigen als der Herstellung von Trockenzellbatterien im Wettbewerb zu bestehen und den Anforderungen zu entsprechen. In der Untersuchung wurde bestätigt, dass alle EMD-Qualitäten nach demselben Verfahren hergestellt (97) werden. Es wurde auch bestätigt, dass während des Bezugszeitraums in der Union unterschiedliche EMD-Qualitäten (außer Zink-Kohle-EMD oder Alkali-EMD) für andere Wirtschaftszweige als der Herstellung von Alkali-Trockenzellbatterien produziert (98) wurden. Bei diesen anderen Wirtschaftszweigen bestanden keine Qualitätsspezifikationen für EMD, was bedeutet, dass sie ein breites Spektrum an annehmbarer Qualität aufwiesen, die der Wirtschaftszweig der Union auf Anfrage liefern konnte.

(317)

Autlan brachte vor, dass Produktion, Verkäufe und Rentabilität der Unionshersteller unter anderem nicht nur von dem Druck durch die EMD-Einfuhren aus China, sondern auch von der Lage der Verwender in der Union abhängig seien, die von den Einfuhren von alkalischen und nichtalkalischen Mangandioxid-Trockenzellbatterien aus China betroffen seien.

(318)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei keine Informationen über die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren solcher Batterien an die nachgeschalteten Verwender im Bezugszeitraum vorgelegt hat, wie etwa tatsächliche Verluste bei Verkäufen, Produktion, Rentabilität und andere Indikatoren, die mit dem Anstieg dieser Einfuhren von alkalischen und nicht alkalischen Trockenzellbatterien aus der VR China in Verbindung gebracht werden könnten, mit Ausnahme der Vermutung, dass die nachgelagerten Verwender Verkäufe an die Einfuhren aus der VR China verloren haben, und des Rückgangs der Batteriepreise von Oktober 2022 bis April 2023 (einem nicht mit dem Untersuchungszeitraum zusammenhängenden Zeitraum). Im Gegenteil hielten die mitarbeitenden Hersteller von Trockenzellbatterien in der Union, wie in Erwägungsgrund 309 erläutert wird, ihre Gesamtverkaufsmenge zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum auf dem gleichen Niveau und konnten sie in der Union sogar um [1 %-4 %] steigern. Der Anstieg der chinesischen Einfuhren alkalischer und nicht alkalischer Mangandioxid-Trockenzellbatterien aus der VR China wirkte sich im Untersuchungszeitraum offenbar nicht auf die nachgelagerten Batteriehersteller in der Union aus, sodass die EMD-Hersteller in der Union nicht von der Lage der Verwender in diesem Zeitraum betroffen sein konnten. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(319)

Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse führen zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Lage der Verwenderindustrie wahrscheinlich nicht ernsthaft beeinträchtigen würde.

7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(320)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse eindeutig zuwiderlaufen würde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den EMD-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen.

(321)

Wie in Erwägungsgrund 300 erläutert, lässt diese vorläufige Schlussfolgerung die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu den Verzerrungen des Rohstoffangebots, insbesondere der Untersuchung zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung, unberührt.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(322)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(323)

Auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

(324)

Die Kommission wird ihre Prüfungen der Verzerrung des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung abschließen (siehe Erwägungsgrund 280).

(325)

Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Volksrepublik China

Xiangtan

8,8  %

Guiliu

0  %

Daxin

15,8  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

10,0  %

Alle übrigen Unternehmen

34,6  %

(326)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(327)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(328)

Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(329)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(330)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD Handel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(331)

Daxin übermittelte eine Stellungnahme zur Behandlung der chinesischen Ausfuhrmehrwertsteuer. Tosoh äußerte sich zur Berechnung der Zielgewinnspanne. Autlan beantragte eine Überprüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung der Dumpingspanne von Daxin und beantragte die Offenlegung der in der Unterrichtung als sensibel gekennzeichneten Ausführerdaten. Da in keiner der Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der offengelegten Berechnungen geäußert wurden, wird die Kommission auf diese Stellungnahmen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eingehen.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(332)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(333)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Wärmebehandlung unterzogen wurden und derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd

Jingxi Xiangtan electrochemical scientific ltd.

