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Document 32023R0860

Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER

C/2023/2656

ABl. L 111 vom 26.4.2023, p. 23–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/860/oj

26.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/860 DER KOMMISSION

vom 25. April 2023

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 82, Artikel 92 und Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden „Transparenz“) festgelegt.

(2)

Um der Öffentlichkeit den Zugang zu erleichtern und den Zugang zu veröffentlichten Informationen über die Begünstigten des EGFL und des ELER zu verbessern, sollten die von den Mitgliedstaaten auf ihren Websites veröffentlichten Informationen auch in mindestens einer der drei Arbeitssprachen der Kommission verfügbar sein.

(3)

In Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die zur Identifizierung der Begünstigten notwendigen Informationen erheben müssen, gegebenenfalls einschließlich der Identifizierung der Gruppe. Es sollte klargestellt werden, dass der Mitgliedstaat nur den Namen und die Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer des Mutterunternehmens nachträglich veröffentlichen sollte. Dieser Artikel sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte klargestellt werden, dass für alle Zahlungen, einschließlich derer für das gesamte Haushaltsjahr 2023 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ab 2024 ein gemeinsames Formular für die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten des EGFL und des ELER verwendet werden sollte.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (4) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. In der Durchführungsverordnung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass einige Bestimmungen weiterhin gelten müssen, und zwar in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bis einschließlich zum Kalenderjahr 2022, in Bezug auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 (6), (EU) Nr. 229/2013 (7), (EU) Nr. 1308/2013 (8) und (EU) Nr. 1144/2014 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden, und in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Dies führte zu einer Rechtslücke.

(6)

Während Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, der auf die in den Haushaltsjahren 2021, 2022 und 2023 getätigten Zahlungen Anwendung findet, beibehalten wird, gilt Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz nur für ab dem Haushaltsjahr 2024 getätigte Zahlungen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wurden folglich die Übergangsbestimmungen des Artikels 104 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht ausreichend berücksichtigt und für das Haushaltsjahr 2023 entstand eine Rechtslücke.

(7)

Der Geltungsbereich und der Geltungsbeginn der betreffenden Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/128 und (EU) Nr. 908/2014 müssen berichtigt werden. Während die Bestimmungen in Bezug auf die bis zum 31. Mai 2023 zu veröffentlichenden Informationen weiterhin in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegt sind, gelten die neuen Veröffentlichungsanforderungen für Veröffentlichungspflichten ab dem 31. Mai 2024 und somit für das Haushaltsjahr 2023.

(8)

Um die Rechtssicherheit in Bezug auf die den Begünstigten zu übermittelnden Informationen zu schaffen, muss Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 berichtigt werden.

(9)

Es sollte außerdem klargestellt werden, dass auch die Informationen zu Zahlungen für neue Maßnahmen oder Interventionskategorien, die auf der Grundlage künftiger Rechtsvorschriften im Bereich der Agrarpolitik möglich sein könnten, von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten, auch wenn die Maßnahme oder Interventionskategorie noch nicht in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführt ist.

(10)

Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Anwendung von einigen Bestimmungen in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, zur Vereinfachung der Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, und zur Gewährleistung der Kohärenz beim Übergang zum aktuellen, seit dem 1. Januar 2023 geltenden Rechtsrahmen, sollten die Mitgliedstaaten nur eine Verwaltungserklärung für die Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorlegen. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 muss daher berichtigt werden.

(11)

In den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollten bestimmte Berichtigungen vorgenommen werden, um einen einheitlichen Wortlaut im gesamten Rechtsakt zu gewährleisten.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(13)

Da diese Verordnung Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorsieht, die seit dem 1. Januar 2023 gilt, sollten die Berichtigungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 58 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und einer der drei Arbeitssprachen der Kommission bereitgestellt.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Informationen zur Identifizierung von Gruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 nachträglich veröffentlicht.“

2.

Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Informationen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, und f bis l der Verordnung (EU) 2021/1060 und die Informationen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Maßnahmen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in offenen maschinenlesbaren Formaten wie CSV oder XLXS veröffentlicht und müssen die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, einschließlich des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen Vorhaben- und Maßnahmencodes enthalten.“

3.

Artikel 61 erhält folgende Fassung:

„Artikel 61

Informationen an Begünstigte

Die Informationen an Begünstigte gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in den Formularen zur Beantragung von Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden, übermittelt.“

4.

