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Document 32023D0413
Council Decision (EU) 2023/413 of 21 February 2023 as regards the extension of the period of entitlement for audiovisual co-productions as provided for in Article 5 of the Protocol on Cultural Cooperation to the Free Trade Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of Korea, of the other part
Beschluss (EU) 2023/413 des Rates vom 21. Februar 2023 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Beschluss (EU) 2023/413 des Rates vom 21. Februar 2023 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
ST/5690/2023/INIT
ABl. L 59 vom 24.2.2023, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/13 |
BESCHLUSS (EU) 2023/413 DES RATES
vom 21. Februar 2023
in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/2169 angenommen. |
(2) |
Das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (2) (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (3) (im Folgenden „Freihandelsabkommens“) legt den Rahmen fest, in dem die Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, zusammenarbeiten sollen. |
(3) |
Das Protokoll enthält ausnahmsweise auch Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen für audiovisuelle Koproduktionen aus den jeweiligen Regelungen, der grundsätzlich Entwicklungsländern mit sich im Aufbau befindenden audiovisuellen Industrien vorbehalten ist. |
(4) |
Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Nach diesen Bestimmungen wurde der Leistungsanspruch zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert, da keine Vertragspartei ihn beendet hatte. Die konkreten Auswirkungen des Protokolls auf audiovisuelle Koproduktionen sind zu gegebener Zeit durch den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) zu bewerten und dienen als Grundlage, aufgrund derer die Union entscheidet, ob sie die Frist für den Anspruch um weitere drei Jahre bis 2026 verlängert oder nicht. |
(5) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2169 setzt die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nur dann nach dem im Protokoll festgelegten Verfahren zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, so kommt dieses Verfahren zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. |
(6) |
Am 22. Dezember 2022 wurde die gemäß dem Protokoll eingesetzte Beratergruppe der Union zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß den im Protokoll festgelegten Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen für audiovisuelle Koproduktionen konsultiert. |
(7) |
Am 7. Dezember 2022 hat der Ausschuss die Ergebnisse der Umsetzung des Anspruchs im Hinblick auf die Förderung der kulturellen Vielfalt und die für beide Seiten bereichernde Kooperation bei koproduzierten Werken gemäß dem Protokoll bewertet. |
(8) |
In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea und da Koproduktionen zwischen der EU und der Republik Korea sowohl in wirtschaftlicher als auch in kultureller Hinsicht für beide Seiten bereichernd sein können, stimmt der Rat der Verlängerung der Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß dem Protokoll zu. Der Leistungsanspruch im Bereich audiovisuelle Medien kann zusätzliche Möglichkeiten für alle Mitgliedstaaten schaffen, auch für diejenigen, die bisher keine Koproduktionen auf bilateraler Ebene entwickeln konnten. |
(9) |
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren. Insbesondere sollte er die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss von Koproduktionsvereinbarungen nicht berühren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4 bis 7 des Protokolls wird hiermit um drei Jahre vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2026 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2.