8,8  %

899N

 

Guangxi Guiliu New Material Co., Ltd

Guangxi Xiatian Manganese Mine Co. LTD

0  %

899O

 

Guangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd

15,8  %

899P

 

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

10,0  %

 

 

Alle übrigen Unternehmen

34,6  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 57 vom 16.2.2023, S. 11).

(3)  https://www.fastmarkets.com/newgen/battery-materials/manganese

(4)  In den meisten Monaten des Zeitraums vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 lagen die Preise für chinesisches Manganerz deutlich unter dem Preisniveau auf den repräsentativen internationalen Märkten (Juli-November 2021 (– 3,8 %), Februar-März 2022 (– 3,6 %)).

(5)   ABl. C 323 vom 13.9.2023, S. 10.

(6)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2656

(7)  In der Wasseraufbereitung, beim Färben von Keramik, bei Futtermittelzusätzen, Arzneimitteln, biochemischen Erzeugnissen, Schweißzusätzen und anderen chemischen Verwendungszwecken.

(8)  Hersteller von Knopfbatterien, Zink-Luft-Batterien, Pigmenten, Mitteln für die Wasseraufbereitung oder Arzneimitteln. Auf diese Verwender entfiel während des Untersuchungszeitraums etwa 1 % des Unionsverbrauchs.

(9)  Beispielsweise als Kathodenmaterial in den Vorläuferprodukten auf Lithiummangan-Eisenphosphat-, Lithiummanganat-, Nickelcobaltmangan-Basis usw.

(10)  Ohne Informationen über Einfuhren von in nicht-alkalischen Mangandioxid-Trockenzellbatterien enthaltenes EMD zur Verfügung zu stellen.

(11)  So werden beispielsweise in den Einfuhrdaten, die zum Nachweis der Schädigung oder zur Ermittlung des Ausfuhrpreises verwendet wurden, nur Einfuhren unter dem KN-Code ex 2820 10 00 berücksichtigt. Auch der Normalwert und die Schadensindikatoren beziehen sich ausschließlich auf die Hersteller von EMD im repräsentativen Land oder in der Union.

(12)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „Bericht“).

(13)  Bericht, Kapitel 2, S. 6 und 7.

(14)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(15)  Abrufbar unter: http://www.npc.gov.cn/englishnpc/constitution2019/201911/1f65146fb6104dd3a2793875d19b5b29.shtml (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(16)  Bericht, Kapitel 2, S. 20 und 21.

(17)  Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(18)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(19)  Bericht, Kapitel 7, S. 167 und 168.

(20)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und 200-201.

(21)  Bericht, Kapitel 2, S. 15 und 16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108 und 109.

(22)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24 und Kapitel 5, S. 97-108.

(23)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(24)  Jahresbericht 2022, Seite 76 und 77. Angaben zu den Gesellschaftern (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(25)  http://www.chinaemd.com/about/1172116.html (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(26)  http://www.chinaemd.com/news_1/2.html (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(27)  https://www.gongsi.com.cn/detail/753dfdb1-b132-3109-a33d-c17b877265651 (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(28)  http://www.southmn.com/en/subsidiaries.php (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(29)  https://www.marketscreener.com/quote/stock/SOUTH-MANGANESE-INVESTMEN-6880445/company/ (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(30)  https://www.marketscreener.com/quote/stock/SOUTH-MANGANESE-INVESTMEN-6880445/company/ (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(31)  Http://dangxiao.southmn.com/content/?2166.html (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(32)  Siehe den Jahresbericht 2022 von Guizhou Red Star. Seite 108: http://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2023-04-21/600367_20230421_6QES.pdf (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(33)  https://mp.weixin.qq.com/s/ySOAhaU-6KSkA0uHWRS9oA (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023)

(34)  Siehe beispielsweise Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei und Artikel 19 der Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära (vollständige Angaben im Folgenden) (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(35)  Siehe http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(36)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(37)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(38)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(39)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt abgerufen am 22. August 2023).

(40)  Abrufbar unter www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(41)   Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“ (Chinesische Kommunistische Partei übt größere Kontrolle über Privatunternehmen aus), abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(42)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(43)  Bericht, Kapitel 4, S. 41 und 42 sowie S. 83.

