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Document 32023H01553

    Empfehlung der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Umsetzung von Artikel 30 über nationale Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie)

    C/2023/8558

    ABl. C, C/2023/1553, 19.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1553/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1553/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/1553

    19.12.2023

    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

    vom 12. Dezember 2023

    zur Umsetzung von Artikel 30 über nationale Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie)

    (C/2023/1553)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (1) erklärte die Kommission, dass Energieeffizienz ein zentraler Maßnahmenbereich ist und dass ohne sie die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden kann.

    (2)

    Im Dezember 2018 wurde in das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ ein neues übergeordnetes Energieeffizienzziel der Union für 2030 von mindestens 32,5 % gegenüber dem für 2030 projizierten Energieverbrauch aufgenommen, das darauf abzielte, die Energieeffizienz an erste Stelle zu setzen, eine weltweite Führungsrolle im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen und den Verbrauchern faire Bedingungen zu bieten.

    (3)

    Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Energieeffizienzrichtlinie“) (2) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 (3) geänderten Fassung umfasst die Verpflichtung zur Erreichung des übergeordneten Ziels für Energieeinsparungen auf EU-Ebene von mindestens 32,5 % bis 2030.

    (4)

    In ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (im Folgenden „Klimazielplan“) (4) schlug die Kommission vor, das klimabezogene Ambitionsniveau der Union anzuheben und die Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 auf mindestens 55 % zu erhöhen. Mit dem Vorschlag wurde der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ eingegangenen Verpflichtung nachgekommen, einen umfassenden Plan zur verantwortungsvollen Anhebung des Ziels der Union für 2030 auf 55 % vorzulegen.

    (5)

    Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass erhebliche Energieeffizienzverbesserungen über den Wert von 32,5 % hinaus erforderlich sind, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können.

    (6)

    Zur Umsetzung dieser Ziele nahm die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt“ (5) ein Gesetzgebungspaket an, das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken (im Folgenden „Paket ‚Fit für 55‘“) und bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu verwirklichen. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab und umfasst unter anderem einen Vorschlag für eine Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie.

    (7)

    So wurde am 13. September 2023 die Richtlinie (EU) 2023/1791 (im Folgenden „Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie“) (6) angenommen, mit der das Ambitionsniveau für 2030 in Bezug auf die Energieeffizienz, einschließlich der Energieeffizienzfinanzierung, erheblich angehoben wurde.

    (8)

    Die Mobilisierung von Investitionen in die Energieeffizienz durch gezielte politische Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Energieeffizienzfinanzierung, die geeignet sind, den Umfang von Energieeffizienzprojekten zu erhöhen und eine Hebelwirkung bei der privaten Finanzierung für die Umsetzung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie zu erzeugen, ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Energieeffizienzziele für 2030 zu unterstützen und bis 2050 auf kosteneffiziente Weise Klimaneutralität zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Wirtschaft sicherzustellen.

    (9)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 21./22. Oktober 2022 und vom 15. Dezember 2022 forderte der Europäische Rat den Rat und die Europäische Kommission auf, konkrete Vorschläge, unter anderem über verstärkte Energiesparanstrengungen, vorzulegen, und bekräftigte, dass die Investitionen in die Energieeffizienz aufgestockt werden müssen.

    (10)

    In Artikel 30 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie wird die Notwendigkeit anerkannt, angemessene finanzielle und technische Unterstützung für Energieeffizienzmaßnahmen bereitzustellen, gezielte politische Maßnahmen zu entwickeln, die die Mobilisierung privater Investitionen in die Energieeffizienz ermöglichen, und die Grundlage für weitere Arbeiten zur Schaffung von Anreizen für Investitionen in die Energieeffizienz zu legen, wobei der Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten gesetzt wird.

    (11)

    Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absatz 1 und unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender Fazilitäten für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe ermöglichen. Nach Artikel 30 Absatz 2 ist die Kommission verpflichtet, die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung zu unterstützen, um Investitionen in die Energieeffizienz zu mobilisieren und Energieeffizienzmaßnahmen für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung von Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Energieeffizienzrichtlinie zu unterstützen, wird in den Leitlinien auf den Umfang und die Ziele der Anforderungen verwiesen und es werden Optionen und Beispiele für politische Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen genannt, darunter die Notwendigkeit, den Regulierungsrahmen zu straffen, um die Kombination mehrerer EU- und nationaler Finanzierungsströme zu ermöglichen, sowie die Notwendigkeit, die Einrichtung von Fazilitäten für technische Hilfe auf nationaler oder gegebenenfalls regionaler Ebene zu erleichtern.

    (12)

    Nach Artikel 30 Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, zu unterstützen und sicherzustellen, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind, sowie Maßnahmen zu erlassen, um die Umsetzung von On-Bill-Modellen oder Programmen zur Finanzierung über Steuern zu erleichtern, und die Einrichtung von Kreditbürgschaftsfazilitäten für Investitionen in die Energieeffizienz zu fördern. Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung von Artikel 30 Absatz 3 der Energieeffizienzrichtlinie zu unterstützen, wird in den Leitlinien auf den Umfang und die Ziele der Anforderungen verwiesen und es werden Optionen und Beispiele für politische Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen genannt, darunter die Entwicklung des erforderlichen Regulierungsrahmens zur Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit von Energieeffizienzdarlehen, zweckgebundene Unterstützungsregelungen und Risikominderungsfazilitäten zur Förderung von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz sowie die notwendigen Schritte, um die Aufnahme von Programmen zur Finanzierung über Steuern und On-Bill-Modellen in den nationalen Rahmen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollten die Maßnahmen der Mitgliedstaaten mit dem EU-Besitzstand im Bereich der Finanzregulierung im Einklang stehen und es sollte eine Hebelwirkung mit den Maßnahmen erreicht werden, die ihnen und den Marktteilnehmern innerhalb des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen zur Verfügung stehen, unbeschadet der weiteren Entwicklung in diesen Bereichen.

    (13)

    Gemäß Artikel 30 Absätze 4 und 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Festlegung von Regelungen für eine finanzielle Förderung speziell für die Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen zu fördern und lokales Fachwissen und technische Hilfe zu unterstützen, um die Dekarbonisierung lokaler Fernwärme- und Fernkältesystemen zu erreichen. Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung von Artikel 30 Absätze 4 und 5 der Energieeffizienzrichtlinie zu unterstützen, wird in den Leitlinien auf den Umfang und die Ziele der Anforderungen verwiesen und es werden Optionen und Beispiele für politische Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen genannt, darunter die Einführung zweckgebundener Finanzierungssysteme für die Modernisierung von Fernwärmesystemen in Verbindung mit der Einrichtung von zentralen Anlaufstellen für die Betreiber von Fernwärme- und -kältesystemen.

    (14)

    Gemäß Artikel 30 Absatz 7 ist die Kommission verpflichtet, einen Dialog mit öffentlichen und privaten Finanzinstituten sowie mit den betreffenden spezifischen Sektoren zu führen, um Erfordernisse zu erfassen und mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln, damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen private Mittel mobilisiert werden und ein Beitrag zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union sowie der nationalen Beiträge zur Energieeffizienz geleistet wird. In diesem Zusammenhang wird die Kommission ein neues europäisches Bündnis zur Energieeffizienzfinanzierung ins Leben rufen, wobei die Mitgliedstaaten in eine engere Zusammenarbeit einbezogen werden, wodurch ein Rahmen für den Dialog über Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz geschaffen wird.

    (15)

    Gemäß Artikel 30 Absatz 11 können die Mitgliedstaaten einen nationalen Energieeffizienzfonds einrichten, der darauf ausgerichtet ist, sie bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und der Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen im Einklang mit Artikel 4 und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz zu unterstützen. In Artikel 30 Absatz 12 ist Folgendes festgelegt: Wird ein nationaler Energieeffizienzfond eingerichtet, so sollte dieser dazu dienen, die Nutzung privater Investitionen für die Energieeffizienz zu erhöhen und Energieeffizienzmaßnahmen für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu unterstützen. Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung von Artikel 30 Absätze 11 und 12 der Energieeffizienzrichtlinie und der Inanspruchnahme der gemäß Artikel 30 Absätze 13 und 14 verfügbaren Optionen zu unterstützen, wird in den Leitlinien auf den Umfang und die Ziele der Bestimmungen über nationale Energieeffizienzfonds verwiesen; zudem werden Schritte für die Einrichtung eines solchen Fonds und eine Option zur vorübergehenden Erfüllung der jährlichen Verpflichtungen im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie durch einen finanziellen Beitrag zum nationalen Energieeffizienzfonds sowie die Methode zur Berechnung dieses finanziellen Beitrags vorgeschlagen.

    (16)

    Mit Artikel 30 Absatz 17 werden die bestehenden Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Energieeffizienzfinanzierung durch die Verpflichtung verschärft, der Kommission bis zum 15. März 2025 und danach alle zwei Jahre im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 und im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte die folgenden Angaben zu übermitteln: a) den Umfang der öffentlichen Investitionen in die Energieeffizienz und die durchschnittliche Hebelwirkung, die durch öffentliche Mittel zur Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen erzielt wird; b) das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, wobei zwischen verschiedenen Produkten unterschieden wird; c) gegebenenfalls die eingerichteten nationalen Finanzierungsprogramme zur Förderung der Energieeffizienz und bewährter Verfahren sowie innovative Finanzierungssysteme für die Energieeffizienz. Darüber hinaus werden in Artikel 30 Absatz 18 die bestehenden Offenlegungspflichten präzisiert, die zur Erfüllung der in Absatz 17 Buchstabe b genannten Anforderungen zu berücksichtigen sind.

    (17)

    Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 30 über die Energieeffizienzfinanzierung bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen.

    (18)

    Die vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie ist erforderlich, damit die EU ihre Energieeffizienz- und Klimaziele für 2030 erreichen kann.

    (19)

    Die Mitgliedstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, um die Anforderungen in Bezug auf Artikel 30 über die Energieeffizienzfinanzierung in einer Weise umzusetzen und anzuwenden, die ihren nationalen Gegebenheiten am besten gerecht wird —

    EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

    1.

    bei der Umsetzung der mit Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz eingeführten Anforderungen die Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung zu befolgen.

    2.

    In dieser Empfehlung werden die geänderten Anforderungen erläutert und verdeutlicht, wie die Ziele der Richtlinie erreicht werden können. Es soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass bei der Ausarbeitung der jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Verständnis der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie herrscht.

    3.

    Diese Empfehlung ändert die Rechtswirkung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie nicht und lässt die verbindliche Auslegung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie durch den Gerichtshof unberührt. Sie konzentriert sich auf die Bestimmungen zur Energieeffizienzfinanzierung und betrifft Artikel 30 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie.

    Brüssel, den 12. Dezember 2023.

    Für die Kommission

    Kadri SIMSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft (COM(2018) 773 final).

    (2)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

    (3)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

    (4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren (COM(2020) 562 final).

    (5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt (COM(2020) 690 final).

    (6)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).


    ANHANG

    1.   EINFÜHRUNG

    Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (im Folgenden „Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie“) zielt auf eine Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen in die Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren ab, damit die Energieeffizienzziele der EU für 2030 erreicht werden können. Der Artikel trägt zu diesem Ziel bei, indem ein Regulierungsrahmen geschaffen wird, der es ermöglicht, die Kosteneffizienz der öffentlichen Haushaltsmittel zu erhöhen und verstärkt private Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu mobilisieren. EU-Mittel und nationale öffentliche Mittel werden nicht ausreichen, um den Investitionsbedarf zu decken; der Großteil der finanziellen Unterstützung muss aus dem Privatsektor kommen. Der begrenzte Betrag der verfügbaren öffentlichen Mittel konzentriert sich auf die Beseitigung von Hindernissen für Investitionen, die Unterstützung von Investitionen der am sozial schwächsten Gruppen sowie die Bereitstellung von Finanzierungsinstrumenten und öffentlichen Garantien, um die Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu beschleunigen und private Investitionen zu mobilisieren bzw. eine Hebelwirkung bei diesen zu erzielen. Die Umsetzung und Durchführung von Artikel 30 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie über die Energieeffizienzfinanzierung dürften eine Verbesserung des Regulierungsrahmens für die Mobilisierung von Investitionen in die Energieeffizienz bewirken und somit zu den Energieeffizienzzielen für 2030 wie auch zu den Energieeinsparzielen im Rahmen von REPowerEU beitragen.