In Artikel 64 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der genannten Durchführungsverordnung gelten weiterhin:

i)

hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022,

ii)

für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführt wurden,

iii)

für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden und

iv)

für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

b)

die Artikel 57 und 59 der genannten Durchführungsverordnung gelten weiterhin für alle Zahlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für alle Haushaltsjahre bis einschließlich 2022;“.

5.

Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Artikel 60 gilt ab dem Haushaltsjahr 2023.“

6.

Die Anhänge I, VIII und IX erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG

„ANHANG I

Verwaltungserklärung der Zahlstelle gemäß Artikel 4

Ich, der/die Unterzeichnende, …, Leiter/in der Zahlstelle …, lege hiermit die Rechnungen für diese Zahlstelle und das Haushaltsjahr 16.10.xxxx bis 15.10.xxxx+1 vor.

Ich erkläre aufgrund meiner eigenen Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit des internen Revisionsdienstes gehören, Folgendes:

Die vorgelegten Rechnungen vermitteln nach meinem besten Wissen und Gewissen ein richtiges, vollständiges und genaues Bild der Ausgaben und Einnahmen für das oben genannte Haushaltsjahr. Insbesondere wurden alle mir bekannten Forderungen, Vorschusszahlungen, Garantien und Bestände in den Rechnungen verzeichnet und alle für den EGFL und den ELER eingegangenen Einnahmen dem betreffenden Fonds ordnungsgemäß gutgeschrieben.

Das von mir eingerichtete System bietet hinreichende Gewähr, dass

i)

die Zahlungen in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022, in Bezug auf Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014, die bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen durchgeführte Vorhaben, und für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 recht- und ordnungsgemäß sind;

ii)

die Verwaltungssysteme gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 ordnungsgemäß funktionieren und gewährleisten, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der genannten Verordnung getätigt wurden;

iii)

das Berichterstattungssystem und die Daten zu den Indikatoren für die Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 hochwertig und verlässlich sind und dass die Ausgaben dem gemeldeten Output entsprechen und im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden.

Die verbuchten Ausgaben wurden für den vorgesehenen Zweck, wie in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, verwendet.

Darüber hinaus bestätige ich, dass wirksame und verhältnismäßige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 ergriffen wurden, die den festgestellten Risiken Rechnung tragen.

Diese Gewähr unterliegt jedoch folgenden Vorbehalten:

Abschließend bestätige ich, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Union schädigen könnte.

Unterschrift

ANHANG VIII

INFORMATIONEN ZUM ZWECK DER TRANSPARENZ GEMÄẞ ARTIKEL 58

Name des Begünstigten/Rechtsträgers/Verbands

Nachname des Begünstigten

Wenn Teil einer Gruppe, Name des Mutterunternehmens und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer

Gemeinde

Code der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors gemäß Anhang IX

Spezifisches Ziel (1)

Anfangsdatum (2)

Enddatum (3)

Betrag je Vorhaben im Rahmen des EGFL

EGFL-Gesamtbetrag für diesen Begünstigten

Betrag je Vorhaben im Rahmen des ELER

ELER-Gesamtbetrag für diesen Begünstigten

Betrag je Vorhaben im Rahmen der Kofinanzierung

Kofinanzierter Gesamtbetrag für diesen Begünstigten

Summe des ELER-Betrags und des kofinanzierten Betrags

EU-Betrag und kofinanzierter Betrag insgesamt für diesen Begünstigten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

50

 

70

 

40

110

160

 

 

 

 

Code A

 

 

 

20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Code B

 

 

 

 

 

40

 

25

 

 

 

 

 

 

 

Code C

 

 

 

30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Code D

 

 

 

 

 

30

 

15

 

 

 

ANHANG IX

Maßnahme/Interventionskategorie/Sektor gemäß Artikel 58  (4)

Code der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors

Bezeichnung der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors

Zweck der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors

 

Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115

 

 

1.

Entkoppelte Einkommensstützung

 

I.1

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Bei der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie die Krisenfestigkeit in der gesamten Union zu fördern, um die Ernährungssicherheit zu verbessern.

I.2

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, die Verteilung der Direktzahlungen zu verbessern, indem die Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe umverteilt wird.

I.3

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung, mit der Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb gründen, eine höhere Einkommensstützung erhalten. Ziel ist es, den Agrarsektor zu modernisieren, indem junge Menschen gewonnen werden und für eine bessere Entwicklung ihrer Unternehmen gesorgt wird.

