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Document 32023H1468

Empfehlung (EU) 2023/1468 der Kommission vom 10. Mai 2023 betreffend die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU für im öffentlichen Raum genutzte Metalldetektoren (außerhalb der Luftfahrt)

C/2023/3039

ABl. L 180 vom 17.7.2023, p. 43–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/1468/oj

17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/43


EMPFEHLUNG (EU) 2023/1468 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

betreffend die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU für im öffentlichen Raum genutzte Metalldetektoren (außerhalb der Luftfahrt)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Ausnahme der Zivilluftfahrt sieht das Unionsrecht derzeit keine harmonisierten Leistungsanforderungen für Metalldetektoren vor, die im öffentlichen Raum zur Detektion genutzt werden. Diese Anforderungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, was zu einem ungleichen und nicht immer ausreichend hohen Niveau des Schutzes der Bevölkerung vor Sicherheitsbedrohungen führt. Terroristen und andere Kriminelle können die sich daraus ergebenden Schwachstellen ausnutzen, unter anderem um Anschläge oder andere kriminelle Aktivitäten in Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Sicherheitsniveau im öffentlichen Raum durchzuführen.

(2)

Die Terroranschläge, die in den letzten Jahren in der gesamten Union verübt wurden, fanden überwiegend im öffentlichen Raum statt und richteten sich gegen die breite Öffentlichkeit. Um zu einem hinreichend hohen Schutz vor Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum in der gesamten Union beizutragen, sollten auf Unionsebene freiwillige Leistungsanforderungen für Metalldetektoren festgelegt werden.

(3)

Die in der Zivilluftfahrt verwendeten Detektionsgeräte, einschließlich Metalldetektoren, unterliegen den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten detaillierten Anforderungen. (1) Diese Anforderungen sind klar definiert und bieten ein hohes Schutzniveau im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Daher sollte dieser Bereich nicht unter diese Empfehlung fallen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass sich diese Empfehlung nicht auf Rechtsakte der Union, die Sicherheitsaspekte von Metalldetektoren regeln, auswirken sollte.

(4)

In der EU-Agenda zur Terrorismusbekämpfung (2) verpflichtete sich die Kommission, die Entwicklung freiwilliger Anforderungen der EU an Detektionstechnologien zu unterstützen, um sicherzustellen, dass Bedrohungen mithilfe dieser Technologien tatsächlich erkannt werden können, ohne dass die Menschen in ihrer Mobilität eingeschränkt werden müssen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung setzte die Kommission die technische Arbeitsgruppe für Anforderungen an die Detektionsleistung ein, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Herstellern und Beamten verschiedener Kommissionsdienststellen zusammensetzt, und ersuchte sie um Unterstützung bei der Ausarbeitung freiwilliger Leistungsanforderungen an Metalldetektoren auf Unionsebene. Diese Empfehlung und insbesondere die darin enthaltenen freiwilligen Anforderungen an die Produktdokumentation und die Metalldetektionsleistung beruhen auf den Vorarbeiten dieser Arbeitsgruppe.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Metalldetektoren anwenden, die für den Einsatz im öffentlichen Raum bestimmt sind.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, bestimmte Metalldetektoren in öffentlichen Räumen zu beschaffen oder zu verwenden. Die Entscheidung darüber, welche Metalldetektoren für einen bestimmten öffentlichen Raum beschafft oder genutzt werden, sollte weiterhin ausschließlich von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffen werden. Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten im Rahmen der Beschaffungstätigkeiten der Mitgliedstaaten genutzt werden, um dazu beizutragen, dass Metalldetektoren, die von den Mitgliedstaaten in öffentlichen Räumen in der gesamten Union eingesetzt werden, ein hohes Maß an Detektionsleistung erreichen.