    Mit den vorliegenden Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz unterstützt werden. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesen Leitlinien dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf den Standpunkt zu verstehen, den die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt.

    Zu Beginn jedes Abschnitts des vorliegenden Anhangs sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 dargelegt (die Mitgliedstaaten sind zur Durchführung einer Reihe von politischen Maßnahmen bzw. Finanzierungs- und Förderprogrammen verpflichtet, um Investitionen in die Energieeffizienz in allen Sektoren zu fördern und so zur Erreichung der verbindlichen Energieeffizienzziele der EU für 2030 beizutragen).

    In Abschnitt 2 dieses Anhangs wird auf die verbindlichen Bestimmungen gemäß Artikel 30 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie verwiesen, die im nationalen Rechtsrahmen umzusetzen und durchzuführen sind, und es werden Erläuterungen zum Umfang und zu den Zielen der Bestimmungen sowie weitere Informationen zur Auswahl möglicher strategischer Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen gegeben.

    In Abschnitt 3 dieses Anhangs geht es um die fakultativen Bestimmungen über die nationalen Energieeffizienzfonds, durch die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, einen solchen Fonds einzurichten, um die Ziele der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie und gewisse Verpflichtungen gemäß der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie im Wege finanzieller Beiträge zu erfüllen. Wird diese Option gewählt, so gelten gewisse genaue Anforderungen.

    Abschnitt 4 dieses Anhangs befasst sich mit den verschärften Berichtspflichten in Bezug auf die Energieeffizienzfinanzierung, die unmittelbar für die Mitgliedstaaten gelten. Diese Berichterstattung wird in die nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 17 und 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz integriert.

    2.   VERBINDLICHE UMSETZUNGS- UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    Die zentrale Anforderung gemäß Artikel 30 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und/oder die verstärkte Nutzung bestehender Fazilitäten zur Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen ermöglichen sowie über bestehende Hindernisse für die Ausweitung privater und innovativer Finanzierungslösungen für die Energieeffizienz aufklären und diese beseitigen. Dies ist entscheidend, wenn es darum geht, ein angemessenes Volumen an Investitionen in die Energieeffizienz zu mobilisieren. Im folgenden Abschnitt und den zugehörigen Teilabschnitten werden die wichtigsten verbindlichen Umsetzungsanforderungen behandelt, die sich aus Artikel 30 ergeben.

    2.1.   Ermöglichung der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und der Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe

    Tabelle 2-1.

    Artikel 30 Absätze 1 und 2

    #

    Absatz des Artikels 30

    1

    Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender Fazilitäten für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe.

    2

    Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in die Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird.

    2.1.1.   Umfang und Ziele der Anforderung

    Nach Artikel 30 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten sowie die weitestgehende Kombination mehrerer Finanzierungsströme zu ermöglichen. Nach Artikel 30 Absatz 2 sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fazilitäten auf nationaler Ebene die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten auf regionaler oder lokaler Ebene ermöglichen. Mit detaillierten Kenntnissen über den Gebäudebestand und die Nutzer vor Ort weisen die regionalen und lokalen Finanzierungsfazilitäten eine größere Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen vor Ort auf. Sie sind daher in der Lage, aktiv mit ihnen in Kontakt zu treten und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Verbesserungen der Energieeffizienz zu ermöglichen (1). Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Finanzierungsfazilitäten eine Kombination aus verschiedenen Finanzierungsströmen und Projektentwicklungsunterstützung bieten, und den Einsatz von EU-Mitteln zur Einrichtung nationaler und regionaler Finanzierungsfazilitäten maximieren. Häufig bedarf es einer Mischung aus finanzieller und technischer Unterstützung, um die vielen verschiedenen Hindernisse zu überwinden, die Verbesserungen der Energieeffizienz im Wege stehen, darunter wirtschaftliche, finanzielle, verhaltensbedingte und informatorische Hindernisse, einschließlich Hindernisse in Bezug auf die Finanzkompetenz im Energiebereich oder im Zusammenhang mit Projektentwicklungsprozessen, Finanzierungsoptionen, der Glaubwürdigkeit des Auftragsnehmers usw (2). Bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und Fazilitäten zur technischen Unterstützung, über die öffentliche Mittel für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bereitgestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten die geltenden Vorschriften für staatliche Energieeffizienzbeihilfen (3) berücksichtigen.

    Auch wenn finanzielle Unterstützung verfügbar sein mag, ist ihre Existenz oder der Zugang zu ihr oft nicht bekannt. Zentrale Anlaufstellen sind ein wirksames Instrument, um das Bewusstsein für technische und finanzielle Optionen zu schärfen und eine Kombination aus technischer (4) und finanzieller Unterstützung für Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf Wohn- und Geschäftsgebäude zu bieten (5). Zentrale Anlaufstellen können direkt Finanzmittel für ein Projekt bereitstellen und/oder als Intermediäre fungieren, indem sie Kunden mit öffentlichen oder privaten Geldgebern zusammenbringen. Das Programm „Hauts-de-France Pass Rénovation“ ist ein Beispiel für ein Programm, bei dem Finanzierungsinstrumente mit technischer Unterstützung kombiniert werden (siehe Kasten 1).

    Kasten 1. Hauts-de-France Pass Rénovation

    Bei „Hauts-de-France Pass Rénovation“ handelt es sich um eine umfassende zentrale Anlaufstelle, die von einer Gebietskörperschaft eingerichtet wurde, um die Renovierung von Wohngebäuden in der Region zu unterstützen. Ziel ist es, den Energieverbrauch in Wohngebäuden zu senken, Energiearmut zu bekämpfen und aufzuzeigen, dass die Energieeffizienzfinanzierung risikoarm ist, um private Banken dazu zu bewegen, weitere Produkte einzuführen. Das Programm wurde 2013 in der Picardie erprobt und ist inzwischen auf die gesamte Region Hauts-de-France ausgeweitet worden.

    Im Rahmen des Programms werden mehrere Schritte unternommen, um die Sichtbarkeit, Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz zu verbessern. Es wurde eine Werbekampagne durchgeführt, um die Öffentlichkeit für das Programm zu sensibilisieren. Die Unterstützung kann von allen Wohnungseigentümern oder -mietern in Anspruch genommen werden, unabhängig von Alter und Art des Wohnraums. Es werden verschiedene Finanzierungslösungen angeboten, darunter ein eigenständiges Darlehensangebot, zinslose „Ökodarlehen“ (im Rahmen des regulierten nationalen Systems) und ein erleichterter Zugang zu Darlehen von dritten Finanzinstituten. Die Laufzeit der Darlehen kann je nach der Lebensdauer der jeweiligen Renovierungen bis zu 25 Jahre betragen. Die Arbeiten werden vorfinanziert, die Rückzahlung erfolgt erst nach Abschluss des Projekts. Um die Erschwinglichkeit zu gewährleisten, werden bei den monatlichen Zahlungen die prognostizierten Energieeinsparungen berücksichtigt. Begünstigte mit niedrigem Einkommen, die sich die Rückzahlung des Darlehens nicht leisten können, können auch von der nationalen Agentur für Wohnungswesen (agence nationale de l'habitat) finanzielle Unterstützung erhalten. Die Haushalte erhalten auch technische Unterstützung, einschließlich einer thermischen Diagnose ihrer Wohnung, Beratung zu Renovierungsarbeiten und möglichen Energieeinsparungen, Unterstützung bei der Beauftragung von Unternehmen, Überwachung der Renovierungsarbeiten und anschließender Überwachung des Energieverbrauchs.

    2.1.2.   Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung

    Die Mitgliedstaaten könnten die Anforderung, die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe zu ermöglichen, im Wege verschiedener Maßnahmen erfüllen:

    Straffung des Regulierungsrahmens, um die Kombination mehrerer EU- und nationaler Finanzierungsströme sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe aus verschiedenen Fazilitäten zu ermöglichen;

    Gewährleistung einer engen Koordinierung zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen für Energieeffizienz unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der jeweiligen Endbegünstigten. So könnten beispielsweise die bevorstehenden öffentlichen Haushaltsmittel für Energieeffizienzmaßnahmen für schutzbedürftige Haushalte aus dem Klima-Sozialfonds  (6) auch über Finanzintermediäre bereitgestellt werden, und die Mitgliedstaaten könnten bereits die Aufnahme solcher Maßnahmen in ihre bis Juni 2025 vorzulegenden Klima-Sozialpläne sowie die Einrichtung eines integrierten Förderrahmens für Energieeffizienzinvestitionen planen.

    Aufbau von speziellem Fachwissen in nationalen Förderbanken oder ähnlichen öffentlichen Einrichtungen zur Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz, insbesondere über die Kombination von Finanzierungsinstrumenten mit öffentlichen Finanzhilfeprogrammen.

    Ermöglichung der Einrichtung von Fazilitäten für technische Hilfe auf nationaler oder gegebenenfalls regionaler Ebene. Fazilitäten für technische Hilfe können aktiv mit lokalen Verwaltungen und lokalen Unternehmen zusammenarbeiten, um finanzielle Unterstützung bereitzustellen und die Kombination verschiedener Finanzierungsströme für Effizienzverbesserungen zu fördern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung technischer Hilfe auf nationaler und regionaler Ebene nach dem Muster des Europäischen Finanzierungsinstruments für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen unterstützen.

    Einrichtung zentraler Anlaufstellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene  (7) : Diese Stellen bieten proaktiv sowohl technische als auch finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die die Energieeffizienz ihrer Anlagen erhöhen wollen, und/oder für Eigenheimbesitzer oder Mieter von Wohngebäuden, die die Energieeffizienz ihrer Wohnungen verbessern wollen. Sie können vertrauensbildend wirken, indem sie die Zuständigkeiten und Abhilfemaßnahmen bei Problemen mit den Bauarbeiten klar festlegen, und auch bei der Unterstützung schwer erreichbarer Gruppen hilfreich sein. Zentrale Anlaufstellen können auch eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, mehrere Haushalte mit ähnlichem Renovierungsbedarf zusammenzubringen, indem sie als Projektaggregatoren fungieren, Größenvorteile schaffen, den Verwaltungs- und Qualitätssicherungsaufwand für die einzelnen Eigenheimbesitzer verringern und die Standardisierung und Zusammenfassung von Projekten für Finanzinvestoren und zum Zweck der Schuldenrefinanzierung ermöglichen.

    2.2.   Unterstützung von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz

    Tabelle 2-2.

    Artikel 30 Absatz 3 Satz 1

    #

    Absatz des Artikels 30

    3 Satz 1

    Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, unterstützt werden und sichergestellt wird, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind.

    2.2.1.   Umfang und Ziele der Anforderung

    Bei Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz handelt es sich um Darlehen zur Deckung der anfänglichen Investitionskosten von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Kreditvergabe im Bereich Energieeffizienz umfasst eine Vielzahl von Fremdfinanzierungsinstrumenten, von Standarddarlehen für Energieeffizienzmaßnahmen bis hin zu innovativeren Kreditprodukten wie auf Energieeffizienz ausgerichteten Hypotheken, grünen Verbraucherkrediten sowie On-Bill-Modellen oder Programmen zur Finanzierung über Steuern. Diese Produkte können von verschiedenen Arten von Kreditgebern angeboten werden, z. B. von öffentlichen Einrichtungen, Banken, Versorgungsunternehmen usw., und von einer Vielzahl von Kreditnehmern in Anspruch genommen werden, z. B. von Wohneigentümern, Mietern, Unternehmen, Energiedienstleistungsunternehmen und öffentlichen Organisationen.

    Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz werden in der Regel über zwei Hauptkanäle bereitgestellt:

    Kreditlinien, d. h. Kreditfazilitäten, die von Banken oder anderen Finanzinstituten speziell für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen angeboten werden. Auf neu entstehenden Märkten für die Energieeffizienzfinanzierung sollten Kreditlinien für Energieeffizienz idealerweise von öffentlichen und multilateralen Banken unterstützt werden. Mit zunehmender Marktreife können lokale Geschäftsbanken spezielle private Kreditlinien für Energieeffizienz entwickeln (z. B. grüne Hypotheken);

    zweckgebundene Fonds, d. h. Instrumente mit einem spezifischen Mandat für Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen, häufig mit Schwerpunkt auf bestimmten Sektoren (z. B. Gebäude oder Industrie). Über zweckgebundene Fonds sollten sowohl Fremd- als auch Eigenkapital sowie hybride Instrumente und Darlehensbürgschaften angeboten werden. Diese Fonds können ausschließlich privates Kapital, ausschließlich öffentliches Kapital oder Beiträge sowohl des privaten als auch des öffentlichen Sektors umfassen. Nationale Energieeffizienzfonds, die es in vielen Mitgliedstaaten gibt, sind ein Beispiel dafür und werden in Abschnitt 3 näher erläutert.

