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Document 32023D1304

Beschluss (GASP) 2023/1304 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

ST/9494/2023/INIT

ABl. L 161 vom 27.6.2023, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1304/oj

27.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/66


BESCHLUSS (GASP) 2023/1304 DES RATES

vom 26. Juni 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit Unterstützung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat vereinbarte am 12. Dezember 2022, dass die finanzielle Gesamtobergrenze der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „Fazilität“) für die Jahre zwischen 2024 und 2027 um 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben werden sollte. Bei der Umsetzung dieser Anhebung muss die für 2023 vereinbarte Obergrenze für Zahlungen eingehalten werden. Der Rat erkannte ferner an, dass die Entwicklung des internationalen Sicherheitsumfelds bis 2027 weitere Anhebungen der finanziellen Gesamtobergrenze der Fazilität erforderlich machen könnte. Jede weitere Anhebung ist vom Rat einstimmig zu beschließen und in einer Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 (1) des Rates festzulegen. Die Gesamthöhe der Anhebungen der finanziellen Obergrenze der Fazilität bis 2027 darf 5 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht übersteigen.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2022 wies der Europäische Rat erneut auf die globale Dimension der Fazilität hin und begrüßte die im Rat am 12. Dezember 2022 erzielte Einigung zur Gewährleistung ihrer finanziellen Tragfähigkeit.

(3)

Am 13. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/577 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 angenommen.

(4)

Am 20. März 2023 kam der Rat überein, eine weitere Anhebung der finanziellen Gesamtobergrenze der Fazilität um 3 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zu prüfen. Bei der Umsetzung dieser Anhebung sollten der Gesamtumfang und die Berechenbarkeit der Fazilität und ihr langfristiger Finanzierungsbedarf für Unterstützungsmaßnahmen, mit denen sowohl letale als auch nichtletale Ausrüstung bereitgestellt wird, Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beachtet werden. Außerdem ist bei der Anhebung die für 2023 vereinbarte Obergrenze für Zahlungen einzuhalten. Der Beschluss (GASP) 2021/509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2021/509 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021-2027 12 040 000 000 EUR zu laufenden Preisen.

(2)   Die Aufschlüsselung der finanziellen Obergrenze nach Jahren ist in Anhang I festgelegt.

(3)   Die finanzielle Obergrenze wird so verwendet, dass der globale geografische Anwendungsbereich der Fazilität und die Fähigkeit der Union, Krisen und Konflikte zu verhüten und rasch darauf zu reagieren — in erster Linie, aber nicht ausschließlich in Gebieten, in denen die dringlichsten und kritischsten Sicherheitsbedrohungen für die Union bestehen —, in Verfolgung der vom Europäischen Rat und vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten strategischen Prioritäten erhalten bleiben. Der in Artikel 11 genannte Fazilitätsausschuss entscheidet über die Verwendung der finanziellen Obergrenze, indem er die Gesamtbeträge für Unterstützungsmaßnahmen und die Gesamtbeträge für die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen festlegt, um deren finanzielle Tragfähigkeit zu gewährleisten. Der Fazilitätsausschuss überprüft diese Gesamtbeträge erforderlichenfalls im Einklang mit der vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgegebenen strategischen Ausrichtung.“

2.

In Artikel 73 wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Der Fazilitätsausschuss entscheidet bis zum 30. September 2023 über die Anwendung der finanziellen Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 3.“

3.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

JÄHRLICHE FINANZIELLE OBERGRENZEN

Die jährlichen Mittelzuweisungen werden — unbeschadet des Artikels 17 Absätze 3 und 3a und vorbehaltlich des Artikels 73 Absatz 2 — im Rahmen folgender Beträge bewilligt:

Mio. EUR zu laufenden Preisen

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

laufende Preise

399

591

980

2 785

2 380

2 425

2 480

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2023/577 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität (ABl. L 75 vom 14.3.2023, S. 23).


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