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Document 32022R2343
Regulation (EU) 2022/2343 of the European Parliament and of the Council of 23 November 2022 laying down management, conservation and control measures applicable in the Indian Ocean Tuna Commission (IOTC) Area of Competence, amending Council Regulations (EC) No 1936/2001, (EC) No 1984/2003 and (EC) No 520/2007
Verordnung (EU) 2022/2343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
Verordnung (EU) 2022/2343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
PE/38/2022/REV/1
ABl. L 311 vom 2.12.2022, p. 1–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. November 2022
zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der biologischen Meeresschätze in einer Weise erfolgt, die zur langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit beiträgt. |
(2) |
Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt. Mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates (5) hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände genehmigt, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss 95/399/EG des Rates (6) ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). |
(4) |
Die IOTC verabschiedet jährliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (EBM) im Wege von Entschließungen, die für Vertragsparteien und kooperierende Nichtvertragsparteien der IOTC, auch für die Union, verbindlich sind. Mit dieser Verordnung werden die zwischen 2000 und 2021 angenommenen Entschließungen der IOTC umgesetzt, mit Ausnahme von Maßnahmen, die bereits Teil des Unionsrechts sind. |
(5) |
Um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für die Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter (IUU) Fischerei erlassen. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (8) wurde ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, die eine Reihe der in den IOTC-Entschließungen festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen müssen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist, unterstützen. Wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist, sollte die EFCA gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/473 auf Ersuchen der Kommission Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme koordinieren, wozu Programme gehören können, die im Rahmen von EBM der IOTC durchgeführt werden. Die EFCA kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme erstellen, indem sie gemeinsame Einsatzpläne ausarbeitet. Daher sollten Bestimmungen angenommen werden, in denen die EFCA, wenn sie von der Kommission benannt wurde, als die von der Kommission benannte Stelle aufgeführt wird, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält, wie Seeinspektionsberichte und Mitteilungen über die Kontrollbeobachterregelung, und dem IOTC-Sekretariat übermittelt. |
(7) |
Unter Berücksichtigung der Lage bei den Fischbeständen und der Notwendigkeit, wirksame Kontrolltätigkeiten und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Betreiber im IOTC-Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, sowie gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung bewirtschaftet werden, und muss die Union sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, einschließlich der Grundsätze und Standards hinsichtlich der Kontrolle von Fangtätigkeiten, und dabei auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken. |
(8) |
In der Geschäftsordnung der IOTC sind Englisch und Französisch als deren Amtssprachen festgelegt. Damit die Betreiber ihre in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten wirksam ausüben können, und um Hindernissen für die Kommunikation mit den zuständigen Hafenbehörden vorzubeugen, sollte die Umladeerklärung in einer der Amtssprachen der IOTC vorgelegt werden. |
(9) |
Wenn die Mitgliedstaaten und die Kommission Forschungsarbeiten zu bestimmten Arten im IOTC-Zuständigkeitsbereich durchführen, wie z. B. Weißspitzen-Hochseehaien, Fuchshaien und Blauhaien, sollten sie auch die Auswirkungen des Klimawandels auf deren Abundanz berücksichtigen. |
(10) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört und hat am 23. Mai 2022 offizielle Bemerkungen abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sind gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) 2018/1725 zu behandeln. Um eine wirksame Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, müssen diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Verfolgung von Verstößen, Inspektionen oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollten diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn, höchstens jedoch 20 Jahren gespeichert werden können. |
(11) |
Um künftige Entschließungen der IOTC zur Änderung oder Ergänzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Bestimmungen über Folgendes zu erlassen: die Verwendung biologisch abbaubarer Fischsammelgeräte (FADs), in denen sich Meerestiere nicht verfangen können, gemäß den IOTC-Vorschriften bezeichnete Häfen, die Informationen pro Schiff für die Liste der im Bereich der Fischerei auf Thunfisch und Schwertfisch tätigen Schiffe, den Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern und der Feldprobenkontrollen für die handwerkliche Fischerei, die Bedingungen für das Chartern, den Prozentsatz der Inspektionen bei Hafenanlandungen, die Meldefristen und die Anhänge 1 bis 10 dieser Verordnung, die die IOTC-Anforderungen an Fangmeldungen, Schutzmaßnahmen für Vögel, Datenerhebungen und Anforderungen an FADs und Chartern abdecken, die Umladeerklärung und bestimmte Dokumente zum Statistikprogramm für Großaugenthun, sowie Bezugnahmen auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC im Hinblick auf Grundsätze für die Gestaltung und den Einsatz von FADs zur Verringerung des Verfangens von Meerestieren, die Meldung von FADs, die Kennzeichnung und Identifizierung von Schiffen, Dokumente zur Meldung von IUU-Fischerei, Dokumente zum Statistikprogramm für Großaugenthun, Anmeldungen des Einlaufens in den Hafen beim Hafenstaat, Mindeststandards für Inspektionsverfahren in Hafenmitgliedstaaten, Meldeformulare für Verstöße und Meldeformulare für Fang- und Fischereimaßnahmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(12) |
Da diese Verordnung ein neues und umfassendes Regelwerk enthält, sollten die Bestimmungen über die EBM der IOTC in den Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 (13), (EG) Nr. 1984/2003 (14) und (EG) Nr. 520/2007 (15) des Rates gestrichen werden. Daher sollten die genannten Verordnungen entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) festgelegten Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die für die Union verbindlich sind, in Unionsrecht umgesetzt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
a) |
Fischereifahrzeuge der Union, die im Zuständigkeitsbereich tätig sind; |
b) |
Fischereifahrzeuge der Union im Falle von Umladungen und Anlandungen von IOTC-Arten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs und |
c) |
Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in Mitgliedstaaten nutzen und IOTC-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten mit sich führen. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean; |
2. |
„Zuständigkeitsbereich“ die Teile des Indischen Ozeans im Sinne von Artikel II und Anhang A des Übereinkommens; |
3. |
„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff gleich welcher Größe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe; |
4. |
„IOTC-Arten“ Thunfisch und verwandte Arten und Haie, die in Anhang B des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie andere Arten, die in Verbindung mit diesen Arten gefangen werden; |
5. |
„Partei“ eine Vertragspartei des Übereinkommens oder eine kooperierende Nichtvertragspartei; |
6. |
„Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme“ oder „EBM“ eine von der IOTC gemäß Artikel V Absatz 2 Buchstabe c und Artikel IX Absatz 1 des Übereinkommens erlassene anwendbare Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme; |
7. |
„nicht für den menschlichen Verzehr geeignet“ Fisch, der in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder im Netz verendet und verdorben ist, wenn ein Ausfall des Fanggeräts das normale Einbringen des Netzes und des Fangs verhindert hat, oder Bemühungen, den Fisch lebendig freizusetzen, ohne Erfolg waren; dies umfasst nicht die Fische, die hinsichtlich Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung als unerwünscht angesehen werden, oder infolge einer Handlung oder Unterlassung der Besatzung des Fischereifahrzeugs der Union verdorben oder kontaminiert sind; |
8. |
„Fischsammelgerät“ oder „FAD“ (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird; |
9. |
„treibendes FAD“ oder „DFAD“ (Drifting FAD) ein FAD, das nicht am Meeresboden befestigt ist; |
10. |
„verankertes FAD“ oder „AFAD“ (Anchored FAD) ein FAD, das am Meeresboden befestigt ist; |
11. |
„Datenbojen“ treibende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung und Messung von Umweltdaten und nicht für die Zwecke von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden; |
12. |
„IOTC-Umladeerklärung“ das Dokument in Anhang 7; |
13. |
„IMO-Nummer“ eine 7-stellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation an ein Schiff vergeben wird; |
14. |
„Chartern“ eine Vereinbarung oder Absprache, mit der ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Partei führt, für einen bestimmten Zeitraum von einem Betreiber einer anderen Partei ohne Flaggenwechsel eingesetzt wird; die „charternde Partei“ bezieht sich auf die Partei, die über die Quotenzuteilung oder die Fangmöglichkeiten verfügt, und die „Flaggenpartei“ auf die Partei, in der das gecharterte Schiff registriert ist; |
15. |
„Transportschiff“ ein Hilfsschiff, das an Umladungen beteiligt ist und IOTC-Arten von einem anderen Schiff aufnimmt; |
16. |
„E-Anwendung für Hafenstaatmaßnahmen“ oder „e-PSM-Anwendung“ (Port State Measures) die webbasierte Anwendung, die konzipiert und entwickelt wurde, um einer Partei die Umsetzung der IOTC-Entschließungen bezüglich Hafenstaatmaßnahmen zu erleichtern und sie bei dieser Umsetzung zu unterstützen; |
17. |
„illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei“ oder „IUU-Fischerei“ Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. |
KAPITEL II
ERHALTUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN
ABSCHNITT 1
Tropischer Thunfisch
Artikel 4
Rückwurfverbot
(1) Ringwadenfänger der Union behalten alle Fänge von tropischem Thunfisch (Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echtem Bonito (Katsuwonus pelamis)) an Bord und landen diese an, es sei denn, der Kapitän des Schiffes stellt fest, dass
a) |
Fische nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder |
b) |
die Lagerkapazitäten für tropischen Thunfisch und die während des letzten Hols der Fangreise gefangenen Nichtzielarten nicht ausreichen. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn der Kapitän und die Besatzung unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung versuchen, den tropischen Thunfisch und die Nichtzielarten so bald wie möglich lebend freizusetzen, und wenn nach dem Rückwurf kein weiterer Fischfang betrieben wird, bis der tropische Thunfisch und die Nichtzielarten an Bord des Schiffes angelandet oder umgeladen worden sind.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union vermerkt die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b in dem entsprechenden Logbuch, einschließlich der geschätzten Menge und der Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische sowie der geschätzten Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückbehaltenen Fische aus diesem Hol.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Nichtzielarten nicht gezielt befischte Thunfischarten sowie Regenbogen-Stachelmakrele (Elagatis bipinnulata), Goldmakrele (Coryphaena hippurus), Drückerfische (Familie Balistidae), Fächerfische (Familien Xyphiidae und Istiophoridae), Wahoo (Acanthocybium solandri) und Barrakudas (Familie Sphyraenidae).
Artikel 5
Verbot der Fischerei an Datenbojen
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Zuständigkeitsbereich nicht absichtlich innerhalb einer Seemeile einer Datenboje fischen oder mit einer Datenboje interagieren, insbesondere durch
a) |
Umschließungen der Boje mit Fanggerät; |
b) |
Festmachen des Schiffes oder eines Fanggeräts, eines Teils oder Stücks des Schiffes an einer Datenboje oder deren Verankerung, oder |
c) |
Durchtrennen der Ankerleine einer Datenboje. |
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile vor einer Datenboje tätig sein, sofern sie im Rahmen der der IOTC gemeldeten wissenschaftlichen Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten tätig sind und nicht mit diesen Datenbojen interagieren.
(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Datenboje im Zuständigkeitsbereich an Bord nehmen, es sei denn, der für diese Boje verantwortliche Eigner hat dies ausdrücklich genehmigt oder verlangt.
(4) Fischereifahrzeuge der Union, die im Zuständigkeitsbereich Fischfang betreiben, halten Ausschau nach verankerten Datenbojen auf See und treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um eine Verwicklung des Fanggeräts oder eine direkte Interaktion mit diesen Datenbojen zu vermeiden. Wenn sich das Fanggerät eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Datenboje verwickelt, ist das verwickelte Fanggerät mit möglichst geringen Schäden an der Datenboje zu entfernen.
(5) Fischereifahrzeuge der Union melden ihren Flaggenmitgliedstaaten jede Datenboje, bei der sie festgestellt haben, dass sie beschädigt oder anderweitig unbrauchbar ist, zusammen mit den Einzelheiten der Beobachtung, dem Standort der Boje und allen erkennbaren Identifizierungsinformationen darüber. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Berichte und Informationen über den Standort der Datenbojen, die sie im gesamten Zuständigkeitsbereich eingesetzt haben, gemäß Artikel 51 Absatz 5.
ABSCHNITT 2
Fächerfische
Artikel 6
Fächerfische
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen Exemplare von Gestreiftem Marlin (Tetrapturus audax), Schwarzem Marlin (Istiompax indica), Blauem Marlin (Makaira nigricans) oder Indopazifischem Segelfisch (Istiophorus platypterus) mit einer Länge vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 60 cm nicht an Bord behalten, umladen oder anlanden. Wenn sie solche Fische fangen, setzen sie sie unverzüglich auf eine Weise ins Meer zurück, die die Überlebenschancen nach der Freisetzung maximiert, ohne die Sicherheit der Besatzung zu gefährden.
(2) Fischereifahrzeuge der Union, die Gestreiften Marlin, Schwarzen Marlin, Blauen Marlin oder Indopazifischen Segelfisch fangen, zeichnen die entsprechenden Fang- und Aufwandsdaten gemäß Anhang 1 auf.
(3) Die Mitgliedstaaten führen ein Datenerhebungsprogramm durch, um eine genaue Meldung der Fänge von Gestreiftem Marlin, Schwarzem Marlin, Blauem Marlin oder Indopazifischem Segelfisch gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten berichten in ihren nationalen wissenschaftlichen Berichten gemäß Artikel 51 Absatz 6 über die Maßnahmen zur Überwachung der Fänge und zur Bewirtschaftung der Fischereien für die nachhaltige Nutzung und Erhaltung von Gestreiftem Marlin, Schwarzem Marlin, Blauem Marlin und Indopazifischem Segelfisch.