    Die Mitgliedstaaten sollten Finanzinstitute, insbesondere Geschäftsbanken und nationale Organisationen zur Förderung von Kapitalinvestitionen, dabei unterstützen, die Energieeffizienzfinanzierung auszuweiten. Insbesondere spielen Kreditinstitute eine wesentliche Rolle bei der Erhöhung des Kreditvolumens für Energieeffizienz. Verschiedene Geschäftsbanken in Europa bieten grüne Verbraucherkredite und grüne Hypotheken an und verfolgen Strategien und Ziele zur Ökologisierung ausgewählter Kreditportfolios. Zudem kann im Privatkundengeschäft auf eine gut entwickelte und weit verbreitete Organisationsstruktur zurückgegriffen werden, um Beratungs- und Hilfsdienstleistungen anzubieten, die den Anforderungen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit grünen Darlehen gerecht werden und auf direkten und soliden Beziehungen zu Gebäudeeigentümern und Unternehmen basieren.

    Zu diesem Zweck wird den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern empfohlen, die Instrumente, Standards und Gütesiegel des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen und der Kapitalmarktunion in geeigneter Weise zu nutzen und dabei insbesondere die Rolle der EU-Taxonomie zu berücksichtigen, um die Mobilisierung privater Finanzmittel für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten und Möglichkeiten, einschließlich hochwertiger Energieeffizienzinvestitionen, zu unterstützen.

    Um die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen zu fördern, haben grüne Verbraucherkredite in der Regel längere Laufzeiten als allgemeine Verbraucherkredite, niedrigere und/oder feste Zinssätze und häufig keine Sicherheitsanforderungen (8). Grüne Verbraucherkredite können zur Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen durch den Erwerb effizienter Energieanlagen, -technologien oder -geräte sowie für gezielte Gebäuderenovierungsmaßnahmen verwendet werden. In ähnlicher Weise werden Kreditnehmer durch grüne Hypotheken ermutigt, die Energieeffizienz ihrer Gebäude zu verbessern und/oder energieeffiziente Wohnungen zu erwerben, indem günstigere Bedingungen als bei Standardhypotheken angeboten werden. In Kasten 2 ist als Beispiel das rumänische Programm für grüne Wohnungen und grüne Hypotheken dargelegt.

    Kasten 2. Rumänisches Programm für grüne Wohnungen und grüne Hypotheken

    Das rumänische Programm für grüne Wohnungen und grüne Hypotheken wurde 2012 mit Mitteln der Europäischen Kommission eingerichtet (9). Es umfasst zwei Elemente: 1) die Zertifizierung als grüne Wohnung durch den rumänischen Rat für grüne Gebäude (Romanian Green Building Council, RoGBC) und 2) grüne Hypotheken, die von Geschäftsbanken an Käufer von durch den RoGBC zertifizierten Wohnungen vergeben werden. Alle Banken, die in Rumänien Hypotheken anbieten, können teilnehmen, sofern sie sich bereit erklären, die Kriterien und das unabhängige Zertifizierungssystem des RoGBC für grüne Wohnungen zu akzeptieren und ermäßigte Zinssätze für RoGBC-zertifizierte Wohnungen anzubieten. Die gewährten Hypotheken enthalten keine öffentlichen Zuschüsse. Die Banken bieten niedrigere Zinssätze an, da die zertifizierten grünen Wohnungen sowohl ein geringeres Hypothekenausfallrisiko als auch einen höheren Vermögenswert aufweisen. Die rumänische Nationalbank gestattet es Käufern von grünen Wohnungen außerdem, die geschätzten Energieeinsparungen bei der Beantragung von Darlehen als zusätzliche Einkommensquelle geltend zu machen, sodass Kreditnehmer größere Darlehen für energieeffiziente Renovierungen oder Baumaßnahmen erhalten können.

    Des Weiteren ist in Artikel 30 Absatz 3 vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind (10). Zur Umsetzung dieser Anforderung sollten folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:

    Um ein breites Angebot zu gewährleisten, wäre es vorteilhaft, die Entwicklung eines florierenden nationalen Marktes für Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz zu unterstützen und sicherzustellen, dass potenzielle Kunden Zugang zu einer bedeutenden und differenzierten Palette spezieller Finanzprodukte haben und zwischen diesen wählen können.

    Um ein diskriminierungsfreies Angebot im Vergleich zu anderen Finanzprodukten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das verfügbare Angebot an speziellen Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz (Hypotheken und Verbraucherkredite) im Privatkundengeschäft der Finanzinstitute genutzt wird. Potenzielle Kunden sollten auf Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz aufmerksam gemacht werden, und solche Produkte sollten – voraussichtlich zu günstigeren Konditionen – den Kunden immer dann angeboten werden, wenn sie deren Bedürfnissen besser entsprechen.

    Daher müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Dazu könnte in die nationalen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung für die Finanzinstitute aufgenommen werden, eine eindeutige Bewertung des Interesses bestehender oder potenzieller Kunden an der Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Vermögenswerte (z. B. Wohn- und Gewerbeimmobilien, Geräte und Anlagen) vorzunehmen und auf der Grundlage dieses Interesses proaktiv Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz anzubieten, die den Bedürfnissen der Kunden entsprechen. Das Angebot an Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz sollte in jedem Fall mit der Verbraucherkreditrichtlinie (11) und der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (12) sowie mit den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde von 2020 bezüglich der Herkunft und Überwachung von Darlehen (Guidelines on loan origination and monitoring) (13) übereinstimmen.

    Um sicherzustellen, dass im jeweiligen nationalen Kontext ein breites Angebot an Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz verfügbar ist, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung dieses Marktes zu fördern, indem sie einige der in Abschnitt 2.2.2 beschriebenen strategischen Maßnahmen und regulatorischen Überarbeitungen anwenden.

    Um dafür zu sorgen, dass die Verbraucher von der Einführung von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz profitieren, müssen die Mitgliedstaaten überdies den nationalen Markt überwachen, indem sie bewerten, ob die Produkte so konzipiert sind, dass die mit Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen verbundenen Kosten und Risiken verringert werden, und ob die Kreditinstitute das geringere Ausfallrisiko bei Energieeffizienzinvestitionen berücksichtigen, sofern dies durch solide Nachweise belegt ist. Ferner sollten Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz auch Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen, Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, und/oder Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zur Verfügung gestellt werden, wobei geeignete Instrumente zur Risikominderung eingesetzt und die Vorschriften zur Finanzstabilität eingehalten werden müssen (14).

    Im Sinne des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit sollten sowohl die Energieeinsparungen (künftige negative Ausgaben) als auch die Wertsteigerung des zugrunde liegenden Vermögenswerts (wenn sie sich auf die finanziellen Verhältnisse des potenziellen Kreditnehmers auswirkt) als Kriterien gelten, die das Finanzinstitut bei der Vergabe eines Energieeffizienzdarlehens berücksichtigen muss. In diesem Zusammenhang sollten die voraussichtlich aus der Energieeffizienzinvestition resultierenden Energieeinsparungen als einer der verschiedenen Indikatoren bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, wird von den Instituten und Kreditgebern in der Tat erwartet, dass sie relevante Faktoren berücksichtigen, die die gegenwärtige und künftige Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen könnten, z. B. Energie(kosten)einsparungen oder Immobilienvermögen, wobei gleichzeitig unangemessene Härten und Überschuldung zu vermeiden sind (15).

    2.2.2.   Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung

    Die Mitgliedstaaten können die Anforderung, ein umfassendes und diskriminierungsfreies Angebot an Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz zu gewährleisten, beispielsweise mit folgenden Maßnahmen erfüllen:

    Entwicklung des erforderlichen Regulierungsrahmens: Die nationalen Rechtsvorschriften sollten eine Verpflichtung für die Finanzinstitute beinhalten, das Interesse ihrer bestehenden und potenziellen Kunden an der Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Anlagen und/oder an der Anschaffung energieeffizienter Geräte zu bewerten und ihnen ein spezielles Kreditprodukt im Bereich Energieeffizienz anzubieten, das dem jeweiligen Interesse am besten entspricht. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten von den Finanzinstituten verlangen, dass sie Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz anbieten, die den Bedürfnissen verschiedener Arten von Kunden und Marktsegmenten (Wohngebäuden, Geschäftsgebäude, Industrie, öffentliche Einrichtungen usw.) entsprechen, damit potenzielle Kunden Zugang zu einer Vielzahl von Optionen auf dem Markt haben.

    Annahme von Vorschriften zur Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit von Energieeffizienzdarlehen: Durch Vorschriften sollte dafür gesorgt werden, dass die von Finanzinstituten angebotenen Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz gegenüber anderen Kreditprodukten in ihrem Portfolio diskriminierungsfrei sind, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das für sie am besten geeignete Produkt wählen können, ungeachtet der geltenden Vorschriften über risikobezogene Erwägungen. Produkte können aus verschiedenen Gründen nicht diskriminierungsfrei sein, z. B. wenn

    die Komplexität des Produkts bzw. der mit dem Produkt verbundene Verwaltungsaufwand im Vergleich zu anderen Produkten seine Erläuterung und Umsetzung erschwert. Die im Privatkundengeschäft tätigen Mitarbeiter von Finanzinstituten sollten dahin gehend geschult werden, dass sie den Kunden den Grenznutzen von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz besser erklären können. Die Mitgliedstaaten könnten Schulungen und Unterstützungsprogramme durchführen, um die Finanzkompetenz der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen im Energiebereich zu verbessern;

    das empfehlenswerteste Produkt ausschließlich auf der Grundlage des Zinssatzes, ohne Berücksichtigung anderer Faktoren, ausgewählt wird. Es ist wichtig, dass der Zinssatz eines Finanzprodukts im Bereich Energieeffizienz nicht höher ist als der eines herkömmlichen Finanzprodukts desselben Instituts für eine vergleichbare Art von Investition;

    durch die Gestaltung der Renditen ein ungerechtfertigter höherer Anreiz für den Verkauf eines herkömmlichen Finanzprodukts als für den eines wettbewerbsfähigen Finanzprodukts im Energieeffizienzbereich geboten wird.

    Diese Anforderungen sind Beispiele für die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch die Finanzinstitute.

    Die Mitgliedstaaten verfügen über verschiedene politische Optionen, um sicherzustellen, dass Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz gegenüber anderen Arten von Produkten diskriminierungsfrei sind, indem die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit für die Verbraucher gewährleistet werden:

    Durchführung von Werbekampagnen: Durch Werbekampagnen kann das Bewusstsein für Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz und verfügbare öffentliche Förderprogramme geschärft werden.

    Gewährleistung, dass die verfügbaren Finanzprodukte so konzipiert sind, dass die Kosten und das Risiko für den Kreditnehmer auf ein Minimum reduziert werden: Die Erschwinglichkeit kann durch eine Vorfinanzierung der Arbeiten, längere Darlehenslaufzeiten, bei denen der Lebensdauer der Anlagen Rechnung getragen wird, monatliche Zahlungen, die kleiner oder gleich den prognostizierten Energieeinsparungen sind, und eine integrierte Messung und Überprüfung der erzielten Energieeinsparungen verbessert werden. Um die Risiken und Kosten für die Kreditnehmer sowie die Risiken für die Finanzinstitute auf ein Mindestmaß zu reduzieren, könnte die Konzeption solcher Produkte mit der Unterstützung durch öffentliche Risikominderungsfazilitäten einhergehen;

    Schaffung regulatorischer und finanzieller Anreize für Finanzinstitute, z. B. durch technische Hilfe, um die Entwicklung neuer Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz und deren Verbreitung zu fördern, und Gewährleistung, dass die im Privatkundengeschäft tätigen Mitarbeiter der Finanzinstitute angemessen geschult werden, um den Kunden den Grenznutzen von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz zu erläutern, einschließlich der Ex-post-Messung, Überprüfung und Konformität von Energieeffizienzprojekten;

    Aufnahme besonderer Bestimmungen für Haushalte mit geringem Einkommen: Haushalte mit geringem Einkommen können sich Kreditrückzahlungen zu marktüblichen Zinssätzen unter Umständen nicht leisten, weshalb weitere finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden sollte, z. B. in Form von Bürgschaften oder subventionierten öffentlichen Darlehen. Diese können mit anderen Finanzierungsströmen und technischer Hilfe kombiniert werden. Sie können auch Teil der Sozialleistungen sein oder eine alternative oder ergänzende Möglichkeit zur Bereitstellung von Sozialtarifen auf Energie in den Mitgliedstaaten darstellen, in denen diese angewandt werden;

    Entwicklung von zweckgebundenen Unterstützungsprogrammen zur Förderung von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz für die junge und die alternde Bevölkerung: Die Unterstützung sollte allen Eigentümern oder Mietern, unabhängig von Alter und Rückzahlungsperspektiven, zur Verfügung gestellt werden. Es sollten spezifische Garantien vorgesehen werden, um jungen Menschen und der alternden Bevölkerung den Zugang zu Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz zu ermöglichen.

