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Document 32022R1233

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 der Kommission vom 18. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

    C/2022/4917

    ABl. L 190 vom 19.7.2022, p. 70–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1233/oj

    19.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/70


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1233 DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführt wurden (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) (2).

    (2)

    Die untersuchte Ware unterliegt auch einem endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (3) eingeführt wurde. Der Ausgleichszoll ist jedoch nicht Gegenstand dieser wieder aufgenommenen Untersuchung.

    1.2.   Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption (im Folgenden „Absorptionsuntersuchung“) und Einleitung

    (3)

    Bei der Kommission ging ein Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption der geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren aus Ägypten (im Folgenden „betroffenes Land“) nach Artikel 12 der Grundverordnung ein.

    (4)

    Der Antrag wurde am 18. Oktober 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht, auf den mehr als 25 % der Gesamtproduktion von GFF in der Union entfallen.

    (5)

    Die Antragsteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass die ägyptischen Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gesunken sind. Der Rückgang der ägyptischen Ausfuhrpreise hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen anscheinend untergraben. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise deuteten darauf hin, dass sich der Rückgang der Ausfuhrpreise nicht durch einen Preisrückgang beim wichtigsten Rohstoff und anderen Kosten oder eine Änderung des Produktmixes erklären lässt.

    1.3.   Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

    (6)

    Am 1. Dezember 2021 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme“) (4).

    (7)

    Die Wiederaufnahme der Untersuchung betraf den geltenden Antidumpingzoll in Höhe von 20 % gegenüber Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E (im Folgenden „Jushi Egypt“), Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. (im Folgenden „Hengshi Egypt“) (im Folgenden zusammen „CNBM Group“) und „alle übrigen Unternehmen“ nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 (5).

    1.4.   Interessierte Parteien

    (8)

    In der Bekanntmachung der Wiederaufnahme bat die Kommission interessierte Parteien, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der wieder aufgenommenen Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie die Behörden des betroffenen Landes über die Absorptionsuntersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

    (9)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

    1.5.   Auswahl einer Stichprobe von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land, die einer wieder aufgenommenen Untersuchung unterzogen werden sollen

    (10)

    Damit die Kommission entscheiden konnte, ob für die Hersteller im betroffenen Land eine Stichprobenauswahl nach Artikel 17 der Grundverordnung erforderlich ist, wurden diese Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme angeforderten Informationen zu übermitteln. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung Ägyptens bei der Europäischen Union, gegebenenfalls weitere Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Wiederaufnahme der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren. Da sich jedoch nur Jushi Egypt und Hengshi Egypt meldeten, war eine Stichprobenauswahl nicht erforderlich.

    1.6.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

    (11)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit einer Stichprobenauswahl entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme aufgeführten Informationen. Da sich keiner der unabhängigen Einführer meldete, erübrigte sich eine Stichprobenauswahl.

    1.7.   Antworten auf die Fragebögen und Überprüfungen

    (12)

    Die Kommission sandte Jushi Egypt und Hengshi Egypt einen Fragebogen, den sie beantworteten.

    (13)

    Die Kommission holte alle für diese wieder aufgenommene Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein. Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung in den Betrieben von Jushi Egypt, Hengshi Egypt und einem mit Hengshi Egypt verbundenen Händler, Huajin Capital Limited in Hongkong, durchführen. Daher nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (6) einen Fernabgleich aller Informationen über diese drei Unternehmen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte.

    (14)

    Darüber hinaus wurden bei den folgenden mit Jushi Egypt/Hengshi Egypt verbundenen Einführern/Händlern Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

    Jushi France S.A.S, Frankreich

    JUSHI SPAIN, S.A., Spanien.

