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Document 32023D2711

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2711 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Gewährung von Ausnahmen für einen Mitgliedstaat von der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung von Daten zu bestimmten Variablen in Statistiken über Personen und Haushalte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7725)

    C/2023/7725

    ABl. L, 2023/2711, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2711/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2711/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2711

    7.12.2023

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2711 DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 2023

    zur Gewährung von Ausnahmen für einen Mitgliedstaat von der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung von Daten zu bestimmten Variablen in Statistiken über Personen und Haushalte

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7725)

    (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1700 können Ausnahmen gewährt werden, wenn für die Anwendung der Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten.

    (2)

    Schweden hat einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von den neuen, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/126 der Kommission (2) eingeführten statistischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1700 — durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094 der Kommission (3) — gestellt.

    (3)

    Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass der Antrag des Mitgliedstaats auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen ist, dass größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems erforderlich sind, um der Verordnung (EU) 2019/1700, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/126 und durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094, vollständig nachzukommen.

    (4)

    Die Ausnahmen von der Delegierten Verordnung (EU) 2023/126 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094 sollten Schweden gewährt werden.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang aufgeführten Ausnahmen werden Schweden gewährt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 5. Dezember 2023

    Für die Kommission

    Paolo GENTILONI

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/126 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Verbrauch (ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Verbrauch (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 23).


    ANHANG

    Für die Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte 2026 werden Schweden folgende Ausnahmen gewährt:

    Hinsichtlich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/126: Ausnahme für die Übermittlung von Daten über die Variable „Verbrauch nach Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP)“ auf 4-stelliger statt auf 5-stelliger COICOP-Ebene.

    Hinsichtlich der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094: Ausnahme für die Übermittlung von Daten über die Variable „Verbrauch nach Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (COICOP)“ auf 4-stelliger statt auf 5-stelliger COICOP-Ebene.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2711/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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