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Anforderung, Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz und den jeweiligen nationalen Markt weiter zu fördern, durch die folgenden Unterstützungsmaßnahmen erfüllen:

    Einrichtung von Fazilitäten für öffentliche grüne Darlehen bzw. Ausbau bestehender Fazilitäten für öffentliche grüne Darlehen: Grüne Darlehen zur Deckung der anfänglichen Kosten für Energieeffizienzmaßnahmen werden Haushalten, Unternehmen und Mietern von öffentlichen Einrichtungen angeboten oder von diesen indirekt gefördert. Bei öffentlichen Darlehen handelt es sich in der Regel um Darlehen zu günstigen Konditionen, da sie im Vergleich zu kommerziellen Darlehen günstige Zinssätze oder Rückzahlungsfristen aufweisen. Öffentliche grüne Darlehen können über einen nationalen Energieeffizienzfonds (siehe Abschnitt 3) und/oder andere öffentliche Einrichtungen bereitgestellt werden;

    Erschließung von Finanzmitteln des Privatsektors für Energieeffizienzverbesserungen: Die Mitgliedstaaten können private Finanzinstitute aktiv dabei unterstützen, das Angebot an geeigneten Kreditprodukten auszuweiten, z. B. durch Instrumente zur Risikominderung wie Darlehensbürgschaften (Abschnitt 2.5), Unterstützung bei der Projektentwicklung und Sensibilisierungs-/Informationskampagnen.

    Zur Überprüfung des reibungslosen Funktionierens des Marktes für grüne Darlehen wäre es für die Mitgliedstaaten sinnvoll, regelmäßige Marktbewertungen durchzuführen, um festzustellen, ob die oben genannten Maßnahmen umgesetzt wurden, und zu beurteilen, inwieweit ihr Finanzmarkt der Anforderung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie entspricht, im nationalen Kontext ein umfassendes, diskriminierungsfreies Angebot an Finanzprodukten im Bereich Energieeffizienz zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten eine Ex-post-Bewertung ihrer bestehenden politischen und finanziellen Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz vornehmen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertungen sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit ihren nationalen Regulierungsbehörden Strategien für eine bessere Einhaltung der Vorschriften entwickeln.

    2.3.   Ermöglichung von On-Bill-Modellen oder Programmen zur Finanzierung über Steuern

    Tabelle 2-3.

    Artikel 30 Absatz 3 Satz 2

    #

    Absatz des Artikels 30

    3 Satz 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von On-Bill-Modellen oder Programmen zur Finanzierung über Steuern zu erleichtern, wobei sie die gemäß Absatz 10 bereitgestellten Leitlinien der Kommission berücksichtigen.

    2.3.1.   Umfang und Ziele der Anforderung

    On-Bill-Modelle und Programme zur Finanzierung über Steuern unterscheiden sich von anderen Energieeffizienzdarlehenssystemen insofern, als dass alternative Rückzahlungskanäle genutzt werden, d. h. Energierechnungen, Steuern und sonstige mit der Immobilie verbundene Abgaben. Dadurch können die Transaktionskosten gesenkt werden und den Endverbrauchern bequeme, bekannte und vertrauenswürdige Rückzahlungsmöglichkeiten geboten werden.

    On-Bill-Modelle und Programme zur Finanzierung über Steuern sind objektgebunden, d. h. es werden Mechanismen geschaffen, mit denen die Tilgungsverpflichtungen im Falle des Verkaufs der Immobilie an den (die) neuen Eigentümer übergehen. Es können auch Mechanismen eingeführt werden, mit denen die Möglichkeit geschaffen wird, dass die Mieter die Darlehensrückzahlung mittragen, und zwar über einen Aufschlag auf die Steuer- oder Energierechnung, der teilweise oder vollständig durch die Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs ausgeglichen wird. On-Bill-Modelle und Programme zur Finanzierung über Steuern weisen zwar ähnliche Vorteile auf, unterscheiden sich aber in ihrer Struktur und in den Maßnahmen, die zu ihrer Umsetzung erforderlich sind.

    On-Bill-Modelle sind eine Methode zur Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, bei der die Energierechnung als Rückzahlungsinstrument dient. Ein Vorteil von On-Bill-Modellen besteht darin, dass die bestehenden Zahlungssysteme der Versorgungsunternehmen genutzt werden können, um die Transaktionskosten zu senken. Bei diesen Modellen wird das Wissen des Versorgungsunternehmens über die Energieverbrauchsmuster und Zahlungshistorie seiner Kunden genutzt, um wirksame Energieeffizienzmaßnahmen zu ermitteln und gleichzeitig eine potenzielle Triebkraft für das Kreditausfallrisiko einzudämmen. In Anbetracht der niedrigeren Transaktionskosten und der geringeren Risiken können On-Bill-Modelle attraktive Konditionen wie niedrige Zinssätze und lange Laufzeiten bieten und allgemein zugänglich sein, sofern eine solide Risikoanalyse und Maßnahmen zur Risikominderung durchgeführt werden.

    On-Bill-Modelle unterscheiden sich sehr stark in ihren Strukturen. Bei einigen Modellen wird die Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz direkt vom Energieversorger bereitgestellt, bei anderen dagegen von einem privaten Dritten, wobei das Versorgungsunternehmen als zwischengeschaltete Stelle für die Rückzahlung fungiert. Gegebenenfalls müssen On-Bill-Modelle der Verbraucherkreditrichtlinie und den Rechtsvorschriften zum Schutz der Energieverbraucher entsprechen, nämlich dann, wenn sie in Form eines Kreditvertrags und nicht in Form einer Dienstleistung durchgeführt werden. In diesen Fällen könnten die Energieeinsparungen, die sich voraussichtlich aus der Energieeffizienzinvestition ergeben, immer dann bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers berücksichtigt werden, wenn anhand hinreichender Nachweise festgestellt werden kann, dass der Verbraucherkredit dem Verbraucher künftige Einnahmen bringen wird. Gemäß den kürzlich angenommenen Vorschriften über Verbraucherkreditverträge sollte die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, d. h. die Beurteilung der Fähigkeit zur nachhaltigen Rückzahlung eines Kredits, auf Informationen über die finanziellen und wirtschaftlichen Umstände des Verbrauchers beruhen (16), z. B. auf Einkommensnachweisen oder anderen Rückzahlungsquellen, einschließlich erwarteter Energieeinsparungen. Kasten 3 enthält ein Beispiel für ein On-Bill-Modell, das im Rahmen des lettischen Programms SUNShINE durchgeführt wurde.

    Kasten 3. Lettisches Programm SUNShINE und lettischer Gebäude-Energieeffizienzfonds

    Das Programm SUNShINE wurde als Horizont-2020-Projekt ins Leben gerufen, um die umfassende Modernisierung des relativ ineffizienten Gebäudebestands in Lettland zu unterstützen (17). Die Projekte werden jeweils von einem Energiedienstleistungsunternehmen abgewickelt (18) und umfassen umfangreiche Renovierungsarbeiten an Mehrfamilienhäusern, u. a. die Sanierung der Gebäudehülle, die Isolierung von Wärmeverteilungsleitungen oder den Einbau von Steuerungen. Die Projekte beruhen auf einem Energieleistungsvertrag, in dem das Energiedienstleistungsunternehmen garantiert, dass durch die Renovierungen ein bestimmtes Maß an Energieeinsparungen erzielt wird. Die Projekte werden bis zu 40 % mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert, der verbleibende Teil wird über ein On-Bill-Modell aufgebracht.

    Die Endverbraucher zahlen weiterhin eine monatliche Rechnung in gleicher Höhe wie vor der Renovierung. Die Rechnung wird an die Hausverwaltungsgesellschaft gezahlt, die die Einsparungen aus den Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz nutzt, um das Energiedienstleistungsunternehmen zu bezahlen. Diese On-Bill-Modelle werden für die ersten 20 Jahre vereinbart. Da die Renovierungen eine durchschnittliche Betriebsdauer von 30 Jahren haben, werden die Endverbraucher von den künftigen Energieeinsparungen profitieren. Wohnungen in renovierten Gebäuden erfahren in der Regel eine unmittelbare Wertsteigerung von 20-30 %.

    Im Rahmen von Programmen zur Finanzierung über Steuern erhalten Haushalte oder Unternehmen ein Darlehen zur Deckung der Kosten für die Renovierung von Wohn- oder Geschäftsgebäuden, die Anschaffung energieeffizienter Anlagen oder Geräte oder andere energetische Verbesserungen, wobei bestimmte Steuern und/oder andere mit der Immobilie verbundene Abgaben als Rückzahlungsinstrument dienen. Wenn das Gebäude vermietet ist, kann je nach Programm der Mieter derjenige sein, der das Darlehen – über Steuern und/oder andere Abgaben – zurückzahlt und gleichzeitig von den Energieeinsparungen profitiert. Als Form der Immobilienfinanzierung beinhalten Programme zur Finanzierung über Steuern Mechanismen, die es ermöglichen, die Verbindlichkeiten von dem (den) vorherigen Immobilieneigentümer(n) an den (die) nächsten weiterzugeben, ohne dass diese zwangsläufig getilgt werden müssen: Wird das Gebäude verkauft, kann das „Darlehen“ zurückgezahlt oder von dem (den) neuen Eigentümer(n) übernommen werden, sofern diese zustimmen. Dass Programme zur Finanzierung über Steuern einen einfachen Mechanismus für die Übertragung von Verbindlichkeiten umfassen, soll dafür sorgen, dass Immobilieneigentümer auch dann nicht vor Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen mit einer langen Amortisationszeit zurückschrecken, wenn sie davon ausgehen, dass die Immobilie nur für einen kürzeren Zeitraum in ihrem Besitz sein wird.

    Programme zur Finanzierung über Steuern sind auf das US-amerikanische Modell „Property Assessed Clean Energy“ (PACE) zurückzuführen, bei dem die Rückzahlungen über einen Aufschlag auf die vom Gebäudeeigentümer gezahlte Grundsteuer erfolgen. PACE-Darlehen sind durch ein Grundsteuerpfandrecht (19) besichert, was bedeutet, dass die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Grundeigentum übertragen wird. Die Finanzierung über Steuern kann entweder aus öffentlichen Mitteln, z. B. der kommunalen Gebietskörperschaften, oder aus privaten Mitteln erfolgen. Erfolgt die Finanzierung über Steuern aus privaten Mitteln, so besteht die Rolle des öffentlichen Sektors darin, als zwischengeschaltete Stelle für die Rückzahlung zu fungieren, indem die Darlehenszahlungen in die Steuererhebung einbezogen werden; in Fällen, in denen ein Kreditvertrag direkt zwischen dem Kunden und einem Dritten abgeschlossen wird, sollten die Darlehensrückzahlungen im Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie (20) und der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (21) stehen. Der öffentliche Sektor kann sich auch am Inkasso von Forderungen beteiligen oder bei notleidenden Krediten sogar als Vermittler auftreten, indem beispielsweise ergänzende Instrumente zur Risikodeckung eingesetzt werden, wodurch das Risiko für Investoren verringert wird. Angesichts des geringeren Risikos für Kreditgeber aufgrund der Beteiligung des öffentlichen Sektors an der Finanzierungsregelung können Darlehen, die im Rahmen von Programmen zur Finanzierung über Steuern gewährt werden, häufig zu attraktiven Konditionen wie niedrigeren Zinssätzen, geringeren Vorauszahlungen und längeren Laufzeiten gewährt werden.

