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Document 32022R2404

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2404 der Kommission vom 14. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Einzelheiten für die Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission

    C/2022/6499

    ABl. L 317 vom 9.12.2022, p. 42–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2404/oj

    9.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 317/42


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2404 DER KOMMISSION

    vom 14. September 2022

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Einzelheiten für die Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die grundlegenden Vorschriften in Bezug auf Pflanzengesundheit in der Union.

    (2)

    Gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bei der Beantragung der Anerkennung eines neuen Schutzgebiets die Ergebnisse von Erhebungen vorlegen, die belegen, dass der Schutzgebiet-Quarantäneschädling (im Folgenden „Schädling“) zumindest in den letzten drei Jahren nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist.

    (3)

    Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in jedem Schutzgebiet jährliche Erhebungen in Bezug auf die Schädlinge durchzuführen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr über die Ergebnisse dieser Erhebungen Bericht zu erstatten.

    (4)

    Die Vorschriften für die Vorbereitung der Erhebungen sollten Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Biologie des betreffenden Schädlings und der betreffenden Wirtspflanzen und in Bezug auf einen für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitplan enthalten. Diese Elemente sind wichtig, damit die Vorbereitung der Erhebung vollständig und für die betreffende Erhebung geeignet ist.

    (5)

    Der Inhalt der Erhebung sollte Angaben auf Karten, eine Beschreibung des Erhebungsgebiets, Untersuchungen, Probenahmen und Tests, Zielpopulationen, Detektionsmethoden und Risikofaktoren umfassen, um deren Vollständigkeit, Effektivität und Effizienz zu gewährleisten.

    (6)

    Die Erhebungen sollten auch in einer Pufferzone, die das Schutzgebiet umgibt, durchgeführt werden und intensiver sein als die Erhebungen in dem Schutzgebiet, da der Schädling in der Pufferzone nicht verboten ist und dort keine Maßnahmen gegen ihn gelten. Dies ist notwendig, um zu bestätigen, dass der Schädling in der Pufferzone nicht auftritt und den Status des Schutzgebiets als frei von dem Schädling besser aufrechtzuerhalten. Dies steht auch im Einklang mit den geltenden Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen für die Einrichtung schadorganismusfreier Gebiete (2), die für die Einrichtung von Schutzgebieten gemäß dem Unionsrecht entsprechend angewandt werden. In diesen internationalen Standards ist für die Einrichtung und Erhaltung schadorganismusfreier Gebiete die Einrichtung von Pufferzonen vorgeschrieben, wenn die geografische Isolierung nicht als ausreichend erachtet wird, die Einschleppung in diese Gebiete oder den Wiederbefall dieser Gebiete zu verhindern, oder wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, die Verbringung von Schädlingen in diese Gebiete zu verhindern.

    (7)

    Aus denselben Gründen sollten die Erhebungen in den inneren Randstreifen des Schutzgebiets, entlang der Grenze zum Schutzgebiet, im Vergleich zu den Erhebungen im übrigen Schutzgebiet intensiviert werden.

    (8)

    Um die Einheitlichkeit des Inhalts der Erhebungen zu gewährleisten, sollte eine Vorlage für einen Meldebogen festgelegt werden. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission (3) wurden das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen in Gebieten festgelegt, in denen die Schädlinge — soweit bekannt — nicht auftreten. Zur Gewährleistung eines harmonisieren Ansatzes bei der Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse innerhalb der Union sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Elemente dieser Erhebungen ein gleichartiges Format für die Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse in Schutzgebieten festgelegt werden.