I.4

Regelungen für Klima und Umwelt

Bei den Öko-Regelungen handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung. Ziel ist es, die Einkommensstützung auf Landbewirtschaftungsmethoden auszurichten, die der Umwelt, dem Klima und dem Tierwohl förderlich sind.

I.5

Zahlungen an Kleinerzeuger (Artikel 28)

Bei den Zahlungen an Kleinerzeuger handelt es sich um Zahlungen, die von der Erzeugung entkoppelt sind und für die betreffenden Begünstigten alle anderen Direktzahlungen ersetzen. Ziel ist es, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Empfänger kleiner Beträge als auch für die Verwaltungsbehörden zu verringern.

 

2.

Gekoppelte Direktzahlungen

 

I.6

Gekoppelte Einkommensstützung

Bei der gekoppelten Einkommensstützung handelt es sich um Zahlungen je Hektar oder Tier, die an eine bestimmte Erzeugung gekoppelt sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und/oder Qualität in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Erzeugnissen zu steigern, die aus sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden.

I.7

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle handelt es sich um eine gekoppelte Zahlung, die je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt wird. Diese Regelung muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in denen Baumwolle erzeugt wird, um die Baumwollerzeugung in Regionen zu unterstützen, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist.

 

Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

 

II.1

Basisprämienregelung (Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5)

Bei der Basisprämienregelung handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung, die auf der Grundlage von den Landwirten zugewiesenen Zahlungsansprüchen gewährt wird. Ziel ist es, das Einkommen der Landwirte zu stützen, das im Mittel wesentlich niedriger ist als das Durchschnittseinkommen in der übrigen Wirtschaft.

II.2

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Artikel 36)

Bei der einheitlichen Flächenzahlung handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung, die je Hektar förderfähige Fläche gewährt wird, die ein Landwirt anmeldet. Ziel ist es, das Einkommen der Landwirte zu stützen, das im Mittel wesentlich niedriger ist als das Durchschnittseinkommen in der übrigen Wirtschaft.

II.3

Umverteilungsprämie (Titel III Kapitel 2)

Bei der Umverteilungsprämie handelt es sich um eine entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, kleinere Betriebe zu fördern, indem ihnen für die ersten im Rahmen der Basisprämie angemeldeten Hektarflächen zusätzliche Unterstützung gewährt wird.

II.4

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Titel III Kapitel 3)

Bei der Ökologisierung handelt es sich um eine entkoppelte Flächenzahlung, die je Hektar gewährt wird. Ziel ist es, drei dem Klima und der Umwelt förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden: Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen.

II.5

Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen (Titel III Kapitel 4)

Bei der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen handelt es sich um eine flächenbezogene entkoppelte Zahlung, die Landwirten zusätzlich zur Basisprämie gewährt wird. Ziel ist es, Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen zu unterstützen.

II.6

Zahlung für Junglandwirte (Titel III Kapitel 5)

Bei der Zahlung für Junglandwirte handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung, mit der Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gründen, eine höhere Einkommensstützung erhalten. Ziel ist es, den Aufbau und die Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Agrarsektor zu fördern, was für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union entscheidend ist.

II.7

Fakultative gekoppelte Stützung (Titel IV Kapitel 1)

Bei der fakultativen gekoppelten Stützung handelt es sich um Zahlungen je Hektar oder Tier, die an bestimmte Erzeugungen gekoppelt sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in bestimmten Sektoren zu steigern, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden.

II.8

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle (Titel IV Kapitel 2)

Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle handelt es sich um eine gekoppelte Zahlung, die je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt wird. Diese Regelung muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in denen Baumwolle erzeugt wird, um die Erzeugung in Regionen zu unterstützen, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist.

II.9

Kleinerzeugerregelung (Titel V)

Bei der Kleinerzeugerregelung handelt es sich um Zahlungen, die von der Erzeugung entkoppelt sind und für die betreffenden Begünstigten alle anderen Direktzahlungen ersetzen. Ziel ist es, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Empfänger kleiner Beträge als auch für die Verwaltungsbehörden zu verringern.

II.10

Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates  (5)

Ziel dieser Direktzahlungen ist es, die Unterstützung von der pflanzlichen und tierischen Erzeugung zu entkoppeln, um die Einkommensstützung der Landwirte zu verbessern.

 

Vorhaben in Form von Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115

 

III.1

Im Sektor Obst und Gemüse (Artikel 49 bis 53)

Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Obst und Gemüse zu fördern. Dies erfolgt durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.