    2.3.2.   Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung

    Um die Anforderungen der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie hinsichtlich der Erleichterung der Umsetzung von On-Bill-Modellen und Programmen zur Finanzierung über Steuern zu erfüllen, könnten die Mitgliedstaaten den Erlass von Gesetzen oder Verordnungen erwägen, um regulatorische Hindernisse zu beseitigen und die Entwicklung solcher Modelle bzw. Programme im nationalen Kontext zu ermöglichen, sowie politische Maßnahmen und einen unterstützenden Rahmen in Betracht ziehen, um die Verbreitung von On-Bill-Modellen und Programmen zur Finanzierung über Steuern zu maximieren, sofern dies für die Erreichung der Energieeffizienzziele für 2030 relevant ist.

    Was On-Bill-Modelle betrifft, so hängen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Anforderung ergreifen müssen, von ihren jeweiligen nationalen Gegebenheiten ab. Zur Unterstützung ihrer Umsetzung können folgende Maßnahmen erforderlich sein:

    Festlegung der Rechte des Versorgungsunternehmens zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Energieeffizienz: Bei von Versorgungsunternehmen finanzierten Systemen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die Kreditgebergesetze ändern, um das Recht von Versorgungsunternehmen zur Vergabe von Krediten für Renovierungen zu bekräftigen. In Bezug auf die maximale Laufzeit und den maximalen Umfang der von Versorgungsunternehmen gewährten Darlehen können zusätzliche Reformen erforderlich sein;

    Gewährleistung des Verbraucherschutzes: Die Mitgliedstaaten sollten von den Anbietern von On-Bill-Modellen verlangen, dass sie die Kreditnehmer durch gezielte Kampagnen und obligatorische Informationen auf die mit dem System verbundenen Risiken und Vorteile aufmerksam machen. Werden solche Finanzierungssysteme in Form von Kreditverträgen umgesetzt, so müssen sie der Verbraucherkreditrichtlinie sowie der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge entsprechen;

    Koordinierung der Durchführung durch die beauftragten öffentlichen Behörden: On-Bill-Modelle erfordern die Zusammenarbeit eines breiten Spektrums von Interessenträgern, darunter Energieversorgungsunternehmen, Finanzinstitute, Teilnehmer am Markt für energetische Renovierungen, Energieregulierungsbehörden sowie Wohneigentümer und Mieter. Die Regierungen müssen möglicherweise eine koordinierende Rolle übernehmen, indem sie Einrichtungen damit beauftragen, die Einführung von On-Bill-Modellen in Zusammenarbeit mit den relevanten Interessenträgern zu untersuchen und zu planen;

    Risikominderung: Die Mitgliedstaaten müssen Pilotsysteme möglicherweise finanziell unterstützen (z. B. durch Darlehensbürgschaften), wenn sie von privaten Kreditgebern als riskant angesehen werden;

    Gewährleistung eines ausreichenden Cashflows zur Erzielung von Größenvorteilen: Sobald das System eingerichtet ist, müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise sicherstellen, dass die durchführende Stelle (z. B. das Versorgungsunternehmen oder das Energiedienstleistungsunternehmen) über einen ausreichenden Cashflow verfügt, um das System auszuweiten. So könnten beispielsweise die Forderungen aus dem On-Bill-Modell über einen nationalen Energieeffizienzfonds aufgekauft werden;

    Klärung des Verfahrens und der rechtlichen Struktur bei On-Bill-Modellen für Mehrfamilienhäuser: On-Bill-Modelle sind häufig eine attraktive Option für die Renovierung von Mehrfamilienhäusern, doch kann die Fragmentierung des Entscheidungsprozesses in vielen Fällen die Bemühungen um einen Konsens behindern. Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise die horizontalen Eigentumsvorschriften zur Regelung von Entscheidungen bezüglich Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, die über On-Bill-Modelle finanziert werden, reformieren und festlegen, wie die Haftung unter den Miteigentümern aufgeteilt wird, z. B. im Falle von Rebound-Effekten oder eines Anstiegs des verhaltensbedingten Energieverbrauchs;

    Ermöglichung übertragbarer Verbindlichkeiten: Weitere Reformen könnten erforderlich sein, um sicherzustellen, dass On-Bill-Modelle die Möglichkeit umfassen, die Kosten für Renovierungen zwischen Gebäudeeigentümern und Mietern aufzuteilen und die Verbindlichkeiten bei einem Wechsel des Eigentümers, Mieters oder Energieversorgers rechtlich zu übertragen.

    Zur Erfüllung der Anforderung, die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über Steuern zu erleichtern und einen förderlichen nationalen Rechtsrahmen für diese Programme zu schaffen, werden die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen ergreifen müssen. Wie bei On-Bill-Modellen hängen die jeweiligen Reformen von den nationalen Gegebenheiten ab, umfassen im Allgemeinen aber eine Kombination der folgenden Schritte:

    Reform der Vorschriften und Systeme im Zusammenhang mit Grundsteuern und Grundpfandrechten zur Ermöglichung von Programmen zur Finanzierung über Steuern: Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise die Gesetze und Systeme zur Besteuerung von Immobilien reformieren, um zusätzliche Zahlungen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu ermöglichen. Möglicherweise müssen die Gesetze über Grundpfandrechte und den Vorrang von Grundsteuern gegenüber Hypotheken reformiert werden;

    Sicherstellung wirksamer Durchsetzungsverfahren: Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise Verfahren zur Durchsetzung von Steuerregelungen bei Steuerrückständen einführen oder verstärken. Möglicherweise muss auch eine öffentliche Stelle eingerichtet bzw. beauftragt werden, die im Falle von notleidenden Krediten in das Inkassoverfahren eingreift;

    Ermöglichung der Einrichtung zentraler Anlaufstellen: Programme zur Finanzierung über Steuern können wirksamer sein, wenn sie über zentrale Anlaufstellen durchgeführt werden, die ein Paket von Dienstleistungen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz anbieten, einschließlich der Finanzierung über Steuern. Zentrale Anlaufstellen können schutzbedürftige Mieter auch dabei unterstützen, die Eigentümer zu Renovierungen zu bewegen;  (22)

    Verbesserung des Verbraucherbewusstseins, der Schulung und des Verbraucherschutzes: Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise auch das Bewusstsein der Verbraucher sowie ihre Finanzkompetenz verbessern, indem der Schwerpunkt insbesondere auf die finanziellen Kernkompetenzen der Verbraucher im Energiebereich sowie auf die Vorteile und die Verfügbarkeit von Programmen zur Finanzierung über Steuern und die damit verbundenen Risiken gelegt wird (23). Finanzierungssysteme, die in Form von Kreditverträgen umgesetzt werden, müssen der Verbraucherkreditrichtlinie und der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge sowie den einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften entsprechen.

    2.4.   Sicherstellung, dass die Finanzinstitute sich der Möglichkeiten zur Beteiligung an der Finanzierung von Energieeffizienzverbesserungen bewusst sind

    Tabelle 2-4.

    Artikel 30 Absatz 3 Satz 3

    #

    Absatz des Artikels 30

    3 Satz 3

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden.

    2.4.1.   Umfang und Ziele der Anforderung

    Ziel ist es, dass die Finanzinstitute vom Informationsfluss über Investitionsmöglichkeiten, Energieeffizienztechnologien und bewährte Verfahren bei der Ausrichtung der Finanzierung auf die erwarteten Energieeinsparungen profitieren.

    Über von der Regierung unterstützte Netze, bestehend aus Behörden, Finanzinstituten und der nachhaltigen Energiewirtschaft, können Informationen über Finanzierungsinstrumente verbreitet werden, die erfolgreich zur Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz eingesetzt werden und die bei der Entwicklung neuer und angemessener Finanzierungssysteme und -instrumente in den EU-Mitgliedstaaten hilfreich sein können. In der EU erfolgt dies über die Gruppe der in Energieeffizienzmaßnahmen investierenden Finanzinstitutionen und die damit verbundenen Foren für Investitionen in nachhaltige Energien sowie die nachfassenden nationalen Rundtischgespräche, die es den nationalen Interessenträgern und Experten ermöglichen, sich an der Umsetzung der EU-Politik im Bereich Energieeffizienz zu beteiligen und in diesem Bereich zusammenzuarbeiten.

    Ein weiteres Instrument zur Bereitstellung wichtiger Informationen für die Energieeffizienzfinanzierung an die Finanzinstitute können zentrale Datenbanken sein. Die von der Gruppe der in Energieeffizienzmaßnahmen investierenden Finanzinstitutionen bereitgestellte Plattform für die Risikominderung von Energieeffizienzinvestitionen ermöglicht Finanzinstituten ein transparentes Benchmarking der Leistung von Energieeffizienzinvestitionen; im Rahmen des Projekts Odysee-Mure werden die Trends beim Energieverbrauch und der Energieeffizienz beobachtet und die strategischen Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz bewertet.

    Öffentlich-private Partnerschaften bieten die Möglichkeit, private Finanzmittel zu mobilisieren und das Fachwissen privater Unternehmen zu nutzen. Öffentlich-private Partnerschaften lassen sich grob als Zusammenarbeit zwischen einer Behörde und einem privaten Unternehmen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung oder Erreichung eines öffentlichen Ziels definieren. Ein Beispiel ist der Solas Sustainable Energy Fund, ein von der Europäischen Investitionsbank und der MEAG (dem Vermögensmanager von Munich Re und ERGO) unterstützter öffentlich-privater Fonds zur Bereitstellung von Fremdkapital für Energiedienstleistungsunternehmen, die Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien (Eigenverbrauch) durchführen (24).

    Auch die Aggregation und Verbriefung von Energieeffizienzprojekten, z. B. in Form von grünen Anleihen, kann dazu beitragen, Finanzinstitute für die Möglichkeiten der Finanzierung von Energieeffizienzverbesserungen zu sensibilisieren, einschließlich solcher, die über öffentlich-private Partnerschaften umgesetzt werden. Die Bündelung von Projekten für Portfoliofinanzierungen über öffentlich-private Partnerschaften kann Finanzinstituten größere Investitionsmöglichkeiten bieten, für die harmonisierte und vertraute formale Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung, die Kennzeichnung auf dem Markt usw. gelten. Die Emission von Wertpapieren auf Sekundärmärkten kann den Finanzinstituten eine größere Liquidität verschaffen und dazu beitragen, das Bewusstsein für Investitionsmöglichkeiten zu schärfen. In dieser Hinsicht bietet der EU-Standard für grüne Anleihen einen gemeinsamen Rahmen für die Emission grüner Anleihen für grüne Verbriefungen.

    2.4.2.   Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung

    Zur Erfüllung dieser Anforderung können die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergreifen:

    Förderung des Lernens zwischen Finanzinstituten: Die enge Koordinierung und die verfügbaren Übersichten über die bestehenden Mechanismen zur finanziellen Unterstützung im Bereich Energieeffizienz in der EU bieten eine klare Möglichkeit zur Förderung der Nachahmung erfolgreicher Systeme und der Einführung neuer Finanzierungsinitiativen in neuen Sektoren und Regionen. Aufbauend auf dem Forum für Investitionen in nachhaltige Energien und den nationalen Rundtischgesprächen könnten die Mitgliedstaaten ständige Netze für den Informationsaustausch zwischen Behörden, Finanzinstituten und der nachhaltigen Energiewirtschaft einrichten;

    Einrichtung von Informationsportalen: Die Mitgliedstaaten könnten auch das Lernen zwischen Finanzinstituten unterstützen, indem zentrale Informationsportale eingerichtet werden und die Berichterstattung an zentrale Datenbanken wie die Plattform für die Risikominderung von Energieeffizienzinvestitionen für öffentlich finanzierte Projekte verbindlich vorgeschrieben wird;

    Schaffung standardisierter Verfahren zur Aggregation kleiner Energieeffizienzinvestitionen: Um das Bewusstsein für Möglichkeiten zur Investition in kleine Energieeffizienzprojekte zu schärfen, können die Mitgliedstaaten mit dem Privatsektor zusammenarbeiten, um Investitionsbewertungsverfahren, Vertragsbedingungen und Investitionsstrukturen zu standardisieren und eine bessere Aggregation von Projekten zu unterstützen;

    Förderung der Aggregation und Emission grüner Anleihen: Die Mitgliedstaaten können auch die Bündelung und Standardisierung von Energieeffizienzprojekten unterstützen, um die Emission grüner Darlehen, grüner Anleihen oder grüner Verbriefungen zu fördern, etwa indem technische Unterstützung und öffentliche Garantien bereitgestellt werden, um die Risiken für das Projekt und/oder den Kreditnehmer zu verringern oder zu teilen. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regierungen den freiwilligen EU-Standard für grüne Anleihen  (25) annehmen, der einen gemeinsamen Rahmen für die Standardisierung und Regulierung für die Emission grüner Anleihen bietet und den Investoren zugleich als Nachweis dafür dient, dass die finanzierten Energieeffizienzprojekte rechtmäßig sind und das Risiko von Grünfärberei verringert wird;

    Umsetzung einer transparenten Planung und Vergabe öffentlicher Aufträge für öffentlich-private Partnerschaften: Um Finanzinstitute für die Möglichkeiten einer Beteiligung an öffentlich-privaten Partnerschaften zu sensibilisieren, können die Mitgliedstaaten Pläne für öffentlich-private Partnerschaften im Bereich Energieeffizienz öffentlich zugänglich machen, Projekte über offene Ausschreibungen auf öffentlichen Plattformen vergeben und sicherstellen, dass öffentliche Aufträge für öffentlich-private Partnerschaften bankfähig sind;

    Ermutigung der Finanzinstitute zur proaktiven Finanzierung von Energieeffizienzprojekten: Die Mitgliedstaaten könnten Kampagnen starten, um die Finanzinstitute zu ermutigen, aktiv Energieeffizienzprojekte zu finanzieren, und mit Bankenverbänden Absichtserklärungen unterzeichnen, um sektorweite Ziele und Vorgaben festzulegen.

