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Document 32023B1967

Beschluss (EU) 2023/1967 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) (vor dem 30. November 2021: gemeinsames Unternehmen SESAR) für das Haushaltsjahr 2021

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 555–556 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1967/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/555


BESCHLUSS (EU) 2023/1967 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) (vor dem 30. November 2021: gemeinsames Unternehmen SESAR) für das Haushaltsjahr 2021

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) für das Haushaltsjahr 2021,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2021, zusammen mit den Antworten der gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2023 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 zu erteilenden Entlastung (06252/2023 — C9-0114/2023),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (4), insbesondere auf Artikel 4b,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (5), insbesondere auf Artikel 26,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0118/2023),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) für das Haushaltsjahr 2021;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Die Präsidentin

Roberta METSOLA

Der Generalsekretär

Alessandro CHIOCCHETTI


(1)   ABl. C 433 vom 15.11.2022, S. 52.

(2)   ABl. C 399 vom 17.10.2022, S. 240.

(3)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)   ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(5)   ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17.

(6)   ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


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