    1.8.   Für die Absorptionsuntersuchung relevanter Zeitraum

    (15)

    Der Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung (im Folgenden „Absorptions-UZ“) erstreckte sich vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021. Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangs-UZ“) betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

    1.9.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

    (16)

    Nach der Einleitung dieser erneuten Untersuchung brachte die ägyptische Regierung vor, dass eine Wiederaufnahme der Untersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) vereinbar sei. Die ägyptische Regierung brachte vor, i) dass nach den WTO-Regeln eine solche Überprüfung nicht vorgesehen sei, ii) dass Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung mit Artikel 9.1 des Antidumping-Übereinkommens unvereinbar sei, insofern als infolge einer solchen Wiederaufnahme der Untersuchung kein niedrigerer Zoll eingeführt werden könne und iii) dass nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung eingeführte Maßnahmen außerdem nicht unter die Ausnahmen nach Artikel XX Buchstabe d des GATT 1994 fallen würden.

    (17)

    Die ägyptische Regierung brachte ferner vor, dass im Gegensatz zu den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 3 des Antidumping-Übereinkommens eine Wiederaufnahme der Untersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung keine Untersuchung der Schädigung erfordere.

    (18)

    Die Kommission stellte fest, dass die Tatsache, dass im Antidumping-Übereinkommen nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, die Dumpingspanne zu überprüfen, um der Absorption von Antidumpingzöllen Rechnung zu tragen, nicht bedeutet, dass eine solche Überprüfung mit den WTO-Regeln unvereinbar ist. Vielmehr konzentriert sich diese Überprüfung auf die Ermittlung der Dumpingspanne, um sicherzustellen, dass die Höhe der Zölle die Auswirkungen des schädigenden Dumpings angemessen beseitigen kann, und ist daher nach Artikel 11.1 und 11.2 des Antidumping-Übereinkommens und in voller Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des Antidumping-Übereinkommens einschließlich Artikel 2 gerechtfertigt.

    (19)

    Zu dem Vorbringen zu Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung ist anzumerken, dass bei dieser Wiederaufnahme der Untersuchung keine niedrigere Dumpingspanne für die GFF-Einfuhren aus Ägypten ermittelt wurde. Das Vorbringen ist daher unerheblich.

    (20)

    Was die Anforderung betrifft, dass sich die Untersuchung sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung erstrecken solle, so beschränkt sich Artikel 12 im Gegensatz zu den Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 auf die Wiederaufnahme der Untersuchung der Dumpingspannen. In jedem Fall überprüfte die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung die Schadensbeseitigungsschwelle, um die einschlägigen Vorschriften über die Höhe des Zolls in vollem Umfang einzuhalten.

    (21)

    Die ägyptische Regierung brachte ferner vor, dass die geltenden Maßnahmen die beabsichtigte Abhilfewirkung hätten und dass ein erheblicher Rückgang der Menge der GFF-Einfuhren zwischen 2018 und 2020 belegt habe, dass die Ausführer keine Absorptionspraktiken angewandt hätten. In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiederholte die ägyptische Regierung ihr Argument, dass die Kommission die Menge der gedumpten Einfuhren und die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt nicht objektiv untersucht habe. Erstens ist die Kommission gemäß Artikel 12 der Grundverordnung nicht daran gehindert, im Falle eines Rückgangs der Einfuhren aus dem betroffenen Land eine Absorptionsuntersuchung durchzuführen und gegebenenfalls die Antidumpingmaßnahmen zu erhöhen. Zweitens stellen Veränderungen der Einfuhrmengen als solche weder eine Absorption von Antidumpingzöllen in Form von Änderungen der Ausfuhrpreise dar oder beeinflussen diese. Drittens gingen die Einfuhren von GFF in die Union zwar nach der Einführung der Antidumpingzölle zurück, sind aber nach wie vor beträchtlich, und einer der beiden ausführenden Hersteller verdoppelte seine Ausfuhren in die Union im Absorptions-UZ. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (22)

