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Document 32023D1633

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1633 der Kommission vom 10. August 2023 zur Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ (g. g. A.)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5372) (Nur der englische Text ist verbindlich)

C/2023/5372

ABl. L 202 vom 14.8.2023, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1633/oj

14.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1633 DER KOMMISSION

vom 10. August 2023

zur Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(„Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ (g. g. A.))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5372)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Antrag auf Eintragung des Namens „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) geprüft. Der Antrag bezieht sich auf ein in der Stadt Lida in Belarus hergestelltes Bier und wurde am 21. Juli 2021 von der Aktiengesellschaft „Lidskoe Pivo“ aus Belarus eingereicht (PGI-BY-02789).

(2)

Im Anschluss an die Prüfung übermittelte die Kommission ein Schreiben, in dem sie um Klärung einiger Aspekte des Dossiers bat. Insbesondere wurde der Antragsteller unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Wasser für die Herstellung von „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ aus bestimmten Quellen stammen muss, die sich auf Grundstücken im Eigentum des Antragstellers befinden, und die Herstellung des Erzeugnisses nach einer „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“ (wie in der ursprünglichen Produktspezifikation angegeben) erfolgen muss, deren Eigentümer und einziger Nutzer der Antragsteller ist, aufgefordert, zu erläutern, ob die Beteiligung anderer Hersteller im Einklang mit den Grundsätzen der Regelung für geografische Angaben in der EU möglich ist.

(3)

Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass eine einzige natürliche oder juristische Person bei der Einreichung eines Antrags als Vereinigung behandelt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden Bedingungen von Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt sind: a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und b) was die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf. Der Antragsteller wurde aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.

(4)

In seiner Antwort legte der Antragsteller ein aktualisiertes Einziges Dokument und eine aktualisierte Produktspezifikation vor, wonach die Aktiengesellschaft „Lidskoe Pivo“ der einzige Eigentümer und Betreiber der Brunnen ist, auf die für die Herstellung von „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ zurückgegriffen werden muss, und wonach der gesamte Herstellungsprozess im Gebiet der Stadt Lida vom Antragsteller und nach einer „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“, deren Eigentümer und einziger Nutzer der Antragsteller ist, durchgeführt wird.

(5)

Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllt, und teilte im Ablehnungsschreiben mit, dass sie beabsichtigte, das Verfahren zum Erlass eines förmlichen Beschlusses der Kommission über die Ablehnung des Antrags gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzuleiten, falls innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keine Bemerkungen eingehen.

(6)

Die Kommission berücksichtigte dabei, dass das System der g. A. so eingerichtet und gestaltet wurde, dass die Erzeuger eines bestimmten Gebiets, deren Erzeugnis sich aufgrund des natürlichen/sozialen Umfelds, in dem es hergestellt wird, von allen anderen auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen unterscheidet, ihr Erzeugnis schützen können.

(7)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beteiligung anderer Erzeuger im Falle von „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ eindeutig nicht möglich ist, wenn der Antragsteller der einzige Eigentümer und Betreiber der Brunnen ist, die für die Herstellung des fraglichen Erzeugnisses verwendet werden müssen.

(8)

Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission, dass der Antragsteller der Eigentümer und einzige Nutzer der „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“, nach der das Erzeugnis hergestellt wird, ist. Daher sind die Merkmale des Erzeugnisses nicht, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgeschrieben, auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen, sondern auf ein besonderes Herstellungsverfahren, das sich im alleinigen Besitz des Antragstellers befindet.

(9)

Des Weiteren sieht Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor, dass Anträge auf Schutz geografischer Angaben grundsätzlich von einer Vereinigung von Erzeugern eingereicht werden müssen. Nur wenn die zusätzlichen Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind, kann ein Einzelerzeuger einen solchen Schutz beantragen. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller diesbezüglich keine Begründung vorgelegt hat.

(10)

Der Antragsteller antwortete auf das Ablehnungsschreiben der Kommission, dass nicht die Brunnen selbst die besondere Zusammensetzung des Wassers bestimmen, sondern dass das Wasser aufgrund der natürlichen Grundwasserquellen in der Stadt Lida einzigartig sei. Nach Ansicht des Antragstellers steht es allen anderen Herstellern frei, einen neuen Brunnen zu graben oder Rechte an einem bestehenden Brunnen zu erwerben.

(11)

Der Antragsteller erklärte, dass die Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet in den vorgelegten Unterlagen dargelegt seien und dass der Einsatz eines spezifischen Herstellungsverfahrens nicht im Widerspruch zu den Anforderungen stehe.

(12)

Der Antragsteller teilte mit, dass die Aktiengesellschaft „Lidskoe Pivo“ offenbar der einzige Erzeuger sei, der bereit sei, den Antrag zu stellen, und dass das aus den natürlichen Quellen in der Stadt Lida stammende Wasser einzigartige Merkmale aufweise, die entscheidend zur Authentizität des Erzeugnisses beitrügen.

(13)

Der Antragsteller hat keine Erläuterungen zu der „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“ vorgelegt, sondern die Aussage durch einen Verweis auf die „Wasseraufbereitung“ ersetzt.

(14)

Die Kommission berücksichtigte die Erläuterungen des Antragstellers und kam zu dem Schluss, dass der betreffende Antrag keine Beteiligung anderer potenzieller Erzeuger ermöglicht.

(15)

Dem aktualisierten Einzigen Dokument zufolge ist der Antragsteller Eigentümer und Betreiber von zwei Brunnen, die aus dem Grundwasserleiter der Stadt Lida gespeist werden. Das Wasser für die Erzeugung von „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ stammt ausschließlich aus dieser Quelle. Die Wirtschaftsteilnehmer, die bereit sind, sich an die Produktionsvorschriften für das betreffende Bier zu halten, würden daher auf Hindernisse stoßen, die objektiv nicht gerechtfertigt sind, da die Brunnen Eigentum des Antragstellers sind und sich auf ihm gehörendem Land befinden.

(16)

Darüber hinaus wird gemäß der aktualisierten Produktspezifikation die Verpackung und Herstellung von „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ von der Aktiengesellschaft „Lidskoe Pivo“ selbst durchgeführt, was bestätigt, dass entgegen den Grundsätzen der Regelung für geografische Angaben in der EU die Beteiligung anderer Erzeuger nicht möglich ist.

(17)

Zudem werden die Produktionsverfahren allgemein beschrieben, ohne nähere Angaben zu machen, die die Teilnahme anderer potenzieller Erzeuger ermöglichen würden.

(18)

Geschützte geografische Angaben schaffen, anders als einzelne Marken, Kollektivrechte, und g. A. sind, im Gegensatz zu Marken, die eindeutig identifizierbaren Inhabern gehören, Eigentum einer kollektiven, abstrakten Gemeinschaft, die alle — aktuellen oder potenziellen — Erzeuger umfasst, die die betreffende Spezifikation einhalten. Dies bedeutet, dass jeder Erzeuger, der die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt, die geschützte Angabe verwenden darf.

(19)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag auf Eintragung von „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ als g. g. A. die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, nämlich Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 1 der genannten Verordnung, nicht erfüllt.

(20)

Daher sollte der Antrag auf Schutz des Namens „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ abgelehnt werden.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Eintragung des Namens „Лидское пиво/Lidskoe pivo/Лiдскае пiва/Lidskae piva“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers gerichtet:

EUROMARKPAT GERMANY

v.Füner Ebbinghaus Finck Hano

European Patent, Trademark and Design Attorneys

Mariahilfplatz 3

81541 München

Deutschland

Brüssel, den 10. August 2023

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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