III.2

Im Bienenzuchtsektor (Artikel 54, 55 und 56)

Ziel ist es, die Imker zu unterstützen und die Qualität und die Absatzmöglichkeiten von Bienenzuchterzeugnissen zu fördern.

III.3

Im Weinsektor (Artikel 57 bis 60)

Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit des Weinsektors zu fördern. Die Mitgliedstaaten führen die Programme im Rahmen ihres Strategieplans auf nationaler Ebene durch, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Begünstigte sind Weinbauern sowie Weinhersteller und Weinhändler bzw. deren Verbände/Organisationen. Die Vorhaben müssen von den Mitgliedstaaten genehmigt werden und können eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren haben.

III.4

Im Sektor Hopfen (Artikel 61 und 62)

Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Hopfen zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.

III.5

Im Sektor Olivenöl und Tafeloliven (Artikel 63, 64 und 65)

Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.

III.6

In den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in den Sektoren, die die in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Erzeugnisse abdecken (Artikel 66, 67 und 68)

Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in den betreffenden Sektoren zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, sowie durch von den Mitgliedstaaten vorübergehend anerkannte Erzeugergruppierungen, die operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen oder Erzeugergruppierungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.

 

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

IV.1

Öffentliche Intervention (Kapitel I Abschnitt 2)

Fallen die Marktpreise für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse unter einen bestimmten zuvor festgesetzten Wert, können die Behörden der Mitgliedstaaten zur Stabilisierung des Marktes eingreifen und überschüssige Bestände aufkaufen, die dann so lange eingelagert werden können, bis die Marktpreise wieder steigen. Zu veröffentlichen sind die Einrichtungen, die von der Beihilfe profitieren, also die Einrichtungen, denen das Erzeugnis abgekauft wurde.

IV.2

Beihilfe für die private Lagerhaltung (Kapitel I Abschnitt 3)

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Erzeuger bestimmter Erzeugnisse bei den Kosten für die private Lagerhaltung vorübergehend zu unterstützen.

IV.3

Das EU-Schulprogramm, Schulobst- und -gemüseprogramm, Schulmilchprogramm (Kapitel II Abschnitt 1)

Ziel dieser Beihilfe ist es, die Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführenden Schulen unterstützen, um ihren Verzehr von Obst und Gemüse sowie ihren Milchkonsum zu erhöhen und ihre Ernährungsgewohnheiten zu verbessern.

IV.4

Außergewöhnliche Maßnahmen (Kapitel I Abschnitte 1, 2 und 3)

Ziel der außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß Artikel 219 Absatz 1, Artikel 220 Absatz 1 und Artikel 221 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist es, die Agrarmärkte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 zu stützen.

IV.5

Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse (Kapitel II Abschnitt 3)

Die Erzeuger erhalten Anreize, sich einer Erzeugerorganisation anzuschließen. Diese erhalten Beihilfen für die Umsetzung operationeller Programme auf der Grundlage einer nationalen Strategie. Ziel der gewährten Beihilfen ist es auch, krisenbedingte Einkommensschwankungen abzumildern. Es gibt Beihilfen für Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement im Rahmen operationeller Programme; hierzu zählen Rücknahmen, Ernte vor der Reife bzw. Nichternte, Instrumente zur Absatzförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildung, Ernteversicherung, Hilfe bei der Absicherung von Bankdarlehen und Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit (Stabilisierungsfonds im Besitz der Landwirte).

IV.6

Unterstützung im Weinsektor (Kapitel II Abschnitt 4)

Ziel der verschiedenen gewährten Beihilfen ist es, das Marktgleichgewicht sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinen aus der Union zu steigern: Beihilfen für die Absatzförderung von Wein auf Drittlandmärkten und für Informationsmaßnahmen zu verantwortungsvollem Weinkonsum und dem Unionssystem der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) und geschützten geografischen Angabe (g. g. A.); Kofinanzierung der Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, für Investitionen in Weinkellereien und Vermarktungseinrichtungen sowie für Innovation; Unterstützung für grüne Weinlese, Fonds auf Gegenseitigkeit, Ernteversicherung und Destillation von Nebenerzeugnissen.

IV.7

Unterstützung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven (Kapitel II Abschnitt 2)

Unterstützung für dreijährige Arbeitsprogramme, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind: Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven; Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung; Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven; Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität; Verbreitung von Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.