    (9)

    Auch in der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission (4) sind Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten erforderlichen Untersuchungen bzw. Erhebungen festgelegt. Da diese Richtlinie im Rahmen der früheren Rechtsakte der Union über Pflanzengesundheit angenommen wurde, ist sie inzwischen überholt und sollte aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung legt Einzelheiten fest für:

    a)

    Erhebungen für die Einrichtung eines neuen Schutzgebiets gemäß Artikel 32 Absatz 3 bzw. 6 der Verordnung (EU) 2016/2031; und

    b)

    die Vorbereitung und den Inhalt der jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Pufferzone“ ein Gebiet, das ein Schutzgebiet umgibt, um die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Schädlings in das Schutzgebiet und seiner Ausbreitung in diesem Schutzgebiet so gering wie möglich zu halten;

    b)

    „innerer Randstreifen“ einen Bereich innerhalb eines Schutzgebiets, dessen Breite der Breite der Pufferzone entspricht und der das Schutzgebiet auf der Innenseite entlang seiner Außengrenze umgibt;

    c)

    „Erhebung“ eine Erhebung zum Nachweis des Schädlings in einem Schutzgebiet und gegebenenfalls in einer Pufferzone;

    d)

    „abgegrenztes Gebiet“ ein nach der Feststellung des Auftretens des Schädlings in einem Schutzgebiet abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/2031;

    e)

    „statistisch fundierte Erhebung“ eine Erhebung, die auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge (5) durchgeführt wird.

    Artikel 3

    Vorbereitung der Erhebungen

    (1)   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder andere Personen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde bereiten die in Artikel 1 genannten Erhebungen (im Folgenden „Erhebungen“) gemäß den Absätzen 2 bis 6 vor.

    (2)   Die Erhebungen werden wie folgt durchgeführt:

    a)

    risikobasiert;

    b)

    auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher und technischer Grundsätze;

    c)

    unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und des Auftretens von Wirtsarten innerhalb des Schutzgebiets; und

    d)

    zu den für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkten.

    (3)   Die Erhebungen werden auf eine das Schutzgebiet umgebende Pufferzone ausgedehnt.

    Die Erhebungen in den Pufferzonen sind intensiver als im Schutzgebiet, wobei eine größere Zahl von Erhebungstätigkeiten durchgeführt wird (gegebenenfalls visuelle Untersuchungen, Proben, Fallen und Tests).

    Die Breite der Pufferzone wird auf der Grundlage der Biologie des Schädlings und seiner potenziellen Ausbreitungskapazität bestimmt.

    In der Pufferzone sind keine Erhebungen erforderlich, wenn aufgrund der Biologie des Schädlings, des Fehlens von Wirtspflanzen, der geografischen Lage des Schutzgebiets oder der Art seiner räumlichen Isolierung kein Risiko besteht, dass der Schädling durch die natürliche Ausbreitung aus den benachbarten Gebieten in das Schutzgebiet eingeschleppt wird.

    (4)   Besteht in dem an das Schutzgebiet angrenzenden Gebiet keine Möglichkeit, eine Pufferzone einzurichten, so wird innerhalb des Schutzgebiets ein innerer Randstreifen eingerichtet.

    Der innere Randstreifen wird nicht eingerichtet, wenn aufgrund der Biologie des Schädlings, des Fehlens von Wirtspflanzen, der geografischen Lage des Schutzgebiets oder der Art seiner räumlichen Isolierung kein Risiko besteht, dass der Schädling durch die natürliche Ausbreitung aus den benachbarten Gebieten in das Schutzgebiet eingeschleppt wird.

    Die Erhebungen in den inneren Randstreifen sind intensiver als im übrigen Schutzgebiet, wobei eine größere Zahl von Erhebungstätigkeiten durchgeführt wird (gegebenenfalls visuelle Untersuchungen, Proben, Fallen und Tests).

    (5)   Beschließt die zuständige Behörde, eine statistisch fundierte Erhebung durchzuführen, so müssen das verwendete Erhebungskonzept und der verwendete Probenahmeplan geeignet sein, innerhalb des betreffenden Schutzgebiets mit hinreichender Zuverlässigkeit ein geringes Vorkommen durch den Schädling befallener Pflanzen festzustellen.

