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Document 32023D0427(01)

    Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters, Korrekturen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen 2023/C 145/05

    C/2023/1362

    ABl. C 145 vom 27.4.2023, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    27.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 145/6


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. Februar 2023

    zur Anweisung des Zentralverwalters, Korrekturen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

    (2023/C 145/05)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 27. April 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU (2) zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (3). Gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (4) ist der Beschluss 2011/278/EU weiterhin auf Zuteilungen in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 anwendbar. Alle im vorliegenden Beschluss genannten mitgeteilten Zuteilungen beziehen sich auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020.

    (2)

    Am 5. September 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/448/EU (5) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

    (3)

    Mit dem Beschluss 2014/9/EU (6) änderte die Kommission die Beschlüsse 2010/2/EU (7) und 2011/278/EU hinsichtlich der Liste der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (im Folgenden „Carbon-Leakage-Liste“).

    (4)

    Mit den Beschlüssen C(2013) 9281 (8), C(2014) 123 (9), C(2014) 674 (10) und C(2014) 1167 (11) wies die Kommission den Zentralverwalter an, die nationalen Zuteilungstabellen bzw. die geänderten nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

    (5)

    Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte Deutschland Korrekturen seiner nationalen Zuteilungstabelle für Phase 3 des EU-EHS mit. Die historischen Aktivitätsraten des Anlagenteils mit Brennstoff-Benchmark und des Anlagenteils mit Prozessemissionen mussten in Bezug auf die Anlage DE-202760 nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2021 in der Rechtssache C-271/20 (12) korrigiert werden.

    (6)

    Die mitgeteilten Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands sind mit dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Der Zentralverwalter sollte daher angewiesen werden, diese Änderungen im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen —

    BESCHLIEẞT:

    Einziger Artikel

    Der Zentralverwalter erfasst die in Anhang I aufgeführten Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union.

    Brüssel, den 23. Februar 2023

    Für die Kommission

    Frans TIMMERMANS

    Exekutiv-Vizepräsident


    (1)  ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

    (2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

    (5)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

    (6)  Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9).

    (7)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).

    (8)  Beschluss C(2013) 9281 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Irlands, Griechenlands, Lettlands, der Niederlande, Österreichs, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

    (9)  Beschluss C(2014) 123 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs, Litauens, Ungarns und der Slowakei im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

    (10)  Beschluss C(2014) 674 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Deutschlands, Estlands, Luxemburgs, Sloweniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

    (11)  Beschluss C(2014) 1167 der Kommission vom 26. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Bulgariens, Spaniens, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Polens, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

    (12)  Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. November 2021, Aurubis AG/Bundesrepublik Deutschland, C-271/20, ECLI:EU:C:2021:959.


    ANHANG I

    Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

    Mitgliedstaat:

    Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

    Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

    Kennung der Anlage (Unionsregister)

    Name des Betreibers

    Bezeichnung der Anlage

    Zuzuteilende Menge

    Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

    2013

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    DE000000000202760

    202760

    Aurubis AG

    Anlage zur Herstellung von Nichteisen-Rohmetallen (Kupferproduktion)

    378 054

    371 487

    364 844

    358 131

    351 345

    344 494

    337 558

    330 597

    2 836 510


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