ABSCHNITT 3
Blauhaie
Artikel 7
Blauhaie
(1) Fänge von Blauhai (Prionace glauca) durch Fischereifahrzeuge der Union werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen.
(2) Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, um eine bessere Meldung genauer Daten über Fänge, Fischereiaufwand, Größe und Rückwürfe von Blauhai zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten über Blauhaifänge gemäß Artikel 51 Absatz 1.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Durchführungsbericht Informationen über die Maßnahmen auf, die zur Überwachung von Blauhaifängen gemäß Artikel 51 Absatz 5 getroffen wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, wissenschaftliche Forschungsarbeiten zu Blauhai durchzuführen, die Informationen über wichtige biologische, ökologische und verhaltensbezogene Merkmale, Lebensgeschichte, Migration, Überlebensraten nach der Freisetzung und Leitlinien für die sichere Freisetzung und Identifizierung von Aufwuchsgebieten sowie die mögliche Verbesserung der Fangmethoden liefern. Diese Informationen werden in die Berichte aufgenommen, die der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 6 übermittelt werden.
SEKTION 4
Fischerei mit Luftfahrzeugen, Fischsammelgeräten (FADs) und künstlichen Lichtern
Artikel 8
Verbot des Einsatzes von Luftfahrzeugen für den Fischfang
(1) Fischereifahrzeuge der Union, einschließlich Hilfsschiffe und Versorgungsschiffe, dürfen keine Luftfahrzeuge oder unbemannten Luftfahrzeuge als Hilfsmittel für die Fischerei einsetzen. Jeder Fangeinsatz im Zuständigkeitsbereich mithilfe von Luftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen ist unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle zu melden. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle setzt das IOTC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Luftfahrzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge dürfen für wissenschaftliche Zwecke sowie die Überwachung und Kontrolle eingesetzt werden.
Artikel 9
Fischsammelgeräte
(1) Fischereifahrzeuge der Union zeichnen die Fischereitätigkeiten in Verbindung mit treibenden und verankerten FADs unter Verwendung der spezifischen Datenelemente in Anhang 2 getrennt auf. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die genannten Informationen gemäß Artikel 51.
(2) Tägliche Informationen über alle aktiven FADs werden der Kommission übermittelt, einschließlich der folgenden Informationen: Datum, Identifizierung der Instrumentenboje und das zugehörige Schiff sowie die tägliche Position, wobei die Daten in monatlichen Abständen zusammengestellt und nicht früher als 60, aber nicht später als 90 Tage nach der monatlichen Zusammenstellung der betreffenden Informationen übermittelt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an das IOTC-Sekretariat weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Bewirtschaftungspläne für die Verwendung treibender Fischsammelgeräte durch ihre Ringwadenfänger. Diese Bewirtschaftungspläne müssen
a) |
mindestens den Leitlinien in Anhang II der EBM 19/02 entsprechen; |
b) |
Initiativen oder Erhebungen umfassen, um den Fang von kleinem Großaugenthun, Gelbflossenthun und Nichtzielarten im Zusammenhang mit FADs zu untersuchen und soweit möglich zu minimieren; und |
c) |
Leitlinien enthalten, um den Verlust oder die Aufgabe von FADs so weit wie möglich zu verhindern. |
(4) Spätestens 75 Tage vor der Jahrestagung der IOTC übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 5 einen Bericht über die Fortschritte der Bewirtschaftungspläne für FADs, einschließlich der Überprüfung der ursprünglich vorgelegten Bewirtschaftungspläne und der Überprüfung der Anwendung der Grundsätze des Anhangs V der EBM 19/02. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Jahrestagung der IOTC an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 10
Biologisch abbaubare FADs, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können
(1) Fischereifahrzeuge der Union verwenden für den Bau von FADs Gestaltungen und Materialien, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können und mit denen sichergestellt wird, dass die Oberflächenstruktur des FAD nicht oder nur mit nicht gemaschtem Material bedeckt ist. Wird ein Unterwasser-Element verwendet, so darf es nicht aus Netztuch, sondern muss aus nicht gemaschtem Material wie Seilen oder Leinwandplatten hergestellt worden sein.
(2) Fischereifahrzeuge der Union bemühen sich, unter allen Umständen zur Verwendung biologisch abbaubarer Fischsammelgeräte überzugehen; hiervon ausgenommen sind Materialien, die für die Instrumentenbojen verwendet werden.
(3) Die Betreiber bemühen sich, Versuche unter Verwendung biologisch abbaubarer Materialien durchzuführen, um den Übergang zur Verwendung von ausschließlich biologisch abbaubarem Material für den Bau treibender FADs durch ihre Flotten zu erleichtern.
Artikel 11
Verbot des Einsatzes künstlicher Lichter, um Fische anzuziehen
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen außerhalb der Hoheitsgewässer für das Zusammentreiben von Thunfisch und verwandten Arten weder über noch unter der Wasseroberfläche künstliche Lichter verwenden, installieren oder betreiben.
(2) Die Verwendung von Lichtern auf treibenden FADs ist verboten.
(3) Treffen Fischereifahrzeuge der Union im Zuständigkeitsbereich auf treibende FADs mit künstlichen Lichtern, so entfernen sie diese unverzüglich und bringen sie in den Hafen zurück.
(4) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Fischereitätigkeiten um oder in der Nähe von Schiffen oder treibenden FADs im Zuständigkeitsbereich betreiben, die mit künstlichen Lichtern ausgestattet sind, um Thunfisch und verwandte Arten anzuziehen.
(5) Navigationslichter und Lichter, die zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen erforderlich sind, unterliegen nicht dem Verbot nach Absatz 1.
ABSCHNITT 5
Umladung im Hafen
Artikel 12
Umladung
Alle Umladungen von IOTC-Arten erfolgen in Häfen, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichnet wurden, oder in Häfen, die zu diesem Zweck von einer Partei bezeichnet und öffentlich bekannt gemacht und dem IOTC-Sekretariat mitgeteilt wurden.
Artikel 13
Umladungen
(1) Umladungen im Hafen dürfen nur nach folgendem Verfahren durchgeführt werden:
a) |
Vor der Umladung teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den Hafenstaatbehörden mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:
|
b) |
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union registriert und übermittelt auf elektronischem Wege eine Umladeerklärung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
(2) Spätestens 15 Tage nach der Umladung füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat in einer der Amtssprachen der IOTC zusammen mit der Nummer des Schiffes im IOTC-Register der Fischereifahrzeuge. Der Kapitän eines Transportschiffs der Union füllt ferner innerhalb von 24 Stunden nach der Umladung die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Hafenstaatbehörden in einer der Amtssprachen der IOTC.
Artikel 14
Anlandung von umgeladenen Fängen durch Transportschiffe der Union
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt die Frist für die Anmeldung mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen umgeladene Fänge angelandet werden, ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Angaben zu überprüfen, und arbeiten mit dem Flaggenmitgliedstaat des Transportschiffs, dem Hafenstaat, in dem die Umladung stattgefunden hat, und den Flaggenstaaten der beteiligten Fangschiffe zusammen, um sicherzustellen, dass die Anlandungen mit den für jedes Fischereifahrzeug gemeldeten Fangmengen übereinstimmen. Diese Überprüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Transportschiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Kapitän eines Transportschiffs der Union, das in einem Drittland anlandet, macht mindestens 48 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Anmeldung eine Anmeldung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlands, in dessen Hafen das Schiff umgeladene Fänge anlanden will. Der Kapitän sendet die IOTC-Umladeerklärung in einer der Amtssprachen der IOTC auch an die zuständigen Behörden des Staates, in dem umgeladene Fänge angelandet werden sollen, und landet nicht an, bevor er eine entsprechende Genehmigung erhalten hat.
(4) Bei Anlandungen in einem Drittland arbeitet der Kapitän des Transportschiffs mit den Behörden des Hafenstaats zusammen.
(5) Die Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge der Union machen in ihren Berichten gemäß Artikel 51 Absatz 5 Angaben zu den Umladungen durch ihre Schiffe.
KAPITEL III
SCHUTZ BESTIMMTER ARTEN VON MEERESTIEREN
ABSCHNITT 1
Knorpelfische
Artikel 15
Allgemeine Erhaltungsmaßnahmen für Haie
(1) Fischereifahrzeuge der Union treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung der IOTC-Identifizierungsleitlinien und der Handhabungsverfahren.
(2) Fischereifahrzeuge der Union setzen, soweit möglich, unverletzte unerwünschte Haiarten an Bord von Schiffen, die lebend gefangen wurden, mit Ausnahme von Blauhaien, unverzüglich frei. Diese Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 Daten über alle Fänge von Haien, einschließlich aller verfügbaren historischen Daten, Schätzungen und des Zustands der Rückwürfe und Freisetzungen (tot oder lebend) von Haien sowie der Größenhäufigkeit der von ihren Fischereifahrzeugen gefangenen Haie.
Artikel 16
Weißspitzen-Hochseehaie
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganzen Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es wissenschaftlichen Beobachtern gestattet, biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien zu entnehmen, die im Zuständigkeitsbereich gefangen werden und beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines Forschungsprojekts sind, das vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC oder von der IOTC-Arbeitsgruppe über Ökosysteme und Beifänge genehmigt wurde.
(3) Soweit möglich bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, Forschungsarbeiten zu im Zuständigkeitsbereich gefangenen Weißspitzen-Hochseehaien durchzuführen, um potenzielle Aufwuchsgebiete zu ermitteln.
Artikel 17
Fuchshaie
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganze Tierkörper von Fuchshaien aller Arten der Familie der Alopiidae an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es wissenschaftlichen Beobachtern gestattet, biologische Proben von Fuchshaien zu entnehmen, die im Zuständigkeitsbereich gefangen werden und beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines Forschungsprojekts sind, das vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC oder von der IOTC-Arbeitsgruppe über Ökosysteme und Beifänge genehmigt wurde.
(3) In der Freizeit- und Sportfischerei müssen alle Fuchshaie lebend freigesetzt werden. Sie dürfen keinesfalls an Bord behalten, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Freizeit- und Sportfischer, die mit dem Risiko des Fangs von Fuchshaien fischen, mit Instrumenten ausgestattet sind, die geeignet sind, die Tiere lebend freizusetzen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich, Forschungsarbeiten zu im Zuständigkeitsbereich gefangenen Fuchshaien durchzuführen, um potenzielle Aufwuchsgebiete zu ermitteln.
Artikel 18
Teufelsrochen
(1) Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, absichtlich Fanggerät um einen Teufelsrochen (Arten der Gattung Mobula) zu setzen, wenn das Tier vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganzen Tierkörper von Teufelsrochen an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(3) Fischereifahrzeuge der Union setzen unbeabsichtigt gefangene Teufelsrochen im Rahmen des Möglichen unverzüglich lebend und unversehrt frei, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, sodass die einzelnen gefangenen Rochen so wenig Schaden wie möglich erleiden. Sie treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung der Handhabungsverfahren für Teufelsrochen unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 übergibt ein Ringwadenfänger der Union, der im Rahmen seiner Tätigkeiten unbeabsichtigt einen Teufelsrochen fängt und einfriert, den gesamten Teufelsrochen den zuständigen Regierungsbehörden oder einer anderen zuständigen Behörde oder entledigt sich seiner am Anlandeort. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.
(5) Fischereifahrzeuge der Union wenden geeignete Schutz-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetzungstechniken an und führen an Bord alle für die Freisetzung von Teufelsrochen erforderlichen Ausrüstungen mit.
Artikel 19
Walhaie
(1) Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, im Zuständigkeitsbereich absichtlich ein Ringwadennetz um einen Walhai (Rhincodon typus) zu setzen, wenn dieser vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2) Wird ein Walhai unbeabsichtigt von dem Fanggerät umgeben oder verfängt sich darin, so müssen die Fischereifahrzeuge der Union
a) |
im Einklang mit den verfügbaren Leitlinien zu bewährten Verfahren des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für die sichere Freisetzung und Handhabung von Walhaien alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die sichere Freisetzung des Walhais unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung zu gewährleisten; |
b) |
den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes mit folgenden Angaben melden:
|
ABSCHNITT 2
Andere Arten
Artikel 20
Wale
(1) Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, im Zuständigkeitsbereich absichtlich ein Ringwadennetz um einen Wal zu setzen, wenn dieser vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2) Wird ein Wal unbeabsichtigt von einem Ringwadennetz umgeben oder mit anderen Fanggeräten gefangen, die für Thunfisch und verwandte Arten eingesetzt werden, die mit Walen vergesellschaftet sind, so müssen die Fischereifahrzeuge der Union
a) |
im Einklang mit den verfügbaren Leitlinien zu bewährten Verfahren des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für die sichere Freisetzung und Handhabung von Walen alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die sichere Freisetzung des Wals unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung zu gewährleisten; |
b) |
den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes mit folgenden Angaben melden:
|
(3) Die Mitgliedstaaten melden die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen mittels Logbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend) oder, wenn sich ein Beobachter an Bord befindet, im Rahmen von Beobachterprogrammen, und übermitteln sie gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 5 der Kommission.
