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Document 32023D2753

Beschluss (EU) 2023/2753 des Rates vom 4. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EHS Luftfahrt)

ST/14922/2023/INIT

ABl. L, 2023/2753, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2753/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2753/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2753

7.12.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2753 DES RATES

vom 4. Dezember 2023

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EHS Luftfahrt)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BOLAÑOS GARCÍA


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115).

(4)  Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 1).


ENTWURF

EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

vom …

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wird ein spezieller Mechanismus zur Überbrückung der Kostendifferenz zwischen nachhaltigen Flugkraftstoffen und fossilen Brennstoffen festgelegt, wobei die Höhe der Fördermittel für bestimmte Inseln der Union höher ist. Diese höheren Fördersätze sollten auch für Island gelten.

(4)

Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wird zum letzten Mal die befristete Ausnahme für Flüge in die und aus den relevanten Drittländern verlängert. Island hat eine besondere geografische Lage, die nach seiner Einschätzung besondere nachteilige Auswirkungen auf die Konnektivität im Luftverkehr und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verursacht. Um dieses Problem anzugehen, sollte für den Übergangszeitraum, während dessen die befristete Ausnahme gilt, in einer Weise, die die vollständige Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Luftfahrtunternehmen auf derselben Strecke sowie der Ziele, Grundsätze und sonstigen Vorschriften des EWR-Abkommens gewährleistet, ein Mechanismus für die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Zuteilung zusätzlicher Zertifikate an Luftfahrzeugbetreiber für Flüge geschaffen werden, die von einem Flughafen in Island abfliegen und an einem Flughafen im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen oder aber von einem Flughafen im EWR abfliegen und in Island ankommen. Die im Rahmen dieses Mechanismus zugewiesenen Zertifikate sind von der Anzahl der Zertifikate abzuziehen, die Island anderenfalls versteigern würde. Alle zusätzlichen Zertifikate, die den Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen eines solchen Mechanismus zugewiesen werden, sind an die Bedingung geknüpft, dass diese Betreiber ihre Anstrengungen zur Erreichung der Klimaneutralität beschleunigen.

(5)

Im Jahr 2026 sollte ein Bericht vorgelegt werden, in dem die Konnektivität Islands im Luftverkehr unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf Umwelt und Klima und der mit diesem Beschluss vorgenommenen Anpassungen bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten gegebenenfalls bei der künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG mit Blick auf die Zeit nach den Jahren 2024 bis 2026 Berücksichtigung finden.

(6)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

(1)

Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:

„—

32023 D 0136: Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 1),

32023 L 0958: Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115).“

(2)

Die Anpassungen b und d werden durch folgende Anpassungen ersetzt:

„b)

In Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 3 Buchstabe c werden die Wörter ‚und an Flughäfen in Island‘ nach den Wörtern ‚nachhaltiger Luftverkehr‘ eingefügt.

c)

In Artikel 3d Absatz 1 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

‚Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 weist Island Luftfahrzeugbetreibern jedes Jahr kostenlose Zertifikate zu, und zwar unter Einhaltung des gemäß dem EWR-Abkommen geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung, einschließlich der Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen auf derselben Strecke, und zwar in einem Umfang, der höchstens der Anzahl der von Island nach Artikel 3d Absatz 3 zu versteigernden Zertifikate entspricht, und für Flüge, die von einem Flughafen in Island abfliegen und an einem Flughafen im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen oder aber von einem Flughafen im EWR abfliegen und in Island ankommen. Die zusätzliche kostenlose Zuteilung für 2025 und 2026 darf das Niveau der kostenlosen Zuteilung im Jahr 2024 nicht übersteigen und unterliegt der Anwendung des linearen Kürzungsfaktors nach Artikel 9. Ist die Anzahl der Zertifikate unzureichend, so wird für alle Zertifikate eine einheitliche Anpassung vorgenommen. Die Anzahl der Zertifikate, die Gegenstand der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung gemäß diesem Unterabsatz sind, wird von der Anzahl der Zertifikate, die Island nach Artikel 3d Absatz 3 versteigern darf, abgezogen. Alle nach diesem Unterabsatz kostenlos zugeteilten Zertifikate werden von Island ins Unionsregister eingetragen. Die Luftfahrzeugbetreiber stellen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde Islands, die die Zertifikate nach diesem Unterabsatz unter der Voraussetzung zuteilt, dass der Luftfahrzeugbetreiber einen Plan zur Klimaneutralität eingereicht und veröffentlicht hat. Der Plan zur Klimaneutralität muss mit den Zielen Islands sowie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und folgende Angaben enthalten:

die in Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 beschriebenen Einzelheiten;

weitere Maßnahmen, die der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt und geplant hat, um das Ziel dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2026 zu erreichen; und

wie das öffentliche Engagement des Luftfahrtunternehmens auf das Ziel der Klimaneutralität abgestimmt ist.

Der Plan wird gemeinsam mit der Bestätigung durch einen unabhängigen Prüfer im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt.

Die genannte Zuweisung von Zertifikaten durch die zuständige Behörde Islands erfolgt, nachdem der Luftfahrzeugbetreiber einen Plan zur Klimaneutralität eingereicht und veröffentlicht hat. Die tatsächliche Erfüllung der im Plan zur Klimaneutralität geplanten und als Selbstverpflichtung dargelegten Maßnahmen wird jährlich durch einen unabhängigen Prüfer überprüft. Stellt der unabhängige Prüfer fest, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen eigenen Plan nicht erfüllt hat, so fordert die zuständige Behörde Islands die kostenlos zugewiesenen Zertifikate zurück.‘

d)

Artikel 3d Absatz 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten.“

(3)

Die Anpassungen e und f werden gestrichen. Die Anpassungen g bis t werden die Anpassungen e bis r.

(4)

Nach Anpassung r werden folgende Anpassungen eingefügt:

„s)

In Artikel 30 Absatz 8 wird nach Buchstabe d Folgendes eingefügt:

‚e)

eine Bewertung der Konnektivität Islands im Luftverkehr unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf Umwelt und Klima und der mit dem Beschluss Nr. …/2023 vom … des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [diesem Beschluss] vorgenommenen Anpassungen bewertet wird.

ea)

Im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 102 des EWR-Abkommens in Bezug auf eine künftige Überarbeitung dieser Richtlinie wird der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Ergebnisse und Elemente der Bewertung gemäß Artikel 30 Absatz 8 berücksichtigen.‘“

(5)

Die Anpassungen u und v werden Anpassungen t und u.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/958 und des Beschlusses (EU) 2023/136 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115.

(2)   ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 beinhaltet die angemessene Umsetzung der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen. Zwischen den Vertragsparteien herrscht Einvernehmen, dass die Aufnahme der Richtlinie den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2753/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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