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Document 32023R0823

Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission vom 13. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit von Informationen in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands

C/2023/2352

ABl. L 103 vom 18.4.2023, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/823/oj

18.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/823 DER KOMMISSION

vom 13. April 2023

zur Festlegung detaillierter Vorschriften zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit von Informationen in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1), insbesondere Artikel 8ac Absatz 7 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/16/EU wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates (2) geändert, um Bestimmungen, die alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden betreffen, zu verbessern, indem der verpflichtende automatische Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen eingeführt wurde.

(2)

Angesichts der Art und Flexibilität digitaler Plattformen erstreckt sich die Meldepflicht auf Plattformbetreiber im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, noch in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in einem Mitgliedstaat verwaltet werden, noch eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben (im Folgenden „nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber“). Dies gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Betreiber digitaler Plattformen unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und verhindert unlauteren Wettbewerb innerhalb der Union.

(3)

In der Richtlinie 2011/16/EU sind Maßnahmen festgelegt, mit denen der Verwaltungsaufwand für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber und für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verringert werden soll, wenn angemessene Regelungen bestehen, die gewährleisten, dass zwischen einem Drittland und einem Mitgliedstaat gleichwertige Informationen ausgetauscht werden.

(4)

Gemäß Artikel 8ac Absatz 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU stellt die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, ob die von einem Mitgliedstaat automatisch zu empfangenden Informationen den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B dieser Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind. Gemäß Artikel 8ac Absatz 7 gilt zudem das gleiche Verfahren bezüglich der Feststellung, dass die Informationen nicht mehr gleichwertig sind.

(5)

In dieser Verordnung werden die Kriterien festgelegt, anhand deren bewertet und festgestellt wird, inwieweit das nationale Recht eines Drittlands und eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und einem Drittland gewährleisten, dass sich die von diesem Mitgliedstaat automatisch zu empfangenden Informationen auf die Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU fallen, und den Informationen, die nach den Meldevorschriften dieser Richtlinie erforderlich sind, gleichwertig sind.

(6)

Auf internationaler Ebene wurden von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 3. Juli 2020 Mustervorschriften für die von Plattformbetreibern vorzunehmende Meldung von Verkäufern in einer Wirtschaft des Teilens und in einer Gig-Ökonomie (3) (im Folgenden „Mustervorschriften“) und am 22. Juni 2021 ein optionales Modul zur Ausweitung der Mustervorschriften auf den Verkauf von Waren und die Vermietung von Beförderungsmitteln (4) (im Folgenden „optionales Modul“) veröffentlicht. Bei den Mustervorschriften und dem optionalen Modul handelt es sich nicht um einen Mindeststandard, weswegen sie in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten unterschiedlich umgesetzt werden können. Es ist daher notwendig, dass die Kommission die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mustervorschriften und des optionalen Moduls des Drittlands von Fall zu Fall bewertet, um festzustellen, inwieweit die Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser nationalen Rechtsvorschriften fallen, und die Informationen, die nach den Meldevorschriften dieser nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind, den in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU fallenden Tätigkeiten und den nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen gleichwertig sind. Es sollte außerdem weiterhin möglich sein, gegebenenfalls die Gleichwertigkeit bezüglich eines bilateralen Instruments oder der Austauschbeziehung mit einem einzelnen Drittland und dessen nationalem Recht zu bestimmen.

(7)

Für die Bewertung und Feststellung einer solchen Gleichwertigkeit sollte ein Ansatz gewählt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen erhalten und eine übermäßige Belastung der Plattformbetreiber, die die einschlägigen Informationen bereits in einem Drittland gemeldet haben, vermieden wird. Daher sollte die Kommission die Bewertung anhand der entsprechenden Kriterien gemäß Artikel 8ac Absatz 7 und unter gebührender Berücksichtigung der optionalen Ausschlüsse, die im Rahmen der Mustervorschriften und des optionalen Moduls möglich sind, durchführen.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angehört.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit

Bei der Feststellung, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B dieser Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind, wendet die Kommission die in den Artikeln 2 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Kriterien an.

Artikel 2

Meldender Plattformbetreiber

(1)   Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „meldender Plattformbetreiber“, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

(2)   Betrachtet ein Drittland einen Plattformbetreiber, der die Ausübung relevanter Tätigkeiten ermöglicht, für die im vorausgegangenen Kalenderjahr die Gesamtvergütung auf Ebene der Plattform weniger als 1 Mio. EUR betrug oder unterhalb eines Betrages lag, der ungefähr 1 Mio. EUR in der Landeswährung dieses Drittlands entspricht, nicht als meldenden Plattformbetreiber, so gilt die Feststellung der Gleichwertigkeit nur für meldende Plattformbetreiber im Sinne des nationalen Rechts des betreffenden Drittlands.

Artikel 3

Meldepflichtige Verkäufer

Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „meldepflichtige Verkäufer“, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummern 1 bis 4 und Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

Artikel 4

Relevante Tätigkeit

(1)   Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „relevante Tätigkeit“, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 8, 10 und 11 sowie Unterabschnitt C Nummer 9 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

(2)   Sind in einem Drittland eine oder mehrere der relevanten Tätigkeiten im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2011/16/EU nicht als relevante Tätigkeit im nationalen Recht erfasst, so gilt die Feststellung der Gleichwertigkeit nur für Informationen über eine relevante Tätigkeit im Sinne des nationalen Rechts dieses Drittlands.

Artikel 5

Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Die Kommission bewertet die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Anhang V Abschnitt II der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 7 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

Artikel 6

Meldepflichten

Die Kommission bewertet die Meldepflichten, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Meldepflichten gemäß Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummern 1, 2, 5, 6 und 7 und Unterabschnitt B der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 8 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

Artikel 7

Wirksame Umsetzung

Die Kommission bewertet die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um für die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflichten zu sorgen und festzustellen, ob sie den Bestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitte A bis D der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

Artikel 8

Feststellung der Gleichwertigkeit

Sind die in Artikel 1 genannten und gemäß den Artikeln 2 bis 7 bewerteten Kriterien erfüllt, so gelten die Informationen, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und des betreffenden Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, als gleichwertig. Diese Feststellung der Gleichwertigkeit gilt für dieselbe Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats und dem betreffenden Drittland.

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU, der nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands nicht als meldender Plattformbetreiber gilt, verpflichtet, sich im Einklang mit Artikel 8ac Absatz 4 und Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 der Richtlinie 2011/16/EU in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen und diesem Informationen zu melden.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU, der die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ermöglicht, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands nicht als relevante Tätigkeit gilt, verpflichtet, sich im Einklang mit Artikel 8ac Absatz 4 und Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 der Richtlinie 2011/16/EU in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen und diesem Informationen über meldepflichtige Verkäufer bezüglich einer solchen relevanten Tätigkeit zu melden.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  .ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1

(2)  ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1.

(3)  OECD (3. Juli 2020). Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy

(4)  OECD (22. Juni 2021). Model Reporting Rules for Digital Platforms: International Exchange Framework and Optional Module for Sale of Goods

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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