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Document 32023R1606

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich gewisser Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Anbringung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besonderer Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Zutaten von Weinbauerzeugnissen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse

C/2023/3257

ABl. L 198 vom 8.8.2023, p. 6–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1606/oj

8.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1606 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich gewisser Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Anbringung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besonderer Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Zutaten von Weinbauerzeugnissen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 89, Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert.

(2)

Im Zusammenhang mit dieser Änderung wurden die Bestimmungen der Artikel 6, 10, 12, 14, 15, 20 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (3) in Artikel 96 Absätze 5 und 6, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absätze 2, 3, 4 und 5 sowie die Artikel 105, 106 und 106a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingefügt.

(3)

Insbesondere ist Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 überholt, da er ein spezifisches Verfahren für die Genehmigung von Unionsänderungen einer Produktspezifikation vorsieht — wonach deren Genehmigung ohne Abstimmung im Ausschuss zulässig ist, wenn nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union kein Einspruch gegen diese Änderung eingelegt wird —, das inzwischen zum Standardverfahren für die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aber auch für die Genehmigung von Unionsänderungen von Produktspezifikationen gemäß Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geworden ist.

(4)

Im Interesse der Klarheit und der Benutzerfreundlichkeit für die Marktteilnehmer sollten die Artikel 6, 10, 12, 14, 15, 20 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gestrichen und die Verweise auf diese Artikel geändert werden.

(5)

Nach der Hinzufügung eines neuen Absatzes 3 in Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Verordnung (EU) 2021/2117 wurde der bestehende Absatz 3 zu Absatz 4. Nach der Hinzufügung neuer Ziffern wurden Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Buchstabe a Ziffer iv bzw. Buchstabe b Ziffer iv des genannten Artikels. Die Bezugnahmen in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 auf Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Bezugnahmen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 auf Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten entsprechend angepasst werden.

(6)

Gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (4) darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Condado de Huelva“, „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gilt diese Ausnahmeregelung derzeit jedoch nur für Likörweine mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“. Um die Kohärenz mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 und mit den Spezifikationen der Likörweine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ zu gewährleisten, ist es erforderlich, Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zu ändern und klarzustellen, dass die Ausnahme in Bezug auf die Herkunft des Mosts aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, auch für Likörweine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ gilt.

(7)

Für alle Weinbauerzeugnisse, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/2117 das Mindesthaltbarkeitsdatum als obligatorische Angabe in Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen. Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die für alle Lebensmittel gelten, sollte jedoch festgelegt werden, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum, wenn es auf dem Behältnis angegeben ist, nicht im selben Sichtbereich wie andere obligatorische Angaben gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erscheinen muss.

(8)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 wurden auch das Verzeichnis der Zutaten und die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b bzw. l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in die Liste der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen. Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 wurde die Kommission durch Änderung von Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch ermächtigt, besondere Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten für die Umsetzung der neuen Anforderung gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen. Daher sollten die Vorschriften festgelegt werden, die erforderlich sind, um den besonderen Merkmalen von Weinbauerzeugnissen, den spezifischen Verfahren und dem Zeitpunkt ihrer Erzeugung Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Verbraucher umfassend und genau zu informieren. Diese Vorschriften sollten gelten, wenn das Verzeichnis der Zutaten auf dem Weinetikett angegeben ist, aber auch, wenn das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 elektronisch bereitgestellt wird, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird.

(9)

Gemäß Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss die Angabe der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen, wenn das Verzeichnis der Zutaten elektronisch bereitgestellt wird. Aus Gründen der Kohärenz mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die bereits für Wein gelten, sollte die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, wonach diese Stoffe nicht im selben Sichtbereich angegeben werden müssen, in diesen Fällen weiterhin gelten. Ist das Verzeichnis der Zutaten jedoch auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angegeben, so muss es im selben Sichtbereich auf dem Behältnis erscheinen, und die allergenen Stoffe sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ebenfalls im Zutatenverzeichnis aufzuführen.

(10)

Da Weinbauerzeugnisse immer aus Trauben hergestellt werden, sollte die Verwendung eines einzigen Begriffs zur Angabe des Ausgangsstoffs im Verzeichnis der Zutaten zugelassen werden, unabhängig davon, ob der Weinerzeuger frische Weintrauben oder Traubenmost verwendet hat. Die konsequente Verwendung des Begriffs „Trauben“ im Verzeichnis der Zutaten für Weinbauerzeugnisse ermöglicht so eine harmonisierte, verständliche und klare Verbraucherinformation.

