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Document 32023D2725

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8351)

C/2023/8351

ABl. L, 2023/2725, 4.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2725/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/03/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2725/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2725

4.12.2023

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2725 DER KOMMISSION

vom 29. November 2023

betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8351)

(Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs dieser Seuche bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(2)

Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) als Seuche der Kategorie A definiert. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (3) die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3)

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 (4) und (EU) 2023/2470 (5) der Kommission wurden im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthalten bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die in der Region Burgas in Bulgarien und auf der Insel Lesbos in Griechenland bestätigt wurden. Sie sehen insbesondere vor, dass die von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen mindestens die in den genannten Durchführungsbeschlüssen aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Darüber hinaus sind in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 Maßnahmen festgelegt, die in den weiteren Sperrzonen in den genannten Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

(4)

Bulgarien und Griechenland haben die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf diese Seuche in ihrem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 Sperrzonen eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und in den genannten Durchführungsbeschlüssen vorgeschriebenen Maßnahmen gelten.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzonen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die die Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen umfassen, in Bulgarien und Griechenland in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(6)

Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Bulgarien und Griechenland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte festgelegt werden.

(7)

Darüber hinaus sollten mit diesem Beschluss Maßnahmen festgelegt werden, die mit denen der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 identisch sind, da sich die Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und Griechenland seit Erlass dieser beiden früheren Durchführungsbeschlüsse nicht geändert hat.

(8)

Da mit diesem Beschluss Maßnahmen festgelegt werden, die mit denen der in Bulgarien und Griechenland derzeit geltenden Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 identisch sind, sollte der vorliegende Beschluss in diesen beiden Mitgliedstaaten ab dem jeweiligen Erlass der beiden genannten Durchführungsbeschlüsse gelten.

(9)

Darüber hinaus sollte der vorliegende Beschluss angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen und insbesondere des Datums der Bestätigung des späteren Ausbruchs, d. h. des Ausbruchs in Griechenland, bis zum 15. Februar 2024 gelten.

(10)

Außerdem sollten die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(11)

In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:

a)

die Sperrzonen, die Schutz-, Überwachungs- und weitere Sperrzonen umfassen, die von den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) nach einem Ausbruch bzw. Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind;

b)

die Dauer der in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und in der weiteren Sperrzone gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 2

Einrichtung von Sperrzonen

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von ihren zuständigen Behörden unverzüglich Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen, eingerichtet werden;

b)

die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;

c)

die Maßnahmen, die in jeder Sperrzone anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 3

Maßnahmen in der weiteren Sperrzone

(1)   Verbringungen von Schafen und Ziegen aus einer weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfüllen.

(2)   Verbringungen von in einer weiteren Sperrzone gehaltenen Schafen und Ziegen an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt zu einem im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats wie die weitere Sperrzone gelegenen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung erfolgen.

(3)   Die Transportmittel, die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone gemäß Absatz 2 verwendet werden,

a)

erfüllen die Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

werden vor jedem Transport von Tieren unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;

c)

werden im Einklang mit den Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;

d)

enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden;

e)

werden von der zuständigen Behörde im Ursprungsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt.

(4)   Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht.

Artikel 4

Aufhebung

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 werden aufgehoben.

Artikel 5

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt für die im Anhang für Bulgarien aufgeführten Gebiete ab dem 26. September 2023 und für die im Anhang für Griechenland aufgeführten Gebiete ab dem 31. Oktober 2023.

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Februar 2024.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/2021-04-21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/2022-07-05).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2067 der Kommission vom 26. September 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 143. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2067/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2470 der Kommission vom 31. Oktober 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland (ABl. L, 2023/2470, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2470/oj).


ANHANG

1.   BULGARIEN

A.   Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind

Gültig bis

Region Burgas

BG-CAPRIPOX-2023-00001

Schutzzone:

Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1)

10.10.2023

Überwachungszone:

Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1)

19.10.2023

Überwachungszone:

Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1)

11.10.2023 bis 19.10.2023

B.   Weitere Sperrzone

Region

Als weitere Sperrzone in Bulgarien gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete

Gültig bis

Regionen Burgas, Haskovo und Yambol

Eine weitere Sperrzone, die folgende Gebiete umfasst:

In der Region Burgas die Gemeinden:

Malko Tarnovo

Sredets

Tsarevo

In der Region Haskovo die Gemeinden:

Svilengrad

Topolovgrad

In der Region Yambol die Gemeinden:

Bolyarovo

Elhovo

30.11.2023

2.   GRIECHENLAND

A.   Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Regionalbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Gemäß Artikel 1 in Griechenland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind

Gültig bis

Regionalbezirk Lesbos

GR-CAPRIPOX-2023-00001

Schutzzone:

Those parts of the regional unit of Lesvos, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.242555, Long. 25.87888 (2023/1)

15.11.2023

Überwachungszone:

Those parts of the regional unit of Lesvos, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.242555, Long. 25.87888 (2023/1)

24.11.2023

Überwachungszone:

Those parts of the regional unit of Lesvos, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.242555, Long. 25.87888 (2023/1)

16.11.2023 bis 24.11.2023

B.   Weitere Sperrzone

Regionalbezirk

Gemäß Artikel 1 in Griechenland als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete

Gültig bis

Regionalbezirk Lesbos

Eine weitere Sperrzone, die das gesamte Gebiet des Regionalbezirks Lesbos umfasst.

10.1.2024


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2725/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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