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Document 32023D2427
Council Decision (EU) 2023/2427 of 23 October 2023 on the position to be taken on behalf of the European Union within the International Sugar Council as regards the extension of the International Sugar Agreement 1992
Beschluss (EU) 2023/2427 des Rates vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2023/2427 des Rates vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt
ST/13618/2023/INIT
ABl. L, 2023/2427, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2427/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2427 |
26.10.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2427 DES RATES
vom 23. Oktober 2023
über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen. |
(2) |
Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren zu verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates im November 2021 verlängert und ist bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft. |
(3) |
Im Jahr 2021 beschloss der Internationale Zuckerrat, das Übereinkommen und insbesondere die Artikel 1, 23, 25, 32, 33 und 34 zu ändern. Diese Änderungen sollten ursprünglich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auf seiner 62. Tagung einigte sich der Internationale Zuckerrat darauf, den Zeitraum, während dessen die Mitglieder ihre diese Änderungen betreffenden Annahmeurkunden hinterlegen konnten, bis zum 30. April 2024 zu verlängern und das Inkrafttreten dieser Änderungen auf den 1. Januar 2025 zu verschieben. Deshalb sollte die Geltungsdauer des Übereinkommens in seiner derzeitigen Fassung verlängert werden. |
(4) |
Auf seiner 63. Tagung am 24. November 2023 soll der Internationale Zuckerrat über die Verlängerung des Übereinkommens in seiner derzeitigen Fassung bis zum 31. Dezember 2024 beschließen. |
(5) |
Es ist zweckmäßig, den von der Union im Internationalen Zuckerrat auf seiner 63. Tagung zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Verlängerung des Übereinkommens festzulegen. Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens liegt im Interesse der Union — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 63. Tagung des Internationalen Zuckerrates zu vertreten ist, besteht darin, für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von einem Jahr bis zum 31. Dezember 2024 zu stimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. PLANAS PUCHADES
(1) ABl. L 379, 23.12.1992, S. 16.
(2) Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2427/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)