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Document 32023D1494

Beschluss (EU) 2023/1494 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Anhang I Teil I dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

ST/10509/2023/ADD/1

ABl. L 183 vom 20.7.2023, p. 53–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1494/oj

20.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/53


BESCHLUSS (EU) 2023/1494 DES RATES

vom 26. Juni 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Anhang I Teil I dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 36 Absatz 4 des Austrittsabkommens erlässt der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse zur Änderung von Anhang I Teil I des Austrittsabkommens, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen Rechnung zu tragen, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommen wurden.

(3)

Der Gemeinsame Ausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 des Austrittsabkommens zur Änderung von Anhang I Teil I des Austrittsabkommens annehmen, um zwei neue Beschlüsse, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genehmigt wurden, in die darin enthaltene Liste aufzunehmen und drei Beschlüsse, die durch die beiden neuen Beschlüsse ersetzt wurden, aus dieser Liste zu streichen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Anhang I Teil I des Austrittsabkommens, der für die Union verbindlich sein wird, zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Anhang I Teil I des Austrittsabkommens zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung von Anhang I Teil I des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 36 Absatz 4 des Austrittsabkommens ist der nach Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zur Änderung von Anhang I Teil I dieses Abkommens zu erlassen, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen Rechnung zu tragen, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommen wurden. Gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich haben diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, umzusetzen.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte Anhang I Teil I des Austrittsabkommens dahin gehend geändert werden, dass zwei Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hinzugefügt werden und dass drei Beschlüsse gestrichen werden, die durch die neuen Beschlüsse ersetzt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Austrittsabkommen wird wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingefügt.

(2)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) eingefügt.

(3)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte gestrichen:

a)

Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); dieser wird durch den Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

b)

Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (6); dieser wird durch den Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt.

c)

Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates; dieser wird durch den Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  ABl. C 93 vom 28.2.2022, S. 6.

(3)  ABl. C 305 vom 10.8.2022, S. 4.

(4)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56.

(5)  ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13.

(6)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3.


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