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Document 32023D2481

    Beschluss (EU) 2023/2481 der Kommission vom 10. November 2023 zur Festlegung indikativer Zielbereiche für die unionsweit geltenden Leistungsziele für das Flugverkehrsmanagementnetz im vierten Bezugszeitraum (2025-2029)

    C/2023/7489

    ABl. L, 2023/2481, 14.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2481/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2481/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2481

    14.11.2023

    BESCHLUSS (EU) 2023/2481 DER KOMMISSION

    vom 10. November 2023

    zur Festlegung indikativer Zielbereiche für die unionsweit geltenden Leistungsziele für das Flugverkehrsmanagementnetz im vierten Bezugszeitraum (2025-2029)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a,

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 legt die Kommission für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz fest. Detaillierte Vorschriften für die Festlegung dieser unionsweit geltenden Leistungsziele durch die Kommission sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 enthalten.

    (2)

    Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4), der die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2029 abdeckt, müssen bis zum 1. Juni 2024 angenommen werden.

    (3)

    Zur Vorbereitung dieser unionsweit geltenden Leistungsziele muss die Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 indikative Zielbereiche für jeden wesentlichen Leistungsbereich veröffentlichen, bei denen es sich um die jährlichen Mindest- und Höchstwerte handelt, innerhalb deren die Kommission die unionsweit geltenden Leistungsziele festzulegen beabsichtigt. Zu diesen indikativen Zielbereichen konsultiert die Kommission die Beteiligten nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sowie sonstige relevante Personen und Organisationen sowie, im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („EASA“).

    (4)

    Das von der Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 benannte Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review Body, im Folgenden „PRB“) hat in einem der Kommission am 29. September 2023 vorgelegten Bericht indikative unionsweit geltende Leistungszielbereiche für den RP4 vorgeschlagen.

    (5)

    In diesem Bericht legte das PRB ausführlich die Annahmen, Begründungen und Analysen dar, die den vorgeschlagenen indikativen Zielbereichen in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz zugrunde liegen. In Bezug auf die für den RP4 vorgesehene Verkehrsentwicklung nutzte das PRB die letzte verfügbare Eurocontrol-STATFOR-Basisverkehrsprognose, die am 31. März 2023 veröffentlicht wurde.

    (6)

    Die in diesem Beschluss festgelegten indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche sollten auf den Werten beruhen, die das PRB in seinem in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Bericht vorgeschlagen hat, sowie auf einer soliden Methodik, umfassenden Daten und ausführlichen quantitativen und qualitativen Analysen, die in diesem Bericht erläutert werden.

    (7)

    In Bezug auf den Leistungszielbereich Sicherheit sollte geprüft werden, welche Verbesserungen bei der Effektivität des Sicherheitsmanagements im dritten Bezugszeitraum (RP3) erzielt wurden, und welche weiteren Verbesserungen vor dem Hintergrund der jüngsten regulatorischen und operativen Entwicklungen erforderlich sind.

    (8)

    Bei der Berechnung der indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt sollten die in diesem Bereich bereits erzielte Leistung, der geschätzte Nutzen aus den Maßnahmen des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission (3) dargelegten Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes in seiner im Juli 2023 (4) veröffentlichten Fassung sowie die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die Verkehrsströme im Luftraum berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die vorgeschlagenen indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche im Leistungsbereich Umwelt den Ergebnissen einer vom PRB durchgeführten Studie über die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Leistungsbereichen Umwelt und Kapazität Rechnung tragen, die zur Bewertung der Auswirkungen der erwarteten Kapazitätsengpässe auf den Leistungsbereich Umwelt im RP4 herangezogen wurde.

