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Document 32022R0305

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/305 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1267

    ABl. L 46 vom 25.2.2022, p. 84–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/305/oj

    25.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/84


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/305 DER KOMMISSION

    vom 24. Februar 2022

    zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

    (2)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

    (3)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

    (4)

    Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

    (5)

    Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Holy Island, Berwick Upon Tweed, Northumberland, England, und der Ausbruch wurde am 9. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

    (6)

    Auch die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe des Fulton County, Bundesstaat Kentucky, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 12. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

    (7)

    Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe des Webster County, Bundesstaat Kentucky, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 15. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

    (8)

    Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem zweiten Betrieb im bereits betroffenen Dubois County, Bundesstaat Indiana, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 16. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

    (9)

    Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

    (10)

    Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

    (11)

    Die Tiergesundheitslage in mehreren Gebieten des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza erfordert ihre Streichung von den Listen in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

    (12)

    Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf den Ausbruch der HPAI vorgelegt, der am 4. November 2021 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Nähe von Arbroath, Angus, Schottland bestätigt wurde, und über die Maßnahmen, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesem HPAI-Ausbruch ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

    (13)

    Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der HPAI-Ausbruch in einem Geflügelbetrieb in der Nähe von Arbroath, Angus, Schottland getilgt wurde und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs, aus dem der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieses Ausbruchs ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

    (14)

    Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (15)

    Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

    (16)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Februar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.18 folgende Fassung:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.18

    Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    BPP

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

    BPR

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    SP

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

    SR

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

    DOC

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Eintagsküken von Laufvögeln

    DOR

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU-LT20

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HEP

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Bruteier von Laufvögeln

    HER

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HE-LT20

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022“

    ii)

    Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.96 die folgende Zeile für die Zone GB-2.97 eingefügt:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.97

    Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    BPP

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

    BPR

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    SP

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

    SR

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

    DOC

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Eintagsküken von Laufvögeln

    DOR

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU-LT20

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HEP

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Bruteier von Laufvögeln

    HER

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HE-LT20

    N, P1

     

    9.2.2022“

     

    iii)

    Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.4 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.5, U.S-2.6 und US-2.7 eingefügt:

    US

    Vereinigte Staaten

    US.2.5

    Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    BPP

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

    BPR

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    SP

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

    SR

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

    DOC

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Eintagsküken von Laufvögeln

    DOR

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU-LT20

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HEP

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Bruteier von Laufvögeln

    HER

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HE-LT20

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    US.2.6

    Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    BPP

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

    BPR

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    SP

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

    SR

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

    DOC

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Eintagsküken von Laufvögeln

    DOR

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU-LT20

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HEP

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Bruteier von Laufvögeln

    HER

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HE-LT20

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    US.2.7

    Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    BPP

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

    BPR

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

    SP

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

    SR

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

    DOC

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Eintagsküken von Laufvögeln

    DOR

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU-LT20

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HEP

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Bruteier von Laufvögeln

    HER

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

    HE-LT20

    N, P1

     

    16.2.2022“

     

    b)

    Teil 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile GB-2.96 die folgende Beschreibung der Zone GB-2.97 eingefügt:

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.97

    Nahe Holy Island, Berwick Upon Tweed, Northumberland, England:

    Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N55.67 und W1.80 (WGS84-Dezimalkoordinaten).“

    ii)

    Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.4 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.5, US-2.6 und US-2.7 eingefügt:

    Vereinigte Staaten

    US-2.5

    Bundesstaat Kentucky, mit einer sich teilweise in den Bundesstaat Tennessee erstreckenden Zone:

    Fulton County (Fulton01): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Fulton 01 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

    a)

    Norden: 1,0 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des US Highway 51S mit der Sawmill Road.

    b)

    Nordosten: 0,9 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der State Route 307S mit der State Route 924.

    c)

    Osten: 0,4 km östlich des Schnittpunkts der State Route 2150 mit der State Route 129.

    d)

    Südosten: 0,7 km südöstlich des Schnittpunkts der Billy Owens Road mit der Chapel Hill Road.

    e)

    Süden: 2,3 km ostsüdöstlich des Schnittpunkts der Hollie Hutchinson Road mit der Knox Daniel Road.

    f)

    Südwesten: 0,4 km nordwestlich des Schnittpunkts der Hubert Harris Road mit der Barham Road.

    g)

    Westen: 1,1 km südöstlich des Schnittpunkts der State Route 1127 mit der State Route 166 W.

    h)

    Nordwesten: 2,6 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der State Route 239 N mit der State Route 94 W.

    US-2.6.

    Bundesstaat Kentucky:

    Webster County (Webster01): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Webster 01 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

    a)

    Norden: 2,1 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des Edward T Breathitt Pennyrile Parkway mit der State Road 56W.

    b)

    Nordosten: 1,8 km nördlich des Schnittpunkts der Roland Landing mit der Gravel Pit Road.

    c)

    Osten: 1,1 km westlich des Schnittpunkts der Weldon Road mit der Onton Road.

    d)

    Südosten: 3,6 km südöstlich des Schnittpunkts des Edward T Breathitt Pennyrile Parkway mit der Jewel City Road.

    e)

    Süden: 0,4 km östlich des Schnittpunkts der Jones Road mit der Stagecoach Road.

    f)

    Südwesten: 1,1 km nordwestlich des Schnittpunkts der Gooch Jones Road mit der State Route 120 E.

    g)

    Westen: 0,7 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der State Route 283 mit der State Route 132 E.

    h)

    Nordwesten: 1,8 km südwestlich des Schnittpunkts der State Route 56 E mit der Cottingham Pratt Road.