(7)

Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten mehrere Normen umfassen, die den verschiedenen von der Empfehlung abgedeckten Anwendungsarten der Metalldetektoren entsprechen. Die Norm mit den niedrigsten Anforderungen betrifft Geräte mit geringerer Empfindlichkeit, die für den Einsatz im öffentlichen Personenverkehr oder in großen Versammlungsbereichen bestimmt sind, wo insbesondere gefährliche Waffen erkannt werden müssen, wo jedoch ein hoher Durchsatz von Personen und den von ihnen mitgeführten Gegenständen sowie niedrige Fehlalarmraten erforderlich sind. Die Norm mit den höchsten Anforderungen betrifft Geräte mit höherer Empfindlichkeit, die für Anwendungen bestimmt sind, bei denen selbst die geringsten Bedrohungen erkannt werden müssen und bei denen eine niedrige Durchsatzrate möglich ist.

(8)

Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten nicht so verstanden werden, dass sie nationale Leistungsnormen für Metalldetektoren ersetzen, sofern solche gelten. Insbesondere steht es den Mitgliedstaaten frei, im Einklang mit dem Unionsrecht strengere Leistungsanforderungen für Metalldetektoren anzuwenden, die im öffentlichen Raum eingesetzt werden.

(9)

Diese Empfehlung soll indirekte Anreize für Hersteller schaffen, die Anforderungen bei der künftigen Herstellung von Metalldetektoren zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Metalldetektoren, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum verwendet werden, verlangen, dass die Bieter die Produktdokumentation und die Konformitätserklärung auf der Grundlage der eigenen Methode des Herstellers beifügen, um die Konformität der Metalldetektoren mit den freiwilligen Leistungsanforderungen dieser Empfehlung nachzuweisen.

(10)

Die Nutzung von Metalldetektoren im öffentlichen Raum kann Herausforderungen im Hinblick auf das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten mit sich bringen. Es ist von entscheidender Bedeutung für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Metalldetektoren, einschließlich der Beschaffung und des Betriebs der betreffenden Geräte sowie aller nachfolgenden Verarbeitungstätigkeiten, das Eindringen in die Privatsphäre so weit wie möglich zu begrenzen und in jedem Fall im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zu handeln.

(11)

Insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen technologischen Entwicklungen im Bereich der Erkennung von Sicherheitsbedrohungen sollten die freiwilligen Leistungsanforderungen für Metalldetektoren erforderlichenfalls überprüft und angepasst werden. Die Kommission wird daher mit Unterstützung der technischen Arbeitsgruppe für Anforderungen an die Detektionsleistung die technologischen und sonstigen einschlägigen Entwicklungen aufmerksam verfolgen und regelmäßig prüfen, ob Anpassungen dieser Empfehlung erforderlich sind.

(12)

Im Interesse der Wirksamkeit und Transparenz und insbesondere mit Blick auf die Bedeutung einer schnellen Bewältigung von erkannten Sicherheitsbedrohungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Empfehlung umzusetzen und der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über ihre Durchführungsmaßnahmen vorzulegen.

(13)

Auf der Grundlage dieser Berichte und anderer einschlägiger Informationen und nach Ablauf einer angemessenen Frist sollten die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung bewertet werden, um unter anderem zu beurteilen, ob verbindliche Rechtsakte der Union in diesem Bereich erforderlich sind —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Metalldetektor“ Geräte, bei denen es sich entweder um Metalldetektor-Handgeräte oder Metalldetektorschleusen handelt, und die dazu bestimmt sind, im Rahmen von physischen Sicherheitskontrollen das Vorhandensein von Metallen an Personen oder Gegenständen zu erkennen, um Gegenstände von Interesse wie Sprengkörper, Schusswaffen oder scharfkantige Gegenstände zu ermitteln, mit denen Sicherheitsbedrohungen verursacht werden können,

b)

„Leistungsanforderungen für die Metalldetektion“ die technischen Spezifikationen, die Metalldetektoren erfüllen müssen, insbesondere hinsichtlich der während ihres Betriebs zu erzielenden Ergebnisse,

c)

„Produktdokumentation“ die Dokumentation in Papierform, elektronischer Form oder in beiden Formen, die Informationen über die Leistungsanforderungen für Metalldetektoren enthält,

d)

„öffentlicher Raum“ einen der Öffentlichkeit zugänglichen physischen Ort, unabhängig davon, ob dafür bestimmte Zugangsbedingungen gelten,

e)