    Vestas Wind Systems A/S (im Folgenden „Vestas“), ein Verwender von GFF, machte während der Wiederaufnahme der Untersuchung geltend, dass laut den Büchern des Unternehmens sowohl der FOB-Preis als auch die Anlandepreise, die Vestas für aus Ägypten in die Union eingeführte GFF gezahlt habe, gestiegen seien. Diesbezüglich stellte die Kommission Folgendes fest: Erstens stützt sich die Bewertung der Ausfuhrverkäufe durch die Kommission auf die von den ausführenden Herstellern vorgelegten und überprüften Verkaufsdaten, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhrpreise im Absorptions-UZ im Vergleich zum Ausgangs-UZ gesunken sind. Zweitens stützt sich die Bewertung der Kommission auf die Gesamtheit der Verkäufe an alle unabhängigen Abnehmer in der Union während des Absorptions-UZ bzw. des Ausgangs-UZ und beschränkt sich nicht auf die Analyse der Verkäufe an einzelne Abnehmer. Daher wird das Vorbringen von Vestas zurückgewiesen.

    (23)

    Darüber hinaus argumentierte Vestas, dass die Einführung oder Erhöhung von Antidumpingzöllen auf GFF unmittelbar dem Interesse der Union zuwiderlaufe. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die derzeitige Wiederaufnahme der Untersuchung darauf beschränkt, festzustellen, ob die Ausfuhrpreise seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zurückgegangen sind oder ob die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der untersuchten Ware in der Union geführt haben, und anschließend gegebenenfalls die Dumpingspanne auf der Grundlage der neu bewerteten Ausfuhrpreise neu zu berechnen. Nach Artikel 12 der Grundverordnung umfasst eine solche Wiederaufnahme der Untersuchung nicht die Aspekte des Unionsinteresses. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    2.   UNTERSUCHTE WARE

    (24)

    Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 mit Ursprung in Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081, 7019610083, 7019610084, 7019620081, 7019620083, 7019620084, 7019630081, 7019630083, 7019630084, 7019640081, 7019640083, 7019640084, 7019650081, 7019650083, 7019650084, 7019660081, 7019660083, 7019660084, 7019691081, 7019691083, 7019691084, 7019699081, 7019699083, 7019699084, 7019900081, 7019900083 und 7019900084 eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware“).

    3.   FESTSTELLUNGEN DER ABSORPTIONSUNTERSUCHUNG

    (25)

    Bei einer Absorptionsuntersuchung soll nach Artikel 12 der Grundverordnung festgestellt werden, ob seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen die Ausfuhrpreise zurückgegangen sind oder ob die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der untersuchten Ware in der Union geführt haben. Ist das Ergebnis, dass die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise geführt haben sollte, so werden in einem zweiten Schritt zwecks Beseitigung der zuvor gemäß Artikel 3 der Grundverordnung festgestellten Schädigung die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 der Grundverordnung neu ermittelt und die Dumpingspannen neu berechnet, um die neu ermittelten Ausfuhrpreise zu berücksichtigen.

    3.1.   Rückgang der Ausfuhrpreise

    (26)

    In diesem Fall führten beide ausführenden Hersteller entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Unternehmen in die Union aus, und die Analyse der Kommission konzentrierte sich entsprechend auf die Entwicklung der Ausfuhrpreise im Absorptions-UZ im Vergleich zum Ausgangs-UZ.

    (27)

    Bei ihrer Ermittlung, ob ein Rückgang der Ausfuhrpreise zu verzeichnen war, stellte die Kommission für jedes untersuchte Unternehmen dessen Ausfuhrpreise auf CIF-Basis (Kosten, Versicherung und Fracht) an der Zollgrenze der Union im Absorptions-UZ fest und verglich diese Preise mit den entsprechenden Ausfuhrpreisen, die während dem Ausgangs-UZ festgestellt worden waren.

    (28)

    Die Kommission verglich für jeden der ausführenden Hersteller die Preise der im Absorptions-UZ verkauften Warentypen mit den im Ausgangs-UZ verkauften gleichen Warentypen und ermittelte für sie den gewogenen durchschnittlichen Preisunterschied.

