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Document 32022R0384

Verordnung (EU) 2022/384 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anpassung der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/1239

ABl. L 78 vom 8.3.2022, p. 1–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/384/oj

8.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


VERORDNUNG (EU) 2022/384 DER KOMMISSION

vom 4. März 2022

zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anpassung der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung,(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitender Satz und Buchstaben a und b sowie Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich der Listen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist.

(2)

Insbesondere wird in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 auf die Listen der Drittländer verwiesen, aus denen die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist, insbesondere durch Querverweise auf die in anderen Rechtsakten der Kommission festgelegten Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr für den menschlichen Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist.

(3)

Nach einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über Tiergesundheit durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und über amtliche Kontrollen durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde eine Reihe von Rechtsakten der Kommission mit Listen von Drittländern, aus denen eine Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist und auf die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verwiesen wird, aufgehoben und ersetzt, insbesondere durch Rechtsakte, die gemäß den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 erlassen wurden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (5) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben für Aquakulturtiere, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darüber hinaus wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (6) gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen; diese enthält die Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen.

(5)

Dementsprechend sollten die Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist, in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert werden, indem insbesondere die Verweise auf die Listen von Drittländern, die in den aufgehobenen Rechtsakten der Kommission festgelegt sind, durch geeignete Verweise auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 ersetzt werden.

(6)

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).


ANHANG

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Nr.

Produkt

Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Listen der Drittländer

Bescheinigungen/Muster

1

Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m

a)

Das verarbeitete tierische Protein muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 hergestellt worden sein, und

b)

das verarbeitete tierische Protein muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein außer Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (*) und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Im Fall von Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (**)

a)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1;

b)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1a

2

Blutprodukte als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i

Die Blutprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 und Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)

Im Fall von Blutprodukten von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen

b)

Im Fall von Blutprodukten von anderen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B

3

Ausgeschmolzene Fette und Fischöl

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k

b)

Im Fall von Fischöl:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f, i und j

a)

Die ausgeschmolzenen Fette und das Fischöl müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 hergestellt worden sein, und

b)

das ausgeschmolzene Fett muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Im Fall von Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe A

b)

Im Fall von Fischöl:

Anhang XV Kapitel 9

4

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse

a)

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h

b)

Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse: Material der Kategorie 3 von lebenden Tieren, die keine Anzeichen einer durch Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen

Die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis, das Kolostrum und die Kolostrumerzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis:

Drittländer gemäß Anhang XVII Teil 1 oder Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die Einfuhr von Milch von Huftieren oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Einfuhr von Milch von Einhufern

b)

Im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Drittländer gemäß der Zulassung in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die Einfuhr von Milch von Huftieren oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Einfuhr von Milch von Einhufern

a)

Im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe A

b)

im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe B

5

Gelatine und hydrolysiertes Protein

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben d, h und k

Die Gelatine und das hydrolysierte Protein müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

(EG) Ägypten

b)

im Fall von Gelatine und hydrolysierten Proteinen aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)

Im Fall von Gelatine:

Anhang XV Kapitel 11

b)

Im Fall von hydrolysiertem Protein:

Anhang XV Kapitel 12

6

Dicalciumphosphat

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k

Das Dicalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 12

7

Tricalciumphosphat

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und k

Das Tricalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 7 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 12

8

Kollagen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j

Das Kollagen muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 8 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 11

9

Eiprodukte

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe k Ziffer ii

Die Eiprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 9 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang XV Kapitel 15

2.

Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2

Nr.

Produkt

Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Listen der Drittländer

Bescheinigungen/Muster

1

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte, Insektenexkremente und Guano von Fledermäusen

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen müssen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß

a)

Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Huftieren, Insektenexkremente oder Guano von Fledermäusen sowie folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Einhufern oder

c)

Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Geflügel

Anhang XV Kapitel 17

2

Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben c und d sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und h

Die Blutprodukte müssen gemäß Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Folgende Drittländer:

a)

Im Fall unbehandelter Blutprodukte von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8 des genannten Teils

b)

Im Fall unbehandelter Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

c)

Im Fall unbehandelter Blutprodukte von anderen Tieren:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission

d)

Im Fall behandelter Blutprodukte von allen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

a)

Im Fall unbehandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe C

b)

im Fall behandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe D

3

Blut und Blutprodukte von Equiden

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und h

Das Blut und die Blutprodukte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 erfüllen.

Folgende Drittländer:

a)

Im Fall von Blut, das gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 entnommen wurde, bzw. für Blutprodukte, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des genannten Kapitels hergestellt worden sind:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen registrierte Pferde oder registrierte Equiden eingeführt werden dürfen, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)

Im Fall von Blutprodukten, die gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden:

Drittländer gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen registrierte Pferde oder registrierte Equiden eingeführt werden dürfen, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe A

4

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iii

Die Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 1 und 4 erfüllen.

Die Häute und Felle stammen aus einem Drittland bzw. — im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht — einem Teil eines Drittlandes gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus dem die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart zulassen.

Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe A

5

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstabe n

Die Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 2, 3 und 4 erfüllen.

a)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren:

Drittländer gemäß Anhang IV Teil 1, Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern, die zum Versand in die Union bestimmt sind und vor der Einfuhr in die Union 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

jedes Drittland

a)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die nicht den Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 entsprechen:

Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe B

b)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die zum Versand in die Union bestimmt sind und vor der Einfuhr in die Union 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

amtliche Erklärung gemäß Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe C

c)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 erfüllen:

keine Bescheinigung erforderlich

6

Jagdtrophäen und andere Tierpräparate

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f, das von Wildtieren gewonnen wurde, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i, iii und v sowie Buchstabe n

Die Jagdtrophäen und anderen Präparate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 erfüllen.

a)

Im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 2:

jedes Drittland

b)

im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 3:

i)

Jagdtrophäen von Federwild:

Drittländer gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen, sowie folgende Länder und Gebiete:

 

(GL) Grönland,

 

(TN) Tunesien

ii)

Jagdtrophäen von Schalenwild:

Drittländer gemäß den für frisches Fleisch von Huftieren geltenden Spalten der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, einschließlich etwaiger Beschränkungen gemäß der Spalte mit spezifischen Bedingungen zu frischem Fleisch, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Fall von Einhufern

a)

Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe A

b)

Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe B

c)

Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1:

keine Bescheinigung erforderlich

7

Schweineborsten

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer iv

Die Schweineborsten müssen von Schweinen gewonnen worden sein, die aus dem Ursprungsdrittland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

a)

Im Fall unbearbeiteter Schweineborsten:

Drittländer bzw. — im Fall einer Regionalisierung — Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr in die Union frei von Afrikanischer Schweinepest waren:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

im Fall bearbeiteter Schweineborsten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr in die Union möglicherweise nicht frei von Afrikanischer Schweinepest waren:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

a)

Falls in den 12 Monaten vor der Einfuhr in die Union kein Fall von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe A

b)

falls in den 12 Monaten vor der Einfuhr in die Union ein Fall oder mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten sind:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe B

8

Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n

(1)

Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen:

a)

fest verpackt sein und

b)

auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(2)

Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.

(1)

Jedes Drittland

(2)

Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,

a)

das in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, sofern keine zusätzlichen spezifischen Bedingungen gelten, und

b)

gemäß Anhang IV Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (*) frei von Maul- und Klauenseuche und — falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt — frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.

(1)

Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Bescheinigung erforderlich.

(2)

Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.

9

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer v sowie Buchstaben h und n

Die bearbeiteten Federn bzw. Federteile müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 erfüllen.

Jedes Drittland

Für die Einfuhr bearbeiteter Federn, Federteile oder Daunen ist keine Bescheinigung erforderlich.

10

Imkerei-Nebenerzeugnisse

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e

a)

Im Fall anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind:

i)

Die Imkerei-Nebenerzeugnisse wurden mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von -12 °C oder weniger ausgesetzt oder

ii)

wurden im Fall von Wachs vor der Einfuhr in die Union nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert.

b)

Im Fall von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform, das für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, wurde das Bienenwachs vor der Einfuhr in die Union nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert oder verarbeitet.

a)

Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(CM) Kamerun,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere:

jedes Drittland

a)

Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Anhang XV Kapitel 13

b)

im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere:

ein Handelspapier, in dem die Raffination bzw. Verarbeitung bescheinigt wird

11

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstaben e und h

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 7 erfüllen.

Jedes Drittland

Den Erzeugnissen liegt Folgendes bei:

a)

ein Handelspapier gemäß Abschnitt 7 Nummer 2 und

b)

eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss.

12

Heimtierfutter und Kauspielzeug

a)

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii;

b)

Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii

Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein.

a)

Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)

Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

(AL) Albanien,

(EC) Ecuador,

(DZ) Algerien,

(GE) Georgien (nur verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen),

(LK) Sri Lanka,

(SA) Saudi-Arabien (nur verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel),

(SV) El Salvador

(TW) Taiwan

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)

Im Fall von Heimtierfutter in Dosen:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A

b)

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B

c)

Im Fall von Kauspielzeug:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C

d)

Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D

13

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter

Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a

Die geschmacksverstärkenden Fleischextrakte müssen gemäß Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Geflügelfleisch: Drittländer gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleischs zulassen

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Hasenartigen: Drittländer gemäß Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe E

14

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

a)

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m

b)

im Fall von Material zur Herstellung von Heimtierfutter: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c

c)

im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

a)

Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter:

i)

Im Fall tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen frisches Fleisch für den menschlichen Verzehr eingeführt werden darf

ii)

Im Fall von Rohmaterial von Geflügel, einschließlich Laufvögeln:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen

iii)

Im Fall von Rohmaterial aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

iv)

Im Fall von Rohmaterial von anderen wild lebenden Landsäugetieren und Hasenartigen:

Drittländer gemäß Anhang V oder VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)

Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I, Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(PH) Philippinen,

 

(SV) El Salvador

 

(TW) Taiwan

c)

Im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen pharmazeutische Verwendungszwecke:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I, Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

d)

Im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist

a)

Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F

b)

Im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 8

15

Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als rohes Heimtierfutter

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und ii

Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D

16

Tierische Nebenprodukte zur Verwendung in Futter für Pelztiere

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D

17

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

a)

Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Produkten oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L bestimmt ist:

Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10

b)

Im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J bestimmt ist:

Material der Kategorien 2 und 3 gemäß den Artikeln 9 und 10

c)

Im Fall von Material, das für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt ist:

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p

d)

Im Fall von Material, das für andere Zwecke bestimmt ist: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d;

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p

Die ausgeschmolzenen Fette müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 9 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B

18

Fettderivate

a)

Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10

b)

Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Material der Kategorie 3 außer Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p

Die Fettderivate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 10 erfüllen.

Jedes Drittland

a)

Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe A

b)

Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe B

19

Fotogelatine

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10

Die eingeführte Fotogelatine muss die Anforderungen gemäß Abschnitt 11 erfüllen.

Fotogelatine darf nur aus gemäß Abschnitt 11 zugelassenen Ursprungsbetrieben in den Vereinigten Staaten und in Japan eingeführt werden.

Anhang XV Kapitel 19

20

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, h und n

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 12 erfüllen.

Jedes Drittland

Anhang XV Kapitel 18


(*)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(**)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).“

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).“


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