IV.8

Beihilfe im Bienenzuchtsektor (Kapitel II Abschnitt 5)

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, diesen Sektor durch Imkereiprogramme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen zu unterstützen.

IV.9

Beihilfe im Hopfensektor (Kapitel II Abschnitt 6)

Beihilfe zur Unterstützung von Erzeugerorganisationen im Hopfensektor.

 

Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115

 

V.1

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte, Waldbesitzer und andere Landbewirtschafter für die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste im Zusammenhang mit freiwilligen Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen zu entschädigen, die über die verpflichtenden Standards hinausgehen und zu den spezifischen Zielen der GAP beitragen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl.

V.2

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte für alle oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet, z. B. in Berggebieten, zu entschädigen.

V.3

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte, Waldbesitzer und andere Landbewirtschafter für alle oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit bestimmten gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zu entschädigen, die aufgrund der Anforderungen bei der Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien (Richtlinie 92/43/EWG des Rates (6) und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7)) oder — bei landwirtschaftlichen Flächen — der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8)) entstehen.

V.4

Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Investitionen in Bewässerung, zu unterstützen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beitragen.

V.5

Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten sowie unter bestimmten Bedingungen Existenzgründungen im ländlichen Raum zu unterstützen, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beizutragen.

V.6

Risikomanagementinstrumente

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Risikomanagementinstrumente zu fördern, die Landwirten bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen.

V.7

Zusammenarbeit

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Zusammenarbeit zu unterstützen, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beizutragen, insbesondere um

a)

Vorhaben von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft vorzubereiten und durchzuführen;

b)

LEADER vorzubereiten und durchzuführen;

c)

auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen;

d)

Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen;

e)

Strategien für intelligente Dörfer vorzubereiten und durchzuführen;

f)

sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

V.8

Wissensaustausch und Verbreitung von Information

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen zu unterstützen, die zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele der GAP beitragen, insbesondere in den Bereichen Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich Maßnahmen zur Umwelterziehung und zur Förderung des Umweltbewusstseins, sowie im Bereich Entwicklung von Unternehmen und Gemeinschaften im ländlichen Raum. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulungen und Beratung sowie zum Wissensaustausch und zur Verbreitung von Information umfassen.

 

Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

 

VI.1

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14)

Diese Maßnahme betrifft Schulungen und andere Arten von Aktivitäten wie Workshops, Coaching, Demonstrationstätigkeiten, Informationsmaßnahmen sowie kurzzeitige Austausch- und Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Ziel ist es, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft und im Lebensmittelsektor tätig sind, sowie von Landbewirtschaftern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in ländlichen Gebieten auszubauen.

VI.2

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste (Artikel 15)

Ziel dieser Maßnahme ist es, durch den Aufbau von Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten und deren Inanspruchnahme die nachhaltige Bewirtschaftung und die wirtschaftliche und ökologische Leistung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und KMU in ländlichen Gebieten zu verbessern. Auch die Ausbildung von Beratern wird dadurch gefördert.

VI.3

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16)

Ziel dieser Maßnahme ist es, alle neuen Teilnehmer an auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannten Qualitätsregelungen sowie an freiwilligen Qualitätsregelungen zu unterstützen. Die Förderung kann auch Kosten von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen decken, mit denen das Bewusstsein der Verbraucher für das Bestehen und die Spezifikationen von Erzeugnissen geschärft werden soll, die im Rahmen der auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannten Qualitätsregelungen erzeugt werden.

VI.4

Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche und ökologische Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind.

VI.5

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen (Artikel 18)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche und ökologische Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind.

VI.6

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Aufbau und Entwicklung neuer wirtschaftlich tragfähiger Aktivitäten zu fördern, z. B. neue, von Junglandwirten geführte landwirtschaftliche Betriebe, neue Unternehmen in ländlichen Gebieten oder Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe. Unterstützung erhalten auch neue oder bestehende Unternehmen für Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten, die für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sind, sowie alle Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten diversifizieren. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten Landwirte Unterstützung, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.

VI.7

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Interventionen zur Ankurbelung des Wachstums und zur Förderung der ökologischen und sozioökonomischen Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete zu unterstützen, insbesondere durch den Ausbau der lokalen Infrastruktur (einschließlich Breitband, erneuerbarer Energien und sozialer Infrastruktur) und lokaler Basisdienstleistungen sowie durch Dorferneuerung und Tätigkeiten zur Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes. Unterstützt werden außerdem die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Anlagen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.