    (6)   Beschließt die zuständige Behörde, eine statistisch fundierte Erhebung in der Pufferzone oder im inneren Randstreifen durchzuführen, so müssen das verwendete Erhebungskonzept und der verwendete Probenahmeplan geeignet sein, mit größerer Zuverlässigkeit als im Schutzgebiet selbst ein geringes Auftreten des Schädlings festzustellen.

    Artikel 4

    Inhalt der Erhebungen

    Die Erhebungen enthalten folgende Elemente:

    a)

    eine Karte mit der geografischen Abgrenzung des Schutzgebiets und gegebenenfalls der Pufferzone oder des inneren Randstreifens, aus der der Ort der durchgeführten Erhebungstätigkeiten und die Erhebungspunkte, die Feststellungen oder Ausbrüche sowie etwaige abgegrenzte Gebiete hervorgehen;

    b)

    eine Beschreibung

    i)

    des Gebiets der Erhebung, einschließlich der Orte der Erhebung;

    ii)

    des Pflanzenmaterials oder der Ware und

    iii)

    gegebenenfalls der Pufferzone oder des inneren Randstreifens;

    c)

    die Liste der Wirtspflanzen;

    d)

    die Kennzeichnung der Risikogebiete, in denen der Schädling auftreten kann;

    e)

    Angaben über die Monate des Jahres, in denen die Erhebung durchgeführt wird;

    f)

    gegebenenfalls:

    i)

    die Anzahl der visuellen Untersuchungen zum Nachweis von Symptomen oder Anzeichen des Auftretens des Schädlings;

    ii)

    die Anzahl der Proben, Art und Anzahl der Tests und Fallen, die den Schädling anlocken;

    iii)

    jede andere Maßnahme, die geeignet ist, den Nachweis des Schädlings sicherzustellen;

    g)

    bei statistisch fundierten Erhebungen die zugrunde liegenden Annahmen für das Erhebungskonzept je Schädling, einschließlich einer Beschreibung:

    i)

    der Zielpopulation, der epidemiologischen Einheit und der Inspektionseinheiten;

    ii)

    der Detektionsmethode und der Sensitivität der Methode;

    iii)

    jeglicher Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie des Anteils der Wirtspflanzen; und

    iv)

    bei Feststellung des Schädlings die ergriffenen Maßnahmen oder den Verweis auf EUROPHYT-Outbreaks.

    Artikel 5

    Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse

    Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Schutzgebiet unter Verwendung des Meldebogens in Anhang I allgemeine Informationen und die Erhebungsergebnisse.

    Die Mitgliedstaaten verwenden für die Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse einen der Meldebögen in Anhang II dieser Verordnung gemäß

    a)

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031; oder

    b)

    Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.

    Artikel 6

    Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG

    Die Richtlinie 92/70/EWG wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. September 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  ISPM 4 Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete und ISPM 26 Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete für Fruchtfliegen (Tephritidae).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 1).

    (4)  Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 37).

    (5)  EFSA, General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests, 8. September 2020, doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.


    ANHANG I

    Meldebogen für allgemeine Informationen über die Ergebnisse der Erhebungen

    Mitgliedstaat

     

    Zuständige Behörde

     

    Ansprechpartner (vollständiger Name, Funktion bei der zuständigen Behörde, Name der Organisation, Telefonnummer und funktionales E-Mail-Konto)

     

    An der Erhebung beteiligte Organisationen

     

    An der Erhebung beteiligte Laboratorien

     

    Schutzgebiet-Quarantäneschädling

     

    Bezeichnung/Beschreibung des Schutzgebiets gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission

     

    Jahr der Einrichtung des Schutzgebiets

     

    Jahr(e) der Erhebung

    Im Falle eines Antrags auf die Einrichtung eines neuen Schutzgebiets geben Sie bitte die Jahre an, auf die sich die Erhebung bezieht.

     

    Größe des Schutzgebiets (ha)

     

    Einrichtung einer Pufferzone oder eines inneren Randstreifens (ja/nein). Bitte geben Sie eine Begründung an, falls diese Zone nicht eingerichtet wird.