„Konformitätserklärung“ eine Erklärung über die Konformität mit den Leistungsanforderungen für die Metalldetektion, die vom Hersteller auf der Grundlage seiner eigenen Methode ausgestellt wird.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Metalldetektoren, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum außerhalb der Luftfahrt verwendet werden, verlangen, dass die Bieter die Produktdokumentation gemäß Abschnitt 2 des Anhangs in das Angebot aufnehmen.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Metalldetektoren, die sie für die Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum beschaffen, die Leistungsanforderungen für die Metalldetektion gemäß Abschnitt 3 des Anhangs erfüllen, es sei denn, sie werden in der Zivilluftfahrt eingesetzt.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Metalldetektoren, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum verwendet werden, verlangen, dass die Bieter eine Erklärung über die Konformität mit den Leistungsanforderungen beifügen, die vom Hersteller auf der Grundlage seiner eigenen Methode ausgestellt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Mai 2024 im Einklang mit dem Unionsrecht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Empfehlung umzusetzen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 10. November 2024 über ihre Durchführungsmaßnahmen Bericht erstatten.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


(1)  Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung: antizipieren, verhindern, schützen und reagieren (COM(2020) 795 final).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


ANHANG

Produktdokumentation und Leistungsanforderungen für Metalldetektoren

ABSCHNITT 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

(1)

„aktives implantierbares medizinisches Gerät (AIMD)“ elektrisch betriebene medizinische Geräte, die implantiert oder am Körper getragen werden können oder beides und die in der Regel elektronische Schaltungen zur physiologischen Überwachung von Personen oder zur medizinischen Behandlung oder Therapie, z. B. Arzneimittelgabe oder elektrische Stimulation, verwenden,

(2)

„Betriebsanleitung (CONOPS)“ ein Dokument, in dem die Eigenschaften des Geräts und das bzw. die Verfahren für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren beschrieben werden,

(3)

„Detektionsebene“ eine gedachte Ebene (zweidimensionale Fläche), die durch die Mitte des Sensorbereichs des Metalldetektor-Handgeräts oder der Metalldetektorschleuse und parallel zur Ebene des Sensorelements des Metalldetektor-Handgeräts oder zum Durchgang der Metalldetektorschleuse verläuft und die den Sensorbereich in zwei symmetrische Hälften teilt,

(4)

„Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen“ ein Verfahren zur Regelung der Praxis, dass Gegenstände, sowohl große Gegenstände wie Handtaschen, Taschen, Rucksäcke und andere Gepäckstücke als auch kleinere Gegenstände wie Armbanduhren, Brillen, Gürtel und Schmuck, die von Personen mitgeführt werden, abgelegt und separat kontrolliert werden müssen, z. B. durch Röntgen,

(5)

„Metalldetektor-Handgerät (HHMD)“ einen tragbaren Metalldetektor, der für die Bedienung von Hand vorgesehen ist und in der Regel einhändig gehalten wird,

(6)

„Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV)“ eine Bombe oder ähnliche Sprengvorrichtung, die auf andere Weise als im Rahmen konventioneller militärischer Handlungen gebaut und eingesetzt wird,

(7)

„Messebene“ eine gedachte Ebene (zweidimensionale Fläche), auf der das Metalldetektor-Handgerät oder die Metalldetektorschleuse geprüft wird, die parallel zur Detektionsebene verläuft und von der Detektionsebene referenziert wird,

(8)

„Fehlalarmrate“ die Rate an Fehlalarmen, d. h. die Rate von Alarmen wegen unbedenklicher Metallgegenstände, die anhand der Anzahl der Personen berechnet wird, die den Detektionsbereich einer Metalldetektorschleuse durchlaufen haben,

(9)

„Durchsatzrate“ die maximale Anzahl von Personen und den von ihnen mitgeführten Gegenständen, die pro Zeiteinheit, in der Regel eine Stunde, kontrolliert werden können, bei der der Detektor noch bei allen Metallgegenständen in angemessener Größe korrekt Alarm gemäß den festgelegten Sicherheitsnormen gibt,

(10)

„Prüfobjekt“ einen Gegenstand, der dazu dient, die Leistung eines Metalldetektor-Handgeräts oder einer Metalldetektorschleuse zu prüfen und dabei die elektromagnetischen Eigenschaften eines Gegenstands von Interesse zu simulieren, mit dem eine Sicherheitsbedrohung verursacht werden kann, z. B. einer Waffe oder eines Gegenstands, der zur Neutralisierung von Sicherheitsvorrichtungen verwendet werden kann,

