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Document 32023D2692

Beschluss (EU) 2023/2692 des Rates vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr zur Anpassung der technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 zu vertretenden Standpunkt

ST/14230/2023/INIT

ABl. L, 2023/2692, 29.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2692/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2692/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2692

29.11.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2692 DES RATES

vom 9. November 2023

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr zur Anpassung der technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) wurde von der Union auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 468 Absatz 5 Buchstabe c des Handels- und Kooperationsabkommens kann der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für Straßenverkehr Maßnahmen beschließen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Teilbereichs Drei Titel I des Handels- und Kooperationsabkommens zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrer, die Fahrten nach Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens durchführen, die Regelungen über die Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitte 2 bis 4 jenes Abkommens einhalten. Gemäß Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens müssen Fahrzeuge, die solche Fahrten durchführen, mit einem Fahrtenschreiber gemäß Teil C Abschnitt 2 desselben Anhangs ausgerüstet sein.

(4)

Gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrzeuge, die Fahrten gemäß Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens durchführen und die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Abkommens genannten detaillierten Spezifikationen, d. h. nach dem 21. August 2023, erstmals zugelassen werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein.

(5)

Der intelligente Fahrtenschreiber 2 ist in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens definiert. Gemäß dem vierten Gedankenstrich des genannten Buchstabens müssen diese Fahrtenschreiber mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in den nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen Durchführungsrechtsakten in der durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr angepassten Fassung festgelegt sind.

(6)

Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (3) enthielt die Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 1 und wurde in Anlage 31-B-4-3 des Handels- und Kooperationsabkommens angepasst. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission (4), auf die sich Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens bezieht, wurde ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erlassen. Mit der Änderung des Anhangs I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wurden die detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 festgelegt. Sie ist am 19. August 2021 in Kraft getreten. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 der Kommission (5) wurden zusätzliche Übergangsmaßnahmen eingeführt. Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der geänderten Fassung sollte daher durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens angepasst werden.

(7)

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird.

(8)

Ausrüstung, die die automatische Aufzeichnung der Grenzüberquerung, die Aufzeichnung von Be- und Entladetätigkeiten und die Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen verwendet wird, gewährleistet, ist sowohl in der Union als auch im Vereinigten Königreich bereits verfügbar und für neu zugelassene Fahrzeuge, die grenzüberschreitende Fahrten durchführen, gilt in beiden Vertragsparteien seit dem 21. August 2023 im Einklang mit dem internen Recht jeder Vertragspartei die Verpflichtung zur Ausrüstung mit einem solchen Fahrtenschreiber. Dennoch können die Unternehmen die Anforderung nach Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens erst ab dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem die detaillierten Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 durch den Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr angepasst werden. Um angemessene Zeit und Rechtsklarheit in Bezug auf die Anwendung dieser Anforderung zu gewährleisten und da der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der detaillierten Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 angenommen wird, ist es angezeigt, einen Geltungsbeginn festzulegen. Daher sollte der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr ab dem 21. Februar 2024 gelten ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die Verwendung von Fahrtenschreibern und die Anpassung der technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 2 zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 273 vom 30.7.2021, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Funktionsweise intelligenter Fahrtenschreiber und deren Nutzung der Galileo Open Service Navigation Message Authentication (Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 28).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2692/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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