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Document 32023R0865

Delegierte Verordnung (EU) 2023/865 der Kommission vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 in Bezug auf Befähigungsnachweise und Berufsqualifikationen in bestimmten Mitgliedstaaten

C/2023/1079

ABl. L 113 vom 28.4.2023, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/865/oj

28.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/865 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 in Bezug auf Befähigungsnachweise und Berufsqualifikationen in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 49b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als elektronisches Instrument der Kommission zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren eingerichtet.

(2)

Im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats, das IMI für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit zu nutzen.

(3)

Das IMI wurde weiterentwickelt, damit die nationalen Behörden Skilehrern die mit Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission (3) eingeführten Befähigungsnachweise ausstellen können. Folglich ist die Anforderung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Delegierten Verordnung, wonach dem Befähigungsnachweis ein Aufkleber beigefügt sein muss, der auf dem nationalen Ausweis des Skilehrers anzubringen ist, hinfällig geworden. Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 sollte daher geändert werden, um die Inanspruchnahme des IMI für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Skilehrer vorzuschreiben und den Verweis auf einen Aufkleber zu streichen.

(4)

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und des Ablaufs des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) vorgesehenen Übergangszeitraums können ab dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich keine Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt werden. Vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise sind jedoch nach wie vor gültig.

(5)

Unionsbürger, die Inhaber von Qualifikationen sind, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, können die gemeinsame Ausbildungsprüfung ablegen.

(6)

Im Interesse einer größeren Flexibilität sollte es allen in Anhang I aufgeführten zuständigen Stellen in einem Mitgliedstaat möglich sein, Informationen im IMI zu registrieren. Dies sollte in der Regel die für die gemeinsame Ausbildungsprüfung zuständige Stelle sein, auch wenn der Antrag von einem Unionsbürger gestellt wird, der Inhaber von Qualifikationen ist, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich ausgestellt wurden; es kann aber jede andere zuständige Stelle sein, beispielsweise im Falle erworbener Rechte, auch wenn der Antrag von einem Unionsbürger gestellt wird, der Inhaber von Qualifikationen ist, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich ausgestellt wurden.

(7)

Finnland hat beantragt, „Vuokatti Sportinstitut“ aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 zu streichen, da diese Stelle das in diesem Anhang aufgeführte Level 3 für Finnland nicht verleiht.

(8)

Die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen besitzen die ausschließliche Zuständigkeit für die Vergabe der Qualifikation „Maestro di Sci“ und können diese an die anderen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 aufgeführten italienischen Stellen übertragen.

(9)

Der litauische Verband der Schneesportlehrer wurde 2018 gegründet. Er vergibt die Qualifikation „Skilehrer Level 4“. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 sollte geändert werden, um dieser Qualifikation Rechnung zu tragen und somit sicherzustellen, dass Skilehrer, die die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die gemeinsame Ausbildungsprüfung ablegen können. Andererseits hat Litauen beantragt, die National Russian League of Instructors (NRLI) aus diesem Anhang zu streichen.

(10)

Der Tatsache, dass die British Association of Snowsport Instructors (BASI), die als zuständige Stelle für das Vereinigte Königreich aufgeführt ist, nicht mehr für die Organisation einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung zuständig ist, sollte in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 Rechnung getragen werden.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 dieser Verordnung besitzen, wird über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Diese Bescheinigung wird in Form des Nachweises einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen;

(2)

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 7).

(4)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 wird die Tabelle wie folgt geändert:

(1)

Im Eintrag für Finnland wird in der dritten Spalte der zweite Gedankenstrich gestrichen;

(2)

im Eintrag für Italien wird in der dritten Spalte der folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

Regioni e le Province autonome di Trento e Bolzano“

(3)

der Eintrag für Litauen erhält folgende Fassung:

„Litauen

Ski instructor Level 4

Lithuanian Snowsports Instructors Association (LSIA)“

(4)

der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich

Alpine Level 4 — International Ski Teacher Diploma*

BASI — British Association of Snowsport Instructors**“

(5)

Folgende Erläuterungen werden angefügt:

„Erläuterungen:

*

Ausgestellt vor dem 1. Januar 2021.

**

Seit dem 1. Januar 2021 ist die BASI nicht mehr für die Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung zuständig.“


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