     

    Breite (m) der Pufferzone oder gegebenenfalls des inneren Randstreifens.

     

    Karte der Grenzen des Schutzgebiets, gegebenenfalls einschließlich der Pufferzone oder des inneren Randstreifens.

    Bitte geben Sie die Erhebungspunkte, die Ergebnisse/Ausbrüche und gegebenenfalls die abgegrenzten Gebiete an.

     

    Statistisch fundierte Erhebung (ja/nein)

     

    Feststellungen/Ausbrüche während der letzten Erhebung (ja/nein)

     

    Beschreibung der Feststellungen/Ausbrüche (1) und der ergriffenen Maßnahmen oder Verweis auf EUROPHYT-Outbreak

     


    (1)  Einschließlich eines Verweises auf die Meldung(en) von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) ergriffenen Maßnahmen.


    ANHANG II

    Meldebögen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen oder von Erhebungen zur Beantragung eines neuen Schutzgebiets

    TEIL A

    1.   Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

    Image 1

    2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

    Wird dieser Meldebogen für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht für denselben Schädling auszufüllen.

    In Spalte 1:

    Geben Sie das Jahr der Erhebung an. Im Falle eines Erhebungsberichts zur Beantragung eines Schutzgebietes sind die Daten zumindest der letzten drei Jahre anzugeben, wobei für jedes Jahr eine gesonderte Zeile zu verwenden ist.

    In Spalte 2:

    Hier ist die wissenschaftliche Bezeichnung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings anzugeben (wie in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder die gebräuchlichste wissenschaftliche Bezeichnung, wenn der Schädling noch nicht gelistet ist). Bitte verwenden Sie für jeden Schädling eine Zeile.

    In Spalte 3:

    Geben Sie die Bezeichnung des Schutzgebiets in getrennten Zeilen an, wenn es im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mehr als ein Schutzgebiet für denselben Schädling gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission gibt.

    In Spalte 4:

    Geben Sie die Zone an: Schutzgebiet, Pufferzone oder innerer Randstreifen und verwenden Sie verschiedene Zeilen.

    In Spalte 5:

    Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen (oder mehrere) der folgenden Einträge als Beschreibung wählen, sowie die Anzahl der durchgeführten Erhebungen:

    1.

    Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2. Obstgarten/Weinberg; 1.3. Baumschule; 1.4. Wald;

    2.

    Im Freien (andere): 2.1. Privatgärten; 2.2. öffentliche Orte; 2.3. Schutzgebiet; 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.);

    3.

    Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus; 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

    In Spalten 6, 7 und 8:

    Fakultativ.

    In Spalte 6:

    Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.

    In Spalte 7:

    Geben Sie das gesamte von der Zielpopulation erfasste Gebiet (in ha) im Schutzgebiet an.

    In Spalte 8:

    Geben Sie den Teil des mit der Erhebung erfassten Gebiets der Zielpopulation (Erhebungsgebiet/Zielpopulationsgebiet) in Prozent an.

    In Spalte 9:

    Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Vektor, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig.

    In Spalte 10:

    Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden; bitte verwenden Sie für jede Pflanzenart/Pflanzengattung eine Zeile.

    In Spalte 11:

    Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

    In Spalte 12:

    Geben Sie die Einzelheiten der Erhebung unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings an. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben auf den betreffenden Schädling nicht zutreffen. Verwenden Sie verschiedene Zeilen (z. B. zur Meldung verschiedener Arten von Tests und ihrer Anzahl).

    In Spalte 13:

    Geben Sie die Zahl der positiven Befunde an. Diese Zahl kann von der Zahl der Ausbrüche abweichen, wenn eine Ausbruchsmeldung mehrere positive Befunde enthält.