Artikel 21
Meeresschildkröten
(1) Fischereifahrzeuge der Union wenden folgende Schutzmaßnahmen an:
a) |
Langleinenfänger müssen Leinenschneider und Enthaker mit sich führen, um die angemessene Handhabung und unverzügliche Freisetzung von gefangenen oder verwickelten Meeresschildkröten (Arten der Familien Cheloniidae und Dermochelyidae) zu erleichtern und alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um eine sichere Freisetzung und Handhabung gemäß den IOTC-Handhabungsleitlinien zu gewährleisten. |
b) |
Ringwadenfänger müssen, soweit dies möglich ist,
|
(2) Fischereifahrzeuge der Union bringen nach Möglichkeit gefangene Meeresschildkröten, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich an Bord und fördern ihre Erholung, einschließlich der Unterstützung bei der Wiederbelebung, bevor sie sicher ins Wasser zurückgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge der Union geeignete Schutz-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Enthakungstechniken einsetzen und alle erforderlichen Ausrüstungen für die Freisetzung von Meeresschildkröten an Bord mitführen, wobei sie alle angemessenen Maßnahmen im Einklang mit den Handhabungsleitlinien der IOTC-Meeresschildkröten-Identifizierungskarten ergreifen, die in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten IOTC-Handhabungsleitlinien verfügbar sind.
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Umsetzung der Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten bei Fischereitätigkeiten.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 alle Informationen über die Interaktionen ihrer Schiffe mit Meeresschildkröten. Diese Daten umfassen den Umfang der Logbuch- oder Beobachtererfassung und eine Schätzung der Gesamtsterblichkeit von Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt bei ihren Fischereitätigkeiten gefangen werden.
(6) Die Fischereifahrzeuge der Union erfassen alle Vorfälle im Zusammenhang mit Meeresschildkröten während der Fangtätigkeiten, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend), in den Logbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Sie melden diese Vorfälle ihren Flaggenmitgliedstaaten mit Informationen — soweit möglich — über die Art, den Ort des Fangs, die Bedingungen, die an Bord getroffenen Maßnahmen und den Ort der Freisetzung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 1.
Artikel 22
Seevögel
(1) Fischereifahrzeuge der Union nutzen Schutzmaßnahmen, um Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, zu allen Fangzeiten und in allen Fischereien zu verringern. Im Gebiet südlich von 25 Grad südlicher Breite müssen alle Langleinenfänger mindestens zwei der drei Schutzmaßnahmen des Anhangs 4 anwenden und die Mindeststandards für diese Maßnahmen einhalten. Die Konstruktion und der Einsatz von Vogelscheuchleinen müssen den zusätzlichen Spezifikationen in Anhang 5 entsprechen.
(2) Die Fischereifahrzeuge der Union erfassen Daten über ungewollte Beifänge von Seevögeln nach Arten, insbesondere im Rahmen der regionalen Beobachterregelung nach Artikel 30, und melden diese Daten gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Kommission. Die Beobachter fotografieren die von Fischereifahrzeugen der Union gefangenen Seevögel so weit wie möglich und übermitteln die Fotos den nationalen Seevogelexperten oder dem IOTC-Sekretariat zur Bestätigung ihrer Identifizierung.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle gemäß Artikel 51 Absatz 5 mit, wie die regionale Beobachterregelung nach Artikel 30 umgesetzt wird.
KAPITEL IV
KONTROLLMASSNAHMEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bedingungen
Artikel 23
Unterlagen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
(1) Fischereifahrzeuge der Union führen Fischereilogbücher gemäß dieser Verordnung. Die Originalaufzeichnungen in den Fischereilogbüchern werden mindestens 12 Monate lang an Bord des Fischereifahrzeugs aufbewahrt.
(2) Fischereifahrzeuge der Union führen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats ausgestellte gültige Dokumente an Bord mit, die Folgendes umfassen:
a) |
Lizenz, Fangerlaubnis oder Fanggenehmigung sowie an die Lizenz, die Fangerlaubnis oder die Fanggenehmigung geknüpfte Bedingungen; |
b) |
Name des Schiffes; |
c) |
Hafen, in dem das Schiff registriert ist, und Registriernummer(n); |
d) |
Internationales Rufzeichen; |
e) |
Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers; |
f) |
Länge über alles und |
g) |
Leistung des Motors in kW/PS, falls zutreffend. |
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Gültigkeit der Dokumente, die an Bord von Fischereifahrzeugen mitzuführen sind, regelmäßig und mindestens einmal jährlich.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an Bord mitgeführten Dokumente und alle weiteren Änderungen dieser Dokumente von der zuständigen Behörde ausgestellt und bescheinigt werden und dass Fischereifahrzeuge so gekennzeichnet sind, dass sie leicht anhand allgemein anerkannter internationaler Normen, wie der FAO-Standardspezifikation für die Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, identifiziert werden können.
ABSCHNITT 2
Schiffsregister
Artikel 24
Register zugelassener Fischereifahrzeuge
(1) Die folgenden Fischereifahrzeuge der Union werden in das IOTC-Register der Fischereifahrzeuge eingetragen:
a) |
Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr; |
b) |
Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, wenn sie außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) eines Mitgliedstaats fischen. |
(2) Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im IOTC-Register gemäß Absatz 1 erfasst sind, dürfen keine IOTC-Arten fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden oder Fischereitätigkeiten unterstützen oder DFADs im Zuständigkeitsbereich aussetzen.
Dieser Absatz gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die in der AWZ eines Mitgliedstaats tätig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Schiffe, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen und die im Zuständigkeitsbereich fischen dürfen. Die genannte Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:
a) |
Schiffsname(n), Registernummer(n); |
b) |
IMO-Kennnummer; |
c) |
frühere(r) Name(n) (sofern vorhanden) oder dessen (deren) Nichtverfügbarkeit; |
d) |
frühere Flagge(n) (sofern vorhanden) oder deren Nichtverfügbarkeit; |
e) |
Einzelheiten über frühere Streichung aus anderen Registern (sofern zutreffend), oder deren Nichtverfügbarkeit; |
f) |
internationale(s) Rufzeichen (sofern vorhanden) oder dessen (deren) Nichtverfügbarkeit; |
g) |
Registrierhafen; |
h) |
Schiffstyp, Länge über alles (m) und Bruttoraumzahl (BRZ); |
i) |
Gesamtvolumen der Fischladeräume in Kubikmetern; |
j) |
Name und Anschrift des (der) Reeder(s) und des (der) Betreiber(s) |
k) |
Name und Anschrift des (der) wirtschaftlichen Eigentümer(s), sofern bekannt und abweichend vom Schiffseigner/Betreiber, oder dessen (deren) Nichtverfügbarkeit; |
l) |
Name, Anschrift und Registriernummer des das Schiff betreibenden Unternehmens (sofern zutreffend); |
m) |
verwendetes Fanggerät, |
n) |
zulässiger Zeitraum/zulässige Zeiträume für den Fischfang und/oder das Umladen; |
o) |
Farbfotografien des Schiffes, die Folgendes zeigen:
|
p) |
mindestens eine Farbfotografie, die mindestens eine der äußeren Kennzeichnungen nach Buchstabe a deutlich zeigt. |
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung des, Streichung aus dem oder Änderung des IOTC-Registers mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5) Im Laufe eines jeden Jahres übermittelt die Kommission dem IOTC-Sekretariat erforderlichenfalls aktualisierte Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Register nach Absatz 1 registriert sind.
Artikel 25
Übermittlung von Informationen
Die Informationen, die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung übermitteln müssen, werden in elektronischer Form gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) unterbreitet.
Artikel 26
Zulassung von Fischereifahrzeugen
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2403 Fanggenehmigungen für die IOTC-Arten für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein aktualisiertes Muster für die amtliche Genehmigung, außerhalb nationaler Hoheitsgebiete zu fischen, und aktualisieren die Informationen in dem Muster, wann immer erforderlich. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter. Die Mustergenehmigung umfasst folgende Angaben:
a) |
Name der zuständigen Behörde; |
b) |
Name der Kontaktperson der zuständigen Behörde; |
c) |
Unterschrift der Kontaktperson der zuständigen Behörde und |
d) |
offizieller Stempel der zuständigen Behörde. |
(3) Das in Absatz 2 genannte Muster wird ausschließlich für Überwachungs- und Kontrollzwecke verwendet. Ein Unterschied zwischen dem Muster und der an Bord mitgeführten Genehmigung stellt keinen Verstoß dar, sondern veranlasst den kontrollierenden Staat, die Angelegenheit mit der benannten zuständigen Behörde des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes zu klären.
Artikel 27
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Fanggenehmigungen ausstellen
(1) Die Mitgliedstaaten gehen wie folgt vor:
a) |
Sie ermächtigen ihre Schiffe nur dann zum Fischfang im Zuständigkeitsbereich, wenn diese in der Lage sind, die Anforderungen und Verantwortlichkeiten im Rahmen des IOTC-Übereinkommens, dieser Verordnung und der EBM zu erfüllen; |
b) |
sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereifahrzeuge diese Verordnung und die EBM einhalten; |
c) |
sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Hilfsschiffe gültige Schiffsregistrierungsbescheinigungen und gültige Fang- oder Umladegenehmigungen an Bord mitführen; |
d) |
sie stellen sicher, dass ihre zugelassenen Fischereifahrzeuge in der Vergangenheit keine IUU-Fischerei betrieben haben oder dass, falls ein Schiff eine solche Vorgeschichte hat, der neue Eigner ausreichende Nachweise dafür vorgelegt hat, dass
|
e) |
sie stellen so weit wie nach nationalem Recht möglich sicher, dass die Eigner und Betreiber ihrer Hilfsschiffe keine Thunfischfänge ausüben oder mit Thunfischfängen von Schiffen in Verbindung stehen, die nicht im IOTC-Register nach Artikel 24 Absatz 1 eingetragen sind; und |
f) |
sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um so weit wie nach nationalem Recht möglich sicherzustellen, dass die Eigner von Hilfsschiffen, die im IOTC-Register nach Artikel 24 Absatz 1 eingetragen sind, Bürger des Flaggenmitgliedstaats oder Rechtsträger des Flaggenmitgliedstaats sind, sodass gegen sie bei Bedarf jegliche Kontroll- oder Strafmaßnahmen ergriffen werden können. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle gemäß Artikel 51 Absatz 5 die Ergebnisse der Prüfung der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Aktionen und Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die ihren zugelassenen Fischereifahrzeugen Lizenzen erteilen, erstatten der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle jährlich Bericht über alle Maßnahmen, die sie gemäß Anhang I der EBM 05/07 unter Verwendung des Formats in Anhang II der EBM 05/07 und gemäß Artikel 51 der vorliegenden Verordnung ergriffen haben.
Artikel 28
Maßnahmen gegen Schiffe, die nicht im IOTC-Schiffsregister eingetragen sind
(1) Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im IOTC-Register nach Artikel 24 Absatz 1 erfasst sind, dürfen IOTC-Arten im Zuständigkeitsbereich weder befischen noch an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(2) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung in Bezug auf die Arten zu gewährleisten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen, müssen die Mitgliedstaaten
a) |
statistische Dokumente nur für Unionsschiffe, die im IOTC-Register eingetragen sind, validieren; |
b) |
vorschreiben, dass bei der Einfuhr in das Gebiet einer Partei den Arten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen und von Fischereifahrzeugen der Union im Zuständigkeitsbereich gefangen werden, statistische Unterlagen beizufügen sind, und |
c) |
bei der Einfuhr von Fängen von Arten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen, mit den Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, die diese Arten fangen, zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass statistische Dokumente nicht gefälscht werden oder keine Falschangaben enthalten. |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle alle Fakten mit, die belegen, dass begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe, die nicht im IOTC-Register registriert sind, im Zuständigkeitsbereich IOTC-Arten fischen oder umladen. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle setzt das IOTC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 29
Register der aktiven Schiffe, die Thunfisch und Schwertfisch befischen
(1) Mitgliedstaaten mit Schiffen, die im Zuständigkeitsbereich Thunfisch und Schwertfisch befischen, übermitteln der Kommission unter Verwendung des entsprechenden IOTC-Berichtsmusters bis zum 1. Februar jedes Jahres eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Jahr im Zuständigkeitsbereich tätig waren und die
a) |
eine Länge über alles von 24 Metern oder mehr haben oder, |
b) |
bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die in Gewässern außerhalb der AWZ ihres Mitgliedstaats tätig waren. |
(2) Mitgliedstaaten mit Schiffen, die im Zuständigkeitsbereich Gelbflossenthun befischen, übermitteln der Kommission unter Verwendung des entsprechenden IOTC-Berichtsmusters bis zum 1. Februar jedes Jahres eine Liste aller Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im vorangegangenen Jahr Gelbflossenthun im Zuständigkeitsbereich befischt haben.
(3) Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 vor dem 15. Februar jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
(4) Die Liste der Schiffe gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben für jedes Schiff:
a) |
IOTC-Nummer; |
b) |
Name und Registriernummer; |
c) |
IMO-Nummer (falls vorhanden); |
d) |
frühere Flagge (sofern zutreffend); |
e) |
Internationales Rufzeichen (sofern zutreffend); |
f) |
Schiffstyp, Länge und Bruttoraumzahl (BRZ); |
g) |
Name und Anschrift des Reeders, Charterers oder Betreibers (gegebenenfalls); |
h) |
Hauptzielarten; und |
i) |
Geltungsdauer der Zulassung. |
ABSCHNITT 3
Regionale Beobachterregelung
Artikel 30
Regionale Beobachterregelung
(1) Zwecks besserer Erhebung wissenschaftlicher Daten müssen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 24 Metern und mehr und Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die außerhalb der AWZ eines Mitgliedstaats fischen, sicherstellen, dass mindestens 5 % der Anzahl der Fangeinsätze oder Hols für jeden Fanggerätetyp während der Fangtätigkeit im Zuständigkeitsbereich von Beobachtern erfasst werden, die im Rahmen der regionalen Beobachterregelung zugelassen sind.
