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Document 32023R1697

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1697 der Kommission vom 19. Juni 2023 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf Dornhai gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

C/2023/3812

ABl. L 220 vom 7.9.2023, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1697/oj

7.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1697 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2023

über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf Dornhai gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Handels- und Kooperationsabkommen“) (2) angenommen. Das Handels- und Kooperationsabkommen trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 498 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens führen die Vertragsparteien jährlich Konsultationen durch, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für das folgende Jahr für die in Anhang 35 des Abkommens aufgeführten Bestände zu vereinbaren. Diese Konsultationen können sich auch auf die in Artikel 498 Absatz 4 des Abkommens genannten zusätzlichen Fragen erstrecken, einschließlich der Liste der Bestände, für die der Fischfang verboten ist, der Festsetzung der TAC für Bestände, die nicht in Anhang 35 oder Anhang 36 aufgeführt sind, und der jeweiligen Anteile der Parteien an diesen Beständen sowie Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung.

(3)

Die Union führt die jährlichen Konsultationen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 2, 3, 28 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, den Artikeln 4 und 5 der Mehrjahrespläne für die westlichen Gewässer (3) und die Nordsee (4) sowie dem Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates (5) durch.

(4)

Der Standpunkt der Union während der jährlichen Konsultationen stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, vorrangig auf das Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) gemäß Artikel 494 Absatz 3 Buchstabe c des Handels- und Kooperationsabkommens.

(5)

Das schriftliche Protokoll, in dem die zwischen den Parteien im Anschluss an diese Konsultationen getroffenen Vereinbarungen dokumentiert sind, wird von den Delegationsleitern der Vertragsparteien gemäß Artikel 498 Absatz 6 des Abkommens erstellt und unterzeichnet.

(6)

Am 16. Dezember 2022 hat sich die Union mit dem Vereinigten Königreich auf die Festsetzung einer erheblichen Zahl von TACs für 2022 für die in Anhang 35 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgeführten Bestände geeinigt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde im schriftlichen Protokoll (6) niedergelegt, das vom Rat am 20. Dezember 2022 gebilligt und von dem Delegationsleiter des Vereinigten Königreichs und dem Vertreter der Kommission im Namen der Union gemäß Artikel 498 Absatz 6 des Handels- und Kooperationsabkommens und im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2021/1875 unterzeichnet wurde.

(7)

Dornhai (Squalus acanthias) ist ein von der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschafteter Bestand. Bei den jährlichen Konsultationen kamen die Union und das Vereinigte Königreich überein, dass Dornhai angesichts der bewerteten Verbesserung des Zustands des Dornhaibestands keine verbotene Art mehr sein sollte. Die in diesem schriftlichen Protokoll festgelegten einschlägigen TACs wurden anschließend mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (7) umgesetzt.

(8)

Die Union und das Vereinigte Königreich kamen ferner überein, dass es zum Schutz eines Teils dieses Bestands, der für die fischereiliche Sterblichkeit besonders anfällig ist, angemessen ist, gezielte Fischereien auf Ansammlungen geschlechtsreifer weiblicher Tiere zu vermeiden. Zu diesem Zweck vereinbarten die Union und das Vereinigte Königreich, dass eine Höchstfanggröße von 100 cm eingeführt werden sollte.

(9)

Bis zur Aufnahme einer solchen Höchstfanggröße in das Unionsrecht gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarte Maßnahme in Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/194 festgelegt. Die Maßnahme ist operativ an die TAC für Dornhai gekoppelt, da die Höhe der TAC allein ohne diese Maßnahme nicht bewirken würde, dass laichende weibliche Dornhaie, eine besonders gefährdete Teilpopulation, ausreichend geschützt sind.

(10)

Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, Dornhai mit einer Größe von mehr als 100 cm von der Anlandeverpflichtung auszunehmen und dadurch sicherzustellen, dass unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren kein Schaden zugefügt und sie unverzüglich wieder ins Meer freigesetzt werden.

(11)

Angesichts des vorübergehenden Charakters der vom Rat erlassenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 59 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/194 ab dem Zeitpunkt außer Kraft treten, an dem ein delegierter Rechtsakt zur Einführung entsprechender Maßnahmen und zur Regelung der Handhabung von Fängen aus diesen Beständen mit einer Größe von mehr als 100 cm anwendbar wird, bietet die Verordnung einen stabileren Rechtsrahmen.

(12)

Mit der Verordnung wird sichergestellt, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt und Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fischer in der Union geschaffen werden.

(13)

Da sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Erhaltung des Bestands auswirken, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(14)

Da die im schriftlichen Protokoll zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Maßnahmen am 31. Dezember 2023 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls an diesem Tag außer Kraft treten ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt, um die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf gemeinsam bewirtschaftete Bestände umzusetzen, die Gegenstand der Fischereikonsultationen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens sind.

Diese Verordnung gilt für Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

Artikel 2

Dornhai (Squalus acanthias)

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Dornhai mit einer Größe von mehr als 100 cm zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

Versehentlich gefangenem Dornhai oberhalb dieser Größe darf kein Schaden zugefügt werden, und Exemplare werden unverzüglich wieder ins Meer freigesetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6).

(6)  Schriftliches Protokoll der Fischereikonsultationen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union für 2023: EU-UK for 2023 (europa.eu).

(7)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).


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