Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R1404

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1404 der Kommission vom 16. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Lonicera L. mit Ursprung in der Türkei und bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau

    C/2022/5797

    ABl. L 214 vom 17.8.2022, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1404/oj

    17.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 214/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1404 DER KOMMISSION

    vom 16. August 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Lonicera L. mit Ursprung in der Türkei und bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

    (3)

    Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Darunter sind auch die Gattungen Lonicera L. und Malus Mill.

    (4)

    Am 27. November 2019 stellte die Türkei bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von zwei- bis vierjährigen, bewurzelten, zum Anpflanzen bestimmten Topfpflanzen der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera japonica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica (im Folgenden „genannte Lonicera-Arten“). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

    (5)

    Am 25. November 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Topfpflanzen der genannten Lonicera-Arten aus der Türkei (4) an. Dieses wissenschaftliche Gutachten umfasst die Risikobewertung der genannten Lonicera-Arten für zum Anpflanzen bestimmte Topfpflanzen, die höchstens vier Jahre alt sind. Die Behörde ermittelte Lopholeucapsis japonica, Meloidogyne chitwoodi und Bemisia tabaci (europäische Populationen) als relevante Schädlinge für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein. Lopholeucaspis japonica und Meloidogyne chitwoodi sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) als Unionsquarantäneschädling aufgeführt; Bemisia tabaci (europäische Populationen) ist hingegen gemäß Anhang III der genannten Durchführungsverordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädling aufgeführt.

    (6)

    Am 4. März 2020 stellte die Republik Moldau bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen wurzelnackten und veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica, die sich in Vegetationsruhe befinden und keine Blätter tragen. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

    (7)

    Am 22. Februar 2022 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica aus der Republik Moldau (6) an. Die Behörde ermittelte Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) als relevanten Schädling für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diesen Schädling und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein. Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) ist ein Unionsquarantäneschädling gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.

    (8)

    Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen wird das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit der Einfuhr in die Union von bis zu vier Jahre alten, bewurzelten, zum Anpflanzen mit Kultursubstrat bestimmten Pflanzen der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica mit Ursprung in der Türkei und von bis zu drei Jahre alten, wurzelnackten und veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica, die sich in Vegetationsruhe befinden und keine Blätter tragen, mit Ursprung in der Republik Moldau als annehmbar angesehen, sofern die entsprechenden, in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten besonderen Anforderungen erfüllt sind.

    (9)

    Daher sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten, und sie sollten aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

    (10)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Angesichts des invasiven Charakters von Lonicera japonica ist eine weitere Risikobewertung zur Ermittlung ihrer Auswirkungen auf die Biodiversität in der Union erforderlich. Daher sollte die Einfuhr von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Lonicera japonica aus allen Drittländern in die Union verboten bleiben, bis dieses Risikobewertung durchgeführt wurde.

    (12)

    Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (7) nachzukommen, sollte die Einfuhr der genannten Arten von Lonicera L., mit Ausnahme von Lonicera japonica, mit Ursprung in der Türkei und von bis zu drei Jahre alten, wurzelnackten und veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica, die sich in Vegetationsruhe befinden und keine Blätter tragen, mit Ursprung in der Republik Moldau, so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. August 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

    (4)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific report on the commodity risk assessment of specified species of Lonicera potted plants from Turkey. EFSA Journal 2022;20(1):7014, 56 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7014.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

    (6)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of grafted plants of Malus domestica from Moldova. EFSA Journal 2022;20(3):7021, 39 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7201.

    (7)  Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) (angenommen am 15. April 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1995; UNTS volume 1867, S. 493) Welthandelsorganisation, https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.


    ANHANG

    In der Tabelle in Nummer 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird die zweite Spalte „Bezeichnung“ wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag „Lonicera L.“ erhält folgende Fassung:

    Lonicera L., ausgenommen bis zu vier Jahre alte Pflanzen zum Anpflanzen mit Kultursubstrat der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica mit Ursprung in der Türkei“.

    2.

    Der Eintrag „Malus Mill., ausgenommen ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien“ erhält folgende Fassung:

    Malus Mill., ausgenommen:

    ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien; und

    bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau“.


    Top