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Document 32023R1301

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301 der Kommission vom 26. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

ABl. L 161 vom 27.6.2023, p. 44–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1301/oj

27.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1301 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (im Folgenden „endgültige Verordnung“) (3) führte die Europäische Kommission eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden „Schutzmaßnahme“) ein, die aus Zollkontingenten für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden „betroffene Ware“) besteht, die 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen umfassen und auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente, die infolge der Liberalisierung jährlich steigen (derzeit um 4 %), überschritten werden. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 2021, eingeführt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (4) (im Folgenden „Verlängerungsverordnung“) verlängerte die Kommission die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024.

(3)

Die Kommission nahm infolge verschiedener Überprüfungen des Funktionierens technische Anpassungen an der Maßnahme vor, und zwar mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission (5) (im Folgenden „erste Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens“), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission (6) (im Folgenden „zweite Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens“) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission (7) (im Folgenden „dritte Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens“). Sie überprüfte die Maßnahme auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union. (8) Die Kommission passte die Maßnahme nach bestimmten Ereignissen an, insbesondere nach der Verhängung eines Einfuhrverbots für Stahl aus Russland und Belarus im Zusammenhang mit der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine (9) und dem Auslaufen einiger Bestimmungen in einem bilateralen Abkommen mit bevorzugten Handelspartnern (10).

2.   UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

(4)

In Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung heißt es: „Um zu gewährleisten, dass die Schutzmaßnahme nur im erforderlichen Umfang aufrechterhalten wird, wird die Kommission eine Überprüfung durchführen, um festzustellen, ob die Schutzmaßnahme auf der Grundlage der dann herrschenden Umstände zum 30. Juni 2023, d. h. nach einer zweijährigen Verlängerung, aufgehoben werden sollte.“

(5)

Die Kommission stellte in der Verlängerungsverordnung ferner fest, dass sie nicht nur das mögliche Auslaufen der Maßnahme zum 30. Juni 2023 angesichts der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände prüfen, sondern, sollte die Maßnahme nicht beendet werden, diese Überprüfung möglicherweise auch nutzen wird, um die Liste der Entwicklungsländer, die der Schutzmaßnahme unterliegen und die von der Maßnahme ausgeschlossen sind, auf der Grundlage von Einfuhrdaten für 2022 zu aktualisieren und zu bewerten, ob der Liberalisierungsgrad weiterhin angemessen war.

3.   VERFAHREN

(6)

Die Kommission leitete daher im Wege einer am 2. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung der Einleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Überprüfung ein. (11) In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, Nachweise und Daten vorzulegen, um festzustellen, ob es gerechtfertigt wäre, die Maßnahme zum 30. Juni 2023 aufzuheben.

(7)

Die Kommission holte über Fragebogen, die interessierten Parteien im öffentlich zugänglichen Dossier („TRON“) (12) sowie auf der Website der Europäischen Kommission (GD TRADE) (13) zur Verfügung gestellt wurden, spezifische Informationen von Unionsherstellern und Verwendern ein.

(8)

Wie bei früheren Überprüfungen hat die Kommission ein zweistufiges schriftliches Verfahren entwickelt. Erstens hatten die Parteien die Möglichkeit, ihre Stellungnahmen zu übermitteln und gegebenenfalls die Fragebogen bis zum 13. Januar 2023 zu beantworten. Die Kommission stellte diese Informationen im öffentlich zugänglichen Dossier zur Verfügung, und die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, Schriftsätze einzureichen (Erwiderungsphase). In der Folge stellte die Kommission die Erwiderungen in TRON zur Verfügung.

(9)

Zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens hat die Kommission die aktualisierten Fragebogenantworten der Unionshersteller in TRON hochgeladen, um die neuesten verfügbaren Daten, d. h. die Wirtschaftsindikatoren des letzten Quartals 2022, aufzunehmen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den aktualisierten Informationen Stellung zu nehmen.

4.   FESTSTELLUNGEN DER ÜBERPRÜFUNG

(10)

Gemäß der Verlängerungsverordnung sollte die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024 gelten. Damals gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Anstieg der Einfuhrmenge im Falle einer Aufhebung der Maßnahme wie ursprünglich erwartet jede echte wirtschaftliche Erholung und die Bemühungen der Stahlindustrie der Union im Rahmen ihrer Anpassung an höhere Einfuhrmengen erheblich beeinträchtigen könnten. Daher könnte die Maßnahme nur dann am 30. Juni 2023 aufgehoben werden, wenn die Kommission angesichts der Umstände nach der Verlängerungsüberprüfung und auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise (einschließlich der Stellungnahmen und Erwiderungen interessierter Parteien im Rahmen der laufenden Überprüfung) zu dem Schluss kommt, dass eine solche vorzeitige Aufhebung gerechtfertigt wäre. Sollten hingegen keine eindeutigen Nachweise vorliegen, die eine vorzeitige Beendigung rechtfertigen, würde die Maßnahme automatisch bis zum 30. Juni 2024 in Kraft bleiben.

(11)

Zur Durchführung ihrer Bewertung prüfte die Kommission die Stellungnahmen und Nachweise der interessierten Parteien, einschließlich der Fragebogenantworten, und verglich erforderlichenfalls die Informationen mit anderen verfügbaren Quellen, die sie durch eigene Recherchen im Rahmen der Überprüfung eingeholt hat. Wie nachstehend erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vorzeitige Aufhebung der Schutzmaßnahme unter den derzeitigen Umständen nicht gerechtfertigt wäre.

4.1.   Würdigung der Anträge auf Aufhebung der Maßnahme

4.1.1.   Angebliche Unzulänglichkeit von Stahl für die Verwender aufgrund der schnellen Ausschöpfung einiger Zollkontingente

(12)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Tatsache, dass einige Zollkontingente (unabhängig davon, ob es sich um länderspezifische oder Restkontingente handele) vor Ende eines bestimmten Quartals ausgeschöpft worden seien, zeige, dass die derzeitige Menge an zollfreiem Stahl, der aus Einfuhren stammt, unzureichend sei. Dementsprechend brachten die Parteien vor, dass diese Situation dazu geführt habe, dass die Verwender nicht in der Lage seien, den für ihre Geschäftstätigkeit benötigten Stahl zu beziehen.

(13)

Die Kommission stellte fest, dass, wie bereits seit der Einführung der endgültigen Schutzmaßnahme im Februar 2019, bestimmte Ursprungsländer die Zollkontingente in einigen Warenkategorien in den ersten Tagen eines Quartals ausgeschöpft haben, auch in dem in dieser Überprüfung bewerteten Zeitraum. Wie jedoch in früheren Überprüfungen (14) bestätigt wurde, kann diese Tatsache nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die Schutzmaßnahme zu einem Mangel an Stahl für die Verwender im Allgemeinen führt. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass sich die Vorbringen einiger interessierter Parteien auf die Ausschöpfung einiger spezifischer Zollkontingente im Einzelnen bezogen, ohne auf die allgemeine Verfügbarkeit von Stahl außerhalb eines bestimmten Ursprungslands einzugehen, das das länderspezifische Zollkontingent möglicherweise rasch ausgeschöpft hat. So bestätigte die Kommission, dass die Zollkontingente für einige spezifische Ursprungsländer zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt in bestimmten Warenkategorien erschöpft waren, im Allgemeinen aber der Zugang zu anderen Ursprungsländern für diese Warenkategorien weitgehend möglich war.

(14)

In diesem Zusammenhang bewertete die Kommission die Gesamtnutzung der Zollkontingente im laufenden Jahr der Schutzmaßnahme (Juli 2022 bis Juni 2023) auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Feststellung verfügbaren Daten, d. h. des vollständigen Datensatzes für die ersten drei Quartale des Zeitraums (Juli 2022 bis März 2023). Aus diesen Daten ergibt sich die folgende Entwicklung der Nutzung von Zollkontingenten:

Tabelle 1

Entwicklung der Nutzung der Zollkontingente (15)

Image 1

(15)

Die Kommission bewertete auch die Nutzung und Verfügbarkeit der Zollkontingente auf der Grundlage der einzelnen Warenkategorien, um die in Tabelle 1 dargestellte allgemeinen Entwicklung zu bestätigen. Die kombinierte Bewertung ergab eindeutig, dass die Unionsverwender in praktisch allen Warenkategorien die Möglichkeit hatten, zollfreien Stahl vierteljährlich aus mehreren Quellen zu beziehen, und dass die verfügbaren zollfreien Mengen vierteljährlich (in einigen Fällen erheblich) zunahmen.

