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Document 32023R0254

Durchführungsverordnung (EU) 2023/254 der Kommission vom 6. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten

C/2023/773

ABl. L 35 vom 7.2.2023, p. 4–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/254/oj

7.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/254 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (2) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind alle Anträge eines Antragstellers unzulässig und verfallen die geleisteten Sicherheiten, wenn die Anzahl der von ihm eingereichten Anträge für ein Zollkontingent die in Artikel 6 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung festgelegte Höchstzahl übersteigt. Zur Vermeidung übermäßiger Bestrafungen sollte die Möglichkeit des Verfalls der Sicherheit gestrichen werden.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 müssen Marktteilnehmer, die Lizenzen für Zollkontingente gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission (3) beantragen, die entsprechenden Sicherheiten vor Ablauf des Antragszeitraums leisten. Für Lizenzen, die nicht mit Zollkontingenten im Zusammenhang stehen, müssen Marktteilnehmer die Sicherheit hingegen am Tag der Antragstellung auf Erteilung einer Lizenz leisten. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Lizenzverwaltung führen. Zur Vermeidung jeglicher Risiken von Misswirtschaft und Missbrauch sollten die nationalen Behörden, die für die Erteilung der Lizenzen zuständig sind, die Frist für die Leistung der Sicherheiten für Lizenzen für Zollkontingente setzen können.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4) wird das Ende einer Frist, wenn es auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt, auf das Ende des folgenden Arbeitstags verschoben. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 gilt diese Vorschrift nicht für die Gültigkeitsdauer von Lizenzen für Zollkontingente. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist diese Vorschrift in einem spezifischen Feld der Lizenzen für Zollkontingente anzugeben, wenn die Gültigkeitsdauer der Lizenz am letzten Tag des Zollkontingentszeitraums abläuft. Daher sollte Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 an Artikel 13 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung angepasst werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

(5)

Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen melden, die Gegenstand von Lizenzen sind. Zur Verbesserung der Qualität der übermittelten Daten sollten die Mitgliedstaaten auch die Mengen derjenigen Erzeugnisse melden, die Gegenstand von Einfuhrlizenzen sind und die im vorangegangenen Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind.

(6)

Da das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4264 eine zu geringe Menge abdeckt, sollten die dazugehörige Tabelle sowie der Verweis auf dieses Kontingent aus den Anhängen I und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 gestrichen werden.

(7)

Aufgrund einer übermäßigen Nachfrage nach Mengen im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 sollten die Vorschriften über die Registrierung im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) und über die Referenzmenge auch für diese Zollkontingente gelten. Die Vorschriften für den Nachweis für den Handel sollten außerdem nur gelten, wenn das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ausgesetzt ist.

(8)

Für Rind- und Schweinefleisch aus Kanada werden Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4281 und 09.4282 eröffnet. Gemäß den Artikeln 46 und 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird die Menge in Schlachtkörperäquivalent angegeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte dies auch in den einschlägigen Tabellen in den Anhängen VIII und X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 klargestellt werden. Außerdem sollte aus Gründen der Klarheit die in den vorherigen Jahren verfügbare Gesamtmenge gestrichen werden.

(9)

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4226 ist für Einfuhren von Skyr aus Island eröffnet worden, während das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4227 für die Einfuhr von Käse mit Ausnahme von „Skyr“ aus Island gilt. Nach der letzten Aktualisierung des TARIC-Codes für Skyr sollte dieser Code in die Tabellen dieser Zollkontingente in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgenommen werden.

(10)

Im Falle der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4225, 09.4226 und 09.4227 sollte aufgrund von Schwierigkeiten, die bei der vollständigen Inanspruchnahme der Kontingente aufgetreten sind, kein Nachweis für den Handel mehr erforderlich sein.

(11)

Aus Gründen der Klarheit sollte in den Mustern für Bescheinigungen IMA 1 in den Teilen A.1 und A.2 des Anhangs XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Feld 16 die Nummer desjenigen Zollkontingents angegeben werden, auf das sich die Bescheinigung bezieht. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit Feld 4 sollte in Feld 3 des Musters der Bescheinigung IMA 1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 in Anhang XIV.5 Teil A.2 der genannten Durchführungsverordnung anstelle von Rechnungsnummer und -datum der Name des Käufers angegeben werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Reicht ein Antragsteller für ein Zollkontingent mehr Anträge als die in Absatz 3 genannte Höchstzahl ein, so ist keiner der für das Zollkontingent eingereichten Anträge zulässig.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit

Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags.

Die Lizenzen erteilende Behörde kann die Marktteilnehmer jedoch zur Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 am Tag der Lizenzbeantragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 verpflichten.“

3.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Feld 24 der Einfuhrlizenz bzw. Feld 22 der Ausfuhrlizenz enthält die Erklärung ‚Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung‘ (*1).