(2) Nehmen Ringwadenfänger einen Beobachter gemäß Absatz 1 an Bord, so überwacht der genannte Beobachter die Fänge auch bei der Anlandung, um die Zusammensetzung der Fänge von Großaugenthun festzustellen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die bereits über ein Stichprobenverfahren verfügen, dessen Geltungsbereich die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.
Artikel 31
Pflichten der Beobachter
(1) Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
a) |
erfassen und melden deren Fischereitätigkeiten und überprüfen die Schiffspositionen; |
b) |
beobachten und schätzen die Fänge so weit wie möglich ab, um die Fangzusammensetzung zu ermitteln und Rückwürfe, Beifänge und Größenhäufigkeit zu überwachen; |
c) |
erfassen die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, Maschenöffnungen und Befestigungen; |
d) |
sammeln Informationen, die einen Abgleich der Eintragungen in den Logbüchern ermöglichen (Artenzusammensetzung und -mengen, Lebend- und Verarbeitungsgewicht und Ort, sofern vorhanden) und |
e) |
führen wissenschaftliche Arbeiten auf Ersuchen des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC durch. |
(2) Der Beobachter übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss jeder Fangreise einen Bericht. Der Bericht ist nach Bereichen von 1° Breite und 1° Länge vorzulegen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle innerhalb von 140 Tagen nach Eingang jeden Bericht und stellen sicher, dass die Berichte der Beobachter der Langleinerflotte über das Jahr regelmäßig eingehen. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die Berichte innerhalb von zehn Tagen nach Eingang an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 32
Feldprobenehmer
(1) Die Feldprobenehmer überwachen die Anzahl der Anlandungen durch Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei der Union am Anlandeort. Bei Fischereifahrzeugen der handwerklichen Fischerei sollten die Probenehmer mindestens 5 % der Gesamtzahl der Fangreisen dieser Schiffe oder der Gesamtzahl der aktiven Fischereifahrzeuge abdecken.
(2) Die Feldprobenehmer sammeln Informationen an Land während des Entladens von Fischereifahrzeugen. Feldprobenprogramme können zur Quantifizierung der Fänge, der an Bord behaltenen Beifänge und der Erfassung von Marken verwendet werden.
(3) Die Feldprobenehmer überwachen die Fänge am Anlandeort, um die Größe des Fangs nach Bootstyp, Fanggerät und Arten zu schätzen, oder führen die vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC benötigten wissenschaftlichen Arbeiten durch.
Artikel 33
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen qualifizierte Beobachter ein, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge eingesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gehen wie folgt vor: Sie
a) |
treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter in der Lage sind, ihre Aufgaben auf sachkundige und sichere Weise wahrzunehmen; |
b) |
stellen sicher, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffen durchführen; |
c) |
stellen sicher, dass das Schiff, auf das ein Beobachter entsandt wird, diesem während seines Einsatzes soweit möglich eine Verpflegung und Unterbringung wie die der Offiziere an Bord gewährleistet; |
d) |
stellen sicher, dass der Kapitän eines Schiffes mit den Beobachtern zusammenarbeitet, damit diese ihre Aufgaben sicher wahrnehmen können, erforderlichenfalls einschließlich des Zugangs zu den an Bord behaltenen Fängen und zu den Fängen, die zurückgeworfen werden sollen; und |
e) |
tragen die Kosten des Beobachterprogramms. |
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 6 die Anzahl der beobachteten Schiffe und die Beobachtung je Fanggerättyp.
ABSCHNITT 4
Überwachung und Aufsicht
Artikel 34
Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS)
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die geografische Position des Schiffes spätestens zwei Arbeitstage nach Feststellung oder Meldung eines technischen Defekts oder eines Ausfalls des Schiffsüberwachungsgeräts an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union an das IOTC-Sekretariat oder sorgen dafür, dass diese Positionen vom Kapitän oder vom Eigner des Schiffes oder seinem Vertreter an das IOTC-Sekretariat weitergeleitet werden.
(2) Vermutet ein Mitgliedstaat, dass ein oder mehrere Schiffsüberwachungsgeräte an Bord des Schiffes eines anderen Flaggenmitgliedstaats oder einer anderen Partei die vorgeschriebenen Betriebsbedingungen nicht erfüllen oder manipuliert wurden, so teilt er dies unverzüglich der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die Meldung an das IOTC-Sekretariat und den Flaggenstaat des Schiffes weiter.
Artikel 35
Charter
(1) Das Chartern ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) |
die Flaggenpartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt; |
b) |
die Dauer des Fangeinsatzes im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Monate; |
c) |
Fischereifahrzeuge, die gechartert werden sollen, werden bei der zuständigen Partei registriert, die ausdrücklich zustimmt, die EBM einzuhalten und sie auf ihren Schiffen durchzusetzen; alle Flaggenparteien kommen ihrer Pflicht zur Kontrolle ihrer Fischereifahrzeuge im Hinblick auf die Einhaltung der EBM wirksam nach; |
d) |
Fischereifahrzeuge, die gechartert werden sollen, sind im IOTC-Register gemäß Artikel 24 eingetragen und dürfen im Zuständigkeitsbereich fischen; |
e) |
wenn die charternde Partei dem gecharterten Schiff gestattet, auf Hoher See zu operieren, ist die Flaggenpartei für die Kontrolle der Hochseefischerei gemäß der Charterabsprache verantwortlich; |
f) |
gecharterte Schiffe melden die Daten des VMS und die Fangdaten sowohl der charternden Partei als auch der Flaggenpartei sowie dem IOTC-Sekretariat, wie in der in Anhang 6 enthaltenen Charternotifizierungsregelung vorgesehen; |
g) |
alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, die im Rahmen der Chartervereinbarung getätigt wurden, werden auf die Quote oder die Fangmöglichkeiten der charternden Partei angerechnet; die Anwesenheit von Beobachtern an Bord solcher gecharterten Schiffe wird auf die Beobachtungsquote der charternden Partei für die Dauer ihrer Fangtätigkeit im Rahmen der Chartervereinbarung angerechnet; |
h) |
die charternde Partei meldet der IOTC alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, sowie sonstige von der IOTC verlangte Informationen; |
i) |
gecharterte Schiffe müssen ordnungsgemäß mit VMS ausgerüstet sein, und Fanggeräte werden für ein wirksames Fischereimanagement gekennzeichnet; |
j) |
Beobachtung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands; |
k) |
gecharterte Schiffe verfügen über eine von der charternden Partei ausgestellte Fanglizenz und stehen nicht auf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, der IUU-Schiffsliste einer anderen regionalen Fischereiorganisation oder der Unionsliste der IUU-Schiffe; |
l) |
gecharterten Schiffen wird nicht gestattet, die Quote der Flaggenpartei zu nutzen, und in keinem Fall wird dem gecharterten Schiff gestattet, gleichzeitig im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung zu fischen; |
m) |
die Anlandung erfolgt in den Häfen der Partei oder unter deren direkter Aufsicht, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten der gecharterten Schiffe die EBM nicht untergraben. |
Artikel 36
Chartermitteilungsregelung
(1) Der charternde Mitgliedstaat meldet der Kommission jedes Schiff, das gemäß diesem Artikel als gechartert identifiziert werden soll, unverzüglich innerhalb von 15 Tagen, spätestens aber 72 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung, indem er für jedes gecharterte Schiff auf elektronischem Wege folgende Angaben übermittelt:
a) |
Name (sowohl im Alphabet der Originalsprache als auch in lateinischen Buchstaben), Registriernummer des gecharterten Schiffes sowie IMO-Nummer; |
b) |
Name und Kontaktanschrift des wirtschaftlichen Eigentümers des Schiffes; |
c) |
die Beschreibung des Schiffs, einschließlich der Länge über alles, des Schiffstyps und der im Rahmen der Chartervereinbarung anzuwendenden Fangmethoden; |
d) |
eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder Fanglizenzen, die dem Schiff erteilt wurden, einschließlich der dem Schiff zugeteilten Quoten oder Fangmöglichkeiten und der Dauer der Charterabsprache; |
e) |
seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung und |
f) |
die zur Umsetzung der in der Chartervereinbarung enthaltenen Bestimmungen getroffenen Maßnahmen. |
(2) Der Flaggenmitgliedstaat meldet der Kommission jedes Schiff, das gemäß diesem Artikel als gechartert identifiziert werden soll, unverzüglich innerhalb von 17 Tagen, spätestens aber 96 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung, indem er die Angaben zu jedem gecharterten Schiff gemäß Absatz 1 elektronisch übermittelt.
(3) Nach Erhalt der in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen von den Mitgliedstaaten übermittelt die Kommission dem IOTC-Sekretariat folgende Informationen:
a) |
ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung; |
b) |
die zur Umsetzung der in der Chartervereinbarung enthaltenen Bestimmungen getroffenen Maßnahmen; und |
c) |
ihre Zustimmung zur Einhaltung der EBM. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über den Beginn, die Aussetzung, die Wiederaufnahme und die Beendigung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.
(5) Mitgliedstaaten, die Fischereifahrzeuge chartern, melden der Kommission bis zum 10. Februar jedes Jahres die Einzelheiten der im vorausgegangenen Kalenderjahr geschlossenen Chartervereinbarungen, einschließlich Angaben zu den getätigten Fängen und dem Fischereiaufwand der gecharterten Schiffe sowie dazu, in welchem Umfang die gecharterten Schiffe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe j Beobachter an Bord hatten. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 28. Februar jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 37
Schiffe ohne Staatszugehörigkeit
Nimmt ein Schiff oder Luftfahrzeug eines Mitgliedstaats eine Sichtung von Fischereifahrzeugen vor, bei denen der Verdacht oder die Sicherheit besteht, dass sie keine Staatszugehörigkeit besitzen und möglicherweise auf Hoher See des Zuständigkeitsbereichs fischen, so meldet dieser Mitgliedstaat die Sichtung der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 38
Fischereifahrzeuge unter Billigflaggen
Die Mitgliedstaaten treffen für große Thunfisch-Langleinenfänger mit Billigflaggen (Flags of Convenience, FOCs) folgende Maßnahmen:
a) |
Sie verweigern Anlandungen und Umladungen von Schiffen unter Billigflagge, die Fischereitätigkeiten ausüben, durch die die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen oder von der IOTC angenommene Maßnahmen beeinträchtigt wird; |
b) |
sie treffen alle möglichen Maßnahmen, um ihre Importeure, Transportunternehmen und anderen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten aufzufordern, Thunfisch und verwandte Arten, die von Schiffen unter Billigflagge gefangen werden, nicht in Verkehr zu bringen oder umzuladen; |
c) |
sie informieren ihre allgemeine Öffentlichkeit über Fangtätigkeiten von großen Langleinenfängern mit FOCs, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC beeinträchtigen, und fordern ihre allgemeine Öffentlichkeit nachdrücklich dazu auf, von solchen Schiffen gefangenen Fisch nicht zu kaufen; |
d) |
sie fordern ihre Hersteller und anderen betroffenen Unternehmer nachdrücklich auf, zu verhindern, dass ihre Schiffe und Ausrüstungen/Geräte für die Langleinenfischerei unter Billigflagge verwendet werden; und |
e) |
sie überwachen Fischereifahrzeuge unter Billigflagge und tauschen einschlägige Informationen über deren Tätigkeiten aus, einschließlich der vom IOTC-Sekretariat durchgeführten Probenahmen in Häfen. |
KAPITEL V
FANGDATEN
Artikel 39
Aufzeichnung von Fang- und Aufwandsdaten
(1) Fischereifahrzeuge der Union führen ein elektronisches Logbuch, in dem Daten erfasst werden, die als Mindestanforderung die in Anhang 1 aufgeführten Angaben und Daten enthalten.
(2) Das Logbuch wird vom Kapitän des Fischereifahrzeugs ausgefüllt und dem Flaggenmitgliedstaat sowie dem Küstenstaat übermittelt, in dessen AWZ das Fischereifahrzeug der Union gefischt hat. Dem Küstenstaat wird nur der Teil des Logbuchs zur Verfügung gestellt, der der Tätigkeit in der AWZ des Küstenstaats entspricht.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 51 Absatz 1 in aggregierter Form alle Daten für ein bestimmtes Jahr.
Artikel 40
Fangbescheinigung für Großaugenthun
(1) Großaugenthun, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wird, muss von einem statistischen Dokument der IOTC für Großaugenthun gemäß Anhang 8 oder einer IOTC-Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun begleitet werden, die den Anforderungen von Anhang 9 entspricht.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese statistische Anforderung nicht für Großaugenthun, der von Ringwadenfängern oder von Angel-Köderschiffen gefangen wird und hauptsächlich für die Konservenfabriken im Zuständigkeitsbereich bestimmt ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Dokumente werden im Einklang mit dem Format in Anhang IV der EBM 03/03 gemäß den folgenden Vorschriften validiert:
a) |
Das statistische Dokument der IOTC für Großaugenthun wird vom Flaggenmitgliedstaat des Schiffes, das den Thunfisch gefangen hat, oder, wenn das Schiff im Rahmen einer Charterabsprache eingesetzt wird, von dem Staat validiert, der den Thunfisch ausgeführt hat; |
b) |
die IOTC-Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun wird von dem Staat validiert, der den Thunfisch wiederausgeführt hat; |
c) |
statistische Unterlagen für Großaugenthun, der von Unionsschiffen gefangen wird, können von dem Mitgliedstaat validiert werden, in dem die Erzeugnisse angelandet werden, sofern die entsprechenden Mengen Großaugenthun aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Anlandung aus der Union ausgeführt werden. |
(4) Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun einführen, übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres, für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres, und bis zum 15. September jedes Jahres, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des laufenden Jahres, die Daten, die im Rahmen des statistischen Dokumentationsprogramms für Großaugenthun mittels des Formats gemäß Anhang III der EBM 03/03 erfasst wurden. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie bis zum 1. April bzw. 1. Oktober an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5) Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun ausführen, prüfen die Ausfuhrdaten bei Erhalt der Einfuhrdaten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels und teilen der Kommission die Ergebnisse gemäß Artikel 51 Absatz 5 jährlich mit.