(16)

Angesichts dieser Tatsachen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Vorbringen zum Mangel an eingeführtem Stahl (16) nicht mit den bewerteten Daten übereinstimmten. Die Analyse ergab auch, dass die Menge der nicht ausgeschöpften Zollkontingente in allen Kategorien zunimmt. Einschlägige Daten zur Marktentwicklung, z. B. zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt, zeigten im zweiten Halbjahr 2022 eine allmähliche Verlangsamung (siehe Abschnitt 4.2.2). Darüber hinaus wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass bei den Waren, die unter diese ausgeschöpften Zollkontingente fallen, das Angebot der Unionshersteller unzureichend war.

(17)

Aus diesen Gründen widersprach die Kommission den Vorbringen, dass die rasche Ausschöpfung einiger Zollkontingente (aus einigen Ursprungsländern) in bestimmten Kategorien zu einem Mangel an Stahl auf dem Unionsmarkt geführt hätte.

4.1.2.   Angeblich geringeres Risiko einer Handelsumlenkung aufgrund von Änderungen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232

(18)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass das Risiko einer Handelsumlenkung aufgrund einiger Änderungen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 angeblich so weit verringert worden sei, dass die Schutzmaßnahme aus diesen Gründen nicht mehr erforderlich sei.

(19)

Die Kommission hatte die Entwicklung der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 in früheren Überprüfungen bewertet und kam zu dem Schluss, dass die Änderungen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 nichts an der Grundlage für die Bewertung des Risikos einer Handelsumlenkung änderten. (17) Im Rahmen dieser Überprüfung untersuchte die Kommission die jüngsten Entwicklungen der US-Maßnahme. Erstens stellte die Kommission fest, dass die US-Regierung offenbar keine Absicht habe, die Maßnahme in naher Zukunft aufzuheben, und dass sich die Regierung Biden verpflichtet habe, die nationale Sicherheit der USA zu wahren, indem sie die langfristige Lebensfähigkeit ihrer Stahl- und Aluminiumindustrie sicherstelle, und nicht beabsichtige, die Zölle nach Abschnitt 232 infolge dieser Streitigkeiten aufzuheben. (18)

(20)

Zweitens stellte die Kommission auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen und ihrer eigenen Analyse fest, dass seit der Bewertung dieses Arguments durch die Kommission in der dritten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens vom Juni 2022 die folgenden Änderungen an der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 vorgenommen wurden (19): Erstens führten die USA ab dem 1. Juni 2022 ein Zollkontingent für das Vereinigte Königreich ein, bei dem eine bestimmte Menge an Einfuhren innerhalb des Kontingents von der Maßnahme ausgenommen ist, während Einfuhren außerhalb des Kontingents weiterhin dem zusätzlichen Zoll von 25 % unterliegen. Zweitens setzten die USA die Maßnahme für die Ukraine mit Wirkung vom 1. Juni 2022 vorübergehend aus.

(21)

Die Analyse ergab, dass sich der Anwendungsbereich der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 seit der Bewertung durch die Kommission zuletzt in der dritten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens kaum geändert hat, was zeigt, dass der US-Markt nach wie vor stark vor Stahleinfuhren geschützt ist.

(22)

Die Kommission bewertete ferner die Entwicklung der Einfuhren auf den US-Markt (20) und bestätigte, dass sie 2022 im Vergleich zu 2017, dem Jahr vor der Einführung der US-Maßnahme nach Abschnitt 232, insgesamt um 10 % zurückgegangen waren. (21) Bei den Einfuhren in die USA aus den für die Union wichtigsten Lieferländern für Stahl ist die Entwicklung viel stärker, da ihre Gesamteinfuhren um 27 % zurückgingen, was einem Rückgang von mehr als 2 Mio. Tonnen entspricht.

(23)

Daher bestätigte die Kommission, dass die Einfuhren auf den US-Markt weiterhin deutlich unter dem Niveau liegen, das vor der Anwendung des Abschnitts 232 bestand. Da der US-Markt weiterhin von den Maßnahmen nach Abschnitt 232 betroffen ist, ist der Unionsmarkt nach wie vor der weltweit größte Markt für Stahleinfuhren.

(24)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die interessierten Parteien in dieser Untersuchung keine Nachweise vorlegten, die die Feststellungen der Kommission in früheren Untersuchungen infrage stellen, und somit die Ergebnisse dieser Untersuchungen in Bezug auf das Risiko einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt infolge der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 nicht änderten.

4.1.3.   Angebliche Gefahr eines Versorgungsengpasses aufgrund der Tatsache, dass Unionshersteller im Jahr 2022 bestimmte Anlagen angesichts hoher Energiepreise stilllegten

(25)

Einige interessierte Parteien merkten an, dass einige Unionshersteller die Produktion in einigen ihrer Produktionsstätten vorübergehend eingestellt oder verringert hätten, da die Energiekosten sprunghaft gestiegen seien. In diesem Zusammenhang brachten diese Parteien vor, dass die Gefahr einer Angebotsverknappung auf dem Markt und eines Preisanstiegs aufgrund des geringeren Angebots der Unionshersteller bestehe.

(26)

Die Analyse der Kommission ergab, dass mehrere Unionshersteller angesichts des drastischen Anstiegs der Energiepreise in der Union (22) einige Produktionsanlagen vorübergehend stillgelegt haben, um die Auswirkungen auf ihre Wirtschaftsleistung abzumildern (23). Diese Maßnahmen waren jedoch vorübergehender Natur, und die vorliegenden Nachweise deuten darauf hin, dass die Unionshersteller entweder den Großteil der Anlagen wieder in Betrieb genommen hatten oder im Begriff waren, dies zu tun. (24)

(27)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorübergehende Stilllegung bestimmter Produktionsanlagen, die hauptsächlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 stattfand, eine vorübergehende Situation war und durch die Wiederaufnahme der zuvor stillgelegten Produktion in den ersten Monaten des Jahres 2023 weitgehend umgekehrt wurde.

4.1.4.   Angebliche Hindernisse für die zur Deckung der Nachfrage erforderlichen Einfuhren durch die Schutzmaßnahmen

(28)

Im Zusammenhang mit dem vorgenannten Argument brachten einige interessierte Parteien zudem vor, dass Einfuhren aus einer Vielzahl von Drittländern erforderlich seien, um die Nachfrage zu befriedigen, und dass die Schutzmaßnahme ein Hindernis für die uneingeschränkte Beschaffung aus bestimmten Ursprungsländern zu einem bestimmten Zeitpunkt darstelle. Einige interessierte Parteien brachten auch allgemeine Behauptungen zu längeren Lieferfristen von Unionsherstellern und zu steigenden Stahlpreisen vor.

(29)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Schutzmaßnahme so konzipiert war, dass die bisherigen Handelsströme weiterhin zollfrei auf den Unionsmarkt gelangen. Darüber hinaus wurden diese historischen Mengen von Jahr zu Jahr schrittweise liberalisiert. In früheren Überprüfungen der Maßnahme hatte die Kommission erklärt, dass sich die im Stahlsektor tätigen interessierten Parteien bei ihrer Geschäftstätigkeit an den bestehenden Rechtsrahmen (in diesem Fall das Bestehen einer Schutzmaßnahme) anpassen mussten. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, zeigten die im Rahmen dieser Überprüfung analysierten Daten eindeutig, dass die Menge der nicht ausgeschöpften Zollkontingente für alle Warenkategorien vierteljährlich zugenommen hat und dass die Unionshersteller im Allgemeinen über zusätzliche Kapazitäten verfügten. Daher bedeutet die Tatsache, dass die Einfuhren aus einem bestimmten Ursprungsland in einer bestimmten Kategorie das betreffende Zollkontingent möglicherweise vor Ablauf eines Quartals ausgeschöpft haben könnten, nicht, dass die Schutzmaßnahme die Möglichkeiten der interessierten Parteien, Stahl zollfrei aus anderen Quellen, einschließlich aus anderen Drittländern oder der Union, zu beziehen, in unangemessener Weise eingeschränkt hat.

(30)

Hinsichtlich der Lieferfristen stellte die Kommission fest, dass einige interessierte Parteien offenbar unterschiedliche Ansichten darüber vertraten, ob die Lieferfristen in der Union üblich oder ungewöhnlich lang waren. Angesichts der widersprüchlichen Vorbringen der Verwender zu diesem Thema und der Tatsache, dass keine Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass längere als die üblichen Lieferfristen in der Union derzeit ein gängiges Phänomen sind, vertrat die Kommission die Auffassung, dass Lieferfristen derzeit nicht als Versorgungsproblem angesehen werden können.

