This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32023R1694
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/1694 of 10 August 2023 amending Regulations (EU) No 321/2013, (EU) No 1299/2014, (EU) No 1300/2014, (EU) No 1301/2014, (EU) No 1302/2014, (EU) No 1304/2014 and Implementing Regulation (EU) 2019/777 (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/5017
ABl. L 222 vom 8.9.2023, p. 88–379
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/88 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1694 DER KOMMISSION
vom 10. August 2023
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Blick auf die für den Eisenbahnverkehr in einem dekarbonisierten Verkehrssystem nach Maßgabe des europäischen Grünen Deals und der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vorgesehene Rolle und angesichts der Entwicklungen in diesem Bereich ist eine Überarbeitung der derzeitigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Rahmen des Pakets für die Digitalisierung der Schiene und einen umweltfreundlichen Güterverkehr erforderlich. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und f des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission (2) sind die TSI zu überarbeiten, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und Verweise auf Normen zu aktualisieren. Diese Überarbeitung der TSI stellt die Weichen für die nächste Überarbeitung der TSI, wobei die Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen (ERJU) und insbesondere die Ergebnisse der Systemsäule berücksichtigt werden sollen. |
(3) |
Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/1474 enthält spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI des Eisenbahnsystems in der Union. |
(4) |
Am 24. Januar 2020 beauftragte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Umsetzung bestimmter spezifischer Ziele, die im Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 festgelegt worden sind. |
(5) |
Am 30. Juni 2022 veröffentlichte die Agentur die Empfehlung ERA 1175-1218 zu den TSI des Eisenbahnsystems der Union, die die Artikel 3 bis 11 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 abdeckt. |
(6) |
Es ist angezeigt, den kombinierten Verkehr durch TSI zu regeln. Dementsprechend sind unter anderem Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (4) (TSI OPE) und den TSI in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission (5) (TSI INF) und der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (6) (TSI WAG) und am Inhalt des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission (7) (RINF) vorzunehmen. Dies sollte eine einheitlichere Anwendung des Kodifizierungssystems ermöglichen und die Entwicklung des kombinierten Verkehrs fördern; zu diesem Zweck wird die ERA einen geeigneten Konformitätsnachweis gemäß Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2016/797 weiterentwickeln. |
(7) |
Die unionsweite Genehmigung von Reisezugwagen wird ein wichtiger Schritt zur Förderung der Interoperabilität des europäischen Eisenbahnnetzes sein. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (8) (TSI LOC&PAS) geändert werden, insbesondere durch eine Harmonisierung der Anforderungen und Prüfverfahren in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen. |
(8) |
Die TSI LOC&PAS und die TSI INF sollten im Hinblick auf eine Harmonisierung der Spezifikationen für Fahrzeuge und ortsfeste Anlagen geändert werden, insbesondere durch die Klärung offener Punkte bezüglich der Anforderungen an Verkehrslasten und die Tragfähigkeit der Infrastruktur, die Anforderungen für den Betrieb mit mehr als zwei Stromabnehmern gleichzeitig, und auf eine Vereinfachung der Nachrüstung von Zügen mit Energiemesssystemen. |
(9) |
Darüber hinaus sollte die TSI LOC&PAS geändert werden, um die Definition von Sonderfahrzeugen, einschließlich Gleisbaumaschinen, Oberbaumessfahrzeugen, Notfallfahrzeugen, Streckenpflegefahrzeugen und Zweiwegefahrzeugen, zu präzisieren und die Anwendbarkeit der TSI auf diese Fahrzeuge zu präzisieren. |
(10) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (9) (TSI NOI) sollte geändert werden, um ein Verfahren zur Beurteilung der akustischen Eigenschaften von Verbundstoffbremssohlen auf Komponentenebene einzuführen. |
(11) |
Um die Sicherheit und Zuverlässigkeit im Eisenbahnverkehr zu verbessern, sollten die TSI WAG und die TSI LOC&PAS dahin gehend geändert werden, dass eine Funktion zur Entgleisungsdetektion eingeführt wird. |
(12) |
Die TSI WAG ebnet den Weg für die weitere Entwicklung der digitalen automatischen Kupplung (DAK), die Migration dahin und die Umsetzung; ihre Einführung ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des europäischen Schienengüterverkehrs. |
(13) |
Da für die Bewertung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten oder die Prüfung der Teilsysteme keine spezifische neue Kompetenz erforderlich ist, sollte es für die Zwecke der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014 (10), (EU) Nr. 1301/2014 (11), (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission keine Änderungen hinsichtlich der benannten Stellen geben. |
(14) |
Es sollte klargestellt werden, wann die TSI INF und der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 (TSI ENE) im Falle der Aufrüstung oder Erneuerung bestehender Teilsysteme und ortsfester Anlagen anzuwenden sind, um einen schrittweisen Übergang zu einem vollständig interoperablen europäischen Eisenbahnsystem gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 sicherzustellen. |
(15) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der (TSI PRM) sollte geändert werden, um die Eckwerte, die Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Schienenverkehrsdiensten erleichtern, klarer zu definieren, sowie das Konzept eines im Zug transportierbaren interoperablen Rollstuhls einzuführen. Weitere Klarstellungen sind in Bezug auf Fahrkartenverkaufsautomaten und die Bereitstellung von Reiseinformationen in akustischer, visueller und taktiler Form erforderlich. |
(16) |
Verweise auf Normen müssen regelmäßig aktualisiert werden. Um künftige Aktualisierungen zu erleichtern, sollten alle Einzelheiten zu Normen in speziellen Anhängen zu jeder TSI zusammengestellt werden, sodass diese ohne Änderung des Haupttexts der TSI geändert werden können. Durch diesen Ansatz können die Antragsteller moderne IT-Tools nutzen, die die Anforderungen besser erfassen. Alle TSI betreffend ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge sollten entsprechend geändert werden. |
(17) |
Die im Infrastrukturregister (RINF) eingetragenen Eisenbahninfrastrukturparameter sollten ebenfalls weiterentwickelt werden, insbesondere indem die Tabellen, in denen diese Parameter aufgeführt sind, zusammen mit anderen in dieser Verordnung und den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1695 (12) und (EU) 2023/1693 der Kommission (13) aufgeführten Änderungen durchgehend berücksichtigt werden; indem die Infrastrukturbetreiber die nationale Registerstelle als Datenlieferant ersetzen werden, die eine Koordinierungsfunktion beibehalten kann; und indem künftige Entwicklungen identifiziert werden. |
(18) |
Daher sind die folgenden Verordnungen entsprechend zu ändern:
|
(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Nicht verwendet.“ |
2. |
Artikel 9a wird gestrichen. |
3. |
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Projekte in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 findet Anwendung.“ |
2. |
Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 5 wird „Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
4. |
In Artikel 6 Absatz 5 wird „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
5. |
In Artikel 7 Absatz 3 wird „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Artikel 9 Absatz 4 wird „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
8. |
Der Anhang wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Absatz in Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 findet Anwendung.“ |
2. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der Anhang der wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 5
Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d wird der Ausdruck „mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen“ ersetzt durch „Sonderfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen“. |
2. |
Artikel 8 wird gestrichen; |
3. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Der Anhang wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 6
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
Artikel 7
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jeder Mitgliedstaat weist die Infrastrukturbetreiber an, die Parameterwerte seines Eisenbahnnetzes in einer elektronischen Anwendung zu erfassen, die den gemeinsamen Spezifikationen dieser Verordnung entspricht.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „Artikel 4 Datenübermittlung und -aktualisierung (1) Die Infrastrukturbetreiber übermitteln Daten direkt an die RINF-Anwendung, sobald diese verfügbar sind. Die Infrastrukturbetreiber gewährleisten die Richtigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Aktualität der übermittelten Daten. (2) Die Infrastrukturbetreiber stellen im Infrastrukturregister alle Informationen über Infrastrukturen zur Verfügung, die neu in Betrieb genommen, aufgerüstet oder erneuert werden, und zwar vor ihrer Inbetriebnahme. Artikel 5 Nationale Registerstelle Die Mitgliedstaaten können eine nationale Registerstelle benennen, die als Kontaktstelle zwischen der Agentur und den Infrastrukturbetreibern fungiert, um die Infrastrukturbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen und zu koordinieren, sofern dadurch die Datenverfügbarkeit im Sinne von Artikel 4 nicht gefährdet wird.“ |
4. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „ Artikel 6 Weiterentwicklung (1) Die Agentur aktualisiert die RINF-Anwendung bis zum 15. Dezember 2024, um
(2) Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung kann zur Schaffung eines Datensystems führen, das in alle elektronischen Informationsflüsse in Bezug auf das Eisenbahnnetz der Union einfließt.“ (*1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32)." (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (C(2017) 7692) (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1).“ " |
5. |
Folgender Artikel 7a wird eingefügt: „Artikel 7a ERA-Vokabular ERA-Vokabular“ bezeichnet ein von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 herausgegebenes technisches Dokument, in dem die von Menschen und Maschinen lesbaren Datendefinitionen und -darstellungen sowie damit verknüpfte Qualitäts- und die Genauigkeitsanforderungen für jedes Datenelement (Ontologie) des Eisenbahnsystems festgelegt werden. Die Agentur stellt sicher, dass das ERA-Vokabular gepflegt wird, um regulatorische und technische Entwicklungen, die das Eisenbahnsystem betreffen, zu berücksichtigen.“ |
6. |
Der Anhang wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
(2) Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).
(3) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (siehe Seite 380 dieses Amtsblatts).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1. EINLEITUNG Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sind gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 Spezifikationen, die ein bestimmtes Teilsystem (oder Teile davon) behandeln, um
|
2. |
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2. Geografischer Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Eisenbahnsystem der Union.“ |
3. |
In Abschnitt 1.3 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung: „Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 behandelt diese TSI
|
4. |
Abschnitt 2.1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
5. |
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Abschnitt 4.1 erhält folgende Fassung: „4.1. Einleitung Das Eisenbahnsystem, das Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/797 ist und Güterwagen als Bestandteil umfasst, ist ein integriertes System, dessen Widerspruchsfreiheit überprüft werden muss. Diese Widerspruchsfreiheit ist insbesondere mit Blick auf die Spezifikationen des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ und die Kompatibilität mit dem Netz (Abschnitt 4.2), seine Schnittstellen zu den anderen Teilsystemen des Bahnsystems, in die es integriert ist (Abschnitte 4.2 und 4.3), sowie die Erstfassung der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften (Abschnitte 4.4 und 4.5) gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu überprüfen. Das in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Abschnitt 2.4 des Anhangs IV der genannten Richtlinie beschriebene technische Dossier muss insbesondere Konstruktionswerte in Bezug auf die Netzkompatibilität enthalten.“ |
7. |
In Abschnitt 4.2.1 wird Absatz 3 gestrichen. |
8. |
Abschnitt 4.2.2.2 wird wie folgt geändert:
|
9. |
In Abschnitt 4.2.2.3 wird folgender Absatz angefügt: „Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind und für die ein Wagenkompatibilitätscode erforderlich ist, müssen mit Vorrichtungen zur Sicherung der intermodalen Ladeeinheit ausgerüstet sein.“ |
10. |
Abschnitt 4.2.3.1 wird wie folgt geändert:
|
11. |
In Abschnitt 4.2.3.2 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die zulässige Nutzlast für Einheiten mit Radsatzlasten bis einschließlich 25 t ist anhand der in Anlage D Index 5 genannten Spezifikation zu bestimmen.“ |
12. |
Abschnitt 4.2.3.3 erhält folgende Fassung: „4.2.3.3. Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Soll die Einheit mit einer oder mehreren der folgenden Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, muss dies gemäß den Bestimmungen der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage festgestellt werden.
Die entsprechenden Sonderfälle sind in Abschnitt 7.7 der TSI ZZS festgelegt.“ |
13. |
In Abschnitt 4.2.3.4 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „Sofern im Streckennetz mit Spurweite 1 435 mm eine Überwachung mit streckenseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, muss die Einheit die Sichtbarkeitsanforderungen gemäß der in Anlage D Index 6 genannten Spezifikation erfüllen. Für Einheiten, die auf Netzen der Spurweiten 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm betrieben werden sollen, sind die entsprechenden Werte in Tabelle 2, die sich auf die Parameter in der in Anlage D Index 6 genannten Spezifikation beziehen, anzuwenden.“ |
14. |
In Abschnitt 4.2.3.5.2 erhält der erste Gedankenstrich in Absatz 2 folgende Fassung:
|
15. |
Folgender Abschnitt 4.2.3.5.3 wird eingefügt: „4.2.3.5.3. Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung Die Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung soll Entgleisungen verhindern oder die Folgen eines Entgleisens der Einheit abmildern. Ist eine Einheit mit der Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung ausgerüstet, sind die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen. 4.2.3.5.3.1. Allgemeine Anforderungen Die Funktion muss entweder eine Entgleisung oder Zustände erkennen können, die einer Entgleisung der Einheit vorausgehen, und zwar gemäß den Anforderungen in einem der drei Abschnitte 4.2.3.5.3.2, 4.2.3.5.3.3 und 4.2.3.5.3.4. Diese Anforderungen dürfen wie folgt kombiniert werden:
4.2.3.5.3.2. Funktion zur Entgleisungsverhütung (Derailment Prevention Function, DPF) Die Funktion zur Entgleisungsverhütung muss ein Signal an den Führerraum der den Zug ziehenden Lokomotive senden, sobald in der Einheit ein Zustand erkannt wird, der einer Entgleisung vorausgeht. Das Signal, durch das die Verfügbarkeit der Funktion auf Zugebene ermöglicht wird, und seine Übertragung zwischen der Einheit, der Lokomotive und der/den anderen gekuppelten Einheit(en) in einem Zug, ist im technischen Dossier zu dokumentieren. 4.2.3.5.3.3. Funktion zur Entgleisungsdetektion (Derailment Detection Function, DDF) Die Funktion zur Entgleisungsdetektion muss ein Signal an den Führerraum der den Zug ziehenden Lokomotive senden, sobald in der Einheit die Entgleisung erkannt wird. Das Signal, durch das die Verfügbarkeit der Funktion auf Zugebene ermöglicht wird, und seine Übertragung zwischen der Einheit, der Lokomotive und der/den anderen gekuppelten Einheit(en) in einem Zug, ist im technischen Dossier zu dokumentieren. 4.2.3.5.3.4. Funktion zur Entgleisungsdetektion und Aktivierung (DDAF) Die Funktion muss automatisch eine Aktivierung der Bremsen auslösen, wenn die Entgleisung erkannt wird, ohne dass der Triebfahrzeugführer die Möglichkeit hat, dies zu umgehen. Das Risiko einer fälschlichen Detektion von Entgleisungen ist auf ein akzeptables Maß zu begrenzen. Daher ist die Funktion einer Risikobewertung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 zu unterziehen. Es muss möglich sein, die Funktion direkt an der Einheit zu deaktivieren, wenn die Einheit steht. Diese Deaktivierung löst und isoliert die Funktion vom Bremssystem. Die Funktion muss ihren Status (aktiviert/deaktiviert) anzeigen, und dieser Status muss von beiden Seiten der Einheit her sichtbar sein. Ist dies physisch nicht möglich, so muss die Funktion ihren Status von mindestens einer Seite aus anzeigen, und die andere Seite des Wagens ist mit einer Anschrift gemäß der in Anlage D Index 2 genannten Spezifikation zu versehen.“ |
16. |
In Abschnitt 4.2.3.6.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Die Integrität des Drehgestells, aller angebrachten Ausrüstungsteile und der Verbindung zwischen Wagenkasten und Drehgestell ist anhand der Verfahren gemäß der in Anlage D Index 9 genannten Spezifikation nachzuweisen.“ |
17. |
Abschnitt 4.2.3.6.2 Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „Tabelle 3 Betriebsgrenzwerte für die geometrischen Abmessungen von Radsätzen
|
18. |
In Abschnitt 4.2.4.3.2.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „Die Bremsleistung einer Einheit ist gemäß einer der in Anlage D – Index 16, 37, 58 oder 17 – genannten Spezifikationen zu berechnen. Die Berechnung ist durch Tests zu bestätigen. Erfolgt die Berechnung der Bremsleistung gemäß der in Anlage D Index 17 genannten Spezifikation, so muss die Validierung gemäß derselben Spezifikation oder gemäß der in Anlage D Index 58 genannten Spezifikation erfolgen.“ |
19. |
Abschnitt 4.2.4.3.2.2 wird wie folgt geändert:
|
20. |
In Abschnitt 4.2.5 erhält Absatz 8 folgende Fassung: „Die Einheiten müssen die Anforderungen dieser TSI für Schnee, Eis und Hagel gemäß der dem Nennbereich entsprechenden Definition in der in Anlage D Index 18 genannten Spezifikation ohne Beeinträchtigung erfüllen.“ |
21. |
In Abschnitt 4.2.6.2.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Erdung der Einheit muss den Bestimmungen der in Anlage D Index 27 genannten Spezifikation entsprechen.“ |
22. |
In Abschnitt 4.2.6.2.2 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Einheiten sind so zu konstruieren, dass ein direkter Kontakt nach Maßgabe der Bestimmungen in der in Anlage D Index 27 genannten Spezifikation ausgeschlossen ist.“ |
23. |
In Abschnitt 4.2.6.3 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Abmessungen und der Freiraum dieser Halterungen müssen der Beschreibung in der in Anlage D Index 28 genannten Spezifikation entsprechen.“ |
24. |
Abschnitt 4.3.1 Tabelle 5 wird wie folgt geändert:
|
25. |
Abschnitt 4.3.2 Tabelle 6 wird wie folgt geändert:
|
26. |
Abschnitt 4.3.3 Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
|
27. |
In Abschnitt 4.4 wird im letzten Absatz folgender Satz gestrichen: „Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der betriebsbezogenen Unterlagen überprüfen.“ |
28. |
In Abschnitt 4.5 Absatz 3 wird folgender Satz gestrichen: „Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der Instandhaltungsunterlagen überprüfen.“ |
29. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
30. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
31. |
In Abschnitt 4.8 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
|
32. |
Abschnitt 6.1.2.1 erhält folgende Fassung: „6.1.2.1. Laufwerk Der Konformitätsnachweis für dynamisches Laufverhalten ist in der in Anlage D Index 8 genannten Spezifikation festgelegt. Bei Einheiten, die mit einem bewährten Laufwerk gemäß der genannten Spezifikation ausgerüstet sind, wird von einer Konformität mit den einschlägigen Anforderungen ausgegangen, sofern die Laufwerke in ihrem vorgesehenen Einsatzbereich betrieben werden. Die Mindestradsatzlast und die maximale Radsatzlast während des Betriebs eines Wagens, der mit einem bewährten Laufwerk ausgerüstet ist, müssen den Beladungszuständen zwischen ‚leer‘ und ‚beladen‘ entsprechen, die gemäß der in Anlage D Index 8 genannten Spezifikation für das bewährte Laufwerk festgelegt sind. Wird die Mindestradsatzlast durch die Leermasse des Fahrzeugs nicht erreicht, können für den Wagen Einsatzbedingungen gelten, gemäß derer er stets mit einer Mindestzuladung oder Ballast (z. B. mit einer leeren Ladevorrichtung) betrieben werden muss, damit er den Parametern der in Anlage D Index 8 genannten Spezifikation entspricht. In diesem Fall kann der Parameter „Leermasse des Wagens‘, der für die Befreiung von Streckenfahrversuchen verwendet wird, durch ‚Mindestradsatzlast‘ ersetzt werden. Dies ist im technischen Dossier als Einsatzbedingung zu vermerken. Die Bewertung der Festigkeit des Drehgestellrahmens muss gemäß der in Anlage D Index 9 genannten Spezifikation erfolgen.“ |
33. |
Abschnitt 6.1.2.2 erhält folgende Fassung: „6.1.2.2. Radsätze Der Konformitätsnachweis für das mechanische Verhalten der Radsatz-Baugruppe ist gemäß der in Anlage D Index 10 genannten Spezifikation zu erbringen, in der die Grenzwerte für die axiale Montagekraft und damit verbundene Prüfungen festlegt werden.“ |
34. |
In Abschnitt 6.1.2.3 Buchstabe a erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „Geschmiedete und gewalzte Räder: Die mechanischen Eigenschaften sind nach dem Verfahren gemäß der in Anlage D Index 11 genannten Spezifikation nachzuweisen. Wird das Rad durch Anlegen von Bremsklötzen auf die Lauffläche gebremst, so muss das Rad thermomechanisch geprüft werden, wobei die maximale vorgesehene Bremsenergie zugrunde zu legen ist. Zur Prüfung, ob die Verwerfung des Radkranzes während des Bremsvorgangs und die Eigenspannung die angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, muss eine Baumusterprüfung gemäß der in Anlage D Index 11 genannten Spezifikation durchgeführt werden. Die Entscheidungskriterien für die Eigenspannungen geschmiedeter und gewalzter Räder sind in derselben Spezifikation festgelegt.“ |
35. |
In Abschnitt 6.1.2.4 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „Zusätzlich zur vorstehenden Anforderung an die Baugruppe muss der Konformitätsnachweis bezüglich der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle gemäß der in Anlage D Index 12 genannten Spezifikation erbracht werden. Diese Spezifikation enthält die Entscheidungskriterien für die höchstzulässige Beanspruchung. Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Radsatzwelle beeinträchtigt wird. Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Werkstoffes, die Kerbschlagwerte, die Unversehrtheit der Oberfläche, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit. Das Prüfverfahren muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zur Stichprobennahme enthalten.“ |
36. |
In Abschnitt 6.2.2.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Der Konformitätsnachweis muss mit einer der in Anlage D genannten Spezifikationen in Einklang stehen, entweder mit der unter Index 3 oder mit der unter Index 1 genannten.“ |
37. |
Abschnitt 6.2.2.2 erhält folgende Fassung: „6.2.2.2. Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung Der Konformitätsnachweis ist gemäß der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation zu erbringen.“ |
38. |
Abschnitt 6.2.2.3 wird wie folgt geändert:
|
39. |
In Abschnitt 6.2.2.4 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Der Konformitätsnachweis der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Wälzlager muss gemäß der in Anlage D Index 13 genannten Spezifikation erbracht werden.“ |
40. |
Abschnitt 6.2.2.5 erhält folgende Fassung: „6.2.2.5. Laufwerke für manuellen Radsatzwechsel Wechsel zwischen 1 435 mm und 1 668 mm Spurweite Die technischen Lösungen, die in der in Anlage D Index 14 genannten Spezifikation für Einheiten mit Einzel-Radsätzen und für Einheiten mit Drehgestellen beschrieben werden, gelten als konform mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.7. Wechsel zwischen 1 435 mm und 1 524 mm Spurweite Die technische Lösung, die in der in Anlage D Index 15 genannten Spezifikation beschrieben wird, gilt als konform mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.7.“ |
41. |
In Abschnitt 6.2.2.8.1 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Brandschutzwände müssen gemäß der in Anlage D Index 19 genannten Spezifikation geprüft werden.“ |
42. |
Abschnitt 6.2.2.8.2 wird wie folgt geändert:
|
43. |
Abschnitt 6.2.2.8.3 erhält folgende Fassung: „6.2.2.8.3. Kabel Elektrische Kabel müssen gemäß der in Anlage D Index 24 und 25 genannten Spezifikation ausgewählt und installiert werden.“ |
44. |
Abschnitt 6.2.2.8.4 erhält folgende Fassung: „6.2.2.8.4. Entzündbare Flüssigkeiten Die getroffenen Vorkehrungen müssen mit der in Anlage D Index 26 genannten Spezifikation in Einklang stehen.“ |
45. |
Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung: „7.1. Genehmigung für das Inverkehrbringen
|
46. |
Abschnitt 7.1.1 erhält folgende Fassung: „7.1.1. Anwendung auf laufende Projekte
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).“ " |
47. |
In Abschnitt 7.1.2 wird Absatz 3 wie folgt geändert:
|
48. |
In Abschnitt 7.2.1 erhält Absatz 5 folgende Fassung: „Nicht zertifizierte IK: Bauteile, die einer der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen, für die aber keine Konformitätsbescheinigung vorliegt und die vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 8 hergestellt wurden.“ |
49. |
In Abschnitt 7.2.2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
50. |
In Abschnitt 7.2.2.1 erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung: „Der Abschnitt 7.2.2 gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Aufrüstung, einer sich in Betrieb befindlichen Einheit oder eines bestehenden Typs einer Einheit.“ |
51. |
Abschnitt 7.2.2.2 wird wie folgt geändert:
|
52. |
In Abschnitt 7.2.2.3 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung: „7.2.2.3. Besondere Vorschriften für in Betrieb befindliche Einheiten ohne EG-Prüferklärung, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde Für in Betrieb befindliche Einheiten, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.2.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind.“ |
53. |
Abschnitt 7.2.2.4 wird wie folgt geändert:
|
54. |
Abschnitt 7.2.3.1 erhält folgende Fassung: „7.2.3.1. Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ Dieser Abschnitt behandelt Fahrzeugtypen (Typ einer Einheit im Kontext dieser TSI) gemäß Artikel 2 Nummer 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, die einem EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß Abschnitt 6.2 dieser TSI unterliegen. Er gilt auch für das EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß der TSI NOI, in der bezüglich ihres für Güterfahrzeuge geltenden Anwendungsbereichs auf die vorliegende TSI verwiesen wird. Die TSI-Bewertungsgrundlage für eine Baumuster- oder Entwurfsprüfung ist in den Spalten ‚Entwurfsprüfung‘ und ‚Baumusterprüfung‘ der Tabelle in Anlage F dieser TSI sowie Anlage C der TSI NOI definiert.“ |
55. |
Die Abschnitte 7.2.3.1.1 und 7.2.3.1.2 erhalten folgende Fassung: „7.2.3.1.1. Begriffsbestimmungen 1. Ursprünglicher Bewertungsrahmen Den ursprünglichen Bewertungsrahmen bilden die TSI (die vorliegende TSI und die TSI NOI), die zu Beginn der Entwurfsphase gelten, wenn die benannte Stelle vom Antragsteller beauftragt wird. 2. Zertifizierungsrahmen Den Zertifizierungsrahmen bilden die TSI (die vorliegende TSI und die TSI NOI), die zum Zeitpunkt der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung gelten. Es handelt sich um den ursprünglichen Bewertungsrahmen, der durch die überarbeiteten Fassungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität geändert wurde, die während der Entwurfsphase in Kraft getreten sind. 3. Entwurfsphase Die Entwurfsphase beginnt mit der vertraglichen Beauftragung einer benannten Stelle, die für die EG-Prüfung verantwortlich ist, durch den Antragsteller und endet mit der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung. Eine Entwurfsphase kann einen Typ und eine oder mehrere Typvarianten und eine oder mehrere Versionen eines Typs abdecken. Für alle Typvarianten und Versionen eines Typs wird davon ausgegangen, dass die Entwurfsphase gleichzeitig mit der des Haupttyps beginnt. 4. Produktionsphase Die Produktionsphase ist der Zeitraum, in dem Einheiten auf der Grundlage einer EG-Prüferklärung, die sich auf eine gültige EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen. 5. In Betrieb befindliche Einheiten Eine Einheit befindet sich in Betrieb, wenn sie im nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG oder im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 mit dem Eintragungsstatus ‚00‘ (‚Gültig‘) geführt und in einem sicheren Betriebszustand gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 gehalten wird. 7.2.3.1.2. Vorschriften zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung
|
56. |
Folgender Abschnitt 7.2.3.1.3 wird eingefügt: „7.2.3.1.3. Gültigkeit der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung
|
57. |
Abschnitt 7.2.3.2 erhält folgende Fassung: „7.2.3.2. Interoperabilitätskomponenten
|
58. |
Abschnitt 7.3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Sonderfälle sind in folgende Kategorien unterteilt:
|
59. |
Abschnitt 7.3.2.2 wird wie folgt geändert:
|
60. |
In Abschnitt 7.3.2.4 werden die Überschrift „Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)“ und die beiden folgenden Absätze gestrichen. |
61. |
Abschnitt 7.3.2.5 erhält folgende Fassung: „7.3.2.5. Anforderungen an die Bremssicherheit (Abschnitt 4.2.4.2) Sonderfall Finnland Bei Güterwagen, die nur auf einem Netz der Spurweite 1 524 mm betrieben werden sollen, gilt die in Abschnitt 4.2.4.2 festgelegte Sicherheitsanforderung als erfüllt, wenn die Einheit die in Anlage C Nummer 9 festgelegten Bedingungen mit folgenden Änderungen erfüllt:
|
62. |
Abschnitt 7.3.2.7 wird gestrichen. |
63. |
Abschnitt 7.6 wird gestrichen. |
64. |
Anhang A erhält folgende Fassung: „Anlage A Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen Für andere als die in den Tabellen A.1 und A.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der ‚bisherigen TSI‘ (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission (*3) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI in der ab dem ing Regulation (EU) 2020/387(*)) imply compliance with this TSI applicable from 28. September 2023 geltenden Fassung. Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt Für die in Tabelle A.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten sind von den in Tabelle A.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen. Tabelle A.1 Übergangsregelung von sieben Jahren
Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt: Für die in Tabelle A.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten müssen ab dem 28. September 2023 die Anforderungen dieser TSI gemäß der jeweiligen Übergangsregelung in Tabelle A.2 erfüllen. Tabelle A.2 Besondere Übergangsregelung
(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in Bezug auf die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6)." |
65. |
Anlage C wird wie folgt geändert:
|
66. |
Anlage D erhält folgende Fassung: „Anlage D D.1 Normen oder normative Dokumente
D.2 Technische Unterlagen (auf der ERA-Webseite zugänglich)
|
67. |
Anlage E wird wie folgt geändert:
|
68. |
Anlage F wird wie folgt geändert: Nach der Zeile „Dynamisches Laufverhalten“ wird folgende neue Zeile eingefügt:
|
69. |
Anhang G erhält folgende Fassung: „Anlage G Liste der Verbundstoffbremssohlen, für die keine Konformitätserklärung gemäß Artikel 8b erforderlich ist Auf diese Anlage wird in Anlage D.2 Index C verwiesen. |
70. |
Folgende Anlage H wird angefügt: „Anlage H Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind Die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind, muss der in Anlage D.2 Index B genannten Spezifikation entsprechen. Die folgenden Anforderungen gelten für Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind und für die ein Wagenkompatibilitätscode erforderlich ist. H.1 Wagenkompatibilitätscode
H.2 Wagenkorrekturziffer
H.3 Merkmale der Referenzwagen Die ‚P‘-Profile für den kombinierten Verkehr werden auf der Grundlage der Merkmale des Referenztaschenwagens berechnet, der wie folgt definiert ist:
Die ‚C‘- und ISO-Profile für den kombinierten Verkehr werden auf der Grundlage der Merkmale des Referenzwagens berechnet, der wie folgt definiert ist:
|
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).“
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge – Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).“
(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in Bezug auf die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).“
(1) Bei zweiachsigen Wagen mit einer Radsatzlast bis 22,5 t muss dieser Wert 1 651 mm betragen.“
(2) Umstellung gemäß der in Anlage D Index 38 genannten Spezifikation.