    (29)

    Der vorstehende Vergleich für die beiden verbundenen ausführenden Hersteller ergab für die CNBM Group einen gewogenen durchschnittlichen Rückgang der Ausfuhrpreise um 12 %, was dem ersten Anschein nach auf eine Absorption der geltenden Maßnahmen hindeutet.

    (30)

    Daher wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 der Grundverordnung neu berechnet.

    3.2.   Dumping

    3.2.1.   Einleitung

    (31)

    Nachdem eine mögliche Absorption für die CNBM Group festgestellt worden war, wurde die Dumpingspanne nach Artikel 2 der Grundverordnung neu berechnet.

    (32)

    Für die Ausfuhrpreise wurden nach Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung die im Rahmen dieser Wiederaufnahme der Untersuchung erhobenen und überprüften bzw. abgeglichenen Ausfuhrpreise für den Absorptions-UZ herangezogen.

    (33)

    In diesem Fall führten beide verbundenen ausführenden Hersteller entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Unternehmen mit Sitz in Hongkong oder der Union in die Union aus.

    (34)

    Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe der untersuchten Ware an unabhängige Abnehmer in der Union war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die untersuchte Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

    (35)

    Führten die ausführenden Hersteller die untersuchte Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union aus, so wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen des Preises für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) der verbundenen Einführer mit Sitz in der Union, und für eine angemessene Gewinnspanne (die in der Ausgangsuntersuchung auf 5 % festgesetzt wurde) vorgenommen.

    (36)

    Die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwerte werden für die Berechnung der Dumpingspannen im Absorptions-UZ herangezogen, es sei denn, es wird nach Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung eine Überprüfung des Normalwerts unter Berücksichtigung von Änderungen im Absorptions-UZ beantragt.

    (37)

    Im vorliegenden Fall beantragten die ausführenden Hersteller keine Überprüfung des Normalwerts. Daher werden in diesem Fall die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwerte zur Neuberechnung der Dumpingspanne herangezogen.

    (38)

    In Bezug auf Jushi Egypt wurden alle im Absorptions-UZ verkauften Warentypen auch im Ausgangs-UZ verkauft, sodass alle Normalwerte ohne Weiteres verfügbar waren. In Bezug auf Hengshi Egypt wurden zwei im Absorptions-UZ verkaufte Warentypen im Ausgangs-UZ nicht verkauft. Der Normalwert für diese beiden Waren wurde daher durch den Normalwert für die von Hengshi Egypt in der Ausgangsuntersuchung am ehesten vergleichbaren Warentypen ersetzt.

    (39)

    Hengshi Egypt brachte in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung vor, dass es für einen der Warentypen unangemessen sei, den Normalwert aus dem Ausgangs-UZ heranzuziehen, da dieser Warentyp lediglich im Rahmen einer Testproduktion hergestellt und in geringer Menge als Muster verkauft worden sei. Stattdessen schlug Hengshi Egypt vor, den Normalwert aus dem Ausgangs-UZ für einen anderen angeblich am ehesten vergleichbaren Warentyp zu verwenden.

    (40)

    Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Ausgangsuntersuchung ergab, dass der fragliche Warentyp zu gewerblichen Zwecken hergestellt wurde, und dass der Normalwert für diesen Warentyp ordnungsgemäß ermittelt und für die Berechnung der Dumpingspanne im Ausgangs-UZ verwendet wurde. Keine dieser Feststellungen wurde von Hengshi Egypt in der Ausgangsuntersuchung angefochten. Zweitens wäre die willkürliche Verwendung eines Normalwerts für einen anderen Warentyp angesichts dessen, dass der ermittelte und zuvor unbestrittene Normalwert für den entsprechenden Warentyp verfügbar ist, unbegründet. Die Erklärungen des Unternehmens nach der endgültigen Unterrichtung konnten zudem nicht überprüft werden. Die Kommission ist daher die Auffassung, dass der Normalwert für den Warentyp, der im Ausgangs-UZ hergestellt und zu gewerblichen Zwecken verkauft wurde (wenn auch in begrenzten Mengen), und der dem im Absorptions-UZ in die Union verkauften Warentyp entspricht, in diesem Fall der am ehesten vergleichbare und zuverlässigste Näherungswert für Dumpingberechnungen ist.

