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Document 32023D0106

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/106 der Kommission vom 11. Januar 2023 über die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2029

    C/2023/15

    ABl. L 12 vom 13.1.2023, p. 84–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/106/oj

    13.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 12/84


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/106 DER KOMMISSION

    vom 11. Januar 2023

    über die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2029

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 23a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist der Gesamtbetrag der im Rahmen des Schulprogramms gewährten Beihilfe je Schuljahr für die Union insgesamt ebenso festgelegt wie objektive Kriterien für die Aufteilung dieses Gesamtbetrags unter den Mitgliedstaaten.

    (2)

    In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ist die vorläufige jährliche Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2023 festgelegt. Nach Ablauf des sechsjährigen Übergangszeitraumes wird die Kommission die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe an die einzelnen Mitgliedstaaten ab 1. August 2023 nach den Kriterien des Artikels 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen. Bei der Festsetzung der vorläufigen Mittelzuweisung sollte ein Mindestbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden, auf den die Mitgliedstaaten Anspruch haben, damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können.

    (3)

    Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission (3) müssen die Mitgliedstaaten für den Sechsjahreszeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2029 eine Strategie ausarbeiten und diese bis zum 30. April 2023 der Kommission übermitteln. Damit die Mitgliedstaaten die Durchführung des Programms während des von der Strategie abgedeckten Zeitraums effizient planen können, sollte die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für denselben Zeitraum gelten. Diese vorläufige Zuweisung erfolgt unbeschadet künftiger Beschlüsse über den Mehrjährigen Finanzrahmen der Union für den Zeitraum nach 2027.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2029 ist im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Januar 2023

    Für die Kommission

    Janusz WOJCIECHOWSKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11).


    ANHANG

    VORLÄUFIGE ZUWEISUNG DER UNIONSBEIHILFE PRO SCHULJAHR FÜR DEN ZEITRAUM 1. AUGUST 2023 BIS 31. JULI 2029 GEMÄẞ ARTIKEL 1

    Mitgliedstaat

    Vorläufige Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse

    in EUR

    Vorläufige Mittelzuweisungen für Schulmilch

    in EUR

    Belgien

    3 648 727

    1 600 475

    Bulgarien

    2 110 411

    1 800 090

    Tschechien

    3 349 886

    3 048 057

    Dänemark

    1 671 583

    1 632 431

    Deutschland

    20 373 277

    8 910 720

    Estland

    396 340

    754 955

    Irland

    1 889 775

    826 537

    Griechenland

    3 149 503

    1 464 086

    Spanien

    13 407 407

    6 023 462

    Frankreich

    22 720 501

    9 979 209

    Kroatien

    1 278 964

    610 533

    Italien

    15 293 816

    6 910 347

    Zypern

    290 000

    252 652

    Lettland

    649 309

    868 581

    Litauen

    891 870

    1 236 781

    Luxemburg

    290 000

    193 000

    Ungarn

    2 894 429

    2 970 122

    Malta

    290 000

    193 000

    Niederlande

    4 977 290

    2 176 932

    Österreich

    2 320 736

    1 015 027

    Polen

    12 138 186

    12 791 591

    Portugal

    2 804 412

    1 301 261

    Rumänien

    6 178 236

    11 303 390

    Slowenien

    665 306

    305 638

    Slowakei

    1 851 325

    1 659 402

    Finnland

    1 672 943

    2 731 455

    Schweden

    3 404 234

    7 635 935

    Insgesamt

    130 608 466

    90 195 669


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