KAPITEL VI
HAFENSTAATMASSNAHMEN, INSPEKTION, DURCHSETZUNG UND IUU-FISCHEREI
ABSCHNITT 1
Hafenstaatmaßnahmen
Artikel 41
Kontaktstellen und bezeichnete Häfen
(1) Ein Mitgliedstaat, der Fischereifahrzeugen von Drittländern, die im Zuständigkeitsbereich gefangene IOTC-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, die bisher weder angelandet noch umgeladen wurden, Zugang zu seinen Häfen gewähren will, bezeichnet
a) |
den Hafen, für den die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können; |
b) |
eine Kontaktstelle für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; |
c) |
eine Kontaktstelle zur Entgegennahme der Inspektionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. |
(2) Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Kontaktstellen und bezeichneter Häfen werden von den Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage bevor diese Änderungen wirksam werden an die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle übermittelt. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Informationen mindestens 15 Tage bevor diese Änderungen wirksam werden an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 42
Voranmeldung
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beträgt die Frist für die Voranmeldung mindestens 24 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen oder — falls die zeitliche Entfernung vom Hafen weniger als 24 Stunden beträgt — unverzüglich nach dem Ende der Fangtätigkeiten.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen die von Kapitänen von Drittlandfischereifahrzeugen oder deren Vertretern zu übermittelnden Informationen diejenigen gemäß Anhang 10 der vorliegenden Verordnung sein, denen eine gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 validierte Fangbescheinigung beigefügt ist, wenn diese Fischereifahrzeuge des Drittlandes IOTC-Fischereierzeugnisse an Bord mitführen.
(3) Die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen können elektronisch über die e-PSM-Anwendung übermittelt werden.
(4) Hafenmitgliedstaaten können auch zusätzliche Informationen anfordern, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge an IUU-Fischerei oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt waren.
Artikel 43
Genehmigung des Einlaufens, Anlandens und Umladens in Häfen
(1) Nach Erhalt der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 42 entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandfischereifahrzeug die Einfahrt in seine Häfen und deren Nutzung gestattet oder verweigert. Wurde einem Drittlandfischereifahrzeug die Einfahrt verweigert, so unterrichtet der Hafenmitgliedstaat den Flaggenstaat des Schiffes und die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter. Hafenmitgliedstaaten verweigern Fischereifahrzeugen, die auf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, der IUU-Schiffsliste einer anderen regionalen Fischereiorganisation oder der Unionsliste der IUU-Schiffe stehen, den Zugang zu ihren Häfen.
(2) Geht über die e-PSM-Anwendung eine Voranmeldung ein, so teilt der Hafenmitgliedstaat seine Entscheidung, die Einfahrt in den Hafen zu gestatten oder zu verweigern, über dieselbe Anwendungssoftware mit.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist bei Transportschiffen eine IOTC-Umladeerklärung erforderlich, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt der Anlandung vorzulegen ist. Um sicherzustellen, dass die Anlandungen mit den für jedes Fischereifahrzeug gemeldeten Fangmengen übereinstimmen, ergreifen die Mitgliedstaaten, in denen umgeladene Fänge angelandet werden sollen, geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Informationen zu überprüfen, und arbeiten mit dem Flaggenmitgliedstaat des Transportschiffs, Hafenstaaten, in denen die Umladung der anzulandenden Ware stattgefunden hat, und den Flaggenstaaten der beteiligten Fangschiffe zusammen. Diese Überprüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Transportschiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.
(4) Erhält der Hafenmitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eine Anlande- oder Umladeerklärung von einem Fangschiff, so treffen die Hafenmitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der erhaltenen Informationen zu überprüfen, und arbeiten mit der Flaggenpartei zusammen, um sicherzustellen, dass die Anlandungen und/oder Umladungen mit den für jedes Fangschiff gemeldeten Fangmengen übereinstimmen.
(5) Jeder Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge, die nicht unter seiner Flagge fahren und im vorangegangenen Kalenderjahr in seinen Häfen Thunfisch und verwandte Arten angelandet haben, die im Zuständigkeitsbereich gefangen wurden. Diese Informationen werden in das entsprechende IOTC-Berichtsmuster aufgenommen und umfassen Angaben zur Fangzusammensetzung nach Gewicht und angelandeten Arten. Die Kommission prüft diese Berichte und leitet sie bis zum 30. Juni jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
ABSCHNITT 2
Inspektion
Artikel 44
Hafeninspektion
(1) Jeder Hafenmitgliedstaat inspiziert jedes Jahr in seinen bezeichneten Häfen mindestens 5 % aller Anlandungen oder Umladungen im Zusammenhang mit IOTC-Arten durch Fischereifahrzeuge, die nicht unter seiner Flagge fahren.
(2) Die Inspektionen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung angegebenen Mengen nach Arten und den tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein. Nach Abschluss der Anlandung oder Umladung überprüft und erfasst der Inspektor die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten.
Artikel 45
Inspektionsverfahren
(1) Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
(2) Die Inspektoren aus Hafenmitgliedstaaten sind entsprechend qualifizierte Fachkräfte, die für diese Zwecke befugt sind, und führen einen gültigen Identitätsbeweis mit sich, den sie dem Kapitän des zu inspizierenden Schiffes vorlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen standardmäßig mindestens sicher, dass ihre Inspektoren die in Anhang II der EBM 16/11 genannten Aufgaben wahrnehmen. Die Hafenmitgliedstaaten verlangen bei der Durchführung von Inspektionen in ihren Häfen, dass der Kapitän des Schiffes den Inspektoren jede erforderliche Unterstützung und Information zukommen lässt und die erforderlichen Materialien und Unterlagen oder beglaubigte Kopien davon vorlegt.
(4) Jeder Hafenmitgliedstaat nimmt in den schriftlichen Bericht über die Ergebnisse jeder Inspektion mindestens die in Anhang III der EBM 16/11 genannten Informationen auf. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion übermittelt der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän des inspizierten Schiffs, dem Flaggenstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle eine Kopie des Inspektionsberichts und auf Verlangen ein Original oder eine beglaubigte Abschrift davon. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet den Bericht an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5) Jeder Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die Liste der nicht unter seiner Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge, die im vorangegangenen Kalenderjahr in seinen Häfen Thunfisch und verwandte Arten angelandet haben, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich gefangen wurden. Diese Informationen umfassen Angaben zur Fangzusammensetzung nach Gewicht und angelandeten Arten. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. Juli jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
ABSCHNITT 3
Durchsetzung
Artikel 46
Verfahren bei Nachweisen für Verstöße gegen IOTC-Maßnahmen bei Hafeninspektionen
(1) Belegen die bei der Inspektion gesammelten Informationen, dass ein Fischereifahrzeug einen Verstoß gegen die IOTC-Maßnahmen begangen hat, gilt dieser Artikel zusätzlich zu Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
(2) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats leiten der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Arbeitstagen eine Kopie des Inspektionsberichts weiter. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diesen Bericht unverzüglich an das IOTC-Sekretariat und an die Kontaktstelle der Flaggenpartei weiter.
(3) Die Hafenmitgliedstaaten melden der zuständigen Behörde der Flaggenpartei und der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle unverzüglich die Maßnahmen, die im Falle von Verstößen ergriffen wurden. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Informationen an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 47
Von Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Meldeformulars in Anhang I der EBM 18/03 mindestens 80 Tage vor der Jahrestagung der IOTC alle dokumentierten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die IOTC-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 70 Tage vor der Tagung des Einhaltungsausschusses an das IOTC-Sekretariat weiter.
(2) Den in Absatz 1 genannten dokumentierten Informationen werden die Informationen über die IUU-Fischereitätigkeit jedes der aufgeführten Schiffe beigefügt, einschließlich:
a) |
Berichte über die angebliche IUU-Fischerei im Zusammenhang mit den geltenden EBM; |
b) |
Handelsdaten, die auf der Grundlage einschlägiger Handelsstatistiken wie z. B. aus statistischen Dokumenten und anderen nachprüfbaren nationalen oder internationalen Statistiken gewonnen wurden; |
c) |
Informationen aus anderen Quellen oder aus den Fanggründen, wie z. B.:
|
Artikel 48
Mutmaßliche Verstöße, die von der Partei und dem IOTC-Sekretariat gemeldet wurden
(1) Erhält die Kommission von einer Partei oder dem IOTC-Sekretariat Informationen, die auf mutmaßliche IUU-Fischereitätigkeiten eines Fischereifahrzeugs der Union hindeuten, so leitet sie diese Informationen unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der Jahrestagung der IOTC die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verstoßes durch Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 15 Tage vor der Jahrestagung an das IOTC-Sekretariat weiter.
Artikel 49
Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe
(1) Erhält die Kommission vom IOTC-Sekretariat eine offizielle Mitteilung über die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, so übermittelt sie diese Mitteilung einschließlich der entsprechenden Nachweise und aller sonstigen vom IOTC-Sekretariat vorgelegten dokumentierten Informationen dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt seine Anmerkungen spätestens 30 Tage vor der Jahrestagung des IOTC-Einhaltungsausschusses. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie mindestens 15 Tage vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses an das IOTC-Sekretariat weiter.
(3) Nach Unterrichtung durch die Kommission gehen die Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats wie folgt vor:
a) |
Sie unterrichten den Eigner und die Betreiber des Fischereifahrzeugs über dessen Aufnahme in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe und über die möglichen Folgen, die sich daraus ergeben könnten, dass diese Aufnahme in die von der IOTC angenommene Liste der IUU-Schiffe bestätigt wird, und |
b) |
sie überwachen die Schiffe, die in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, genau, um deren Tätigkeiten zu bestimmen und mögliche Änderungen des Namens, der Flagge oder des registrierten Eigners dieser Schiffe aufzudecken. |
Artikel 50
Vorläufige IOTC-Liste der IUU-Schiffe
(1) Um zu verhindern, dass ein in dem Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 49 aufgeführtes Fischereifahrzeug der Union in die vorläufige IOTC-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen wird, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die Nachweise für Folgendes:
a) |
Das Schiff hat zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt die Bedingungen seiner Zulassung erfüllt und
|
b) |
als Reaktion auf die betreffenden IUU-Fischereitätigkeiten wurden wirksame Strafmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Strafverfolgung und Verhängung von Sanktionen, die angemessen streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von weiteren Verstößen abzuschrecken. |
(2) Die Kommission prüft die Informationen nach Absatz 1 und leitet sie unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 51
Meldung von Daten
(1) Spätestens am 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Tabelle in Anhang II der EBM 18/07 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu folgenden Punkten:
a) |
Schätzungen der Gesamtfänge nach Arten und Fanggeräten, möglichst vierteljährlich, nach Möglichkeit getrennt nach den an Bord behaltenen Fängen in Lebendgewicht und den Rückwürfen in Lebendgewicht oder Stückzahlen für alle Arten im Rahmen des IOTC-Mandats sowie die am häufigsten gefangenen Knorpelfischarten nach Fangmeldungen und Zwischenfällen; |
b) |
Gesamtfangdaten für Wale, Meeresschildkröten und Seevögel gemäß den Artikeln 20, 21 bzw. 22; |
c) |
für die Ringwadenfischerei und die Angelfischerei werden die Fang- und Aufwandsdaten nach Fangart aufgeschlüsselt und für jedes Fanggerät auf die monatlichen Gesamtfangmengen extrapoliert; die Unterlagen zur Beschreibung der Extrapolationsverfahren werden ebenfalls routinemäßig übermittelt; |
d) |
für die Langleinenfischerei sind Daten über die Fänge nach Arten (Anzahl oder Gewicht) und Aufwand (Anzahl der Haken) pro Rechteck von 5° und nach Monaten aufgeschlüsselt zu übermitteln; die Unterlagen zur Beschreibung des Extrapolationsverfahrens werden ebenfalls routinemäßig übermittelt; |
e) |
eine Übersicht über die jüngsten Fänge von Gelbflossenthun gemäß Artikel 39; |
f) |
Nullfänge, die mittels der Tabelle in Anhang II der EBM 18/07 gemeldet werden. |
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten die folgenden Fischereiaufwandsdaten der Ringwadenflotte unter Verwendung von Versorgungsschiffen und FADs auf:
a) |
Anzahl und Merkmale von Versorgungsschiffen der Ringwadenfänger, die unter ihrer Flagge tätig sind oder Ringwadenfänger unterstützen, die unter ihrer Flagge tätig sind, oder in ihrer AWZ tätig sein dürfen und im Zuständigkeitsbereich eingesetzt wurden; |
b) |
Anzahl und Tage auf See von Ringwadenfängern und Versorgungsschiffen der Ringwadenfänger pro Rechteck von 1° und Monat, die von dem Flaggenmitgliedstaat des Versorgungsschiffs zu melden sind; |
c) |
Position, Datum und Uhrzeit des Fangeinsatzes, FAD-Kennung und -Art sowie Konstruktionsmerkmale der einzelnen FADs. |
(3) Die Informationen nach Absatz 1 für den Schiffstyp sowie in Bezug auf vorläufige und endgültige Daten werden der Kommission zu folgenden Zeitpunkten übermittelt:
a) |
Vorläufige Daten für die Langleinenflotten auf Hoher See im vorangegangenen Jahr werden spätestens am 15. Juni jedes Jahres übermittelt; die endgültigen Daten sind spätestens am 15. Dezember jedes Jahres vorzulegen; |
b) |
endgültige Daten für alle anderen Flotten, einschließlich Versorgungsschiffe, werden spätestens am 15. Juni jedes Jahres übermittelt. |
(4) Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie bis zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen spezifischen Fristen an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission 75 Tage vor der Jahrestagung der IOTC Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr mit Angaben zu den Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten für alle IOTC-Fischereien, einschließlich Haiarten, die in Verbindung mit den IOTC-Fischereien gefangen wurden, getroffen haben, insbesondere über die Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Datenerhebung für gezielte und unbeabsichtigte Fänge. Die Kommission fasst die Informationen in einem Durchführungsbericht der Union zusammen und übermittelt sie dem IOTC-Sekretariat.