(3) ‚S1‘ bezeichnet Einheiten mit Lastwechseleinrichtung ‚leer/beladen‘. Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.
(4) Nur für zweistufigen Lastwechsel (Umstellvorrichtung) und P10- (Grauguss-Bremsklötze mit 10 ‰ Phosphor) oder LL-Sohlen.
(5) Die höchstzulässige mittlere Verzögerungskraft (für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h) beträgt . Dieser Wert ergibt sich aus der höchstzulässigen Bremsenergie an einem Rad mit beidseitiger Klotzbremse und einem Nenndurchmesser im Neuzustand im Bereich [920 mm; 1 000 mm] während der Bremsung (das Bremsgewicht muss auf 18 Tonnen/Radsatz begrenzt sein).
(6) Regelbares Lastbremsventil gemäß der in Anlage D Index 35 genannten Spezifikation in Verbindung mit einer kontinuierlich wirkenden Lasterfassungseinrichtung gemäß der in Anlage D Index 39 genannten Spezifikation.
(7) , mit Te = 2 Sek. Die Berechnung des Bremswegs erfolgt gemäß der in Anlage D Index 16 genannten Spezifikation.
(8) ‚S2‘ bezeichnet Einheiten mit regelbarem Lastbremsventil. Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.
(9) Die automatisch lastabhängig gesteuerte Ausrüstung von Wagen, die unter s-Bedingungen betrieben werden, kann bis zu einer Lastgrenze von 67 % des höchstzulässigen Wagengewichts ein maximales Bremsgewicht von λ = 100 % aufbringen.
Für einen Standardradsatz bei max. Radsatzlast
Max. 1 000 mm; minimal abgenutzt 840 mm, max. Radsatzlast 22,5 t,
Max. Radsatzlast für λ=100: 15 t
Max. 840 mm; minimal abgenutzt 760 mm,
max. Radsatzlast 20 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 13 t
Max. 760 mm; minimal abgenutzt 680 mm,
max. Radsatzlast 18 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 12 t
Max. 680 mm; minimal abgenutzt 620 mm
Max. Radsatzlast 16 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 10,5 t
(10) ‚SS‘-Einheiten müssen mit regelbarem Lastbremsventil ausgerüstet sein. Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.
(11) λ darf 125 % nicht übersteigen, wobei nur Bremsungen auf der Radlauffläche (Bremsklötze) und eine höchstzulässige mittlere Verzögerungskraft (für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) von 16 kN/Radsatz zugrunde gelegt werden.
(12) Die Anforderung bei einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ist, λ = 100 % bis zur SS-Lastgrenze zu erfüllen, mit folgender Ausnahme: die mittlere Verzögerungskraft für Laufflächenbremsen mit Raddurchmesser [neu max. 1 000 mm, abgenutzt min. 840 mm] muss auf 16 kN/Radsatz begrenzt sein. Dieser Grenzwert ergibt sich aus der maximal zulässigen Bremsenergie, die einer Radsatzlast von 20 t bei λ = 90 % und 18 t Bremsgewicht je Radsatz entspricht.
Ist ein Bremshundertstel von mehr als 100 % und eine Radsatzlast von mehr als 18 t erforderlich, muss eine andere Art Bremssystem (z. B. Scheibenbremsen) verwendet werden, um die Wärmebelastung auf dem Rad zu begrenzen.“
ANHANG II
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 2.5 erhält folgende Fassung: „2.5. Bezug zum Sicherheitsmanagementsystem Die notwendigen Verfahren für das Sicherheits- und Betriebsmanagement entsprechend den Anforderungen dieser TSI, einschließlich Schnittstellen zu Menschen, Organisationen oder zu anderen technischen Systemen, sind im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems des Infrastrukturbetreibers gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 zu konzipieren und umzusetzen.“ |
2. |
Folgender Abschnitt 2.6 wird eingefügt: „2.6. Bezug zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs
|
3. |
Abschnitt 4.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
|
4. |
Abschnitt 4.2.1 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Abschnitt 4.2.3.1 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
|
6. |
Abschnitt 4.2.3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Abschnitt 4.2.3.4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
8. |
In Abschnitt 4.2.4.5 erhält Absatz 4 Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Die folgenden Radsätze gemäß der in Anlage T Index 6 genannten Spezifikation sind für die geplanten Gleisbedingungen zu modellieren (Simulation durch Berechnung gemäß der in Anlage T Index 5 genannten Spezifikation):
|
9. |
Abschnitt 4.2.4.6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
10. |
In Abschnitt 4.2.6.1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
|
11. |
In Abschnitt 4.2.6.3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
|
12. |
Abschnitt 4.2.7 erhält folgende Fassung: „4.2.7. Stabilität von Bauwerken gegenüber Verkehrslasten Die in diesem TSI-Abschnitt genannten Anforderungen der in Anlage T Index 10 und Index 11 genannten Spezifikationen sind gemäß den entsprechenden Bestimmungen der nationalen Anhänge dieser Spezifikationen, soweit vorhanden, anzuwenden. 4.2.7.1. Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten 4.2.7.1.1. Vertikallasten
4.2.7.1.2. Zuschlag für dynamische Effekte von Vertikallasten
4.2.7.1.3. Fliehkräfte Dort wo das Gleis auf einer Brücke über den gesamten Brückenverlauf oder teilweise in einem Bogen verläuft, ist bei der Konstruktion von Brücken die Fliehkraft zu berücksichtigen, wie in der in Anlage T Index 10 genannten Spezifikation festgelegt. 4.2.7.1.4. Seitenstoß Bei der Konstruktion von Brücken muss der Seitenstoß berücksichtigt werden, wie in der in Anlage T Index 10 genannten Spezifikation festgelegt. 4.2.7.1.5. Einwirkungen beim Anfahren und Bremsen (Längsbeanspruchungen) Bei der Konstruktion von Brücken müssen die Anfahr- und Bremskräfte berücksichtigt werden, wie in der in Anlage T Index 10 genannten Spezifikation festgelegt. 4.2.7.1.6. Gleisverwindung durch Einflüsse des Schienenverkehrs Die maximale konstruktive gesamte Gleisverwindung aufgrund der Einflüsse des Schienenverkehrs darf die Werte, die in der in Anlage T Index 11 genannten Spezifikation angegeben sind, nicht überschreiten. 4.2.7.2. Äquivalente vertikale Belastung für neue geotechnische Strukturen, Erdbauwerke und sonstige Erddruckwirkungen
4.2.7.3. Stabilität neuer Bauwerke über oder neben den Gleisen Aerodynamische Einwirkungen durch vorbeifahrende Züge sind zu berücksichtigen, wie in der in Anlage T Index 10 genannten Spezifikation festgelegt. 4.2.7.4. Stabilität bestehender Bauwerke (Brücken, geotechnische Strukturen und Erdbauwerke) gegenüber Verkehrslasten
|
13. |
Abschnitt 4.2.8.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
14. |
Abschnitt 4.2.8.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
15. |
Abschnitt 4.2.8.3 wird wie folgt geändert:
|
16. |
Abschnitt 4.2.9.2 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Abschnitt 4.2.9.3 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Abschnitt 4.2.10.1 erhält folgende Fassung: „4.2.10.1. Maximale Druckschwankungen in Tunneln
|
19. |
Abschnitt 4.2.12.4 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Abschnitt 4.3.1 wird wie folgt geändert:
|
21. |
In Abschnitt 4.3.2 wird Tabelle 17 wie folgt geändert:
|
22. |
In Abschnitt 4.3.3 wird Tabelle 18 wie folgt geändert:
|
23. |
In Abschnitt 4.3.4 wird Tabelle 19 wie folgt geändert:
|
24. |
Abschnitt 5.3.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
25. |
In Abschnitt 6.1.5.1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:
|
26. |
Abschnitt 6.1.5.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
27. |
Abschnitt 6.2.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
28. |
In Abschnitt 6.2.4.2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
|
29. |
In Abschnitt 6.2.4.4 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
|
30. |
Abschnitt 6.2.4.6 erhält folgende Fassung: „6.2.4.6. Bewertung der Planungswerte der äquivalenten Konizität Die Bewertung der Planungswerte der äquivalenten Konizität ist anhand der Ergebnisse von Berechnungen vorzunehmen, die vom Infrastrukturbetreiber oder vom Auftraggeber gemäß der in Anlage T Index 5 genannten Spezifikation durchgeführt wurden.“ |
31. |
Abschnitt 6.2.4.10 erhält folgende Fassung: „6.2.4.10. Bewertung bestehender Bauwerke
|
32. |
Abschnitt 6.2.4.11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
33. |
Abschnitt 6.2.4.12 erhält folgende Fassung: „6.2.4.12. Bewertung der maximalen Druckschwankungen in Tunneln
|
34. |
Abschnitt 6.3 erhält folgende Fassung:
|
35. |
Abschnitt 6.4 erhält folgende Fassung: „6.4. Bewertung des Instandhaltungsdossiers
(*4) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“ " |
36. |
In Abschnitt 6.5.1 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Bis zur Überarbeitung der Liste der Interoperabilitätskomponenten in Kapitel 5 dieser TSI dürfen benannte Stellen auch dann EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme ausstellen, wenn für bestimmte der darin installierten Interoperabilitätskomponenten keine EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß dieser TSI vorliegt; dazu müssen allerdings folgende Kriterien erfüllt sein:“ |
37. |
Kapitel 7 Absatz 1 wird gestrichen. |
38. |
Die Abschnitte 7.1 bis 7.6 erhalten folgende Fassung: „7.1. Nationale Umsetzungspläne Die Mitgliedstaaten stellen für diese TSI nationale Umsetzungspläne mit dem Ziel auf, die Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Union zu gewährleisten. Diese Pläne müssen alle Vorhaben in Bezug auf den Neubau, die Erneuerung und die Aufrüstung des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ umfassen und eine schrittweise Umstellung innerhalb einer angemessenen Frist auf ein angestrebtes interoperables und vollständig dieser TSI entsprechendes Teilsystem ‚Infrastruktur‘ gewährleisten. 7.2. Anwendung dieser TSI auf ein neues Teilsystem ‚Infrastruktur‘
7.3. Anwendung dieser TSI auf ein bestehendes Teilsystem ‚Infrastruktur‘ 7.3.1. Leistungskriterien des Teilsystems Zusätzlich zu den in Abschnitt 7.2 Absatz 3 genannten Fällen bezeichnet ‚Aufrüstung‘ auch umfangreiche Änderungsarbeiten an einem bestehenden Teilsystem ‚Infrastruktur‘, die mindestens zur Konformität mit einem zusätzlichen Verkehrscode oder einer Änderung der angegebenen Kombination von Verkehrscodes (Abschnitt 4.2.1 Tabelle 2 und Tabelle 3) führen. 7.3.2. Anwendung der TSI Teilsysteme oder Teile davon, die aufgerüstet oder erneuert werden, müssen dieser TSI entsprechen. Aufgrund der Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems kann die Konformität des bestehenden Teilsystems ‚Infrastruktur‘ mit dieser TSI durch eine schrittweise Verbesserung der Interoperabilität erreicht werden:
7.3.3. Bestehende Strecken, die nicht erneuert oder aufgerüstet werden Wenn ein Infrastrukturbetreiber nachweisen möchte, inwieweit eine bestehende Strecke den Eckwerten dieser TSI entspricht, muss er dazu das in der Empfehlung 2014/881/EU der Kommission (*6) festgelegte Verfahren anwenden. 7.3.4. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor dem Einsatz genehmigter Fahrzeuge Das für die Streckenkompatibilitätsprüfung anzuwendende Verfahren und die zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ sind in Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D.1 der TSI OPE festgelegt. 7.4. nicht verwendet 7.5. nicht verwendet 7.6. nicht verwendet (*5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9)." (*6) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).“ " |
39. |
Abschnitt 7.7.1.1 erhält folgende Fassung:
|
40. |
Abschnitt 7.7.6.7 erhält folgende Fassung: „7.7.6.7. Maximal zulässige Herzstücklücke (führungslose Strecke) (4.2.5.3) P-Fälle In Anlage J gilt für die Nennspurweite von 1 524 mm:
|
41. |
Folgender Abschnitt 7.7.8.2 wird eingefügt: „7.7.8.2. Soforteingriffsschwellen für die Spurweite als Einzelfehler (4.2.8.4) P-Fall Abweichend von Abschnitt 4.2.8.4 Absatz 1 beträgt die Mindestspurweite für alle Geschwindigkeiten 1 430 mm.“ |
42. |
Abschnitt 7.7.10.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
43. |
In Abschnitt 7.7.15.1 Absätze 1 und 3, Abschnitt 7.7.15.2, Abschnitt 7.7.15.7 Absatz 1 und den Abschnitten 7.7.15.8, 7.7.16.2, 7.7.6.2, 7.7.6.3, 7.7.6.11, 7.7.6.13, 7.7.13.1, 7.7.13.2, 7.7.13.6, 7.7.13.7 wird „EN 15273-3:2013“ durch „EN 15273-3:2013+A1:2016“ ersetzt. |
44. |
Abschnitt 7.7.17 erhält folgende Fassung:
|
45. |
In Anlage C.1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich erhält der zweite Untergedankenstrich folgende Fassung:
|
46. |
In Anlage C.2 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
|
47. |
Anlage E erhält folgende Fassung: „Anlage E Verkehrscodespezifische Kapazitätsanforderungen an bestehende Bauwerke Die Mindestkapazitätsanforderungen für bestehende Brücken gemäß Abschnitt 4.2.7.4 Absatz 2 sind in Tabelle 38A und Tabelle 39A entsprechend den Verkehrscodes in Tabelle 2 und Tabelle 3 festgelegt. Diese Kapazitätsanforderungen werden anhand der vertikalen Belastung festgelegt, die nur durch die EN-Streckenklasse mit einer zugehörigen Geschwindigkeit oder durch das Lastmodell 71 mit dem Faktor Alpha (α) definiert wird. Zusätzliche dynamische Kapazitätsanforderungen werden durch das dynamische Lastmodell HSLM ausgedrückt. Die EN-Streckenklasse und zugehörige Höchstgeschwindigkeit sind als ein einzelner kombinierter Parameter zu betrachten. Die Mindestkapazitätsanforderungen für bestehende geotechnische Strukturen und Erdbauwerke gemäß Abschnitt 4.2.7.4 Absatz 2 sind in Tabelle 38B und Tabelle 39B entsprechend den Verkehrscodes in Tabelle 2 und Tabelle 3 festgelegt. Die EN-Streckenklassen werden durch die maximale Radsatzlast und sich aus dem Radsatzabstand ergebende geometrische Aspekte bestimmt und sind in der in Anlage T Index 2 genannten Spezifikation festgelegt. Bei Durchlaufträgern wird der Fall mit den ungünstigsten Auswirkungen zwischen Lastmodell 71 (LM71) und Lastmodell SW/0 berücksichtigt. Lastmodell 71, Lastmodell SW/0 und Lastmodell HSLM sind in der in Anlage T Index 10 genannten Spezifikation festgelegt. Tabelle 38A Belastbarkeitsanforderungen für Brücken und zusätzliche Anforderungen aufgrund dynamischer Effekte(1) Personenverkehr
Tabelle 39A Belastbarkeitsanforderungen für Brücken, ausgedrückt durch EN-Streckenklasse – zugehörige Geschwindigkeit(1) Güterverkehr
Anmerkungen:
Tabelle 38B Belastbarkeitsanforderungen für geotechnische Strukturen und Erdbauwerke(1)(2) Personenverkehr
Tabelle 39B Belastbarkeitsanforderungen für geotechnische Strukturen und Erdbauwerke Güterverkehr (2)
Anmerkungen:
(*7) Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis 100 km/h ist D2 die erforderliche Mindestbelastbarkeit bei der örtlich zulässigen Geschwindigkeit. Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 100 km/h ist D2 die erforderliche Mindestbelastbarkeit bei 100 km/h." (*8) Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis 200 km/h ist D2 die erforderliche Mindestbelastbarkeit bei der örtlich zulässigen Geschwindigkeit." |
48. |
Anlage F wird wie folgt geändert:
|
49. |
Anlage I erhält folgende Fassung: „Anlage I (nicht verwendet) |
50. |
Anlage K erhält folgende Fassung: „Anlage K Grundlage für die Mindestanforderungen an Bauwerke für Reisezugwagen und Triebzüge Die folgenden Definitionen für die Masse von Reisezugwagen und Triebzügen bilden die Grundlage für die dynamischen Mindestanforderungen an Bauwerke und für die Prüfung der Kompatibilität von Bauwerken mit Reisezugwagen und Triebzügen. Ist eine dynamische Bewertung erforderlich, um die Tragfähigkeit der Brücke zu bestimmen, muss die Tragfähigkeit der Brücke anhand der Auslegungsmasse bei normaler Zuladung gemäß der in Anlage T Index 1 genannten Spezifikation festgelegt und angegeben werden, wobei die in Tabelle 45 aufgeführten Werte für Personenlasten auf Stehflächen zu berücksichtigen sind. Die Definition der Masse für die statische Kompatibilität beruht auf der Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung, die gemäß der in Anlage T Index 1 genannten Spezifikation unter Berücksichtigung der in Anlage T Index 2 genannten Spezifikation bestimmt wird. Tabelle 45 Personenlast auf Stehflächen in kg/m2 gemäß der in Anlage T Index 1 genannten Spezifikation
|
51. |
Anlage N erhält folgende Fassung: „Anlage N (nicht verwendet) |
52. |
Anlage P wird wie folgt geändert:
|
53. |
Anlage Q erhält folgende Fassung: „Anlage Q (nicht verwendet) |
54. |
In Anlage R erhält Nummer 4 folgende Fassung:
|
55. |
In Anlage S Tabelle 48 wird Spalte 3 wie folgt geändert:
|
56. |
In Anlage S wird eine neue Zeile in alphabetischer Reihenfolge wie folgt eingefügt:
|
57. |
Anlage T erhält folgende Fassung: „Anlage T In dieser TSI genannte technische Spezifikationen Tabelle 49 Normenverweise
Tabelle 50 Technische Unterlagen (auf der ERA-Website zugänglich)
|
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).“
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).“
(*3) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).“
(*4) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“
(*5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).
(*6) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).“
(*7) Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis 100 km/h ist D2 die erforderliche Mindestbelastbarkeit bei der örtlich zulässigen Geschwindigkeit. Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 100 km/h ist D2 die erforderliche Mindestbelastbarkeit bei 100 km/h.
(*8) Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis 200 km/h ist D2 die erforderliche Mindestbelastbarkeit bei der örtlich zulässigen Geschwindigkeit.“
(1) Erforderliche Mindestwerte der Radsatzlast für Prüfungen zur dynamischen Bewertung von Brücken auf der Grundlage der Auslegungsmasse des betriebsbereiten Fahrzeugs für Triebköpfe und Lokomotiven und der Betriebsmasse des Fahrzeugs bei normaler Zuladung für Fahrzeuge, die eine Zuladung (Fahrgäste oder Gepäck) befördern können (Definition der Masse nach der in Anlage T Index 1 genannten Spezifikation).
(2) Erforderliche Mindestwerte der Radsatzlast für Prüfungen zur statischen Bewertung von Infrastrukturen auf der Grundlage der Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung für Fahrzeuge, die eine Zuladung (Fahrgäste oder Gepäck) befördern können (Definition der Masse nach der in Anlage T Index 1 genannten Spezifikation in Verbindung mit der in Anlage T Index 2 genannten Spezifikation). Diese Radsatzlast kann an eine begrenzte Geschwindigkeit geknüpft sein.
(3) Für Prüfungen zur statischen Bewertung von Infrastrukturen auf der Grundlage der Auslegungsmasse des betriebsbereiten Fahrzeugs für Triebköpfe und Lokomotiven und der Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung für andere Fahrzeuge (Definition der Masse nach der in Anlage T Index 1 genannten Spezifikation in Verbindung mit der in Anlage T Index 2 genannten Spezifikation). Diese Radsatzlast kann an eine begrenzte Geschwindigkeit geknüpft sein.
(4) Für Prüfungen zur statischen Bewertung von Infrastrukturen auf der Grundlage der Auslegungsmasse des betriebsbereiten Fahrzeugs für Triebköpfe und Lokomotiven und der Auslegungsmasse bei normaler Zuladung für andere Fahrzeuge (Definition der Masse nach der in Anlage T Index 1 genannten Spezifikation). Diese Radsatzlast kann an eine begrenzte Geschwindigkeit geknüpft sein.
