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Document 32023D1528

    Beschluss (GASP) 2023/1528 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

    ST/10700/2023/INIT

    ABl. L 185 vom 24.7.2023, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1528/oj

    24.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/32


    BESCHLUSS (GASP) 2023/1528 DES RATES

    vom 20. Juli 2023

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat ist am 7. Juli 2003 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus zu ernennen.

    (2)

    Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2071 (1) zur Ernennung von Herrn Toivo KLAAR zum Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2022/1237 des Rates (2), und endet am 31. August 2023.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 festgelegt werden.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2018/907 des Rates wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Toivo KLAAR als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (Südkaukasus) wird bis zum 31. August 2024 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“

    2.

    Dem Artikel 5 Absatz 1wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 beläuft sich auf 2 763 000 EUR.“

    3.

    In Artikel 14 Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

    „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2024 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2017/2071 des Rates vom 13. November 2017 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 55).

    (2)  Beschluss (GASP) 2022/1237 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 125).


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