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Document 32023D0696

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/696 der Kommission vom 27. März 2023 zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission auf zehn Fahrzeuge des Typs ETR675 bis zum 30. Juni 2024 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1916) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    C/2023/1916

    ABl. L 91 vom 29.3.2023, p. 63–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/696/oj

    29.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 91/63


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/696 DER KOMMISSION

    vom 27. März 2023

    zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission auf zehn Fahrzeuge des Typs ETR675 bis zum 30. Juni 2024

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1916)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 23. September 2022 stellte Italien bei der Kommission den Antrag, die Anwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (2), wonach der Einbau des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (European Train Control System, ETCS) Baseline 3 bis spätestens 1. Juli 2023 vorgeschrieben ist, bis zum 30. Juni 2024 vorübergehend auszusetzen. Der Antrag bezieht sich auf zehn Neufahrzeuge des Typs ETR675 mit den fortlaufenden Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26, die von Alstom Ferroviaria S.p.A. ausgeliefert wurden. Mit den zehn Fahrzeugen wird eine bereits bestehende Flotte von 26 Fahrzeugen des Typs ETR675 im Besitz der Italo-Nuovo Trasporto Viaggiatori S.p.A (Italo-NTV S.p.A) vervollständigt.

    (2)

    Die Kommission hat den Antrag unter Berücksichtigung der von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen analysiert.

    (3)

    Nach Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen nach dem 16. Juni 2019 zugelassene Neufahrzeuge den Spezifikationsgruppen # 2 oder # 3 (ETCS-Baseline 3) gemäß Anhang A Tabelle A 2 der genannten Verordnung (3) genügen.

    (4)

    Zur Erleichterung der Umstellung von ETCS-Baseline 2 auf ETCS-Baseline 3 ist in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 ein Übergangszeitraum vorgesehen. Nach Nummer 3 Buchstabe b jenes Abschnitts kann für bestimmte Fahrzeuge, die mit ETCS-Baseline 2 ausgerüstet sind und vor dem 31. Dezember 2020 in Übereinstimmung mit einer vor dem 1. Januar 2019 erteilten Fahrzeugtypgenehmigung zugelassen wurden, die Frist für die Einhaltung von ETCS-Baseline 3 bis zum 1. Juli 2023 verlängert werden.

    (5)

    Nachdem der ursprüngliche Vertrag zwischen der Italo-NTV S.p.A und Alstom Ferroviaria S.p.A. über die Lieferung und Instandhaltung von 26 Fahrzeugen des Typs ETR675 (auch bekannt als Pendolino EVO) am 28. Oktober 2015 unterzeichnet worden war, wurden die zehn im Antrag genannten Fahrzeuge im Rahmen von Kaufoptionen in verschiedenen Chargen bestellt.

    (6)

    Die sechs mit ETCS-Baseline 2 ausgerüsteten Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.22 wurden vor dem 16. Juni 2019 bestellt. Für sie wurde die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor dem 31. Dezember 2020 erteilt. Nach Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen diese Fahrzeuge bis zum 1. Juli 2023 ETCS-Baseline 3 erfüllen.

    (7)

    Die zwei mit ETCS-Baseline 2 ausgerüsteten Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.23 und ETR675.24 wurden am 31. Juli 2020, also nach dem 16. Juni 2020 bestellt. Auch für sie wurde die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor dem 31. Dezember 2020 erteilt. Nach Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen auch diese Fahrzeuge bis zum 1. Juli 2023 ETCS-Baseline 3 erfüllen.

    (8)

    Die zwei Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.25 und ETR675.26 wurden ebenfalls am 31. Juli 2019 bestellt, sollten jedoch erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgeliefert werden. Sie fielen daher nicht mehr unter die Übergangsbestimmung in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 und hätten nach Abschnitt 7.4.2.1 jenes Anhangs mit ETCS-Baseline 3 ausgerüstet werden müssen. Mit ihrem Beschluss C(2021) 3233 final (4) genehmigte die Kommission eine vorübergehende Nichtanwendung bis zum 30. Juni 2023. Somit sind alle zehn im Antrag genannten Züge derzeit nur mit ETCS-Baseline 2 ausgerüstet.

    (9)

    Die Umstellung der in jenem Beschluss aufgeführten zehn Fahrzeuge von ETCS-Baseline 2 auf ETCS-Baseline 3 sollte gemäß der in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten Frist bis zum 1. Juli 2023 abgeschlossen sein.