(5) Normale Zuladung gemäß der in Anlage T Index 1 genannten Spezifikation, zuzüglich 160 kg/m2 für Stehflächen
(6) Mit Zustimmung der NSB ist das Konstruieren von geotechnischen Strukturen und Erdbauwerken und das Berechnen von Erddruckwirkungen mithilfe von Strecken- und Punktbelastungen zulässig, wenn deren Lasteinwirkungen dem Lastmodell LM71 mit Faktor Alpha (α) entsprechen.“
ANHANG III
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 2.1.2 erhält folgende Fassung: „2.1.2. Anwendungsbereich des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ Diese TSI gilt für alle zur Beförderung von Reisenden bestimmten Fahrzeuge im Anwendungsbereich des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 (TSI LOC&PAS). Diese TSI gilt nicht für Fahrzeuge, die für andere Zwecke als zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind. Personen, die einen Güterzug begleiten oder mit anderen als für die Beförderung von Reisenden bestimmten Schienenfahrzeugen fahren, unterliegen den von dem Eisenbahnunternehmen festgelegten und auf dessen Website veröffentlichten Bedingungen.“ |
2. |
In Abschnitt 2.3 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt: „Im Zug transportierbarer interoperabler Rollstuhl Ein im Zug transportierbarer interoperabler Rollstuhl ist ein Rollstuhl, dessen Merkmale eine uneingeschränkte Nutzung aller Funktionen von Fahrzeugen, die für Rollstuhlfahrer ausgelegt sind, zulassen. Die Merkmale eines im Zug transportierbaren interoperablen Rollstuhls halten die in Anlage M genannten Grenzwerte ein.“ |
3. |
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
in Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt; |
5. |
Abschnitt 4.1 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die den Betrieb betreffenden Anforderungen und Verantwortlichkeiten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*2)(TSI OPE) sowie in Abschnitt 4.4 dieser TSI festgelegt. (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).“ " |
6. |
In Abschnitt 4.2.1 erhält die Tabelle 3 folgende Fassung: „Tabelle 3 Eckwerte und ihre Kategorie
|
7. |
Abschnitt 4.2.1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Abschnitt 4.2.1.2.1 Absatz 1 wird gestrichen; |
9. |
Abschnitt 4.2.1.2.2 erhält folgende Fassung: „4.2.1.2.2. Vertikale Erschließung
|
10. |
Abschnitt 4.2.1.2.3 erhält folgende Fassung: „4.2.1.2.3. Kennzeichnung der Wege
|
11. |
Abschnitt 4.2.1.6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
12. |
Abschnitt 4.2.1.8 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Abschnitt 4.2.1.9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
14. |
Abschnitt 4.2.1.10 erhält folgende Fassung: „4.2.1.10. Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme, gedruckte oder dynamische Informationen
|
15. |
Abschnitt 4.2.1.12 Absatz 5 wird gestrichen; |
16. |
Abschnitt 4.2.1.15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
17. |
In Abschnitt 4.2.2.1.1 Absatz 1 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
|
18. |
Abschnitt 4.2.2.1.2.1 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Abschnitt 4.2.2.1.2.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
20. |
Abschnitt 4.2.2.1.2.3 erhält folgende Fassung: „4.2.2.1.2.3. Sitze in Vis-à-vis-Anordnung
|
21. |
Abschnitt 4.2.2.2 wird wie folgt geändert:
|
22. |
Abschnitt 4.2.2.3.2 erhält folgende Fassung: „4.2.2.3.2. Außentüren
|
23. |
Abschnitt 4.2.2.4 erhält folgende Fassung: „4.2.2.4. Beleuchtung Die Mindestwerte der durchschnittlichen Beleuchtungsstärke in den Fahrgastbereichen müssen den Werten der Spezifikation in Anlage A Index 6 entsprechen. Die Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Werte sind für die Konformität mit der vorliegenden TSI nicht von Belang.“ |
24. |
Abschnitt 4.2.2.6 erhält folgende Fassung: „4.2.2.6. Lichte Räume
|
25. |
In Abschnitt 4.2.2.7.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
|
26. |
Abschnitt 4.2.2.7.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
27. |
Abschnitt 4.2.2.7.3 erhält folgende Fassung: „4.2.2.7.3. Dynamische visuelle Informationen
|
28. |
Abschnitt 4.2.2.8 wird wie folgt geändert:
|
29. |
Abschnitt 4.2.2.9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
|
30. |
Abschnitt 4.2.2.10 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
|
31. |
Abschnitt 4.2.2.11.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
32. |
Abschnitt 4.2.2.11.2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
|
33. |
Abschnitt 4.2.2.12.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „nicht verwendet“. |
34. |
Abschnitt 4.2.2.12.3 erhält folgende Fassung: „4.2.2.12.3. Fahrzeugseitige Hublifte
|
35. |
In Abschnitt 4.3.2 erhält die Tabelle 11 folgende Fassung: „Tabelle 11 Schnittstelle zum Teilsystem „Fahrzeuge“
|
36. |
In Abschnitt 4.4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Folgende betriebliche Regelungen gelten für den Betrieb der gesamten Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Fahrzeuge‘.“ |
37. |
Abschnitt 4.4.1 wird wie folgt geändert:
|
38. |
Abschnitt 4.4.2 erhält folgende Fassung: „4.4.2. Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ In Bezug auf die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gelten für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 die folgenden betrieblichen Regelungen: 4.4.2.1. Allgemeines Das Eisenbahnunternehmen muss über eine schriftlich festgehaltene Strategie verfügen, die sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu allen Betriebszeiten Zugang zu den Fahrzeugen des Personenverkehrs im Sinne der technischen Anforderungen dieser TSI haben. Außerdem muss die Strategie, soweit erforderlich, mit der Strategie des Infrastrukturbetreibers oder des Bahnhofsbetreibers vereinbar sein (siehe Abschnitt 4.4.1). Zur Umsetzung der Strategie sind für das Personal in ausreichendem Maße Informationen, Verfahren und Schulungen bereitzustellen. Die Strategie für Fahrzeuge muss betriebliche Regelungen unter anderem, aber nicht nur, für folgende Bereiche umfassen: 4.4.2.2. Vorrangsitze: Zugang und Reservierung Vorrangsitze lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: i) Vorrangsitze ohne Reservierung und ii) mit Reservierung (siehe Abschnitt 4.2.2.1.2.1 Absatz 2). Im ersten Fall richten sich die betrieblichen Regelungen an die anderen Reisenden (Anbringung von Zeichen), die gehalten sind, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Anspruch auf einen Vorrangsitz haben, Vorrang zu geben und besetzte Vorrangsitze bei Bedarf frei zu machen. Im zweiten Fall muss das Eisenbahnunternehmen betriebliche Regelungen umsetzen, die sicherstellen, dass das Fahrkartenreservierungssystem den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gerecht wird. Mit diesen Regelungen wird garantiert, dass Vorrangsitze bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Abfahrt nur von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität reserviert werden können. Nach diesem Zeitpunkt stehen die Vorrangsitze allen Reisenden zur Verfügung, auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität. 4.4.2.3. Mitführen von Begleithunden Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die einen Begleithund mitführen, keine zusätzlichen Entgelte entrichten müssen. 4.4.2.4. Rollstuhlplätze: Zugang und Reservierung Die Bestimmungen über den Zugang zu Vorrangsitzen und deren Reservierung gelten auch für Rollstuhlplätze, mit der Ausnahme, dass in diesem Fall ausschließlich Rollstuhlfahrer Vorrang erhalten. Die betrieblichen Regelungen müssen außerdem Sitzplätze i) ohne Reservierung oder ii) mit Reservierung für Begleitpersonen (ohne Mobilitätseinschränkungen) neben oder gegenüber dem Rollstuhlplatz vorsehen. 4.4.2.5. Universalschlafkabinen: Zugang und Reservierung Die Bestimmungen über die Reservierung von Vorrangsitzen gelten auch für Universalschlafkabinen (siehe Abschnitt 4.2.2.10). Die betrieblichen Regelungen müssen jedoch sicherstellen, dass Universalschlafkabinen nur mit Reservierung belegt werden können (d. h. obligatorische Vorausbuchung). 4.4.2.6. Betätigung von Außentüren durch das Zugpersonal Es sind betriebliche Regelungen für das Verfahren zur Betätigung der Außentüren durch das Zugpersonal umzusetzen, um die Sicherheit aller Reisenden, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, zu gewährleisten (siehe Abschnitt 4.2.2.3.2). 4.4.2.7. Hilferufvorrichtungen auf Rollstuhlplätzen, in Universaltoiletten und rollstuhlgerechten Schlafgelegenheiten Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal bei Aktivierung der Hilferufvorrichtung angemessen reagiert und geeignete Maßnahmen ergreift (siehe Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.5 und 4.2.2.10). Die Reaktion und die Maßnahmen können je nach Ort, an dem die Hilferufvorrichtung aktiviert wurde, unterschiedlich sein. 4.4.2.8. Beleuchtung Ist jeder Fahrgastsitz mit einer individuellen Beleuchtung ausgestattet ist, so ist es zulässig, die Beleuchtung in der Einheit je nach Art des Betriebs (z. B. Nachtbetrieb, Fahrgastkomfort) zu reduzieren. Die Anforderungen der in Anlage A Index 6 genannten Spezifikationen sind zu erfüllen. 4.4.2.9. Akustische Sicherheitsanweisungen im Notfall Es sind betriebliche Regelungen für die Übertragung akustischer Sicherheitsanweisungen für Reisende im Notfall umzusetzen (siehe Abschnitt 4.2.2.7.4). In diesen Regelungen sind auch die Art der Anweisungen und ihrer Übertragung zu bestimmen. 4.4.2.10. Visuelle und akustische Informationen — Werbebeschränkung Es sind genaue Informationen über den Zuglauf oder das Netz, in dem der Zug verkehrt, bereitzustellen (über die Art der Bereitstellung dieser Informationen entscheidet das Eisenbahnunternehmen). Informationen zum Zuglauf dürfen nicht mit Werbung kombiniert werden. Anmerkung: Allgemeine Informationen über öffentliche Verkehrsdienste gelten nicht als Werbung im Sinne dieses Abschnitts. 4.4.2.11. Automatische Informationssysteme — manuelle Korrektur unrichtiger oder irreführender Informationen Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass unrichtige automatische Informationen vom Zugpersonal überprüft und korrigiert werden können (siehe Nummer 4.2.2.7). 4.4.2.12. Regelungen für die Ansage des Zielbahnhofs und des nächsten Halts Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die sicherstellen, dass der nächste Halt des Zuges mindestens zwei Minuten vor der Ankunft am betreffenden Bahnhof angesagt wird und dass die Anzeigen dynamischer Informationen wieder den Zielbahnhof anzeigen, sobald der Zug zum Stillstand kommt (siehe Abschnitt 4.2.2.7). 4.4.2.13. Regelungen für die Zugzusammenstellung, um Einstiegshilfen für Rollstühle an Bahnsteigen nutzen zu können Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, damit Veränderungen der Zusammenstellung von Zügen berücksichtigt und anhand ihrer Haltepunkte die sicheren Betriebsbereiche für Einstiegshilfen bestimmt werden können. 4.4.2.14. Sicherheit von manuell und elektrisch betriebenen Einstiegshilfen Es sind betriebliche Regelungen für die Bedienung von Einstiegshilfen durch das Zug- und das Bahnhofspersonal umzusetzen. Für manuelle Einrichtungen sind Verfahren vorzusehen, die sicherstellen, dass der Kraftaufwand für das Personal möglichst gering ist. Für elektrisch betriebene Einrichtungen muss durch geeignete Verfahren die Ausfallsicherheit bei unterbrochener Stromversorgung gewährleistet werden. Es ist eine betriebliche Regelung für die Betätigung der an Hubliften montierten beweglichen Sicherheitsbarriere durch das Zug- oder Bahnhofspersonal umzusetzen. Außerdem sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Zug- und Bahnhofspersonal in der Lage ist, Einstiegsrampen sicher in Betrieb zu nehmen, zu befestigen, hochzufahren, abzusenken und zu verstauen. 4.4.2.15. Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal sich darüber im Klaren ist, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen. Außerdem müssen diese Regelungen gewährleisten, dass das Personal bei Bedarf diese Hilfe leistet. Die Voraussetzungen, unter denen Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität Hilfe zu leisten ist, sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 festgelegt. 4.4.2.16. Bahnsteig — Betriebsbereich von Einstiegshilfen für Rollstühle Das Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber oder Bahnhofsbetreiber müssen gemeinsam den Bereich des Bahnsteigs festlegen, in dem die Einstiegshilfe voraussichtlich genutzt wird, und dessen Gültigkeit nachweisen. Dieser Bereich muss mit den vorhandenen Bahnsteigen, an denen der Zug voraussichtlich hält, kompatibel sein. Infolgedessen muss der Haltepunkt des Zuges in bestimmten Fällen so angepasst werden, dass die Anforderung erfüllt wird. Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, damit Veränderungen der Zusammenstellung von Zügen (siehe Abschnitt 4.2.1.12) berücksichtigt und anhand ihrer Haltepunkte die sicheren Betriebsbereiche für Einstiegshilfen bestimmt werden können. 4.4.2.17. Verfahren für die Verwendung beweglicher Trittstufen im Notfall Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass die Überfahrbrücke auch bei einem Stromausfall verstaut oder verwendet werden kann. 4.4.2.18. Zusammenstellungen aus TSI-konformen und anderen Fahrzeugen Bei der Zusammenstellung von Zügen, die nur zum Teil aus TSI-konformen Fahrzeugen bestehen, sind Betriebsverfahren anzuwenden, die gewährleisten, dass im Zug mindestens zwei Rollstuhlplätze vorhanden sind, die dieser TSI entsprechen. Sind im Zug Toiletten vorhanden, so ist sicherzustellen, dass Rollstuhlfahrer Zugang zu einer Universaltoilette haben. Für solche Fahrzeugkombinationen sind Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass in allen Fahrzeugen visuelle und akustische Streckeninformationen verfügbar sind. Dabei wird akzeptiert, dass dynamische Informationssysteme, Rollstuhlplätze, Universaltoiletten, rollstuhlgerechte Schlafgelegenheiten und Hilfevorrichtungen in solchen Fahrzeugkombinationen unter Umständen nicht den vollen Funktionsumfang aufweisen. 4.4.2.19. Zusammenstellungen aus TSI-konformen Einzelfahrzeugen Bei Zugzusammenstellungen aus Fahrzeugen, die gemäß Abschnitt 6.2.7 einzeln bewertet wurden, sind Betriebsverfahren vorzusehen, die sicherstellen, dass der vollständige Zug den Anforderungen in Abschnitt 4.2 dieser TSI entspricht. 4.4.2.20. Dienstleistungen an Bord von Zügen Werden Dienstleistungen für Fahrgäste in einem bestimmten Bereich eines Zuges erbracht, der nicht für Rollstuhlfahrer zugänglich ist, so sind betriebliche Mittel vorzusehen, die gewährleisten, dass
|
39. |
Abschnitt 4.4.3 erhält folgende Fassung: „4.4.3. Bereitstellung von Einstiegshilfen und Hilfeleistung Der Infrastrukturbetreiber oder der Bahnhofsbetreiber sowie das Eisenbahnunternehmen müssen sich in Bezug auf die Bereitstellung und das Management von Einstiegshilfen sowie die Erbringung von Hilfeleistung und alternativen Beförderungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 darüber einigen, wer für die Bereitstellung von Einstiegshilfen und die Durchführung alternativer Beförderungsdienste zuständig ist. Der Infrastrukturbetreiber (oder der/die Bahnhofsbetreiber) und das Eisenbahnunternehmen müssen sicherstellen, dass die vereinbarte Zuständigkeitsverteilung die bestmögliche Gesamtlösung darstellt. Diese Vereinbarungen müssen dem in den Abschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3, 5.3.2.9 und 5.3.2.10 genannten Einsatzbereich von Einstiegshilfen Rechnung tragen. In den Vereinbarungen ist Folgendes festzulegen:
|
40. |
Abschnitt 4.8 wird gestrichen; |
41. |
Abschnitt 5.1 wird gestrichen; |
42. |
In Abschnitt 5.3 wird im einleitenden Absatz „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
43. |
Abschnitt 5.3.1.1 wird gestrichen; |
44. |
Abschnitt 5.3.1.2 wird wie folgt geändert:
|
45. |
Abschnitt 5.3.1.3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
|
46. |
In Abschnitt 5.3.2.2 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:
|
47. |
Abschnitt 5.3.2.6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
48. |
Abschnitt 5.3.2.7 wird gestrichen; |
49. |
Abschnitt 5.3.2.8 wird wie folgt geändert:
|
50. |
Abschnitt 5.3.2.9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
51. |
Abschnitt 6.1.1 erhält folgende Fassung: „6.1.1. Konformitätsbewertung Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter muss eine EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausstellen, bevor die Interoperabilitätskomponente in Verkehr gebracht wird. Die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente ist gemäß dem/den für die betreffende Komponente vorgeschriebenen Modul(en) durchzuführen (siehe Abschnitt 6.1.2).“ |
52. |
In Abschnitt 6.1.2 erhält die Tabelle 15 folgende Fassung: „Tabelle 15 Modulkombinationen für die EG-Konformitätsbescheinigung von Interoperabilitätskomponenten
|
53. |
Abschnitt 6.2.1 erhält folgende Fassung: „6.2.1. EG-Prüfung (allgemein) Die für Teilsysteme anzuwendenden EG-Prüfverfahren sind in Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben. Das EG-Prüfverfahren ist nach dem/den in Abschnitt 6.2.2 dieser TSI spezifizierten Modul(en) durchzuführen. Teilsystem ‚Infrastruktur‘: Wenn der Antragsteller nachweist, dass die Tests oder Bewertungen eines Teilsystems oder von Teilen eines Teilsystems mit denen vorheriger Anwendungen desselben Entwurfs identisch sind oder erfolgreich durchgeführt wurden, so sind die Ergebnisse dieser Versuche und Bewertungen von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung zu berücksichtigen. Ziel einer Prüfung durch eine benannte Stelle ist es, sicherzustellen, dass das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ die Anforderungen der TSI erfüllt. Die Prüfung ist als Augenscheinprüfung durchzuführen; im Zweifelsfalle kann die benannte Stelle den Antragsteller auffordern, zur Prüfung der Werte Messungen durchzuführen. Falls verschiedene Verfahren möglich sind (z. B für den Kontrast), so ist das Messverfahren des Antragstellers anzuwenden. Das Zulassungsverfahren und der Inhalt der Bewertung sind zwischen dem Antragsteller und einer benannten Stelle gemäß den Anforderungen dieser TSI festzulegen.“ |
54. |
Folgender Abschnitt 6.2.3.3 wird angefügt: „6.2.3.3. Kontrastbewertung für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ Die Bewertung des Kontrasts für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ ist gemäß der in Anlage A Index 18 genannten Spezifikation durchzuführen.“ |
55. |
Die Abschnitte 6.2.5 und 6.2.6 erhalten folgende Fassung: „6.2.5. Bewertung der Instandhaltung Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist der Antragsteller für die Erstellung des technischen Dossiers mit den für den Betrieb und die Instandhaltung geforderten Unterlagen verantwortlich. Die benannte Stelle muss lediglich überprüfen, dass die für den Betrieb und die Instandhaltung geforderten Unterlagen gemäß Abschnitt 4.5 dieser TSI vorhanden sind. Die eigentlichen Informationen, die in den vorgelegten Unterlagen enthalten sind, müssen von der benannten Stelle nicht geprüft werden. 6.2.6. Bewertung betrieblicher Regelungen Gemäß den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 müssen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber bei Beantragung einer neuen oder der Änderung einer bestehenden Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung nachweisen, dass sie im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems die betrieblichen Anforderungen dieser TSI erfüllen.“ |
56. |
Abschnitt 6.2.7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Nachdem das Inverkehrbringen der Einheit genehmigt wurde, muss das Eisenbahnunternehmen sicherstellen, dass bei der Zugbildung mit anderen kompatiblen Fahrzeugen der gesamte Zugverband die Anforderungen in Abschnitt 4.2 dieser TSI entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 4.2.2.5 (Zugbildung) der TSI OPE erfüllt.“ |
57. |
Die Abschnitte 7.1.1 und 7.1.2 erhalten folgende Fassung: „7.1.1. Neue Infrastruktur Diese TSI gilt für alle neuen Bahnhöfe, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Diese TSI muss nicht für neue Bahnhöfe angewendet werden, die bei Inkrafttreten dieser TSI bereits über eine Baugenehmigung verfügen oder Gegenstand eines bereits unterzeichneten oder in der Endphase einer Ausschreibung befindlichen Bauauftrags sind. Allerdings muss eine frühere Fassung dieser TSI in ihrem festgelegten Anwendungsbereich angewendet werden. Ist die Teilanwendung bestimmter Fassungen dieser TSI auf bestimmte Bahnhofsbereiche beschränkt, so muss der Antragsteller nachweisen, dass die geltenden Anforderungen kohärent sind, was wiederum von der benannten Stelle zu bestätigen ist. Die erneute Inbetriebnahme von Bahnhöfen, die lange Zeit für den Personenverkehr geschlossen waren, kann als eine Erneuerung oder Umrüstung im Sinne von Abschnitt 7.2 betrachtet werden. Bei sämtlichen Neubauvorhaben müssen sich der Bahnhofsbetreiber oder die Planungsstelle mit den für die Verwaltung des umgebenden Geländes zuständigen Stellen beraten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Zugänglichkeit nicht nur innerhalb des Bahnhofs, sondern auch auf den Zugangswegen so weit als möglich erfüllt werden. Bei multimodalen Bahnhöfen sollten in Bezug auf die Verbindungen zwischen der Eisenbahn und den anderen Verkehrsträgern auch andere Verkehrsverwaltungen konsultiert werden. 7.1.2. Neue Fahrzeuge
|
58. |
Abschnitt 7.2.1.1.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Spezifikationen in Anlage A Index 21 und Index 22 gelten für das Format und den Austausch von Barrierefreiheitsdaten.“ |
59. |
In Abschnitt 7.2.1.1.3 wird der letzte Satz gestrichen; |
60. |
Abschnitt 7.2.3 erhält folgende Fassung: „7.2.3. Anwendung dieser TSI auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge oder bestehende Fahrzeugtypen
|
61. |
Abschnitt 7.3.2.6 wird wie folgt geändert:
|
62. |
Folgende Abschnitte 7.3.2.7 und 7.3.2.8 werden angefügt: „7.3.2.7. Bereitstellung von Einstiegshilfen und Hilfeleistung (Abschnitt 4.4.3) Sonderfall Spanien („P“) Im spanischen Netz können Züge mit einer kleineren Fahrzeugbegrenzungslinie als der für die Einrichtung von Bahnsteigen berücksichtigten Lichtraumprofil (siehe Anmerkung) betrieben werden. Dadurch kann ein breiterer horizontaler Spalt zwischen Zug und Bahnsteig entstehen. Daher müssen das Eisenbahnunternehmen und der beteiligte Infrastrukturbetreiber oder Bahnhofsbetreiber in folgenden Fällen eine gemeinsame Risikobewertung durchführen:
7.3.2.8. Kennzeichnung der hindernisfreien Wege (Abschnitt 4.2.1.2.3) Sonderfall Frankreich („T“) Auf taktile und kontrastierende Bodenindikatoren darf in kleinen Bahnhöfen bei der Bereitstellung von Informationen über hindernisfreie Wege verzichtet werden, wenn ferngesteuerte akustische Funksender („Beacon“) vorhanden sind.“ |
63. |
Anlage A erhält folgende Fassung: „Anlage A Normen oder Dokumente mit normativem Charakter, auf die in dieser TSI verwiesen wird
|
64. |
Anlage C erhält folgende Fassung: „Anlage C (nicht verwendet) |
65. |
Anlage D Tabelle D1 wird wie folgt geändert:
|
66. |
In Anlage E erhalten die Tabellen E.1 und E.2 folgende Fassung: „Tabelle E.1 Bewertung des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ (als einzelne Einheit gebaut und geliefert)
Tabelle E.2 Bewertung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ (als Serienprodukte gebaut und geliefert)
|
67. |
Anlage F erhält folgende Fassung: „Anlage F Erneuerung oder Umrüstung von Fahrzeugen Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Teilen eines Fahrzeugs müssen diese mit der vorliegenden TSI in Einklang gebracht werden. In folgenden Fällen ist die Einhaltung der TSI jedoch nicht vorgeschrieben: Fahrzeugstruktur Die Konformität ist nicht vorgeschrieben, wenn die Arbeiten strukturelle Änderungen an Türportalen (innen oder außen), Drehgestellen, Fahrzeugsäulen, Wagenkästen und Überfahrschutzvorrichtungen oder generell eine erneute Prüfung der strukturellen Integrität des Fahrzeugs erfordern würden. Sitze Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.1 in Bezug auf Haltegriffe an der Rückseite von Sitzen sind nur dann zu erfüllen, wenn im gesamten Fahrzeug die Sitzgestelle erneuert oder umgerüstet werden. Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.1.2 in Bezug auf die Abmessungen von Vorrangsitzen und deren Umgebung sind nur dann zu erfüllen, wenn im gesamten Zug die Sitzanordnung geändert wird und dadurch die bestehende Kapazität des Zuges nicht verringert werden muss. In diesem Fall ist die Höchstanzahl von Vorrangsitzen bereitzustellen. Die Anforderungen an die lichte Höhe über den Vorrangsitzen müssen nicht erfüllt werden, wenn die lichte Höhe durch Gepäckablagen, die im Rahmen der Erneuerung/Umrüstung strukturell nicht verändert werden, begrenzt wird. Rollstuhlplätze Die Bereitstellung von Rollstuhlplätzen ist nur dann gefordert, wenn im gesamten Zug die Sitzplatzanordnung geändert wird. Ist es jedoch nicht möglich, die Einstiegstür oder die lichten Räume rollstuhlgerecht anzupassen, so muss bei einer Änderung der Sitzanordnung kein Rollstuhlplatz vorgesehen werden. In vorhandenen Fahrzeugen geschaffene Rollstuhlplätze dürfen gemäß den Spezifikationen in Anlage A Index 16 angeordnet werden. Hilferufvorrichtungen an Rollstuhlplätzen sind nicht vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug über kein elektrisches Kommunikationssystem verfügt, das an eine solche Hilferufvorrichtung angepasst werden kann. Die Bereitstellung eines Transfersitzes ist nur dann vorgeschrieben, wenn die Anordnung eines vorhandenen Rollstuhlplatzes dadurch nicht verändert werden muss. Außentüren Die Vorschrift, die Position von Außentüren im Fahrzeuginnern durch eine in Kontrast stehende Bodenmarkierung zu kennzeichnen, ist nur dann zu erfüllen, wenn der Fußbodenbelag erneuert oder umgerüstet wird. Die Anforderung, die Signalgebung beim Öffnen und Schließen von Türen vorzusehen, ist nur dann zu erfüllen, wenn die Türsteuerungsanlage erneuert oder umgerüstet wird. Die Anforderungen an die Position und die Beleuchtung von Türbedienelementen sind nur dann vollständig zu erfüllen, wenn die Türsteuerungsanlage erneuert oder umgerüstet wird und die Bedienelemente ohne Veränderung des Fahrzeugrahmens oder der Tür neu positioniert werden können. Allerdings sind in diesem Fall die erneuerten oder umgerüsteten Bedienelemente so nah wie möglich an der vorgeschriebenen Stelle anzubringen. Innentüren Die Anforderungen bezüglich des Kraftaufwands zum Betätigen der Türbedienelemente und bezüglich ihrer Position sind nur dann zu erfüllen, wenn die Tür und der Türmechanismus und/oder die Türbedienelemente erneuert oder umgerüstet werden. Beleuchtung Die Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kapazität der elektrischen Anlage zur Aufnahme einer zusätzlichen Last nicht ausreicht oder dass die Beleuchtung nur durch bauliche Veränderungen (Türöffnungen usw.) realisiert werden kann. Toiletten Die Anforderungen an die Bereitstellung einer vollständig konformen Universaltoilette sind nur dann zu erfüllen, wenn vorhandene Toiletten vollständig erneuert oder umgerüstet werden, ein Rollstuhlplatz vorhanden ist und eine konforme Universaltoilette ohne bauliche Veränderungen des Wagenkastens installiert werden kann. Eine Hilferufvorrichtung in Universaltoiletten ist nicht vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug über kein elektrisches Kommunikationssystem verfügt, das an eine solche Hilferufvorrichtung angepasst werden kann. Lichte Räume Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.6 sind nur dann zu erfüllen, wenn im gesamten Fahrzeug die Sitzanordnung geändert wird und ein Rollstuhlplatz vorhanden ist. Die Anforderungen in Bezug auf die lichten Räume zwischen miteinander verbundenen Fahrzeugen sind nur dann zu erfüllen, wenn der Wagenübergang erneuert oder umgerüstet wird. Informationen Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.7 in Bezug auf Streckeninformationen müssen bei Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Wird im Rahmen eines Erneuerungs- oder Umrüstungsprogramms jedoch ein automatisches Streckeninformationssystem installiert, so muss dieses den Anforderungen des genannten Abschnitts entsprechen. Die übrigen Anforderungen des Abschnitts 4.2.2.7 sind zu erfüllen, wenn Zeichen oder Inneneinrichtungen erneuert oder umgerüstet werden. Niveauwechsel Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.8 müssen bei Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Stufenbelägen sind jedoch die Stufenkanten mit in Kontrast stehenden Warnbändern zu versehen. Handläufe Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.9 sind nur dann zu erfüllen, wenn bereits vorhandene Handläufe erneuert oder umgerüstet werden. Rollstuhlgerechte Schlafgelegenheiten Die Anforderungen an die Bereitstellung rollstuhlgerechter Schlafgelegenheiten sind nur dann zu erfüllen, wenn bereits vorhandene Schlafgelegenheiten erneuert oder umgerüstet werden. Hilferufvorrichtungen in rollstuhlgerechten Schlafgelegenheiten sind nicht vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug über kein elektrisches Kommunikationssystem verfügt, das an eine solche Hilferufvorrichtung angepasst werden kann. Stufenposition, Stufen und Einstiegshilfen Die Anforderungen in den Abschnitten 4.2.2.11 und 4.2.2.12 müssen bei Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Beim Einbau beweglicher Trittstufen oder anderer integrierter Einstiegshilfen müssen diese jedoch den einschlägigen Bestimmungen der genannten Abschnitte entsprechen. Wird im Rahmen der Erneuerung oder Umrüstung jedoch ein Rollstuhlplatz gemäß Abschnitt 4.2.2.3 eingerichtet, so muss eine den Anforderungen in Abschnitt 4.4.3 entsprechende Art von Einstiegshilfe bereitgestellt werden. |