(31)

In Bezug auf die Stahlpreise bewertete die Kommission die Entwicklung der Preise in der Union und auf anderen wichtigen Stahlmärkten und stellte fest, dass die Preise im ersten Quartal 2023 im Vergleich zum Höchststand im Jahr 2022 drastisch gesunken waren. Ein solcher Preisrückgang fand vor dem Hintergrund steigender Energiekosten u. a. für Stahlhersteller in der Union statt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Preisentwicklung auf dem Unionsmarkt daher nicht unmittelbar mit der Schutzmaßnahme in Verbindung gebracht werden konnte, da eine vergleichbare Entwicklung, die zeitlich ebenfalls zusammenfiel, auf anderen wichtigen Stahlmärkten beobachtet wurde. Zudem stellte die Kommission fest, dass durch die Verfügbarkeit von zollfreien Kontingenten während des gesamten Zeitraums sichergestellt war, dass die Verwender im Allgemeinen Alternativen zur Zahlung des Zolls von 25 % oder zur Beschaffung bei Unionsherstellern hatten, wodurch nicht verhindert wurde, dass relevante zusätzliche zollfreie Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten.

(32)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Preisentwicklung gegen Ende 2022 einen Abwärtstrend aufwies und dass sie im Vergleich zu ihrem Höchststand im Jahr 2022 erheblich zurückgegangen waren. Darüber hinaus bestätigte die Kommission, dass diese Entwicklungen auch auf anderen wichtigen Stahlmärkten beobachtet wurden, was darauf hindeutet, dass es sich um ein eher globales Phänomen handelt, das nicht mit dem Unionsmarkt und der Schutzmaßnahme in Verbindung steht.

(33)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die interessierten Parteien weder nachgewiesen haben, dass die Schutzmaßnahme ihre Möglichkeiten zur zollfreien Beschaffung von Stahl angesichts der bestehenden Nachfrage insgesamt eingeschränkt hätte, noch dargelegt haben, wie dies in Zukunft der Fall wäre, wenn die Maßnahme angesichts der prognostizierten Nachfrage und der künftigen Zollkontingente weiterhin gelten würde (siehe Abschnitt 6).

4.1.5.   Angeblicher fehlender Einfuhrdruck aufgrund der geringen Nutzung von Zollkontingenten

(34)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Maßnahme nicht mehr erforderlich sei, da die Zollkontingente in allen Warenkategorien insgesamt nicht genutzt würden und in einigen Fällen einen sehr geringen Nutzungsgrad aufweise, weshalb die Kommission die Schutzmaßnahme aufheben sollte.

(35)

Aus Tabelle 1 geht zwar hervor, dass der Nutzungsgrad der Zollkontingente unbestreitbar im Quartalsvergleich zurückgegangen ist, doch war die Kommission der Auffassung, dass eine isolierte Bewertung dieser Tatsache keine Schlussfolgerungen zulässt. Diese Tatsache sollte in einen Kontext des rückläufigen Verbrauchs gestellt werden. In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission das Ausmaß des Einfuhrdrucks eingehender, indem sie die Gesamtmenge der Einfuhren und ihren Anteil am Gesamtverbrauch im selben Zeitraum untersuchte und sich auf die Nutzung der Zollkontingente konzentrierte, insbesondere in den Fällen, in denen die länderspezifischen Zollkontingente einiger Ursprungsländer rasch ausgeschöpft wurden.

(36)

Erstens stellte die Kommission in Bezug auf die Gesamtmenge der Einfuhren fest, dass sich die Einfuhren im Jahr 2022 trotz eines Rückgangs des Unionsverbrauchs, insbesondere im zweiten Halbjahr 2022, der sich auf die Inanspruchnahme von Zollkontingenten auswirkte, auf insgesamt 31,1 Mio. Tonnen beliefen. Dies ist die dritthöchste Einfuhrmenge in den letzten zehn Jahren. Was den Marktanteil anbelangt, so erreichten die Einfuhren 19 %, wobei gegen Ende 2022 ein Anstieg zu verzeichnen war (im letzten Quartal 2022 auf 21 %). Dies ist der zweithöchste Marktanteil der Einfuhren in den letzten zehn Jahren (25), der nur über vom Anteil der Einfuhren im Jahr 2018 übertroffen wird, der auch den Spitzenwert der Einfuhren in den letzten zehn Jahren darstellte. Daher zeigen die Daten trotz eines Rückgangs der Nutzung von Zollkontingenten bei einem geringeren Verbrauch, dass der Einfuhrdruck gestiegen ist und in Bezug auf den Marktanteil nahe am historischen Höchststand lag, der unmittelbar vor der Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme Anfang 2019 erreicht wurde.

(37)

Zweitens gab es in jedem Quartal mehrere länderspezifische Zollkontingente, die tatsächlich in der Anfangsphase eines Quartals vollständig ausgeschöpft wurden. Dieses Phänomen, das von der Kommission in früheren Verordnungen (26) behandelt wurde, zeigte, dass in einigen Warenkategorien trotz der Verfügbarkeit von Zollkontingenten insgesamt weiterhin Einfuhrdruck aus bestimmten Ursprungsländern herrschte, was zum Anstieg des Marktanteils der Einfuhren vor dem Hintergrund sinkender Nachfrage beigetragen hat.

(38)

Schließlich und obwohl sich interessierte Parteien, die sich für die Aufhebung aussprachen, nicht generell darauf bezogen haben, ist die Kommission der Auffassung, dass die Bewertung des bestehenden und künftigen Einfuhrdrucks auf den Unionsmarkt nicht isoliert erfolgen kann, z. B. indem nur die Nutzung der Zollkontingente betrachtet wird. Vielmehr muss dies unter Berücksichtigung der verschiedenen in diesem Sektor bestehenden Parameter, einschließlich der Entwicklung der Überkapazitäten, geschehen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die weltweiten Überkapazitäten im Stahlsektor weiter zugenommen hatten.

(39)

Die jüngsten Schätzungen der OECD deuten darauf hin, dass weltweit zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden. Die OECD stellte im Februar 2023 Folgendes fest: „Das Risiko einer weltweiten Krise im Zusammenhang mit Überkapazitäten hat zugenommen. Trotz sinkender Stahlnachfrage und schwacher Aussichten setzt sich der Kapazitätsausbau in robustem Tempo fort, häufig in Richtung Ausfuhrmärkte. Die Lücke zwischen der weltweiten Kapazität und der Rohstahlproduktion vergrößerte sich von 516,9 Mio. Tonnen im Jahr 2021 auf 632,0 Mio. Tonnen im Jahr 2022. Der jüngste Anstieg der Überkapazitäten birgt Risiken für die langfristige Gesundheit und Lebensfähigkeit der Stahlindustrie sowie für ihre Fähigkeit, Wirtschaftswachstum und Wohlstand zu ermöglichen.“ (27)

(40)

Die OECD fügte hinzu: „Allein im Jahr 2022 stieg die weltweite Stahlerzeugungskapazität um 32,0 Mio. Tonnen auf 2 463,4 Mio. Tonnen. Um die tatsächliche Größenordnung zu verstehen, sind die weltweiten Kapazitätszuwächse größer als die bestehenden Kapazitäten einiger großer Stahlherstellerländer.“ (28)

(41)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die geringere Nutzung von Zollkontingenten nicht unbedingt eine Verringerung des Einfuhrdrucks bedeutet, die die Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023 rechtfertigen könnte.

4.1.6.   Behauptung, dass die Marktaussichten für eine vorzeitige Aufhebung sprechen

(42)

Einige interessierte Parteien stützten sich auf einige Marktaussichten, um das Argument einer Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023 zu untermauern. Ihrer Ansicht nach deuten einige Prognosen darauf hin, dass sich die Lage auf dem Stahlmarkt der Union gegen Ende 2023 verbessern dürfte, weshalb die Kommission die Schutzmaßnahme aufheben sollte, um sicherzustellen, dass nachgelagerte Wirtschaftszweige nicht durch die Maßnahme beeinträchtigt werden und in vollem Umfang von diesen angeblich verbesserten Marktbedingungen profitieren können.

(43)

Die Kommission analysierte mehrere Quellen, um ein gutes Verständnis der Marktaussichten zu erhalten. Alle analysierten Quellen gaben eine eher düstere Prognose für den globalen Stahlsektor, einschließlich des Unionsmarkts, für den Zeitraum 2023-2024 ab und verwiesen auf die große Unsicherheit, die insbesondere durch Russlands grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine, die Inflation, die gestiegenen Energiepreise (29) und eine Konjunkturabschwächung neben anderen Faktoren ausgelöst wurde. Die meisten analysierten Prognosen deuten auch auf eine wahrscheinlich schlechtere Lage auf dem Unionsmarkt hin.

