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Document 32023D2621

Beschluss (EU) 2023/2621 des Rates vom 9. November 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Libanesischen Republik bzw.dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer Beteiligung in Bezug auf Horizont Europa an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

ST/13922/2023/INIT

ABl. L, 2023/2621, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2621/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 21/11/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2621/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2621

21.11.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2621 DES RATES

vom 9. November 2023

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Libanesischen Republik bzw.dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer Beteiligung in Bezug auf „Horizont Europa“ an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) werden die Modalitäten und Bedingungen für die Teilnahme der Mitgliedstaaten und von Drittländern (im Folgenden „teilnehmende Länder“) an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA), insbesondere ihre finanziellen Verpflichtungen und die Beteiligung an der Verwaltungsstruktur der PRIMA, festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) („Horizont 2020“) eingerichtet. Der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union finanziert, die den entsprechenden Teilen des durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates (3) geschaffenen Spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020 zugewiesen sind.

(3)

Neunzehn Länder haben vereinbart, durch die Bindung von Finanzmitteln die PRIMA gemeinsam durchzuführen, nämlich Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien und Zypern, die mit Horizont 2020 assoziierten Drittländer Israel, Tunesien und Türkei und die nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittländer Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon und Marokko.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 haben alle teilnehmenden Länder die gleichen Rechte und Pflichten. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 werden Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon und Marokko vorbehaltlich des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkünfte über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union zu teilnehmenden Ländern, in denen die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA festgelegt sind.

(5)

Die Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Union und Algerien (4), Ägypten (5), Jordanien (6), dem Libanon (7) bzw. Marokko (8) zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA (im Folgenden „WTZ-Abkommen“) bleiben in Kraft, solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist.

(6)

Gemäß Artikel 2 der WTZ-Abkommen wurden zwischen der Union und den jeweiligen Behörden Algeriens, Ägyptens, Jordaniens, des Libanon und Marokkos Durchführungsvereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung (im Folgenden „Durchführungsvereinbarungen“) geschlossen. Die Durchführungsvereinbarungen betreffen insbesondere die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/1324 in Bezug auf indirekte Maßnahmen, die von der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2017/1324 gefördert werden.

(7)

Die Kommission hat einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der PRIMA im Rahmen von „Horizont Europa“ vorgelegt, mit dem Ziel, den Finanzbeitrag der Union zur PRIMA aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die den entsprechenden Teilen des durch den Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (9) eingerichteten Spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa zugewiesen sind, auf den Zeitraum 2025-2027 auszudehnen.

(8)

Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon und Marokko haben ihr Interesse an der Fortsetzung ihrer Beteiligung an der PRIMA in Bezug auf „Horizont Europa“ bekundet. Um ihre weitere Beteiligung und ihr Engagement auf Augenhöhe mit allen teilnehmenden Ländern sicherzustellen, müssen Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon und Marokko, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, die durch den Beschluss (EU) 2017/1324 festgelegten neuen Modalitäten und Bedingungen förmlich anerkennen, indem sie Abkommen mit der Union in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der WTZ-Abkommen, einschließlich der gemäß Artikel 2 der WTZ- Abkommen unterzeichneten Durchführungsvereinbarungen, abschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Libanesischen Republik bzw. dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer Beteiligung in Bezug auf „Horizont Europa“ an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit dem Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(4)  Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 3).

(5)  Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Arabischen Republik Ägypten an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 9).

(6)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 29).

(7)  Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 3).

(8)  Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 106 vom 26.4.2018, S. 3).

(9)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).


ANHANG

RICHTLINIEN FÜR VERHANDLUNGEN ÜBER ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DER ÜBEREINKÜNFTE ÜBER WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Libanesischen Republik bzw. dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer Beteiligung in Bezug auf „Horizont Europa“ an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

In den mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien, der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Libanesischen Republik bzw. dem Königreich Marokko unterzeichneten Übereinkünften sind die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung dieser nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittländer an der PRIMA festgelegt. Bei diesen Modalitäten und Bedingungen handelt es sich um diejenigen, die im Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegt sind, und diese Übereinkünfte bleiben in Kraft, solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist.

Der Beschluss (EU) 2017/1324 soll geändert werden, um den Finanzbeitrag der Union für die PRIMA mit Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die „Horizont Europa“ zugewiesen sind, auf den Zeitraum 2025-2027 auszudehnen. Daher müssen die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik und das Königreich Marokko die neuen Verpflichtungen aus dem Beschluss (EU) 2017/1324 förmlich anerkennen. Die Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Ergänzung der bestehenden Übereinkünfte müssen mit dem Ziel ausgehandelt und geschlossen werden, die betreffenden neuen Rechte und Verpflichtungen auf die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik und das Königreich Marokko auszuweiten.

Die Abkommen zur Änderung und Ergänzung der bestehenden Übereinkünfte müssen die neuen Verpflichtungen der betreffenden Drittländer gegenüber der Union regeln, vorzugsweise durch direkte Bezugnahme auf die durch den Beschluss (EU) 2017/1324 festgelegten neuen Modalitäten und Bedingungen. Die neuen Verpflichtungen müssen neue Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf den Finanzbeitrag der betreffenden Drittländer und den Schutz der finanziellen Interessen der Union umfassen, einschließlich des Aktivwerdens der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). In die Abkommen müssen die gemäß den bestehenden Übereinkünften festgelegten Durchführungsvereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung aufgenommen werden.

Damit die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik und das Königreich Marokko weiterhin an der PRIMA-Initiative teilnehmen können, müssen die Abkommen eine vorläufige Anwendung ab der Unterzeichnung vorsehen.


(1)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2621/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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