    2.5.   Einrichtung von Kreditbürgschaftsfazilitäten im Bereich Energieeffizienz

    Tabelle 2-5.

    Artikel 30 Absatz 3 Satz 4

    #

    Absatz des Artikels 30

    3 Satz 4

    Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung von Kreditbürgschaftsfazilitäten für Investitionen in die Energieeffizienz.

    2.5.1.   Umfang und Ziele der Anforderung

    Finanzinstitute können aus verschiedenen Gründen zögern, Finanzierungen für Energieeffizienzmaßnahmen anzubieten. Energieeffizienztechnologien können dem Finanzinstitut unbekannt sein und daher als höheres Risiko wahrgenommen werden. Klein- und Kleinstunternehmen sowie einkommensschwache Wohneigentümer können auch als riskant angesehen werden, weshalb die Finanzinstitute möglicherweise zögern, ihnen Darlehen zu erschwinglichen Zinssätzen und/oder ohne Sicherheitsanforderungen zu gewähren. Schließlich könnten die Finanzinstitute bei Produkten mit längeren Laufzeiten, die für gewisse Energieeffizienzmaßnahmen erforderlich sind, höhere Risiken sehen.

    Darlehensbürgschaften sind Verpflichtungen, im Falle eines ungünstigen Ereignisses (z. B. Zahlungsausfall) einen bestimmten Geldbetrag an den Darlehensgeber zu entrichten. Durch Darlehensbürgschaften sollen Finanzinstitute ermutigt werden, Darlehen für Energieeffizienzmaßnahmen zu angemessenen Konditionen zu vergeben. Darlehensbürgschaften können so strukturiert werden, dass sie verschiedene Arten von Risiken abdecken, darunter vertragliche Risiken, Zahlungsrisiken, Leistungsrisiken und regulatorische Risiken im Zusammenhang mit Tarifanpassungen, Änderungen der öffentlichen Förderregelungen usw. Teilweise Darlehensbürgschaften sind Zusagen zur Zahlung von Kapital und/oder Zinsen bis zu einem im Voraus festgelegten Betrag. Teilweise Darlehensbürgschaften können auf Erstverlustbasis (d. h. der Bürgschaftsgeber entschädigt den Darlehensgeber für einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz der Verluste) oder auf Pari-passu-Basis (d. h. der Bürgschaftsgeber wird als mit anderen Gläubigern gleichgestellt behandelt) gewährt werden. Zahlungsgarantien sind Zusagen zur Deckung im Voraus festgelegter Zahlungsverpflichtungen im Rahmen von Projektverträgen (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit On-Bill-Modellen). Politische Garantien sichern den Darlehensgeber gegen das Risiko des Ausfalls staatlicher Darlehensnehmer wie kommunaler Gebietskörperschaften oder staatlicher Versorgungsunternehmen ab. Durch Garantien, die speziell gegen Laufzeitende greifen, werden die Finanzinstitute ermutigt, Finanzierungen mit längeren Laufzeiten zu vergeben.

    Durch die Bürgschaft verringert sich das Risikoprofil des Projekts und/oder des Darlehensnehmers, sodass sie private Darlehen zu günstigeren Konditionen (z. B. höhere Werte, niedrigere Zinssätze, längere Laufzeiten, keine Sicherheitsanforderungen usw.) erhalten können. Indem sie das Vertrauen von Banken und Investoren stärken, sich an Energieeffizienzprojekten zu beteiligen, können Darlehensbürgschaften den Projektentwicklern dabei helfen, Finanzierungen in ausreichender Höhe und Laufzeit zu sichern. Ein Beispiel hierfür ist der bulgarische Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen (siehe Kasten 4).

    Kasten 4. Bulgarischer Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen

    Der Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen wurde 2004 zur Förderung des bulgarischen Energieeffizienzmarktes eingerichtet. Über den Fonds werden die Finanzmittel verwaltet, die Bulgarien aus der Globalen Umweltfazilität über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und von anderen Gebern erhält. Der Fonds ist als sich selbst tragende kommerzielle Einheit aufgebaut und funktioniert als revolvierender Fonds, d. h. die Erlöse aus Darlehen und Bürgschaften bzw. Garantien werden in neue Projekte reinvestiert. Über den Fonds werden Unternehmen, Gemeinden und Privatpersonen in Bulgarien zinsgünstige Darlehen sowie Darlehensbürgschaften für Energieeffizienzprojekte angeboten. Über die Kreditbürgschaftsfazilität werden sowohl teilweise Darlehensbürgschaften für einzelne Projekte als auch Portfoliobürgschaften für Energiedienstleistungsunternehmen und Wohnimmobilienportfolios bereitgestellt.

    2.5.2.   Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung

    Zur Erfüllung der Anforderung, Kreditbürgschaftsfazilitäten einzurichten, um Darlehen für Energieeffizienzinvestitionen zu fördern, stehen den Mitgliedstaaten verschiedene strategische Optionen zur Verfügung:

    Einrichtung von Kreditbürgschaftsfazilitäten bei bestehenden oder neuen Institutionen: Darlehensbürgschaften im Bereich Energieeffizienz könnten bei bestehenden öffentlichen Finanzinstitutionen wie öffentlichen Banken oder bestehenden nationalen Fonds eingerichtet werden. Alternativ könnten Darlehensbürgschaften ein Produkt sein, das über einen neuen nationalen Energieeffizienzfonds angeboten wird (siehe Abschnitt 3). Je nach Umfang der Investitionen in die Energieeffizienz, die angestoßen werden sollen, muss die Institution über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügen;

    Nutzung der Mitgliedstaaten-Komponente des Programms „InvestEU“: Bei der Einrichtung der Kreditbürgschaftsfazilitäten haben die Mitgliedstaaten die Option, freiwillig einen Beitrag zum Fonds „InvestEU“ zu leisten und eine „Mitgliedstaaten-Komponente“ einzurichten. Der Beitrag der Mitgliedstaaten dient als EU-Garantie, mit der Darlehen, Bürgschaften oder Beteiligungsinvestitionen unterstützt werden, die mit den nationalen Prioritäten im Bereich Energieeffizienz im Einklang stehen. Die aus dem Fonds „InvestEU“ bereitgestellten EU-Haushaltsgarantien werden von der hohen Kreditwürdigkeit der EU profitieren, was erhebliche Investitionen bewirken könnte, die über bestehende und bekannte Kreditprodukte in der gesamten EU abgewickelt werden;

    Nutzung der Finanzinstrumente der EU in geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2021-2027: Bei der Einrichtung der Kreditgarantiefazilitäten haben die Mitgliedstaaten die Option, die Finanzinstrumente der EU in geteilter Mittelverwaltung (in Form von Darlehen, Bürgschaften oder Eigenkapital) im Rahmen der Kohäsionspolitik 2021-2027 für Investitionen in die Energieeffizienz zu nutzen. Gemäß dieser Option könnten die Mitgliedstaaten die rechtlichen Möglichkeiten zur Kombination von Finanzinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der Kohäsionspolitik 2021-2027 nutzen, was eine wirksame Erhöhung des Umfangs und der Hebelwirkung von Energieeffizienzinvestitionen bewirken würde;

    Effiziente Nutzung der verfügbaren Fonds in geteilter Mittelverwaltung zur Einrichtung eines Systems mit einer Kombination aus Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten: Im Programmplanungszeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 können Bürgschafts-Finanzierungsinstrumente und Finanzhilfen kombiniert werden, wenn beide aus EU-Fonds in geteilter Mittelverwaltung wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden.  (26) Die Kombination von Darlehensbürgschaften und Finanzhilfen kann ein wirksamer Anreize für Investitionen in neue oder risikoreichere Märkte oder Geschäftsmodelle sein;

    Festlegung des Geltungsbereichs von Darlehensbürgschaften: Bürgschaften können zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit bei einzelnen Projekten beitragen, z. B. bei Projekten zur Modernisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen oder zur Renovierung von Mehrfamilienhäusern. Alternativ können Darlehensbürgschaften für Projektportfolios, Energiedienstleistungsunternehmen, On-Bill-Modelle oder spezielle staatlich unterstützte Kreditprodukte für die Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz angeboten werden;

    Festlegung der Art der anzubietenden Darlehensbürgschaftsprodukte: Die Art(en) der gewährten Darlehensbürgschaften sollte(n) sich nach der Art der Energieeffizienzinvestitionen richten, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer Strategie zur Verwirklichung ihrer Energieeffizienzziele für 2030 und ihrer aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne unterstützen wollen, sowie nach den spezifischen Risiken, die mit der Art der Energieeffizienzinvestitionen verbunden sind.

    Die Bereitstellung von Darlehensbürgschaften kann ein Instrument zur Erfüllung anderer Anforderungen nach Artikel 30, einschließlich der Entwicklung und Bereitstellung von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz wie grünen Verbraucherkrediten, Hypotheken und On-Bill-Modellen, darstellen.

    2.6.   Lokales Fachwissen, technische Hilfe und finanzielle Unterstützung für die Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen

    Tabelle 2-6.

    Artikel 30 Absätze 4 und 5

    #

    Absatz des Artikels 30

    4

    Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV fördern die Mitgliedstaaten die Festlegung von Regelungen für eine finanzielle Förderung, damit mehr Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung für die umfassende Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen eingeführt werden.

    5

    Die Mitgliedstaaten unterstützen – gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden Netzwerke und Einrichtungen – den Aufbau von lokalem Fachwissen und technischer Hilfe, damit im Hinblick auf die Dekarbonisierung der lokalen Fernwärme- und Fernkälteversorgung Beratung zu bewährten Verfahren, wie z. B. dem Zugang zu finanzieller Unterstützung, bereitgestellt werden kann.

    2.6.1.   Umfang und Ziele der Anforderung

    Gemäß Artikel 30 Absätze 4 und 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Festlegung von Regelungen für eine finanzielle Förderung für die Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen zu fördern (27). In Artikel 26 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie sind die Kriterien für die Einstufung von Fernwärme- und Fernkältesystemen als effizient sowie die Zeitpunkte festgelegt, zu denen diese Kriterien bis 2050 verschärft werden.