(6) Die Flaggenmitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens 45 Tage vor der Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC zu einem von der Kommission mitgeteilten Zeitpunkt einen nationalen wissenschaftlichen Bericht mit folgenden Angaben:
a) |
allgemeine Fischereistatistiken; |
b) |
Berichterstattung über die Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses; |
c) |
Fortschritte, die bei der Forschung gemäß Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 5 erzielt wurden; und |
d) |
sonstige relevante Informationen über Fischereitätigkeiten für IOTC-Arten sowie über Haie, andere Nebenprodukte und Beifangarten. |
(7) Der in Absatz 6 genannte Bericht wird gemäß dem vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC vorgeschriebenen Muster erstellt. Die Kommission übermittelt den Flaggenmitgliedstaaten das entsprechende Muster. Die Kommission analysiert die in dem Bericht enthaltenen Informationen, fasst sie in einem Unionsbericht zusammen und übermittelt sie dem IOTC-Sekretariat.
Artikel 52
Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.
(2) Die Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung von Daten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.
(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind diese Daten zu anonymisieren.
Artikel 53
Leitlinien
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten, die in den von der IOTC bewirtschafteten Fischereien Fangmöglichkeiten haben, alle von der IOTC ausgearbeiteten Leitlinien zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf:
a) |
Bestimmungsleitlinien und Handhabungsverfahren für Haie; |
b) |
Handhabungsverfahren für Teufelsrochen; |
c) |
die Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für bewährte Verfahren für die sichere Freisetzung und Handhabung von Walhaien; |
d) |
die Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für bewährte Verfahren für die sichere Freisetzung und Handhabung von Walen; und |
e) |
Handhabungsleitlinien für Meeresschildkröten. |
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Leitlinien den Kapitänen ihrer Schiffe, die in den betreffenden Fischereien tätig sind, zur Verfügung gestellt werden. Diese Kapitäne treffen alle angemessenen Maßnahmen, um diese Leitlinien anzuwenden.
Artikel 54
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
(1) Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen oder Ergänzungen der bestehenden IOTC-Entschließungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die IOTC-Entschließungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 55 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:
a) |
Beschreibung der FADs in Artikel 10; |
b) |
Häfen der Partei, die für Umladungen gemäß Artikel 12 zu nutzen sind; |
c) |
Informationen je Schiff für die Liste der aktiven Schiffe für Thunfisch und Schwertfisch gemäß Artikel 24 Absatz 3; |
d) |
Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern gemäß Artikel 30 Absatz 1; |
e) |
Anzahl der Feldprobenehmer in der handwerklichen Fischerei gemäß Artikel 32 Absatz 1; |
f) |
Charterbedingungen gemäß Artikel 35 Absatz 1; |
g) |
Prozentsatz der Inspektionen bei Anlandungen in Häfen gemäß Artikel 44 Absatz 1; |
h) |
Fristen für die Berichterstattung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 5 und Artikel 51; |
i) |
Anhänge 1 bis 10; |
j) |
Verweise auf internationale Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 45 Absätze 3 und 4, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1. |
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von für die Union verbindlichen Änderungen und Ergänzungen der entsprechenden IOTC-Entschließungen in Unionsrecht beschränkt.
Artikel 55
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 54 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 22. Dezember 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 54 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 54 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 56
Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007
(1) Artikel 2 Buchstabe b und die Artikel 20 bis 21a der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 werden gestrichen.
(2) Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 8 Buchstabe b und die Anhänge VII, XII, XIV und XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 werden gestrichen.
(3) Artikel 4 Absatz 2 und die Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.
Artikel 57
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. November 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 106.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2022.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(5) Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).
(6) Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).
(10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(13) Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).
(16) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG 1
Aufzeichnung einmal pro Hol/Fangeinsatz
Hinweis: Für alle Fanggeräte in diesem Anhang ist das nachstehende Format für Datum und Uhrzeit zu verwenden.
Datum: Beim Aufzeichnungsdatum des Hols/Fangeinsatzes geben Sie JJJJ/MM/TT an.
Uhrzeit: Geben Sie die 24-Stunden-Zeit entweder als Ortszeit, GMT oder nationale Zeit an und geben Sie eindeutig an, welche Zeitangabe genutzt wurde.
FANGEINSATZ
Langleinen:
Datum des Hols
Position (Längen- und Breitengrad); entweder Position um 12:00 Uhr oder Position bei Beginn des Fanggeräteinsatzes oder Code des Gebiets (z. B. seychellische AWZ, Hohe See usw.) können fakultativ verwendet werden.
Zeitpunkt des Beginns des Hols und, wenn möglich, des Rückholens des Fanggeräts
Anzahl der Haken zwischen Schwimmern: Gibt es unterschiedlich viele Haken zwischen Schwimmern bei einem Hol, so ist die repräsentativste (durchschnittliche) Zahl aufzuzeichnen.
Gesamtzahl der bei dem Hol verwendeten Haken
Gesamtzahl der bei dem Hol verwendeten Lichtstäbe
Art der bei dem Hol verwendeten Köder; z. B. Fische, Kalmare usw.
Wahlweise Temperatur der Meeresoberfläche um 12:00 Uhr mit einer Dezimalstelle (XX,X °C)
Ringwaden:
Datum des Hols
Art der Tätigkeit: Fangeinsatz oder Einsatz eines neuen Fischsammelgeräts (Fish Aggregating Device, FAD)
Position in Längen- und Breitengrad und Zeitpunkt oder, falls während des Tages keine Tätigkeit stattfindet, um 12:00 Uhr
Bei Fangeinsatz: Geben Sie an, ob der Hol erfolgreich war, sowie seine Dauer und den verwendeten Laderaum; Art des Schwarms (freischwimmender Schwarm oder in Zusammenhang mit FAD). Wenn in Zusammenhang mit FAD, geben Sie bitte die Art an (z. B. Stamm oder anderes natürliches Objekt, treibendes FAD, verankertes FAD usw.). Siehe EBM 18/08
Verfahren für einen Betriebsplan für FADs, einschließlich einer Begrenzung der Zahl der FADs, ausführlicherer Angaben bei Fangmeldungen von FAD-Einsätzen und der Entwicklung besserer Konzepte für FADs, um zu erreichen, dass sich weniger Nichtzielarten darin verfangen (oder eine folgende weitergehende Entschließung)
Wahlweise Temperatur der Meeresoberfläche um 12:00 Uhr mit einer Dezimalstelle (XX,X °C)
Kiemennetze:
Datum des Hols: Geben Sie das Datum für jeden Hol oder jeden Tag auf See an (für Tage ohne Hol).
Gesamtlänge des Netzes (Meter): Länge der für jeden Hol verwendeten Schwimmleinen in Metern
Beginn der Fangzeit: Geben Sie die Uhrzeit des Beginns jedes Hols und, wenn möglich, des Einholens des Fanggeräts an.
Position (Längen- und Breitengrad) zu Beginn und am Ende: Geben Sie Längen- und Breitengrad zu Beginn und am Ende des Fangeinsatzes und somit die Fläche an, in der Ihr Fanggerät ausgebracht wird, oder, an Tagen ohne Fangeinsatz, Längen- und Breitengrad um 12:00 Uhr.
Tiefe des Netzes (in Metern): ungefähre Tiefe des Kiemennetzes
Angeln:
Die Angaben zum Fischereiaufwand werden in den Logbüchern täglich aufgezeichnet. Die Angaben zu den Fängen werden in den Logbüchern je Fangreise oder, soweit möglich, je Fangtag aufgezeichnet.
Tag des Fangeinsatzes: Tag oder Datum aufzeichnen
Position (Längen- und Breitengrad) um 12:00 Uhr
Anzahl der an diesem Tag eingesetzten Angeln
Beginn der Fangzeit (geben Sie die Zeit unmittelbar nach Abschluss der Köderfischerei an, wenn das Schiff den Ozean zum Fischfang ansteuert. Handelt es sich um mehrere Tage, sollte der Zeitpunkt, an dem die Suche beginnt, angegeben werden) und Ende der Fangzeit (geben Sie die Zeit unmittelbar nach Abschluss der Befischung des letzten Schwarms an; handelt es sich um mehrere Tage, so ist dies der Zeitpunkt, an dem die Befischung des letzten Schwarms eingestellt wurde). Handelt es sich um mehrere Tage, sollte die Anzahl der Fangtage aufgezeichnet werden.
Art des Schwarms: in Zusammenhang mit FAD und/oder freier Schwarm
FÄNGE
Fanggewicht (kg) oder Anzahl nach Arten je Hol/Fangeinsatz für jede Art und Form der Verarbeitung im nachstehenden Abschnitt „ARTEN“:
Für Langleinen nach Anzahl und Gewicht
Für Ringwaden nach Gewicht
Für Kiemennetze nach Gewicht
Für Angeln nach Gewicht oder Anzahl
ARTEN
Langleinen:
Primärarten |
FAO-Code |
Andere Arten |
FAO-Code |
Südlicher Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) |
SBF |
Kurzschnäuziger Speerfisch (Tetrapturus angustirostris) |
SSP |
Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
ALB |
Blauhai (Prionace glauca) |
BSH |
Großaugenthun (Thunnus obesus) |
BET |
Makohaie (Isurus spp.) |
MAK |
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) |
YFT |
Heringshai (Lamna nasus) |
POR |
Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) |
SKJ |
Hammerhaie (Sphyrna spp.) |
SPN |
Schwertfisch (Xiphias gladius) |
SWO |
Seidenhai (Carcharhinus falciformis) |
FAL |
Gestreifter Marlin (Tetrapturus audax) |
MLS |
Andere Knochenfische |
MZZ |
Blauer Marlin (Makaira nigricans) |
BUM |
Andere Haie |
SKH |
Schwarzer Marlin (Istiompax indica) |
BLM |
Seevögel (Anzahl) (1) |
|
Indo-Pazifischer Segelfisch (Istiophorus platypterus) |
SFA |
Meeressäuger (Anzahl) |
MAM |
|
|
Meeresschildkröten (Anzahl) |
TTX |
|
|
Fuchshai (Alopias spp.) |
THR |
|
|
Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) |
OCS |
|
|
Fakultativ zu erfassende Arten |
|
|
|
Tigerhai (Galeocerdo cuvier) |
TIG |
|
|
Krokodilhai (Pseudocarcharias kamoharai) |
PSK |
|
|
Weißer Hai (Carcharodon carcharias) |
WSH |
|
|
Mantas und Teufelsrochen (Mobulidae) |
MAN |
|
|
Violetter Stechrochen (Pteroplatytrygon violacea) |
PLS |
|
|
Andere Rochen |
|
Ringwaden:
Primärarten |
FAO-Code |
Andere Arten |
FAO-Code |
Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
ALB |
Meeresschildkröten (Anzahl) |
TTX |
Großaugenthun (Thunnus obesus) |
BET |
Meeressäuger (Anzahl) |
MAM |
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) |
YFT |
Walhaie (Rhincodon typus) (Anzahl) |
RHN |
Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) |
SKJ |
Fuchshaie (Alopias spp.) |
THR |
Andere IOTC-Arten |
|
Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) |
OCS |
|
|
Seidenhaie (Carcharhinus falciformis) |
FAL |
|
|
Fakultativ zu erfassende Arten |
FAO-Code |
|
|
Mantas und Teufelsrochen (Mobulidae) |
MAN |
|
|
Andere Haie |
SKH |
|
|
Andere Rochen |
|
|
|
Andere Knochenfische |
MZZ |
Kiemennetze:
Primärarten |
FAO-Code |
Andere Arten |
FAO-Code |
Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
ALB |
Kurzschnäuziger Speerfisch (Tetrapturus angustirostris) |
SSP |
Großaugenthun (Thunnus obesus) |
BET |
Blauhai (Prionace glauca) |
BSH |
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) |
YFT |
Makohaie (Isurus spp.) |
MAK |
Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) |
SKJ |
Heringshai (Lamna nasus) |
POR |
Langschwanz-Thun (Thunnus tonggol) |
LOT |
Hammerhaie (Sphyrna spp.) |
SPN |
Fregattmakrele (Auxis thazard) |
FRI |
Andere Haie |
SKH |
Melvera-Fregattmakrele (Auxis rochei) |
BLT |
Andere Knochenfische |
MZZ |
Pazifische Thonine (Euthynnus affinis) |
KAW |
Meeresschildkröten (Anzahl) |
TTX |
Indische Königsmakrele (Scomberomorus commerson) |
COM |
Meeressäuger (Anzahl) |
MAM |
Indopazifische Königsmakrele (Scomberomorus guttatus) |
GUT |
Walhaie (Rhincodon typus) (Anzahl) |
RHN |
Schwertfisch (Xiphias gladius) |
SWO |
Seevögel (Anzahl) (2) |
|
Indo-Pazifischer Segelfisch (Istiophorus platypterus) |
SFA |
Fuchshaie (Alopias spp.) |
THR |
Marline (Tetrapturus spp, Makaira spp.) |
BIL |
Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) |
OCS |
Südlicher Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) |
SBF |
Fakultativ zu erfassende Arten |
|
|
|
Tigerhai (Galeocerdo cuvier) |
TIG |
|
|
Krokodilhai (Pseudocarcharias kamoharai) |
PSK |
|
|
Mantas und Teufelsrochen (Mobulidae) |
MAN |
|
|
Violetter Stechrochen (Pteroplatytrygon violacea) |
PLS |
|
|
Andere Rochen |
|
Angeln:
Primärarten |
FAO-Code |
Andere Arten |
FAO-Code |
Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
ALB |
Andere Knochenfische |
MZZ |
Großaugenthun (Thunnus obesus) |
BET |
Haie |
SKH |
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) |
YFT |
Rochen |
|
Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) |
SKJ |
Meeresschildkröten (Anzahl) |
TTX |
Fregattmakrele und Melvera-Fregattmakrele (Auxis spp.) |
FRZ |
|
|
Pazifische Thonine (Euthynnus affinis) |
KAW |
|
|
Langschwanz-Thun (Thunnus tonggol) |
LOT |
|
|
Indische Königsmakrele (Scomberomorus commerson) |
COM |
|
|
Andere IOTC-Arten |
|
|
|
ANMERKUNGEN
Rückwürfe von Thunfisch, verwandten Fischen und Haien, aufgeschlüsselt nach Arten, in Gewicht (kg) oder Anzahl für alle Fanggeräte, sollten in den Anmerkungen gemeldet werden.