    (9)

    Bei der Berechnung der indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für den Leistungsbereich Kapazität sollte zunächst die in diesem Bereich bereits erzielte Leistung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten (ANSP) berücksichtigt werden, wobei der Schwerpunkt auf den durch Kapazitätsbeschränkungen und die Personalausstattung der Flugverkehrskontrolle (ATC) bedingten Verspätungen im Bereich der Verkehrsflussregelung (ATFM) liegen sollte. Zweitens sollten das bisherige Auftreten von nicht auf die Flugverkehrskontrolle zurückzuführenden Beeinträchtigungen der Flugsicherungsdienste sowie die Auswirkungen wetterbedingter Verspätungen auf die Kapazitätsbereitstellung berücksichtigt werden. Drittens sollten die ANSP-Pläne zur Kapazitätssteigerung, die in den Anhängen des im April 2023 veröffentlichten europäischen Netzbetriebsplan (5) nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 enthalten sind, herangezogen werden. In Bezug auf den im RP4 erwarteten operativen Nutzen der Funktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im Rahmen des ersten in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission (6) festgelegten gemeinsamen SESAR-Vorhabens sollte bei der Entwicklung unionsweit geltender indikativer Leistungszielbereiche für den RP4 die vom SESAR-Errichtungsmanagement erstellte und dem PRB-Bericht beigefügte Analyse berücksichtigt werden.

    (10)

    In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sollten die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2023 übermittelten vorläufigen Kosten- und Verkehrsdaten für den RP4 als eine der Datengrundlagen für die Berechnung der indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für den RP4 verwendet werden. Die indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche werden durch die vorausschauende PRB-Expertenanalyse der RP4-Kostenbasis und des Potenzials für Kosteneffizienzverbesserungen während des RP4 weiter untermauert, wobei Interdependenzen mit anderen wesentlichen Leistungsbereichen berücksichtigt werden. Zudem sollte eine Analyse der geschätzten Kostenineffizienzen bei der Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten im Rahmen des Leistungssystems und der Gebührenregelung in Betracht gezogen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für den vierten Bezugszeitraum (RP4), bei denen es sich um die jährlichen Mindest- und Höchstwerte handelt, innerhalb deren die Kommission die unionsweit geltenden Leistungsziele festzulegen beabsichtigt, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 10. November 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

    (2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

    (4)  https://www.eurocontrol.int/publication/european-route-network-improvement-plan-ernip-part-2

    (5)  https://www.eurocontrol.int/publication/european-network-operations-plan-2023-2027

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).


    ANHANG

    Indikative Bereiche für die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum („RP4“)

    WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

    Effektivität des Sicherheitsmanagements, EASA-Niveau A bis D

    Niveau der von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten zu erreichenden Effektivität des Sicherheitsmanagements, aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen

    Untergrenze für die unionsweit geltenden Ziele

    (zu erreichen bis 2029)

    Obergrenze für die unionsweit geltenden Ziele

    (zu erreichen bis 2029)

    Sicherheitspolitik und -ziele

    C

    C

    Management von Sicherheitsrisiken

    D

    D

    Gewährleistung der Sicherheit

    C

    C

    Förderung der Sicherheit

    C

    C

    Sicherheitskultur

    C

    C

    WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

    Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

    Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs in Prozenten

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    Obergrenze für die unionsweit geltenden Ziele

    2,71  %

    2,70  %

    2,69  %

    2,67  %

    2,66  %

    Untergrenze für die unionsweit geltenden Ziele

    2,49  %

    2,46  %

    2,44  %

    2,42  %

    2,39  %

    WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

    Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug in Minuten

    Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug in Minuten

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    Obergrenze für die unionsweit geltenden Ziele

    0,50

    0,50

    0,50

    0,40

    0,40

    Untergrenze für die unionsweit geltenden Ziele

    0,41

    0,38

    0,35

    0,33

    0,31

    WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

    Jährliche Änderung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit (DUC) für Streckenflugsicherungsdienste

    Jährliche Änderung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in Prozent

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    Obergrenze für die unionsweit geltenden Ziele

    –0,7  %

    –0,7  %

    –0,7  %

    –0,7  %

    –0,7  %

    Untergrenze für die unionsweit geltenden Ziele

    –3,1  %

    –3,1  %

    –3,1  %

    –3,1  %

    –3,1  %


    Basiswert für die durchschnittlichen unionsweiten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit für den RP4, in realen Werten in EUR 2022

    2024

    Geschätzter Basiswert für die unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für die Kosteneffizienz im RP4

    55,61  EUR


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2481/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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