    Die Finanzierung sowie die Errichtung und der Betrieb von Fernwärme- und Fernkältesysteme erfolgt häufig im Rahmen von öffentlich privaten Partnerschaften. Die Regierungen können Finanzierungsfazilitäten zur direkten Bereitstellung von Darlehen oder Finanzhilfen für Fernwärme- und Fernkältesysteme unter Nutzung erneuerbarer Energien einrichten. Durch Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und eine strenge Aufsicht zur Überwindung von Problemen bei der Koordinierung und zur Gewährleistung der Bankfähigkeit von Projekten können die Regierungen auch bei der Erschließung privater Finanzmittel für Fernwärme- und Fernkältesysteme behilflich sein. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, im Hinblick auf die Dekarbonisierung der lokalen Fernwärme- und Fernkälteversorgung gegebenenfalls den Aufbau von lokalem Fachwissen und technischer Hilfe zu fördern. Maßnahmen zur Erschließung von Finanzmitteln werden häufig getrennt von Maßnahmen zur Bewältigung der regulatorischen und technischen Herausforderungen bei Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz geplant. Das Fehlen von Finanzmitteln für die Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen ist jedoch häufig auf Mängel in den Rahmenbedingungen zurückzuführen und nicht auf einen Mangel an Kapital. Abgesehen von regulatorischen Hindernissen können bei Modernisierungsprojekten und -programmen personelle Sachzwänge herrschen, einschließlich eines Mangels an lokalem Fachwissen in Bezug auf Energieaudits und energieeffiziente Technologien, Durchführbarkeitsstudien, Projektplanung und -management, rechtliche, finanzielle und transaktionsbezogene Fragen usw.

    Öffentliche technische Hilfe kann entscheidend dazu beitragen, die Nachfrage im Bereich Energieeffizienz zu steigern, eine Pipeline bankfähiger Projekte zu entwickeln und eine Basis an lokalem Fachwissen für die Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie von Fernwärme- und Fernkältesystemen zu schaffen. Verschiedene EU-Fazilitäten, darunter das Europäische Finanzierungsinstrument für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen, die Europäische Städtefazilität und die Projektentwicklungsunterstützung im Rahmen von Horizont 2020, haben entscheidend zur Mobilisierung von Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Infrastrukturen sowie öffentlicher und privater Gebäude beigetragen. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um diese Modelle der Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu reproduzieren. Zentrale Anlaufstellen haben sich ebenfalls als wirksame Optionen erwiesen, um neben technischer Hilfe Finanzmittel bereitzustellen, um die Hindernisse für Energieeffizienzverbesserungen, auch in Bezug auf Fernwärme- und Fernkältesysteme, umfassend zu beseitigen.

    2.6.2.   Wahl der strategischen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderung

    Zur Erfüllung der Anforderungen zur Festlegung von Regelungen für eine finanzielle Förderung sowie zum Aufbau von lokalem Fachwissen und technischer Hilfe für die Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen stehen den Mitgliedstaaten mehrere Maßnahmen zur Verfügung:

    Einführung zweckgebundener Finanzierungsprogramme bzw. Stärkung bestehender Programme: Die Regierungen können im Rahmen bestehender Fonds oder Programme Finanzierungsfazilitäten zur direkten Bereitstellung von Darlehen oder Finanzhilfen für grüne Fernwärme- und Fernkältesysteme einrichten. Wie in Abschnitt 2.5 erläutert, können auch Kreditbürgschaftsfazilitäten genutzt werden, um private Finanzmittel zu erschließen. Die Finanzierungsprogramme könnten auf Netzbetreiber und/oder Energiedienstleistungsunternehmen ausgerichtet werden, die Energieeffizienzmaßnahmen durchführen;

    Bereitstellung von Fazilitäten für technische Hilfe und Projektentwicklungsunterstützung: Diese Fazilitäten können dazu beitragen, eine Pipeline bankfähiger Projekte sowie das lokale Fachwissen aufzubauen, das für Programme zur Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Kommission zusammenarbeiten, um Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu schaffen;

    Einrichtung zentraler Anlaufstellen für die Modernisierung von Wärme- und Kältesystemen: Bei öffentlichen Einrichtungen, Versorgungsunternehmen, Banken, Verbraucherorganisationen usw. können zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, um neben der Finanzierung auch technische Hilfe zu leisten und eine lokale Kompetenzbasis für die Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen aufzubauen.

    3.   NATIONALE ENERGIEEFFIZIENZFONDS

    Tabelle 3-1.

    Artikel 30 Absätze 11, 12, 13, 14, 15

    #

    Absatz des Artikels 30

    11

    Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der nationale Energieeffizienzfonds kann als zweckgebundener Fonds innerhalb einer bereits bestehenden nationalen Fazilität zur Förderung von Kapitalinvestitionen eingerichtet werden. Der nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-EHS für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden.

    12

    Richten die Mitgliedstaaten nationale Energieeffizienzfonds gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels ein, so müssen sie Finanzierungsinstrumente, einschließlich öffentlicher Garantien, einrichten, um die Nutzung privater Investitionen für die Energieeffizienz und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kreditprodukte und innovativen Programme im Bereich Energieeffizienz zu erhöhen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 wird durch den nationalen Energieeffizienzfonds die Umsetzung von Maßnahmen vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, unterstützt. Diese Unterstützung schließt die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen von KMU ein, um private Finanzierungen für KMU zu mobilisieren und anzustoßen.

    13

    Die Mitgliedstaaten können öffentlichen Einrichtungen gestatten, den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 dadurch nachzukommen, dass zum nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

    14

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum nationalen Energieeffizienzfonds jedes Jahr einen Beitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

    15

    Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für die Entwicklung innovativer Finanzierungen für Energieeffizienzverbesserungen verwenden.

    3.1.   Umfang und Ziele

    Gemäß Artikel 30 Absatz 11 können die Mitgliedstaaten einen nationalen Energieeffizienzfonds einrichten, um die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen zu unterstützen und ihren nationalen Beitrag zu den Energieeffizienzzielen der EU für 2030 zu leisten. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, bestehende nationale Energieeffizienzfonds an die überarbeiteten Bestimmungen des Artikels 30 anzupassen. Im Vergleich zu den Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie von 2012 (in der 2018 geänderten Fassung) ist in der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie festgelegt, dass die nationalen Energieeffizienzfonds Artikel 8 Absatz 3 über die Umsetzung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen sowie Artikel 24 über die Stärkung und den Schutz schutzbedürftiger Kunden und die Verringerung der Energiearmut unterstützen sollten. Ferner sollten durch die nationalen Energieeffizienzfonds vorrangig Maßnahmen für schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, unterstützt werden, und die Finanzierung sollte sich auch auf Energieeffizienzmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen erstrecken. Gegebenenfalls sollte die öffentliche finanzielle Unterstützung aus den nationalen Energieeffizienzfonds im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz gestaltet werden (28).

    3.2.   Wahl der strategischen Maßnahmen

    In Bezug auf die Einrichtung oder Neuausrichtung eines nationalen Energieeffizienzfonds stehen den Mitgliedstaaten verschiedene Optionen zur Verfügung:

    Festlegung der institutionellen Governance-Regelungen: Nationale Energieeffizienzfonds können als zweckgebundener Fonds innerhalb einer bereits bestehenden nationalen Fazilität zur Förderung von Kapitalinvestitionen eingerichtet werden. In den Governance-Regelungen sollte festgelegt werden, dass der Zweck des Fonds in der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Unterstützung der nationalen Energieeffizienzziele besteht, und es sollten Rechenschaftspflichten definiert werden;

    Festlegung der Mittelausstattung des Fonds: Die nationalen Energieeffizienzfonds können aus dem öffentlichen Haushalt, aus Finanzierungsprogrammen der EU oder durch Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems finanziert werden. Insbesondere sollten die EU-Mitgliedstaaten bei der Einrichtung und Festlegung der Kapitalausstattung der nationalen Energieeffizienzfonds Komplementaritäten und Synergien mit den vorhandenen Haushaltsmitteln zur Förderung der Energieeffizienz im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme 2021-2027 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds) berücksichtigen. In Abschnitt 3.3 wird dargelegt, wie die nationalen Energieeffizienzfonds durch Beiträge der Beteiligten anstelle ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie finanziert werden können. Revolvierende Fonds können auch Einnahmen durch ihre Investitionen generieren und die Dauerhaftigkeit gewährleisten;

    Festlegung der Ziele, Leistungsparameter und Berichtserstattungsanforderungen für den Fonds: Die Regierungen sollten Ziele und Leistungsparameter in Bezug auf die Gesamtenergieeinsparungen, die Art der geförderten Projekte und Technologien sowie den Umfang der privaten Finanzierung festlegen. Für die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten ebenfalls Ziele und Leistungsparameter definiert werden. Es sollten transparente Berichterstattungssysteme eingerichtet werden, die eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung der Leistung des Fonds im Hinblick auf diese Ziele ermöglichen;

    Festlegung der im Rahmen des Fonds möglichen Finanzierungsinstrumente: Im Rahmen der nationalen Energieeffizienzfonds können mehrere der vorstehend erörterten Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, darunter öffentliche Darlehen, Programme zur Finanzierung über Steuern sowie Darlehensbürgschaften für private grüne Verbraucherkredite, grüne Hypotheken, On-Bill-Modelle und grüne Anleihen.

    3.3.   Erfüllung der in anderen Artikeln festgelegten Verpflichtungen durch Beiträge zu den nationalen Energieeffizienzfonds

    In den folgenden Artikeln der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie wird dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten haben, ihre Verpflichtungen durch Beiträge zum nationalen Energieeffizienzfonds zu erfüllen:

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss jeder Mitgliedstaat einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag festlegen, um gemeinsam das Ziel der Union zu erreichen, den Energieverbrauch bis 2030 gegenüber dem Referenzszenario um mindestens 11,7 % zu senken. In Artikel 4 Absatz 6 ist festgelegt, dass Mitgliedstaaten, die unzureichende Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Beiträge erzielen, sicherstellen müssen, dass innerhalb eines Jahres zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden. Eine mögliche Maßnahme ist die Leistung eines freiwilligen finanziellen Beitrags zum nationalen Energieeffizienzfonds oder zu einem anderen Finanzierungsinstrument für Energieeffizienzinvestitionen.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet dafür zu sorgen, dass jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen (29). In diesem Zusammenhang ist in Artikel 30 Absatz 13 festgelegt, dass die Mitgliedstaaten öffentlichen Einrichtungen gestatten können, den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 dadurch nachzukommen, dass zum nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe zu erreichen: 1,3 % des jährlichen Endenergieverbrauchs für den Zeitraum 2024-2025, 1,5 % des jährlichen Endenergieverbrauchs für den Zeitraum 2026-2027 und 1,9 % des jährlichen Endenergieverbrauchs für den Zeitraum 2028-2030. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen Angaben zu den Indikatoren machen, die zur Berechnung der Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 angewandt wurden. In diesem Zusammenhang ist in Artikel 30 Absatz 14 festgelegt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum nationalen Energieeffizienzfonds jedes Jahr einen Beitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 sicher, dass Energieeinsparungen, die aus den über den nationalen Energieeffizienzfonds finanzierten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 resultieren, im Einklang mit Anhang V der Energieeffizienzrichtlinie berechnet werden.

    Nach Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems erfüllen. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass im Rahmen eines Energieeffizienzverpflichtungssystems verpflichtete Parteien ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise durch einen Beitrag zum nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.

    Wenn die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen in einem bestimmten Jahr nicht erfüllen, haben sie die Option, einen jährlichen Beitrag zum nationalen Energieeffizienzfonds zu leisten. Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Option entscheiden, müssen die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 zu einem späteren Zeitpunkt noch erfüllen. Der Zweck besteht darin, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, durch eine befristete Maßnahme in Form eines finanziellen Beitrags zum nationalen Energieeffizienzfonds die Lücke bei ihren jährlichen nationalen Verpflichtungen auszugleichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie ihren nationalen Beitrag zu den Energieeffizienzzielen für 2030 leisten und dass die bestehende Lücke bei den Verpflichtungen nach Artikel 8 und Artikel 6 in den Folgejahren mit den für diesen Zweck im nationalen Energieeffizienzfonds vorgesehenen Mitteln geschlossen wird.

    In jedem Fall müssen die jährlichen finanziellen Beiträge den Investitionen entsprechen, die erforderlich sind, um die jeweiligen Verpflichtungen zu erfüllen und den indikativen Zielpfad zu erreichen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für eine dieser Optionen, so legen sie die Art der Energieeffizienzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 und Artikel 9 Absatz 1 fest, die aus dem nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden sollen, und berechnen die Höhe der durch diese Maßnahmen erzielten Energieeinsparungen. Zur Berechnung der Energieeinsparungen wenden die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Methoden und Grundsätze nach Anhang V der Energieeffizienzrichtlinie an.