68. |
Anlage G erhält folgende Fassung: „Anlage G Akustische Signale für Fahrgast-Außentüren G.1. Begriffsbestimmungen Für diese Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
G.2. Türöffnungs- und Türschließsignale G.2.1. Türöffnungssignal
G.2.2. Türschließsignal
G.3. Türfindesignale Das Türfindesignal kann ein Einzelton-Signal (gemäß Abschnitt G.3.1) oder ein Doppelton-Signal (gemäß Abschnitt G.3.2) sein. Beide Signalarten müssen in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen akzeptiert werden. G.3.1. Einzelton-Signal
G.3.2. Doppelton-Signal
G.4. Messpunkte Die Mikrofonposition für die Messung akustischer Türsignale muss den Spezifikationen nach Anlage A Index 20 genügen. Die Spezifikation ist ebenfalls für die Position des Mikrofons des Türfindesignals anzuwenden, wenngleich das Türfindesignal in der Spezifikation unberücksichtigt bleibt. Die Messungen für den Konformitätsnachweis müssen an drei verschiedenen Türen im Zug durchgeführt werden. Für den Schließversuch muss die Tür vollständig geöffnet und für den Öffnungsversuch vollständig geschlossen sein. |
69. |
Die Anlagen H, I, J, K und L werden gestrichen. |
70. |
Anlage M erhält folgende Fassung: „Anlage M Im Zug transportierbarer interoperabler Rollstuhl M.1. INHALT Diese Anlage enthält die oberen Grenzwerte für die technische Ausführung im Zug transportierbarer interoperabler Rollstühle. Diese Grenzwerte sind für die Gestaltung und die Bewertung der Fahrzeuge (Architektur, Tragwerk, Anordnung) und deren Bauteile (Einstiegstüren, Innentüren, Sitze, Toiletten usw.) heranzuziehen. Überschreiten die Merkmale eines Rollstuhls diese Grenzwerte, so kann der Rollstuhlfahrer das Fahrzeug gegebenenfalls nur eingeschränkt nutzen (beispielsweise kein Zugang zu Rollstuhlbereichen). Werden bestimmte Grenzwerte überschritten, kann dies den Rollstuhlfahrer am Einstieg in das Fahrzeug hindern. Diese Grenzwerte werden von jedem Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe von Abschnitt 4.2.6.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 festgelegt. M.2. MERKMALE Folgende Werte gelten als Grenzwerte:
|
71. |
Anlage N wird wie folgt geändert:
|
72. |
Folgende Anlage P wird angefügt: „Anlage P Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen Für andere als die in den Tabellen P.1 und P.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der „bisherigen TSI“ (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission (*5) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI, in der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung. Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt Für die in Tabelle P.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von den in Tabelle P.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen. Tabelle P.1 Übergangsregelung von sieben Jahren
Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt Bei den in Tabelle P.2 aufgeführten TSI-Abschnitten gilt die Übereinstimmung mit der bisherigen TSI nicht als Übereinstimmung mit dieser TSI, die ab dem 28. September 2023 gilt. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind ab 28. September 2023 von den in Tabelle P.2 aufgeführten TSI-Anforderungen entsprechend der in jener Tabelle genannten besonderen Übergangsregelung betroffen. Tabelle P.2 Besondere Übergangsregelung
(*5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1)." |
(*1) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).“
(*3) Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).“
(*4) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).“
(*5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1).‘
(1) Die Module CA1, CA2 oder CH dürfen nur für Produkte verwendet werden, deren Herstellung ein Entwurf zugrunde liegt, der bereits vor Anwendung der einschlägigen TSI für das Inverkehrbringen von Produkten entwickelt und verwendet wurde, vorausgesetzt, der Hersteller weist der benannten Stelle nach, dass für vorherige Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen eine Entwurfs- und Baumusterprüfung durchgeführt wurde und die Anforderungen dieser TSI erfüllt werden. Dieser Nachweis ist zu dokumentieren und ihm kommt dieselbe Beweiskraft zu wie Modul CB oder einer Entwurfsprüfung gemäß Modul CH1.“
ANHANG IV
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 2.1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
2. |
Abschnitt 2.1.1 erhält folgende Fassung: „2.1.1. Fahrstromversorgung
|
3. |
Abschnitt 2.1.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
4. |
In Kapitel 3 erhalten in der Tabelle die Zeilen 4.2.4 und 4.2.5 folgende Fassung:
|
5. |
Abschnitt 4.2.1 erhält folgende Fassung:
|
6. |
Abschnitt 4.2.2.1 erhält folgende Fassung: „4.2.2.1. Fahrstromversorgungssystem
|
7. |
Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung: „4.2.3. Spannung und Frequenz Die Nennspannung und die Nennfrequenz des Fahrstromversorgungssystems müssen einem der folgenden vier Systeme entsprechen:
Für neue Strecken mit Geschwindigkeiten > 250 km/h sind die Umsetzungsvorschriften in Abschnitt 7.1.1 festgelegt.“ |
8. |
Abschnitt 4.2.4 erhält folgende Fassung: „4.2.4. Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung Bei neu errichteten Teilsystemen oder nach einer Änderung des Fahrstromversorgungssystems (z. B. Umstellung von Gleichstrom auf Wechselstrom) muss der Qualitätsindex des Teilsystems der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation entsprechen, damit die vorgesehenen Fahrpläne der Züge eingehalten werden können.“ |
9. |
Abschnitt 4.2.5 erhält folgende Fassung: „4.2.5. Stromaufnahme im Stillstand Die Oberleitung muss mindestens für die Stromaufnahme im Stillstand je Stromabnehmer gemäß der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation ausgelegt sein.“ |
10. |
Abschnitt 4.2.6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
11. |
Abschnitt 4.2.7 erhält folgende Fassung: „4.2.7. Koordination des elektrischen Schutzes Die Koordination des elektrischen Schutzes des Teilsystems ‚Energie‘ muss den Anforderungen der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation entsprechen.“ |
12. |
Abschnitt 4.2.8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
13. |
Abschnitt 4.2.9 wird wie folgt geändert:
|
14. |
In Abschnitt 4.2.9.1 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
|
15. |
Abschnitt 4.2.9.2 wird wie folgt geändert:
|
16. |
Abschnitt 4.2.10 erhält folgende Fassung: „4.2.10. Stromabnehmerbegrenzungslinie
|
17. |
In Abschnitt 4.2.11 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
|
18. |
In Abschnitt 4.2.12 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
|
19. |
Abschnitt 4.2.13 erhält folgende Fassung: „4.2.13. Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung Die Oberleitung muss für Züge mit zwei gleichzeitig anliegenden Stromabnehmern ausgelegt sein. Der Auslegungsabstand zwischen den Mittellinien der beiden anliegenden Stromabnehmerwippen muss kleiner oder gleich den Werten sein, die in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation angegeben sind.“ |
20. |
Abschnitt 4.2.14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
21. |
Abschnitt 4.2.15 erhält folgende Fassung: „4.2.15. Phasentrennstellen 4.2.15.1. Allgemeines
4.2.15.2. Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v ≥ 250 km/h Zwei Ausführungen der Phasentrennstellen sind möglich:
4.2.15.3. Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v < 250 km/h Bei der Auslegung von Trennstellen müssen in der Regel die Lösungen zum Einsatz kommen, die in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation beschrieben werden. Wird eine alternative Lösung angeboten, so muss nachgewiesen werden, dass die Alternative mindestens genauso zuverlässig ist.“ |
22. |
Abschnitt 4.2.16.1 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Abschnitt 4.2.16.2 wird wie folgt geändert:
|
24. |
Abschnitt 4.2.16.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
25. |
In Abschnitt 4.2.17 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
|
26. |
Abschnitt 4.2.18 erhält folgende Fassung: „4.2.18. Schutzvorkehrungen gegen elektrischen Schlag Die elektrische Sicherheit der Oberleitungsanlage und der Schutz vor elektrischem Schlag sowie die Wechselstrom-Spannungsgrenzwerte und Gleichstrom-Spannungsgrenzwerte für die Sicherheit von Personen müssen durch Einhaltung der in Anlage E Index 4 genannten Spezifikation erreicht werden.“ |
27. |
In Abschnitt 4.3.2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
28. |
In Abschnitt 4.3.4 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
|
29. |
In Abschnitt 4.3.5 erhält die erste Zeile der Tabelle folgende Fassung:
|
30. |
Abschnitt 5.2.1.6 erhält folgende Fassung: „5.2.1.6. Stromaufnahme im Stillstand Die Oberleitung muss für die in Abschnitt 4.2.5 festgelegten Anforderungen ausgelegt sein.“ |
31. |
Abschnitt 6.1.4.1 wird wie folgt geändert:
|
32. |
Abschnitt 6.1.4.2 erhält folgende Fassung: „6.1.4.2. Bewertung der Stromaufnahme im Stillstand (nur DC-Systeme) Die Konformitätsbewertung für DC-Systeme ist gemäß der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation durchzuführen.“ |
33. |
In Abschnitt 6.1.5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen der EG-Konformitätserklärung die Benutzungsbedingungen für folgende Parameter beigefügt sein:“ |
34. |
Abschnitt 6.2.4.1 erhält folgende Fassung: „6.2.4.1. Bewertung der Spannung und Frequenz
|
35. |
Folgender Abschnitt 6.2.4.1a wird eingefügt: „6.2.4.1a. Bewertung der Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung
|
36. |
Abschnitt 6.2.4.2 erhält folgende Fassung: „6.2.4.2. Bewertung der Nutzbremsung
|
37. |
Die Abschnitte 6.2.4.3 und 6.2.4.4 erhalten folgende Fassung: „6.2.4.3. Bewertung der Koordination des elektrischen Schutzes Die Bewertung ist für den Entwurf und den Betrieb der Unterwerke gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen. 6.2.4.4. Bewertung von Oberschwingungen und dynamischen Effekten in AC-Fahrstromversorgungssystemen
|
38. |
Abschnitt 6.2.4.5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
39. |
In Abschnitt 6.3.1 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Bis zur Überarbeitung der Liste der Interoperabilitätskomponenten in Kapitel 5 dieser TSI dürfen benannte Stellen auch dann EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme ausstellen, wenn für bestimmte der darin installierten Interoperabilitätskomponenten keine EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß dieser TSI vorliegt; dazu müssen allerdings folgende Kriterien erfüllt sein:“ |
40. |
Kapitel 7 Absatz 1 wird gestrichen. |
41. |
Die Abschnitte 7.1 bis 7.3 erhalten folgende Fassung: „7.1. Nationale Umsetzungspläne
7.1.1. Umsetzungsvorschriften für Spannung und Frequenz Neue Strecken mit Geschwindigkeiten > 250 km/h sind mit einem der in Abschnitt 4.2.3 Buchstaben a und b aufgeführten AC-Systeme auszurüsten. 7.1.2. Umsetzungsvorschriften für die Geometrie der Oberleitung 7.1.2.1. Umsetzungsvorschriften für Bahnsysteme mit 1 435-mm-Spurweite Die Oberleitung ist nach folgenden Vorschriften zu konstruieren:
7.1.2.2. Bahnsysteme mit anderer Spurweite als 1 435 mm Die Oberleitung ist so zu konstruieren, dass mindestens einer der Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2 der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie eingesetzt werden kann. 7.2. Anwendung dieser TSI auf ein neues Teilsystem ‚Energie‘
7.3. Anwendung dieser TSI auf ein bestehendes Teilsystem ‚Energie‘ 7.3.1. Leistungskriterien des Teilsystems Zusätzlich zu den in Abschnitt 7.2 Absatz 3 genannten Fällen bezeichnet ‚Aufrüstung‘ umfangreiche Änderungsarbeiten an einem bestehenden Teilsystem ‚Energie‘, die zu einer Erhöhung der Streckengeschwindigkeit um mehr als 30 km/h führen. 7.3.2. Anwendung der TSI Teilsysteme oder Teile davon, die aufgerüstet oder erneuert werden, müssen dieser TSI entsprechen. Aufgrund der Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems kann die Konformität des bestehenden Teilsystems ‚Energie‘ mit dieser TSI durch eine schrittweise Verbesserung der Interoperabilität erreicht werden.
7.3.3. Bestehende Strecken, die nicht erneuert oder aufgerüstet werden Zum Nachweis, dass eine bestehende Strecke den Eckwerten dieser TSI entspricht, muss ein Infrastrukturbetreiber das in der Empfehlung 2014/881/EU der Kommission (*3) festgelegte Verfahren anwenden. 7.3.4. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge Das für die Streckenkompatibilitätsprüfung anzuwendende Verfahren und die zu verwendenden Kennwerte des Teilsystems ‚Energie‘ sind in Abschnitt 4.2.2.5 und in Anlage D.1 der TSI OPE beschrieben. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9)." (*2) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44)." (*3) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).“ " |
42. |
Abschnitt 7.4.1 wird wie folgt geändert:
|
43. |
Abschnitt 7.4.2.2.1 erhält folgende Fassung:
|
44. |
Abschnitt 7.4.2.6 erhält folgende Fassung:
|
45. |
Abschnitt 7.4.2.7.1 erhält folgende Fassung:
|
46. |
Abschnitt 7.4.2.8 erhält folgende Fassung:
|
47. |
Abschnitt 7.4.2.9 erhält folgende Fassung:
|
48. |
In Anlage A Tabelle A.1 wird in der Zeile „Stromaufnahme im Stillstand – 5.2.1.6“ die vierte Spalte „X“ durch „X (nur DC-Systeme)“ ersetzt. |
49. |
In Anlage B Tabelle B.1 Spalte 1 erhalten die Zeilen 2 und 3 folgende Fassung:
|
50. |
Anlage C erhält folgende Fassung: „Anlage C (nicht verwendet) |
51. |
Anlage D wird wie folgt geändert:
|
52. |
Anlage E erhält folgende Fassung: „Anlage E Liste der Normverweise
|
53. |
In Anlage G Tabelle G.1 werden die Zeilen „Mittlere nutzbare Spannung – Zug“ und „Mittlere nutzbare Spannung – Bereich“ gestrichen. |
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).
(*2) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(*3) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).“ “
(1) Unter Berücksichtigung von Toleranzen und Anhub gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation darf die maximale Fahrdrahthöhe nicht mehr als 6 500 mm betragen.
ANHANG V
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
2. |
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1. EINLEITUNG Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sind gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) Spezifikationen, die ein bestimmtes Teilsystem oder Teile davon behandeln. (*1) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“ " |
3. |
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2. Geografischer Anwendungsbereich Diese TSI gilt für das Eisenbahnsystem der Union.“ |
4. |
Abschnitt 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3. Inhalt der TSI Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 behandelt diese TSI das Teilsystem ‚Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen‘.“ |
5. |
Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ als Teil des Eisenbahnsystems der Europäischen Union Das Eisenbahnsystem der Europäischen Union umfasst die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Teilsysteme. Das Teilsystem ‚Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen‘ verfügt über Schnittstellen mit anderen Teilsystemen des Eisenbahnsystems der Union. Diese Schnittstellen werden im Rahmen eines integrierten Systems betrachtet, das mit allen relevanten TSI konform ist. Neben dem Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ beschreiben andere TSI bestimmte Aspekte des Eisenbahnsystems und betreffen mehrere Teilsysteme. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (*2) (TSI PRM) und der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (*3) (TSI NOI) festgelegten Anforderungen an das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ werden in dieser TSI nicht erneut beschrieben. Sie gelten für das Teilsystem ‚Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen‘ gemäß ihren jeweiligen Anwendungsbereichen und Umsetzungsvorschriften. (*2) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge – Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).“ " |
6. |
Abschnitt 2.2.1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
7. |
Die Überschrift von Abschnitt 2.2.2 Buchstabe A Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge“ |
8. |
In Abschnitt 2.2.2 erhalten die Buchstaben B und C folgende Fassung:
(*4) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge – Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1)." (*5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission, C/2018/6929 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).“ " |
9. |
Abschnitt 2.3.1 Buchstaben B und C erhalten folgende Fassung:
|
10. |
Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1. Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Elemente des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ In der folgenden Tabelle sind die grundlegenden Anforderungen gemäß der Beschreibung und der Nummerierung in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 unter Berücksichtigung der Spezifikation in Kapitel 4 zusammengestellt. Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Elemente des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘
|
11. |
Abschnitt 3.2 erhält folgende Fassung: „3.2. Grundlegende Anforderungen, die nicht unter diese TSI fallen Einige der grundlegenden Anforderungen, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 als ‚allgemeine Anforderungen‘ oder ‚besondere Anforderungen an die einzelnen Teilsysteme‘ aufgeführt werden und Auswirkungen auf das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ haben, werden nur eingeschränkt vom Anwendungsbereich dieser TSI abgedeckt.“ |
12. |
Abschnitt 4.1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
|
13. |
In Abschnitt 4.1.3 Absatz 3 erhalten die letzten beiden Gedankenstriche folgende Fassung:
|
14. |
Abschnitt 4.2.1.2 erhält folgende Fassung: „4.2.1.2. Offene Punkte Offene Punkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Anlage I aufgeführt.“ |
15. |
In Abschnitt 4.2.2.2.3 Buchstabe b, Buchstabe B-2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
|
16. |
In Abschnitt 4.2.2.2.4 Absatz 3 Buchstabe a erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
|
17. |
Abschnitt 4.2.2.2.5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Um diese Anforderung zu erfüllen, gelten für Einheiten, die mit einem manuellen UIC-Kupplungssystem gemäß Abschnitt 4.2.2.2.3 Buchstabe b ausgestattet sind, die folgenden Bestimmungen (‚Berner Raum‘):
Unter jedem Puffer muss ein Kupplergriff vorhanden sein. Die Kupplergriffe müssen einer Kraft von 1,5 kN standhalten.“ |
18. |
Abschnitt 4.2.2.4 Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
|
19. |
Abschnitt 4.2.2.5 erhält folgende Fassung: „4.2.2.5. Passive Sicherheit
|
20. |
Abschnitt 4.2.2.6 Absätze 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
|
21. |
In Abschnitt 4.2.2.7 Absatz 3 wird „Ziffer 12“ durch „Index [1]“ ersetzt. |
22. |
Abschnitt 4.2.2.10 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Abschnitt 4.2.3.1 erhält folgende Fassung: „4.2.3.1. Begrenzungslinie
(*6) Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).“ " |
24. |
Abschnitt 4.2.3.2.1 erhält folgende Fassung: „4.2.3.2.1. Radsatzlastparameter
(*7) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1)." (*8) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).“ " |
25. |
Abschnitt 4.2.3.3.1 erhält folgende Fassung: „4.2.3.3.1. Fahrzeugmerkmale in Bezug auf die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
(*9) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380).“ " |
26. |
Abschnitt 4.2.3.3.1.1 erhält folgende Fassung: „4.2.3.3.1.1. Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen In der in Anlage J-2 Index [A] genannten Spezifikation sind die Merkmale in Bezug auf Folgendes angegeben:
|
27. |
Abschnitt 4.2.3.3.1.2 erhält folgende Fassung: „4.2.3.3.1.2. Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern In der in Anlage J-2 Index [A] genannten Spezifikation sind die Merkmale in Bezug auf Folgendes angegeben:
|
28. |
Abschnitt 4.2.3.3.1.3 erhält folgende Fassung: „4.2.3.3.1.3. Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Kabelschleifen In der in Anlage J-2 Index [A] genannten Spezifikation sind die Merkmale in Bezug auf Folgendes angegeben:
|
29. |
In Abschnitt 4.2.3.3.2.1 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
|
30. |
In Abschnitt 4.2.3.3.2.2 wird in den Absätzen 1 und 2a „Ziffer 15“ durch „Index [8]“ ersetzt. |
31. |
In Abschnitt 4.2.3.4.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieses Verfahren zur Konformitätsbewertung gilt für Radsatzlasten sowohl in dem in der TSI INF in Abschnitt 4.2.1 genannten Bereich als auch in dem Bereich, der in der in Anlage J-1 Index [9] genannten Spezifikation angeben wird.“ |
32. |
Abschnitt 4.2.3.4.2 wird wie folgt geändert:
|
33. |
In Abschnitt 4.2.3.4.2.1 Absatz 1 wird „Ziffer 17“ durch „Index [9]“ ersetzt. |
34. |
In Abschnitt 4.2.3.4.2.2 Absatz 1 wird „Ziffer 19“ durch „Index [9]“ ersetzt. |
35. |
Abschnitt 4.2.3.4.3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
36. |
In Abschnitt 4.2.3.5.1 Absätze 1 und 3 wird „Ziffer 20“ durch „Index [11]“ ersetzt. |
37. |
In Abschnitt 4.2.3.5.1 In Absatz 2 wird „Ziffer 21“ durch „Index [1]“ ersetzt. |
38. |
Abschnitt 4.2.3.5.2.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
39. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
40. |
Abschnitt 4.2.3.7 erhält folgende Fassung: „4.2.3.7. Bahnräumer
|
41. |
Abschnitt 4.2.4.3 erhält folgende Fassung: „4.2.4.3. Art des Bremssystems
|
42. |
Abschnitt 4.2.4.4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
43. |
In Abschnitt 4.2.4.4.2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
|
44. |
In Abschnitt 4.2.4.4.4 werden nach dem Hinweis in Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
|
45. |
In Abschnitt 4.2.4.5.1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Jede Berechnung muss für die Raddurchmesser neuer, halb abgenutzter und abgenutzter Räder durchgeführt werden und die Berechnung des geforderten Rad-Schiene-Kraftschlusses (siehe Abschnitt 4.2.4.6.1) beinhalten.
|
46. |
Abschnitt 4.2.4.5.2 erhält folgende Fassung: „4.2.4.5.2. Schnellbremsung Ansprechzeit:
Berechnung der Verzögerung:
|
47. |
In Abschnitt 4.2.4.5.3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
|
48. |
In Abschnitt 4.2.4.5.5 Absatz 3 wird „Ziffer 29“ durch „Index [13]“ ersetzt. |
49. |
Abschnitt 4.2.4.6.1 erhält folgende Fassung: „4.2.4.6.1. Grenzwerte des Rad-Schiene-Kraftschlusses
|
50. |
Abschnitt 4.2.4.6.2 erhält folgende Fassung: „4.2.4.6.2. Gleitschutzsystem
|
51. |
Abschnitt 4.2.4.7 erhält folgende Fassung: „4.2.4.7. Dynamische Bremse – mit dem Antriebssystem verbundene Bremssysteme Wenn das Bremsvermögen der dynamischen Bremse oder eines mit dem Antriebssystem verbundenen Bremssystems in das Schnellbremsvermögen gemäß Abschnitt 4.2.4.5.2 im Normalbetrieb einbezogen ist, muss die dynamische Bremse oder das mit dem Antriebssystem verbundene Bremssystem:
Diese Sicherheitsanalyse ist in der gemäß der Sicherheitsanforderung Nr. 3 in Abschnitt 4.2.4.2.2 erforderlichen Sicherheitsanalyse der Notbremsfunktion zu berücksichtigen. Wenn bei elektrischen Einheiten zur Aktivierung der dynamischen Bremse die von der externen Energieversorgung bereitgestellte Spannung im Fahrzeug benötigt wird, sollten in der Sicherheitsanalyse auch Fehler berücksichtigt werden, die dazu führen könnten, dass diese Spannung im Fahrzeug ausfällt. Wenn das genannte Risiko in den Fahrzeugen nicht kontrolliert wird (Ausfall der externen Energieversorgung), ist das Bremsvermögen der dynamischen Bremse oder eines mit dem Antriebssystem verbundenen Bremssystems nicht in das Schnellbremsvermögen im Normalbetrieb gemäß Abschnitt 4.2.4.5.2 einzubeziehen.“ |
52. |
Abschnitt 4.2.4.8.1 erhält folgende Fassung: „4.2.4.8.1. Allgemeines
|
53. |
Abschnitt 4.2.4.8.2 erhält folgende Fassung: „4.2.4.8.2. Magnetschienenbremse
|
54. |
Abschnitt 4.2.4.8.3 erhält folgende Fassung: „4.2.4.8.3. Wirbelstrombremse
|
55. |
Abschnitt 4.2.4.9 wird wie folgt geändert:
|
56. |
In Abschnitt 4.2.4.10 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
|
57. |
Abschnitt 4.2.5.1 erhält folgende Fassung: „4.2.5.1. Sanitärsysteme
(*10) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1)." (*11) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37)." (*12) Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52).“ " |
58. |
Abschnitt 4.2.5.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
|
59. |
In Abschnitt 4.2.5.3.2 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
|
60. |
Abschnitt 4.2.5.4 wird wie folgt geändert:
|
61. |
In Abschnitt 4.2.5.5.3 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
|
62. |
Abschnitt 4.2.5.5.6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
63. |
In Abschnitt 4.2.5.5.9 Absatz 6 wird „Ziffer 33“ durch „Index [17]“ ersetzt. |
64. |
In Abschnitt 4.2.6.1.1 Absatz 1 wird „Ziffer 34“ durch „Index [18]“ ersetzt. |
65. |
In Abschnitt 4.2.6.1.2 Absatz 1 wird „Ziffer 35“ durch „Index [18]“ ersetzt. |
66. |
In Abschnitt 4.2.6.1.2 Absatz 4 erhalten die ersten beiden Absätze des ersten Gedankenstrichs folgende Fassung:
|
67. |
Abschnitt 4.2.6.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
68. |
In Abschnitt 4.2.6.2.1 erhalten Absatz 1, die Einleitung von Absatz 2 sowie Absatz 3 folgende Fassung:
|
69. |
In Abschnitt 4.2.6.2.2 erhalten Absatz 2 und die Einleitung von Absatz 3 folgende Fassung:
|
70. |
Abschnitt 4.2.6.2.3 erhält folgende Fassung: „4.2.6.2.3. Maximale Druckschwankungen in Tunneln
|
71. |
Abschnitt 4.2.6.2.4 erhält folgende Fassung: „4.2.6.2.4. Seitenwind
|
72. |
In Abschnitt 4.2.7.1.1 erhalten die Absätze 4, 5 und 6 folgende Fassung:
|
73. |
Abschnitt 4.2.7.1.2 wird wie folgt geändert:
|
74. |
Abschnitt 4.2.7.1.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
|
75. |
Abschnitt 4.2.7.1.4 erhält folgende Fassung: „4.2.7.1.4. Steuerung der Leuchten
|
76. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
77. |
Abschnitt 4.2.7.2.2 erhält folgende Fassung: „4.2.7.2.2. Schalldruckpegel von Signalhörnern
|
78. |
Abschnitt 4.2.8.1.2 erhält folgende Fassung: „4.2.8.1.2. Anforderungen an die Leistung
|
79. |
Abschnitt 4.2.8.2.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
80. |
Die Abschnitte 4.2.8.2.3 bis 4.2.8.2.8.4 erhalten folgende Fassung: „4.2.8.2.3. Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung
4.2.8.2.4. Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung
4.2.8.2.5. Maximale Stromaufnahme im Stillstand
4.2.8.2.6. Leistungsfaktor
4.2.8.2.7. Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen
4.2.8.2.8. Fahrzeugseitiges Energiemesssystem 4.2.8.2.8.1. Allgemeines
4.2.8.2.8.2. Energiemessfunktion (EMF)
4.2.8.2.8.3. Datenverarbeitungssystem (DHS)
4.2.8.2.8.4. Protokolle der Schnittstellen und Format der zwischen dem EMS und dem DCS übertragenen Daten Der Datenaustausch zwischen dem EMS und dem DCS muss die Anforderungen in der in Anlage J-1 Index [58] genannten Spezifikation in Bezug auf folgende Merkmale erfüllen:
|
81. |
Abschnitt 4.2.8.2.9.1.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „4 190 mm und 5 700 mm über der Schienenoberkante bei elektrischen Einheiten, die für den Betrieb auf dem System mit 1 500 V Gleitstrom gemäß dem Lichtraumprofil IRL ausgelegt sind (Spurweite 1 600 mm).“ |
82. |
In Abschnitt 4.2.8.2.9.1.2 Absatz 2 wird „Ziffer 46“ durch „Index [23]“ ersetzt. |
83. |
Abschnitt 4.2.8.2.9.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
84. |
In Abschnitt 4.2.8.2.9.2 Absatz 5 wird „Ziffer 47“ durch „Index [24]“ ersetzt. |
85. |
In Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 Absatz 1 wird „Ziffer 48“ durch „Index [24]“ ersetzt. |
86. |
In Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2 Absatz 1 wird „Ziffer 49“ durch „Index [24]“ ersetzt. |
87. |
Abschnitt 4.2.8.2.9.3a erhält folgende Fassung: „4.2.8.2.9.3a. Strombelastbarkeit des Stromabnehmers (Ebene der Interoperabilitätskomponente)
|
88. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
89. |
Die Abschnitte 4.2.8.2.9.6 bis 4.2.8.2.10 erhalten folgende Fassung: „4.2.8.2.9.6. Kontaktkraft und dynamisches Verhalten der Stromabnehmer
4.2.8.2.9.7. Anordnung der Stromabnehmer (Fahrzeugebene)
4.2.8.2.9.8. Befahren von Phasen- oder Systemtrennstrecken (Fahrzeugebene)
4.2.8.2.9.9. Isolation des Stromabnehmers vom Einzelfahrzeug (Fahrzeugebene)
4.2.8.2.9.10. Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene)
4.2.8.2.10 Elektrischer Schutz des Zuges
|
90. |
Abschnitt 4.2.8.3 wird ersetzt durch „absichtlich freigelassen“. |
91. |
In Abschnitt 4.2.8.4 Absatz 1 wird „Ziffer 54“ durch „Index [27]“ ersetzt. |
92. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
93. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
94. |
In Abschnitt 4.2.9.1.6 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
|
95. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
96. |
Abschnitt 4.2.9.2 erhält folgende Fassung: „4.2.9.2. Stirnscheibe 4.2.9.2.1. Mechanische Eigenschaften
4.2.9.2.2. Optische Eigenschaften
|
97. |
Die Abschnitte 4.2.9.3.6 bis 4.2.9.6 erhalten folgende Fassung: „4.2.9.3.6. Funkfernsteuerung durch Personal bei Rangiervorgängen
4.2.9.3.7. Signalverarbeitung zur Entgleisungsdetektion und -verhütung
4.2.9.3.7a. Fahrzeugseitige Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung
4.2.9.3.8. Anforderungen für das Management von ETCS-Betriebsarten 4.2.9.3.8.1. Betriebsart ‚Schlafend‘ (Sleeping)
4.2.9.3.8.2. Passives Rangieren (Passive Shunting)
4.2.9.3.8.3. Nicht führend (Non Leading)
4.2.9.3.9. Antriebsstatus
4.2.9.4. Fahrzeugseitige Werkzeuge und tragbare Ausrüstung
4.2.9.5. Aufbewahrungsmöglichkeit für persönliche Gegenstände des Personals
4.2.9.6. Fahrdatenschreiber
(*13) Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).“ " |
98. |
Abschnitt 4.2.10.2.1 erhält folgende Fassung: „4.2.10.2.1. Werkstoffanforderungen
|
99. |
In Abschnitt 4.2.10.2.2 Absatz 2 wird „Ziffer 59“ durch „Index [30]“ ersetzt. |
100. |
Abschnitt 4.2.10.3.4 wird wie folgt geändert:
|
101. |
In Abschnitt 4.2.10.3.5 Absatz 3 wird „Ziffer 61“ durch „Index [31]“ ersetzt. |
102. |
In Abschnitt 4.2.10.4.1 Absatz 5 wird „Ziffer 62“ durch „Index [32]“ ersetzt. |
103. |
In Abschnitt 4.2.10.4.2 erhält Absatz 5 folgende Fassung und wird folgender Absatz 6 eingefügt:
|
104. |
In Abschnitt 4.2.10.4.4 Absatz 3 wird „Ziffer 63“ durch „Index [33]“ ersetzt. |
105. |
Abschnitt 4.2.10.5.1 wird wie folgt geändert:
|
106. |
Abschnitt 4.2.11.3 erhält folgende Fassung: „4.2.11.3. Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen
|
107. |
Abschnitt 4.2.11.4 erhält folgende Fassung: „4.2.11.4. Nicht verwendet“ |
108. |
Abschnitt 4.2.11.5 erhält folgende Fassung: „4.2.11.5. Schnittstelle für Wasserbefüllung
|
109. |
Abschnitt 4.2.11.6 erhält folgende Fassung: „4.2.11.6. Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge
|
110. |
Abschnitt 4.2.12.2 erhält folgende Fassung: „4.2.12.2. Allgemeine Dokumentation Die Dokumentation zur Beschreibung des Fahrzeugs muss folgende Bestandteile bzw. Angaben umfassen, wobei der Abschnitt dieser TSI, in dem die Dokumentation verlangt wird, aufgeführt ist:
|
111. |
Folgender Abschnitt 4.2.13 wird eingefügt: „4.2.13. Anforderungen an die Schnittstelle mit dem fahrzeugseitigen automatisierten Fahren
|
112. |
Abschnitt 4.3 erhält folgende Fassung: „4.3. Funktionale und technische Schnittstellenspezifikationen 4.3.1. Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Energie‘ Tabelle 6 Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Energie‘
4.3.2. Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Infrastruktur‘ Tabelle 7 Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Infrastruktur‘
4.3.3. Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Betrieb‘ Tabelle 8 Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Betrieb‘
4.3.4. Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ Tabelle 9 Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘
4.3.5. Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Telematikanwendungen‘ Tabelle 10 Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Telematikanwendungen‘
|
113. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
114. |
In Abschnitt 4.5 Absatz 1 wird „Abschnitt 3“ durch „Kapitel 3“ ersetzt. |
115. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
116. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
117. |
Abschnitt 4.9 erhält folgende Fassung: „4.9. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor dem Einsatz genehmigter Fahrzeuge Die zum Zweck der Streckenkompatibilitätsprüfung vom Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ sind in Anlage D1 der TSI OPE beschrieben.“ |
118. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
119. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
120. |
In Abschnitt 5.3.1 Absatz 1 wird „Ziffer 66“ durch „Index [36]“ ersetzt und der Wortlaut des Hinweises erhält folgende Fassung:
|
121. |
In Abschnitt 5.3.2 Absatz 1 werden alle Bezugnahmen auf „Ziffern 67 und 68“ durch „Index [37] und Index [38]“ ersetzt. |
122. |
In Abschnitt 5.3.3 Absatz 1 wird „Ziffer 69“ durch „Index [39]“ ersetzt. |
123. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
124. |
Abschnitt 5.3.4a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ein automatisches Umspursystem muss den in Abschnitt 4.2.3.5.3 festgelegten Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene gemäß Abschnitt 6.1.3.1a zu bewerten.“ |
125. |
Die Abschnitte 5.3.6 bis 5.3.15 erhalten folgende Fassung: „5.3.6. Fernlichter
5.3.7. Spitzenlichter
5.3.8. Schlussleuchten
5.3.9. Signalhorn
5.3.10. Stromabnehmer Stromabnehmer sind für einen Anwendungsbereich auszulegen und zu bewerten, der durch folgende Merkmale definiert ist:
5.3.11. Schleifstücke Schleifstücke sind die austauschbaren Teile der Stromabnehmerwippe, die in Kontakt mit dem Fahrdraht stehen. Schleifstücke sind für einen Anwendungsbereich auszulegen und zu bewerten, der durch folgende Merkmale definiert ist:
5.3.12. Hauptleistungsschalter Hauptleistungsschalter sind für einen Anwendungsbereich auszulegen und zu bewerten, der durch folgende Merkmale definiert ist:
5.3.13. Triebfahrzeugführersitz
5.3.14. Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen
5.3.15. Wasserfüllanschlüsse
|
126. |
In Abschnitt 6.1.1. Absatz 3 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Im Falle eines Sonderfalles, der für eine Komponente gilt, die gemäß Abschnitt 5.3 als Interoperabilitätskomponente definiert ist, kann die entsprechende Anforderung nur dann Bestandteil der Prüfung auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sein, wenn die Komponente weiterhin mit den Kapiteln 4 und 5 in Einklang steht und wenn der Sonderfall sich nicht auf eine nationale Vorschrift bezieht.“ |
127. |
Abschnitt 6.1.2 erhält folgende Fassung: „6.1.2. Anwendung von Modulen Module für die EG-Konformitätsbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten:
|
128. |
Abschnitt 6.1.3 erhält folgende Fassung: „6.1.3. Spezielle Bewertungsverfahren für Interoperabilitätskomponenten 6.1.3.1. Räder (Abschnitt 5.3.4)
Thermomechanisches Verhalten:
Prüfung der hergestellten Räder:
|
129. |
Abschnitt 6.1.3.1a erhält folgende Fassung: „6.1.3.1a. Automatisches Umspursystem (Abschnitt 5.3.4a)
|
130. |
Die Abschnitte 6.1.3.2 bis 6.1.3.8 erhalten folgende Fassung: „6.1.3.2. Gleitschutzsystem (Abschnitt 5.3.5)
6.1.3.3. Fernlichter (Abschnitt 5.3.6)
6.1.3.4. Spitzenlichter (Abschnitt 5.3.7)
6.1.3.5. Schlussleuchten (Abschnitt 5.3.8)
6.1.3.6. Signalhorn (Abschnitt 5.3.9)
6.1.3.7. Stromabnehmer (Abschnitt 5.3.10)
6.1.3.8. Schleifstücke (Abschnitt 5.3.11)
(*14) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520)." (*15) Empfehlung 2011/622/EU der Kommission vom 20. September 2011 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 23).“ " |
131. |
Abschnitt 6.1.4 erhält folgende Fassung: „6.1.4. Projektphasen, die eine Bewertung erfordern
|
132. |
Abschnitt 6.1.6 erhält folgende Fassung: „6.1.6. Gebrauchstauglichkeitsbewertung
|
133. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
134. |
Abschnitt 6.2.3.1 erhält folgende Fassung: „6.2.3.1. Lastzustände und gewogene Masse (Abschnitt 4.2.2.10)
|
135. |
In Abschnitt 6.2.3.3 Absatz 1 wird „Ziffer 83“ durch „Index [9]“ ersetzt. |
136. |
Abschnitt 6.2.3.4 erhält folgende Fassung: „6.2.3.4. Dynamisches Fahrverhalten – technische Anforderungen (Abschnitt 4.2.3.4.2a)
|
137. |
Abschnitt 6.2.3.5 erhält folgende Fassung: „6.2.3.5. Konformitätsbewertung der Sicherheitsanforderungen Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Abschnitt 4.2 ist wie folgt zu belegen:
|
138. |
Abschnitt 6.2.3.6 wird wie folgt geändert:
|
139. |
Abschnitt 6.2.3.7 wird wie folgt geändert:
|
140. |
Abschnitt 6.2.3.8 wird wie folgt geändert:
|
141. |
Abschnitt 6.2.3.9 erhält folgende Fassung: „6.2.3.9. Betriebsbremsung (Abschnitt 4.2.4.5.3)
|
142. |
In Abschnitt 6.2.3.10 Absatz 1 wird „Ziffer 93“ durch „Index [15]“ ersetzt. |
143. |
Abschnitt 6.2.3.13 erhält folgende Fassung: „6.2.3.13. Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen am Bahnsteig und auf Gleisarbeiter (Abschnitt 4.2.6.2.1)
|
144. |
Abschnitt 6.2.3.14 erhält folgende Fassung: „6.2.3.14. Druckimpuls an der Zugspitze (Abschnitt 4.2.6.2.2)
|
145. |
Abschnitt 6.2.3.15 erhält folgende Fassung: „6.2.3.15. Maximale Druckschwankungen in Tunneln (Abschnitt 4.2.6.2.3) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist in der in Anlage J-1 Index [50] genannten Spezifikation beschrieben.“ |
146. |
Die Abschnitte 6.2.3.16 bis 6.2.3.19 erhalten folgende Fassung: „6.2.3.16. Seitenwind (Abschnitt 4.2.6.2.4)
6.2.3.17. Schalldruckpegel von Signalhörnern (Abschnitt 4.2.7.2.2)
6.2.3.18. Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung (Abschnitt 4.2.8.2.4)
6.2.3.19. Leistungsfaktor (Abschnitt 4.2.8.2.6)
|
147. |
Abschnitt 6.2.3.19a erhält folgende Fassung: „6.2.3.19a. Fahrzeugseitiges Energiemesssystem (Abschnitt 4.2.8.2.8)
|
148. |
Abschnitt 6.2.3.20 erhält folgende Fassung: „6.2.3.20. Dynamisches Verhalten der Stromabnehmer (Abschnitt 4.2.8.2.9.6)
|
149. |
Abschnitt 6.2.3.21 erhält folgende Fassung: „6.2.3.21. Anordnung der Stromabnehmer (Abschnitt 4.2.8.2.9.7)
|
150. |
In Abschnitt 6.2.3.22 Absatz 1 wird „Ziffer 101“ durch „Index [28]“ ersetzt. |
151. |
In Abschnitt 6.2.3.23 Absatz 1 wird „Anforderung in Abschnitt 4.2.10.3.2 (1)“ durch „Anforderung in Abschnitt 4.2.10.3.2 Absatz 1“ ersetzt. |
152. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
153. |
Abschnitt 6.2.5 erhält folgende Fassung: „6.2.5. Innovative Lösungen
|
154. |
Abschnitt 6.2.6 erhält folgende Fassung: „6.2.6. Bewertung der für Betrieb und Instandhaltung geforderten Dokumentation Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist der Antragsteller für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das die für den Betrieb und die Instandhaltung geforderte Dokumentation enthält.“ |
155. |
Abschnitt 6.2.7 erhält folgende Fassung: „6.2.7. Bewertung von Einheiten, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind
|
156. |
Abschnitt 6.2.7a wird gestrichen. |
157. |
Abschnitt 6.2.8 erhält folgende Fassung: „6.2.8. Bewertung von Einheiten, die für den Einsatz in vordefinierten Zugverbänden ausgelegt sind
|
158. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
159. |
Die folgenden Abschnitte 6.2.10 und 6.2.11 werden eingefügt: „6.2.10. EG-Prüfung bei Installation von ETCS in ein Fahrzeug/einen Fahrzeugtyp
6.2.11. EG-Prüfung für Fahrzeuge/Fahrzeugtypen bei Installation von fahrzeugseitigem ATO
(*16) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).“ " |
160. |
Abschnitt 6.3 erhält folgende Fassung: „6.3. Instandhaltung von Teilsystemen mit Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung
|
161. |
Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung: „7.1. Allgemeine Umsetzungsvorschriften 7.1.1. Allgemeines 7.1.1.1. Anwendung auf neu hergestellte Fahrzeuge
7.1.1.2. Anwendung auf laufende Projekte
7.1.1.3. Anwendung auf Sonderfahrzeuge
7.1.1.4. Übergangsmaßnahme für die Erfüllung der Brandschutzanforderungen Während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2026 ausläuft, kann die Konformität mit den Brandschutzanforderungen an die betreffenden Werkstoffe alternativ zu den Werkstoffanforderungen in Abschnitt 4.2.10.2.1 auch unter Verwendung der jeweiligen Betriebskategorie aus der Norm EN 45545-2:2013+A1:2015 nachgewiesen werden. 7.1.1.5. Bedingungen für die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Reisezugwagen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Verwendungsgebiet
7.1.1.5.1. Bedingungen für Reisezugwagen, die für den Einsatz in vordefinierten Zugverbänden ausgelegt sind
7.1.1.5.2. Zusätzliche optionale Bedingungen für Reisezugwagen, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind
7.1.2. Änderungen an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug oder an einem bestehenden Fahrzeugtyp 7.1.2.1. Einleitung
7.1.2.2. Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Fahrzeug und Fahrzeugtyp
7.1.2.2a. Besondere Vorschriften für in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die nicht von einer EG-Prüferklärung abgedeckt sind und deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde Für in Betrieb befindliche Fahrzeuge, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.1.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind:
7.1.2.2b. Sondervorschriften für Fahrzeuge, die für einen begrenzten Zeitraum geändert werden, um die Leistung oder Zuverlässigkeit von technologischen Innovationen zu testen
7.1.3. Vorschriften zu EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen 7.1.3.1. Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ 7.1.3.1.1. Begriffsbestimmungen
7.1.3.1.2. Vorschriften zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung
7.1.3.1.3. Gültigkeit der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung
7.1.3.2. Interoperabilitätskomponenten
7.1.4. Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets von Fahrzeugen, die über eine Genehmigung nach der Richtlinie 2008/57/EG verfügen oder vor dem 19. Juli 2010 in Betrieb waren
7.1.5. Vorausrüstungsanforderungen für neue Fahrzeugkonstruktionen, in denen ETCS noch nicht installiert ist
(*17) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6)." (*18) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 360).“ " |
162. |
Abschnitt 7.3.2 erhält folgende Fassung: „7.3.2. Verzeichnis der Sonderfälle 7.3.2.1. Mechanische Schnittstellen (4.2.2.2) Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland (‚P‘) Endkupplung, Höhe über der Schiene (Abschnitt 4.2.2.2.3)
7.3.2.2. Begrenzungslinie (4.2.3.1) Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland (‚P‘) Die Festlegung des Bezugsprofils des oberen und des unteren Teils der Einheit gemäß den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften ist zulässig. 7.3.2.3. Anforderungen an die Kompatibilität von Fahrzeugen mit streckenseitigen Ausrüstungen (4.2.3.3.2.2) Sonderfall Finnland (‚P‘) Bei Fahrzeugen, die für das finnische Eisenbahnnetz (Spurweite 1 524 mm) ausgelegt sind und zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager streckenseitige Ausrüstung benötigen, müssen die Zielbereiche auf der Unterseite eines Radsatzlagers, die zur Beobachtung durch eine gleisseitige Heißläuferortungsanlage frei bleiben müssen, den Maßen in EN 15437-1:2009 entsprechen. Die betreffenden Werte sind durch die im Folgenden genannten Werte zu ersetzen: System auf Grundlage streckenseitiger Ausrüstung: Die Maße in den Abschnitten 5.1 und 5.2 der Norm EN 15437-1:2009 werden durch die folgenden Abmessungen ersetzt. Es werden zwei verschiedene Zielbereiche (I und II) definiert, einschließlich der jeweiligen Sperrbereiche und ihrer Messbereiche:
Sonderfall Frankreich (‚P‘) Dieser Sonderfall gilt für alle Einheiten, die nicht mit fahrzeugseitiger Ausrüstung zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager ausgerüstet sind. Die Abschnitte 5.1 und 5.2 der Norm EN 15437-1 gelten mit den nachstehenden Besonderheiten. Bei den Bezeichnungen handelt es sich um die in Bild 3 der Norm verwendeten.
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland (‚P‘) Bei Fahrzeugen, die auf streckenseitige Ausrüstungen zur Überwachung der Radsatzlager angewiesen sind, müssen hinsichtlich der Unterseite der Radsatzlager die nachstehenden Zielbereiche gegeben sein (Abmessungen gemäß EN 15437-1:2009): Tabelle 18 Zielbereich
Sonderfall Schweden (‚T2‘) Dieser Sonderfall gilt für alle Einheiten, die nicht mit fahrzeugseitiger Ausrüstung zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager ausgerüstet sind und die für den Betrieb auf Strecken ausgelegt sind, auf denen die Vorrichtungen zur Erkennung der Radsatzlager nicht umgerüstet wurden. Diese Strecken werden in dieser Hinsicht im Infrastrukturregister als nicht TSI-konform angegeben. Die beiden in der folgenden Tabelle unter Bezug auf die Parameter in EN 15437-1:2009 angegebenen Bereiche unter dem Radsatzlager/Achsschenkel müssen frei sein, um die vertikale Überwachung durch streckenseitige Heißläuferortungsanlagen zu ermöglichen. Tabelle 19 Zielbereich und Sperrbereich für Einheiten in Schweden
Die Konformität mit diesen Systemen ist im technischen Dossier des jeweiligen Fahrzeugs zu beschreiben. 7.3.2.4. Luftqualität im Innern (4.2.5.8) Sonderfall Kanaltunnel (‚P‘) Personenwagen: Personenzüge müssen über Lüftungssysteme verfügen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die CO2-Konzentration bei einem Ausfall der Antriebssysteme mindestens 90 Minuten lang unter 10 000 ppm bleibt. 7.3.2.5. Dynamisches Fahrverhalten (4.2.3.4.2, 6.2.3.4) Sonderfall Finnland (‚P‘) Die folgenden Änderungen der für das dynamische Fahrverhalten maßgeblichen Abschnitte der TSI gelten für Fahrzeuge, die ausschließlich im finnischen Netz mit einer Spurweite von 1 524 mm betrieben werden sollen:
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland (‚P‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen die notifizierten nationalen technischen Vorschriften für die Bewertung des dynamischen Fahrverhaltens zugrunde gelegt werden. Sonderfall Spanien (‚P‘) Bei Fahrzeugen, die für einen Betrieb in Netzen mit einer Spurweite von 1 668 mm ausgelegt sind, ist der Grenzwert für die quasi-statische Führungskraft Yqst für Bogenhalbmesser 250 m ≤ Rm < 400 m zu ermitteln. Folgender Grenzwert ist einzuhalten: (Yqst)lim = 66 kN. Für die Normalisierung des Schätzwertes auf den Radius Rm = 350 m gemäß EN 14363:2016 Abschnitt 7.6.3.2.6 Nummer 2 wird die Formel ‚Ya,nf,qst = Ya,f,qst – (10 500 m/Rm – 30) kN‘ ersetzt durch ‚Ya,nf,qst = Ya,f,qst – (11 550 m/Rm – 33) kN‘. Die Anpassung der Überhöhungsfehlbetragswerte auf eine Spurweite von 1 668 mm erfolgt durch Multiplikation der entsprechenden Parameterwerte für 1 435 mm mit dem folgenden Umrechnungsfaktor: 1733/1500. 7.3.2.5a. Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens (4.2.3.5.1) Sonderfall Spanien (‚P‘) Bei Drehgestellen, die für den Betrieb auf einer Spurweite von 1 668 mm ausgelegt sind, müssen die Parameter Alpha (α) und Beta (β) als 0,15 bzw. 0,35 gemäß der in Anlage J-1 Index [11] genannten Spezifikation [Anhang F der Norm EN 13749] berücksichtig werden. 7.3.2.6. Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen und Rädern (4.2.3.5.2.1 und 4.2.3.5.2.2) Sonderfall Estland, Lettland, Litauen und Polen für die Spurweite 1 520 mm (‚P‘) Die geometrischen Abmessungen der Räder nach der Definition in Abbildung 2 müssen die in Tabelle 20 definierten Grenzwerte einhalten: Tabelle 20 Betriebsgrenzmaße für die geometrischen Abmessungen der Räder
Das neue Radprofil für Lokomotiven und Triebzüge mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 200 km/h ist in der nachstehenden Abbildung 3 definiert. Abbildung 3 Neues Radprofil für Lokomotiven und Triebzüge mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 200 km/h
Das neue Radprofil für Triebzüge mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 130 km/h ist in der nachstehenden Abbildung 4 definiert. Abbildung 4 Neues Radprofil für Triebzüge mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 130 km/h
Sonderfall Finnland (‚P‘) Der Raddurchmesser muss mindestens 400 mm betragen. Für Fahrzeuge, die für den Verkehr zwischen dem finnischen Streckennetz mit einer Spurweite von 1 524 mm und Streckennetzen von Drittländern mit einer Spurweite von 1 520 mm vorgesehen sind, können spezielle Radsätze verwendet werden, die konstruiert wurden, um die unterschiedlichen Spurweiten abzudecken. Sonderfall Irland (‚P‘) Die geometrischen Abmessungen der Räder (wie in Abb. 2 definiert) müssen den in Tabelle 21 definierten Grenzwerten entsprechen: Tabelle 21 Betriebsgrenzmaße für die geometrischen Abmessungen der Räder
Sonderfall Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland (‚P‘) Die geometrischen Abmessungen der Radsätze und der Räder (wie in den Abbildungen 1 und 2 definiert) müssen die in Tabelle 22 definierten Grenzwerte einhalten: Tabelle 22 Betriebsgrenzmaße für die geometrischen Abmessungen der Radsätze und Räder
Sonderfall Spanien für die Spurweite 1 668 mm (‚P‘) Die Spurkranzdicke (Sd) muss bei einem Raddurchmesser D ≥ 840 mm mindestens 25 mm betragen. Bei Raddurchmessern von 330 mm ≤ D < 840 mm ist der Mindestwert von 27,5 mm anzuwenden. Sonderfall Tschechische Republik (‚T0‘) Für die Innenräder von dreiachsigen Drehgestellen, die nicht an der Spurführung beteiligt sind, sind für die Spurkranzdicke (Sd) und für das Spurmaß (SR) niedrigere als die in den Tabellen 1 und 2 vorgeschriebenen Grenzwerte für die geometrischen Abmessungen der Räder zulässig. 7.3.2.6a. Minimaler Bogenhalbmesser (4.2.3.6) Sonderfall Irland (‚P‘) Bei einem Netz mit einer Spurweite von 1 600 mm müssen alle Einheiten einen Bogenhalbmesser von mindestens 105 m bewältigen. 7.3.2.7. Nicht verwendet 7.3.2.8. Aerodynamische Wirkungen (4.2.6.2) Sonderfall Italien (‚P‘) Maximale Druckschwankungen in Tunneln (4.2.6.2.3): Für den uneingeschränkten Betrieb auf den bestehenden Strecken und unter Berücksichtigung der zahlreichen Tunnel mit einem Querschnitt von 54 m2, die mit einer Geschwindigkeit von 250 km/h durchfahren werden, sowie der Tunnel mit einem Querschnitt von 82,5 m2, die mit 300 km/h durchfahren werden, müssen Einheiten mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von mindestens 190 km/h die in Tabelle 23 genannten Anforderungen erfüllen: Tabelle 23 Anforderungen an einzeln fahrende interoperable Züge in einem röhrenförmigen Tunnel ohne Neigung
Wenn ein Fahrzeug die in der vorstehenden Tabelle genannten Werte nicht einhält (z. B. ein mit der TSI konformes Fahrzeug), können unter Umständen Betriebsvorschriften (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) zur Anwendung kommen. 7.3.2.8.a. Steuerung der Leuchten (4.2.7.1.4) Sonderfall Frankreich, Luxemburg, Belgien, Spanien, Schweden, Polen (‚T0‘) Es muss dem Triebfahrzeugführer möglich sein, die Fernlichter im Blinkbetrieb zu aktivieren, um auf einen Notfall aufmerksam zu machen. 7.3.2.9. Nicht verwendet 7.3.2.10. Nicht verwendet 7.3.2.11. Betrieb innerhalb des Spannungs- und Frequenzbereichs (4.2.8.2.2) Sonderfall Estland (‚T1‘) Elektrische Einheiten, die für den Betrieb auf Strecken mit 3,0 kV Gleichstrom ausgelegt sind, müssen in den in Abschnitt 7.4.2.1.1 der TSI ENE genannten Spannungs- und Frequenzbereichen eingesetzt werden können. Sonderfall Frankreich (‚T2‘) Um Einsatzbeschränkungen zu vermeiden, müssen elektrische Einheiten, die für den Betrieb auf Strecken mit 1,5 kV Gleichstrom oder 25 kV Wechselstrom ausgelegt sind, die im Infrastrukturregister beschriebenen Merkmale erfüllen (Kennwert 1.1.1.2.2.1.3). Die maximal zulässige Stromaufnahme im Stillstand pro Stromabnehmer (Abschnitt 4.2.8.2.5) auf bestehenden Strecken mit 1,5 kV Gleichstrom kann geringer sein als in der TSI ENE in Abschnitt 4.2.5 vorgeschrieben. Die Stromaufnahme im Stillstand pro Stromabnehmer ist entsprechend den für den Betrieb auf diesen Strecken ausgelegten elektrischen Einheiten zu begrenzen. Sonderfall Lettland (‚T1‘) Elektrische Einheiten, die für den Betrieb auf Strecken mit 3,0 kV Gleichstrom ausgelegt sind, müssen in den in Abschnitt 7.4.2.4.1 der TSI ENE genannten Spannungs- und Frequenzbereichen eingesetzt werden können. 7.3.2.12. Verwendung der Nutzbremse (4.2.8.2.3) Sonderfall Belgien (‚T2‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden System sicherzustellen, darf die in Fahrleitungsmasten geleitete Spannung (Umax2 gemäß EN 50388-1:2022 Abschnitt 12.2.1) in 3-kV-Netzen höchstens 3,8 kV betragen. Sonderfall Tschechische Republik (‚T2‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden System sicherzustellen, darf die in Fahrleitungsmasten geleitete Spannung (Umax2 gemäß EN 50388-1:2022 Abschnitt 12.2.1) in 3-kV-Netzen höchstens 3,55 kV betragen. Sonderfall Schweden (‚T2‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden System sicherzustellen, darf die in Fahrleitungsmasten geleitete Spannung (Umax2 gemäß EN 50388-1:2022 Abschnitt 12.2.1) in 15-kV-Netzen höchstens 17,5 kV betragen. 7.3.2.13. Höhe für das Zusammenwirken mit Fahrdrähten (Fahrzeugebene) (4.2.8.2.9.1.1) Sonderfall Niederlande (‚T0‘) Für den uneingeschränkten Zugang zu den Strecken mit 1 500 V (Gleichstrom) muss die maximale Höhe des Stromabnehmers auf 5 860 mm begrenzt werden. 7.3.2.14. Geometrie der Stromabnehmerwippe (4.2.8.2.9.2) Sonderfall Kroatien (‚T1‘) Für den Betrieb im bestehenden 3-kV-Gleichstromnetz können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1 450 mm lang ist, ausgerüstet sein. Sonderfall Finnland (‚T1‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz sicherzustellen, darf die Stromabnehmerwippe höchstens 0,422 m breit sein. Sonderfall Frankreich (‚T2‘) Für den Betrieb im bestehenden Netz, insbesondere auf Oberleitungsstrecken, die nur mit schmalen Stromabnehmern kompatibel sind, sowie für den Einsatz in Frankreich und in der Schweiz können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1 450 mm lang ist, ausgerüstet sein. Sonderfall Italien (‚T0‘) Für den Betrieb im bestehenden 3-kV-Gleichstromnetz und 25-kV-Wechselstrom-HGV-System (und zusätzlich im 15-kV-AC-System der Schweiz) können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1 450 mm lang ist, ausgerüstet sein. Sonderfall Portugal (‚T0‘) Für den Betrieb im bestehenden 25-kV-Netz (50 Hz) können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1 450 mm lang ist, ausgerüstet sein. Für den Betrieb im bestehenden 1,5-kV-Gleichstromnetz können elektrische Einheiten gemäß der Abbildung in der zu diesem Zweck notifizierten nationalen Vorschrift (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 2 180 mm lang ist, ausgerüstet sein. Sonderfall Slowenien (‚T0‘) Für den Betrieb im bestehenden 3-kV-Gleichstromnetz können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1 450 mm lang ist, ausgerüstet sein. Sonderfall Schweden (‚T0‘) Für den Betrieb im bestehenden Netz können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.5 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1 800 mm lang ist, ausgerüstet sein. 7.3.2.15. Schleifstück-Werkstoffe (4.2.8.2.9.4.2) Sonderfall Frankreich (‚P‘) Der Metallgehalt der Kohle-Schleifstücke darf auf Strecken mit 1 500 V Gleichstrom um bis zu 60 % erhöht sein. 7.3.2.16. Kontaktkraft und dynamisches Verhalten der Stromabnehmer (4.2.8.2.9.6) Sonderfall Frankreich (‚T2‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz sicherzustellen, muss nachgewiesen werden, dass elektrische Einheiten, die in 1,5-kV-Gleichstromnetzen betrieben werden sollen, zusätzlich zur Anforderung nach Abschnitt 4.2.8.2.9.6, eine mittlere Kontaktkraft im folgenden Bereich einhalten:
Das Verfahren zur Konformitätsbewertung (Simulation und/oder Prüfung gemäß den Abschnitten 6.1.3.7 und 6.2.3.20) muss die folgenden Umweltbedingungen berücksichtigen:
Sonderfall Schweden (‚T2‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz in Schweden sicherzustellen, muss die statische Kontaktkraft des Stromabnehmers die Anforderungen gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B Tabelle B3 Spalte SE erfüllen (55 N). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist in dem technischen Dossier des jeweiligen Fahrzeugs zu dokumentieren. Sonderfall Kanaltunnel (‚P‘) Um die technische Kompatibilität mit bestehenden Strecken sicherzustellen, muss bei der Prüfung auf Ebene der Interoperabilitätskomponente (Abschnitte 5.3.10 und 6.1.3.7.) nachgewiesen werden, dass der Stromabnehmer den Strom auch bei den erweiterten Fahrdrahthöhen zwischen 5 920 mm und 6 020 mm abnimmt. 7.3.2.17. Nicht verwendet 7.3.2.18. Nicht verwendet 7.3.2.19. Nicht verwendet 7.3.2.20. Brandschutz und Evakuierung (4.2.10) Sonderfall Italien (‚T0‘) Im Folgenden sind zusätzliche Spezifikationen für Einheiten aufgeführt, die in den bestehenden italienischen Tunneln eingesetzt werden sollen. Brandmeldeeinrichtungen (Abschnitte 4.2.10.3.2 und 6.2.3.23) Außer in den in Abschnitt 6.2.3.23 genannten Bereichen sind Brandmeldeeinrichtungen auch in sämtlichen Fahrgast- und Personalbereichen einzubauen. Systeme zur Eindämmung und Bekämpfung von Bränden in Personenwagen (Abschnitt 4.2.10.3.4) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.10.3.4 sind Einheiten mit Personenwagen der Kategorien A und B mit aktiven Systemen zur Eindämmung und zur Bekämpfung von Bränden (Fire Containment and Control Systems, FCCS) auszurüsten. FCCS sind gemäß den notifizierten nationalen Vorschriften für automatische Feuerlöschsysteme zu bewerten. Zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 4.2.10.3.4 sind Einheiten mit Personenwagen der Kategorien A und B in allen technischen Bereichen mit automatischen Feuerlöschsystemen auszurüsten. Güterzuglokomotiven und Triebfahrzeuge für den Güterverkehr: Maßnahmen zur Eindämmung von Bränden (Abschnitt 4.2.10.3.5) und Fahrfähigkeit (Abschnitt 4.2.10.4.4) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.10.3.5 sind Güterzuglokomotiven und Triebfahrzeuge für den Güterverkehr in allen technischen Bereichen mit automatischen Feuerlöschsystemen auszurüsten. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.10.4.4 muss bei Güterzuglokomotiven und bei Triebfahrzeugen für den Güterverkehr eine Fahrfähigkeit sichergestellt sein, die der für Personenwagen der Kategorie B geforderten Fahrfähigkeit entspricht. Überprüfungsklausel: Bis spätestens zum 31. Juli 2025 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über mögliche Alternativen zu den vorgenannten Spezifikationen vorlegen, mit denen die Einschränkungen für Fahrzeuge, die dadurch verursacht werden, dass die Tunnel nicht die TSI erfüllen, beseitigt oder wesentlich reduziert werden. 7.3.2.21. Fahrfähigkeit (4.2.10.4.4) und Systeme zur Eindämmung und zur Bekämpfung von Bränden (4.2.10.3.4) Sonderfall Kanaltunnel (‚P‘) Für den Betrieb im Kanaltunnel ausgelegte Personenwagen müssen angesichts der Länge des Tunnels der Kategorie B entsprechen. Da keine Brandbekämpfungsstationen mit sicheren Bereichen vorhanden sind (siehe TSI SRT Abschnitt 4.2.1.7), werden die nachstehenden Abschnitte der vorliegenden TSI wie folgt geändert:
7.3.2.22. Schnittstelle der Toilettenentsorgungsanlage (4.2.11.3) Sonderfall Finnland (‚P‘) Alternativ oder zusätzlich zu den Angaben in Abschnitt 4.2.11.3 ist es zulässig, Anschlüsse für die Toilettenentsorgung und zum Spülen der Sanitärtanks zu installieren, die mit den streckenseitigen Anlagen im finnischen Schienennetz gemäß Abbildung AI1 kompatibel sind. Abbildung AI 1 Entleerungsanschlüsse für Toilettentank
Schnellanschluss SFS 4428, Anschlussteil A, Größe DN80 Werkstoff: säurefester Edelstahl Dichtung auf der Gegenseite des Anschlusses Spezifische Definition in der Norm SFS 4428 7.3.2.23. Schnittstelle für Wasserbefüllung (4.2.11.5) Sonderfall Finnland (‚P‘) Alternativ oder zusätzlich zu den Angaben in Abschnitt 4.2.11.5 ist es zulässig, Wasserfüllanschlüsse zu installieren, die gemäß Abbildung AII1 mit den streckenseitigen Anlagen im finnischen Schienennetz kompatibel sind. Abbildung A II1 Wasserfüllanschlüsse
Typ: Anschluss C für Brandbekämpfung NCU1 Werkstoff: Messing oder Aluminium Spezifische Definition in der Norm SFS 3802 (Definition der Dichtung je nach Anschlusshersteller) Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland (‚P‘) Alternativ oder zusätzlich zu den Angaben in Abschnitt 4.2.11.5 ist es zulässig, eine düsenförmige Schnittstelle für die Wasserbefüllung zu montieren. Diese düsenförmige Schnittstelle für die Wasserbefüllung muss die Anforderungen der zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften erfüllen. 7.3.2.24. Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge (4.2.11.6) Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland (‚P‘) Ortsfeste Stromversorgungen für abgestellte Züge müssen die Anforderungen der zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften erfüllen. 7.3.2.25. Betankungsanlagen (4.2.11.7) Sonderfall Finnland (‚P‘) Zur Betankung im finnischen Schienennetz muss der Kraftstofftank von Einheiten mit einer Dieselbetankungsschnittstelle mit Überlaufkontrolle nach den Normen SFS 5684 und SFS 5685 ausgerüstet sein. Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland (‚P‘) Diese Schnittstelle der Betankungsanlage muss die Anforderungen der zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften erfüllen. 7.3.2.26. Fahrzeuge aus Drittländern (allgemein) Sonderfall Finnland (‚P‘) Die Anwendung nationaler technischer Vorschriften anstelle der Anforderungen dieser TSI ist für Fahrzeuge aus Drittländern zulässig, die im Verkehr zwischen dem finnischen Netz mit einer Spurweite von 1 524 mm und Netzen in Drittländern mit einer Spurweite von 1 520 mm eingesetzt werden. 7.3.2.27. Nicht verwendet“ |
163. |
Abschnitt 7.4 erhält folgende Fassung: „7.4. Besondere Umweltbedingungen Besondere Bedingungen für Österreich In Österreich wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Besondere Bedingungen für Bulgarien In Bulgarien wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Kroatien In Kroatien wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Estland, Lettland und Litauen Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum estnischen, lettischen und litauischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
Besondere Bedingungen für Finnland Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum finnischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
Besondere Bedingungen für Frankreich In Frankreich wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Deutschland In Deutschland wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Griechenland Für den uneingeschränkten Zugang der Fahrzeuge zum griechischen Schienennetz unter sommerlichen Bedingungen muss die Temperaturzone T3 gemäß Abschnitt 4.2.6.1.1 ausgewählt werden. In Griechenland wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Portugal Für den uneingeschränkten Zugang der Fahrzeuge zum portugiesischen Schienennetz unter
Besondere Bedingungen für Spanien Für den uneingeschränkten Zugang der Fahrzeuge zum spanischen Schienennetz unter sommerlichen Bedingungen muss die Temperaturzone T3 gemäß Abschnitt 4.2.6.1.1 ausgewählt werden. Besondere Bedingungen für Schweden Für den uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum schwedischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
|
164. |
Abschnitt 7.5 erhält folgende Fassung: „7.5. Im Zuge der Überarbeitung oder bei anderen Aktivitäten der Agentur zu berücksichtigende Aspekte Zusätzlich zu der Analyse, die bei der Ausarbeitung dieser TSI durchgeführt wurde, wurden bestimmte Aspekte ermittelt, die für die zukünftige Entwicklung des Eisenbahnsystems der EU von Interesse sind. Diese Aspekte lassen sich in drei verschiedene Gruppen gliedern:
Diese Aspekte werden nachfolgend aufgeführt und gemäß der Gliederung in Abschnitt 4.2 der TSI klassifiziert. 7.5.1. Aspekte in Bezug auf Eckwerte dieser TSI 7.5.1.1. Radsatzlastparameter (Abschnitt 4.2.3.2.1) Dieser Eckwert betrifft die Schnittstelle zwischen Infrastruktur und Fahrzeug in Bezug auf Vertikallasten. Notwendig ist eine Weiterentwicklung der Streckenkompatibilitätsprüfung im Hinblick auf die statische und dynamische Kompatibilität. Was die dynamische Kompatibilität betrifft, gibt es noch keine harmonisierte Klassifizierungsmethode für Fahrzeuge, die Anforderungen in Bezug auf die Kompatibilität mit dem dynamischen Lastmodell HSLM (High Speed Load Model) beinhaltet:
7.5.1.2. Nicht verwendet 7.5.1.3. Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen (Abschnitt 4.2.6.2.5) Für Einheiten mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von über 250 km/h wurden Anforderungen an die aerodynamischen Wirkungen auf Schottergleise aufgestellt. Da es nach dem derzeitigen Stand nicht möglich ist, eine harmonisierte Anforderung oder Bewertungsmethode festzulegen, ist die Anwendung nationaler Vorschriften nach der TSI zulässig. Dies gilt es im Hinblick auf Folgendes zu überprüfen:
7.5.2. Aspekte, die mit keinem Eckwert dieser TSI in Zusammenhang stehen, aber Gegenstand von Forschungsprojekten sind 7.5.2.1. Nicht verwendet 7.5.2.2. Weitere Arbeiten im Zusammenhang mit den Bedingungen für eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Verwendungsgebiet Zur Erleichterung des freien Verkehrs von Lokomotiven und Reisezugwagen sind in Abschnitt 7.1.1.5 Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Verwendungsgebiet festgelegt. Diese Bestimmungen sollten durch harmonisierte Grenzwerte für Störströme und Magnetfelder auf Ebene der Einheiten ergänzt werden, entweder als Prozentsatz des für eine beeinflussende Einheit festgelegten Wertes oder als absolute Grenzwerte. Diese harmonisierten Grenzwerte werden auf der Grundlage der Sonderfälle oder der technischen Unterlagen bestimmt werden, auf die in Artikel 13 der TSI ZZS Bezug genommen wird, sowie auf der Grundlage der künftigen Norm EN 50728, die 2024 veröffentlicht werden soll. Die Spezifikation von Schnittstellen zwischen Reisezugwagen, die im freizügigen Fahrbetrieb eingesetzt werden sollen, sollte in Abschnitt 7.1.1.5.2 näher ausgeführt werden, um die Austauschbarkeit dieser Reisezugwagen (neue und bestehende Reisezugwagen) zu erleichtern. 7.5.2.3. Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Fahrradstellplätzen – Auswirkung der Fahrgastrechte-Verordnung Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19) legt die Anforderungen für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Fahrradstellplätzen fest. Fahrradstellplätze müssen geschaffen werden im Falle
Gemäß dem Grundsatz in Abschnitt 7.1.2.2 Absatz 1 können umfangreiche Aufrüstungen, die andere Teile und Eckwerte als die Gestaltung und Ausstattung des Fahrgastbereichs betreffen, nicht die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrradplätzen begründen. (*19) Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).“ " |
165. |
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
|
(*1) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
(*3) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge – Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).“
(*4) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge – Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).
(*5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission, C/2018/6929 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).“
(*6) Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).“
(*7) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).
(*8) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).“
(*9) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380).“
(*10) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(*11) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
(*12) Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52).“
(*13) Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).“
(*14) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).
(*15) Empfehlung 2011/622/EU der Kommission vom 20. September 2011 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 23).“
(*16) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).“
(*17) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).
(*18) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 360).“
(*19) Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).“ “
(1) Die Module CA1, CA2 oder CH können nur verwendet werden, wenn Produkte nach einem Entwurf hergestellt werden, der bereits vor Inkrafttreten der für die betreffenden Produkte maßgeblichen TSI entwickelt wurde und nach dem bereits vor Inkrafttreten der betreffenden TSI Produkte in Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt, der Hersteller weist der benannten Stelle nach, dass für vorherige Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen eine Entwurfs- und Baumusterprüfung durchgeführt wurde und dass die Anforderungen dieser TSI erfüllt werden. Dieser Nachweis ist zu dokumentieren und ihm kommt dieselbe Beweiskraft zu wie Modul CB oder einer Entwurfsprüfung gemäß Modul CH1.
(2) Der Ausdruck ‚Prüfung‘ bedeutet, dass der Antragsteller Anhang I der Gemeinsamen Sicherheitsmethoden für Risikobewertungen (‚CSM on RA‘) anwendet, um nachzuweisen, dass das geänderte Fahrzeug ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau gewährleistet. Dieser Nachweis unterliegt einer unabhängigen Bewertung durch eine Bewertungsstelle gemäß der „CSM on RA“. Wenn die Stelle zu dem Schluss kommt, dass die neue Sicherheitsbewertung ein niedrigeres Sicherheitsniveau gewährleistet oder das Ergebnis nicht eindeutig ist, muss der Antragsteller eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragen.“
(3) Fahrzeuge, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, gelten als mit allen Schienenneigungen kompatibel:
— |
gemäß der Spezifikation in Anlage J-1 Index [9] oder Index [73] bewertete Fahrzeuge, |
— |
gemäß der Spezifikation in Anlage J-1 Index [63] (in der durch ERA/TD/2012-17/INT geänderten oder in der nicht geänderten Fassung) oder gemäß der Spezifikation in Anlage J-1 Index [64] bewertete Fahrzeuge, bei denen nach dem Ergebnis keine Beschränkung auf eine Schienenneigung besteht, |
— |
gemäß der Spezifikation in Anlage J-1 Index [63] (in der durch ERA/TD/2012-17/INT geänderten oder in der nicht geänderten Fassung) oder gemäß der Spezifikation in Anlage J-1 Index [64] bewertete Fahrzeuge, bei denen nach dem Ergebnis eine Beschränkung auf eine Schienenneigung besteht und bei denen durch eine Neubewertung der Prüfbedingungen in Bezug auf den Rad-Schiene-Kontakt, die auf echten Rad- und Schienenprofilen und der gemessenen Spurweite basieren, die Einhaltung der Rad-Schiene-Kontakt-Bedingungen der in Anlage J-1 Index [9] genannten Spezifikation nachgewiesen wird. |
(4) Für Innenräder der dreiachsigen Drehgestelle ist eine Abmessung von 21 mm zulässig.
ANHANG VI
„ANHANG
Inhalt
1. |
EINLEITUNG | 308 |
1.1. |
Technischer Anwendungsbereich | 308 |
1.1.1. |
Fahrzeugspezifischer Anwendungsbereich | 308 |
1.1.2. |
Betriebsspezifischer Anwendungsbereich | 308 |
1.2. |
Geografischer Anwendungsbereich | 308 |
2. |
DEFINITION DES TEILSYSTEMS | 308 |
3. |
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN | 309 |
4. |
MERKMALE DES TEILSYSTEMS | 309 |
4.1. |
Einleitung | 309 |
4.2. |
Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme | 309 |
4.2.1. |
Grenzwerte für das Standgeräusch | 310 |
4.2.2. |
Grenzwerte für das Anfahrgeräusch | 310 |
4.2.3. |
Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch | 311 |
4.2.4. |
Grenzwerte für das Innengeräusch im Führerraum | 311 |
4.3. |
Funktionale und technische Spezifikationen zu den Schnittstellen | 312 |
4.4. |
Betriebsvorschriften | 312 |
4.4.1. |
Besondere Vorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken bei gestörtem Betrieb | 312 |
4.4.2. |
Besondere Vorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung | 312 |
4.5. |
Instandhaltungsvorschriften | 312 |
4.6. |
Berufliche Qualifikationen | 312 |
4.7. |
Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz | 312 |
5. |
INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN | 312 |
5.1. |
Allgemeines | 312 |
5.2. |
Spezifikationen für Interoperabilitätskomponenten | 312 |
5.2.1. |
Reibungselemente für laufflächengebremste Räder | 312 |
6. |
KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND EG-PRÜFUNG | 313 |
6.1. |
Interoperabilitätskomponenten | 313 |
6.1.1. |
Module | 313 |
6.1.2. |
Konformitätsbewertungsverfahren | 313 |
6.2. |
Teilsystem „Fahrzeuge“ hinsichtlich der Lärmemission von Fahrzeugen | 313 |
6.2.1. |
Module | 313 |
6.2.2. |
EG-Prüfverfahren | 314 |
6.2.3. |
Vereinfachte Evaluierung | 316 |
7. |
UMSETZUNG | 317 |
7.1. |
Anwendung dieser TSI auf neue Teilsysteme | 317 |
7.2. |
Anwendung dieser TSI auf bestehende Teilsysteme | 317 |
7.2.1. |
Bestimmungen für Änderungen an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder bestehenden Fahrzeugtypen | 317 |
7.2.2. |
Zusätzliche Bestimmungen für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen | 318 |
7.3. |
Sonderfälle | 318 |
7.3.1. |
Einleitung | 318 |
7.3.2. |
Liste der Sonderfälle | 318 |
7.4. |
Besondere Durchführungsvorschriften | 319 |
7.4.1. |
Besondere Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen (Abschnitt 7.2.2) | 319 |
7.4.2. |
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken (Abschnitt 7.2.2.2) | 319 |
Anlagen | 23 |
1. EINLEITUNG
Mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) wird für jedes Teilsystem (oder eines Teils davon) ein optimales Harmonisierungsniveau für Spezifikationen festgelegt, um die Sicherheit und Interoperabilität des Eisenbahnsystems zu gewährleisten, die Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und zu entwickeln und um zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sowie zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarkts beizutragen. Die TSI müssen den grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 entsprechen.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt diese TSI das optimale Harmonisierungsniveau der Spezifikationen für das in Abschnitt 1.1 definierte Teilsystem „Fahrzeuge“, durch das die Lärmemissionen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union begrenzt werden sollen.
1.1. Technischer Anwendungsbereich
1.1.1. Fahrzeugspezifischer Anwendungsbereich
Diese TSI gilt für alle Fahrzeuge, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 (TSI LOC&PAS) und den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) fallen.
1.1.2. Betriebsspezifischer Anwendungsbereich
Zusammen mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 (1) der Kommission (TSI OPE) gilt diese TSI für den Betrieb von Güterwagen, die auf als „leisere Strecken“ ausgewiesener Eisenbahninfrastruktur eingesetzt werden.
1.2. Geografischer Anwendungsbereich
Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI deckt sich mit den Anwendungsbereichen, die in Abschnitt 1.2 der TSI LOC&PAS und in Abschnitt 1.2 der TSI WAG für die betreffenden Fahrzeuge festgelegt sind.
2. DEFINITION DES TEILSYSTEMS
Unter „Einheit“ sind Fahrzeuge zu verstehen, die dieser TSI unterliegen und damit Gegenstand des EG-Prüfverfahrens sind. In Kapitel 2 der TSI LOC&PAS und Kapitel 2 der TSI WAG wird beschrieben, woraus eine Einheit bestehen kann.
Die Anforderungen dieser TSI gelten für die folgenden, in Abschnitt 2 des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2016/797 definierten Fahrzeugkategorien:
a) |
Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Verbrennungs-Triebfahrzeugen oder elektrischen Triebfahrzeugen, Verbrennungstriebzügen oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen. Fahrzeuge dieser Kategorie werden in Kapitel 2 der TSI LOC&PAS näher bestimmt und in der vorliegenden TSI als Lokomotiven, elektrische Triebzüge (ETZ) oder Dieseltriebzüge (DTZ) und Reisezugwagen bezeichnet. |
b) |
Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen, die für das gesamte Netz ausgelegt sind, und Fahrzeuge zur Beförderung von Lastkraftwagen. Fahrzeuge dieser Kategorie werden in Kapitel 2 der TSI WAG näher bestimmt und in der vorliegenden TSI als Güterwagen bezeichnet. |
c) |
Sonderfahrzeuge, z. B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge. Diese Kategorie wird in Kapitel 2 der TSI LOC/PAS näher bestimmt. |
3. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Alle in dieser TSI genannten Eckwerte müssen eine Verbindung zu mindestens einer der in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten grundlegenden Anforderungen aufweisen. Diese Zuweisung ist in Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 1
Eckwerte und ihre Verbindung zu den grundlegenden Anforderungen
Abschnitt |
Eckwert |
Grundlegende Anforderungen |
|||||
Sicherheit |
Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft |
Gesundheit |
Umweltschutz |
Technische Kompatibilität |
Zugänglichkeit |
||
4.2.1 |
Grenzwerte für das Standgeräusch |
|
|
|
1.4.4 |
|
|
4.2.2 |
Grenzwerte für das Anfahrgeräusch |
|
|
|
1.4.4 |
|
|
4.2.3 |
Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch |
|
|
|
1.4.4 |
|
|
4.2.4 |
Grenzwerte für das Innengeräusch im Führerraum |
|
|
|
1.4.4 |
|
|
4. MERKMALE DES TEILSYSTEMS
4.1. Einleitung
Zur Begrenzung der Lärmemissionen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Verwirklichung der Interoperabilität wird in diesem Kapitel ein optimales Harmonisierungsniveau für die Spezifikationen des Teilsystems „Fahrzeuge“ festgelegt.
4.2. Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme
Folgenden Parametern (Eckwerten) wird im Hinblick auf die Interoperabilität eine kritische Bedeutung beigemessen:
a) |
„Standgeräusch“; |
b) |
„Anfahrgeräusch“; |
c) |
„Vorbeifahrgeräusch“; |
d) |
„Innengeräusch im Führerraum“. |
In diesem Abschnitt werden für die einzelnen Fahrzeugkategorien die entsprechenden funktionalen und technischen Spezifikationen festgelegt. Einheiten, die mit Verbrennungs- und mit elektrischem Antrieb ausgerüstet sind, müssen in allen üblichen Betriebsarten die entsprechenden Grenzwerte einhalten. Werden in einer dieser Betriebsarten der Verbrennungs- und der elektrische Antrieb gleichzeitig genutzt, so gilt der weniger strenge Grenzwert. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/797 können Bestimmungen für Sonderfälle vorgesehen werden. Diese Bestimmungen sind in Abschnitt 7.3 aufgeführt.
Die Bewertungsverfahren für die Anforderungen dieses Abschnitts sind in den angegebenen Abschnitten in Kapitel 6 festgelegt.
4.2.1. Grenzwerte für das Standgeräusch
Für die nachstehend genannten Schalldruckpegel sind in Tabelle 2 die Grenzwerte angegeben, die unter normalen Fahrzeugbedingungen für das Standgeräusch der einzelnen Kategorien des Teilsystems „Fahrzeuge“ gelten:
a) |
A-bewerteter, äquivalenter Dauerschallpegel der Einheit (LpAeq,T[Einheit]), |
b) |
A-bewerteter, äquivalenter Dauerschallpegel des Hauptkompressors am nächstgelegenen Messpunkt i (Li pAeq,T), |
c) |
AF-bewerteter Schalldruckpegel impulsförmiger Geräusche des Auslassventils des Lufttrockners am nächstgelegenen Messpunkt i (Li pAFmax). |
Die Grenzwerte gelten für einen Abstand von 7,5 m von der Gleismitte und in 1,2 m Höhe über Schienenoberkante.
Tabelle 2
Grenzwerte für das Standgeräusch
Kategorie des Teilsystems „Fahrzeuge“ |
LpAeq,T[Einheit] [dB] |
Li pAeq,T [dB] |
Li pAFmax [dB] |
Elektrolokomotiven und Sonderfahrzeuge mit elektrischem Antrieb |
70 |
75 |
85 |
Diesellokomotiven und Sonderfahrzeuge mit Dieselantrieb |
71 |
78 |
|
ETZ |
65 |
68 |
|
DTZ |
72 |
76 |
|
Reisezugwagen |
64 |
68 |
|
Güterwagen |
65 |
entf. |
entf. |
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.1 erläutert.
4.2.2. Grenzwerte für das Anfahrgeräusch
Für den AF-bewerteten maximalen Schalldruckpegel (LpAF,max) des Anfahrgeräusches sind in Tabelle 3 die für die einzelnen Kategorien des Teilsystems „Fahrzeuge“ geltenden Grenzwerte angegeben. Die Grenzwerte gelten für einen Abstand von 7,5 m von der Gleismitte und in 1,2 m Höhe über Schienenoberkante.
Tabelle 3
Grenzwerte für das Anfahrgeräusch
Kategorie des Teilsystems „Fahrzeuge“ |
LpAF,max [dB] |
Elektrolokomotiven mit einer Gesamttraktionsleistung P < 4 500 kW |
81 |
Elektrolokomotiven mit einer Gesamttraktionsleistung P ≥ 4 500 kW Sonderfahrzeuge mit elektrischem Antrieb |
84 |
Diesellokomotiven P < 2 000 kW an der Antriebswelle |
85 |
Diesellokomotiven P ≥ 2 000 kW an der Antriebswelle Sonderfahrzeuge mit Dieselantrieb |
87 |
ETZ mit einer Höchstgeschwindigkeit vmax < 250 km/h |
80 |
ETZ mit einer Höchstgeschwindigkeit vmax ≥ 250 km/h |
83 |
DTZ mit P < 560 kW/Antrieb an der Antriebswelle |
82 |
DTZ mit P ≥ 560 kW/Antrieb an der Antriebswelle |
83 |
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.2 erläutert.
4.2.3. Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch
Für den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel des Vorbeifahrgeräusches bei 80 km/h (LpAeq,Tp,(80 km/h)) und ggf. bei 250 km/h (LpAeq,Tp,(250 km/h)) sind in Tabelle 4 die für die einzelnen Kategorien des Teilsystems „Fahrzeuge“ geltenden Grenzwerte angegeben. Die Grenzwerte gelten für einen Abstand von 7,5 m von der Gleismitte und in 1,2 m Höhe über Schienenoberkante.
Bei Geschwindigkeiten ≥ 250 km/h sind auch am „zusätzlichen Messpunkt“ 3,5 m über der Schienenoberkante gemäß der in Anlage B Index 1 genannten Spezifikation Messungen durchzuführen und anhand der geltenden Grenzwerte in Tabelle 4 zu bewerten.
Tabelle 4
Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch
Kategorie des Teilsystems „Fahrzeuge“ |
LpAeq,Tp (80 km/h) [dB] |
LpAeq,Tp (250 km/h) [dB] |
Elektrolokomotiven und Sonderfahrzeuge mit elektrischem Antrieb |
84 |
99 |
Diesellokomotiven und Sonderfahrzeuge mit Dieselantrieb |
85 |
entf. |
ETZ |
80 |
95 |
DTZ |
81 |
96 |
Reisezugwagen |
79 |
entf. |
Güterwagen (umgerechnet auf APL = 0,225) (2) |
83 |
entf. |
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.3 erläutert.
4.2.3.a. Reibungselemente für laufflächengebremste Räder
Das Reibungselement für laufflächengebremste Räder (d. h. die Bremssohle) wirkt sich durch das Aufrauen der Lauffläche beim Bremsen auf das Vorbeifahrgeräusch aus.
Der Konformitätsnachweis für Bremssohlen für Güterwagen ist in Abschnitt 6.1.2.1 dieser TSI erläutert. Die Konformität ihrer Bremssohlen mit jenem Abschnitt befreit die zu bewertende Einheit nicht von der Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.3 und vom Nachweis der Konformität gemäß Abschnitt 6.2.2.3.