Interaktionen mit Walhaien (Rhincodon typus), Meeressäugern und Seevögeln sollten in den Anmerkungen gemeldet werden.
Weitere Informationen sollten auch in den Anmerkungen verzeichnet werden.
Hinweis: Die in den Logbüchern aufgeführten Arten gelten als Mindestanforderung. Wahlweise sollten andere häufig gefangene Hai- und/oder Fischarten je nach Bedarf in verschiedenen Gebieten und Fischereien hinzugefügt werden.
(1) Wenn eine Partei das Beobachterprogramm vollständig umsetzt, ist die Bereitstellung von Daten für Seevögel fakultativ.
(2) Wenn eine Partei das Beobachterprogramm vollständig umsetzt, ist die Bereitstellung von Daten für Seevögel fakultativ.
ANHANG 2
Leitlinien für die Erstellung von Betriebsplänen für treibende Fischsammelgeräte (DFADs)
Zur Unterstützung der Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem DFAD-Betriebsplan, den die Mitgliedstaaten mit Flotten, die im Zuständigkeitsbereich der IOTC in Verbindung mit DFADs fischen, der Kommission vorlegen müssen, sollte der DFAD-Betriebsplan Folgendes umfassen:
1. |
Ziel |
2. |
Anwendungsbereich
Beschreibung der Anwendung in Bezug auf:
|
3. |
Institutionelle Vorkehrungen für die Verwaltung der DFAD-Betriebspläne:
|
4. |
Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für DFADs:
|
5. |
Relevante Bereiche:
Angaben zu Schongebieten oder Schonzeiten, z. B. Hoheitsgewässer, Schifffahrtsstraßen, Nähe zu handwerklicher Fischerei usw. |
6. |
Anwendungszeitraum des DFAD-Betriebsplans. |
7. |
Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung des DFAD-Betriebsplans. |
8. |
DFAD-Logbuch-Muster (zu erhebende Daten siehe Anhang 3). |
Leitlinien für die Erstellung von Betriebsplänen für verankerte Fischsammelgeräte (AFADs)
Zur Unterstützung der Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem AFAD-Betriebsplan, den die Parteien mit Flotten, die im Zuständigkeitsbereich der IOTC in Verbindung mit AFADs fischen, der IOTC vorlegen müssen, sollte der AFAD-Betriebsplan Folgendes umfassen:
1. |
Ziel |
2. |
Anwendungsbereich
Beschreibung der Anwendung in Bezug auf:
|
3. |
Institutionelle Vorkehrungen für die Verwaltung der AFAD-Betriebspläne:
|
4. |
Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für AFADs:
|
5. |
Relevante Bereiche:
|
6. |
Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung des AFAD-Betriebsplans. |
7. |
AFAD-Logbuch-Muster (zu erhebende Daten siehe Anhang IV). |
ANHANG 3
Datenerhebung für treibende Fischesammelgeräte (DFADs) und verankerte Fischsammelgeräte (AFADs)
DATENERHEBUNG FÜR DFADs
a) |
Für jede an einem DFAD durchgeführte Tätigkeit — mit oder ohne nachfolgendem Hol — melden Fischereifahrzeuge, Hilfs- und Versorgungsschiffe folgende Informationen:
|
b) |
Folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden. Die Parteien übermitteln diese aggregierten Daten pro Schiff nach Rechtecken von 1 * 1 Grad (falls zutreffend) und monatlich an das Sekretariat. |
DATENERHEBUNG FÜR AFADs
a) |
Tätigkeiten in Zusammenhang mit einem AFAD |
b) |
Für jede an einem AFAD durchgeführte Tätigkeit (Reparatur, Wartung, Konsolidierung usw.), mit oder ohne nachfolgendem Hol oder anderen Fischereitätigkeiten:
|
c) |
Folgen auf das Anlaufen ein Hol oder andere Fischereitätigkeiten, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden. |
ANHANG 4
Schutzmaßnahmen für Seevögel in der Langleinenfischerei
Schutzmaßnahme |
Beschreibung |
Spezifikation |
||||||||||
Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung |
Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und Abenddämmerung. Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben. |
Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt. Die minimale Deckbeleuchtung darf nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen. |
||||||||||
Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen) |
Während des gesamten Ausbringens von Langleinen müssen Vogelscheuchleinen eingesetzt werden, um Vögel von der Annäherung an die Mundschnur abzuhalten. |
Für Schiffe von 35 m Länge oder mehr:
|
||||||||||
|
|
Für Schiffe unter 35 m Länge:
Zusätzliche Leitlinien für die Konstruktion und den Einsatz von Vogelscheuchleinen sind in Anhang 5 dieser Verordnung enthalten. |
||||||||||
Beschweren der Leinen |
Vor dem Ausbringen an der Mundschnur einzusetzende Gewichte |
bis zu 1 m vom Haken über 45 g Gesamtgewicht oder bis zu 3,5 m vom Haken über 60 g Gesamtgewicht oder bis zu 4 m vom Haken über 98 g Gesamtgewicht. |
ANHANG 5
Ergänzende Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen
Vorbemerkung
Technische Mindeststandards für den Einsatz von Tori-Leinen finden sich in Anhang 4 dieser Verordnung und werden hier nicht wiederholt. Diese ergänzenden Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche im Rahmen der Anforderungen von Anhang 4 der Verordnung noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Konstruktion und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, solange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Eine ständige weitere Verbesserung der Tori-Leinen ist angedacht und entsprechend sollten diese Leitlinien künftig überarbeitet werden.
Konstruktion der Tori-Leine (siehe Abbildung 1)
1. |
Mit einer geeigneten Ballast-Vorrichtung, die an dem im Wasser liegenden Abschnitt der Tori-Leine angebracht ist, lässt sich die Ausdehnung über dem Wasser erhöhen. |
2. |
Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, sodass ihre Bewegungen unvorhersehbar sind, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird. |
3. |
Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt. |
4. |
Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und unregelmäßige Flatterbewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), und mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch diese sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein. |
5. |
Jedes Scheuchband sollte aus zwei oder mehr Litzen bestehen. |
6. |
Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann. |
Einsatz von Tori-Leinen
1. |
Die Leine sollte an einer am Schiff befestigten Stange angebracht sein. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 7 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz. |
2. |
Wenn von einem Schiff aus nur eine Tori-Leine verwendet wird, sollte sie luvseitig zu den eingesetzten Ködern ausgebracht werden. Wenn beköderte Haken außerhalb des Heckbereichs ausgebracht werden, sollte der Befestigungspunkt der Vogelscheuchleine am Schiff mehrere Meter vom Heck entfernt an der Schiffsseite liegen, von der aus die Köder eingesetzt werden. Wenn von einem Schiff aus zwei Tori-Leinen verwendet werden, sollten die beköderten Haken innerhalb der von den beiden Tori-Leinen umschlossenen Fläche eingesetzt werden. |
3. |
Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Vögeln geschützt sind. |
4. |
Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. In die Tori-Leine können Sollbruchstellen eingearbeitet werden, um Sicherheits- und Betriebsprobleme so gering wie möglich zu halten, wenn ein Langleinenschwimmer sich verdrehen oder sich mit dem im Wasser liegenden Teil einer Vogelscheuchleine verwickeln sollte. |
5. |
Wenn Fischer ein Beköderungsgerät (bait casting machine, BCM) einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine wie folgt aufeinander abgestimmt werden: i) Gewährleistung, dass das BCM die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswirft, und ii) bei Verwendung eines BCM (oder mehrerer BCMs), das/die sowohl steuerbord als auch backbord auswerfen kann/können, müssen zwei Tori-Leinen eingesetzt werden. |
6. |
Wenn sie eine Nebenleine von Hand auswerfen, sollten Fischer sicherstellen, dass die beköderten Haken und die aufgewickelten Abschnitte der Nebenleine unter der schützenden Tori-Leine ausgeworfen werden, um das Schraubenwasser, das die Sinkgeschwindigkeit verlangsamen kann, zu meiden. |
7. |
Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.
Langleinen (Fanggerät-Konfiguration): Durchschnittliche Länge der Nebenleine (Meter): gerade Länge zwischen Schnappschäkel und Haken in Metern. Übersetzung:
|
ANHANG 6
Allgemeine Bestimmungen der Chartervereinbarung
Die Chartervereinbarung enthält folgende Bedingungen:
Die Flaggenpartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;
die Dauer des Fangeinsatzes im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Monate;
die zu charternden Fischereifahrzeuge werden bei den zuständigen Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien registriert, die ausdrücklich vereinbaren, die IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden und sie auf ihren Schiffen durchzusetzen. Alle betroffenen Flaggenvertragsparteien oder kooperierenden Nichtvertragsparteien erfüllen wirksam ihre Pflicht, ihre Fischereifahrzeuge zu kontrollieren, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC sicherzustellen.
Die zu charternden Fischereifahrzeuge werden im IOTC-Register der Schiffe geführt, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Fischfang betreiben dürfen.
Unbeschadet der Pflichten der charternden Partei stellt die Flaggenpartei sicher, dass das gecharterte Schiff sowohl die Rechtsvorschriften der charternden Partei als auch der Flaggenparteien einhält, und gewährleistet, dass gecharterte Schiffe die einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC im Einklang mit ihren Rechten, Pflichten und Hoheitsbefugnissen nach internationalem Recht einhalten. Wenn die charternde Partei dem gecharterten Schiff gestattet, auf Hoher See zu fischen, ist die Flaggenpartei für die Kontrolle der Hochseefischerei gemäß der Chartervereinbarung verantwortlich. Das gecharterte Schiff meldet die Daten des VMS und die Fangdaten sowohl der charternden Partei und der Flaggenpartei als auch dem IOTC-Sekretariat.
Alle Fänge (in der Vergangenheit und aktuell/künftig), einschließlich Beifänge und Rückwürfe, die im Rahmen der Chartervereinbarung getätigt wurden, werden auf die Quote oder die Fangmöglichkeiten der charternden Partei angerechnet. Die (vergangene, aktuelle/künftige) Anwesenheit von Beobachtern an Bord solcher Schiffe wird auch auf die Beobachterrate der charternden Partei angerechnet, solange das Schiff im Rahmen der Chartervereinbarung Fischfang betreibt.
Die charternde Partei meldet der IOTC alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, sowie andere von der IOTC verlangte Informationen gemäß der in Teil IV der EBM 19/07 beschriebenen Charternotifizierungsregelung.
Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und gegebenenfalls Instrumente zur Differenzierung von Fanggebieten wie Fischmarken oder -kennzeichen werden entsprechend den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC für eine wirksame Fischereibewirtschaftung eingesetzt.
Bei mindestens 5 % des Fischereiaufwands werden Beobachter eingesetzt.
Die gecharterten Schiffe verfügen über eine von der charternden Partei ausgestellte Fanglizenz und stehen nicht auf der IUU-Liste der IOTC und/oder der IUU-Liste anderer regionaler Fischereiorganisationen.
Sind die gecharterten Schiffe im Rahmen von Chartervereinbarungen tätig, sind sie im Rahmen des Möglichen nicht befugt, die Quote (sofern vorhanden) oder die Berechtigung der Flaggenvertragsparteien oder kooperierenden Nichtvertragsparteien in Anspruch nehmen. Den gecharterten Schiffen ist es untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen;
Sofern ausdrücklich nichts anderes im Chartervertrag vorgesehen ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Fänge der gecharterten Schiffe ausschließlich in den Häfen der charternden Vertragspartei oder unter deren direkter Aufsicht entladen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten der gecharterten Schiffe die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC nicht untergraben.
Das gecharterte Schiff muss zu jedem Zeitpunkt eine Kopie der Charterunterlagen mitführen.