    (41)

    Darüber hinaus hätte Hengshi Egypt zwar eine Überprüfung des Normalwerts auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung beantragen können, wenn es der Auffassung war, dass es im Absorptions-UZ zu Änderungen der Normalwerte gekommen ist, die eine Überprüfung rechtfertigten, doch hat es dies nicht getan. Nach Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung ist zwar eine umfassende Überprüfung des Normalwerts vorgesehen, jedoch keine selektive Neubewertung nur für einen oder einige wenige ausgewählte Warentypen. Aus den vorstehenden Gründen ist das Vorbringen von Hengshi Egypt zurückzuweisen.

    (42)

    Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach Jushi Egypt einer gemeinsamen Behandlung von Jushi Egypt und Hengshi Egypt für die Zwecke der Anwendung des Artikels 12 Absatz 5 der Grundverordnung über die Überprüfung der Normalwerte. Jushi Egypt ist der Auffassung, dass die Kommission ihrem gesonderten Antrag auf Neubewertung des Normalwerts hätte stattgeben müssen.

    (43)

    Jushi Egypt brachte vor, dass das Unternehmen selbst zum angeblichen Rückgang der Ausfuhrpreise für die gesamte CNBM Group beigetragen habe, die Ausfuhrpreise von Hengshi Egypt jedoch auf demselben Niveau geblieben seien wie im Ausgangs-UZ. Der Rückgang der Ausfuhrpreise von Jushi Egypt wäre jedoch das Ergebnis der Bemühungen von Jushi Egypt, seine Kosten im Absorptions-UZ zu senken, sodass sich der Kostenrückgang gleichermaßen auf den Normalwert auswirken würde. Abschließend argumentiert Jushi Egypt, dass bei seinen Ausfuhrpreisen keine Absorption vorliege und folglich auch nicht bei den Ausfuhrpreisen der CNBM Group. Darüber hinaus hätte die einheitliche Dumpingspanne für die Unternehmensgruppe nach Ansicht von Jushi Egypt auf der angepassten Dumpingspanne für Jushi Egypt und der ursprünglichen Dumpingspanne für Hengshi Egypt beruhen müssen.

    (44)

    Erstens wurde, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, für die CNBM Group, die sowohl Jushi Egypt als auch Hengshi Egypt umfasst, ein Rückgang der Ausfuhrpreise um 12 % ermittelt, was zur Neuberechnung der Dumpingspannen für beide herstellende Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung führte.

    (45)

    Zweitens sei daran erinnert, dass die CNBM Group ausdrücklich erklärte, sie werde keine Überprüfung des Normalwerts für ihre verbundenen ausführenden Hersteller, Jushi Egypt und Hengshi Egypt, beantragen. Anschließend nahm die Kommission gemäß Artikel 12 der Grundverordnung eine Neuberechnung der Dumpingspannen auf der Grundlage der Normalwerte aus dem Ausgangs-UZ vor.