4.2.4. Grenzwerte für das Innengeräusch im Führerraum
Die Grenzwerte für den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel (LpAeq,T) des Innengeräusches im Führerraum von Elektro- und Diesel-Lokomotiven, ETZ, DTZ sowie mit einem Führerraum ausgestatteten Reisezugwagen sind in Tabelle 5 angegeben. Die Grenzwerte gelten für die Nähe des Ohres des Triebfahrzeugführers.
Diese Grenzwerte sind für Sonderfahrzeuge nicht verbindlich vorgeschrieben. Der Nachweis der Konformität gemäß Abschnitt 6.2.2.4 muss jedoch erbracht und die sich daraus ergebenden Werte müssen in das technische Dossier eingetragen werden.
Tabelle 5
Grenzwerte für das Innengeräusch im Führerraum
Innengeräusch im Führerraum |
LpAeq,T [dB] |
Bei stehendem Fahrzeug und betätigtem Signalhorn |
95 |
Bei Höchstgeschwindigkeit vmax, wenn vmax < 250 km/h |
78 |
Bei Höchstgeschwindigkeit vmax, wenn 250 km/h ≤ vmax < 350 km/h |
80 |
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.4 erläutert.
4.3. Funktionale und technische Spezifikationen zu den Schnittstellen
Aus der vorliegenden TSI ergeben sich folgende Schnittstellen zum Teilsystem „Fahrzeuge“:
Schnittstelle zu den in Kapitel 2 Buchstaben a und c dieses Anhangs genannten Teilsystemen (behandelt in TSI LOC&PAS) in Bezug auf
— |
das Standgeräusch, |
— |
das Anfahrgeräusch (gilt nicht für Reisezugwagen), |
— |
das Vorbeifahrgeräusch, |
— |
das Innengeräusch im Führerraum, soweit anwendbar. |
Schnittstelle zu den in Kapitel 2 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Teilsystemen (behandelt in TSI WAG) in Bezug auf
— |
das Vorbeifahrgeräusch, |
— |
das Standgeräusch. |
Aus der vorliegenden TSI ergibt sich folgende Schnittstelle mit der TSI OPE
— |
das Vorbeifahrgeräusch. |
4.4. Betriebsvorschriften
Die Anforderungen an die Betriebsvorschriften für das Teilsystem „Fahrzeuge“ sind in Abschnitt 4.4 der TSI LOC&PAS und in Abschnitt 4.4 der TSI WAG beschrieben.
4.4.1. Besondere Vorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken bei gestörtem Betrieb
Die Wiederherstellungsregelungen gemäß Abschnitt 4.2.3.6.3 der TSI OPE gelten auch für den Betrieb von Güterwagen, die Abschnitt 7.2.2.2 dieses Anhangs nicht genügen, auf leiseren Strecken.
Diese Wiederherstellungsmaßnahme kann angewandt werden, um Kapazitätsbeschränkungen oder betriebsbedingten Einschränkungen aufgrund von Fahrzeugdefekten, extremen Witterungsbedingungen, Unfällen oder sonstigen Ereignissen sowie Störungen der Infrastruktur zu begegnen.
4.4.2. Besondere Vorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung
Wenn das Instandhaltungswerk nur über eine leisere Strecke erreicht werden kann, muss zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten der Betrieb von Güterwagen, die nicht von Abschnitt 7.2.2.2 erfasst werden, auf leiseren Strecken möglich sein.
Für Infrastrukturarbeiten, bei denen eine leisere Strecke die einzige geeignete Alternative ist, gelten die Wiederherstellungsregelungen gemäß Abschnitt 4.4.1.
4.5. Instandhaltungsvorschriften
Die Anforderungen an die Instandhaltungsvorschriften für das Teilsystem „Fahrzeuge“ sind in Abschnitt 4.5 der TSI LOC&PAS und in Abschnitt 4.5 der TSI WAG beschrieben.
4.6. Berufliche Qualifikationen
Entfällt.
4.7. Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz
Siehe Artikel 6.
5. INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN
5.1. Allgemeines
Interoperabilitätskomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Abschnitt 5.2 dieses Anhangs zusammen mit einem Verweis auf die entsprechenden Anforderungen in Abschnitt 4.2 dieses Anhangs aufgeführt.
5.2. Spezifikationen für Interoperabilitätskomponenten
5.2.1. Reibungselemente für laufflächengebremste Räder
Diese Interoperabilitätskomponente ist nur auf das Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen“ anwendbar.
Ein Reibungselement für laufflächengebremste Räder muss den Anforderungen von Abschnitt 4.2.3.a genügen. Diese Anforderungen werden auf Ebene der Interoperabilitätskomponente bewertet.
6. KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND EG-PRÜFUNG
6.1. Interoperabilitätskomponenten
6.1.1. Module
Die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente muss im Einklang mit den in Tabelle 5a genannten Modulen erfolgen.
Tabelle 5a
Module für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten
Modul CB |
EG-Baumusterprüfung |
Modul CD |
Baumusterkonformität auf Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für die Produktion |
Modul CF |
Baumusterkonformität auf Grundlage einer Produktprüfung |
Modul CH1 |
Konformität auf Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung |
Diese Module werden im Einzelnen im Beschluss 2010/713/EU der Kommission beschrieben.
6.1.2. Konformitätsbewertungsverfahren
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter mit Sitz in der Union müssen eine(s) der nachstehenden Module oder Modulkombinationen für die Komponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“ auswählen:
— |
CB+CD, |
— |
CB+CF, |
— |
CH1. |
Im Rahmen des gewählten Moduls bzw. der gewählten Modulkombination ist die Interoperabilitätskomponente entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 4.2 zu bewerten. In den nachstehenden Abschnitten sind, soweit notwendig, zusätzliche Anforderungen an die Bewertung bestimmter Interoperabilitätskomponenten aufgeführt.
6.1.2.1. Reibungselemente für laufflächengebremste Räder von Güterwagen
Ein Reibungselement für laufflächengebremste Räder von Güterwagen muss den Anforderungen in Anlage F genügen.
Bis zum Ablauf der in Anlage G genannten Übergangsfrist gelten die in Anlage G aufgeführten Reibungselementtypen für laufflächengebremste Räder ohne Prüfung als mit den Anforderungen in Anlage F vereinbar.
6.2. Teilsystem „Fahrzeuge“ hinsichtlich der Lärmemission von Fahrzeugen
6.2.1. Module
Die EG-Prüfung muss im Einklang mit den in Tabelle 6 genannten Modulen erfolgen.
Tabelle 6
Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen
SB |
EG-Baumusterprüfung |
SD |
EG-Prüfung auf Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für die Produktion |
SF |
EG-Prüfung auf Grundlage einer Produktprüfung |
SH1 |
EG-Prüfung auf Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung. |
Diese Module werden im Einzelnen im Beschluss 2010/713/EU der Kommission beschrieben.
6.2.2. EG-Prüfverfahren
Für die EG-Prüfung des Teilsystems wählt der Antragsteller ein aus einem der folgenden Module bzw. Modulkombinationen bestehendes Bewertungsverfahren:
— |
(SB + SD), |
— |
(SB + SF), |
— |
(SH1). |
Im Rahmen des gewählten Moduls bzw. der gewählten Modulkombination ist das Teilsystem entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 4.2 zu bewerten. In den nachstehenden Abschnitten sind, soweit notwendig, zusätzliche Bewertungsanforderungen aufgeführt.
6.2.2.1. Standgeräusch
Die Einhaltung der in Abschnitt 4.2.1 angegebenen Grenzwerte für das Standgeräusch ist gemäß der in Anlage B Index 1 genannten Spezifikation nachzuweisen.
Für die Bewertung des Geräusches des Hauptkompressors am nächstgelegenen Messpunkt i ist die Kenngröße Li pAeq,T zu verwenden, wobei T der Dauer eines Betriebszyklus entspricht, wie in den in Anlage B Index 1 genannten Spezifikation definiert. Dabei sind nur die Systeme im Zug zu verwenden, die für den Betrieb des Kompressors unter üblichen Betriebsbedingungen notwendig sind. Die Systeme im Zug, die für den Betrieb des Kompressors nicht notwendig sind, dürfen ausgeschaltet werden, um die Geräuschmessung nicht zu beeinflussen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist ausschließlich unter den Bedingungen nachzuweisen, die die niedrigste Drehzahl des Kompressors erfordern.
Für die Bewertung impulsförmiger Geräusche am nächstgelegenen Messpunkt i ist die Kenngröße Li pAFmax zu verwenden. Die relevante Geräuschquelle sind die Auslassventile des Lufttrockners.
6.2.2.2. Anfahrgeräusch
Die Einhaltung der in Abschnitt 4.2.2 angegebenen Grenzwerte für das Anfahrgeräusch ist gemäß der in Anlage B Index 1 genannten Spezifikation nachzuweisen. Dabei ist das Maximalpegel-Verfahren anzuwenden. Abweichend vom Prüfverfahren der Spezifikation muss der Zug vom Stillstand auf 30 km/h beschleunigen und diese Geschwindigkeit anschließend halten.
Darüber hinaus muss die Geräuschmessung im gleichen Abstand von der Gleismitte und in gleicher Höhe über Schienenoberkante erfolgen wie nach Abschnitt 4.2.2. Es gelten das „Mittelungspegel-Verfahren“ und das „Maximalpegel-Verfahren“ gemäß der in Anlage B Index 1 genannten Spezifikation, wobei der Zug vom Stillstand auf 40 km/h beschleunigen und diese Geschwindigkeit anschließend halten muss. Die gemessenen Werte werden nicht im Hinblick auf Grenzwerte bewertet und werden in das technische Dossier eingetragen und der Agentur übermittelt.
Bei Sonderfahrzeugen ist der Anfahrvorgang ohne zusätzliche Anhängelasten durchzuführen.
6.2.2.3. Vorbeifahrgeräusch
Die Einhaltung der in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch ist gemäß Abschnitt 6.2.2.3.1 und Abschnitt 6.2.2.3.2 nachzuweisen.
6.2.2.3.1. Versuchsgleisbedingungen
Die Versuche sind auf einem Referenzgleis gemäß der in Anlage B Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen.
Allerdings dürfen auch Gleise verwendet werden, die bezüglich der akustisch relevanten Schienenrauheit und der Gleisabklingraten nicht dem Zustand des Referenzgleises entsprechen, sofern die gemäß Abschnitt 6.2.2.3.2 gemessenen Geräuschpegel die in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
Die akustisch relevante Schienenrauheit und die Abklingraten des Versuchsgleises sind in jedem Fall zu bestimmen. Entspricht das Versuchsgleis den Bedingungen des Referenzgleises, so sind die gemessenen Geräuschpegel als „vergleichbar“ und andernfalls als „nicht vergleichbar“ zu kennzeichnen. Im technischen Dossier ist anzugeben, ob die gemessenen Geräuschpegel „vergleichbar“ oder „nicht vergleichbar“ sind.
Die gemessenen Werte der akustisch relevanten Schienenrauheit des Versuchsgleises sind für einen Zeitraum gültig, der drei Monate vor der Messung beginnt und drei Monate nach der Messung endet, sofern in diesem Zeitraum keine Instandhaltungsarbeiten stattfinden, die die akustisch relevante Schienenrauheit beeinflussen.
Die gemessenen Werte der Abklingraten des Versuchsgleises sind für einen Zeitraum gültig, der ein Jahr vor der Messung beginnt und ein Jahr nach der Messung endet, sofern in diesem Zeitraum keine Instandhaltungsarbeiten stattfinden, die die Gleisabklingraten beeinflussen.
Im technischen Dossier ist die Gültigkeit der das Gleis betreffenden Werte an dem Tage/den Tagen nachzuweisen, an dem/denen das Vorbeifahrgeräusch der Fahrzeugart gemessen wurde, z. B. durch Angabe des Datums der letzten Instandhaltungsarbeiten, die sich auf die Geräuschemissionen ausgewirkt haben.
Ferner dürfen die Versuche bei Geschwindigkeiten von 250 km/h oder darüber auf fester Fahrbahn durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Grenzwerte um 2 dB höher als in Abschnitt 4.2.3 angegeben.
6.2.2.3.2. Verfahren
Die Versuche sind gemäß der in Anlage B Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen. Zum Vergleich mit den Grenzwerten werden die Ergebnisse auf die nächstliegende ganze Dezibelzahl gerundet. Etwaige Umrechnungen werden stets vor der Rundung vorgenommen. Die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens sind in den Abschnitten 6.2.2.3.2.1, 6.2.2.3.2.2 und 6.2.2.3.2.3 beschrieben.
6.2.2.3.2.1. Lokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen
Bei ETZ, DTZ, Lokomotiven und Reisezugwagen wird zwischen drei maximalen Betriebsgeschwindigkeiten unterschieden:
(1) |
Beträgt die maximale Betriebsgeschwindigkeit der Einheit ≤ 80 km/h, so ist das Vorbeifahrgeräusch bei Höchstgeschwindigkeit vmax zu messen. Dieser Wert darf den in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwert LpAeq,Tp(80 km/h) nicht überschreiten. |
(2) |
Beträgt die maximale Betriebsgeschwindigkeit der Einheit vmax mehr als 80 km/h und weniger als 250 km/h, so ist das Vorbeifahrgeräusch bei 80 km/h und bei Höchstgeschwindigkeit zu messen. Die beiden Messwerte LpAeq,Tp(Vtest) sind anhand der Formel 1 auf die Bezugsgeschwindigkeit von 80 km/h LpAeq,Tp(80 km/h) umzurechnen. Der umgerechnete Wert darf den in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwert LpAeq,Tp(80 km/h) nicht überschreiten. Formel 1:
|
(3) |
Beträgt die maximale Betriebsgeschwindigkeit der Einheit vmax ≥ 250 km/h, so ist das Vorbeifahrgeräusch bei 80 km/h und bei Höchstgeschwindigkeit zu messen, wobei die Versuchsgeschwindigkeit auf 320 km/h begrenzt ist. Das bei 80 km/h gemessene Vorbeifahrgeräusch LpAeq,Tp(Vtest) ist anhand der Formel 1 auf die Bezugsgeschwindigkeit von 80 km/h LpAeq,Tp(80 km/h) umzurechnen. Der umgerechnete Wert darf den in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwert LpAeq,Tp(80 km/h) nicht überschreiten. Das bei Höchstgeschwindigkeit gemessene Vorbeifahrgeräusch LpAeq,Tp(Vtest) ist anhand der Formel 2 auf die Bezugsgeschwindigkeit von 250 km/h LpAeq,Tp(250 km/h) umzurechnen. Der umgerechnete Wert darf den in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwert LpAeq,Tp(250 km/h) nicht überschreiten. Formel 2:
|
6.2.2.3.2.2. Güterwagen
Bei Güterwagen wird zwischen zwei maximalen Betriebsgeschwindigkeiten differenziert:
(1) |
Beträgt die maximale Betriebsgeschwindigkeit der Einheit vmax ≤ 80 km/h, so ist das Vorbeifahrgeräusch bei Höchstgeschwindigkeit zu messen. Der Messwert des Vorbeifahrgeräuschs LpAeq,Tp(Vtest) ist anhand der Formel 3 auf einen APL-Bezugswert von 0,225 m–1 LpAeq,Tp (APLref) umzurechnen. Dieser Wert darf den in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwert LpAeq,Tp(80 km/h) nicht überschreiten. Formel 3:
|
(2) |
Beträgt die maximale Betriebsgeschwindigkeit der Einheit vmax mehr als 80 km/h, so ist das Vorbeifahrgeräusch bei 80 km/h und bei Höchstgeschwindigkeit zu messen. Die beiden Messwerte des Vorbeifahrgeräuschs LpAeq,Tp(Vtest) sind anhand der Formel 4 auf eine Bezugsgeschwindigkeit von 80 km/h und einen APL-Bezugswert von 0,225 m–1 LpAeq,Tp(APL ref, 80 km/h) umzurechnen. Der umgerechnete Wert darf den in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwert LpAeq,Tp(80 km/h) nicht überschreiten. Formel 4:
|
6.2.2.3.2.3. Sonderfahrzeuge
Für Sonderfahrzeuge gilt dasselbe Bewertungsverfahren wie in Abschnitt 6.2.2.3.2.1. Das Messverfahren ist ohne zusätzliche Anhängelasten durchzuführen.
Bei Sonderfahrzeugen wird ohne Messung von einer Einhaltung der in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch ausgegangen, wenn
— |
sie entweder nur mit Verbundstoffbremssohlen oder nur mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und |
— |
sie mit Putzklötzen aus Verbundstoff ausgerüstet sind, sofern Putzklötze eingebaut sind. |
6.2.2.4. Innengeräusch im Führerraum
Die Einhaltung der in Abschnitt 4.2.4 angegebenen Grenzwerte für das Innengeräusch im Führerraum ist gemäß der in Anlage B Index 2 genannten Spezifikation nachzuweisen. Bei Sonderfahrzeugen ist das Messverfahren ohne zusätzliche Anhängelasten durchzuführen.
6.2.3. Vereinfachte Evaluierung
Anstatt der in Abschnitt 6.2.2 beschriebenen Prüfverfahren können einige oder alle Versuche durch eine vereinfachte Evaluierung ersetzt werden. Diese vereinfachte Evaluierung besteht aus einem akustischen Vergleich der zu bewertenden Einheit mit einem bestehenden Typ (nachstehend „Referenztyp“), deren akustische Eigenschaften dokumentiert sind.
Die vereinfachte Evaluierung kann für jeden der anwendbaren Eckwerte „Standgeräusch“, „Anfahrgeräusch“, „Vorbeifahrgeräusch“ und „Innengeräusch im Führerraum“ einzeln durchgeführt werden. Dabei ist nachzuweisen, dass die Unterschiede der zu bewertenden Einheit nicht zu einer Überschreitung der in Abschnitt 4.2 angegebenen Grenzwerte führen.
Bei den Einheiten, bei denen die vereinfachte Evaluierung angewendet wird, muss der Konformitätsnachweis eine detaillierte Beschreibung der geräuschrelevanten Unterschiede zum Referenztyp enthalten. Die vereinfachte Evaluierung ist anhand dieser Beschreibung durchzuführen. Bei der Schätzung der Geräuschwerte sind die Unsicherheiten der angewendeten Evaluierungsmethode zu berücksichtigen. Die vereinfachte Evaluierung kann aus einer Berechnung und/oder einer vereinfachten Messung bestehen.
Eine nach der vereinfachten Evaluierung zertifizierte Einheit darf nicht als Referenztyp für weitere Evaluierungen verwendet werden.
Wird das Vorbeifahrgeräusch mithilfe der vereinfachten Evaluierung bestimmt, so muss der Referenztyp mindestens einer der folgenden Anforderungen genügen:
— |
Kapitel 4 dieses Anhangs sowie mit „vergleichbar“ gekennzeichnete Ergebnisse für das Vorbeifahrgeräusch, |
— |
Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2011/229/EU sowie mit „vergleichbar“ gekennzeichnete Ergebnisse für das Vorbeifahrgeräusch, |
— |
Kapitel 4 des Anhangs der Entscheidung 2006/66/EG, |
— |
Kapitel 4 des Anhangs der Entscheidung 2008/232/EG, |
Bei Güterwagen, deren Parameter im Vergleich zum Referenztyp innerhalb des zulässigen Bereichs gemäß Tabelle 7 liegen, wird ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass sie den in Abschnitt 4.2.3 angegebenen Grenzwerten für das Vorbeifahrgeräusch entsprechen.
Tabelle 7
Zulässige Abweichungen zur Prüfungsfreistellung von Güterwagen
Parameter |
Zulässige Abweichung (im Vergleich zur Referenzeinheit) |
Höchstgeschwindigkeit der Einheit |
Geschwindigkeiten bis 160 km/h |
Radtyp |
Nur bei gleicher oder geringerer Geräuschemission (akustische Charakterisierung gemäß der in Anlage B Index 3 genannten Spezifikation) |
Leergewicht |
Nur innerhalb des Bereichs +20 %/-5 % |
Bremssohle |
Nur wenn die Referenzeinheit mit Bremssohlen ausgerüstet ist und die Bremssohle der zu bewertenden Einheit entweder unter eine EG-Konformitätserklärung im Einklang mit dieser TSI fällt oder in Anlage G dieser TSI aufgeführt ist. |
7. UMSETZUNG
7.1. Anwendung dieser TSI auf neue Teilsysteme
(1) |
Diese TSI gilt für alle Fahrzeugeinheiten in ihrem Anwendungsbereich, die nach dem 28. September 2023 in Verkehr gebracht wurden, sofern nicht Abschnitt 7.1.1.2 ‚Anwendung auf laufende Projekte‘ oder Abschnitt 7.1.1.3 ‚Anwendung auf Sonderfahrzeuge‘ der TSI LOC&PAS oder Abschnitt 7.1.1 ‚Anwendung auf laufende Projekte‘ der TSI WAG gilt. |
(2) |
Die Einhaltung dieses Anhangs in seiner vor dem 28. September 2023 geltenden Fassung wird als gleichwertig mit der Einhaltung dieser TSI betrachtet, mit Ausnahme der in Anlage H aufgeführten Änderungen der TSI. |
(3) |
Für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ und die dazugehörigen Interoperabilitätskomponenten gelten für die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen die in Abschnitt 7.1.3 der TSI LOC&PAS und in Abschnitt 7.2.3 der TSI WAG genannten Vorschriften. |
7.2. Anwendung dieser TSI auf bestehende Teilsysteme
Die von den Antragstellern und den Genehmigungsstellen bei Änderungen an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder bestehenden Fahrzeugtypen anzuwendenden Grundsätze sind in Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der TSI LOC&PAS sowie in Abschnitt 7.2.2 der TSI WAG festgelegt.
7.2.1. Bestimmungen für Änderungen an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder bestehenden Fahrzeugtypen
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Geräuschpegel geänderter Fahrzeuge weiterhin unter den Grenzwerten liegen, die in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung des betreffenden Fahrzeugs geltenden Fassung der TSI festgelegt waren. Falls zum Zeitpunkt der Erstzulassung keine TSI vorlag, so muss der Antragsteller sicherstellen, dass die Geräuschpegel der geänderten Fahrzeuge entweder nicht angestiegen sind oder weiterhin unter den Grenzwerten liegen, die in der Entscheidung 2006/66/EG oder der Entscheidung 2002/735/EG der Kommission (3) festgelegt sind.
Ist eine Bewertung vorgeschrieben, so ist diese auf die von der Änderung betroffenen Eckwerte zu beschränken.
Bei Anwendung der vereinfachten Evaluierung kann die ursprüngliche Einheit als Referenzeinheit gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6.2.3 verwendet werden.
Für den Austausch einer vollständigen Einheit oder von einem oder mehreren Fahrzeugen innerhalb einer Einheit (z. B. nach einer erheblichen Beschädigung) ist keine Konformitätsbewertung nach Maßgabe dieser TSI erforderlich, wenn die betreffende Einheit oder die jeweiligen Fahrzeuge mit der zu ersetzenden Einheit bzw. den zu ersetzenden Fahrzeugen identisch sind.
7.2.2. Zusätzliche Bestimmungen für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen
Die Betriebsbeschränkung nach Artikel 5a gilt nicht für Güterwagen, die hauptsächlich auf Strecken mit einem Gefälle von mehr als 40 ‰ betrieben werden, für Güterwagen mit einer maximalen Betriebsgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h, für Güterwagen mit einer maximalen Radsatzlast über 22,5 t, für ausschließlich für Infrastrukturarbeiten eingesetzte Güterwagen und Güterwagen, die in Rettungszügen eingesetzt werden.
Wird ein Güterwagen entweder mit Reibungselementen für laufflächengebremste Räder, die unter eine EG-Konformitätserklärung gemäß dieser TSI fallen, oder mit den in Anlage G aufgeführten Reibungselementen für laufflächengebremste Räder ausgerüstet und werden dem Güterwagen keine zusätzlichen Geräuschquellen hinzugefügt, so ist ohne Prüfung davon auszugehen, dass die Anforderungen in Abschnitt 4.2.3 erfüllt sind.
7.2.2.1. (nicht verwendet)
7.2.2.2. Auf leiseren Strecken betriebene Güterwagen
Güterwagen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören, dürfen innerhalb ihres Verwendungsgebiets auf den leiseren Strecken eingesetzt werden:
— |
Güterwagen mit EG-Prüferklärung nach Maßgabe der Entscheidung 2006/66/EG, |
— |
Güterwagen mit EG-Prüferklärung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/229/EU, |
— |
Güterwagen mit EG-Prüferklärung nach Maßgabe dieser TSI, |
— |
Güterwagen, die mit Folgendem ausgestattet sind:
|
— |
Güterwagen, die für die Betriebsbremsfunktion mit den in Anlage E aufgeführten Verbundstoffbremssohlen ausgerüstet sind. Der Betrieb dieser Wagen auf den leiseren Strecken ist nach den in dieser Anlage beschriebenen Vorgaben zu begrenzen. |
7.2.2.3. Interoperabilitätskomponenten
— |
Dieser Abschnitt bezieht sich auf Interoperabilitätskomponenten, die einer Baumusterprüfung oder Entwurfsprüfung unterliegen. |
— |
Die Baumusterprüfung, Entwurfsprüfung oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung bleibt gültig, auch wenn eine Überarbeitung dieser TSI in Kraft tritt, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. |
— |
In dieser Zeit dürfen neue Komponenten desselben Typs ohne neue Baumusterprüfung in Verkehr gebracht werden. |
7.3. Sonderfälle
7.3.1. Einleitung
Die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Sonderfälle sind in folgende Kategorien unterteilt:
a) |
„P“-Fälle: „permanente“ Fälle |
b) |
„T“-Fälle: „temporäre“ Fälle |
7.3.2. Liste der Sonderfälle
7.3.2.1. Sonderfälle
a) Sonderfall Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Slowakei
(„P“) Für Einheiten in gemeinsamer Nutzung mit Drittstaaten, deren Spurweite sich von derjenigen des Hauptstreckennetzes in der Union unterscheidet, dürfen anstelle der Anforderungen dieser TSI auch nationale technische Vorschriften angewendet werden.
b) Sonderfall Finnland
(„T“) Der Beschluss 2011/229/EU kann weiterhin auf Güterwagen angewandt werden, die ausschließlich im Hoheitsgebiet Finnlands eingesetzt werden, bis eine entsprechende technische Lösung für extreme winterliche Bedingungen gefunden wird, jedoch nur bis spätestens 31. Dezember 2032. Der Betrieb von Güterwagen aus anderen Mitgliedstaaten im finnischen Schienennetz darf dadurch nicht behindert werden.
7.3.2.2. Grenzwerte für das Standgeräusch (Abschnitt 4.2.1)
a) Sonderfall Finnland
(„T“) Für Reisezugwagen und Güterwagen, die mit Dieselaggregaten zur elektrischen Energieversorgung über 100 kW ausgerüstet sind und ausschließlich im finnischen Schienennetz betrieben werden sollen, darf der Grenzwert für das Standgeräusch LpAeq,T [Einheit] gemäß Tabelle 2 auf 72 dB erhöht werden.
7.3.2.3. Grenzwerte für das Anfahrgeräusch (Abschnitt 4.2.2)
a) Sonderfall Schweden
(„T“) Für Lokomotiven mit einer Gesamttraktionsleistung über 6 000 kW und einer maximalen Radsatzlast über 25 t dürfen die Grenzwerte für das Anfahrgeräusch LpAF,max gemäß Tabelle 3 auf 89 dB erhöht werden.
7.3.2.4. Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch (Abschnitt 4.2.3)
a) Sonderfall Kanaltunnel
(„P“) Für den Kanaltunnel gelten die Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch nicht für Güterwagen, die für die Beförderung von Lastkraftwagen zwischen Coquelles (Frankreich) und Folkestone (Vereinigtes Königreich) bestimmt sind.
b) Sonderfall Schweden
(„T“) Für Lokomotiven mit einer Gesamttraktionsleistung über 6 000 kW und einer maximalen Radsatzlast über 25 t dürfen die Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch LpAeq,Tp (80 km/h) gemäß Tabelle 4 auf 85 dB erhöht werden.