    In Spalte 14:

    Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 15 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

    In Spalte 15:

    Fügen Sie alle sonstigen relevanten Informationen bei sowie gegebenenfalls Informationen über die Ergebnisse der Erhebungen zu asymptomatischen Pflanzen mit positivem Befund.

    TEIL B

    1.   Meldebogen für die Ergebnisse der statistisch fundierten Erhebungen

    Image 2

    2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

    Wird dieser Meldebogen für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht für denselben Schädling auszufüllen.

    Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

    Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten

    Detektionsmethode und Sensitivität der Methode

    Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation.

    In Spalte 1:

    Geben Sie das Jahr der Erhebung an. Im Falle eines Erhebungsberichts zur Beantragung eines Schutzgebietes sind die Daten zumindest der letzten drei Jahre anzugeben, wobei für jedes Jahr eine gesonderte Zeile zu verwenden ist.

    In Spalte 2:

    Hier ist die wissenschaftliche Bezeichnung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings anzugeben (wie in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder die gebräuchlichste wissenschaftliche Bezeichnung, wenn der Schädling noch nicht gelistet ist). Bitte verwenden Sie für jeden Schädling eine Zeile.

    In Spalte 3:

    Geben Sie bitte die Bezeichnung des Schutzgebiets in getrennten Zeilen an, wenn es im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mehr als ein Schutzgebiet für denselben Schädling gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission gibt.

    In Spalte 4:

    Geben Sie die Zone an: Schutzgebiet, Pufferzone oder innerer Randstreifen und verwenden Sie verschiedene Zeilen.

    In Spalte 5:

    Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen (oder mehrere) der folgenden Einträge als Beschreibung wählen, sowie die Anzahl der durchgeführten Erhebungen:

    1.

    Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2 Obstgarten/Weinberg; 1.3 Baumschule; 1.4 Wald;

    2.

    Im Freien (andere): 2.1 Privatgärten; 2.2 öffentliche Orte; 2.3 Schutzgebiet; 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.);

    3.

    Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus; 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

    In Spalte 6:

    Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

    In Spalte 7:

    Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Identifizierung und Feststellung des Schädlings untersucht wurden. Ist das Zielpopulationsgebiet nicht verfügbar, geben Sie „N/V“ an und nennen die Anzahl der Inspektionseinheiten, aus denen sich die Zielpopulation zusammensetzt.

    In Spalte 8:

    Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. „Epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspflanzenpopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen (NUTS: Nomenclature of Territorial Units for Statistics — gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik), städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten muss in den zugrunde liegenden Annahmen begründet werden.

    In Spalte 9:

    Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten in jedem Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen an die Schädlingserhebung durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.

    In Spalte 10:

    Geben Sie eine Schätzung der Stichprobeneffektivität an. Die Stichprobeneffektivität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden. Bei Vektoren bezeichnet sie die Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu fangen, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt. Bei Böden bezeichnet sie die Effektivität, mit der eine Bodenprobe ausgewählt wird, die den Schädling enthält, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt.

    In Spalte 11:

    „Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt gefunden, als positiv bestätigt und nicht falsch identifiziert wird. Sie ist die Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).

    In Spalte 12:

    Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

    In Spalte B:

    Geben Sie die Einzelheiten der Erhebung je nach den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen an die Schädlingserhebung an. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die in diesen Spalten zu machenden Angaben beziehen sich auf die Informationen in der Spalte 9 „Detektionsmethoden“.

    In Spalte 18:

    Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl in Spalte 16 „Anzahl der Fallen“ abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

    In Spalte 20:

    Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund unterschiedlicher Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet–nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

    In Spalte 21:

    Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 24 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

    In Spalte 22:

    Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 31 („Methoden für die Probenahme von Sendungen“) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Inspektionen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

    In Spalte 23:

    Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Typischerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.

    In Spalte 24:

    Fügen Sie alle sonstigen relevanten Informationen bei sowie gegebenenfalls Informationen über die Ergebnisse der Erhebungen zu asymptomatischen Pflanzen mit positivem Befund.


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