(44)

Die OECD stellte im Dezember 2022 (30) fest: „Die Aussichten für die weltweiten Stahlmärkte haben sich drastisch verschlechtert. (...) Der Stahlverbrauch dürfte 2022 um 2,3 % zurückgehen und 2023 wieder um 1 % steigen. Der Anstieg der Energie- und Rohstoffpreise, der Inflationsdruck, die geringere Nachfrage aus China und die politische Instabilität haben die Entwicklung der Nachfrage nach Stahl weltweit verschärft.“

(45)

Die OECD stellte im Februar 2023 (31) fest: „Eine fragile und gedämpfte wirtschaftliche Erholung wurde durch eine höhere Inflation als erwartet abgeschwächt … Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat weiter dazu beigetragen, die Preise, insbesondere für Energie, zu erhöhen, und hat ungleiche Auswirkungen zwischen den Hoheitsgebieten, wobei Europa am stärksten betroffen ist. Die Unsicherheit über die Aussichten ist hoch, und die Abwärtsrisiken sind durch das Potenzial für eine stärkere Verfestigung der Inflation und die weitere Schwächung der Kaufkraft der privaten Haushalte sowie durch das Risiko einer Eskalation des Krieges verzerrt.“

(46)

In seinem Global Steel Outlook für 2023 (32) stellte Fitch Ratings fest: „Der weltweite Stahlsektor wird sich 2023 nicht vollständig von der Verlagerung von Angebot und Nachfrage zugunsten von Endmärkten erholen, die durch den Rückgang des Verbrauchs in der zweiten Jahreshälfte 2022 verursacht wurde. Wir erwarten wesentlich niedrigere Gewinne für die Stahlhersteller, da die Zeit außergewöhnlich hoher Preise, die durch die starke Nachfrage nach der Pandemie gestützt wurde, durch den weltweiten Konjunkturrückgang beendet wurde. Die Aussichten für Stahlunternehmen in Europa sind aufgrund der hohen und volatilen Energiekosten, der drohenden Rezession, des schwindenden Verbrauchervertrauens und der größeren Notwendigkeit, Lieferketten für den Stahlsektor und möglicherweise seine Endmärkte neu zu gestalten, nach wie vor düster.“

(47)

Standard and Poor’s Platts wiesen auch auf die unsicheren Marktaussichten und die gestiegenen Preise für Rohstoffe für die Stahlerzeugung und Energie hin. (33)

(48)

Die World Steel Association erklärte in ihrem Short Range Outlook vom Oktober 2022: „Die Erholung der Stahlnachfrage in den entwickelten Volkswirtschaften erlebte 2022 einen erheblichen Rückschlag aufgrund anhaltender Inflation und anhaltender angebotsseitiger Engpässe. Der Krieg in der Ukraine hat Inflations- und Lieferkettenprobleme weiter verschärft. Insbesondere sieht sich die EU mit einer katastrophalen Wirtschaftslage konfrontiert, die von hoher Inflation und der Energiekrise geprägt ist. Die Stimmung schwindet, und die Industrietätigkeiten kühlen sich drastisch in Richtung eines Rückgangs ab, da hohe Energiepreise die Schließung von Fabriken erforderlich machen.“ (34) In ihren jüngsten Prognosen vom April 2023 stellte die World Steel Association fest, dass „die Wirtschaft der EU 2022 zwar um 3,5 % wuchs und damit eine Rezession vermieden wurde, die Industrietätigkeiten jedoch erheblich unter hohen Energiekosten gelitten haben, die 2022 zu einem erheblichen Rückgang der Stahlnachfrage geführt haben. Im Jahr 2023 wird die Stahlindustrie der EU weiterhin die Auswirkungen des Krieges, anderer Probleme im Zusammenhang mit der Lieferkette und der anhaltenden geldpolitischen Straffung spüren. Im Jahr 2024 dürfte sich die Nachfrage sichtbar erholen, da die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und der Unterbrechungen der Lieferkette voraussichtlich nachlassen werden. Die Aussichten sind jedoch mit anhaltender Unsicherheit behaftet.“ (35)

(49)

Daher war die Kommission nicht der Auffassung, dass die derzeitigen Aussichten für den Stahlmarkt der Union die Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023 rechtfertigen könnten.

4.1.7.   Produkt-/länderspezifische Vorbringen

(50)

Einige interessierte Parteien brachten mehrere Arten von Ausführungen vor, die entweder für eine bestimmte Warenkategorie oder für die Umstände eines bestimmten Landes spezifisch waren. Einige Parteien forderten die Kommission mitunter auch auf, verschiedene Arten technischer Anpassungen an der Maßnahme vorzunehmen.

(51)

Die Kommission stellte fest, dass der Anwendungsbereich der Maßnahme, insbesondere dieser Überprüfung, nicht die spezifischen Entwicklungen in einer bestimmten Warenkategorie oder in Verbindung mit einem bestimmten Drittland abdeckte, da die Maßnahme erga omnes gilt und eine betroffene Ware erfasst, die sechsundzwanzig Warenkategorien umfasst. Daher waren weder eine länder- oder produktspezifischer Ausnahme noch spezifische Anpassungen des Funktionierens der Maßnahme möglich. (36) Vielmehr sollte, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt und in Abschnitt 2 dieser Verordnung dargelegt, im Rahmen dieser Überprüfung bewertet werden, ob die Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023 gerechtfertigt war.

(52)

Daher ließ die Kommission diese Vorbringen außer Acht, da sie nicht Gegenstand der Überprüfung waren.

4.1.8.   Behauptung, dass andere handelspolitische Schutzmaßnahmen als Schutzmaßnahmen für den Stahlsektor geeigneter seien

(53)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass andere handelspolitische Schutzmaßnahmen, nämlich Antidumping- und Antisubventionsinstrumente, besser geeignet seien, um etwaige Einfuhrprobleme der Stahlindustrie der Union zu lösen, und dass ihre Kombination mit einer Schutzmaßnahme zu einem übermäßigen Schutz für den Wirtschaftszweig der Union führe. Darüber hinaus wiesen einige Parteien darauf hin, dass die Stahlindustrie der Union bereits durch zahlreiche Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für eine breite Palette von Waren ausreichend geschützt sei.

(54)

Wie bereits in früheren Überprüfungen und als Reaktion auf ähnliche Vorbringen (37) erinnerte die Kommission daran, dass das Schutzinstrument mit der Anwendung anderer handelspolitischer Schutzinstrumente wie Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen vereinbar ist. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass der Rechtsrahmen der EU die Einführung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit Schutzmaßnahmen ermöglicht. (38) Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.1.9.   Behauptung, dass die Kommission gemäß den Feststellungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums in der Streitsache DS595 die Maßnahme beenden müsse

(55)

Einige interessierte Parteien verwiesen auf den Bericht des Streitbeilegungsgremiums vom 29. April 2022 (39) in der Streitsache DS595 „Europäische Union – Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen“ und brachten vor, dass die Kommission die Maßnahme automatisch hätte aufheben müssen, da sie mit einigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unvereinbar sei.

(56)

In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/104 vom 13. Januar 2023 (40), mit der sie die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums umsetzte, wodurch die Schutzmaßnahme für Stahl in den wenigen Aspekten, in denen das Panel Unstimmigkeiten festgestellt hatte, mit den WTO-Regeln in Einklang gebracht wurde.

(57)

Daher sind die Rügen, die diese Streitsache betreffen, im Rahmen der laufenden Überprüfung nicht relevant, da sie bereits durch einen gesonderten Rechtsakt behandelt wurden. In jedem Fall und da sich dies aus der Logik der Verordnung (EU) 2023/104 ergab, widersprach die Kommission den Vorbringen, dass sie aufgrund der Feststellungen des Panels in dieser Streitsache die Maßnahme hätte beenden müssen.

4.1.10.   Das Einfuhrverbot für Russland und Belarus aufgrund der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat negative Auswirkungen auf den Markt

(58)

Einige interessierte Parteien verwiesen auf die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine und auf das Einfuhrverbot gegen Russland und Belarus aufgrund von Sanktionen der Union gegen diese Länder und argumentierten, dass diese Ereignisse im Allgemeinen erhebliche Störungen auf dem Stahlmarkt der Union verursachten.