VI.8

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21, Artikel 22 bis 26)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten, in den Schutz von Wäldern, in Innovationen im Bereich der Forstwirtschaft, in Techniken der Forstwirtschaft und in forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern, um das Wachstumspotenzial ländlicher Gebiete zu stärken.

VI.9

Aufforstung und Anlage von Wäldern (Artikel 22)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Maßnahmen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen zu fördern.

VI.10

Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen (Artikel 23)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Einrichtung von Agrarforstsystemen und Verfahren zu unterstützen, bei denen auf einer Fläche mehrjährige Holzgewächse bewusst mit Anbaukulturen und/oder Tieren kombiniert werden.

VI.11

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen (Artikel 24)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Schäden vorzubeugen und forstwirtschaftliches Potenzial nach Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten, sowie bei Gefahren im Zusammenhang mit dem Klimawandel wiederherzustellen (Säuberung und Wiederbepflanzung).

VI.12

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Artikel 25)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Maßnahmen zu fördern, die den ökologischen Wert von Wäldern verbessern, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung durch Wälder erleichtern, Ökosystemleistungen erbringen und den öffentlichen Wert von Wäldern steigern. Hierbei gilt es, die Erhöhung des ökologischen Werts von Wäldern sicherzustellen.

VI.13

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 26)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Unterstützung für Investitionen in Maschinen und/oder Ausrüstung für die Gewinnung, das Schneiden, die Mobilisierung und die Verarbeitung von Holz vor dessen industriellem Sägen zu gewähren. Hauptziel dieser Teilmaßnahme ist es, den wirtschaftlichen Wert von Wäldern zu erhöhen.

VI.14

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen (Artikel 27)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen — insbesondere in den ersten Jahren, in denen zusätzliche Kosten anfallen — zu fördern, um den Herausforderungen des Marktes gemeinsam zu begegnen und die Verhandlungsmacht hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung, auch in lokalen Märkten, zu stärken.

VI.15

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Landbewirtschafter dazu zu bewegen, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren anzuwenden, die zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der natürlichen Ressourcen sowie zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen beitragen. Unter diese Maßnahme fallen nicht nur für die Umwelt förderliche Verbesserungen der landwirtschaftlichen Praxis, sondern auch die Beibehaltung bestehender umweltverträglicher Methoden.

VI.16

Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Einführung und/oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gezielt zu unterstützen, um Landwirte dazu zu bewegen, sich an solchen Regelungen zu beteiligen und damit der gesellschaftlichen Forderung nach einer umweltfreundlicheren Landwirtschaft zu entsprechen.

VI.17

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Begünstigten eine Ausgleichsleistung für besondere Benachteiligungen zu gewähren, die ihnen aufgrund von spezifischen verpflichtenden Anforderungen in den betreffenden Gebieten entstehen und die sich aus der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2000/60/EG im Vergleich zu Land- und Forstwirten in anderen Gebieten ergeben, die von diesen Benachteiligungen nicht betroffen sind.

VI.18

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Begünstigte zu unterstützen, die aufgrund der Lage ihres Betriebs in Berggebieten oder anderen aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen erheblich benachteiligten Gebieten besondere Nachteile haben.

VI.19

Tierschutz (Artikel 33)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Landwirte finanziell zu unterstützen, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen.

VI.20

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34)

Ziel dieser Maßnahme ist es, einerseits eine nachhaltige Bewirtschaftung und Verbesserung von Wäldern und bewaldeten Flächen, einschließlich der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Wasser- und Bodenressourcen sowie der Bekämpfung des Klimawandels, zu fördern und andererseits die forstgenetischen Ressourcen zu erhalten, was Tätigkeiten wie die Entwicklung verschiedener Arten von Waldpflanzen zur Anpassung an besondere örtliche Bedingungen einschließt.

VI.21

Zusammenarbeit (Artikel 35)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Formen der Zusammenarbeit zu fördern, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sind und die unter anderem Folgendes zum Gegenstand haben: Pilotprojekte; neue Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor; Tourismusdienstleistungen; kurze Versorgungsketten und lokale Märkte; gemeinsame Projekte oder Verfahren im Hinblick auf die Umwelt oder den Klimawandel; Projekte zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse; lokale Entwicklungsstrategien außerhalb von LEADER; Waldbewirtschaftungspläne; Diversifizierung hin zu einer „sozialen Landwirtschaft“.