(11)

Die Stoffe, die nach dem Unionsrecht für verschiedene önologische Zwecke wie Anreicherung und Süßung zugelassen sind, einschließlich Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sind Zutaten und sind daher in das Verzeichnis der Zutaten aufzunehmen. Um das Verständnis aufseiten der Verbraucher und die Aufführung der auf Traubenmost basierenden Stoffe durch die Winzer zu erleichtern, sollte die Verwendung des Begriffs „konzentrierter Traubenmost“ sowohl für konzentrierten Traubenmost als auch für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugelassen werden.

(12)

Neben der Angabe von Trauben, Süßungsmitteln und Anreicherungsstoffen sowie möglicherweise von Fülldosagen und Versanddosagen sollte das Verzeichnis der Zutaten durch die Angabe der bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen verwendeten Zusatzstoffe sowie der Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, ergänzt werden. Es sollte präzisiert werden, dass es sich bei der vollständigen Liste der önologischen Verbindungen, die im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt sein können, um diejenigen handelt, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt sind, die auch die Begriffe enthält, die sie bezeichnen können, sowie die E-Nummern, mit denen sie alternativ als Zutaten angegeben werden können.

(13)

Wein ist ein Erzeugnis, das biochemisch aktiv bleibt und dessen inhärente Eigenschaften während seines gesamten Lebenszyklus stark variieren können, auch innerhalb derselben Partie. Die zur Herstellung eines einzigen Weins verwendeten Trauben sind aufgrund von Faktoren wie Fruchtreife, Erntebedingungen oder lokalen Böden und Witterungsbedingungen unterschiedlich. Die äußeren Bedingungen während der Weinbereitung und der Reifung vor der Abfüllung (in Fässern oder anderen besonderen Behältnissen) wirken sich ebenfalls auf das Enderzeugnis aus. Zusatzstoffe werden in verschiedenen Phasen der Herstellung von der ersten Gärung bis zur Abfüllung eingesetzt; bei bestimmten önologischen Funktionen können die am besten geeigneten Zusatzstoffe aufgrund der Wechselwirkung zwischen den Eigenschaften des Weins und den äußeren Faktoren sowie aufgrund der häufig auftretenden Notwendigkeit, verschiedene Weine zu vermischen, variieren. Die Entscheidung, bestimmte Zusatzstoffe zu verwenden, wird häufig von den verantwortlichen Önologen vor Ort auf der Grundlage einer Ad-hoc-Analyse getroffen, die zu verschiedenen Zeitpunkten der Herstellung durchgeführt wird, um die Integrität des Weins (z. B. Säure, Frische) und seine Stabilität zu gewährleisten. Eine solche Entscheidung wird sehr oft zu einem späten Zeitpunkt im Herstellungsprozess getroffen, wenn die Etiketten bereits gedruckt sind. Darüber hinaus ist häufig in letzter Minute Flexibilität erforderlich, um dem Bedarf auf dem Weinmarkt gerecht zu werden, je nach Endbestimmung und Käuferkreis des Weins. Dies gilt insbesondere für Zusatzstoffe, die unter die Kategorien „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“ fallen. Um die für önologische, Kennzeichnungs- und Handelszwecke erforderliche Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verbraucher ausreichend informiert werden, und angesichts der begrenzten Menge zugelassener önologischer Verbindungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 streng geregelt sind, sollte den Marktteilnehmern daher gestattet werden, im Verzeichnis der Zutaten die „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“ mittels höchstens drei alternativer Zutaten anzugeben, sofern diese in ihrer Funktionsweise ähnlich oder austauschbar sind, wenn mindestens einer dieser Zusatzstoffe im Enderzeugnis vorhanden ist.

(14)

In Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sind die Begriffe festgelegt, die für die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse zu verwenden sind. Diese Begriffe sollten aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verbraucher damit vertraut sind, weiterhin verwendet werden, und zwar auch im Verzeichnis der Zutaten, wenn es auf der Verpackung oder auf einem Etikett angegeben wird.