(59)

Die Kommission bestreitet nicht, dass diese Ereignisse neben vielen anderen Wirtschaftsbereichen Auswirkungen auf den Stahlmarkt der Union haben. Mit der Beschränkung der Bewertung auf die Schutzmaßnahme für Stahl erinnerte die Kommission jedoch an die Umverteilung der länderspezifischen Kontingente für Russland und Belarus im März 2022. Ziel dieser Umverteilung war es, die Auswirkungen des Einfuhrverbots für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in beiden Ländern so gering wie möglich zu halten und sicherzustellen, dass die Verwender weiterhin dieselben Mengen aus mehreren Quellen beziehen können.

(60)

Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Dauer der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und ihre Auswirkungen auf den Stahlmarkt, einschließlich des Einfuhrverbots für Russland und Belarus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden können.

(61)

In diesem Zusammenhang war die Kommission daher nicht der Auffassung, dass diese Ereignisse eine Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023 rechtfertigen könnten.

4.1.11.   Behauptung, die verbesserte Leistung des Wirtschaftszweigs der Union erfordere die Aufhebung der Maßnahme

(62)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union habe sich so weit verbessert, dass die Schutzmaßnahme dadurch überflüssig werde.

(63)

Die Kommission ging auf diese Vorbringen im Rahmen ihrer Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Abschnitt 4.2.2 ein. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass sich zwar bestimmte wirtschaftliche Faktoren im Jahr 2021 verbesserten, sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 jedoch verschlechterte, insbesondere angesichts der Instabilität des Markts aufgrund der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie des Höchststands der Energiepreise.

4.1.12.   Behauptung, dass Änderungen der handelspolitischen Schutzinstrumente von Drittländern zur Aufhebung der Schutzmaßnahme führen sollten

(64)

Einige interessierte Parteien brachten vor, einige der geltenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen in verschiedenen Rechtsordnungen seien ausgelaufen oder kürzlich aufgehoben worden. Dementsprechend argumentierten einige Parteien, dass die Kommission diese Entwicklung bei der Beurteilung der möglichen Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023 berücksichtigen sollte.

(65)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission das Vorbringen, dass bestimmte handelspolitische Schutzmaßnahmen im Stahlsektor möglicherweise ausgelaufen oder vor Kurzem aufgehoben worden seien, nicht bestritten. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass solche Entwicklungen nicht isoliert beurteilt werden können. In der Überprüfung bestätigte die Kommission, dass in jüngster Zeit eine Reihe neuer handelspolitischer Schutzmaßnahmen auch für eine Vielzahl von Waren und Ursprungsländern von mehreren Rechtsordnungen eingeführt worden waren. Daher wurden bestimmte Maßnahmen in einem Zeitraum außer Kraft gesetzt oder aufgehoben, in dem andere neue handelspolitische Schutzmaßnahmen eingeführt wurden. (41) Die Kommission stellte fest, dass sie keine wesentlichen Analysen oder Nachweise erhalten hat, die ihre früheren Feststellungen (42) zum genauen Anwendungsbereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen in Drittländern entkräften würden.

(66)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von den interessierten Parteien eingegangenen Vorbringen ihre Feststellungen in früheren Untersuchungen in dieser Angelegenheit (43) nicht infrage stellten und daher eine Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023 nicht stützten.

4.2.   Analyse der Fragebogenantworten

4.2.1.   Fragebogenantworten von Verwendern in der Union

(67)

Um ein ausgewogenes und umfassendes Bild der Marktlage zu erhalten, holte die Kommission proaktiv Beiträge von Verwendern und ihren Verbänden ein. Zu diesem Zweck sandte die Kommission spezifischen Fragebogen an 154 Stahlverwender in der Union und 19 Verwenderverbände, die an früheren Überprüfungen der Maßnahme teilgenommen hatten und daher im Dossier erfasst waren. Auch andere Verwender und Verbände hatten die Möglichkeit, diese Fragebögen zu beantworten, die auf der Website der Europäischen Kommission (GD TRADE) abrufbar waren.

(68)

Trotz der gezielten proaktiven Kontaktaufnahme erhielt die Kommission nur Antworten von rund 30 Verwendern, darunter einige Verbände von Verwendern in der Union wie die Automobil- und Haushaltsgeräteindustrie, die Hersteller von Walzdraht und von kaltgewalzten, feuerverzinkten und beschichteten Coils sowie mehrere Einzelverwender aus verschiedenen stahlverarbeitenden Branchen. Die Hauptbeschwerden der Verwender wurden in Abschnitt 4.1 zusammengefasst und widerlegt.

(69)

In Bezug auf die Analyse der in den Fragebogen enthaltenen Informationen stellte die Kommission zunächst fest, dass sie trotz der proaktiven Kontaktaufnahme, einschließlich zu Industrieverbänden, eine relativ geringe Zahl von Fragebogenantworten von Verwendern erhielt (rund 30 Antworten von mehr als 160 der Kommission bekannten Verwendern).

(70)

In jedem Fall analysierte die Kommission auch die Fragebogenantworten der Verwender vor dem Hintergrund anderer Schlüsselparameter, insbesondere der Nutzung der Zollkontingente und der Marktaussichten. Wie aus den jeweiligen Analysen zu diesen Themen hervorgeht (siehe z. B. Abschnitt 4.1.1), profitieren die Verwender von einem stetig steigenden Niveau zollfreier Zollkontingente (+ 20 % Erhöhung der Zollkontingentmengen seit 2019), die in allen Warenkategorien durchgängig ungenutzt bleiben. Darüber hinaus werden die Zollkontingente ab dem 1. Juli 2023 (im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen zur schrittweisen Liberalisierung der Maßnahme) um weitere 4 % erhöht, was denjenigen Verwendern zugutekommt, die ihre Einfuhrmengen aus bestimmten Ursprungsländern weiter erhöhen wollen.

(71)

In diesem Zusammenhang legten die Verwender keine Nachweise dafür vor, dass die Menge der Zollkontingente (einschließlich der gestiegenen Mengen aufgrund der Liberalisierung, die ab dem 1. Juli 2023 zu den Zollkontingenten hinzugefügt werden) zusammen mit der Verfügbarkeit von in der Union hergestelltem Stahl nicht ausreicht, um ihren Bedarf angesichts der bestehenden und prognostizierten Nachfrage zu decken.

4.2.2.   Fragebogenantworten der Unionshersteller

(72)

Im Rahmen der Überprüfung versuchte die Kommission auch, die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Stahlhersteller in der Union anhand von Fragebögen zu bewerten. Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den drei wichtigsten Verbänden der Stahlhersteller in der Union (EUROFER, ESTA und CTA) (44) sowie einige weitere individuelle Antworten von Unionsherstellern. Der Zeitraum, für den Daten bereitgestellt wurden, umfasste die Jahre 2021 und 2022.

(73)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbessert habe, insbesondere im Jahr 2021, als bei sehr hohen Stahlpreisen eine hohe Rentabilität verzeichnet wurde, und dass diese Situation auch im Jahr 2022 anhalten werde. Angesichts dieser angeblich verbesserten Leistung brachten einige Parteien vor, die Schutzmaßnahme sei nicht mehr erforderlich und sollte daher zum 30. Juni 2023 aufgehoben werden.

(74)

Aus den Fragebogenantworten der Unionshersteller ging hervor, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2021 insgesamt positiv war, was insbesondere auf die Erholung der Nachfrage nach der COVID-19-Krise und ungewöhnlich hohe Stahlpreise zurückzuführen war. Anfang 2022 war die Lage insgesamt weiterhin sehr positiv.

(75)

Im weiteren Verlauf des Jahres 2022 verschlechterte sich die wirtschaftliche Leistung des Wirtschaftszweigs der Union jedoch rapide. Dies ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen: Insbesondere der Ausbruch der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine führte zu Störungen in mehreren Sektoren, die sich auch auf den Stahlmarkt auswirkten. Darüber hinaus führte ein Anstieg der Energiepreise zu höheren Produktionskosten für die Stahlhersteller, allerdings vor dem Hintergrund einer nachlassenden Nachfrage, in der die Stahlpreise sanken, um dem Einfuhrdruck zu begegnen, der in mehreren wichtigen Warenkategorien auf hohem Niveau blieb.

(76)

Die Entwicklung der Schadensindikatoren zeigte, dass der Stahlverbrauch der Union im Jahr 2022 (166,1 Mio. Tonnen) im Vergleich zu 2021 (187,4 Mio. Tonnen) um mehr als 20 Mio. Tonnen (-11,4 %) zurückging.

(77)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging seinerseits von 2021 (167,7 Mio. Tonnen) bis 2022 (149,6 Mio. Tonnen) um 10,8 % zurück. Das Produktionsniveau ist insbesondere im zweiten Halbjahr 2022 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2022 gesunken (-20,8 %).

