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Document 32022R2514

    Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

    C/2022/9347

    ABl. L 326 vom 21.12.2022, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2514/oj

    21.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/8


    VERORDNUNG (EU) 2022/2514 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2022

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Jahr 2019 leitete die Kommission eine Bewertung der Leistung der sektorbezogenen Instrumente für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor seit ihrer Annahme im Zeitraum 2014-2015, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (2), ein, um sie für den Zeitraum 2021-2027 zu ändern oder zu ersetzen. Die Ergebnisse dieser Bewertung haben gezeigt, dass die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 nach wie vor ein relevantes, effizientes und wirksames Instrument ist, insbesondere um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, kurzfristige negative Auswirkungen infolge unerwarteter Ereignisse, die die Wirtschaftsleistung leistungsfähiger Unternehmen beeinträchtigen und Arbeitsplätze gefährden könnten, zeitnah anzugehen.

    (2)

    Im Rahmen der in Erwägungsgrund (1) genannten Evaluierung und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten bis zum Erlass der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) weiterhin kleine Beihilfebeträge gewähren können, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission (4) die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

    (3)

    Im Anschluss an die Konsultation des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen am 11. März 2022 und am 9. September 2022 und angesichts der im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge hat die Kommission ihre Überlegungen zum Umfang der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 fortgesetzt.

    (4)

    Damit die Kommission ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit endgültig festlegen kann und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiter kleine Beihilfebeträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewähren können, sollte ihre Geltungsdauer mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.

    (5)

    Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten De-minimis-Beihilfen ohne Unterbrechung weiter gewähren können, muss die vorliegende Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15).


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