    (10)

    Die Umstellung von fahrzeugseitiger ETCS-Baseline 2 auf ETCS-Baseline 3 lässt sich jedoch nur dann sicher durchführen, wenn die Strecke Mailand-Bologna für die Prüfung der Kompatibilität der fahrzeug- und streckenseitigen ETCS-Baseline 3 streckenseitig auf ETCS-Baseline 3 aufgerüstet wird. Aufgrund des späten Einbaus der streckenseitigen ETCS-Baseline 3 steht die Strecke jedoch nur verspätet für die Prüfung zur Verfügung. Die Prüfung kann erst im zweiten Quartal 2023 durchgeführt werden, weshalb sich die ersten Neu-Genehmigungen für die Fahrzeuge bis November 2023 verzögern werden.

    (11)

    Durch die um ein weiteres Jahr verlängerte vorübergehende Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 auf die zehn mit ETCS-Baseline 2 ausgerüsteten Fahrzeuge des Typs ERT675 bis zu deren Nachrüstung mit ETCS Baseline 3 im Rahmen der planmäßigen Instandhaltung im Zeitraum November 2023 bis 30. Juni 2024 würde eine Aufrechterhaltung des Dienstes ermöglicht werden; wirtschaftlich und betrieblich tragfähige Alternativen hierzu gibt es nicht.

    (12)

    Die Interoperabilität wäre durch die verzögerte Umstellung nicht beeinträchtigt, da die zehn betroffenen Fahrzeuge bereits mit ETCS-Baseline 2 ausgerüstet sind ebenso wie die Strecke selbst, die gemäß dem nationalen ERTMS-Umsetzungsplan Italiens bis 2025 schrittweise auf ETCS-Baseline 3 umgestellt werden soll, sodass die Interoperabilität sowohl von mit ETCS-Baseline 2 als auch von mit ETCS-Baseline 3 ausgerüsteten Fahrzeugen nicht beeinträchtigt wird.

    (13)

    Den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen zufolge haben sich der Hersteller der Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26, Alstom Ferroviaria S.p.A, und deren Eigentümer, Italo-NTV S.p.A, verpflichtet, einen technischen Ausrüstungsplan zur Nachrüstung dieser Fahrzeuge und der restlichen Fahrzeugflotte mit fahrzeugseitiger ETCS-Baseline 3 umzusetzen. Diesem Plan zufolge soll die Modernisierung bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

    (14)

    Der Antrag stützt sich auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797, dem zufolge von einer Anwendung einer oder mehrerer Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) abgesehen werden kann, wenn die Wirtschaftlichkeit des Projekts und/oder die Vereinbarkeit mit dem Eisenbahnsystem in dem betreffenden Mitgliedstaat dadurch beeinträchtigt werden könnte.

    (15)

    Nach den von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen wäre bei einer Ablehnung des Antrags auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Betreiber verpflichtet, die zehn Fahrzeuge mit ETCS-Baseline 3 auszurüsten und sie hierfür über die üblichen Instandhaltungsintervalle hinaus vorübergehend außer Dienst zu stellen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Betreiber, der keine gewerblichen Dienste mehr anbieten und folglich keine Einnahmen erzielen könnte, dem aber Kosten für das Abstellen der zehn Fahrzeuge entstünden. Die Alternative, d. h. die weitere Nutzung von ETCS-Baseline 2 bis zur Aufrüstung auf ETCS-Baseline 3, ist wirtschaftlich tragfähig, beeinträchtigt nicht die Interoperabilität und ist deshalb akzeptabel und sichert darüber hinaus die Aufrechterhaltung des Dienstes.

    (16)

    Aus diesen Gründen sollten die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen als erfüllt betrachtet und die Verschiebung der Umstellung der zehn Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26 von ETCS-Baseline 2 auf ETCS-Baseline 3 bis zum 30. Juni 2024 genehmigt werden.

    (17)

    Daher sollte dem Antrag Italiens stattgegeben werden, Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 bis zum 30. Juni 2024 nicht auf diese Fahrzeuge anzuwenden.

    (18)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Antrag der Italienischen Republik, Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 bis zum 30. Juni 2024 auf zehn Fahrzeuge des Typs ETR675 mit den aufeinanderfolgenden Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26 nicht anzuwenden, wird stattgegeben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt innerhalb der geografischen Grenzen des italienischen Eisenbahnnetzes.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Er gilt bis zum 30. Juni 2024.

    Brüssel, den 27. März 2023

    Für die Kommission

    Adina-Ioana VĂLEAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

    (2)  Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).

    (3)  Spezifikationsgruppe # 1 entspricht ETCS-Baseline 2, GSM-R-Baseline 1

    Spezifikationsgruppe # 2 entspricht ETCS-Baseline 3, Maintenance release 1, GSM-R-Baseline 1

    Spezifikationsgruppe # 3 entspricht ETCS-Baseline 3, Release 1, GSM-R-Baseline 1

    (4)  Durchführungsbeschluss C(2021) 3233 final der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Genehmigung eines von der Italienischen Republik der Kommission nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Antrags auf Nichtanwendung eines Teils der technischen Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2016/919.


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