    Die Mitgliedstaaten berechnen dann die Investitionskosten für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, um die Höhe des erforderlichen Beitrags zum nationalen Energieeffizienzfonds zu bestimmen. Die für diese Berechnungen verwendeten Daten sollten mit der historischen Leistung des nationalen Energieeffizienzfonds (sofern ein solcher bereits besteht) oder mit Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung von Renovierungen öffentlicher Gebäude oder anderer öffentlicher Energieeffizienzprogramme verknüpft werden. Im Rahmen der Mitteilung der Vorgehensweise gemäß Anhang V beschreiben die Mitgliedstaaten, wenn sie von einer der in Artikel 30 Absatz 14 und Artikel 4 Absatz 6 genannten Optionen Gebrauch machen, den Ansatz, auf den bei der Schätzung der Investitionskosten zurückgegriffen wird, einschließlich der Methode und der Daten. Die Berechnung sollte einer unabhängigen Ex-ante- und Ex-post-Bewertung unterzogen werden. Die Kommission wird die angewandten Methoden durch regelmäßigen Austausch mit den Mitgliedstaaten überwachen.

    4.   BERICHTSPFLICHTEN

    Tabelle 4-1.

    Artikel 30 Absätze 17 und 18

    #

    Absatz des Artikels 30

    17

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März 2025 und danach alle zwei Jahre im Rahmen ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 17 und 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 (30) die folgenden Angaben:

    a)

    den Umfang der öffentlichen Investitionen in die Energieeffizienz und die durchschnittliche Hebelwirkung, die durch öffentliche Mittel zur Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen erzielt wird;

    b)

    das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, wobei zwischen verschiedenen Produkten unterschieden wird;

    c)

    gegebenenfalls die eingerichteten nationalen Finanzierungsprogramme zur Förderung der Energieeffizienz und bewährter Verfahren sowie innovative Finanzierungssysteme für die Energieeffizienz.

    Um die Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Berichts zu erleichtern, nimmt die Kommission die in diesem Unterabsatz festgelegten Anforderungen in die gemeinsame Vorlage auf, die in den gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt ist.

    18

    Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 17 Buchstabe b und unbeschadet zusätzlicher nationaler Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bestehenden Offenlegungspflichten für Finanzinstitute, einschließlich

    a)

    der Offenlegungsregeln für Kreditinstitute gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (31);

    b)

    der Offenlegungspflichten betreffend der ESG-Risiken für Kreditinstitute gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32).

    Um die Erhebung und Aggregation von Daten über das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz zu erleichtern, damit die Verpflichtung gemäß Absatz 17 Buchstabe b erfüllt wird, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2024 Leitlinien für die Regelungen für den Zugang zu den Daten über das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz und für die Erhebung und Aggregation dieser Daten auf nationaler Ebene zur Verfügung.

    4.1.   Umfang und Ziele

    Gemäß Artikel 30 Absatz 17 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Umsetzung von Artikel 30 Bericht zu erstatten: Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten Angaben zum Umfang der öffentlichen Investitionen in die Energieeffizienz, zur durchschnittlichen Hebelwirkung sowie zum Marktvolumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz machen.

    Die Mitgliedstaaten sind bereits verpflichtet, in ihren nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten über Strategien und Maßnahmen zu berichten, mit denen ein Beitrag zur Erfüllung der in den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegten Ziele, Zielvorgaben und Beiträge geleistet wird. Diese Berichtspflicht umfasst die eingerichteten nationalen Finanzierungsprogramme zur Förderung der Energieeffizienz und bewährter Verfahren sowie innovative Finanzierungssysteme für die Energieeffizienz. Die Mitgliedstaaten werden dieses System nutzen, um alle relevanten Informationen zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Artikel 30 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie zu melden. Dazu gehören Maßnahmen zur Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Energieeffizienzziele. Strategien und Maßnahmen zur Förderung der privaten Energieeffizienzfinanzierung, z. B. technische Hilfe, Projektentwicklungsunterstützung oder Maßnahmen zur Ermöglichung privat finanzierter innovativer Finanzierungssysteme (z. B. On-Bill-Modelle), sollten ebenfalls gemeldet werden.

    Für die Meldung des aggregierten Volumens der öffentlichen Investitionen und der durchschnittlichen Hebelwirkung sollten die Mitgliedstaaten die bereits in den bestehenden nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten geforderten Informationen nutzen und aggregieren, um das Volumen der öffentlichen Investitionen und die durchschnittliche Hebelwirkung zu messen, die durch die öffentliche Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden.

    Im Rahmen der Aktualisierung der Berichterstattungsleitlinien für die nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte wird die Kommission weitere Leitlinien zu den Berichtspflichten in Bezug auf den vorstehenden Buchstaben b über das Volumen von Kreditprodukten im Bereich Energieeffizienz bereitstellen.

    Zur Meldung des Gesamtvolumens der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz müssen die Mitgliedstaaten Synergien mit den Anforderungen in Bezug auf die Daten nutzen, die von Finanzinstituten im Rahmen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, der EU-Taxonomie (33) und der Offenlegungspflichten betreffend die ESG-Risiken für Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Eigenmittelanforderungen (34) offengelegt werden, und Überschneidungen mit diesen Anforderungen vermeiden. Dieses System der Klassifizierung und Offenlegung von Finanzdaten kann von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung von Elementen der Berichterstattungspflichten nach Artikel 30 verwendet werden. Ab 2024 müssen große Finanzinstitute, deren Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, ihre taxonomiekonformen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Klimazielen offenlegen. Ab Januar 2026 müssen alle Kreditinstitute in der EU zudem über die Taxonomiekonformität ihres Handelsbuchs Bericht erstatten.

    Der Taxonomierahmen umfasst mehrere Wirtschaftstätigkeiten, die für die Ziele der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie relevant sind (z. B. individuelle Renovierungsmaßnahmen, die in der Installation, Instandhaltung oder Reparatur von energieeffizienten Ausrüstungen bestehen, und integrierte Renovierung bestehender Gebäude). Zur Berechnung des Gesamtvolumens der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz müssen die Mitgliedstaaten die gemeldeten Kreditprodukte aggregieren, die von den Unternehmen als auf die für die Ziele der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie relevanten Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet gekennzeichnet wurden, und diese zum Volumen der öffentlichen Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz hinzu addieren. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, welche inländischen Stellen, die die Umsetzung der bestehenden Offenlegungspflichten überwachen, diese Berichterstattung unterstützen, indem sie Zugang zu den von den Finanzinstituten offengelegten Daten gewähren (Bankenaufsichtsbehörde usw.).

    Schließlich müssen die Mitgliedstaaten neben der Taxonomiekonformität auch eine Schätzung des Volumens der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, die nicht taxonomiekonform sind, aber dennoch zu einer höheren Energieeffizienz führen, in ihre Berichterstattung aufnehmen.


    (1)  Economidou, M., Della Valle, N., Melica, G., Valentini, O. und Bertoldi, P., 2021, Financing energy renovations at local and regional levels, EUR 30815 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, ISBN 978-92-76-41141-3, doi:10.2760/52526, JRC123755.

    (2)  Bertoldi, P., Boza-Kiss, B., Della Valle, N. und Economidou, M., 2021, The role of one-stop shops in energy renovation - a comparative analysis of OSSs cases in Europe, Energy and Buildings, ISSN 0378-7788, 250, p. 111273, JRC124675.

    (3)  In Bezug auf Beihilfen für Energieeffizienzinvestitionen sind die Artikel 38, 38a (Beihilfen für Gebäudeeigentümer und Mieter), 38b (Beihilfen für Energiedienstleistungsunternehmen) und 39 (über Finanzintermediäre gewährte Beihilfen) der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen sowie die Abschnitte 4.1 (Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz), 4.2 (Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden) und 4.10 (Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte) der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen maßgeblich.

    (4)  Einschließlich technischer Unterstützung bei der Planung und Qualitätssicherung der Arbeiten sowie bei der Erfolgsüberprüfung nach Ingebrauchnahme der Gebäude Überwachung der Arbeiten nach der Fertigstellung.

    (5)  Boza-Kiss, B., Bertoldi, P., Della Valle, N. und Economidou, M., 2021, One-stop shops for residential building energy renovation in the EU, EUR 30762 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, ISBN 978-92-76-40100-1, doi:10.2760/245015, JRC125380.

    (6)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).

    (7)  In den Leitlinien zu Artikel 23 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie werden die Bestimmungen über die Einrichtung zentraler Anlaufstellen zur Unterstützung von Energieeffizienzzielen näher ausgeführt.

    (8)  Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert, der vom Kreditnehmer für den Fall eines Zahlungsausfalls seinerseits an den Kreditgeber verpfändet wird. Besicherte Kredite werden häufig zu einem günstigeren Zinssatz vergeben als Kredite ohne Sicherheit, sind dafür aber mit einem höheren Risiko für den Kreditnehmer verbunden.

    (9)  Europäische Kommission, Generaldirektion Energie, 2022, Report on the evolution of financing practices for energy efficiency in buildings, SME's and in industry – Final report, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

    (10)  Die Umsetzung dieser Verpflichtung nach Artikel 30 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie sollte die Finanzstabilität in der EU nicht beeinträchtigen.

    (11)  Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG.

    (12)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

    (13)  Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA/GL/2020/06, 29 Mai 2020.

    (14)  Das Programm „Prêt Avance Rénovation“ der französischen Regierung ist ein Beispiel für Hypothekarkredite für einkommensschwache Haushalte, die Renovierungsarbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Wohnung finanzieren wollen.

    (15)  Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde von 2020 bezüglich der Herkunft und Überwachung von Darlehen (Guidelines on loan origination and monitoring), EBA/GL/2020/06, 29. Mai 2020.

    (16)  Siehe Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG.

    (17)  RenOnBill, 2020, Overview of on-bill buildings energy renovation. Dieses Projekt wurde über das Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ finanziert.

    (18)  Die Energiedienstleistungsunternehmen stellen Haushalten und Unternehmen Kapital und technische Unterstützung für die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen zur Verfügung und erhalten im Gegenzug einen Teil der Einnahmen aus künftigen Energieeinsparungen.

    (19)  Ein Pfandrecht ist eine Form des Sicherungsrechts an einem Gegenstand oder einer Immobilie, das zur Sicherung der Zahlung einer Schuld gewährt wird.

    (20)  Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG.

    (21)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

    (22)  Bertoldi, P., Boza-Kiss, B., Della Valle, N. und Economidou, M., 2021, The role of one-stop shops in energy renovation - a comparative analysis of OSSs cases in Europe, Energy and Buildings, ISSN 0378-7788, 250, p. 111273, JRC124675.

    (23)  Della Valle, N. und Bertoldi, P., 2021, Mobilizing citizens to invest in energy efficiency, EUR 30675 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, ISBN 978-92-76-36152-7, doi:10.2760/137315, JRC124667.

    (24)  Europäische Investitionsbank, 2018, Solas Sustainable Energy Fund.

    (25)  Europäische Kommission, 2020, European green bond standard.

    (26)  Europäische Investitionsbank, 2021, Combination of financial instruments and grants under shared management funds in the 2021-2027 programming period – Factsheet.

    (27)  Nach Artikel 30 berührt diese Anforderung nicht die Artikel 107 und 108 AEUV über staatliche Beihilfen. Abschnitt 4.10 über Beihilfen für Fernwärme oder Fernkälte der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 enthält die geltenden Beihilfevorschriften für die öffentliche finanzielle Unterstützung der Modernisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen.

    (28)  In Bezug auf Beihilfen für Energieeffizienzinvestitionen sind die Artikel 38, 38a (Beihilfen für Gebäudeeigentümer und Mieter), 38b (Beihilfen für Energiedienstleistungsunternehmen) und 39 (über Finanzintermediäre gewährte Beihilfen) der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen sowie die Abschnitte 4.1 (Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz), 4.2 (Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden) und 4.10 (Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte) der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen maßgeblich.

    (29)  Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

    (30)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (31)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

    (32)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (33)  Mit der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor wurde ein umfassender Berichtsrahmen für Finanzprodukte und Finanzunternehmen geschaffen. Die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor sind mit den Offenlegungspflichten der EU-Taxonomie verknüpft, indem „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ im Sinne der Taxonomie-Verordnung in die Definition von „nachhaltigen Investitionen“ in der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor aufgenommen wurden. In der EU-Taxonomie und in der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor sind der Inhalt, die Methode und die Darstellung der Informationen festgelegt, die von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen in Bezug auf den Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Investitionen oder ihrer Kreditvergabe offenzulegen sind.

    (34)  Insbesondere sollten bei der Offenlegung von Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken Synergien mit den Anforderungen für Kreditinstitute gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genutzt und Überschneidungen mit diesen Anforderungen vermieden werden.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1553/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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