    US-2.7

    Bundesstaat Indiana:

    Dubois County (Dubois02): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Dubois 02 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

    a)

    Norden: 1,2 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der E. Schnellville Road mit der S Rustic Lane.

    b)

    Nordosten: 2,1 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des Highway S 600E mit dem Highway E 400S.

    c)

    Osten: 1,0 km nordwestlich des Schnittpunkts der S Schnell Road mit der S Kyana Road.

    d)

    Südosten: 0,7 km nördlich des Schnittpunkts des Highway 64 mit der E Ferdinand Road E.

    e)

    Süden: 0,4 km nordöstlich des Schnittpunkts der County Road 875 E mit der E County Road 2100N.

    f)

    Südwesten: 0,9 km nordöstlich des Schnittpunkts des S US Highway 231 mit der W 1100 S.

    g)

    Westen: 0,8 km nordöstlich des Schnittpunkts der S 500W mit der W 630S.

    h)

    Nordwesten: 1,0 km nördlich des Schnittpunkts des S US Highway 231 mit der S Witz Road.“

    2.

    Anhang XIV wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.18 folgende Fassung:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.18

    Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Frisches Fleisch von Laufvögeln

    RAT

    N, P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022

    Frisches Fleisch von Federwild

    GBM

    P1

     

    4.11.2021

    8.2.2022“;

    ii)

    Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.96 die folgende Zeile für die Zone GB-2.97 eingefügt:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-2.97

    Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Frisches Fleisch von Laufvögeln

    RAT

    N, P1

     

    9.2.2022

     

    Frisches Fleisch von Federwild

    GBM

    P1

     

    9.2.2022“

     

    iii)

    Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.4 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.5, U.S-2.6 und US-2.7 eingefügt:

    US

    Vereinigte Staaten

    US-2.5

    Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Frisches Fleisch von Laufvögeln

    RAT

    N, P1

     

    12.2.2022

     

    Frisches Fleisch von Federwild

    GBM

    P1

     

    12.2.2022

     

    US-2.6.

    Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Frisches Fleisch von Laufvögeln

    RAT

    N, P1

     

    15.2.2022

     

    Frisches Fleisch von Federwild

    GBM

    P1

     

    15.2.2022

     

    US-2.7

    Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    POU

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Frisches Fleisch von Laufvögeln

    RAT

    N, P1

     

    16.2.2022

     

    Frisches Fleisch von Federwild

    GBM

    P1

     

    16.2.2022“

     

    b)

    In Teil 2 werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.4 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.5, US-2.6 und US-2.7 eingefügt:

    „Vereinigte Staaten

    US-2.5

    Bundesstaat Kentucky, mit einer sich teilweise in den Bundesstaat Tennessee erstreckenden Zone:

    Fulton County (Fulton01): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Fulton 01 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

    a)

    Norden: 1,0 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des US Highway 51S mit der Sawmill Road.

    b)

    Nordosten: 0,9 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der State Route 307S mit der State Route 924.

    c)

    Osten: 0,4 km östlich des Schnittpunkts der State Route 2150 mit der State Route 129.

    d)

    Südosten: 0,7 km südöstlich des Schnittpunkts der Billy Owens Road mit der Chapel Hill Road.

    e)

    Süden: 2,3 km ostsüdöstlich des Schnittpunkts der Hollie Hutchinson Road mit der Knox Daniel Road.

    f)

    Südwesten: 0,4 km nordwestlich des Schnittpunkts der Hubert Harris Road mit der Barham Road.

    g)

    Westen: 1,1 km südöstlich des Schnittpunkts der State Route 1127 mit der State Route 166 W.

    h)

    Nordwesten: 2,6 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der State Route 239 N mit der State Route 94 W.

    US-2.6.

    Bundesstaat Kentucky:

    Webster County (Webster01): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Webster 01 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

    a)

    Norden: 2,1 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des Edward T Breathitt Pennyrile Parkway mit der State Road 56W.

    b)

    Nordosten: 1,8 km nördlich des Schnittpunkts der Roland Landing mit der Gravel Pit Road.

    c)

    Osten: 1,1 km westlich des Schnittpunkts der Weldon Road mit der Onton Road.

    d)

    Südosten: 3,6 km südöstlich des Schnittpunkts des Edward T Breathitt Pennyrile Parkway mit der Jewel City Road.

    e)

    Süden: 0,4 km östlich des Schnittpunkts der Jones Road mit der Stagecoach Road.

    f)

    Südwesten: 1,1 km nordwestlich des Schnittpunkts der Gooch Jones Road mit der State Route 120 E.

    g)

    Westen: 0,7 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der State Route 283 mit der State Route 132 E.

    h)

    Nordwesten: 1,8 km südwestlich des Schnittpunkts der State Route 56 E mit der Cottingham Pratt Road.

    US-2.7

    Bundesstaat Indiana:

    Dubois County (Dubois02): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Dubois 02 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

    a)

    Norden: 1,2 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der E. Schnellville Road mit der S Rustic Lane.

    b)

    Nordosten: 2,1 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des Highway S 600E mit dem Highway E 400S.

    c)

    Osten: 1,0 km nordwestlich des Schnittpunkts der S Schnell Road mit der S Kyana Road.

    d)

    Südosten: 0,7 km nördlich des Schnittpunkts des Highway 64 mit der E Ferdinand Road E.

    e)

    Süden: 0,4 km nordöstlich des Schnittpunkts der County Road 875 E mit der E County Road 2100N.

    f)

    Südwesten: 0,9 km nordöstlich des Schnittpunkts des S US Highway 231 mit der W 1100 S.

    g)

    Westen: 0,8 km nordöstlich des Schnittpunkts der S 500W mit der W 630S.

    h)

    Nordwesten: 1,0 km nördlich des Schnittpunkts des S US Highway 231 mit der S Witz Road.“


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