(44)   „14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie“, abrufbar unter https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(45)   „Leitfaden für Strukturanpassungen der Industrie“, Ausgabe von 2019, Seite 83 und Seite 106, abrufbar unter: http://www.gov.cn (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(46)  Richtungsweisende Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans. Abrufbar unter: http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(47)  Ebenda., Abschnitt I.3.

(48)   Ebenda.

(49)  Ebenda, Abschnitt VIII.

(50)   Quelle: SOHU-Nachrichten-Website, abrufbar unter https://www.sohu.com/a/676687101_385826 (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(51)  Guangxi Metallurgical Industry Second Entrepreneurship Implementation Plan (2017-2025) [2017] Nr. 157 abrufbar unter: https://h5.drcnet.com.cn/docview.aspx?version=mineral&docid=4997334&leafid=23025&chnid=5819 (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(52)   „Entwicklungsplan für Mangan-Industriecluster und -Wertschöpfungsketten in Guangxi“ der Provinz Guangxi für das Jahr 2018, abrufbar unter: http://gxt.gxzf.gov.cn/xxgk/fgzc/gfxwj/t4240632.shtm (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(53)  Quelle: „Politische Auslegung des Entwicklungsplans für Mangan-Industriecluster und -Wertschöpfungsketten in Guangxi“, Ministerium für die Rohstoffindustrie. 30. Oktober 2018.

(54)  Empfehlungen der Kommunistischen Partei der Provinz Guangxi, abrufbar unter: http://www.gxzx.gov.cn/html/wylz/weiyuanfengcai/492.html (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(55)  14. Fünfjahresplan der Provinz Guizhou zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie Aussichten bis 2035, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/fggz/fzzlgh/dffzgh/202105/t20210508_1279407.html (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(56)  Bericht, Kapitel 6, S. 138 und 149.

(57)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(58)  Bericht, Kapitel 9, S. 213 und 215.

(59)  Bericht, Kapitel 9, S. 209 und 211.

(60)  Bericht, Kapitel 13, S. 332 und 337.

(61)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(62)  Bericht, Kapitel 13, S. 337 und 341.

(63)  Bericht, Kapitel 6, S. 114 und 117.

(64)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(65)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(66)  Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(67)  Siehe das offizielle Strategiepapier des Regulierungsausschusses für das Banken- und Versicherungswesen Chinas (China Banking and Insurance Regulatory Commission, CBIRC) vom 28. August 2020: „Three-year action plan for improving corporate governance of the banking and insurance sectors (2020-2022)“ (Dreijahres-Aktionsplan für die Verbesserung der Corporate Governance der Sektoren Banken und Versicherungen). http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023). Der Plan enthält die Anweisung „den in der Grundsatzrede des Generalsekretärs Xi Jinping über die Reform der Corporate Governance des Finanzsektors verkörperten Geist weiter Wirklichkeit werden zu lassen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance systematischer, standardisierter und verfahrensbasierter gestalten … Wichtige operative Fragen oder Fragen des Managements müssen erst vom Parteikomitee erörtert werden, bevor der Vorstand oder die Geschäftsleitung eine Entscheidung darüber treffen.“

(68)  Siehe Notice on the Commercial banks performance evaluation method der CBIRC (Mitteilung über die Leistungsbewertungsmethode für Geschäftsbanken), herausgegeben am 15. Dezember 2020. http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt aufgerufen am 22. August 2023).

(69)  Siehe Arbeitspapier des IWF „Resolving China’s Corporate Debt Problem“, Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(70)  Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(71)  Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29. Abrufbar unter: OECD Economic Surveys: China 2019 | OECD Economic Surveys: China | OECD iLibrary (oecd-ilibrary.org).

(72)  Siehe: https://m.jiemian.com/article/4179811.html (zuletzt aufgerufen am 22. August 2022).

(73)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(74)  https://ilostat.ilo.org/resources/concepts-and-definitions/description-wages-and-working-time-statistics/ (zuletzt aufgerufen am 5. August 2023).

(75)  https://www.enel.com.co/en/people/energy-rates.html (zuletzt aufgerufen am 5. August 2023)

(76)  Tarifas 2022 (acueducto.com.co).