(15)

Bestimmte Zusatzstoffe, die als Packgase verwendet werden (Kohlendioxid, Argon und Stickstoff), zielen in erster Linie darauf ab, bei der Abfüllung von Weinbauerzeugnissen Sauerstoff zu verdrängen, sie werden jedoch nicht Teil des verzehrten Erzeugnisses. Darüber hinaus ist es auch eine Besonderheit des Weinmarktes, dass aufgrund kommerzieller Faktoren wie dem Zielmarkt, dem Transportmittel oder den Wünschen der Käufer über diese Gase manchmal ad hoc zum Zeitpunkt der Abfüllung, d. h. nach dem Druck der Etiketten, entschieden wird. Daher erscheint es angemessen, den Marktteilnehmern zu gestatten, die Auflistung der Packgase durch eine spezifische Beschreibung ihrer Funktion mittels der Angabe „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“ zu ersetzen.

(16)

Bestimmte önologische Verfahren zur Herstellung von Schaumweinen umfassen die Zugabe einer „Fülldosage“ in die Cuvée, um die zweite Gärung auszulösen, sowie die Zugabe einer „Versanddosage“, um diesen Weinen ihre spezifischen organoleptischen Eigenschaften zu verleihen. Alle möglichen Bestandteile sowohl der Fülldosage als auch der Versanddosage sind in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 geregelt und dabei handelt es sich um Saccharose, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und/oder Wein, die jedoch nicht zur Süßung oder Anreicherung verwendet werden. Aufgrund ihrer sehr spezifischen önologischen Funktionen kann die bloße Angabe der einzelnen Bestandteile der Fülldosage und der Versanddosage zusammen mit den anderen Zutaten für die Verbraucher irreführend sein, es sei denn, sie sind unter den entsprechenden Begriffen zusammengefasst. Daher sollte es zulässig sein, die Begriffe „Fülldosage“ und „Versanddosage“ entweder allein oder zusammen mit einer Liste ihrer tatsächlichen Bestandteile in das Verzeichnis der Zutaten aufzunehmen.

(17)

Einige in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 enthaltene Bestimmungen zum Vereinigten Königreich, wie Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 51 Absatz 4, sind hinfällig geworden, da dieses Land kein Mitgliedstaat der Union mehr ist. Daher sollten diese Bestimmungen gestrichen werden.

(18)

Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 ist die Umkleidung der Haltevorrichtung von Schaumweinflaschen mit Folie im Allgemeinen Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen als obligatorisches Kennzeichen vorbehalten. Die Verwendung der Folien sollte daher mit den in Artikel 57 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Ausnahmen weiterhin diesen Weinen als charakteristisches Merkmal vorbehalten bleiben. Hersteller und Abfüller sollten jedoch die Möglichkeit haben, Folien aus betrieblichen Gründen wie Kosteneinsparungen, Abfallvermeidung oder Verbesserung der Vermarktung nicht zu verwenden, sofern kein Sicherheitsrisiko durch unbeabsichtigtes Öffnen oder Manipulation der Haltevorrichtung für das Erzeugnis besteht.

(19)

Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, in dem die Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 52 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung genannten Begriffe für andere als die in Teil A aufgeführten Erzeugnisse festgelegt sind, sollte geändert werden, um die Bedingungen für die Verwendung dieser Begriffe weiter zu präzisieren.

(20)

Das Verzeichnis der Zutaten und die Nährwertdeklaration als verpflichtende Angaben werden gemäß den Vorschriften für die Verwendung eines Begleitdokuments zur Beschreibung des Erzeugnisses gemäß Anhang V Abschnitt A der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (6) ab dem Datum des Inkrafttretens der einschlägigen Bestimmungen integraler Bestandteil der „Beschreibung des Erzeugnisses“ in den Begleitdokumenten nach Artikel 10 und gelten sowohl für unverpackte als auch für gekennzeichnete verpackte Weinbauerzeugnisse. Um sicherzustellen, dass in die Union eingeführte Weine im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet werden, sollten die Anforderungen an das Dokument VI-1 und die Teildokumente VI-2 in Anhang VII der genannten Delegierten Verordnung geändert werden, um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der Zutaten integraler Bestandteil der Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses ist.

(21)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/33 und (EU) 2018/273 sollten daher entsprechend geändert werden.

(22)

Gemäß Artikel 6 Satz 5 der Verordnung (EU) 2021/2117 gilt die Verpflichtung, die Zutaten aufzuführen und das Mindesthaltbarkeitsdatum von teilweise entalkoholisierten und entalkoholisierten Weinbauerzeugnissen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol anzugeben, ab dem 8. Dezember 2023. Folglich sollten die Änderungen im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

(1)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:

a)

in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets;

b)

in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften;

c)

im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

(2)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dies auch schon vor dem 1. März 1986 der Fall war.