(11)

„Sicherheitsnorm“ eine Norm, mit der die Gesamtheit aller zu erkennenden Sicherheitsbedrohungen definiert wird, wobei die gefährlichen Referenzgegenstände für die Gruppe repräsentativ sind,

(12)

„Metalldetektorschleuse“ (WTMD) einen stationären Metalldetektor, der in der Regel dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und in Bogenform gebaut ist,

(13)

„mechanische Störung“ eine Wirkung auf die Leistung von Metalldetektoren, die durch in der Nähe befindliche, unbewegliche oder bewegte Metallkonstruktionen oder -gegenstände verursacht wird,

(14)

„NIJ Standard 0601.02“ die Norm 0601.02 des National Institute of Justice (Nationales Justizinstitut), veröffentlicht in Nicholas G. Paulter Jr., Walk-Through Metal Detectors for Use in Concealed Weapon and Contraband Detection — NIJ Standard 0601.02 (Metalldetektorschleusen zur Erkennung von verdeckt getragenen Waffen und Schmuggelgut — NIJ-Norm 0601.02), U.S. Department of Justice, Office Justice Programs, National Institute of Justice, 2003,

(15)

„NIJ Standard 0602.02“ die Norm 0602.02 des National Institute of Justice, veröffentlicht in Nicholas G. Paulter Jr., Walk-Through Metal Detectors for Use in Concealed Weapon and Contraband Detection — NIJ Standard 0602.02 (Metalldetektor-Handgeräte zur Erkennung von verdeckt getragenen Waffen und Schmuggelgut — NIJ-Norm 0602.02), Department of Justice, Office Justice Programs, National Institute of Justice, 2003.

ABSCHNITT 2: PRODUKTDOKUMENTATION

Sofern nichts anderes angegeben ist, sollte die Produktdokumentation die folgenden Anforderungen erfüllen, die sowohl für Metalldetektor-Handgeräte als auch für Metalldetektorschleusen gelten:

2.1   Physische Abmessungen der Metalldetektoren

Die Gesamtabmessung des HHMD ist als Länge (L) x Breite (B) x Höhe (H) in Millimetern (mm) anzugeben.

Das Innenmaß des Durchgangs und das Gesamtaußenmaß der WTMD ist als Länge (L) x Breite (B) x Höhe (H) in Millimetern (mm) anzugeben.

2.2   Gewicht der Metalldetektoren

Das Gesamtgewicht des HHMD (einschließlich der Batterie) und der WTMD sollte in Gramm (g) bzw. Kilogramm (kg) angegeben werden.

2.3   Stromversorgung

Angaben zur Stromversorgung sollten gegebenenfalls auch Angaben zur Wechselstromspannung (VAC), Frequenz (Hz), Stromstärke in Ampere (A) und Leistung in Watt (W) enthalten.

Die Toleranz sollte in Prozent (%) angegeben werden.

2.4   Batterie

Es sollte angegeben werden, ob eine Notstromversorgung (d. h. eine Batterie) für die WTMD enthalten ist. Trifft dies zu, sollte die Lebensdauer der Batterie in Stunden (h) angegeben werden.

Das HHMD sollte über eine Batterietiefstandsanzeige verfügen. Die Lebensdauer der Batterie sollte in Stunden (h) angegeben werden.

2.5   Eindringschutzgrad

Der Eindringschutzgrad (IP-Rating) ist nach EN 60529 anzugeben.

2.6   Betriebsumgebung

Die Betriebstemperatur ist in Grad Celsius (°C) anzugeben.

Die Lagertemperatur ist in Grad Celsius (°C) anzugeben.

Die Luftfeuchtigkeit ist in Prozent (%) (nicht kondensierend) anzugeben.

Es sollten Informationen über die Maßnahmen bereitgestellt werden, die zur Vermeidung schädlicher elektromagnetischer Störungen erforderlich sind, wie z. B. die empfohlene Entfernung zwischen den Einheiten in Metern (m).