(78)

Darüber hinaus lag die Kapazitätsauslastung im Jahr 2021 bei 76 % und blieb im ersten Quartal 2022 (Januar-März) nahezu unverändert (75 %). Ab dem zweiten Quartal 2022 (April-Juni) begann sie jedoch zu sinken und erreichte im vierten Quartal 2022 (Oktober-Dezember) einen sehr niedrigen Wert von 58 %. Insgesamt ging die Kapazitätsauslastung von 2021 bis 2022 um 10 Prozentpunkte auf 65,6 % zurück.

(79)

Darüber hinaus folgte die Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt von 2021 bis zum letzten Quartal 2022 (Oktober bis Dezember) kontinuierlich einem rückläufigen Trend. Die Verkaufsmenge sank im Jahresvergleich um 6,4 % von 68,4 Mio. Tonnen im Jahr 2021 auf 64,1 Mio. Tonnen. Relativ gesehen sank der Marktanteil der Unionshersteller von 81,9 % im Jahr 2021 auf 81,3 % im Jahr 2022.

(80)

Schließlich lag die Rentabilität dieser Verkäufe im Jahr 2021 bei 9 % und stieg im zweiten Quartal 2022 (April-Juni) weiter bis auf 14,2 %. Dieser positive Trend kehrte sich jedoch im dritten Quartal 2022 (Juli-September) um und die Rentabilität sank auf 3,9 %; im vierten Quartal 2022 wurde anschließend (Oktober-Dezember) ein Verlust von 0,2 % verzeichnet. Im Jahr 2022 erzielte der Wirtschaftszweig der Union insgesamt weniger als 1 % Gewinn.

(81)

Folglich verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gegen Ende des Bezugszeitraums, insbesondere aufgrund einiger Faktoren, die sich 2022 zusammen mit dem weiterhin verbleibenden Einfuhrdruck ergaben, der den Wirtschaftszweig der Union dazu veranlasste, seine Preise zu senken und seinen Marktanteil zu verringern, um die Gewinnschwelle zu halten.

4.3.   Vorausschauende Analyse

(82)

Nach der Prüfung der Stellungnahmen der interessierten Parteien und der Beschreibung der Fragebogenantworten von Verwendern und Herstellern, einschließlich der Entwicklung der Wirtschaftsindikatoren der Unionshersteller, ergänzte die Kommission diese Analyse durch eine vorausschauende Bewertung der wahrscheinlichen Entwicklungen einiger Elemente im Falle einer Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023. Insbesondere prüfte die Kommission, ob im Falle einer vorzeitigen Aufhebung der Maßnahme, wie ursprünglich erwartet, mit einem Anstieg der Einfuhrmenge zu rechnen war.

(83)

Als Erstes prüfte die Kommission, ob der Unionsmarkt, wie sie in früheren Überprüfungen festgestellt hatte, weiterhin attraktiv war. Die von der Kommission geprüften Informationen zeigten, dass die Union nach wie vor der größte Markt für Stahleinfuhren weltweit war. Ihr Anteil an den weltweiten Gesamteinfuhren stieg im Jahr 2022 gegenüber 2021 um mehr als drei Prozentpunkte. (45) Dies zeigt, dass der Unionsmarkt nicht nur insgesamt gesehen weiterhin der größte Einfuhrmarkt ist, sondern auch seine führende Position im Jahr 2022 weiter gestärkt wurde.

(84)

Anschließend bewertete die Kommission die Attraktivität des Unionsmarkts in Bezug auf die Preise. Die Bewertung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus den wichtigsten Lieferländern in die Union durchweg höher waren als die Preise ihrer Ausfuhren auf andere Drittmärkte für eine große Mehrheit ihrer Stahlausfuhren (bei 50 % bis 81 % aller Zollcodes, die Gegenstand der Maßnahme waren, waren die Ausfuhrwerte in die Union höher als auf anderen Drittmärkten; im Durchschnitt wurden 69 % der betreffenden Zollcodes in der Union zu einem höheren Preis verkauft als auf anderen Drittmärkten). (46) Darüber hinaus ergab die Bewertung, dass der Unionsmarkt für diese Länder ein wichtiger Ausfuhrmarkt war. (47) Die wichtigsten Lieferländer für Stahl in die Union waren diejenigen, die überwiegend Zollkontingente ausgeschöpft haben.

(85)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt sowohl in Bezug auf die Menge als auch auf die Preise weiterhin attraktiv für die Ausfuhrländer war.

(86)

Anschließend stellte die Kommission fest, dass die Menge der Einfuhren in die Union im Vergleich zu den historischen Zahlen (letztes Jahrzehnt) nach wie vor hoch war. Der Anteil der Einfuhren war auch im Vergleich zu früheren Werten hoch und kam dem im Jahr 2018 vor der Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme erreichten Höchststand nahe. (48) Darüber hinaus gingen die Einfuhren im Vergleich zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Zeitraum 2021-2022, der um 11 % (-21,3 Mio. Tonnen) zurückging, um 8 % zurück (von 33,8 Mio. Tonnen auf 31,1 Mio. Tonnen), während die Inlandsverkäufe ebenfalls zurückgingen, allerdings stärker, nämlich um 12 %. Somit stieg der Marktanteil der Einfuhren trotz eines zweistelligen Rückgangs des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt an. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Marktanteil der Einfuhren auf dem Unionsmarkt nach wie vor hoch war und im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 trotz eines Verbrauchsrückgangs sogar zunahm.

(87)

Die Kommission bestätigte ferner, dass, wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 dargelegt, die Lage in Bezug auf die weltweiten Überkapazitäten im Stahlsektor im Jahr 2022 weiterhin dem gleichen Aufwärtstrend folgte. Daher und auch in Ermangelung gegenteiliger Nachweise seitens der interessierten Parteien kam die Kommission zu dem Schluss, dass ihre früheren Feststellungen zu den Auswirkungen von Überkapazitäten auf den Markt und die Leistung der Stahlhersteller weiterhin gültig sind.

(88)

Ebenso gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrländer insgesamt nicht in der Lage waren, andere Absatzmöglichkeiten zu finden, um die seit 2018 auf dem US- und dem Unionsmarkt verlorenen Handelsmengen auszugleichen. Ihre Gesamtausfuhren auf andere Märkte waren im Allgemeinen niedriger als im Jahr 2018.

(89)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren in die Union zunehmen würden, wenn die Schutzmaßnahme zum 30. Juni 2023 aufgehoben würde. Die Entwicklung der Einfuhren, der verwendeten Zollkontingente und des Marktanteils der Einfuhren im jüngsten Bezugszeitraum bestätigte die Attraktivität des Unionsmarkts und die Bereitschaft der größten Stahlausführer, einen besseren Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, insbesondere bei einigen Warenkategorien.

4.4.   Schlussfolgerung

(90)

Auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse der Stellungnahmen und Erwiderungen interessierter Parteien, die die Aufhebung der Schutzmaßnahme zum 30. Juni 2023 beantragten (Abschnitt 4.1), sowie der Fragebogenantworten (Abschnitt 4.2) und der Schlussfolgerung in ihrer vorausschauenden Analyse (Abschnitt 4.3) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2023 auf der Grundlage der derzeitigen Umstände und der verfügbaren Informationen nicht gerechtfertigt ist. Sollte die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden, könnte der wahrscheinliche Anstieg der Einfuhrmenge die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigen. Aufgrund dieser Schlussfolgerung und da die Maßnahme bis zum 30. Juni 2024 weiter gelten soll, hat die Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehen, die Liste der Entwicklungsländer, für die die Maßnahme gilt bzw. für die ihre Anwendung ausgeschlossen ist, auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrdaten geprüft (Abschnitt 5). Ferner wurde geprüft, ob der derzeitige Liberalisierungsgrad von 4 % weiterhin angemessen ist (Abschnitt 6).

5.   AKTUALISIERUNG DER LISTE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER, FÜR DIE MAßNAHME GILT

(91)

Jedes Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, wurde von der Anwendung der endgültigen Maßnahme ausgeschlossen, sofern sein Anteil an Einfuhren unter 3 % der Gesamteinfuhren in jeder Warenkategorie bleibt. Übersteigt in einer bestimmten Kategorie der gemeinsame Anteil der Einfuhren aus Entwicklungsländern (deren individueller Anteil unter 3 % liegt) 9 %, so unterliegen alle Entwicklungsländer der Maßnahme in dieser Warenkategorie. (49) Die Kommission verpflichtete sich, die Entwicklung der Einfuhren nach Einführung der Maßnahme zu überwachen und die Liste der ausgeschlossenen Länder regelmäßig zu überprüfen.