    (46)

    Drittens können nach Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Grundverordnung Lieferanten mit bestehenden strukturellen und gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Zwecke der Festlegung des Antidumpingzolls als eine Einheit betrachtet werden. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Ansatz auf der Ebene der Gruppe verbundener Hersteller auch bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 5 und bei der Wiederaufnahme von Absorptionsuntersuchungen zu verfolgen ist. Andernfalls könnten unterschiedliche Ansätze für einzelne ausführende Hersteller, die derselben Gruppe angehören, bereits im Vorfeld der Absorptionsuntersuchungen zu einem verzerrten Ergebnis der Untersuchungen und zu Situationen führen, in denen die ausführenden Hersteller der Anwendung (erhöhter) Antidumpingzölle entgehen. In Bezug auf die Behandlung von Jushi Egypt und Hengshi Egypt als zur selben Unternehmensgruppe gehörend ist festzustellen, dass der von der Kommission bei dieser Wiederaufnahme der Untersuchung verfolgte Ansatz voll und ganz mit dem in der Ausgangsuntersuchung verfolgten Ansatz im Einklang steht. Aus den oben dargelegten Gründen ist das Vorbringen von Jushi Egypt zurückzuweisen.

    3.2.2.   Vergleich

    (47)

    Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

    (48)

    Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. In diesem Fall wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungskosten, Verladekosten, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.

    (49)

    Darüber hinaus führte Hengshi Egypt GFF im Ausgangs-UZ auch über einen verbundenen Händler mit Sitz außerhalb der Union, in Hongkong, in die Union aus. Daher wurde im Einklang mit der Ausgangsuntersuchung auch eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für Verkäufe über dieses verbundene Handelsunternehmen vorgenommen. Die Berichtigung bestand aus dem Abzug der VVG-Kosten des Handelsunternehmens und einem Gewinn von 5 % (wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt).

    3.2.3.   Dumpingspanne

    (50)

    Um die Dumpingspanne für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller zu ermitteln, verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Typ der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnitt des Ausfuhrpreises des entsprechenden Typs der untersuchten Ware auf der Stufe ab Werk.

    (51)

    Da die beiden mitarbeitenden Hersteller verbundene Unternehmen sind, wurde auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts ihrer individuellen Dumpingspannen eine einzige Dumpingspanne ermittelt.

    (52)

    Auf dieser Grundlage stellen sich die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt dar:

    Name des Unternehmens

    Dumpingspanne im Ausgangs-ZU (in %)

    Dumpingspanne im Absorptions-ZU (in %)

    Erhöhung der Dumpingspanne (in Prozentpunkten)

    CNBM Group

    20

    33,1

    13,1

    3.2.4.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (53)

    Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des für den Absorptions-UZ ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der CNBM Group mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Ausgangs-UZ auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

    (54)

    Auf dieser Grundlage vergrößerte sich die Schadensspanne für die CNBM Group von 63,9 % auf 109,3 %.

    (55)

    Als Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachten die CNBM Group und die ägyptische Regierung bezüglich des Rückgangs der Einfuhren aus Ägypten und des daraus resultierenden Rückgangs des Marktanteils von CNBM in der Union vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Union, der sich von der angeblichen bedeutenden Schädigung erholt habe oder sich von dieser erholen könne, bereits gut geschützt hätten. Unter Bezugnahme auf eine parallele Umgehungsuntersuchung (7) brachte die CNBM Group ferner vor, die Verkaufspreise der Unionshersteller seien angeblich gestiegen, was zeige, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der bedeutenden Schädigung erholt habe. Die CNBM Group beanstandete ferner die von der Kommission zur Berechnung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen angewandte Methode und verwies dabei auf ihre Stellungnahmen in der Ausgangsuntersuchung sowie auf zwei einschlägige Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (8). Darüber hinaus brachte die ägyptische Regierung als Antwort auf die endgültige Unterrichtung vor, dass die Kommission bei der Überprüfung der Schadensbeseitigungsspanne eine andere Handelsstufe für den Preisvergleich zugrunde gelegt habe, und somit nicht im Einklang mit Artikel 3 des Antidumping-Übereinkommens über den fairen Vergleich gehandelt habe.

