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Document 32023D0872

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/872 der Kommission vom 20. April 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2749) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/2749

ABl. L 113 vom 28.4.2023, p. 49–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/872/oj

28.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/872 DER KOMMISSION

vom 20. April 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2749)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen für Spanien im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha festgestellt wurden, wo sie zwei getrennte Cluster — einen in jeder Region — bilden.

(2)

Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 die von Spanien nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (3) abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Zusätzlich wurde zu den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine weitere Sperrzone sowohl in der Region Andalusien als auch in der Region Kastilien-La Mancha eingerichtet, wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Beschränkungen für Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser Zone ergreifen muss, um die Ausbreitung der Seuche auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes und die übrige Union zu verhindern.

(4)

Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 hat Spanien der Kommission acht weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Kastilien-La Mancha gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete erneut geändert; die jüngste Änderung des genannten Anhangs erfolgte durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/836 der Kommission (4).

(5)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/836 hat Spanien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Kastilien-La Mancha, konkret in der Provinz Ciudad Real, innerhalb der in dieser Region bereits eingerichteten Schutzzone gemeldet.

(6)

Die zuständige Behörde Spaniens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die neuen Ausbrüche herum. Spanien hat auch die zuvor festgelegten Sperrzonen rund um die drei vorherigen Ausbrüche, die seit Anfang 2023 in Kastilien-La Mancha verzeichnet wurden, beibehalten.

(7)

Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Region Kastilien-La Mancha räumlich und zeitlich angepasst werden.

(8)

Darüber hinaus ist es angesichts der derzeitigen Seuchenlage erforderlich, strengere Maßnahmen in Bezug auf Verbringungen von in Schutz- oder Überwachungszonen gehaltenen Schafen und Ziegen zu ergreifen, um die Ausbreitung der Seuche auf das übrige Hoheitsgebiet Spaniens und die übrige Union zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten Verbringungen von in den Schutz- oder Überwachungszonen gehalten Schafen und Ziegen nur zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, in der der Herkunftsbetrieb liegt, zulässig sein. Darüber hinaus ist es erforderlich, sicherzustellen, dass die zur Verbringung bestimmten Schafe und Ziegen vorab einer klinischen Untersuchung unterzogen werden, um jeglichen Seuchenverdacht auszuräumen; die Transportmittel müssen vor und nach dem Transport gereinigt und desinfiziert werden und dürfen nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus umfassen, die in demselben Betrieb gehalten wurden.

(9)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(10)

Des Weiteren sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. Oktober 2023 verlängert werden.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Maßnahmen zur Anwendung in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen

(1)   Verbringungen von in der Schutzzone gehaltenen Schafen und Ziegen sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 7 und 8 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Verbringungen von in der Schutzzone gehaltenen Schafen und Ziegen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen zur sofortigen Schlachtung direkt in einen Schlachthof in der Schutzzone, in der der Herkunftsbetrieb liegt, erfolgen.

(3)   Verbringungen von in der Überwachungszone gehaltenen Schafen und Ziegen sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 4, 7 und 8 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(4)   Verbringungen von in der Überwachungszone gehaltenen Schafen und Ziegen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen zur sofortigen Schlachtung direkt in einen Schlachthof in der Überwachungszone, in der der Herkunftsbetrieb liegt, erfolgen.

(5)   Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(6)   Verbringungen von in der weiteren Sperrzone gehaltenen Schafen und Ziegen an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt zu einem im Hoheitsgebiet Spaniens gelegenen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung erfolgen.

(7)   Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht.

(8)   Die Transportmittel, die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz-, Überwachungs- oder weiteren Sperrzonen gemäß den Absätzen 1, 3 und 5 verwendet werden,

a)

erfüllen die Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

werden vor jedem Transport von Tieren unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;

c)

werden im Einklang mit den Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;

d)

enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden;

e)

werden von der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2023.“

(3)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission vom 23. November 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 (ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/836 der Kommission vom 11. April 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (ABl. L 105 vom 20.4.2023, S. 51).


ANHANG

„ANHANG

A.   Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Gemäß Artikel 1 in Spanien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind

Gültig bis

Region Kastilien-La Mancha

ES-CAPRIPOX-2023-00003

ES-CAPRIPOX-2023-00004

ES-CAPRIPOX-2023-00005

ES-CARPIPOX-2023-00006

Schutzzone:

Eine Schutzzone, die folgende Gebiete umfasst:

In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:

Alcázar de San Juan

Campo de Criptana

31.5.2023

Überwachungszone:

Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:

Villarta de San Juan

Villarrubia de los Ojos

Tomelloso

Socuéllamos

Puerto Lápice

Pedro Muñoz

Manzanares

Llanos del Caudillo

Las Labores

Herencia

Daimiel

Argamasilla de Alba

Arenas de San Juan

Arenales de San Gregorio

In der Provinz Toledo die Gemeinden:

Villafranca de los Caballeros

Villacañas

Quintanar de la Orden

Quero

Miguel Esteban

Madridejos

La Villa de Don Fabrique

La Puebla de Almoradiel

El Toboso

Camuñas

In der Provinz Cuenca die Gemeinde:

Mota del Cuervo

15.6.2023

Überwachungszone:

Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:

Alcázar de San Juan

Campo de Criptana

1.6.2023-15.6.2023

B.   Weitere Sperrzonen

Region

Gemäß Artikel 1 in Spanien als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind

Gültig bis

Region Kastilien-La Mancha

Eine weitere Sperrzone, die folgende Provinzen umfasst:

Albacete

Ciudad Real

Cuenca

Toledo

31.7.2023


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