(92)

Die letzte Aktualisierung erfolgte im Rahmen der jüngsten Überprüfung des Funktionierens im Juni 2022 und stützte sich auf Einfuhrdaten aus dem Jahr 2021. Um die Liste der Entwicklungsländer, für die die Maßnahme gilt bzw. für die ihre Anwendung ausgeschlossen ist, anzupassen, aktualisierte die Kommission die Berechnung auf der Grundlage der neuesten verfügbaren konsolidierten Einfuhrdaten, d. h. die Einfuhrstatistiken für das Jahr 2022 (50).

(93)

Die sich aus dieser Aktualisierung ergebenden Änderungen werden wie folgt dargestellt (die aktualisierte Tabelle ist dem Anhang I zu entnehmen):

Alle Entwicklungsländer fallen unter die Maßnahme in den Warenkategorien 4B, 5, 25B und 28, da die Summe aller Einfuhranteile im Jahr 2022, die unter 3 % lagen, über 9 % liegt (51),

Brasilien ist in den Kategorien 1and 2 in die Anwendung der Maßnahme einbezogen und in der Kategorie 6 von der Anwendung der Maßnahme ausgeschlossen,

China ist in den Kategorien 7 und 25A in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

Ägypten ist in den Kategorien 13 und 16in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

Indien ist in den Kategorien 3B, 12, 16 und 17 in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

Indonesien ist in der Kategorie 16 in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

Malaysia ist in den Kategorien 9 und 16 in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

Moldau ist in der Kategorie 12 von der Anwendung der Maßnahme ausgeschlossen,

Nordmazedonien ist in der Kategorie 26 in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

Oman ist in der Kategorie 13 in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

Südafrika ist in der Kategorie 4A in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

die Türkei ist in den Kategorien 3A und 25A in die Anwendung der Maßnahme einbezogen,

die Vereinigten Arabischen Emirate sind in der Kategorie 16 von der Anwendung der Maßnahme ausgeschlossen,

Vietnam ist in der Kategorie 26 in die Anwendung der Maßnahme einbezogen und in der Kategorie 3A von der Anwendung der Maßnahme ausgeschlossen.

(94)

Im Zusammenhang mit dieser Berichtigung machten einige interessierte Parteien geltend, dass die Kommission bei der Aktualisierung ihrer Liste der Entwicklungsländer nicht automatisch diejenigen Entwicklungsländer einbeziehen sollte, die derzeit von der Maßnahme ausgenommen sind und deren Einfuhren die vor dem Einfuhrverbot aus Russland und Belarus eingeführten Mengen kompensiert hätten. Diese Parteien machten geltend, dass die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung des Anteils der Einfuhren auf der Grundlage der in der Schutzmaßnahmen-Grundverordnung der EU festgelegten Schwellenwerte angesichts der außergewöhnlichen politischen Lage, die sich aus der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ergibt, nicht angemessen sei. Mit anderen Worten forderten diese Parteien, dass die Kommission den Nenner für die Berechnung des Anteils der Entwicklungsländer an den Einfuhren ändert, indem sie bestimmte Ursprungsländer in einigen Warenkategorien herausnimmt.

(95)

Die Kommission stellte fest, dass die Bestimmungen für die Ausnahme von Entwicklungsländern in Artikel 9 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und in Artikel 18 der Schutzmaßnahmen-Grundverordnung der EU festgelegt sind. Daher besteht nach dem Verständnis dieser Bestimmungen durch die Kommission kein Raum für eine Ausnahme bestimmter Einfuhren aus der Berechnung.

(96)

Unabhängig von den geltend gemachten spezifischen Gründen war die Kommission der Ansicht, dass, wenn es einer mit der Überprüfung beauftragten Behörde gestattet wäre, die Einfuhren auszuwählen, die sie in die Berechnung der Schwellenwerte gemäß diesen Bestimmungen einbezieht, dies unweigerlich zu einer potenziell diskriminierenden Behandlung der interessierten Parteien führen würde.

(97)

Daher konnte die Kommission die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen für die Berechnung der Schwellenwerte für die Ausnahme von Entwicklungsländern durch einige interessierte Parteien nicht akzeptieren.

6.   LIBERALISIERUNGSGRAD

(98)

Der derzeitige Liberalisierungsgrad der Schutzmaßnahme wurde mit jährlich 4 % festgesetzt. (52) In dieser Überprüfung beurteilte die Kommission, ob dieser Liberalisierungsgrad weiterhin angemessen ist.

(99)

Einige interessierte Parteien forderten eine Erhöhung des Liberalisierungsgrades auf beispielsweise 5 %. Andererseits lehnten andere interessierte Parteien die Anträge auf eine weitere Erhöhung des Liberalisierungsgrades als ungerechtfertigt ab.

(100)

Angesichts der jüngsten negativen Entwicklungen auf dem Stahlmarkt der Union, der Unsicherheit hinsichtlich der Wirtschaftsprognosen für die nahe Zukunft, insbesondere für die Union, und der Tatsache, dass im gesamten Zeitraum Zollkontingente für alle Warenkategorien allgemein verfügbar waren, war die Kommission der Auffassung, dass eine Erhöhung des Liberalisierungsgrades über den derzeitigen Satz hinaus nicht gerechtfertigt ist.

(101)

Daher werden die Zollkontingente ab dem 1. Juli 2023 für alle Warenkategorien weiterhin um 4 % angehoben. Die spezifischen Mengen für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 (vierteljährlich) sind in Anhang II der dritten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens aufgeführt.

(102)

Schließlich entspricht die vorliegende Überprüfung zur Änderung der Schutzmaßnahme auch den Verpflichtungen, die sich aus den mit bestimmten Drittländern unterzeichneten bilateralen Abkommen ergeben.

(103)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

 

Anhang III Ziffer III.2 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Teile der Tabelle, die die Warennummer 9 in den Teilen IV.1 und IV.2 des Anhangs IV betreffen, werden durch die Tabellen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27) (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen“).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 27).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 32).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 88 vom 15.3.2022, S. 181).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/664 der Kommission vom 21. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 121 vom 22.4.2022, S. 12).

(11)  ABl. C 459 vom 2.12.2022, S. 6.

(12)  https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

(13)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-history?caseId=2645

(14)  Siehe unter anderem Abschnitt 3.2.1 der zweiten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens, Erwägungsgründe 27 und 28 der Verlängerungsverordnung und Erwägungsgrund 56 der dritten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens.

(15)  Quelle: Europäische Kommission auf der Grundlage der Informationen über die tägliche Nutzung von Zollkontingenten unter: https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp.

(16)  Neben dem zollfreien Stahl aus anderen Drittländern hatten die Verwender in der Union zumindest in einigen Fällen auch die Möglichkeit, auf Stahl von Unionsherstellern zurückzugreifen.

(17)  Siehe z. B. Abschnitt 3.5 der dritten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens.

(18)  Siehe Erklärung des Sprechers des amerikanischen Handelsbeauftragten Adam Hodge vom 9. Dezember 2022: https://ustr.gov/about-us/policy-offices/press-office/press-releases/2022/december/statement-ustr-spokesperson-adam-hodge

(19)  Siehe Erwägungsgründe 54 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58).

(20)  Quelle: https://dataweb.usitc.gov/

(21)  Bei dieser Berechnung werden die Einfuhren aus der EU in die USA nicht berücksichtigt, da der Schwerpunkt der Analyse in diesem Abschnitt auf der Bewertung einer möglichen Handelsumlenkung von Drittländern auf den Unionsmarkt liegt.

(22)  S&P Global: Current gas, electricity prices threaten European steelmaking viability: https://www.spglobal.com/commodityinsights/en/market-insights/latest-news/metals/090922-current-gas-electricity-prices-threaten-european-steelmaking-viability-eurofer, 9. September 2022; Steel makers fear deepening crisis from energy crunch as output halted: https://www.reuters.com/business/energy/steel-makers-fear-deepening-crisis-energy-crunch-output-halted-2022-09-23/, Reuters, 23 September 2022. Zur Beobachtung der Entwicklung der Erdgaspreise in der Union siehe z. B. Trading Economics: https://tradingeconomics.com/commodity/eu-natural-gas (zuletzt abgerufen am 30. April 2023).