2.7   Zonen-/Positionsbezogene Alarme (für WTMD)

In der Produktdokumentation sollten Informationen über die Anzahl der Detektionszonen und ihre Position im Durchgang der WTMD bereitgestellt werden.

2.8   Anforderungen an die CE-Kennzeichnung

Die Produktdokumentation sollte Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Metalldetektoren die Anforderungen der EU an die CE-Kennzeichnung erfüllen. Es obliegt den Herstellern, festzulegen, welche Vorschriften für ihre Produkte gelten. Einschlägige Bestimmungen können z. B. Folgendes umfassen:

a)

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1),

b)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (2),

c)

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (3),

d)

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (4).

2.9   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Die Produktdokumentation sollte Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass alle Referenzstandards und -normen, mit denen die sichere Nutzung von Metalldetektoren gewährleistet wird, sowohl für die überprüften Personen als auch für die Bediener der Geräte eingehalten werden. Zu diesen Referenzstandards und -normen gehört Folgendes in der letzten genehmigten Fassung:

a)

Normen für aktive implantierbare medizinische Geräte (AIMD)

EN 50527-1: Verfahren zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern mit aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (AIMD) gegenüber elektromagnetischen Feldern — Teil 1: Allgemeine Festlegungen

EN 50527-2-x: Verfahren zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern mit aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (AIMD) gegenüber elektromagnetischen Feldern

Teil 2-1: Besondere Beurteilung für Arbeitnehmer mit Herzschrittmachern

Teil 2-2: Besondere Beurteilung für Arbeitnehmer mit Kardioverter-Defibrillatoren (ICDs)

Teil 2-3: Besondere Beurteilung für Arbeitnehmer mit implantierbaren Neurostimulatoren

EN ISO 14708-X: Chirurgische Implantate

Teil 2: Herzschrittmacher

Teil 3: Implantierbare Neurostimulatoren

Teil 4: Implantierbare Infusionspumpen

Teil 5: Besondere Anforderungen an Kreislaufunterstützungssysteme

Teil 6: Besondere Festlegungen für aktive implantierbare medizinische Produkte zur Behandlung von Tachyarrhythmie (einschließlich implantierbaren Defibrillatoren)

Teil 7: Besondere Anforderungen an Cochlea-Implantat Systeme

b)

Normen für die Exposition von Personen:

EN 50364: Produktnorm für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern von Geräten, die im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz betrieben und in der elektronischen Artikelüberwachung (EAS), Hochfrequenz-Identifizierung (RFID) und ähnlichen Anwendungen verwendet werden

1999/519/EG Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz)

Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)

2.10   Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung (CONOPS) ist als Teil der Produktdokumentation vorzulegen. Wenn für unterschiedliche Betriebsanleitungen unterschiedliche Sicherheitsnormen gelten, sollte dies klar angegeben werden.

ABSCHNITT 3: LEISTUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE METALLDETEKTION

Die Metalldetektoren sollten die folgenden Leistungsanforderungen für die Metalldetektion erfüllen:

3.1   Sicherheitsnormen

Die Metalldetektoren sollten der entsprechenden Sicherheitsnorm unter den folgenden fünf Normen entsprechen:

3.1.1   Norm 1 (für WTMD)

Diese Norm ist für Anwendungen bestimmt, die der Erkennung gefährlicher Waffen dienen, jedoch einen hohen Durchsatz und niedrige Fehlalarmraten voraussetzen. Zu solchen Anwendungen gehören der öffentliche Personenverkehr und große Versammlungsbereiche.

Zu den gefährlichen Gegenständen dieser Kategorie zählen automatische Gewehre, Maschinengewehre und Schnellkocher (USBV), z. B. Sturmgewehre (mit oder ohne Magazin), AK47, Beretta M12, Colt AR-15, Rohrbombengehäuse (80 x 300 mm), 4-Liter-Edelstahl- und Aluminiumschnellkocher (USBV) und Gegenstände in ähnlicher Größe.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die sehr große Gegenstände von Interesse simulieren. Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte nicht erforderlich sein, und Koffer, Taschen oder Rucksäcke können mitgeführt werden.