7.4. Besondere Durchführungsvorschriften
7.4.1. Besondere Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen (Abschnitt 7.2.2)
a) Besondere Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen im Kanaltunnel
(„P“) Güterzüge, die aus Güterwagen bestehen, die für die Beförderung von Lastkraftwagen zwischen Coquelles (Frankreich) und Folkestone (Vereinigtes Königreich) bestimmt sind, werden bei der Berechnung der im Jahresdurchschnitt täglich während der Nachtzeit verkehrenden Güterzüge nicht berücksichtigt.
b) Besondere Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen in Finnland und Schweden
(„T“) Aufgrund von Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Verbundstoffbremssohlen unter extremen Winterbedingungen findet das Konzept der leiseren Strecken bis zum 31. Dezember 2032 keine Anwendung auf das finnische und das schwedische Streckennetz. Der Betrieb von Güterwagen aus anderen Mitgliedstaaten im finnischen und schwedischen Schienennetz darf dadurch nicht behindert werden.
7.4.2. Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken (Abschnitt 7.2.2.2)
a) Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in Belgien
(„T“) Neben den in Abschnitt 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet Belgiens eingesetzt werden:
— |
Güterwagen mit Radreifen bis zum 31. Dezember 2026, |
— |
Güterwagen, die für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze gegen Verbundstoffbremssohlen den Einbau eines Knickventils erfordern, bis zum 31. Dezember 2026, |
— |
Güterwagen mit Grauguss-Bremsklötzen, bei denen die Räder für die Umrüstung auf Verbundstoffbremssohlen durch solche ersetzt werden müssen, die den Anforderungen der in Anlage B Index 3 genannten Spezifikation genügen, bis zum 31. Dezember 2026. |
b) Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken des Kanaltunnels
(„P“) Neben den in Abschnitt 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken innerhalb der Kanaltunnel-Konzession eingesetzt werden:
Güterwagen, die für die Beförderung von Lastkraftwagen zwischen Coquelles (Frankreich) und Folkestone (Vereinigtes Königreich) bestimmt sind.
c) Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in der Tschechischen Republik
(„T“) Neben den in Abschnitt 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingesetzt werden:
— |
Güterwagen mit Radreifen bis zum 31. Dezember 2026, |
— |
Güterwagen mit Radsatzlagern des Typs 59V bis zum 31. Dezember 2034, |
— |
Güterwagen, die für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze gegen Verbundstoffbremssohlen den Einbau eines Knickventils erfordern, bis zum 31. Dezember 2034, |
— |
Güterwagen mit Bremskonfiguration 1Bg oder 1Bgu und Grauguss-Bremsklötzen bis zum 31. Dezember 2036, |
— |
Güterwagen mit Grauguss-Bremsklötzen, bei denen die Räder für die Umrüstung auf Verbundstoffbremssohlen durch solche ersetzt werden müssen, die den Anforderungen der in Anlage B Index 3 genannten Spezifikation genügen, bis zum 31. Dezember 2029. |
Ferner ist für Bestandsgüterwagen, die nicht unter Absatz 1 fallen und für die bis zum 31. Dezember 2030 keine Eins-zu-Eins-Lösung für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze besteht, keine Verwendung von Verbundstoffbremssohlen auf den leiseren Strecken vorgeschrieben.
d) Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in Frankreich
(„T“) Neben den in Abschnitt 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet Frankreichs eingesetzt werden:
— |
Güterwagen mit Bremskonfiguration 1Bg oder 1Bgu und Grauguss-Bremsklötzen bis zum 31. Dezember 2030, |
— |
Güterwagen mit kleinen Rädern (Durchmesser unter 920 mm) bis zum 31. Dezember 2030. |
e) Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in Italien
(„T“) Neben den in Abschnitt 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet Italiens eingesetzt werden:
— |
Güterwagen mit Radreifen bis zum 31. Dezember 2026, |
— |
Güterwagen, die für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze gegen Verbundstoffbremssohlen den Einbau eines Knickventils erfordern, bis zum 31. Dezember 2026, |
— |
Güterwagen mit Grauguss-Bremsklötzen, bei denen die Räder für die Umrüstung auf Verbundstoff-Bremssohlen durch solche ersetzt werden müssen, die den Anforderungen der in Anlage B Index 3 genannten Spezifikation genügen, bis zum 31. Dezember 2026. |
Ferner ist für Bestandsgüterwagen, die nicht unter Absatz 1 fallen und für die bis zum 31. Dezember 2030 keine Eins-zu-Eins-Lösung für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze besteht, keine Verwendung von Verbundstoffbremssohlen auf den leiseren Strecken vorgeschrieben.
f) Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in Polen
(„T“) Neben den in Abschnitt 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen bis zum 31. Dezember 2036 die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet Polens eingesetzt werden:
— |
Güterwagen mit Radreifen, |
— |
Güterwagen mit Bremskonfiguration 1Bg oder 1Bgu und Grauguss-Bremsklötzen, |
— |
für S-Verkehr ausgelegte Güterwagen mit „SS“-Bremse, die mit Grauguss-Bremsklötzen ausgerüstet sind, |
— |
Güterwagen, die mit Grauguss-Bremsklötzen ausgerüstet und für den SS-Verkehr ausgelegt sind und bei denen die Umrüstung auf LL-Bremssohlen die Montage von Rädern, die der in Anlage B Index 3 genannten Spezifikation genügen, sowie den Einbau eines Knickventils erfordern würde. |
g) Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in der Slowakei
(„T“) Neben den in Abschnitt 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet der Slowakei eingesetzt werden:
— |
Güterwagen mit Radreifen bis zum 31. Dezember 2026, |
— |
Güterwagen mit Drehgestellen des Typs 26-2.8 und Grauguss-Bremsklötzen P10 bis zum 31. Dezember 2036, |
— |
Güterwagen, die für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze gegen Verbundstoff-Bremssohlen den Einbau eines Knickventils erfordern, bis zum 31. Dezember 2036. |
(„P“) Güterwagen mit 2TS-Drehgestellen, die durch Drehgestellwechsel am Grenzbahnhof für den Verkehr zwischen der Slowakei und Drittländern bestimmt sind.
Anlage A
(nicht verwendet)
Anlage B
In dieser TSI genannte Normen
Tabelle B.1
Normen oder normative Dokumente
Index |
Zu bewertende Eigenschaften |
TSI-Abschnitt |
Verbindlicher Normabschnitt |
[1] |
EN ISO 3095:2013 Akustik – Bahnanwendungen – Messung der Geräuschemission von spurgebundenen Fahrzeugen |
||
[1.1] |
Vorbeifahrgeräusch – Messungen bei Geschwindigkeiten ≥ 250 km/h |
4.2.3 |
6 |
[1.2] |
Standgeräusch – Konformitätsnachweis |
6.2.2.1 |
5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5 (ohne 5.5.2), 5.7 und 5.8.1 |
[1.3] |
Standgeräusch – Betriebszyklus des Hauptkompressors |
6.2.2.1 |
5.7 |
[1.4] |
Anfahrgeräusch |
6.2.2.2 |
7 (ohne 7.5.1.2) abweichend von 7.5.3 |
[1.5] |
Vorbeifahrgeräusch – Versuchsgleisbedingungen |
6.2.2.3.1 |
6.2 |
[1.6] |
Vorbeifahrgeräusch - Verfahren |
6.2.2.3.2 |
6.1, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6 und 6.7 (ohne 6.7.2) |
[2] |
EN ISO 3381:2021 Bahnanwendungen – Akustik – Geräuschmessungen in spurgebundenen Fahrzeugen |
||
[2.1] |
Innengeräusch im Führerraum |
6.2.2.4 |
7, 8 außer 8.4.5 und 8.7.2 |
[3] |
EN 13979-1:2020 Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Vollräder – Technische Zulassungsverfahren - Teil 1: Geschmiedete und gewalzte Räder Anmerkung: EN 13979-1:2003+A2:2011 ist auch akzeptabel |
||
[3.1] |
Vereinfachte Evaluierung |
6.2.3 – Tabelle 7 |
Anhang E |
[3.2] |
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken |
7.4.2 |
Alle |
[4] |
UIC 541-4:2020 Verbundstoff-Bremssohle – Allgemeine Bedingungen für die Zertifizierung und Verwendung |
||
[4.1] |
Programm zur Prüfung der Bremsleistung |
Anlage F |
Prüfprogramme A1_a und A2_a |
[5] |
EN 16452:2015+A1:2019 Bahnanwendungen – Bremse – Bremsklötze |
||
[5.1] |
Programm zur Prüfung der Bremsleistung – LL-Sohle und K-Sohle |
Anlage F |
Prüfprogramme D1 und C1 |
[5.2] |
Programm zur Prüfung der Bremsleistung – sonstige Sohlen |
Anlage F |
Prüfprogramm J2 |
[6] |
EN 15610:2019 Bahnanwendungen – Akustik – Messung der Schienen- und Radrauheit im Hinblick auf die Entstehung von Rollgeräuschen |
||
[6.1] |
Verfahren zur Messung der akustischen Radrauheit |
Anlage F |
Alle außer Abschnitt 6.2.2.2 |
Anlage C
Bewertung des Teilsystems „Fahrzeuge“
Zu bewertende Eigenschaften gemäß Abschnitt 4.2 |
Entwurfsprüfung |
Baumusterprüfung |
Routineversuch |
Besonderes Bewertungsverfahren |
|
Element des Teilsystems „Fahrzeuge“ |
TSI-Abschnitt |
TSI-Abschnitt |
|||
Standgeräusch |
4.2.1 |
X (4) |
X |
entf. |
6.2.2.1 |
Anfahrgeräusch |
4.2.2 |
X (4) |
X |
entf. |
6.2.2.2 |
Vorbeifahrgeräusch |
4.2.3 |
X (4) |
X |
entf. |
6.2.2.3 |
Innengeräusch im Führerraum |
4.2.4 |
X (4) |
X |
entf. |
6.2.2.4 |
Anlage D
Leisere Strecken
D.1 Bestimmung von leiseren Strecken
Nach Artikel 5c Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Agentur eine Liste der leiseren Strecken und gewährleisten, dass die Infrastrukturbetreiber diese in der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 (5) der Kommission festgelegten RINF-Anwendung angeben. Die Liste enthält mindestens folgende Angaben:
— |
Anfangs- und Endpunkt der leiseren Strecken und die entsprechenden Streckenabschnitte unter Verwendung der im RINF-Register festgelegten Codes für die geografische Lage. Befindet sich einer dieser Punkte an der Grenze des Mitgliedstaats, so ist dies anzugeben. |
— |
Bestimmung der einzelnen Abschnitte der leiseren Strecke |
Die Liste wird nach folgender Vorlage erstellt:
Leisere Strecke |
Streckenabschnitte |
Eindeutige Abschnittskennung |
Die leisere Strecke beginnt/endet an der Grenze des Mitgliedstaats |
Punkt A – Punkt E |
Punkt A – Punkt B |
201 |
Ja PUNKT E (Land Y) |
Punkt B – Punkt C |
202 |
||
Punkt C – Punkt D |
203 |
||
Punkt D – Punkt E |
204 |
||
Punkt F – Punkt I |
Punkt F – Punkt G |
501 |
Nein |
Punkt G – Punkt H |
502 |
||
Punkt H – Punkt I |
503 |
Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten frei, Karten zur Veranschaulichung der leiseren Strecken bereitzustellen. Alle Listen und Karten werden spätestens neun Monate nach dem 27. Mai 2019 auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Spätestens zu demselben Zeitpunkt setzt die Agentur die Kommission über die Listen und Karten der leiseren Strecken in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend durch den nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss.
D.2 Aktualisierung der leiseren Strecken
Die für die Aktualisierung der leiseren Strecken gemäß Artikel 5c Absatz 2 verwendeten Güterverkehrsdaten beziehen sich auf die der Aktualisierung vorangehenden letzten drei Jahre, für welche Daten vorliegen. Weicht der Güterverkehr aufgrund außergewöhnlicher Umstände in einem bestimmten Jahr von dieser Durchschnittszahl um mehr als 25 % ab, so darf der betreffende Mitgliedstaat die Durchschnittszahl auf der Grundlage der beiden anderen Jahre berechnen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Infrastrukturbetreiber die Daten zu den leiseren Strecken im Infrastrukturregister in der RINF-Anwendung aktualisieren, sobald diese verfügbar sind. Die Aktualisierungen gelten ab dem ihrer Veröffentlichung folgenden Fahrplanwechsel.
Die als „leisere Strecke“ ausgewiesenen Strecken werden auch nach der Aktualisierung weiterhin als solche geführt, es sei denn, das Verkehrsaufkommen geht in dem betreffenden Zeitraum um mehr als 50 % zurück und die Zahl der täglich während der Nachtzeit verkehrenden Güterzüge ist im Durchschnitt kleiner als 12.
Bei neuen und ausgebauten Strecken wird für die Ausweisung als „leisere“ Strecken das zu erwartende Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt.
Anlage E
Ältere Verbundstoff-Bremssohlen
E.1 Ältere Verbundstoff-Bremssohlen im internationalen Verkehr
Bestandsgüterwagen, die mit den in der Tabelle aufgeführten Bremssohlen ausgerüstet sind, dürfen bis zu dem in Anlage N zum UIC-Merkblatt 541-4 genannten Termin innerhalb ihres Verwendungsgebiets auf den leiseren Strecken betrieben werden.
Hersteller/Name des Produkts |
Bezeichnung/Art der Bremssohle |
Reibwertkategorie |
Valeo/Hersot Wabco/Cobra |
693 W554 |
K |
Ferodo |
I/B 436 |
K |
Abex |
229 |
K (Fe – gesintert) |
Jurid |
738 |
K (Fe – gesintert) |
Güterwagen, die mit älteren Verbundstoffbremssohlen ausgerüstet sind, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, für die aber gemäß der Entscheidung 2004/446/EG der Kommission (6) oder der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (7) bereits eine Genehmigung für den internationalen Verkehr erteilt wurde, dürfen innerhalb des Verwendungsgebiets, für das ihre Zulassung gilt, unbefristet weiter eingesetzt werden.
E.2 Ältere Verbundstoffbremssohlen im Inlandsverkehr
Bestandsgüterwagen, die mit den in der Tabelle aufgeführten Bremssohlen ausgerüstet sind, dürfen nur in den Schienennetzen der Mitgliedstaaten ihres Verwendungsgebiets, einschließlich der leiseren Strecken, eingesetzt werden.
Hersteller/Name des Produkts |
Bezeichnung/Art der Bremssohle |
Mitgliedstaat |
Cobra/Wabco |
V133 |
Italien |
Cofren |
S153 |
Schweden |
Cofren |
128 |
Schweden |
Cofren |
229 |
Italien |
ICER |
904 |
Spanien, Portugal |
ICER |
905 |
Spanien, Portugal |
Jurid |
838 |
Spanien, Portugal |
Anlage F
Bewertung der akustischen Eigenschaften von Bremssohlen
Dieses Verfahren dient dazu, die akustischen Eigenschaften einer Verbundstoff-Bremssohle auf Ebene der Interoperabilitätskomponente nachzuweisen.
Das Verfahren umfasst folgende Stufen:
1. Messung der akustischen Rauheit eines für die zu bewertende Bremssohle repräsentativen Rades
Entwicklung der akustischen Radrauheit auf dem Prüfstand
Zu verwenden sind neue Bremssohlen. Zu verwenden sind nur neue oder reprofilierte Räder. Die Räder müssen frei von Beschädigungen (Rissen, Abflachungen usw.) sein.
Eines der folgenden Prüfprogramme für die Bremsleistung müssen auf mindestens ein Rad von 920 mm Nenndurchmesser angewandt werden:
— |
A2_a für LL-Sohlen und A1_a für K-Sohlen der in Anlage B Index 4 genannten Spezifikation; |
— |
D1 für LL-Sohlen und C1 für K-Sohlen der in Anlage B Index 5 genannten Spezifikation; |
— |
J2 für die in Anlage B Index 5 genannte Spezifikation für sonstige Sohlen. |
Für die Bestimmung des Radrauheitsindex muss das ausgewählte Programm komplett durchlaufen werden. Zur Bestimmung des Radrauheitsindex müssen die Ergebnisse der Messreihe nach dem vollständigen Durchlauf verwendet werden.
Es besteht die Möglichkeit, mit einem zweiten Durchlauf des ausgewählten Programms fortzufahren. Wird diese Option gewählt, müssen die Ergebnisse der Messreihe nach Abschluss des zweiten Durchlaufs zur Bestimmung des Radrauheitsindex verwendet werden. Die Ergebnisse beider Durchläufe müssen dokumentiert werden.
Der zweite Programmdurchlauf muss mit demselben Rad durchgeführt werden, wobei die Bremssohle erneuert und durch eine Sohle desselben Typs ersetzt werden kann. Wird die Bremssohle erneuert, muss das Einfahren der neuen Bremssohle auch zu Beginn des zweiten Durchlaufs vollständig durchgeführt werden.
Verfahren zur Messung der akustischen Radrauheit
Die Messung muss gemäß der in Anlage B Index 6 genannten Spezifikation durchgeführt werden. Um die Repräsentativität der akustischen Rauheit der Lauffläche des Rads zu gewährleisten, gelten statt der Positionen, die in der in Anlage B Index 6 genannten Spezifikation angegeben sind, acht Messspuren im Abstand von 5 mm als ausreichend.
Die Messung muss während der im vorherigen Abschnitt behandelten Entwicklung der akustischen Radrauheit auf dem Prüfstand gemäß einer der folgenden Tabellen durchgeführt werden:
Bei Wahl des Programms A2_a der in Anlage B Index 4 genannten Spezifikation:
Akustische Rauheit Messreihe / Marker |
Programmabschnitt |
Bremsung (Br.) Nr. |
|
Erster Programmdurchlauf |
Zweiter Programmdurchlauf |
||
A |
|
Zu Beginn |
Ausgangszustand |
B |
I |
Nach dem Einschleifen |
nach Br. 6 |
C |
J |
Nach der Konditionierung auf den Massenzustand „leer“ |
nach Br. 26 |
D |
K |
Nach Belastung „leer“ und trocken |
nach Br. 51 |
E |
L |
Nach Belastung „leer“ mit Benässung |
nach Br. 87 |
F |
M |
Nach Belastung „beladen“ |
nach Br. 128 |
G |
N |
Nach der Dauerbremsung (Simulation starkes Gefälle) |
nach Br. 130 |
H |
O |
Programmende |
nach Br. 164 |
Bei Wahl des Programms A1_a der in Anlage B Index 4 genannten Spezifikation:
Akustische Rauheit Messreihe / Marker |
Programmabschnitt |
Bremsung (Br.) Nr. |
|
Erster Programmdurchlauf |
Zweiter Programmdurchlauf |
||
A |
|
Zu Beginn |
Ausgangszustand |
B |
I |
Nach dem Einschleifen |
nach Br. 6 |
C |
J |
Nach der Konditionierung auf den Massenzustand „leer“ |
nach Br. 26 |
D |
K |
Nach Belastung „leer“ und trocken |
nach Br. 51 |
E |
L |
Nach Belastung „leer“ mit Benässung |
nach Br. 87 |
F |
M |
Nach Belastung „beladen“ |
nach Br. 128 |
G |
N |
Nach der Dauerbremsung (Simulation starkes Gefälle) |
nach Br. 130 |
H |
O |
Programmende |
nach Br. 164 |
Bei Wahl des Programms D.1 der in Anlage B Index 5 genannten Spezifikation:
Akustische Rauheit Messreihe / Marker |
Programmabschnitt |
Bremsung (Br.) Nr. |
|
Erster Programmdurchlauf |
Zweiter Programmdurchlauf |
||
A |
|
Zu Beginn |
Ausgangszustand |
B |
I |
Nach dem Einschleifen |
nach Br. 6 |
C |
J |
Nach der Konditionierung auf den Massenzustand „leer“ |
nach Br. 26 |
D |
K |
Nach Belastung „leer“ und trocken |
nach Br. 51 |
E |
L |
Nach Belastung „leer“ mit Benässung |
nach Br. 87 |
F |
M |
Nach Belastung „beladen“ |
nach Br. 128 |
G |
N |
Nach der Dauerbremsung (Simulation starkes Gefälle) |
nach Br. 130 |
H |
O |
Programmende |
nach Br. 149 |
Bei Wahl des Programms C.1 der in Anlage B Index 5 genannten Spezifikation:
Akustische Rauheit Messreihe / Marker |
Programmabschnitt |
Bremsung (Br.) Nr. |
|
Erster Programmdurchlauf |
Zweiter Programmdurchlauf |
||
A |
|
Zu Beginn |
Ausgangszustand |
B |
I |
Nach dem Einschleifen |
nach Br. 6 |
C |
J |
Nach der Konditionierung auf den Massenzustand „leer“ |
nach Br. 26 |
D |
K |
Nach Belastung „leer“ und trocken |
nach Br. 51 |
E |
L |
Nach Belastung „leer“ mit Benässung |
nach Br. 87 |
F |
M |
Nach Belastung „beladen“ |
nach Br. 128 |
G |
N |
Nach der Dauerbremsung (Simulation starkes Gefälle) |
nach Br. 130 |
H |
O |
Programmende |
nach Br. 149 |
Bei Wahl des Programms J.2 der in Anlage B Index 5 genannten Spezifikation:
Akustische Rauheit Messreihe / Marker |
Programmabschnitt |
Bremsung (Br.) Nr. |
|
Erster Programmdurchlauf |
Zweiter Programmdurchlauf |
||
A |
|
Zu Beginn |
Ausgangszustand |
B |
I |
Nach dem Einschleifen |
nach Br. 6 |
C |
J |
Nach der Konditionierung auf den Massenzustand „leer“ |
nach Br. 26 |
D |
K |
Nach Belastung „leer“ und trocken |
nach Br. 51 |
E |
L |
Nach Belastung „leer“ mit Benässung |
nach Br. 87 |
F |
M |
Nach Belastung „beladen“ |
nach Br. 128 |
G |
N |
Nach der Dauerbremsung (Simulation starkes Gefälle) |
nach Br. 130 |
H |
O |
Programmende |
nach Br. 149 |
— |
Stichprobe: Zu messen ist die akustische Rauheit von einem Rad. |
— |
Mittelung: Zu verwenden ist das RMS-Mittel der akustischen Rauheit. |
Das Ergebnis ist das repräsentative Terzband-Wellenlängenspektrum der Radrauheit im Wellenlängenbereich L r .
2. Ableitung eines skalaren Indikators aus der in Schritt 1 gemessenen Radrauheit L r
|
|
Dabei stellen sich A(i) und B(i) tabellarisch wie folgt dar (8):
|
3. Kriterium für das Bestehen
Der in Schritt 2 gemessene Indikator muss ≤ 1 sein.
Der in Schritt 2 gemessene Indikator sowie das repräsentative Terzband-Wellenlängenspektrum der Radrauheit im Wellenlängenbereich Lr müssen in die Interoperabilitätskomponenten-Bescheinigung eingetragen werden.
Anlage G
Von der EG-Konformitätserklärung ausgenommene Bremssohlen
Die nachstehend aufgeführten Bremssohlen sind bis zum 28. September 2033 von einer EG-Konformitätserklärung ausgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Hersteller oder sein Vertreter der Kommission mitteilen, dass eine Überarbeitung des in Anlage F Abschnitt 3 festgelegten Kriteriums für das Bestehen oder der in jener Anlage genannten Methodik erforderlich ist.
Hersteller |
Typbeschreibung und abgekürzte Bezeichnung (falls abweichend) |
Becorit |
K40 |
CoFren |
C333 |
CoFren |
C810 |
Knorr-Bremse |
Cosid 704 |
Knorr-Bremse |
PROBLOCK J816M |
Frenoplast |
FR513 |
Federal Mogul |
Jurid 816 M abgekürzt: J816M |
Federal Mogul |
Jurid 822 |
Knorr-Bremse |
PROBLOCK J822 |
CoFren |
C952-1 |
Federal Mogul |
J847 |
Knorr-Bremse |
PROBLOCK J847 |
Icer Rail/Becorit |
IB 116* |
Alstom/Flertex |
W30-1 |
Anlage H
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen
Für andere als die in den Tabellen H.1 und H.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der ‚bisherigen TSI‘ (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission (9) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI in der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung.
Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von 7 Jahren gilt
Für die in Tabelle H.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden.
Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen.
Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von den in Tabelle H.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.
Tabelle H.1
Übergangsregelung von sieben Jahren
TSI-Abschnitt(e) |
TSI-Abschnitt(e) in bisheriger TSI |
Erläuterung der TSI-Änderung |
Nicht zutreffend |
Änderungen mit besonderer Übergangsregelung
Für die in Tabelle H.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden.
Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge müssen ab dem 28. September 2023 die Anforderungen dieser TSI gemäß der jeweiligen Übergangsregelung in Tabelle H.2 erfüllen.
Tabelle H.2
Besondere Übergangsregelung
TSI-Abschnitt(e) |
TSI-Abschnitt(e) in bisheriger TSI |
Erläuterung der TSI-Änderung |
Übergangsregelung |
|||
Entwurfsphase hat noch nicht begonnen |
Entwurfsphase hat begonnen |
Produktionsphase |
in Betrieb befindliche Fahrzeuge |
|||
Nicht zutreffend |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).
(2) APL: Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer [m-1].
(3) Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402).
(4) Nur bei Anwendung der vereinfachten Evaluierung gemäß Abschnitt 6.2.3.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312).
(6) Entscheidung 2004/446/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Bestimmung der Eckwerte der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Bereiche „Lärmemissionen“, „Güterwagen“ und „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ gemäß der Richtlinie 2001/16/EG (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 1.)
(7) Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen “ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1).
(8) Die Koeffizienten A(i) und B(i) sind an die jeweiligen Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch und Bedingungen des Referenzgleises angepasst.
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ auf Bestandsgüterwagen (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 89).
ANHANG VII
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „3. GEMEINSAME MERKMALE Die in diesem Anhang beschriebenen Merkmale gelten im gesamten Eisenbahnsystem der Union als Spezifikation für ein gemeinsames Vokabular, damit
|
2. |
In Abschnitt 3.1 wird die folgende neue Nummer 6 angefügt:
|
3. |
Abschnitt 3.2.1 erhält folgende Fassung:
|
4. |
Abschnitt 3.3.3 erhält folgende Fassung:
|
5. |
Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 1 Einträge im Infrastrukturregister (RINF)
|
6. |
Abschnitt 4.1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Das Infrastrukturregister-System hat die folgende Architektur:“ |
7. |
Abbildung 1 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: „Die Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) ist eine von der Agentur eingerichtete, verwaltete, gepflegte und administrierte webgestützte Anwendung. Die Agentur stellt den Infrastrukturbetreibern folgende Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die zur Übermittlung der Daten an die RINF-Anwendung zu verwenden sind:
|
9. |
Abschnitt 4.3 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Abschnitt 4.4 erhält folgende Fassung: „4.4. Betriebsweise Die RINF-Anwendung des Infrastrukturregister-Systems gliedert sich in drei Hauptschnittstellen:
Über die zentrale Datenbank der RINF-Anwendung werden die von den Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Daten unverändert öffentlich zur Verfügung gestellt. Die Grundfunktionen der RINF-Anwendung müssen es den Nutzern ermöglichen, Infrastrukturregister-Daten zu suchen und abzurufen. Die RINF-Anwendung muss vollständige Aufzeichnungen über die in der Vergangenheit von Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Daten enthalten. Diese Aufzeichnungen werden nach dem Entfernen der Daten noch für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert. Als Administrator der RINF-Anwendung gewährt die Agentur den Nutzern auf deren Antrag Zugang. Anfragen der Nutzer der RINF-Anwendung sind binnen 24 Stunden zu beantworten. Infrastrukturbetreiber müssen ihre Daten gemäß den Spezifikationen der Tabelle 1 direkt in der RINF-Anwendung auf dem neuesten Stande halten und gemäß Artikel 5 in die RINF-Anwendung übertragen können. Infrastrukturbetreiber laden die Dateien mithilfe einer zu diesem Zweck eingerichteten Schnittstelle zur RINF-Anwendung hoch. Ein spezielles Modul erleichtert das Validieren und Hochladen der Daten.“ |
11. |
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Die folgende neue Anlage A wird eingefügt: „Anlage A Technische Spezifikationen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird A-1 Auf der ERA-Website zugängliche technische Unterlagen
A-2 Normen
|