(23)  Siehe zum Beispiel: ArcelorMittal To Idle Parts of Three Plants as Energy Costs Bite: https://www.bloomberg.com/news/articles/2022-09-02/arcelormittal-to-idle-parts-of-three-plants-as-energy-costs-bite#xj4y7vzkg, Bloomberg, 2. September 2022; Steel Plants Across Europe Cut Production as Power Prices Soar: https://www.bloomberg.com/news/articles/2022-03-09/spanish-steel-production-curbed-as-power-costs-soar-to-a-record#xj4y7vzkg, Bloomberg, 9. März 2022;

(24)  S&P Global: Back in action: European mills restart idled blast furnaces on higher flat steel prices, 13. März 2023: https://www.spglobal.com/commodityinsights/en/market-insights/blogs/metals/031323-back-in-action-european- mills-restart-idled-blast-furnaces-on-higher-flat-steel-prices. Siehe auch: Eurometal: Flat steel producer Acciaierie d'Italia to boost production in 2023, 2024: Flat steel producer Acciaierie d'Italia to boost production in 2023, 2024 - EUROMETAL; GMK: US Steel Kosice resumed operation of the blast furnace after a month and a half of downtime: https://gmk.center/en/news/us-steel-kosice-resumed-operation-of-the-blast-furnace-after-a-month-and-a-half-ofdowntime/.

(25)  Für den Anteil der Einfuhren im Zeitraum 2013-2017 siehe Tabelle 2 der endgültigen Verordnung. Für den Anteil der Einfuhren im Zeitraum 2018-2020 siehe Tabelle 10 der Verlängerungsverordnung. Der Anteil der Einfuhren lag im Jahr 2021 bei 18,1 %.

Quelle: Eurostat für Einfuhren, Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten für den Verbrauch.

(26)  Siehe Verweise in Fußnote 14 zu Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung.

(27)  OECD, Latest Developments in Steelmaking Capacity, 17. Februar 2023.

(28)  Ebda.

(29)  Für die Entwicklung der Energiepreise und ihres erwarteten Preisniveaus in der Union im Vergleich zu historischen Daten siehe Economist Intelligence Unit: Commodities Outlook 2023, Seite 3 (abrufbar für Abonnenten); und Trading Economics: https://tradingeconomics.com/commodity/eu-natural-gas. Beide Quellen zeigen, dass die derzeitigen Energiepreise in der Union zwar weit unter dem im Jahr 2022 erreichten Höchststand, aber nach wie vor auf einem deutlich höheren Niveau als in den Vorjahren liegen.

(30)  OECD, Steel Market developments: Q4 2022, 16. Dezember 2022.

(31)  OECD, Steel Market developments, Q2 2023, 21. Februar 2023.

(32)  Fitch Ratings: Global Steel Outlook 2023, 12. Dezember 2022: https://www.fitchratings.com/research/corporate-finance/global-steel-outlook-2023-13-12-2022#:~:text=We%20forecast%20global%20steel%20consumption,tonnes%20(mt)%20in%202022.

(33)  S&P Platts Global: Steel Price Forecast and Steel Market Outlook 2023 (abrufbar für Abonnenten).

(34)  World Steel Association: Short Range Outlook, Oktober 2022.

(35)  World Steel Association: Short Range Outlook, April 2023.

(36)  Siehe im Zusammenhang mit ähnlichen Behauptungen, die in früheren Überprüfungen vorgebracht wurden, die Feststellungen der Kommission in Abschnitt 4.5 der dritten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens, Abschnitt 7.6 der Verlängerungsverordnung, Erwägungsgrund 123 der zweiten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens, Erwägungsgründe 159 und 163 der ersten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens.

(37)  Siehe Abschnitt 7.10 der Verlängerungsverordnung.

(38)  Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11).

(39)  WT/DS595/R European Union – Safeguard Measures on Certain Steel Products, („Europäische Union – Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen“), 29. April 2022.

(40)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/104 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, mit der eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aufgrund eines vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation angenommenen Berichts eingeführt wird (ABl. L 12 vom 13.1.2023, S. 7).

(41)  Siehe OECD, Steel trade and trade policy developments 2021-22, 16.12.22, Tabelle B.1, S. 47.

(42)  Siehe auch Abschnitt 1.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/104 der Kommission.

(43)  Siehe Erwägungsgründe 47 und 48 der Verlängerungsverordnung.

(44)  Die Fragebogenantworten dieser Verbände umfassten auch die einzelnen Fragebogenantworten ihrer am Verfahren beteiligten Mitglieder. Beide Datensätze waren im Dossier (TRON) verfügbar.

(45)  Siehe OECD Steel Market Developments, Q4, Dezember 2022, S. 22, Tabelle 4. Abrufbar unter: https://www.oecd.org/industry/ind/steel-market-developments-Q4-2022.pdf.

(46)  Quelle der Rohdaten: Global Trade Atlas „GTA“, https://www.gtis.com/gta/. Zahlen für das Jahr 2022 für Ausfuhren aus den wichtigsten Lieferländern für Stahl in die Union, nämlich China, Indien, Südkorea, Taiwan und die Türkei (deren Stahlausfuhren in die Union im Jahr 2022 zusammen 52 % der Gesamteinfuhren ausmachen). Zahlen aus Russland, dem vormals zweitgrößten Lieferland für Stahl in die Union, wurden nicht berücksichtigt, da seine Stahlausfuhren in bestimmte Hoheitsgebiete, einschließlich des Unionsmarkts, derzeit aufgrund von Sanktionen verboten sind, die aufgrund seiner grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression gegen die Ukraine verhängt wurden.

(47)  Bei den meisten dieser Ursprungsländer machte der Unionsmarkt mit bis zu 27 % einen zweistelligen Anteil an ihren Gesamtausfuhren aus.

(48)  Die Einfuhren in die Union gingen 2022 gegenüber dem Höchststand von 2018 um 9 % zurück, was einem Rückgang um 3,2 Mio. Tonnen entspricht.

(49)  Im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 9 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.

(50)  Quelle: Eurostat.

(51)  Bis zu dieser Überprüfung fielen alle Entwicklungsländer, die Mitglied der WTO sind, unter die Maßnahme der Warenkategorie 24, da die 9 % überschritten wurden. Da diese Schwelle im Jahr 2022 nicht mehr erreicht wird, werden nur diejenigen Entwicklungsländer, die Mitglied der WTO sind und die 3 %-Schwelle überschreiten, von der Maßnahme betroffen sein.

(52)  Siehe Erwägungsgrund 42 der dritten Verordnung zur Überprüfung des Funktionierens.


ANHANG I

„ANHANG III.2

Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

Land/Warengruppe

1

2

3A

3B

4A

4B

5

6

7

8

9

10

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

24

25A

25B

26

27

28

Argentinien

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

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Brasilien

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X

 

 

 

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X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

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Volksrepublik China

 

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Ägypten

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Indien

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X

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Indonesien

 

 

 

 

 

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Kasachstan

 

 

 

 

 

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X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Malaysia

 

 

 

 

 

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Mexiko

 

 

 

 

 

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X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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X

 

 

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Moldau

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

X

 

 

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Nordmazedonien

 

 

 

 

 

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X

 

X

 

 

 

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X

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X

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Oman

 

 

 

 

 

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X

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

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Südafrika

 

 

 

 

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X

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X

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X

 

 

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Türkei

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Ukraine

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X

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X

 

 

 

 

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X

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

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X

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Vietnam

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X

 

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Alle anderen Entwicklungsländer

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

X


ANHANG II

“ANHANG IV

IV.1 –   Mengen der Zollkontingente

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 6

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummern

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Republik Korea

49 549,16

49 549,16

49 010,58

49 010,58

25  %

09.8846

Taiwan

45 948,59

45 948,59

45 449,15

45 449,15

25  %

09.8847

Indien

30 710,50

30 710,50

30 376,69

30 376,69

25  %

09.8848

Südafrika

26 723,10

26 723,10

26 432,63

26 432,63

25  %

09.8853

Vereinigte Staaten

24 986,11

24 986,11

24 714,52

24 714,52

25  %

09.8849

Türkei

20 791,56

20 791,56

20 565,57

20 565,57

25  %

09.8850

Malaysia

13 172,38

13 172,38

13 029,20

13 029,20

25  %

09.8851

Andere Länder

52 837,87

52 837,87

52 263,55

52 263,55

25  %

 (1)

IV.2 –   Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester

Warennummer

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 3

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

9

Andere Länder

52 837,87

52 837,87

52 263,55

52 263,55


(1)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8621

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8622

Vom 1.4. bis zum 30.6.: Für (die Republik) Korea*, Taiwan*, Indien*, Südafrika*, die Vereinigten Staaten von Amerika*, die Türkei* und Malaysia*: 09.8578 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.


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