3.1.2   Norm 2 (für WTMD)

Gefährliche Gegenstände dieser Kategorie sind mittelgroße Handfeuerwaffen (z. B. Glock 17) und Gegenstände in ähnlicher Größe.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die große Objekte von Interesse simulieren, einschließlich Vollformat-Handfeuerwaffen, wie in Abschnitt 4.6, Sicherheitsstufe 2, Testmuster AM7 der Norm des National Institute of Law Enforcement and Criminal Justice (NILECJ, Nationales Institut für Strafverfolgung und Strafjustiz) für Metalldetektorschleusen zur Verwendung bei der Erkennung von Waffen (NILECJ-STD-0601.00) beschrieben.

Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte nicht erforderlich sein, und kleine Taschen oder Rucksäcke können mitgeführt werden.

3.1.3.   Norm 3

Gefährliche Gegenstände dieser Kategorie sind kleine Handfeuerwaffen, von kompakten Handfeuerwaffen bis zu Handfeuerwaffen im Taschenformat, und Gegenstände in ähnlicher Größe.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die mittelgroße Objekte von Interesse simulieren, einschließlich Handfeuerwaffen aus ferromagnetischem oder nicht ferromagnetischem Metall, wie in Abschnitt 5.1 der NIJ-Norm 0601.02 oder der NIJ-Norm 0602.02 beschrieben. Nachbildungen und technische Zeichnungen sind in den NIJ-Normen 0601.02 und 0602.02 enthalten.

Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte erforderlich sein. Alle Gegenstände aus Metall mit Ausnahme von Brieftaschen, Armbanduhren, Gürteln, Schuhen und Kleinschmuck sollten abgelegt werden.

3.1.4.   Norm 4

Gefährliche Gegenstände dieser Kategorie sollten Messer mit Klingenlängen von mehr als 7,5 cm und Gegenstände ähnlicher Größe sein.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die kleine Objekte von Interesse simulieren, einschließlich Messer mit Klingenlängen von mehr als 7,5 cm aus ferromagnetischem oder nicht ferromagnetischem Metall, wie in Abschnitt 5.2 der NIJ-Norm 0601.02 oder der NIJ-Norm 0602.02 beschrieben. Nachbildungen und technische Zeichnungen sind in den NIJ-Normen 0601.02 und 0602.02 enthalten.

Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte erforderlich sein. Alle Gegenstände aus Metall, mit Ausnahme von kleinen Armbanduhren und kleinen Gürteln, sollten abgelegt werden.

3.1.5.   Norm 5

Die gefährlichen Gegenstände dieser Kategorie sind kleine Waffen wie z. B. Messer aus Edelstahl, Schlüssel für Handschellen, Schraubendreherbits, Munition für kleine Kaliber und ähnliche Gegenstände.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die sehr kleine Objekte von Interesse simulieren, einschließlich kleiner Waffen aus ferromagnetischem oder nicht ferromagnetischem Metall, die verdeckt an einer Person getragen werden, wie in Abschnitt 5.3 der NIJ-Norm 0601.02 oder der NIJ-Norm 0602.02 beschrieben. Nachbildungen und technische Zeichnungen sind in den NIJ-Normen 0601.,02 und 0602.02 enthalten.

Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte erforderlich sein. Alle Gegenstände aus Metall sollten abgelegt werden.

3.2   Detektionsempfindlichkeit

Die Metalldetektoren sollten Gegenstände von Interesse erkennen, mit denen Sicherheitsbedrohungen herbeigeführt werden können und die an einer Person oder in einer Tasche mitgeführt, getragen oder gezogen werden, und zwar unabhängig von ihrer Ausrichtung, ihrem Bahnverlauf und ihrer Durchleitungs- oder Bewegungsgeschwindigkeit.

Die Detektionsempfindlichkeit des Geräts kann je nach der in Abschnitt 3.1 dieses Anhangs beschriebenen Norm variieren, die das Gerät erfüllt. Für Norm 1 sind Geräte mit der geringsten Empfindlichkeit erforderlich, während für Norm 5 Geräte mit der höchsten Empfindlichkeit erforderlich sind.