(*1)

  

(*) — Auf Bulgarisch: Член 3, параграф 4 от Регламент (ЕИО, Евратом) № 1182/71 не се прилага

auf Spanisch: No es de aplicación el artículo 3, apartado 4, del Reglamento (CEE, Euratom) n o 1182/71

auf Tschechisch: Ustanovení čl. 3 odst. 4 nařízení (EHS, Euratom) č. 1182/71 se nepoužije

auf Dänisch: Artikel 3, stk. 4, i forordning (EØF, Euratom) nr. 1182/71 finder ikke anvendelse

auf Deutsch: Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung

auf Estnisch: Määruse (EMÜ, Euratom) nr 1182/71 artikli 3 lõiget 4 ei kohaldata

auf Griechisch: Το άρθρο 3 παράγραφος 4 του κανονισμού (ΕΟΚ, Ευρατόμ) αριθ. 1182/71 δεν εφαρμόζεται

auf Englisch: Article 3(4) of Regulation (EEC, Euratom) No 1182/71 shall not apply

auf Französisch: L’article 3, paragraphe 4, du règlement (CEE, Euratom) n o 1182/71 ne s’applique pas

auf Kroatisch: Članak 3. stavak 4. Uredbe (EEZ, Euratom) br. 1182/71 se ne primjenjuje

auf Italienisch: auf Italienisch: L’articolo 3, paragrafo 4, del regolamento (CEE, Euratom) n. 1182/71 non si applica

auf Lettisch: Regulas (EEK, Euratom) Nr. 1182/71 3. panta 4. punktu nepiemēro

auf Litauisch: Reglamento (EEB, Euratomas) Nr. 1182/71 3 straipsnio 4 dalis netaikoma

auf Ungarisch: Az 1182/71/EGK, Euratom rendelet 3. cikkének (4) bekezdését nem kell alkalmazni

auf Maltesisch: L-Artikolu 3(4) tar-Regolament (KEE, Euratom) Nru 1182/71 ma għandux japplika

auf Niederländisch: Artikel 3, lid 4, van Verordening (EEG, Euratom) nr. 1182/71 is niet van toepassing

auf Polnisch: Artykuł 3 ust. 4 rozporządzenia (EWG, Euratom) nr 1182/71 nie ma zastosowania

auf Portugiesisch: O artigo 3. o, n. o. 4, do Regulamento (CEE, Euratom) Nr. 1182/71 não é aplicável

auf Rumänisch: Articolul 3 alineatul 4 din Regulamentul (CEE, Euratom) nr. 1182/71 nu se aplică

auf Slowakisch: Článok 3 ods. 4 nariadenia (EHS, Euratom) č. 1182/71 sa neuplatňuje

auf Slowenisch: Člen 3(4) Uredbe (EGS, Euratom) št. 1182/71 se ne uporablja

auf Finnisch: Asetuksen (ETY, Euratom) N:o 1182/71 3 artiklan 4 kohtaa ei sovelleta

auf Schwedisch: Artikel 3.4 i förordning (EEG, Euartom) nr 1182/71 skall inte tillämpas.“

"

4.

Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen Folgendes mit:

a)

die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind und

b)

die Mengen der Erzeugnisse, die Gegenstand von Einfuhrlizenzen sind und die im vorangegangenen Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.“

5.

Die Anhänge I, VIII, IX, X, XII und XIV.5 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Zeiträume für die Beantragung von Lizenzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.

Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:

a)

Artikel 1 Absatz 2, Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii und Nummer 3 Buchstabe c Ziffern i und ii sowie Nummer 6 des Anhangs gelten ab dem ersten Tag des Zeitraums von 90 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union oder gegebenenfalls für den ersten nach diesem Zeitraum beginnenden Antragszeitraum;

b)

Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs gelten für den im Juli 2023 beginnenden Zollkontingentszeitraum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, VIII, IX, X, XII und XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4264 wird gestrichen;

b)

Die Zeilen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 beziehen, erhalten folgende Fassung:

„09.4268

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4269

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja“

2.

In Anhang VIII erhält die Zeile „Menge in kg“ in der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4281 bezieht, folgende Fassung:

Menge in kg

15 000 000  kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember“

3.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4225 erhält die Zeile „Nachweis für den Handel“ folgende Fassung:

Nachweis für den Handel

Nein“

b)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4226 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Beschreibung des Erzeugnisses“ erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses  (*1)

Skyr

ii)

Die Zeile „KN-Codes“ erhält folgende Fassung:

KN-Codes

Ex04061050 (TARIC-Code 0406105010 )“

iii)

Die Zeile „Nachweis für den Handel“ erhält folgende Fassung:

Nachweis für den Handel

Nein“

c)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4227 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Beschreibung des Erzeugnisses“ erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses  (*2)

Käse, ausgenommen ‚Skyr‘ des TARIC-Codes 0406105010

ii)

Die Zeile „KN-Codes“ erhält folgende Fassung:

KN-Codes

Ex04 06 , ausgenommen ‚Skyr‘ des TARIC-Codes 0406105010 “

iii)

Die Zeile „Nachweis für den Handel“ erhält folgende Fassung:

Nachweis für den Handel

Nein“

4.

In Anhang X erhält die Zeile „Menge in kg“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 folgende Fassung:

Menge in kg

80 548 000  kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum“

5.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4264 wird gestrichen;

b)

die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 werden wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Nachweis für den Handel“ erhält folgende Fassung:

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen“

ii)

die Zeile „Referenzmenge“ erhält folgende Fassung:

Referenzmenge

Ja“

iii)

Die Zeile „Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank“ erhält folgende Fassung:

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja“

6.

Anhang XIV.5 wird wie folgt geändert:

a)

Teil A1 Feld 16 erhält folgende Fassung:

„(16)

Anmerkungen:

a)

Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...

b)

zur Verarbeitung bestimmt (1)

b)

Teil A2 wird wie folgt geändert:

i)

In Feld 3 wird der Vermerk „3. Rechnungsnummer und -datum“ ersetzt durch „3. Käufer“

ii)

Der Text in Feld 16 erhält folgende Fassung:

„(16)

Anmerkungen:

a)

Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...

b)

zur Verarbeitung bestimmt (2)


(*1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.“

(*2)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.“

(1)  Nichtzutreffendes streichen“

(2)  Nichtzutreffendes streichen“.


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