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Document 32022R2106

Verordnung (EU) 2022/2106 der Kommission vom 31. Oktober 2022 über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für Schiffe unter der Flagge Italiens

C/2022/7936

ABl. L 284 vom 4.11.2022, p. 49–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2106/oj

4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/49


VERORDNUNG (EU) 2022/2106 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2022

über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für Schiffe unter der Flagge Italiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (2) sind die Quoten für 2022 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Roter Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, die für 2022 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Der Italien für das Jahr 2022 für die Bestandsgruppe Roter Tiefseegarnelen in den im Anhang genannten geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erreicht.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).


ANHANG

Nr.

09/TQ110

Mitgliedstaat

Italien

Bestand

ARS/GF8-11

Art

Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea)

Gebiet

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

Datum der Schließung

28.9.2022


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