3.2.1   Ausrichtung und Bewegungsgeschwindigkeit (für HHMD)

Das HHMD sollte das für eine bestimmte Sicherheitsnorm repräsentative Prüfobjekt in der/den geeigneten Messebene(n) für jede zulässige Ausrichtung erkennen, indem der Detektor mit einer Geschwindigkeit zwischen 0,05 m/s und 2,0 m/s bewegt wird, wie in der NIJ-Norm 0602.02 beschrieben.

3.2.2   Ausrichtung, Bahnverlauf und Durchleitungsgeschwindigkeit (für WTMD)

Der Mindestsatz an orthogonalen Ausrichtungen, der für die Prüfung der Empfindlichkeit einer WTMD verwendet werden sollte, wird in Standard Practice for Performance Evaluation of In-Plant Walk-Through Metal Detectors (Standardverfahren zur Leistungsbewertung bei werksinternen Metalldetektorschleusen) C1309–97(2021) von ASTM International beschrieben.

Die WTMD sollte das Prüfobjekt, das für eine bestimmte Sicherheitsnorm repräsentativ ist, an bestimmten Bahnverlaufspositionen erkennen, wie in der NIJ-Norm 0601.02 beschrieben.

Alle Positionen, an denen das Prüfobjekt aufgrund seiner Größe und Ausrichtung nicht vollständig in den Detektordurchgang passt oder die dazu führen, dass sich Teile des Prüfobjekts über die maximale Höhe der Erkennungsbereiche erstrecken, sollten ausgelassen werden.

Die durchschnittliche Durchleitungsgeschwindigkeit des Prüfobjekts bei der Prüfung sollte dem durchschnittlichen Schritttempo entsprechen (0,5 m/s — 1,3 m/s).

3.3   Wiederholbarkeit

Die Wiederholbarkeit der Erkennung sollte durch das Qualitätssicherungssystem des Herstellers und durch die Prüfung verschiedener Einheiten von Metalldetektoren mit einer Untergruppe von Positionen gewährleistet werden.

3.4   Metallunterscheidung (für WTMD)

Die Spezifikationen zur Metallunterscheidung für WTMD sollten vorschreiben, dass die WTMD Alarme aufgrund relevanter Gegenstände und nicht aufgrund unbedenklicher Gegenstände ausgibt. Die Unterscheidung sollte durch eine Prüfung der WTMD in einer realen Umgebung bewertet werden, sobald die Detektionsleistung für die spezifische Sicherheitsnorm validiert wurde. Entsprechend der zu bewertenden Sicherheitsnorm kann das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen vorgeschrieben werden. Zur Bewertung der Unterscheidung sollte das Verhältnis Alarm/Gesamtdurchlauf bei einer Anzahl von Personen ermittelt werden, die die WTMD passieren. Für diese statistische Erhebung sollten mindestens eintausend Personen das Gerät passieren.

3.5   Durchsatz und Fehlalarmrate (für WTMD)

Die Kontrollzeit der WTMD sollte pro Person weniger als 2 Sekunden betragen. Die Fehlalarmrate (NAR) sollte nach dem in Abschnitt 3.1 dieses Anhangs beschriebenen Vorgehen mit dem Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen unter 5 % liegen.

3.6   Mechanische Störungen

Der Detektor sollte keinen Alarm ausgeben, wenn er eingestellt wird, um das angemessen große Prüfobjekt zu erkennen.

3.7   Störung aufgrund mehrerer Metallobjekte (für WTMD)

Bei der WTMD sollte die Erkennung eines gefährlichen Gegenstands beim Passieren des Durchgangs nicht durch das Vorhandensein anderer Metallobjekte als der in der ausgewählten Sicherheitsnorm beschriebenen gefährlichen Gegenstände beeinträchtigt werden.

3.8   Akustische und optische Alarme

Die Metalldetektoren sollten einen akustischen und einen optischen Alarm ausgeben können. Der akustische Alarm sollte bei HHMD in einem Bereich von 1 Meter und bei WTMD in einem Bereich von 2 Metern hörbar sein. Ein optischer Anzeiger sollte für das HHMD anzeigen, dass es in Betrieb ist, und für die WTMD die Stärke des erkannten Signals anzeigen.


(1)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)   ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(3)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

(4)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.


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