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Document 32023R0103

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/103 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1242/2014 und (EU) Nr. 1243/2014 in Bezug auf technische Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung kumulierter Daten über Vorhaben und von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen

    C/2023/37

    ABl. L 12 vom 13.1.2023, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/103/oj

    13.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 12/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/103 DER KOMMISSION

    vom 12. Januar 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1242/2014 und (EU) Nr. 1243/2014 in Bezug auf technische Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung kumulierter Daten über Vorhaben und von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sieht spezifische Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten und zur Abfederung der Auswirkungen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (im Folgenden „spezifische Maßnahmen“) vor.

    (2)

    Um eine zuverlässige Überwachung und Berichterstattung über Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen zu ermöglichen, sollten die technischen Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung kumulierter Daten über Vorhaben und die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1242/2014 (2) und (EU) Nr. 1243/2014 (3) der Kommission angepasst werden.

    (3)

    Da die Frist für die Übermittlung kumulierter Daten zu Vorhaben bis zum 31. März jedes Jahres gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für 2022 bereits abgelaufen ist, sollten die Mitgliedstaaten diese Informationen erst ab 2023 in dem geänderten Format übermitteln, um eine kohärente und harmonisierte Berichterstattung zu gewährleisten.

    (4)

    Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1242/2014 und (EU) Nr. 1243/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, bis zum 31. März 2023 kumulierte Daten über Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen zu übermitteln, sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Januar 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 11).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 39).


    ANHANG I

    In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 erhält der Eintrag 25 in der Tabelle in der zweiten Spalte „Feldinhalt“ folgende Fassung:

    „Ausgleich der Folgen der COVID-19-Pandemie oder Maßnahmen, um die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern“.


    ANHANG II

    In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 erhält Teil F folgende Fassung:

    „TEIL F

    Ausgleich der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen der durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und Abfederung der Auswirkungen dieses militärischen Angriffs auf die Fischereitätigkeiten.

    Feld

    Feldinhalt

    Bemerkung

    Datenbedarf und Synergien

    25

    Ausgleich der Folgen der COVID-19-Pandemie oder Maßnahmen, um die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern

    Code 0 = nicht in Zusammenhang mit COVID-19 oder Maßnahmen, um die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern

    Code 1 = in Zusammenhang mit COVID-19

    Code 2 = Maßnahmen, um die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern

    EMFF-spezifisch“


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