(77)  Gilt für beide Mangandioxide und für Mangancarbonat.

(78)  Aus den als Anhang zum zweiten Vermerk bereitgestellten Einfuhrstatistiken für die Türkei geht hervor, dass es sich bei der anderen unter dem Code 2807 00 00 00 11 Saf Sülfirik Asit (Kodeks Evsafında Veya Daha Saf) eingeführten Säure um eine lebensmitteltaugliche Säure handelt, die daher aus der Preisberechnung ausgeschlossen wurde.

(79)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(80)  https://ilostat.ilo.org/topics/wages/

(81)  DANE - Encuesta Anual Manufacturera -EAM-

(82)  https://www.banrep.gov.co/en/wage-index

(83)  Publi-tarifas – Enero 2022 Formato Web(95).xls [Solo lectura] [Modo de compatibilidad] (emcali.com.co) (zuletzt aufgerufen am 5. August 2023).

(84)  Impuesto a las Ventas (dian.gov.co) (zuletzt aufgerufen am 5. August 2023).

(85)  SIIS – / (supersociedades.gov.co) (zuletzt aufgerufen am 1. September 2023).

(86)  KN-Code ex 2820 10 00.

(87)  Wie unter dem bis 2018, dem letzten vollen Kalenderjahr, verfügbaren TARIC-Code 2820100010 gemeldet.

(88)  Die Kommission berücksichtigte nur den Zeitraum 2015-2018, weil es sich dabei um die letzten vier vollen Kalenderjahre handelte, für die TARIC-Daten verfügbar waren. Die Kommission beschloss, frühere Jahre nicht in Betracht zu ziehen, da dies aufgrund von Veränderungen der Handelsströme zu einer Verfälschung des Verhältnisses zwischen ihnen führen könnte.

(89)  Die Energiekosten machten im Bezugszeitraum durchschnittlich [25-30] % der Herstellkosten aus.

(90)  Die Rohstoffkosten machten im Bezugszeitraum durchschnittlich [30-38] % der Herstellkosten aus.

(91)  Die USA, Japan und Indien zusammengenommen machten im Zeitraum von 2019 bis 2020 weniger als 0,5 % der gesamten Einfuhren aus und steigerten diesen Anteil im Untersuchungszeitraum nur aufgrund einer Sendung von Testmengen aus Japan auf knapp über 1 % der Gesamteinfuhren (diese Sendung wurde im Verlauf von Kontrollbesuchen bei Unionsherstellern erfasst).

(92)  Verordnung (EG) Nr. 221/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika (ABl. L 69 vom 13.3.2008, S. 1).

(93)  https://csimarket.com/Industry/industry_Profitability_Ratios.php?ind=101

(94)  Die Herstellung von Hochleistungsbatterien (1/2 ihrer Geschäftstätigkeit) erfordert eine EMD-Qualität für hohen Stromverbrauch.

(95)  https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/raw-materials/areas-specific-interest/critical-raw-materials_en (zuletzt aufgerufen am 8. September 2023).

(96)  Wie Kathodenmaterial in den Vorläuferprodukten auf Lithiummangan-Eisenphosphat-, Lithiummanganat-, Nickelcobaltmangan-Basis usw.

(97)  Das Herstellverfahren umfasst die folgenden drei Hauptphasen: Auflösung (Entfernen von Verunreinigungen wie Cr, Ni, Co, Mo u. a.), Elektrolyse (in dieser Phase können unterschiedliche Qualitäten von Zink-Kohle-EMD oder Alkali-EMD hergestellt werden) und Nachbehandlung (in dieser Phase werden aus der Elektrolyse stammende Verunreinigen entfernt und die optimalen Pulvereigenschaften des EMD festgelegt).

(98)  Weniger als 1 % der gesamten Unionsproduktion während des Bezugszeitraums.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Guizhou Redstar Developing Dalong Manganese Industry Co., Ltd.

899Q

Guizhou Manganese Mineral Group Co., Ltd.

899R

Prince Minerals China Ltd

899S

Hunan Qingchong New Materials Co., Ltd.

899T


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2120/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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