ANHANG 7
IOTC-Umladeerklärung
Transportschiff |
Fischereifahrzeug |
Name des Schiffs und Funkrufzeichen: Flagge: Flaggenstaatlizenznummer: Nationale Registernummer, soweit verfügbar: IOTC-Registernummer, soweit verfügbar: |
Name des Schiffs und Funkrufzeichen: Flagge: Flaggenstaatlizenznummer: Nationale Registernummer, soweit verfügbar: IOTC-Registernummer, soweit verfügbar: |
|
Tag |
Monat |
Uhrzeit |
Jahr |
|
Name des Vertreters: |
Name des Kapitäns des großen Thunfischfängers (large scale tuna vessel, LSTV): |
Name des Kapitäns des Transportschiffs: |
Abfahrt |
|
|
|
ab |
|
|
|
|
Rückkehr |
|
|
|
nach |
|
Unterschrift: |
Unterschrift: |
Unterschrift: |
Umladung |
|
|
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|
|
|
|
|
Gewicht in Kilogramm oder verwendetes Behältnis (z. B. Kiste, Korb) und Anlandegewicht in Kilogramm des Behältnisses angeben: ________ Kilogramm
ORT DER UMLADUNG
Art |
Hafen |
Meer |
Art des Erzeugnisses |
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|
Ganz |
Ausgenommen |
Geköpft |
Filetiert |
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Bei Umladung auf See Name und Unterschrift des IOTC-Beobachters:
ANHANG 8
Statistisches Dokument der IOTC für Großaugenthun
DOKUMENTENNUMMER |
STATISTISCHES DOKUMENT DER IOTC FÜR GROẞAUGENTHUN |
|||||||||
ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR
|
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Produktart ( * 1) |
Zeitpunkt der Entnahme (MM/JJ) |
Fanggerätecode ( * 2) |
Nettogewicht (kg) |
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F/FR |
D/GG/DR/FL/OT |
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ABSCHNITT EINFUHR
|
||||||||||
ANMERKUNG: Wird dieses Formular in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch ausgefüllt, fügen Sie bitte eine englische Übersetzung dieses Dokuments bei. |
AUSFÜLLHINWEISE:
DOKUMENTENNUMMER: Feld, in dem das ausstellende Land eine Dokumentennummer mit Ländercode einträgt.
(1)
FLAGGENLAND/FLAGGENRECHTSTRÄGER/FLAGGENRECHTSTRÄGER IM FISCHEREISEKTOR Geben Sie den Namen des Landes des Schiffs an, das den in der Ladung enthaltenen Großaugenthun entnommen hat, und das dieses Dokument ausgestellt hat. Gemäß der Empfehlung kann nur der Flaggenstaat des Schiffes, das den in der Ladung enthaltenen Großaugenthun entnommen hat, oder, wenn das Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung eingesetzt wird, der Ausfuhrstaat dieses Dokument ausstellen.
(2)
BESCHREIBUNG DES SCHIFFS (falls zutreffend): Geben Sie den Namen und die Registriernummer, die Länge über alles (length overall, LOA) und die IOTC-Register-Nummer des Schiffes an, das den in der Ladung enthaltenen Großaugenthun entnommen hat.
(3)
FALLEN (falls zutreffend): Geben Sie den Namen der Falle an, aus welcher der in der Ladung enthaltene Großaugenthun entnommen wurde.
(4)
AUSFUHRORT: Geben Sie den Ort, den Bundesstaat oder die Provinz und das Land an, aus dem bzw. der der Großaugenthun ausgeführt wurde.
(5)
FANGGEBIET Geben Sie das Fanggebiet an. (Falls b oder c angekreuzt wurde, brauchen die Punkte 6 und 7 nicht ausgefüllt zu werden.)
(6)
FISCHBESCHREIBUNG: Der Ausführer muss die folgenden Angaben so genau wie möglich machen.
HINWEIS: In jeder Zeile sollte eine Produktart beschrieben werden.
(1)
Produktart: Geben Sie die Art des verladenen Produkts entweder als FRISCH oder GEFROREN sowie die Form als GANZ, AUSGENOMMEN UND OHNE KIEMEN, ZERLEGT, FILET oder ANDERE an. Im Fall von ANDERE beschreiben Sie die Art der in der Ladung enthaltenen Produkte.
(2)
Zeitpunkt der Entnahme: Geben Sie den Zeitpunkt (Monat und Jahr) der Entnahme des in der Ladung enthaltenen Großaugenthuns an.
(3)
Fanggerätecode: Geben Sie anhand der nachstehenden Liste an, welche Art von Fanggerät zur Entnahme des Großaugenthuns verwendet wurde. Im Fall von ANDERE ART beschreiben Sie die Art des Fanggeräts, einschließlich Zucht.
(4)
Nettoproduktgewicht: in Kilogramm.
(5)
AUSFÜHRERBESCHEINIGUNG: Die Person oder das Unternehmen, die bzw. das die Großaugenthunladung ausführt, muss ihren Namen, den Namen des Unternehmens, die Anschrift, die Unterschrift, das Datum der Ausfuhr der Ladung und (falls zutreffend) die Händlerlizenznummer angeben.
(6)
BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG: Geben Sie den Namen und die vollständige Dienstbezeichnung des Beamten an, der das Dokument unterzeichnet. Der Beamte muss bei einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Schiffs, das den im Dokument aufgeführten Großaugenthun entnommen hat, oder bei einer anderen vom Flaggenstaat ermächtigten Person oder Einrichtung beschäftigt sein. Gegebenenfalls wird auf diese Anforderung verzichtet, wenn das Dokument von einem Beamten oder, wenn das Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung eingesetzt wird, von einem Beamten oder einer anderen ermächtigten Person oder Einrichtung des Ausfuhrstaats validiert wurde. Das Gesamtgewicht der Ladung ist ebenfalls in diesem Feld anzugeben.
(7)
EINFÜHRERBESCHEINIGUNG: Die Person oder das Unternehmen, die bzw. das Großaugenthun einführt, muss ihren bzw. seinen Namen, die Anschrift, die Unterschrift, das Datum der Einfuhr des Großaugenthuns, die Lizenznummer (falls zutreffend) und den endgültigen Einfuhrort angeben. Das schließt Einfuhren in Zwischenländer/Rechtsträger/Rechtsträger im Fischereisektor ein. Bei frischen und gekühlten Erzeugnissen kann die Unterschrift des Einführers durch die einer Person eines Zollabfertigungsunternehmens ersetzt werden, wenn die Bevollmächtigung zur Unterschrift vom Einführer ordnungsgemäß anerkannt wurde.
FANGGERÄTECODE:
FANGGERÄTECODE |
ART DES FANGGERÄTS |
BB |
KÖDERSCHIFF |
GILL |
KIEMENNETZ |
HAND |
HANDLEINE |
HARP |
HARPUNE |
LL |
LANGLEINE |
MWT |
PELAGISCHES SCHLEPPNETZ |
PS |
RINGWADE |
RR |
HANDANGEL |
SPHL |
SPORT-HANDLEINE |
SPOR |
SPORTFISCHEREI ALLGEMEIN |
SURF |
OBERFLÄCHENFISCHEREI ALLGEMEIN |
TL |
„TENDED LINE“ |
TRAP |
FALLE |
TROL |
SCHLEPPANGEL |
UNCL |
FANGMETHODE NICHT ANGEGEBEN |
OT |
SONSTIGE ARTEN |
EINE KOPIE DES AUSGEFÜLLTEN DOKUMENTS ZURÜCKSENDEN AN: (Name des Büros der zuständigen Behörde des Flaggenstaats).
ANHANG 9
IOTC-Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun
DOKUMENTENNUMMER |
IOTC-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR GROẞAUGENTHUN |
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ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR:
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Produktart( * ): |
Nettogewicht (kg) |
Flaggenland/Flaggenrechtsträger/Flaggenrechtsträger im Fischereisektor |
Einfuhrdatum |
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F/FR |
RD/GG/DR/FL/OT |
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Produktart( * ) |
Nettogewicht (kg) |
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F/FR |
RD/GG/DR/FL/OT |
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ABSCHNITT EINFUHR:
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HINWEIS: Wird dieses Formular in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch ausgefüllt, fügen Sie bitte die englische Übersetzung dieses Dokuments bei. |
AUSFÜLLHINWEISE
DOKUMENTENNUMMER: Feld für das ausstellende Land/den ausstellenden Rechtsträger/den ausstellenden Rechtsträger im Fischereisektor für die Angabe einer Dokumentennummer mit jeweiligem Code nach Land/Rechtsträger/Rechtsträger im Fischereisektor.
(1)
LAND/RECHTSTRÄGER/RECHTSTRÄGER FISCHEREISEKTOR, DAS BZW. DER WIEDERAUSFÜHRTGeben Sie den Namen des Landes/Rechtsträgers/Rechtsträgers im Fischereisektor an, das bzw. der den in der Ladung enthaltenen Großaugenthun wiederausführt und diese Bescheinigung ausgestellt hat. Gemäß der Empfehlung kann diese Bescheinigung nur von dem wiederausführenden Land/wiederausführenden Rechtsträger/wiederausführenden Rechtsträger im Fischereisektor ausgestellt werden.
(2)
WIEDERAUSFUHRORTGeben Sie Ort/Bundesstaat bzw. Provinz und Land/Rechtsträger/Rechtsträger im Fischereisektor an, aus dem bzw. der der Großaugenthun wiederausgeführt wurde.
(3)
BESCHREIBUNG DES EINGEFÜHRTEN FISCHSDer Ausführer muss die folgenden Angaben so genau wie möglich machen: HINWEIS: In jeder Zeile sollte eine Produktart beschrieben werden. (1) Produktart: Geben Sie die Art des verladenen Produkts entweder als FRISCH oder GEFROREN sowie die Form als GANZ, AUSGENOMMEN UND OHNE KIEMEN, ZERLEGT, FILET oder ANDERE an. Im Fall von ANDERE beschreiben Sie die Art der in der Ladung enthaltenen Produkte. (2) Nettogewicht: Nettoproduktgewicht in Kilogramm. (3) Flaggenland/Flaggenrechtsträger/Flaggenrechtsträger im Fischereisektor: Name des Landes/Rechtsträgers/Rechtsträgers im Fischereisektor, das bzw. der den in der Ladung enthaltenen Großaugenthun entnommen hat. (4) Einfuhrdatum: Datum der Einfuhr.
(4)
BESCHREIBUNG DES FÜR DIE WIEDERAUSFUHR BESTIMMTEN FISCHSDer Ausführer muss die folgenden Angaben so genau wie möglich machen: HINWEIS: In jeder Zeile sollte eine Produktart beschrieben werden. (1) Produktart: Geben Sie die Art des verladenen Produkts entweder als FRISCH oder GEFROREN sowie die Form als GANZ, AUSGENOMMEN UND OHNE KIEMEN, ZERLEGT, FILET oder ANDERE an. Im Fall von ANDERE beschreiben Sie die Art der in der Ladung enthaltenen Produkte. (2) Nettogewicht: Nettoproduktgewicht in Kilogramm.
(5)
WIEDERAUSFÜHRERBESCHEINIGUNGDie Person oder das Unternehmen, die bzw. das die Großaugenthunladung ausführt, muss ihren bzw. seinen Namen, die Anschrift, die Unterschrift, das Datum der Wiederausfuhr der Ladung und (falls zutreffend) die Lizenznummer des Wiederausführers angeben.
(6)
BEHÖRDLICHE VALIDIERUNGGeben Sie den Namen und die vollständige Dienstbezeichnung des Beamten an, der die Bescheinigung unterzeichnet. Der Beamte muss bei einer zuständigen Behörde des auf der Bescheinigung angeführten wiederausführenden Landes/wiederausführenden Rechtsträgers/wiederausführenden Rechtsträgers im Fischereisektor oder bei einer anderen von der zuständigen Behörde zur Validierung ermächtigten Person oder Einrichtung beschäftigt sein.
(7)
EINFÜHRERBESCHEINIGUNGDie Person oder das Unternehmen, die bzw. das Großaugenthun einführt, muss ihren bzw. seinen Namen, die Anschrift, die Unterschrift, das Datum der Einfuhr des Großaugenthuns, die Lizenznummer (falls zutreffend) und den endgültigen Einfuhrort angeben. Das schließt Einfuhren in Zwischenländer/Rechtsträger/Rechtsträger im Fischereisektor ein. Bei frischen und gekühlten Erzeugnissen kann die Unterschrift des Einführers durch die einer Person eines Zollabfertigungsunternehmens ersetzt werden, wenn die Bevollmächtigung zur Unterschrift vom Einführer ordnungsgemäß anerkannt wurde.
EINE KOPIE DER AUSGEFÜLLTEN BESCHEINIGUNG ZURÜCKSENDEN AN: (Name des Büros der zuständigen Behörde des wiederausführenden Landes/wiederausführenden Rechtsträgers/wiederausführenden Rechtsträgers im Fischereisektor).
ANHANG 10
Angaben, die von Schiffen für den Hafenzugang vorab zur Verfügung gestellt werden müssen
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Nein |
Ja: National |
Ja: RFO |
Typ: |
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Länge |
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Breite |
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Tiefgang |
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Identifikator |
Ausgestellt von |
Gültigkeitsdauer |
Fanggebiet(e) |
Arten |
Fanggeräte |
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Identifikator |
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Ausgestellt von |
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Gültigkeits dauer |
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Identifikator |
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Ausgestellt von |
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Gültigkeits dauer |
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Datum |
Ort |
Name |
Flaggen staat |
ID-Nummer |
Arten |
Produktform |
Fanggebiet |
Menge |
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Arten |
Produktform |
Fanggebiet |
Menge |
Menge |
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