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Document 32023D2586

    Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027

    ST/14049/2023/INIT

    ABl. L, 2023/2586, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2586

    15.11.2023

    BESCHLUSS (EU) 2023/2586 DES RATES

    vom 13. November 2023

    zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

    (2)

    Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2023 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für 2025, der Jahresbeitrag für 2024, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2024 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 festgelegt werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder im Rahmen früherer EEF, nicht wiederverwendet werden.

    (5)

    Mit dem Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 300 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

    (6)

    Um eine möglichst rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Jahr 2025 wird auf 809 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 800 000 000 EUR an die Kommission und 9 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB) gezahlt.

    Artikel 2

    Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2024 wird auf 1 500 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 200 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

    Artikel 3

    Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als erste Tranche für 2024 an die Kommission und die EIB gezahlt.

    Artikel 4

    Ein Betrag von 7 800 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten freigegebenen Mitteln des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2024 gemäß Artikel 3 erstattet.

    Artikel 5

    Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2026 wird auf 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt. Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2027 wird auf 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 13. November 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

    (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

    (3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (4)  Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 17).


    ANHANG

    Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche für 2024 (in EUR)

    MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Schlüssel 9. EEF (%)

    Schlüssel 11. EEF (%)

    Kommission

    EIB

    Kommission +EIB

    11. EEF

    Erstattung aus dem 9. EEF

    11. EEF minus Erstattung aus dem 9. EEF

    11. EEF

    Gesamtbetrag für die erste Tranche für 2024

    BELGIEN

    3,92

    3,24927

    17 870 985

    305 760

    17 565 225

    3 249 270

    20 814 495

    BULGARIEN

     

    0,21853

    1 201 915

    0

    1 201 915

    218 530

    1 420 445

    TSCHECHIEN

     

    0,79745

    4 385 975

    0

    4 385 975

    797 450

    5 183 425

    DÄNEMARK

    2,14

    1,98045

    10 892 475

    166 920

    10 725 555

    1 980 450

    12 706 005

    DEUTSCHLAND

    23,36

    20,57980

    113 188 900

    1 822 080

    111 366 820

    20 579 800

    131 946 620

    ESTLAND

     

    0,08635

    474 925

    0

    474 925

    86 350

    561 275

    IRLAND

    0,62

    0,94006

    5 170 330

    48 360

    5 121 970

    940 060

    6 062 030

    GRIECHENLAND

    1,25

    1,50735

    8 290 425

    97 500

    8 192 925

    1 507 350

    9 700 275

    SPANIEN

    5,84

    7,93248

    43 628 640

    455 520

    43 173 120

    7 932 480

    51 105 600

    FRANKREICH

    24,30

    17,81269

    97 969 795

    1 895 400

    96 074 395

    17 812 690

    113 887 085

    KROATIEN

     

    0,22518

    1 238 490

    0

    1 238 490

    225 180

    1 463 670

    ITALIEN

    12,54

    12,53009

    68 915 495

    978 120

    67 937 375

    12 530 090

    80 467 465

    ZYPERN

     

    0,11162

    613 910

    0

    613 910

    111 620

    725 530

    LETTLAND

     

    0,11612

    638 660

    0

    638 660

    116 120

    754 780

    LITAUEN

     

    0,18077

    994 235

    0

    994 235

    180 770

    1 175 005

    LUXEMBURG

    0,29

    0,25509

    1 402 995

    22 620

    1 380 375

    255 090

    1 635 465

    UNGARN

     

    0,61456

    3 380 080

    0

    3 380 080

    614 560

    3 994 640

    MALTA

     

    0,03801

    209 055

    0

    209 055

    38 010

    247 065

    NIEDERLANDE

    5,22

    4,77678

    26 272 290

    407 160

    25 865 130

    4 776 780

    30 641 910

    ÖSTERREICH

    2,65

    2,39757

    13 186 635

    206 700

    12 979 935

    2 397 570

    15 377 505

    POLEN

     

    2,00734

    11 040 370

    0

    11 040 370

    2 007 340

    13 047 710

    PORTUGAL

    0,97

    1,19679

    6 582 345

    75 660

    6 506 685

    1 196 790

    7 703 475

    RUMÄNIEN

     

    0,71815

    3 949 825

    0

    3 949 825

    718 150

    4 667 975

    SLOWENIEN

     

    0,22452

    1 234 860

    0

    1 234 860

    224 520

    1 459 380

    SLOVAKEI

     

    0,37616

    2 068 880

    0

    2 068 880

    376 160

    2 445 040

    FINNLAND

    1,48

    1,50909

    8 299 995

    115 440

    8 184 555

    1 509 090

    9 693 645

    SCHWEDEN

    2,73

    2,93911

    16 165 105

    212 940

    15 952 165

    2 939 110

    18 891 275

    VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1)

    12,69

    14,67862

    80 732 410

    989 820

    79 742 590

    14 678 620

    94 421 210

    EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

    100,00

    100,00

    550 000 000

    7 800 000

    542 200 000

    100 000 000

    642 200 000


    (*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission im Jahr 2023 den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des VK zum EDF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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