    (56)

    Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, beschränkt sich diese Wiederaufnahme der Untersuchung nur auf Dumpingaspekte. Die Schadensbeseitigungsschwelle wurde ausschließlich im Hinblick auf die vollständige Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Höhe des Zolls neu berechnet und kann sich nicht auf das Ergebnis dieser Wiederaufnahme der Untersuchung auswirken, da die Zölle sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch bei dieser wieder aufgenommenen Untersuchung in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden (weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 58). Was die Verwendung von Informationen aus einer parallelen Untersuchung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass CNBM sich auf eine andere Untersuchung und auf Informationen bezieht, die im vorliegenden Fall nicht in den Akten enthalten sind. Selbst wenn diese Informationen für die Zwecke des vorliegenden Falls relevant sein sollten (was nicht der Fall ist), könnten sie im vorliegenden Fall nicht verwendet werden. Aus den vorstehenden Gründen müssen die Vorbringen der CNBM Group und der ägyptischen Regierung zurückgewiesen werden.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (57)

    Die für den Absorptions-UZ berechnete Dumpingspanne stieg gegenüber der im Ausgangs-UZ ermittelten Dumpingspanne an. Daher sollten die Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren der von der CNBM Group stammenden untersuchten Ware in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung geändert werden.

    (58)

    Nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollten die Zölle in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden. In der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung (9) hat die Kommission keine ausfuhrbedingten Subventionsregelungen nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) („Antisubventionsgrundverordnung“) angefochten. Daher muss der Ausgleichszoll für die Festsetzung des neuen Antidumpingzolls nicht abgezogen werden.

    (59)

    Der geänderte Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt daher:

    Unternehmen

    Endgültige Dumpingspanne

    CNBM Group

    33,1  %

    Alle übrigen Unternehmen

    33,1  %

    (60)

    In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachten die Antragsteller vor, dass die Kommission aufgrund des massiven Anstiegs der Preisunterbietung von ihrem Ermessen vollumfänglich Gebrauch machen und den Antidumpingzoll verdoppeln müsse.

    (61)

    Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung gehandelt hat, indem sie die Dumpingspanne neu berechnete, um den niedrigeren Ausfuhrpreisen Rechnung zu tragen, und den geänderten Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne festgesetzt hat. Die Kommission ist an die genannten Bestimmungen gebunden und verfügt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Zolls über die Dumpingspanne hinaus im vorliegenden Fall. Das Vorbringen der Antragsteller entbehrt daher jeder rechtlichen Grundlage und ist zurückzuweisen.

    (62)

    Am 17. Mai 2022 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten eingeführt werden sollte. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

    (63)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

    Artikel 1

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 erhalten Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 folgende Fassung:

    „(1)   Auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081, 7019610083, 7019610084, 7019620081, 7019620083, 7019620084, 7019630081, 7019630083, 7019630084, 7019640081, 7019640083, 7019640084, 7019650081, 7019650083, 7019650084, 7019660081, 7019660083, 7019660084, 7019691081, 7019691083, 7019691084, 7019699081, 7019699083, 7019699084, 7019900081, 7019900083 und 7019900084) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Betroffenes Land

    Unternehmen

    Endgültiger Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    VR China

    Jushi Group Co. Ltd;

    Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd;

    Taishan Fiberglass Inc.

    69,0  %

    C531

    PGTEX China Co. Ltd;

    Chongqing Tenways Material Corp.

    37,6  %

    C532

    In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventions- als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

    37,6  %

    Siehe Anhang I

    In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumping-, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

    34,0  %

    Siehe Anhang II

    Alle übrigen Unternehmen

    69,0  %

    C999

    Ägypten

    Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;

    Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

    33,1  %

    C533

    Alle übrigen Unternehmen

    33,1  %

    C999“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juli 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

    (4)  Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in Ägypten (ABl. C 483 vom 1.12.2021, S. 29).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776.

    (6)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

    (7)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 58).

    (8)  Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan/Kommission, EU:T:2022:259, Rn. 90; Rechtssachen T-30/19 und T-72/19, CRIA und CCCMC/Kommission, EU:T:2022:266, Rn. 153.

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776.

    (10)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).


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