(3)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen ‚Condado de Huelva‘, ‚Málaga‘ und ‚Jerez-Xérès-Sherry‘ der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, aus der Region ‚Montilla-Moriles‘ stammen.“

2.

Artikel 6 wird gestrichen.

3.

Artikel 10 wird gestrichen.

4.

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auswirken würde auf die Rechte eines Markeninhabers oder eines Verwenders eines vollständig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, von dem ein Bestandteil mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder auf das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.“

5.

Artikel 12 wird gestrichen.

6.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.“

7.

Artikel 14 wird gestrichen.

8.

Artikel 15 wird gestrichen.

9.

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Antrag auf eine Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt.“

10.

Artikel 20 wird gestrichen.

11.

Artikel 22 wird gestrichen.

12.

Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden obligatorischen Angaben außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden:

a)

Stoffe oder Erzeugnisse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wenn das Verzeichnis der Zutaten elektronisch bereitgestellt wird;

b)

die Angabe des Einführers;

c)

die Partienummer und

d)

das Mindesthaltbarkeitsdatum.“

13.

Artikel 45 Absatz 3 wird gestrichen.

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48a

Verzeichnis der Zutaten

(1)   Der Begriff ‚Trauben‘ kann die Angabe der Trauben und/oder des Traubenmosts als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.

(2)   Der Begriff ‚konzentrierter Traubenmost‘ kann die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.

(3)   Die önologischen Verbindungen, Kategorien, Bezeichnungen und E-Nummern, die im Verzeichnis der Zutaten zu verwenden sind, sind in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt.

(4)   Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 dieser Verordnung sind für die Angabe im Verzeichnis der Zutaten der önologischen Verbindungen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführten Begriffe zu verwenden.

(5)   Zusatzstoffe der Kategorien ‚Säureregulatoren‘ und ‚Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ‚enthält... bzw.‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.

(6)   Die Angabe von Zusatzstoffen, die unter die Kategorie ‚Packgase‘ fallen, kann im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe ‚unter Schutzatmosphäre abgefüllt‘ oder ‚Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen‘ ersetzt werden.

(7)   Die Zugabe von Fülldosagen und Versanddosagen zu Weinbauerzeugnissen kann durch die alleinstehende Angabe ‚Fülldosage‘ und ‚Versanddosage‘ oder zusammen mit einer in Klammern aufgeführten Liste ihrer Bestandteile gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gekennzeichnet werden.“

15.

Artikel 51 Absatz 4 wird gestrichen.

16.

In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können Erzeuger von Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein beschließen, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden.“

17.

Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 sowie Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (*1) genannten Angaben und Vorschriften für die Aufmachung für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).“"

18.

Die Tabelle in Anhang III Teil B erhält folgende Fassung:

„Begriffe

Verwendungsbedingungen

сухо, seco, suché, tør, trocken, kuiv, ξηρός, dry, sec, secco, asciutto, sausais, sausas, száraz, droog, wytrawne, seco, sec, suho, kuiva, torrt

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4 g/l oder

9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

полусухо, semiseco, polosuché, halvtør, halbtrocken, poolkuiv, ημίξηρος, medium dry, demi-sec, abboccato, pussausais, pusiau sausas, félszáraz, halfdroog, półwytrawne, meio seco, adamado, demisec, polsuho, puolikuiva, halvtorrt, polusuho

Wenn der Zuckergehalt die genannten Höchstwerte überschreitet, aber nicht höher ist als

12 g/l oder

18 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

полусладко, semidulce, polosladké, halvsød, lieblich, poolmagus, ημίγλυκος, medium, medium sweet, moelleux, amabile, pussaldais, pusiau saldus, félédes, halfzoet, półsłodkie, meio doce, demidulce, polsladko, puolimakea, halvsött, poluslatko

Wenn der Zuckergehalt den in der zweiten Zeile dieser Tabelle angegebenen Höchstwert überschreitet, jedoch nicht mehr als 45 g/l beträgt.

сладко, dulce, sladké, sød, süß, magus, γλυκός, sweet, doux, dolce, saldais, saldus, édes, ħelu, zoet, słodkie, doce, dulce, sladko, makea, sött, slatko.

Wenn der Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.“

Artikel 2

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

In Anhang VII Teil III Abschnitt C der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 wird in Feld 6 „(Feld 5 bei VI-2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses“ folgender Gedankenstrich angefügt

„—

Verzeichnis der Zutaten.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 12 und 14 und Artikel 2 gelten ab dem 8. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).


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