VI.22

Risikomanagement (Artikel 36)

Diese Maßnahme stellt ein neues Instrumentarium für das Risikomanagement dar und erweitert die bisherigen Möglichkeiten zur Förderung von Versicherungen und Fonds auf Gegenseitigkeit aus den nationalen Mitteln für Direktzahlungen, um Landwirten zu helfen, die wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt sind. Mit der Maßnahme wird auch ein Instrument zur Einkommensstabilisierung eingeführt, durch das Landwirte entschädigt werden, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen.

VI.22a

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind (Artikel 39b)

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Landwirten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgrund der COVID-19-Krise eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren.

VI.22b

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind (Artikel 39c)

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Landwirten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgrund der russischen Invasion der Ukraine eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren.

VI.23

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien (Artikel 40)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Betriebsinhabern, die für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien in Betracht kommen, eine zusätzliche Zahlung im Rahmen des ELER zu gewähren.

VI.24

Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9))

Ziel dieser Maßnahme ist es, LEADER als ein Instrument für die integrierte territoriale Entwicklung auf lokaler Ebene beizubehalten, das unmittelbar zu einer ausgewogenen territorialen Entwicklung ländlicher Gebiete, einem der allgemeinen Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, beiträgt.

VI.25

Technische Hilfe (Artikel 51 bis 54)

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, technische Hilfe zur Unterstützung von Maßnahmen zu gewähren, mit denen die administrativen Kapazitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gefördert werden. Solche Maßnahmen können die Erstellung, Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie diesbezügliche Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrollen und Prüfungen betreffen.

VII.1

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Bei POSEI-Maßnahmen handelt es sich um spezifische Programme in der Landwirtschaft, die darauf abzielen, die Zwänge der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV zu berücksichtigen. Sie umfassen zwei Hauptkomponenten: die besondere Versorgungsregelung und die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung. Durch die besondere Versorgungsregelung sollen die Mehrkosten für die Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen abgefangen werden, die aufgrund der Abgelegenheit dieser Regionen anfallen (Beihilfen für Erzeugnisse aus der Union und Befreiung von Erzeugnissen aus Drittländern von den Einfuhrzöllen) und durch die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung soll die Entwicklung des örtlichen Agrarsektors gefördert werden (Direktzahlungen und marktbezogene Maßnahmen). Im Rahmen von POSEI können auch Pflanzenschutzprogramme finanziert werden.

VIII.1

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Die Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ist mit dem POSEI-Programm vergleichbar, beruht aber auf einer anderen Rechtsgrundlage im AEUV und hat einen geringeren Umfang. Sie umfasst sowohl die besondere Versorgungsregelung (allerdings auf Beihilfen für Erzeugnisse aus der Union beschränkt) als auch die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Form von zusätzlichen Zahlungen für speziell definierte lokale Erzeugnisse.

IX.1

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

Die in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, können nach den Bedingungen der genannten Verordnung ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Diese Maßnahmen werden in Form von Informations- und Absatzförderungsprogrammen durchgeführt.


(1)  Das spezifische Ziel des Vorhabens muss einem oder mehreren der Ziele entsprechen, die in den einschlägigen Unionsvorschriften für das betreffende Vorhaben gemäß Anhang IX festgelegt sind. So muss das spezifische Ziel/müssen die spezifischen Ziele eines Vorhabens im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung entsprechen und mit dem GAP-Plan des Mitgliedstaats im Einklang stehen. Darüber hinaus muss das spezifische Ziel/müssen die spezifischen Ziele eines Vorhabens im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 den Zielen gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entsprechen (weitere Orientierungshilfen für die Mitgliedstaaten finden sich im ‚Technical Handbook on the Monitoring and Evaluation Framework of the Common Agricultural Policy 2014–2020‘).

(2)  Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ist das Anfangsdatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.

(3)  Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ist das Enddatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.

Für die Veröffentlichung der folgenden Angaben

a)

zu den Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022;

b)

für bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführte Maßnahmen;

c)

für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende der genannten Beihilferegelungen durchgeführt werden, und

d)

für Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

werden nur die gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzugebenden Informationen in dieser Tabelle veröffentlicht, die anderen Spalten werden nicht ausgefüllt oder mit ‚entfällt‘ versehen.

(4)  Und weitere Stützungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 AEUV und/oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ergreifen sind.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(6)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(7)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


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